AUS.2025.22
Anordnung der Ausschaffungshaft
10. März 2025Deutsch25 min
Bundesasylzentrum in Bern, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Er
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.22
URTEIL
vom 10.
März 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 7. März 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) erklärte am 1. Januar 2023 im
Bundesasylzentrum in Bern, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Er
wurde der Asylregion Nordwestschweiz zugewiesen, wo er indes vorerst nicht eintraf,
sodass kein Asylverfahren durchgeführt werden konnte. Am 8. März 2023 reichte
er erneut ein Asylgesuch ein, wobei das ordentliche Verfahren dieses Mal
durchgeführt werden konnte. Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 wies das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Ersuchen ab und wies den Beurteilten
aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Das Bundesverwaltungsgericht trat am
11. September 2023 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Strafbefehl
vom 24. April 2023 wurde der Beurteilte vom Ministère public du canton Jura
Porrentruy wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40
Tagen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke vom 4. Mai 2023 wurde der
Beurteilte zudem des mehrfachen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (als
Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton Jura Porrentruy; später
in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. September 2023 wurde er darüber hinaus des
mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der rechtswidrigen Einreise ins
Ausland oder Vorbereitungen dazu im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Die
gegen ihn am 24. April 2023 vom Ministère public du canton Jura Porrentruy
wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Tagen wurde vollziehbar erklärt und der
Beurteilte unter Anrechnung von bereits ausgestandener Haft zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 220 Tagen und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von fünf Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre; als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 4. Mai 2023)
verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im
Schengener Informationssystem [SIS]). Dazu kommen mehrere laufende
Strafverfahren in den Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt hauptsächlich
wegen Diebstahls, aber auch wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das
Heilmittelgesetz und Beschimpfung sowie ein weiterer Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. September 2024, mit welchem
der Beurteilte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Personengesetz zu einer
Busse von CHF 400.– (Ersatzsfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter
Nichtbezahlung) verurteilt wurde.
Nachdem dem
Beurteilten seit dem 29. Mai 2023 strafrechtlich motiviert die Freiheit
entzogen war, wurde ihm per 18. November 2023 die bedingte Entlassung gewährt.
Fortan sprach der Beurteilte regelmässig beim Migrationsamt vor. Am 14. Mai
2024 wurde er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, wozu ihm am 4.
Juni 2024 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Am vorgesehenen Vorsprachetermin
vom 25. Juni 2024 erschien der Beurteilte nicht mehr und galt ab dem 26.
Juni 2024 als verschwunden. Am 29. Oktober 2024 meldete sich der Beurteilte
selbständig beim Migrationsamt und erhielt einen Vorsprachetermin für den
4. November 2024. Anlässlich dieses Termins wurde er im Auftrag des
Migrationsamts vorläufig festgenommen. Dieses verfügte am selben Tag eine Ausschaffungshaft
von drei Monaten, mithin bis zum 3. Februar 2025, welche der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 15. November 2024 im Rahmen
einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE AUS.2024.65). Am 13. Januar 2025
wurde der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft der Staatsanwaltschaft Abteilung
2 Emmen des Kantons Luzern zugeführt und in einem gegen ihn laufenden
Strafverfahren im Kanton Luzern in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft Emmen 2 des Kantons Luzern vom 28. Februar 2025 wurde
der Beurteilte zu Handen der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des
Kantons Aargau zwecks Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen
betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom
25. September 2024 aus der Untersuchungshaft entlassen und ins Zentralgefängnis
Lenzburg eingewiesen. Am 7. März 2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich
motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches
gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 6. Juni 2025
verfügte. Am 10. März 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte
mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein
unentgeltlicher Rechtsbeistand ([...]) sowie der Vertreter des Migrationsamts zum
Vortrag. Die Migrationsakten betreffend den Beurteilten aus dem Verfahren AUS.2024.65
sowie die beiden Urteile des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen vom 8. und 15.
November 2024 (VGE AUS.2024.65) wurden beigezogen. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und zunächst im Dispositiv eröffnet worden. Die
schriftliche Begründung ist ihm und seinem Vertreter (wie auch dem
Migrationsamt) am 11. März 2025 zugesandt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind
die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
(seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit
der Verhandlung vom 10. März 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der
Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG
122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse
nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb
spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf
unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer
2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte befand sich bereits vom 4. November 2024 bis zu seiner Versetzung in
Untersuchungshaft im Kanton Luzern am 13. Januar 2025 in ausländerrechtlich
motivierter Haft. Mit der nunmehr vom Migrationsamt verfügten Haft droht dem
Beurteilten eine Administrativhaft von mehr als drei Monaten. Aufgrund der
Qualifikation dieser Haft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht
kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist dem Beurteilten mit […], eine
unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits zweimal untergetaucht. So tauchte er
im Asylverfahren nach Antragstellung am 1. Januar 2023 unter und meldete
sich erst am 8. März 2023 wieder (vgl. etwa der Asylentscheid des SEM vom
21.
