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Entscheid

AUS.2025.22

Anordnung der Ausschaffungshaft

10. März 2025Deutsch25 min

Bundesasylzentrum in Bern, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Er

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.22

URTEIL

vom 10.

März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 7. März 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) erklärte am 1. Januar 2023 im

Bundesasylzentrum in Bern, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Er

wurde der Asylregion Nordwestschweiz zugewiesen, wo er indes vorerst nicht eintraf,

sodass kein Asylverfahren durchgeführt werden konnte. Am 8. März 2023 reichte

er erneut ein Asylgesuch ein, wobei das ordentliche Verfahren dieses Mal

durchgeführt werden konnte. Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 wies das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Ersuchen ab und wies den Beurteilten

aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Das Bundesverwaltungsgericht trat am

11. September 2023 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Strafbefehl

vom 24. April 2023 wurde der Beurteilte vom Ministère public du canton Jura

Porrentruy wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40

Tagen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke vom 4. Mai 2023 wurde der

Beurteilte zudem des mehrfachen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (als

Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton Jura Porrentruy; später

in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. September 2023 wurde er darüber hinaus des

mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der rechtswidrigen Einreise ins

Ausland oder Vorbereitungen dazu im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Die

gegen ihn am 24. April 2023 vom Ministère public du canton Jura Porrentruy

wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Tagen wurde vollziehbar erklärt und der

Beurteilte unter Anrechnung von bereits ausgestandener Haft zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 220 Tagen und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von fünf Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre; als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 4. Mai 2023)

verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im

Schengener Informationssystem [SIS]). Dazu kommen mehrere laufende

Strafverfahren in den Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt hauptsächlich

wegen Diebstahls, aber auch wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das

Heilmittelgesetz und Beschimpfung sowie ein weiterer Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. September 2024, mit welchem

der Beurteilte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Personengesetz zu einer

Busse von CHF 400.– (Ersatzsfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter

Nichtbezahlung) verurteilt wurde.

Nachdem dem

Beurteilten seit dem 29. Mai 2023 strafrechtlich motiviert die Freiheit

entzogen war, wurde ihm per 18. November 2023 die bedingte Entlassung gewährt.

Fortan sprach der Beurteilte regelmässig beim Migrationsamt vor. Am 14. Mai

2024 wurde er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, wozu ihm am 4.

Juni 2024 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Am vorgesehenen Vorsprachetermin

vom 25. Juni 2024 erschien der Beurteilte nicht mehr und galt ab dem 26.

Juni 2024 als verschwunden. Am 29. Oktober 2024 meldete sich der Beurteilte

selbständig beim Migrationsamt und erhielt einen Vorsprachetermin für den

4. November 2024. Anlässlich dieses Termins wurde er im Auftrag des

Migrationsamts vorläufig festgenommen. Dieses verfügte am selben Tag eine Ausschaffungshaft

von drei Monaten, mithin bis zum 3. Februar 2025, welche der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 15. November 2024 im Rahmen

einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE AUS.2024.65). Am 13. Januar 2025

wurde der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft der Staatsanwaltschaft Abteilung

2 Emmen des Kantons Luzern zugeführt und in einem gegen ihn laufenden

Strafverfahren im Kanton Luzern in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft Emmen 2 des Kantons Luzern vom 28. Februar 2025 wurde

der Beurteilte zu Handen der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des

Kantons Aargau zwecks Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen

betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom

25. September 2024 aus der Untersuchungshaft entlassen und ins Zentralgefängnis

Lenzburg eingewiesen. Am 7. März 2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich

motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches

gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 6. Juni 2025

verfügte. Am 10. März 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters

für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte

mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein

unentgeltlicher Rechtsbeistand ([...]) sowie der Vertreter des Migrationsamts zum

Vortrag. Die Migrationsakten betreffend den Beurteilten aus dem Verfahren AUS.2024.65

sowie die beiden Urteile des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen vom 8. und 15.

November 2024 (VGE AUS.2024.65) wurden beigezogen. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und zunächst im Dispositiv eröffnet worden. Die

schriftliche Begründung ist ihm und seinem Vertreter (wie auch dem

Migrationsamt) am 11. März 2025 zugesandt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind

die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

(seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit

der Verhandlung vom 10. März 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der

Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG

122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse

nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb

spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf

unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer

2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte befand sich bereits vom 4. November 2024 bis zu seiner Versetzung in

Untersuchungshaft im Kanton Luzern am 13. Januar 2025 in ausländerrechtlich

motivierter Haft. Mit der nunmehr vom Migrationsamt verfügten Haft droht dem

Beurteilten eine Administrativhaft von mehr als drei Monaten. Aufgrund der

Qualifikation dieser Haft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht

kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist dem Beurteilten mit […], eine

unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits zweimal untergetaucht. So tauchte er

im Asylverfahren nach Antragstellung am 1. Januar 2023 unter und meldete

sich erst am 8. März 2023 wieder (vgl. etwa der Asylentscheid des SEM vom

21.

