AUS.2025.21
Anordnung der Ausschaffungshaft
10. März 2025Deutsch12 min
Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde (als algerischer Staatsangehöriger). Das Ersuchen
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.21
URTEIL
vom 10.
März 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], unbekannte
Staatsangehörigkeit,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 6. März 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reichte am 8. März 2017 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz
ein (als marokkanischer Staatsangehöriger). Mit Entscheid vom 27. April 2017
trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) zufolge fehlender Zuständigkeit
darauf nicht ein und wies den Beurteilten nach Deutschland weg. Am 28. Dezember
2021 hat der Beurteilte ein weiteres Asylgesuch gestellt, welches als
Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde (als algerischer Staatsangehöriger). Das Ersuchen
wurde am 27. Juni 2022 abgewiesen und der Beurteilte aus der Schweiz
weggewiesen.
Der Beurteilte
wurde in der Schweiz sodann diverse Male straffällig. Im Strafregister ist er
folgendermassen verzeichnet:
§
Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2017:
Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie versuchten Diebstahls und Verurteilung
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit
zwei Jahre);
§
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. November 2021:
Schuldsprüche wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Probezeit vier Jahre);
§
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2021:
Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, geringfügigen
Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 80 Tagen (Probezeit vier Jahre) und einer
Busse von CHF 300.–;
§
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 14. Dezember
2021: Schuldspruch wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von zehn Tagen;
§
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023:
Schuldsprüche wegen Raubs, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls,
mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung,
Hinderung einer Amtshandlung sowie geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
30.– und einer Busse von CHF 250.–; zudem wurde eine Landesverweisung von acht
Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet;
§
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2024:
Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs,
Einführen, Erwerben oder Lagern falschen Geldes, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten
sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 100 Tagen, einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–
und einer Busse in der Höhe von CHF 1’200.–.
Daneben sind
vier Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängig (wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls, Hinderung einer
Amtshandlung, in Umlaufsetzen falschen Geldes und rechtswidrigen Aufenthalt).
Am 10. Dezember
2024 wurde der Beurteilte im Kanton Zürich wegen des Verdachts des Diebstahls
vorläufig festgenommen und am 12. Dezember 2024 zwecks Vollzugs der
Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober
2024 nach Basel überführt. Am 7. März 2025 wurde der Beurteilte aus der
strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts entlassen,
woraufhin das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 6.
Juni 2025, anordnete. Am 10. März 2025 hat eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. A____ hat
sich indes geweigert, an der Verhandlung teilzunehmen, woraufhin ihm auf
Hinweis des Vorsitzenden ausgerichtet wurde, die Verhandlung könne nur zu
seinem Vorteil verlaufen. Auch davon liess er sich nicht überzeugen, sodass der
vorliegende Entscheid aufgrund der Akten ergeht (auf eine zwangsweise Zuführung
wurde verzichtet).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
in den polizeilichen Registern mit diversen Alias-Identitäten ([...], [...], [...],
[...], [...], [...], [...]) verzeichnete Beurteilte ist im Rahmen seines ersten
Asylgesuchs bereits einmal untergetaucht und galt ab dem 20. März 2017 als
verschwunden (mit «unkontrollierte Abreise» verzeichnet). Zudem hat er die
Asylverfahren in Deutschland und den Niederlanden nicht abgewartet, sondern ist
selbständig weitergereist und hat in der Folge auch in Österreich (am 17. März
2017) und Luxemburg (am 4. Januar 2018) um Asyl ersucht, wobei er sich eigenen
Angaben zufolge auch in Belgien und Frankreich aufgehalten hat. Darüber hinaus
gab er anlässlich seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz zu Protokoll, er
stamme aus Marokko, das zweite Asylgesuch hat er als (angeblich) algerischer
Staatsangehöriger gestellt. Auch im Laufe der weiteren Kontakte mit den
Schweizer Behörden hat er sich wechselnd als marokkanischer (im Rahmen einer
strafrechtlich begründeten Einvernahme vom 23. Dezember 2021) oder algerischer
Staatsangehöriger (im Rahmen einer strafrechtlich begründeten Einvernahme vom
27.
