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Entscheid

AUS.2025.21

Anordnung der Ausschaffungshaft

10. März 2025Deutsch12 min

Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde (als algerischer Staatsangehöriger). Das Ersuchen

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.21

URTEIL

vom 10.

März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], unbekannte

Staatsangehörigkeit,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 6. März 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reichte am 8. März 2017 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz

ein (als marokkanischer Staatsangehöriger). Mit Entscheid vom 27. April 2017

trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) zufolge fehlender Zuständigkeit

darauf nicht ein und wies den Beurteilten nach Deutschland weg. Am 28. Dezember

2021 hat der Beurteilte ein weiteres Asylgesuch gestellt, welches als

Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde (als algerischer Staatsangehöriger). Das Ersuchen

wurde am 27. Juni 2022 abgewiesen und der Beurteilte aus der Schweiz

weggewiesen.

Der Beurteilte

wurde in der Schweiz sodann diverse Male straffällig. Im Strafregister ist er

folgendermassen verzeichnet:

§

Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2017:

Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie versuchten Diebstahls und Verurteilung

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit

zwei Jahre);

§

Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. November 2021:

Schuldsprüche wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Probezeit vier Jahre);

§

Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2021:

Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, geringfügigen

Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 80 Tagen (Probezeit vier Jahre) und einer

Busse von CHF 300.–;

§

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 14. Dezember

2021: Schuldspruch wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

von zehn Tagen;

§

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023:

Schuldsprüche wegen Raubs, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls,

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung,

Hinderung einer Amtshandlung sowie geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu

einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF

30.– und einer Busse von CHF 250.–; zudem wurde eine Landesverweisung von acht

Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet;

§

Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2024:

Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs,

Einführen, Erwerben oder Lagern falschen Geldes, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten

sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 100 Tagen, einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–

und einer Busse in der Höhe von CHF 1’200.–.

Daneben sind

vier Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängig (wegen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls, Hinderung einer

Amtshandlung, in Umlaufsetzen falschen Geldes und rechtswidrigen Aufenthalt).

Am 10. Dezember

2024 wurde der Beurteilte im Kanton Zürich wegen des Verdachts des Diebstahls

vorläufig festgenommen und am 12. Dezember 2024 zwecks Vollzugs der

Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober

2024 nach Basel überführt. Am 7. März 2025 wurde der Beurteilte aus der

strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts entlassen,

woraufhin das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 6.

Juni 2025, anordnete. Am 10. März 2025 hat eine mündliche Verhandlung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. A____ hat

sich indes geweigert, an der Verhandlung teilzunehmen, woraufhin ihm auf

Hinweis des Vorsitzenden ausgerichtet wurde, die Verhandlung könne nur zu

seinem Vorteil verlaufen. Auch davon liess er sich nicht überzeugen, sodass der

vorliegende Entscheid aufgrund der Akten ergeht (auf eine zwangsweise Zuführung

wurde verzichtet).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

in den polizeilichen Registern mit diversen Alias-Identitäten ([...], [...], [...],

[...], [...], [...], [...]) verzeichnete Beurteilte ist im Rahmen seines ersten

Asylgesuchs bereits einmal untergetaucht und galt ab dem 20. März 2017 als

verschwunden (mit «unkontrollierte Abreise» verzeichnet). Zudem hat er die

Asylverfahren in Deutschland und den Niederlanden nicht abgewartet, sondern ist

selbständig weitergereist und hat in der Folge auch in Österreich (am 17. März

2017) und Luxemburg (am 4. Januar 2018) um Asyl ersucht, wobei er sich eigenen

Angaben zufolge auch in Belgien und Frankreich aufgehalten hat. Darüber hinaus

gab er anlässlich seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz zu Protokoll, er

stamme aus Marokko, das zweite Asylgesuch hat er als (angeblich) algerischer

Staatsangehöriger gestellt. Auch im Laufe der weiteren Kontakte mit den

Schweizer Behörden hat er sich wechselnd als marokkanischer (im Rahmen einer

strafrechtlich begründeten Einvernahme vom 23. Dezember 2021) oder algerischer

Staatsangehöriger (im Rahmen einer strafrechtlich begründeten Einvernahme vom

27.

