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Entscheid

AUS.2025.2

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

3. Januar 2025Deutsch8 min

eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Am 3. Januar 2025 wurde der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.2

URTEIL

vom 3.

Januar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 2. Januar 2025

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

stammt aus Algerien. Er wurde am 25. Oktober 2024 anlässlich eines

Ladendiebstahls in Basel verhaftet. Am 27. Oktober 2024 wurde er deswegen (und

wegen rechtswidrigen Aufenthalts) per Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe vom

50 Tagen verurteilt. Zudem wurde eine zunächst bedingt ausgesprochene

Geldstrafe aus dem Kanton Genf wegen Delikten gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vollziehbar erklärt. Gleichentags wurde der

Beurteilte aus der Haft entlassen und aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt

ausgegrenzt. Am 16. November 2024 wurde der Beurteilte in Lausanne kontrolliert

und aufgrund des Ausschreibens bezüglich des mittlerweile rechtskräftig

gewordenen Strafbefehls dem Kanton Basel-Stadt zwecks Verbüssung der Strafhaft

zugeführt. Am 22. November 2024 stellte der Beurteilte aus der Haft heraus ein

Asylgesuch in der Schweiz, auf welches mit Entscheid des Staatssekretariats für

Migration (SEM) vom 20. Dezember 2024 zufolge Dublin-Zuständigkeit der

Niederlande (Asylgesuch vom 19. April 2024) nicht eingetreten wurde.

Gleichzeitig wurde der Beurteilte nach den Niederlanden weggewiesen. Mit

Verfügung vom 2. Januar 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zwecks

Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im

Dublin-Verfahren von sechs Wochen an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um

eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Am 3. Januar 2025 wurde der

Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs.

3.

AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf

Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der

Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf

hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen

Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Der Beurteilte

hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach Eröffnung der

Verfügung vom 2. Januar 2025 gestellt. Da Letzterer erst seit dem 3. Januar

2025.

aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert ist, ist die Frist von 96

Stunden mit dem heutigen Entscheid ohne weiteres gewahrt.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der

Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs.

2.

AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen

Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs-

und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung

des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine

erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im

Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a

AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder

Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden

Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich

ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen

Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal

sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

2.2.1

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht, ergibt sich

aus einem sich in den Akten befindlichen Schreiben vom 14. Oktober 2024 doch,

dass er seit dem 7. Oktober 2024 aus dem Bundesasylzentrum in Boudry, wohin man

ihn nach der Haftentlassung vom 27. Oktober 2024 verwiesen hatte, verschwunden

ist. Zudem hat er sich den niederländischen Behörden nach seinem Asylgesuch vom

19.

April 2024 nicht zur Verfügung gehalten und ist (gemäss eigenen Angaben)

selbständig – nota ebene ohne die entsprechenden Einreisevoraussetzungen zu

erfüllen – über Deutschland in die Schweiz gereist, sodass er am 21. Oktober

2024.

von den niederländischen Behörden zur Personenfahndung zwecks Wegweisung

im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben werden musste. Darüber

hinaus wurde er gemäss SIS-Auszug am 16. April 2024 von den französischen

Behörden zur Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Seine

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber illustriert ferner auch die

Tatsache, dass der Beurteilte in der Vergangenheit neben dem Kanton Basel-Stadt

auch aus den Kantonen Bern und Zürich ausgegrenzt wurde.

2.2.2

Das

bisherige Verhalten des Beurteilten lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b

AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen

und sich – wie mehrfach zum Ausdruck gebracht – nach Berlin zu seiner Familie absetzen

bzw. allenfalls untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr

greifbar wäre, zumal er mehrfach zu verstehen gegeben hat, dass er nicht in die

Niederlande zurückkehren wolle und bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen

Ausländern (neben den bereits im Sachverhalt erwähnten Strafbefehlen der

Kantone Basel-Stadt und Genf wurde der Beurteilte auch von der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat verurteilt [Strafbefehl vom 30. Oktober 2024 wegen Diebstahls und

Veruntreuung; bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 90 Tagen mit einer

Probezeit von zwei Jahren]) eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist,

dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E.

2.b; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

besitzt keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnten (wobei ihn das Fehlen eines Reisepasses

in der Vergangenheit ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen). Er hat

keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb nirgendwo für die

Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation

erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute

Weiterreise (insbesondere zu seiner Familie nach Berlin) zu missbrauchen bzw.

unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen

A____ (er wurde gemäss SIS in den Niederlanden und Frankreich betroffen; zudem

wurde er in der Schweiz anfangs Oktober in den Kanton Neuenburg, Bern und Genf daktyloskopisch

erfasst) kaum davon abhalten, zumal er sich – wie zuvor erwogen – in der

Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat. Die Haft ist somit

zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden vom

Beurteilten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal er in

Aussicht gestellte Dokumente betreffend seinen Gesundheitszustand

(Nervenzittern) nie eingereicht hat bzw. er im Gefängnis Bässlergut «bloss» wegen

eines Suchtverlangens bei Missbrauch und Abhängigkeit von Sedativa medikamentös

behandelt wird. Angesichts der überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen im

Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. Dezember 2024 spricht auch nichts

gegen die Überstellung des Beurteilten in die Niederlande. Auch ist die

Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen

(Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal zunächst die

Rechtskraft des Nichteintretensentscheids vom 20. Dezember 2024 abzuwarten ist

(Art. 107a des Asylgesetzes [SR, 142.31]), aufgrund der Verweigerung des

Beurteilten noch ergänzende medizinische Unterlagen einzuholen sind und auch

jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann. Das Migrationsamt hat

das Beschleunigungsgebot mit bereits unmittelbar nach Beginn der strafrechtlich

motivierten Haft erfolgten Verfahrenshandlungen gewahrt. Nachdem die

Niederlande der Übernahme des Beurteilten am 16. Dezember 2024 bereits

zugestimmt hat, wird es nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheid alsdann

zügig eine entsprechende Flugbuchung in Auftrag zu geben haben.

3.

Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 3. Januar

2025.

bis zum 14. Februar 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieser Entscheid ist A____ in einer für

ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse

1, 4051 Basel.