Mai 2022 und im Rahmen eines ersten Ausreisegesprächs vom 12. Oktober 2022)
ausgegeben und sich konsequent geweigert, an der Papierbeschaffung mitzuwirken
(sowohl in Bezug auf Algerien als auch bezüglich Marokko) oder eine
Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Vielmehr hat er das Migrationsamt
immer wieder auf später vertröstet (das erste Mal hat er im Jahr 2017 erklärt,
er wolle einen Reisepass vorlegen). Fakt ist, dass trotz anderslautender
Absichten bis heute kein Reisdokument vorgelegt wurde. Anlässlich einer
Befragung vom 12. Oktober 2022 hat er auf die Frage, was er bei einer
allfälligen Haftentlassung tun würde, ausgeführt, er würde die Schweiz
verlassen und nach Deutschland gehen oder nach Holland, Italien oder Frankreich
(wo offenbar auch «seine Frau» und Tochter leben). Europa sei so gross. Dies
unterstreicht die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch. Kommt dazu, dass
der Beurteilte selbst im Strafvollzug nicht in der Lage war, sich an Regeln zu
halten bzw. mehrfach diszipliniert werden musste und ihm aufgrund seines Verhaltens
auch die bedingte Entlassung (bezüglich des Urteils des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 9. Februar 2023) verweigert wurde. Im Übrigen ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Der
Beurteilte wurde diverse Mal wegen Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 9. Februar 2023 unter anderem wegen Raubs und mehrfachen
Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG erfüllt ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert
hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten
Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das angesichts seiner massiven
Delinquenz als sehr gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte auf
die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen hingewiesen wurde, auch als
Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und seine
medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt ist. Auch die geplante Operation am Handgelenk kann aus der Haft
heraus organsiert werden. Auch wahrten die Schweizer Behörden das
Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits im Jahr 2022 weit vor der auf
ausländerrechtliche Motive gestützten Inhaftierung eine erste
Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden gerichtet (und im Jahr 2024
eine Anfrage an die marokkanischen Behörden), wobei mehrfach nachgefragt und
gemahnt wurde und auch eine Rückübernahme durch Spanien geprüft wurde, was aber
abschlägig beantwortet wurde.
3.3
Zwar
leben laut Aussagen des Beurteilten «seine Frau» und seine Tochter in
Frankreich. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK scheitert aber nur schon deshalb, da keine
dieser beiden Personen (soweit sie überhaupt existieren) über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die Beziehung angesichts seines
vergangenen Aufenthalts in der Schweiz bzw. in mehreren Ländern Europas nicht
als «tatsächlich gelebt» bezeichnet werden kann (vgl. dazu Diggelmann, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 13 BV N 18 ff.). Dieser Aspekt wäre im Übrigen im materiellen
Wegweisungsverfahren bzw. im Rahmen der Landesverweisung (wo der Beurteilte
anwaltlich vertreten war) zu thematisieren gewesen. Die Kognition des
Haftrichters ist diesbezüglich eingeschränkt (Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17), womit darauf
nicht zurückzukommen ist.
3.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien oder Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt
sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier und
Casablanca verkehren. Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen
Asylentscheid vom am 27. Juni 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Betreffend Marokko hat
der Beurteilte nie geltend gemacht, dass ihm dort Verfolgung drohe. Zudem
sprechen weder die in Algerien oder Marokko herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der
Beurteilte ist bis anhin weder als algerischer noch als marokkanischer
Staatsangehöriger identifiziert worden (ein erster Identifizierungsversuch
scheiterte bei beiden Behörden), sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer
der Haft nicht zu beanstanden ist, wobei der Beurteilte seine Haftzeit mit
kooperativem Verhalten massiv verkürzen kann und die Repatriierung damit (und mit
der neuerlichen Anfrage an die algerischen Behörden unter anderer Identität)
absehbar bleibt. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6. Juni
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.