AUS.2025.2
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
3. Januar 2025Deutsch8 min
eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Am 3. Januar 2025 wurde der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.2
URTEIL
vom 3.
Januar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 2. Januar 2025
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
stammt aus Algerien. Er wurde am 25. Oktober 2024 anlässlich eines
Ladendiebstahls in Basel verhaftet. Am 27. Oktober 2024 wurde er deswegen (und
wegen rechtswidrigen Aufenthalts) per Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe vom
50 Tagen verurteilt. Zudem wurde eine zunächst bedingt ausgesprochene
Geldstrafe aus dem Kanton Genf wegen Delikten gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vollziehbar erklärt. Gleichentags wurde der
Beurteilte aus der Haft entlassen und aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt
ausgegrenzt. Am 16. November 2024 wurde der Beurteilte in Lausanne kontrolliert
und aufgrund des Ausschreibens bezüglich des mittlerweile rechtskräftig
gewordenen Strafbefehls dem Kanton Basel-Stadt zwecks Verbüssung der Strafhaft
zugeführt. Am 22. November 2024 stellte der Beurteilte aus der Haft heraus ein
Asylgesuch in der Schweiz, auf welches mit Entscheid des Staatssekretariats für
Migration (SEM) vom 20. Dezember 2024 zufolge Dublin-Zuständigkeit der
Niederlande (Asylgesuch vom 19. April 2024) nicht eingetreten wurde.
Gleichzeitig wurde der Beurteilte nach den Niederlanden weggewiesen. Mit
Verfügung vom 2. Januar 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zwecks
Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im
Dublin-Verfahren von sechs Wochen an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um
eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Am 3. Januar 2025 wurde der
Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs.
3.
AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf
Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf
hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen
Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Der Beurteilte
hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach Eröffnung der
Verfügung vom 2. Januar 2025 gestellt. Da Letzterer erst seit dem 3. Januar
2025.
aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert ist, ist die Frist von 96
Stunden mit dem heutigen Entscheid ohne weiteres gewahrt.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs.
2.
AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen
Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs-
und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a
AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder
Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden
Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich
ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen
Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal
sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
2.2.1
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht, ergibt sich
aus einem sich in den Akten befindlichen Schreiben vom 14. Oktober 2024 doch,
dass er seit dem 7. Oktober 2024 aus dem Bundesasylzentrum in Boudry, wohin man
ihn nach der Haftentlassung vom 27. Oktober 2024 verwiesen hatte, verschwunden
ist. Zudem hat er sich den niederländischen Behörden nach seinem Asylgesuch vom
19.
April 2024 nicht zur Verfügung gehalten und ist (gemäss eigenen Angaben)
selbständig – nota ebene ohne die entsprechenden Einreisevoraussetzungen zu
erfüllen – über Deutschland in die Schweiz gereist, sodass er am 21. Oktober
2024.
von den niederländischen Behörden zur Personenfahndung zwecks Wegweisung
im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben werden musste. Darüber
hinaus wurde er gemäss SIS-Auszug am 16. April 2024 von den französischen
Behörden zur Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Seine
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber illustriert ferner auch die
Tatsache, dass der Beurteilte in der Vergangenheit neben dem Kanton Basel-Stadt
auch aus den Kantonen Bern und Zürich ausgegrenzt wurde.
2.2.2
Das
bisherige Verhalten des Beurteilten lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b
AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen
und sich – wie mehrfach zum Ausdruck gebracht – nach Berlin zu seiner Familie absetzen
bzw. allenfalls untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr
greifbar wäre, zumal er mehrfach zu verstehen gegeben hat, dass er nicht in die
Niederlande zurückkehren wolle und bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen
Ausländern (neben den bereits im Sachverhalt erwähnten Strafbefehlen der
Kantone Basel-Stadt und Genf wurde der Beurteilte auch von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat verurteilt [Strafbefehl vom 30. Oktober 2024 wegen Diebstahls und
Veruntreuung; bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 90 Tagen mit einer
Probezeit von zwei Jahren]) eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist,
dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E.
2.b; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____
besitzt keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnten (wobei ihn das Fehlen eines Reisepasses
in der Vergangenheit ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen). Er hat
keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb nirgendwo für die
Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation
erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute
Weiterreise (insbesondere zu seiner Familie nach Berlin) zu missbrauchen bzw.
unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen
A____ (er wurde gemäss SIS in den Niederlanden und Frankreich betroffen; zudem
wurde er in der Schweiz anfangs Oktober in den Kanton Neuenburg, Bern und Genf daktyloskopisch
erfasst) kaum davon abhalten, zumal er sich – wie zuvor erwogen – in der
Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat. Die Haft ist somit
zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden vom
Beurteilten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal er in
Aussicht gestellte Dokumente betreffend seinen Gesundheitszustand
(Nervenzittern) nie eingereicht hat bzw. er im Gefängnis Bässlergut «bloss» wegen
eines Suchtverlangens bei Missbrauch und Abhängigkeit von Sedativa medikamentös
behandelt wird. Angesichts der überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen im
Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. Dezember 2024 spricht auch nichts
gegen die Überstellung des Beurteilten in die Niederlande. Auch ist die
Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen
(Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal zunächst die
Rechtskraft des Nichteintretensentscheids vom 20. Dezember 2024 abzuwarten ist
(Art. 107a des Asylgesetzes [SR, 142.31]), aufgrund der Verweigerung des
Beurteilten noch ergänzende medizinische Unterlagen einzuholen sind und auch
jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann. Das Migrationsamt hat
das Beschleunigungsgebot mit bereits unmittelbar nach Beginn der strafrechtlich
motivierten Haft erfolgten Verfahrenshandlungen gewahrt. Nachdem die
Niederlande der Übernahme des Beurteilten am 16. Dezember 2024 bereits
zugestimmt hat, wird es nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheid alsdann
zügig eine entsprechende Flugbuchung in Auftrag zu geben haben.
3.
Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 3. Januar
2025.
bis zum 14. Februar 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Entscheid ist A____ in einer für
ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse
1, 4051 Basel.