Mai 2022 und im Rahmen eines ersten Ausreisegesprächs vom 12. Oktober 2022)

ausgegeben und sich konsequent geweigert, an der Papierbeschaffung mitzuwirken

(sowohl in Bezug auf Algerien als auch bezüglich Marokko) oder eine

Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Vielmehr hat er das Migrationsamt

immer wieder auf später vertröstet (das erste Mal hat er im Jahr 2017 erklärt,

er wolle einen Reisepass vorlegen). Fakt ist, dass trotz anderslautender

Absichten bis heute kein Reisdokument vorgelegt wurde. Anlässlich einer

Befragung vom 12. Oktober 2022 hat er auf die Frage, was er bei einer

allfälligen Haftentlassung tun würde, ausgeführt, er würde die Schweiz

verlassen und nach Deutschland gehen oder nach Holland, Italien oder Frankreich

(wo offenbar auch «seine Frau» und Tochter leben). Europa sei so gross. Dies

unterstreicht die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch. Kommt dazu, dass

der Beurteilte selbst im Strafvollzug nicht in der Lage war, sich an Regeln zu

halten bzw. mehrfach diszipliniert werden musste und ihm aufgrund seines Verhaltens

auch die bedingte Entlassung (bezüglich des Urteils des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 9. Februar 2023) verweigert wurde. Im Übrigen ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Der

Beurteilte wurde diverse Mal wegen Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 9. Februar 2023 unter anderem wegen Raubs und mehrfachen

Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert

hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten

Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das angesichts seiner massiven

Delinquenz als sehr gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte auf

die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen hingewiesen wurde, auch als

Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und seine

medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt ist. Auch die geplante Operation am Handgelenk kann aus der Haft

heraus organsiert werden. Auch wahrten die Schweizer Behörden das

Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits im Jahr 2022 weit vor der auf

ausländerrechtliche Motive gestützten Inhaftierung eine erste

Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden gerichtet (und im Jahr 2024

eine Anfrage an die marokkanischen Behörden), wobei mehrfach nachgefragt und

gemahnt wurde und auch eine Rückübernahme durch Spanien geprüft wurde, was aber

abschlägig beantwortet wurde.

3.3

Zwar

leben laut Aussagen des Beurteilten «seine Frau» und seine Tochter in

Frankreich. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK scheitert aber nur schon deshalb, da keine

dieser beiden Personen (soweit sie überhaupt existieren) über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die Beziehung angesichts seines

vergangenen Aufenthalts in der Schweiz bzw. in mehreren Ländern Europas nicht

als «tatsächlich gelebt» bezeichnet werden kann (vgl. dazu Diggelmann, in: Basler Kommentar, 2015,

Art. 13 BV N 18 ff.). Dieser Aspekt wäre im Übrigen im materiellen

Wegweisungsverfahren bzw. im Rahmen der Landesverweisung (wo der Beurteilte

anwaltlich vertreten war) zu thematisieren gewesen. Die Kognition des

Haftrichters ist diesbezüglich eingeschränkt (Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17), womit darauf

nicht zurückzukommen ist.

3.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien oder Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt

sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier und

Casablanca verkehren. Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen

Asylentscheid vom am 27. Juni 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Betreffend Marokko hat

der Beurteilte nie geltend gemacht, dass ihm dort Verfolgung drohe. Zudem

sprechen weder die in Algerien oder Marokko herrschende politische Situation

noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der

Beurteilte ist bis anhin weder als algerischer noch als marokkanischer

Staatsangehöriger identifiziert worden (ein erster Identifizierungsversuch

scheiterte bei beiden Behörden), sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer

der Haft nicht zu beanstanden ist, wobei der Beurteilte seine Haftzeit mit

kooperativem Verhalten massiv verkürzen kann und die Repatriierung damit (und mit

der neuerlichen Anfrage an die algerischen Behörden unter anderer Identität)

absehbar bleibt. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6. Juni

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.