Juli 2023). Sodann galt er ab dem 26. Juni 2024, unmittelbar nach
seiner erfolgreichen Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger (vgl.
Mitteilung SEM vom 27. Mai 2024), als die Rückschaffung in seine Heimat
konkret wurde, als verschwunden und er meldete sich erst am 29. Oktober 2024 wieder
beim Migrationsamt. Gegenüber dem Migrationsamt gab der Beurteilte an, sich in
der Zwischenzeit in Frankreich aufgehalten zu haben (vgl. Protokoll der
Befragung betreffend [in Sachen] Papierbeschaffung samt Ausreisevorbereitung
vom 4. November 2024). Seine heutigen Ausführungen, wonach seine
Abwesenheit mit dem Migrationsamt abgesprochen gewesen sei (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 4), ist als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Einerseits
lässt sich den Akten keinerlei Hinweis hierfür entnehmen; im Gegenteil meldete
das Migrationsamt den Beurteilten beim SEM als verschwunden seit dem 26. Juni
2024.
(vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 3. September 2024).
Andererseits ist es geradezu abwegig, dass das Migrationsamt einer Ausreise des
Beurteilten nach Frankreich zugestimmt hat, obschon dieser über keinerlei
gültige Reisedokumente verfügt und im Übrigen mit Urteil des Strafgerichts vom
12.
September 2023 bereits einmal wegen rechtswidriger Einreise ins Ausland
oder Vorbereitungen dazu strafrechtlich verurteilt worden war.
Der Beurteilte
hat sich ferner, als er sich noch in Freiheit befand, monatelang um seine
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und betreffend Papierbeschaffung
keinerlei Anstrengungen unternommen bzw. auch keine Freiwilligkeitserklärung
unterzeichnet (obwohl ihm eine solche mehrfach vorgelegt wurde, zuletzt am 21.
und am 25. November 2024). Sofern er mit seinen heutigen Ausführungen, wonach
er damals nicht gewusst habe, was er machen wolle und er die hiesigen Gesetze
nicht kenne (Verhandlungsprotokoll S. 8), sinngemäss geltend machen möchte,
dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er das Land verlassen müsse, ist ihm
kein Erfolg beschieden. Nicht nur war der Beurteilte sowohl im Asylverfahren
durch eine Vertreterin des [...] (vgl. Asylentscheid vom 21. Juli 2023 S. 5)
und im Strafverfahren, welches zum Landesverweis führte, von einem amtlichen
Verteidiger vertreten (vgl. Urteil des Strafgerichts [...] vom 12. September
2023), sondern wurde ihm auch vom Migrationsamt mehrfach mitgeteilt, dass er
aufgrund der beiden Entscheide in seine Heimat zurückkehren müsse (vgl.
Protokoll Befragung zur Identifikation und Papierbeschaffung zwecks Ausreise
vom 25. Januar 2024 S. 2; Protokoll der Befragung [in Sachen] Papierbeschaffung
samt Ausreisevorbereitung vom 4. November 2024 S. 2). Angesichts dieser
Ausführungen sowie dem Umstand, dass auf den beiden Dokumenten klar vermerkt
ist, dass der Beurteilte nicht willens sei, auszureisen (vgl.
