AUS.2025.23
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
10. März 2025Deutsch17 min
und wies den Beurteilten nach Frankreich weg. Am 1. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.23
URTEIL
vom 10.
März 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Libyen
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch B____,
Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 18. Februar 2025
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
stammt eigenen Angaben zufolge aus Libyen. Er reiste am 21. März 2024 in die
Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 14. Juni 2024 nicht ein
und wies den Beurteilten nach Frankreich weg. Am 1. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht
eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. Zwischen dem 8. August
2024 und dem 29. Januar 2025 befand sich der Beurteilte in Basel in
Untersuchungshaft. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 28. Januar
2025 wurde der Beurteilte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (Probezeit
drei Jahre; unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft). Zudem wurde er mit einem Landesverweis von fünf Jahren belegt
(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) und die Haftentlassung zu
Handen des Migrationsamts Basel-Stadt verfügt. Nachdem der Beurteilte noch
einen Tag Haft betreffend Bussenumwandlung aus dem Kanton Graubünden verbüsste,
wurde er am 30. Januar 2025 dem für ihn zuständigen Kanton Thurgau zugeführt.
Gleichentags wurde er durch die Behörden des Kantons Thurgau in eine
Dublin-Ausschaffungshaft versetzt, woraus er am 18. Februar 2025 entlassen wurde.
Zufolge Zuständigkeitswechsels (aufgrund des Landesverweises vom 28. Januar
2025) wurde er dem Kanton Basel-Stadt zugeführt.
Mit Verfügung
vom 18. Februar 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zwecks
Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im
Dublin-Verfahren von sechs Wochen an (ab dem 30. Januar 2025). Der Beurteilte
ersuchte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. März 2025 (eingegangen beim
Appellationsgericht um 10:19 Uhr) um eine richterliche Überprüfung der
angeordneten Haft. Es wird beantragt, es sei die Haftanordnung des
Migrationsamts Basel-Stadt aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft
zu entlassen. Zudem sei die Verletzung seines rechtlichen Gehörs festzustellen.
Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. Alles unter o/e
Kostenfolge. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat sich am 6. März 2025 – ohne
einen Antrag zu stellen – vernehmen lassen. Der Beurteilte hat gleichentags auf
eine Replik verzichtet. Am 7. März 2025 hat sich der Einzelrichter den
E-Mail-Verkehr zwischen dem Migrationsamt und der Vertretung des Beurteilten
betreffend Akteneinsicht von beiden Parteien edieren lassen. Da beide Parteien
den Inhalt kennen, wurde darauf verzichten, die E-Mails gegenseitig
zuzustellen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter
Beizug der Akten des Migrationsamts.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf
Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf
hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten
haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, 80a N 8).
1.2
Der
Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung über seine Vertreterin
am 6. März 2025, 10:19 Uhr, einreichen lassen. Mit dem heutigen Entscheid, der
den Parteien kurz vor 09:00 Uhr vorab per E-Mail zugestellt wurde, ist diese
Frist gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (Art. 80a Abs. 3 AIG in Verbindung
mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]). Der Beurteilte ist als Verfügungsadressat zur Gesuchstellung
legitimiert.
2.
2.1
2.1.1
Der
Beurteilte macht zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in
gravierender Art und Weise verletzt worden. Er sei am 18. Februar 2025 vom
Migrationsamt Basel-Stadt in Ausschaffungshaft versetzt worden. Einen Tag
danach, am 19. Februar 2025, habe das Migrationsamt nach einem Vertretungsverhältnis
gefragt, was durch B____ bestätigt worden sei. Gleichzeitig seien die Akten
verlangt worden. Indes seien in der Folge weder die Akten noch die
Haftverfügung zugestellt worden, woraufhin B____ das Migrationsamt am 25.
Februar 2025 sowie am 26. Februar 2025 auf das ausstehende Gesuch
hingewiesen habe. Am 27. Februar 2025 habe sich das Migrationsamt
dahingehend gemeldet, dass sie IT-Probleme hätten und deshalb die Akten nicht
zustellen, aber schon mal die Verfügung der Haftanordnung vom 18. Februar 2025 übermittelten
könnten. Erst durch ein erneutes Schreiben von B____ seien die Akten dann am
späten Nachmittag des 4. März 2025 zugestellt worden.
2.1.2
Ohne
Aktenkenntnis sei praktisch keine wirksame Vertretung möglich. Eine solche
setzte voraus, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter die Möglichkeit
erhielten, das Verfahren vorzubereiten, was nur realistisch erscheine, wenn die
Verwaltungsbehörde ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch prioritär prüfe und die
Unterlagen der Rechtsvertretung möglichst umgehend zur Verfügung stelle. Dies gelte
umso mehr in einem Verfahren wie dem vorliegenden, bei dem ein Freiheitsentzug
und somit eine Einschränkung des Grundrechts gemäss Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) zur Diskussion stehe. Es bestehe insofern eine
verfahrensrechtliche Beschleunigungspflicht. Die Behörde dürfe die zeitgerechte
richterliche Überprüfung der Haftanordnung nicht dadurch verhindern oder
erschweren, dass sie der ihr angezeigten Rechtsvertretung die Akten nicht oder
bloss verspätet zur Verfügung stelle und diese vom Verfahren fernhalte.