Juli 2023). Sodann galt er ab dem 26. Juni 2024, unmittelbar nach

seiner erfolgreichen Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger (vgl.

Mitteilung SEM vom 27. Mai 2024), als die Rückschaffung in seine Heimat

konkret wurde, als verschwunden und er meldete sich erst am 29. Oktober 2024 wieder

beim Migrationsamt. Gegenüber dem Migrationsamt gab der Beurteilte an, sich in

der Zwischenzeit in Frankreich aufgehalten zu haben (vgl. Protokoll der

Befragung betreffend [in Sachen] Papierbeschaffung samt Ausreisevorbereitung

vom 4. November 2024). Seine heutigen Ausführungen, wonach seine

Abwesenheit mit dem Migrationsamt abgesprochen gewesen sei (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 4), ist als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Einerseits

lässt sich den Akten keinerlei Hinweis hierfür entnehmen; im Gegenteil meldete

das Migrationsamt den Beurteilten beim SEM als verschwunden seit dem 26. Juni

2024.

(vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 3. September 2024).

Andererseits ist es geradezu abwegig, dass das Migrationsamt einer Ausreise des

Beurteilten nach Frankreich zugestimmt hat, obschon dieser über keinerlei

gültige Reisedokumente verfügt und im Übrigen mit Urteil des Strafgerichts vom

12.

September 2023 bereits einmal wegen rechtswidriger Einreise ins Ausland

oder Vorbereitungen dazu strafrechtlich verurteilt worden war.

Der Beurteilte

hat sich ferner, als er sich noch in Freiheit befand, monatelang um seine

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und betreffend Papierbeschaffung

keinerlei Anstrengungen unternommen bzw. auch keine Freiwilligkeitserklärung

unterzeichnet (obwohl ihm eine solche mehrfach vorgelegt wurde, zuletzt am 21.

und am 25. November 2024). Sofern er mit seinen heutigen Ausführungen, wonach

er damals nicht gewusst habe, was er machen wolle und er die hiesigen Gesetze

nicht kenne (Verhandlungsprotokoll S. 8), sinngemäss geltend machen möchte,

dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er das Land verlassen müsse, ist ihm

kein Erfolg beschieden. Nicht nur war der Beurteilte sowohl im Asylverfahren

durch eine Vertreterin des [...] (vgl. Asylentscheid vom 21. Juli 2023 S. 5)

und im Strafverfahren, welches zum Landesverweis führte, von einem amtlichen

Verteidiger vertreten (vgl. Urteil des Strafgerichts [...] vom 12. September

2023), sondern wurde ihm auch vom Migrationsamt mehrfach mitgeteilt, dass er

aufgrund der beiden Entscheide in seine Heimat zurückkehren müsse (vgl.

Protokoll Befragung zur Identifikation und Papierbeschaffung zwecks Ausreise

vom 25. Januar 2024 S. 2; Protokoll der Befragung [in Sachen] Papierbeschaffung

samt Ausreisevorbereitung vom 4. November 2024 S. 2). Angesichts dieser

Ausführungen sowie dem Umstand, dass auf den beiden Dokumenten klar vermerkt

ist, dass der Beurteilte nicht willens sei, auszureisen (vgl.

Freiwilligkeitserklärungen vom 21. und 25. November 2024; vgl. ferner auch die

Freiwilligkeitserklärungen vom 4. Juni 2024), ist davon auszugehen, dass dem

Beurteilten stets bewusst war, dass er die Schweiz verlassen muss, er sich

gegen eine freiwillige Ausreise indessen sträubte. Der Beurteilte mag seine Meldepflicht

– wie von seinem Rechtsvertreter ausgeführt – bis zum 25. Juni 2024 zwar

regelmässig wahrgenommen haben, indes waren die damit eingeholten Bestätigungen

des Migrationsamts notwendige Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe

(ausbezahlt durch die Sozialhilfe). Kommt dazu, dass der in der Schweiz über

keine sozialen Bindungen verfügende Beurteilte in der Vergangenheit

verschiedentlich dezidiert zum Ausdruck gebracht hat, unter keinen Umständen nach