Freiwilligkeitserklärungen vom 21. und 25. November 2024; vgl. ferner auch die
Freiwilligkeitserklärungen vom 4. Juni 2024), ist davon auszugehen, dass dem
Beurteilten stets bewusst war, dass er die Schweiz verlassen muss, er sich
gegen eine freiwillige Ausreise indessen sträubte. Der Beurteilte mag seine Meldepflicht
– wie von seinem Rechtsvertreter ausgeführt – bis zum 25. Juni 2024 zwar
regelmässig wahrgenommen haben, indes waren die damit eingeholten Bestätigungen
des Migrationsamts notwendige Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe
(ausbezahlt durch die Sozialhilfe). Kommt dazu, dass der in der Schweiz über
keine sozialen Bindungen verfügende Beurteilte in der Vergangenheit
verschiedentlich dezidiert zum Ausdruck gebracht hat, unter keinen Umständen nach
Algerien zurückzuzukehren. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er zwar an,
dass er gewillt sei, den bevorstehenden Rückflug anzutreten. Allerdings sind
seine dahingehenden Ausführungen alles andere als überzeugend. Wie bereits
anlässlich der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 15. November 2024
führte der Beurteilte zunächst aus, er habe in Frankreich allenfalls ein Kind
mit einer Frau, er müsse das Problem mit dem Kind (es sei nicht sicher, ob es
sein leibliches Kind sei) lösen, dann könne er zurück nach Algerien. Ausserdem
gab er an, er wolle sich vor seiner Abreise zunächst noch von seinem Umfeld
verabschieden und seine persönlichen Sachen (insbesondere seine Kleidung) erhältlich
machen (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Abgesehen davon, dass die Angaben
betreffend das Kind wenig glaubhaft sind, worauf noch zurückzukommen sein wird
(vgl. dazu E. 3.3), hat er sich bei seinen Angaben mehrfach in
Widersprüche verstrickt. So erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beurteilte sich nicht aus der Haft bereits längst um diese Angelegenheiten
bemüht hat. Damit konfrontiert meinte er, er habe weder die Telefonnummer
seiner Frau noch jene seiner Bekannten. Auf Rückfrage, wie er die Personen denn
im Fall seiner Freilassung ausfindig machen wolle, meinte er dann aber wieder,
er habe Bekanntschaften, welche ihm die Kontaktinformationen geben könnten
(Verhandlungsprotokoll S. 5 f. und 8). Noch viel abenteuerlicher ist es, wenn
er ausführt, er werde eine Person zum Kaffee bei der Dreirosenanlage treffen
und diese könne ihm die Kontaktinformationen seiner Freunde geben
(Verhandlungsprotokoll S. 8). Entlarvend erscheint auch, dass der Beurteilte –
obschon er seinen Angaben folgend mangels Telefonnummer keinen Kontakt zur
(vermeintlichen) Mutter seines Kinds habe aufnehmen können, um die Angelegenheit
mit dem Kind zu klären – wissen will, dass sie das Kind inzwischen bei den
Französischen Behörden angemeldet habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Seine
Behauptung, dass er dem Migrationsamt ein entsprechendes Dokument eingereicht
habe (Verhandlungsprotokoll S. 6), findet keine Stütze in den Akten. Es
kann auch ausgeschlossen werden, dass es entsprechende Dokumente gibt, wäre es
doch zu erwarten gewesen, dass – sollte der Beurteilte tatsächlich
entsprechende Unterlagen beigebracht haben – diese anlässlich der Befragung
beim Migrationsamt vom 4. November 2024 thematisiert worden wären, zumal über die
Frau und das Kind gesprochen wurde. Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. Protokoll
der Befragung betreffend [in Sachen] Papierbeschaffung samt Ausreisevorbereitung
vom 4. November 2024). Die Beteuerung, dass er nach Erledigung seiner
persönlichen Angelegenheiten (in Freiheit) freiwillig den Rückflug am 27. März
2025.
antreten werde, ist damit mit grossen Zweifeln behaftet. Im Übrigen ist zu
erwähnen, dass die Ausführungen des Beurteilten, wonach er die Angelegenheit
mit dem Kind und der Frau vor seiner Abreise regeln müsse, zusätzlich
unterstreichen, dass im Fall seiner Entlassung ein Absetzen ins Ausland zu befürchten
ist, haben doch gemäss Angaben des Beurteilten sowohl die Frau als auch das
Kind Wohnsitz in Frankreich.
Seine Ignoranz
behördlichen Anordnungen gegenüber zeigt sich auch darin, dass der Beurteilte
vor dem Zwangsmassnahmengericht unumwunden zugegeben hat, in Frankreich
«schwarz» gearbeitet zu haben und er in Ausschaffungshaft verbotenerweise von
einem Besucher Haschisch entgegengenommen hat (und dafür sanktioniert wurde)
(vgl. Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht VGE
AUS.2024.65 vom 15. November 2024 E. 2.1.2). In diesem Zusammenhang ist ferner
zu erwähnen, dass der Beurteilte gemäss Angaben der französischen Behörden am 15.
August 2022 mit einer «Obligation de quitter le territoire» belegt worden sei
(vgl. die E-Mail des Mitarbeiters des Zentrums für Polizei- und Zollzusammenarbeit
[CCPD] in Genf vom 15. Juli 2024; Aktennotiz des Migrationsamts vom 30.
