AUS.2025.20
Ausschaffungshaft
27. Februar 2025Deutsch6 min
beim Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Bukarest
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.20
URTEIL
vom 27.
Februar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1986,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 26. Februar 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____
(nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1986, am 25. Februar 2025
in Basel anlässlich einer Fusspatrouille von der Kantonspolizei Basel-Stadt
kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 16.
Mai 2027 gültigen Einreiseverbot belegt ist;
dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des
Migrationsamts die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;
dass das Migrationsamt den Beurteilten am
Sachverhalt
26. Februar 2025 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine
Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 10. März 2025 anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu
überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer
gültigen identitätskarte ist, sondern bereits am 26. Februar 2026
beim Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Bukarest
in Auftrag gegeben worden ist und nunmehr auch eine Flugbuchung für den
3. März 2025 vorliegt;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76
Abs. 1 AIG);
dass das Migrationsamt den Beurteilten am
26. Februar 2025 aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung ihm
ordnungsgemäss eröffnet worden ist;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c und h sowie
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet
hat;
dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,
wer trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort
weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass der Beurteilte, nachdem er seit Juli letzten
Jahres bereits fünfmal aus der Ausschaffungshaft heraus nach Rumänien
zurückgeführt worden war und er bei seiner Befragung am 26. Februar 2025
angab, am Tag zuvor von Frankreich her herkommend wieder in die Schweiz
eingereist zu sein, unbestreitbar gegen ein vom SEM am 17. Mai 2024 für
zwei Jahre ausgesprochenes und am 3. Juli 2024 um ein weiteres Jahr
verlängertes Einreiseverbot verstossen hat;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn
er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG);
dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);
dass der Beurteilte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. März 2024 rechtskräftig
wegen einfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist;
dass auf dem Straftatbestand des einfachen
Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe steht
(Art. 139 Ziff. 1 StGB) wie auch auf den des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB);
dass es unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss
zu einer Geldstrafe von 60 Tages-sätzen zu CHF 30.–, bedingt
Erwägungen
vollziehbar, sowie einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 400.–
verurteilt worden ist, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und
nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom
9.
April 2018 E. 4.3);
dass damit auch der Haftgrund der Verurteilung zu
einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;
dass eine ausländische Person des Weiteren nach
dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG);
dass der Beurteilte, nachdem er im Gefolge seiner
Festnahme wegen Trickdiebstahls am 17. Mai 2024 aus der Schweiz
weggewiesen und ihm ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt worden war, in
der Folge zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot wie auch
wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden ist;
dass der Beurteilte nach jeder seiner fünf
zwangsweisen Rückführungen nach Rumänien am 3. Juli 2024,
31.
Juli 2024, 2. Oktober 2024, 4. November 2024 so-wie am 9.
Dezember 2024 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist;
dass der Beurteilte mit seinem renitenten Verhalten
offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche
Anordnung zu halten;
dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon
auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen
und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme
als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag
gegeben worden ist und nunmehr auch die Flugbuchung vorliegt;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für
den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig
erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 10. März 2025, 15:24 Uhr ist
rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch
das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
______________________