Algerien zurückzuzukehren. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er zwar an,

dass er gewillt sei, den bevorstehenden Rückflug anzutreten. Allerdings sind

seine dahingehenden Ausführungen alles andere als überzeugend. Wie bereits

anlässlich der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 15. November 2024

führte der Beurteilte zunächst aus, er habe in Frankreich allenfalls ein Kind

mit einer Frau, er müsse das Problem mit dem Kind (es sei nicht sicher, ob es

sein leibliches Kind sei) lösen, dann könne er zurück nach Algerien. Ausserdem

gab er an, er wolle sich vor seiner Abreise zunächst noch von seinem Umfeld

verabschieden und seine persönlichen Sachen (insbesondere seine Kleidung) erhältlich

machen (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Abgesehen davon, dass die Angaben

betreffend das Kind wenig glaubhaft sind, worauf noch zurückzukommen sein wird

(vgl. dazu E. 3.3), hat er sich bei seinen Angaben mehrfach in

Widersprüche verstrickt. So erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der

Beurteilte sich nicht aus der Haft bereits längst um diese Angelegenheiten

bemüht hat. Damit konfrontiert meinte er, er habe weder die Telefonnummer

seiner Frau noch jene seiner Bekannten. Auf Rückfrage, wie er die Personen denn

im Fall seiner Freilassung ausfindig machen wolle, meinte er dann aber wieder,

er habe Bekanntschaften, welche ihm die Kontaktinformationen geben könnten

(Verhandlungsprotokoll S. 5 f. und 8). Noch viel abenteuerlicher ist es, wenn

er ausführt, er werde eine Person zum Kaffee bei der Dreirosenanlage treffen

und diese könne ihm die Kontaktinformationen seiner Freunde geben

(Verhandlungsprotokoll S. 8). Entlarvend erscheint auch, dass der Beurteilte –

obschon er seinen Angaben folgend mangels Telefonnummer keinen Kontakt zur

(vermeintlichen) Mutter seines Kinds habe aufnehmen können, um die Angelegenheit

mit dem Kind zu klären – wissen will, dass sie das Kind inzwischen bei den

Französischen Behörden angemeldet habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Seine

Behauptung, dass er dem Migrationsamt ein entsprechendes Dokument eingereicht

habe (Verhandlungsprotokoll S. 6), findet keine Stütze in den Akten. Es

kann auch ausgeschlossen werden, dass es entsprechende Dokumente gibt, wäre es

doch zu erwarten gewesen, dass – sollte der Beurteilte tatsächlich

entsprechende Unterlagen beigebracht haben – diese anlässlich der Befragung

beim Migrationsamt vom 4. November 2024 thematisiert worden wären, zumal über die

Frau und das Kind gesprochen wurde. Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. Protokoll

der Befragung betreffend [in Sachen] Papierbeschaffung samt Ausreisevorbereitung

vom 4. November 2024). Die Beteuerung, dass er nach Erledigung seiner

persönlichen Angelegenheiten (in Freiheit) freiwillig den Rückflug am 27. März

2025.

antreten werde, ist damit mit grossen Zweifeln behaftet. Im Übrigen ist zu

erwähnen, dass die Ausführungen des Beurteilten, wonach er die Angelegenheit

mit dem Kind und der Frau vor seiner Abreise regeln müsse, zusätzlich

unterstreichen, dass im Fall seiner Entlassung ein Absetzen ins Ausland zu befürchten

ist, haben doch gemäss Angaben des Beurteilten sowohl die Frau als auch das

Kind Wohnsitz in Frankreich.

Seine Ignoranz

behördlichen Anordnungen gegenüber zeigt sich auch darin, dass der Beurteilte

vor dem Zwangsmassnahmengericht unumwunden zugegeben hat, in Frankreich

«schwarz» gearbeitet zu haben und er in Ausschaffungshaft verbotenerweise von

einem Besucher Haschisch entgegengenommen hat (und dafür sanktioniert wurde)

(vgl. Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht VGE

AUS.2024.65 vom 15. November 2024 E. 2.1.2). In diesem Zusammenhang ist ferner

zu erwähnen, dass der Beurteilte gemäss Angaben der französischen Behörden am 15.

August 2022 mit einer «Obligation de quitter le territoire» belegt worden sei

(vgl. die E-Mail des Mitarbeiters des Zentrums für Polizei- und Zollzusammenarbeit

[CCPD] in Genf vom 15. Juli 2024; Aktennotiz des Migrationsamts vom 30.