Oktober 2024), er dennoch bereits am 15. März 2023 von Frankreich herkommend in
die Schweiz eingereist ist (wofür er mit Urteil des Strafgerichts vom 12. September
2023.
wegen rechtwidriger Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu schuldig
gesprochen wurde) und ausserdem angab, sich immer wieder in Frankreich
aufgehalten zu haben (vgl. dazu etwa die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt [...] vom 1. Juni 2023 S. 4 unten und S. 5 oben). Anlässlich der
heutigen Verhandlung liess der Beurteilte verlauten, die Fernhaltemassnahme von
Frankreich habe nur zwei Jahre Bestand gehabt. Während dieser Zeit habe er sich
nur ein einziges Mal versehentlich auf französisches Gebiet begeben, wofür er
gebüsst worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5). Abgesehen davon, dass sich aufgrund
der Akten nicht verifizieren lässt, ob die französische Fernhaltemassnahme
tatsächlich nur zwei Jahre Gültigkeit hatte, ist festzuhalten, dass der
Beurteilte selbst ausdrücklich angab, er habe sich nach seinem Untertauchen im
Juni 2024 bis zu seiner Vorsprache beim Migrationsamt am 29. Oktober 2024
durchgehend in Frankreich aufgehalten (vgl. Protokoll der Befragung betreffend
[in Sachen] Papierbeschaffung samt Ausreisevorbereitung vom 4. November
2024.
S. 4), womit er sich zugestandenermassen zu einem Zeitpunkt nach
Frankreich begeben hatte, bei dem selbst nach seiner eigenen Auffassung das
Einreiseverbot noch gültig war. Seine heutigen Relativierungen (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 5) sind in Anbetracht der insgesamt unglaubhaften
Angaben betreffend das Kind (vgl. E. 3.3 sogleich) nicht überzeugend. Ausserdem
ist hinsichtlich der Einreise vom 15. März 2023 zu berücksichtigen, dass der
Beurteilte in einem TGV-Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist ist (vgl.
Anklageschrift vom 24. Juli 2023), was seine Beteuerung, dass er nur einmal
versehentlich auf französischem Boden gewesen sei, unglaubhaft erscheinen
lässt. Vielmehr ist festzuhalten, dass die französische Fernhaltemassnahme den
Beurteilten offensichtlich schlicht nicht kümmerte.
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Anlässlich der heutigen
Verhandlung gab der Beurteilte an, er habe die früheren Straftaten lediglich
begangen, weil er drogensüchtig gewesen sei und seinen Konsum habe finanzieren
wollen. Mittlerweile konsumiere er keine Drogen mehr (Verhandlungsprotokoll S. 3
und 9). Ungeachtet der Tatsache, dass sich für eine Drogensucht aus den Akten keine
wirklichen Hinweise entnehmen lassen, sind seine Beteuerungen nur schon deshalb
unglaubhaft, da der Beurteilte, wie erwähnt, in der letztmals angeordneten Ausschaffungshaft
verbotenerweise von einem Besucher Haschisch entgegengenommen hat (vgl. Urteil
des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht VGE AUS.2024.65 vom
15.
November 2024 E. 2.1.2).
2.1.3
Nach
dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und ist davon auszugehen, dass der
offenbar hochmobile Beurteilte entweder in der Schweiz untertauchen (der
Beurteilte wurde zufolge Delinquenz aus den Kantonen Bern und Aargau
ausgegrenzt; zudem laufen in den Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt
Strafverfahren) oder sich ins Ausland (aus dem Asylentscheid ergibt sich, dass
sich der Beurteilte in der Vergangenheit in der Türkei, in Griechenland, Albanien,
Bosnien, Montenegro, Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich aufhielt)
absetzen würde, zumal die Ausschaffung nun, da bereits das Rückflugticket
gebucht ist (vgl. E. 3.3), kurz bevorsteht.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte vom Ministère
public du canton Jura Porrentruy, von der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke und
vom Strafgericht Basel-Stadt rechtskräftig unter anderem wegen Diebstahls schuldig
erklärt (diverse Strafverfahren wegen desselben Vorwurfs laufen noch), sodass
auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist. Hinsichtlich seiner Beteuerungen, wonach er
die Straftaten einzig zur Beschaffung seiner Drogensucht begangen habe, kann
auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 2.1.2).
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar
hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer
milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel
darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung
sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass
beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn
ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.
Das angesichts seiner hartnäckigen Delinquenz als gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw.
Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin
regelmässig verneint hat – so auch anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 2) –, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht
entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im
Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Der im Urteil des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. November 2024 (VGE AUS.2024.65) noch
thematisierte und am 11. November 2024 begonnene Hungerstreik wurde vom
Beurteilten gemäss Rapport vom 18. November 2024 wieder beendet, wobei auch
eine Wiederaufnahme eines solchen eine Haft nicht ausschliessen würde, soweit
alle erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zur Betreuung getroffen werden
(das Gefängnispersonal arbeitet mit der «Checkliste Hungerstreik» und dem «Beobachtungsprotokoll
Hungerstreik»). Gemäss Auskunft des medizinischen Dienstes der JVA Grosshof bestehen
beim Beurteilten aktuell keine medizinischen Probleme; er ist transport- und
reisefähig (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 28. Februar 2025). Auch
dass sich bei verschiedenen Personen noch persönliche Effekte des Beurteilten
befinden sollen, führt nicht zu einer Haftentlassung, hätte er seit der letzten
Haftanordnung doch bereits hinreichend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung
seiner persönlichen Gegenstände zu kümmern. Er gab heute zwar an, die
Kontaktdaten seiner Bekannten nicht mehr zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 7
f.). Wie dargelegt, sind seine diesbezüglichen Angaben jedoch widersprüchlich
und wenig glaubhaft. Ausserdem musste er letztlich einräumen, dass er im
Grossraum Basel eine Person kenne, welche ihm die Kontaktinformationen geben
könne (vgl. E. 2.1.2 oben). Die Organisation der Kontaktinformationen und
die Beschaffung seiner persönlichen Gegenstände kann er indes auch vom
Gefängnis aus erledigen.
3.3
Die
Schweizer Behörden wahrten sodann auch das Beschleunigungsgebot, ist das
Verfahren doch trotz Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung,
immer zügig vorangetrieben und regelmässig nach dem Fortschritt des
Identifizierungsprozesses nachgefragt worden, wobei sich der Beurteilte bei
diesem Prozess zunächst noch in Freiheit befand. Zudem wurde der Beurteilte zum
frühestmöglichen Zeitpunkt für das nächste Counselling-Gespräch (dieses ist für
nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden angemeldet.
Das Gespräch fand mittlerweile am 18. Dezember 2024 statt, die algerischen
Behörden haben sich bereit erklärt, dem Beurteilten ein Laissez-passer
auszustellen (vgl. Mitteilung des SEM «Resultat zentrale Befragung» vom 3. Februar
2025), und das Migrationsamt hat bereits am 28. Februar 2025 über das SEM einen
Flug nach Algier für den 27. März 2025 gebucht.
An der
Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der Beurteilte
in Frankreich Frau und Kind haben soll, ist die Frau ([...]) gemäss Auskunft
der französischen Behörden vom 15. Juli 2024 doch weder verheiratet noch ist
ein Kind in den offiziellen Registern eingetragen. Heute räumte der Beurteilte
ein, dass sie bisher nur religiös verheiratet seien. Sie wolle ihn aber
heiraten, sobald er in Freiheit sei (Verhandlungsprotokoll S. 6). Gleichzeitig
gab der Beurteilte aber ebenfalls an, dass er nicht wisse, ob er bei ihr
bleiben wolle, da sie Drogen nehme (Verhandlungsprotokoll S. 7). Selbst wenn
die Angaben betreffend [...] der Wahrheit entsprechen sollten, spricht dies
nicht für eine sonderlich enge Beziehung. Woher der Beurteilte sodann wissen
will, dass die Anmeldung des Kinds zwischenzeitlich – wie er heute ausführte
(Verhandlungsprotokoll S. 6) – erfolgt ist, bleibt schleierhaft, will er doch ihre
Nummer vergessen und daher keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt haben (vgl. E. 2.1.2
oben). Jedenfalls ist festzustellen, dass der Beurteilte trotz expliziter
Aufforderung des Haftrichters anlässlich der «Verhandlung» vom 8. November
2024.
und der Beteuerung, er habe diesen Hinweis verstanden, sowie der Annahme
des Haftrichters anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2024, wonach
aufgrund unterbliebener Einreichung von Belegen von der Richtigkeit der Auskunft
der französischen Behörden auszugehen sei (vgl. dazu AGE AUS.2024 65 vom
15.