Oktober 2024), er dennoch bereits am 15. März 2023 von Frankreich herkommend in

die Schweiz eingereist ist (wofür er mit Urteil des Strafgerichts vom 12. September

2023.

wegen rechtwidriger Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu schuldig

gesprochen wurde) und ausserdem angab, sich immer wieder in Frankreich

aufgehalten zu haben (vgl. dazu etwa die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

Basel-Stadt [...] vom 1. Juni 2023 S. 4 unten und S. 5 oben). Anlässlich der

heutigen Verhandlung liess der Beurteilte verlauten, die Fernhaltemassnahme von

Frankreich habe nur zwei Jahre Bestand gehabt. Während dieser Zeit habe er sich

nur ein einziges Mal versehentlich auf französisches Gebiet begeben, wofür er

gebüsst worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5). Abgesehen davon, dass sich aufgrund

der Akten nicht verifizieren lässt, ob die französische Fernhaltemassnahme

tatsächlich nur zwei Jahre Gültigkeit hatte, ist festzuhalten, dass der

Beurteilte selbst ausdrücklich angab, er habe sich nach seinem Untertauchen im

Juni 2024 bis zu seiner Vorsprache beim Migrationsamt am 29. Oktober 2024

durchgehend in Frankreich aufgehalten (vgl. Protokoll der Befragung betreffend

[in Sachen] Papierbeschaffung samt Ausreisevorbereitung vom 4. November

2024.

S. 4), womit er sich zugestandenermassen zu einem Zeitpunkt nach

Frankreich begeben hatte, bei dem selbst nach seiner eigenen Auffassung das

Einreiseverbot noch gültig war. Seine heutigen Relativierungen (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 5) sind in Anbetracht der insgesamt unglaubhaften

Angaben betreffend das Kind (vgl. E. 3.3 sogleich) nicht überzeugend. Ausserdem

ist hinsichtlich der Einreise vom 15. März 2023 zu berücksichtigen, dass der

Beurteilte in einem TGV-Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist ist (vgl.

Anklageschrift vom 24. Juli 2023), was seine Beteuerung, dass er nur einmal

versehentlich auf französischem Boden gewesen sei, unglaubhaft erscheinen

lässt. Vielmehr ist festzuhalten, dass die französische Fernhaltemassnahme den

Beurteilten offensichtlich schlicht nicht kümmerte.

Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Anlässlich der heutigen

Verhandlung gab der Beurteilte an, er habe die früheren Straftaten lediglich

begangen, weil er drogensüchtig gewesen sei und seinen Konsum habe finanzieren

wollen. Mittlerweile konsumiere er keine Drogen mehr (Verhandlungsprotokoll S. 3

und 9). Ungeachtet der Tatsache, dass sich für eine Drogensucht aus den Akten keine

wirklichen Hinweise entnehmen lassen, sind seine Beteuerungen nur schon deshalb

unglaubhaft, da der Beurteilte, wie erwähnt, in der letztmals angeordneten Ausschaffungshaft

verbotenerweise von einem Besucher Haschisch entgegengenommen hat (vgl. Urteil

des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht VGE AUS.2024.65 vom

15.

November 2024 E. 2.1.2).

2.1.3

Nach

dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und ist davon auszugehen, dass der

offenbar hochmobile Beurteilte entweder in der Schweiz untertauchen (der

Beurteilte wurde zufolge Delinquenz aus den Kantonen Bern und Aargau

ausgegrenzt; zudem laufen in den Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt

Strafverfahren) oder sich ins Ausland (aus dem Asylentscheid ergibt sich, dass

sich der Beurteilte in der Vergangenheit in der Türkei, in Griechenland, Albanien,

Bosnien, Montenegro, Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich aufhielt)

absetzen würde, zumal die Ausschaffung nun, da bereits das Rückflugticket

gebucht ist (vgl. E. 3.3), kurz bevorsteht.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte vom Ministère

public du canton Jura Porrentruy, von der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke und

vom Strafgericht Basel-Stadt rechtskräftig unter anderem wegen Diebstahls schuldig

erklärt (diverse Strafverfahren wegen desselben Vorwurfs laufen noch), sodass

auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist. Hinsichtlich seiner Beteuerungen, wonach er

die Straftaten einzig zur Beschaffung seiner Drogensucht begangen habe, kann

auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 2.1.2).

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar

hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer

milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel

darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung

sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass

beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn

ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.