November 2024 E. 3.3), auch an der heutigen Verhandlung jegliche
Belege schuldig blieb, die seine geltend gemachte Vaterschaft oder auch die
Anmeldung des Kinds bei den Französischen Behörden untermauern würden. Kommt
hinzu, dass seine Ausführungen, was das Alter des Kinds anbelangt, nicht
nachvollziehbar sind. Anlässlich der «Verhandlung» vom 8. November 2024 hatte
er noch angegeben, er nenne das Kind «[...]» und es sei ungefähr ein Jahr alt
(vgl. dazu AGE AUS.2024 65 vom 15. November 2024 E. 3.3). Heute führte
er dagegen in Widerspruch dazu aus, das Kind sei gezeugt worden, als er sich zwischen
Juni und Oktober 2024 nach Frankreich zu [...] begeben habe. Auf entsprechende
Nachfrage machte er geltend, dass er das Alter nur geschätzt habe. Er sei ein
Mann und habe keine Ahnung von Geburten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass
es sich hierbei um einen relativ unbeholfenen Erklärungsversuch handelt und er
damit die frappante Diskrepanz bei den Altersangaben nicht zu erklären vermochte,
bedarf keiner weiteren Ausführungen. Wie bereits der Haftrichter im Urteil vom
15.
November 2024 zutreffend erwog, wäre es zumindest zu erwarten, dass
der Beurteilte – sollte das Kind tatsächlich existieren – den Namen des Kindes
und das exakte Geburtsdatum kennt. Kommt dazu, dass [...] – sollte sie tatsächlich
Mutter eines Kindes sein – dieses mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bei den Behörden angemeldet hätte, zumal sie andernfalls keine
kinderbezogenen Sozialleistungen geltend machen könnte. Es bleibt damit dabei,
dass davon auszugehen ist, dass er nicht Vater eines Kindes ist. Zudem hat er
beim Migrationsamt bei seiner Befragung vom 4. November 2024 selber
angegeben, er wisse gar nicht, ob das (angebliche) Kind überhaupt von ihm
stamme. Sobald dies geklärt sei, sei er bereit auszureisen. Diese Ausführungen
wiederholte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 5 und 7). Insofern beruft er sich gar nicht auf
sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und kann er die Vaterschaft auch
von Algerien aus klären.
3.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung) und dem Beurteilten mittlerweile ein Rückflug
gebucht wurde. Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid
keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Die Algerischen Behörden haben sich bereits bereit
erklärt, dem Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen, und der Rückflug nach
Algerien ist für den 27. März 2025 gebucht. Das Migrationsamt hat die
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten unter anderem mit der
Begründung angeordnet, dass es im Fall eines unkooperativenen Verhaltens des Beurteilten
eine polizeilich begleitete Ausschaffung organisieren müsse. Angesichts des
bisherigen Verhaltens des Beurteilten – wie ausgeführt ist er seinen
Mitwirkungspflichten mehrfach nicht nachgekommen, er hat sich mehrfach
geweigert, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, und er hat wiederholt
angegeben, nicht nach Algerien zurückzuwollen – sowie seiner heutigen, teils
widersprüchlichen und insgesamt unglaubhaften Angaben betreffend die von ihm
als notwendig erachteten Besorgungen vor seiner Rückreise und seine familiäre
Situation, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der (unbegleitete)
Rückflug am 27. März 2025 nicht zustande kommt, zumal auch auf nie im Detail
vorhersehbare sonstige Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Aufgrund dieser
Umstände erscheint die Dauer von drei Monaten angemessen, um einen allfälligen
zweiten Ausschaffungsversuch zu organisieren und durchzuführen. Da die
ausländerrechtlich motivierte Haft selbst unter Hinzurechnung der Haftdauer vom
4.
November 2024 bis zum 13. Januar 2025 noch keine sechs bzw. 18 Monate
erreicht, erweist sie sich als verhältnismässig. Der Beurteilte wird jedoch auf
die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
[…],
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Gemäss Honorarnote macht er einen Aufwand von fünf Stunden und
zwanzig Minuten (inkl. Verhandlung und Vorbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.–
geltend, was nicht zu beanstanden ist (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements
[HoR, SG 291.400]). Hinzukommt die geltend gemachte Auslagenpauschale von
3.
% (§ 23 Abs. 1 HoR), nicht aber, da nicht geltend gemacht, die
Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6.
Juni 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...],
wird ein Honorar von CHF 1'066.65, zuzüglich Auslagen von CHF 32.–, insgesamt
also CHF 1'098.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.