Das angesichts seiner hartnäckigen Delinquenz als gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw.

Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin

regelmässig verneint hat – so auch anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 2) –, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht

entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im

Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Der im Urteil des Einzelrichters für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. November 2024 (VGE AUS.2024.65) noch

thematisierte und am 11. November 2024 begonnene Hungerstreik wurde vom

Beurteilten gemäss Rapport vom 18. November 2024 wieder beendet, wobei auch

eine Wiederaufnahme eines solchen eine Haft nicht ausschliessen würde, soweit

alle erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zur Betreuung getroffen werden

(das Gefängnispersonal arbeitet mit der «Checkliste Hungerstreik» und dem «Beobachtungsprotokoll

Hungerstreik»). Gemäss Auskunft des medizinischen Dienstes der JVA Grosshof bestehen

beim Beurteilten aktuell keine medizinischen Probleme; er ist transport- und

reisefähig (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 28. Februar 2025). Auch

dass sich bei verschiedenen Personen noch persönliche Effekte des Beurteilten

befinden sollen, führt nicht zu einer Haftentlassung, hätte er seit der letzten

Haftanordnung doch bereits hinreichend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung

seiner persönlichen Gegenstände zu kümmern. Er gab heute zwar an, die

Kontaktdaten seiner Bekannten nicht mehr zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 7

f.). Wie dargelegt, sind seine diesbezüglichen Angaben jedoch widersprüchlich

und wenig glaubhaft. Ausserdem musste er letztlich einräumen, dass er im

Grossraum Basel eine Person kenne, welche ihm die Kontaktinformationen geben

könne (vgl. E. 2.1.2 oben). Die Organisation der Kontaktinformationen und

die Beschaffung seiner persönlichen Gegenstände kann er indes auch vom

Gefängnis aus erledigen.

3.3

Die

Schweizer Behörden wahrten sodann auch das Beschleunigungsgebot, ist das

Verfahren doch trotz Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung,

immer zügig vorangetrieben und regelmässig nach dem Fortschritt des

Identifizierungsprozesses nachgefragt worden, wobei sich der Beurteilte bei

diesem Prozess zunächst noch in Freiheit befand. Zudem wurde der Beurteilte zum

frühestmöglichen Zeitpunkt für das nächste Counselling-Gespräch (dieses ist für

nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden angemeldet.

Das Gespräch fand mittlerweile am 18. Dezember 2024 statt, die algerischen

Behörden haben sich bereit erklärt, dem Beurteilten ein Laissez-passer

auszustellen (vgl. Mitteilung des SEM «Resultat zentrale Befragung» vom 3. Februar

2025), und das Migrationsamt hat bereits am 28. Februar 2025 über das SEM einen

Flug nach Algier für den 27. März 2025 gebucht.

An der

Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der Beurteilte

in Frankreich Frau und Kind haben soll, ist die Frau ([...]) gemäss Auskunft

der französischen Behörden vom 15. Juli 2024 doch weder verheiratet noch ist

ein Kind in den offiziellen Registern eingetragen. Heute räumte der Beurteilte

ein, dass sie bisher nur religiös verheiratet seien. Sie wolle ihn aber

heiraten, sobald er in Freiheit sei (Verhandlungsprotokoll S. 6). Gleichzeitig

gab der Beurteilte aber ebenfalls an, dass er nicht wisse, ob er bei ihr

bleiben wolle, da sie Drogen nehme (Verhandlungsprotokoll S. 7). Selbst wenn

die Angaben betreffend [...] der Wahrheit entsprechen sollten, spricht dies

nicht für eine sonderlich enge Beziehung. Woher der Beurteilte sodann wissen

will, dass die Anmeldung des Kinds zwischenzeitlich – wie er heute ausführte

(Verhandlungsprotokoll S. 6) – erfolgt ist, bleibt schleierhaft, will er doch ihre

Nummer vergessen und daher keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt haben (vgl. E. 2.1.2

oben). Jedenfalls ist festzustellen, dass der Beurteilte trotz expliziter

Aufforderung des Haftrichters anlässlich der «Verhandlung» vom 8. November

2024.

und der Beteuerung, er habe diesen Hinweis verstanden, sowie der Annahme

des Haftrichters anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2024, wonach

aufgrund unterbliebener Einreichung von Belegen von der Richtigkeit der Auskunft

der französischen Behörden auszugehen sei (vgl. dazu AGE AUS.2024 65 vom

15.

November 2024 E. 3.3), auch an der heutigen Verhandlung jegliche

Belege schuldig blieb, die seine geltend gemachte Vaterschaft oder auch die

Anmeldung des Kinds bei den Französischen Behörden untermauern würden. Kommt

hinzu, dass seine Ausführungen, was das Alter des Kinds anbelangt, nicht

nachvollziehbar sind. Anlässlich der «Verhandlung» vom 8. November 2024 hatte

er noch angegeben, er nenne das Kind «[...]» und es sei ungefähr ein Jahr alt

(vgl. dazu AGE AUS.2024 65 vom 15. November 2024 E. 3.3). Heute führte

er dagegen in Widerspruch dazu aus, das Kind sei gezeugt worden, als er sich zwischen

Juni und Oktober 2024 nach Frankreich zu [...] begeben habe. Auf entsprechende

Nachfrage machte er geltend, dass er das Alter nur geschätzt habe. Er sei ein

Mann und habe keine Ahnung von Geburten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass

es sich hierbei um einen relativ unbeholfenen Erklärungsversuch handelt und er

damit die frappante Diskrepanz bei den Altersangaben nicht zu erklären vermochte,

bedarf keiner weiteren Ausführungen. Wie bereits der Haftrichter im Urteil vom

15.

November 2024 zutreffend erwog, wäre es zumindest zu erwarten, dass

der Beurteilte – sollte das Kind tatsächlich existieren – den Namen des Kindes

und das exakte Geburtsdatum kennt. Kommt dazu, dass [...] – sollte sie tatsächlich

Mutter eines Kindes sein – dieses mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit bei den Behörden angemeldet hätte, zumal sie andernfalls keine

kinderbezogenen Sozialleistungen geltend machen könnte. Es bleibt damit dabei,

dass davon auszugehen ist, dass er nicht Vater eines Kindes ist. Zudem hat er

beim Migrationsamt bei seiner Befragung vom 4. November 2024 selber

angegeben, er wisse gar nicht, ob das (angebliche) Kind überhaupt von ihm

stamme. Sobald dies geklärt sei, sei er bereit auszureisen. Diese Ausführungen

wiederholte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 5 und 7). Insofern beruft er sich gar nicht auf

sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und kann er die Vaterschaft auch

von Algerien aus klären.

3.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung) und dem Beurteilten mittlerweile ein Rückflug

gebucht wurde. Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid

keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK

verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Die Algerischen Behörden haben sich bereits bereit

erklärt, dem Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen, und der Rückflug nach

Algerien ist für den 27. März 2025 gebucht. Das Migrationsamt hat die

Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten unter anderem mit der

Begründung angeordnet, dass es im Fall eines unkooperativenen Verhaltens des Beurteilten

eine polizeilich begleitete Ausschaffung organisieren müsse. Angesichts des

bisherigen Verhaltens des Beurteilten – wie ausgeführt ist er seinen

Mitwirkungspflichten mehrfach nicht nachgekommen, er hat sich mehrfach

geweigert, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, und er hat wiederholt

angegeben, nicht nach Algerien zurückzuwollen – sowie seiner heutigen, teils

widersprüchlichen und insgesamt unglaubhaften Angaben betreffend die von ihm

als notwendig erachteten Besorgungen vor seiner Rückreise und seine familiäre

Situation, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der (unbegleitete)

Rückflug am 27. März 2025 nicht zustande kommt, zumal auch auf nie im Detail

vorhersehbare sonstige Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Aufgrund dieser

Umstände erscheint die Dauer von drei Monaten angemessen, um einen allfälligen

zweiten Ausschaffungsversuch zu organisieren und durchzuführen. Da die

ausländerrechtlich motivierte Haft selbst unter Hinzurechnung der Haftdauer vom

4.

November 2024 bis zum 13. Januar 2025 noch keine sechs bzw. 18 Monate

erreicht, erweist sie sich als verhältnismässig. Der Beurteilte wird jedoch auf

die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

[…],

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Gemäss Honorarnote macht er einen Aufwand von fünf Stunden und

zwanzig Minuten (inkl. Verhandlung und Vorbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.–

geltend, was nicht zu beanstanden ist (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements

[HoR, SG 291.400]). Hinzukommt die geltend gemachte Auslagenpauschale von

3.

% (§ 23 Abs. 1 HoR), nicht aber, da nicht geltend gemacht, die

Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6.

Juni 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...],

wird ein Honorar von CHF 1'066.65, zuzüglich Auslagen von CHF 32.–, insgesamt

also CHF 1'098.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.