2.1.3
Im
vorliegenden Fall sei das Migrationsamt der Anfrage um Akteneinsicht sowie
insbesondere auch um Zustellung der Verfügung erst nach drei Erinnerungsmails
und erst nach neun bzw. dreizehn Tagen nachgekommen, was eine gravierende
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dies insbesondere deshalb, da es
der Vertretung ohne Akten und Verfügung nicht möglich gewesen sei, den Beurteilten
entsprechend zu vertreten und ein Gesuch um Überprüfung der Haft einzureichen. Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nach dem Gesagten daher festzustellen und
müsse auch zur sofortigen Haftentlassung des Beurteilten führen.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist
formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde
und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2, 144 I 11
E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der
betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I
99.
E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).
2.2.2
Die
Verletzung von Verfahrensvorschriften führt im Bereich der ausländerrechtlichen
Administrativhaft nicht immer zwingend zu einer Haftentlassung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommt es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften
für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt und ob das Anliegen einer
reibungslosen Organisation der Ausschaffung der Freilassung im Einzelfall
entgegensteht (BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3). Letzteres
ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährdet hat. Entscheidend ist eine Prüfung aller massgeblichen
Aspekte unter Berücksichtigung einer allfälligen Straffälligkeit des
Ausländers, ohne dass eine solche aber zwingend gegeben sein muss (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012 E. 4.1, 2A.200/2002 vom
17.
Mai 2002 E. 4.1; Jucker,
a.a.O., Art. 80 N 29).
2.3
2.3.1
Wie
sich aus der vom Einzelrichter edierten E-Mail-Korrespondenz ergibt, meldete
sich der zuständige Sachbearbeiter des Migrationsamts am 19. Februar 2025
proaktiv bei B____, da er in den Akten von einem Vertretungsverhältnis zum
Beurteilten im Kanton Thurgau vernahm. B____ teilte dem Sachbearbeiter eigener
Darstellung zufolge mit, dass sie den Beurteilten immer noch vertreten würden
und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. Diese Behauptung lässt sich anhand
der edierten E-Mails indes nicht rechtsgenüglich verifizieren, ist der
Empfänger des entsprechenden E-Mails doch nicht ersichtlich (das E-Mail ging an
«undisclosed-recipients», während die Empfänger der restlichen von B____ versendeten
E-Mails jeweils problemlos ersichtlich sind) und hat der zuständige
Sachbearbeiter im E-Mail an B____ vom 27. Februar 2025 mitgeteilt, dass ihn die
Anfrage betreffend Akteneinsicht erst jetzt erreiche. B____ fasste dann am 25. Februar
und 26. Februar 2025 beim Migrationsamt nach (die E-Mails waren an die
allgemeine Adresse des Migrationsamts gerichtet). Am 27. Februar 2025
meldete sich der zuständige Sachbearbeiter bei B____ und teilte mit, dass es
derzeit Probleme bei der Erstellung von Aktenauszügen gebe. Er könne vorab die
Verfügung zur Ausschaffungshaft senden. Weiter teilte der Sachbearbeiter mit,
dass die Überstellung des Beurteilten nach Bordeaux (Frankreich) für den 11. März
2025.
per Flugzeug geplant sei. Zudem werde der Beurteilte am 3. März 2025 im Universitätsspital
Basel ambulant operiert. Sobald er [der Sachbearbeiter] wieder einen
Aktenauszug erstellen könne, lasse er B____ die Unterlagen zukommen. Falls in
der Zwischenzeit Fragen bestünden, stehe er telefonisch zur Verfügung. Nachdem
offenbar bis zum 4. März 2025 immer noch keine Akten zugingen, meldete sich B____
an diesem Tag erneut beim Migrationsamt und forderte die Akten an. Diese gingen
dann am späten Nachmittag des 4. März 2025 bei B____ ein.
2.3.2
Fest
steht, dass das Migrationsamt in der fraglichen Zeitspanne tatsächlich mit
IT-Problemen zu kämpfen hatte (was aus einem E-Mail an das Migrationsamt des
Kantons Thurgau vom 19. Februar 2025 hervorgeht). Da der zuständige
Sachbearbeiter am 19. Februar 2025 proaktiv auf B____ zuging und am 27. Februar
2025.
auch anbot, für Fragen telefonisch zur Verfügung zu stehen (was offenbar
nicht genutzt wurde), kann entgegen der Ansicht des Beurteilten auch nicht
gesagt werden, das Migrationsamt habe die Rechtsvertretung vom Verfahren
fernhalten wollen. Die Akteneinsicht erfolgte zudem insofern gerade noch
rechtzeitig, als dass kurz vor dem Vollzug der Wegweisung mit dem heutigen
Urteil auch noch eine richterliche Überprüfung der Haft stattfinden konnte. Dennoch
muss festgehalten werden, dass der Beurteilte für die IT-Probleme des
Migrationsamts nichts kann und es auch in der Verantwortung des Migrationsamts
steht, dass elektronische Anfragen, insbesondere, wenn sie inhaftierte Personen
betreffen, zügig beantwortet werden können. Auch ist nicht wirklich
nachvollziehbar, weshalb die Anfrage vom 25. Februar 2025 offenbar nicht
beantwortet wurde und nach der Korrespondenz vom 27. Februar 2025 nochmals zwei
Arbeitstage vergingen, bis die Akten schliesslich am 4. März 2025 zugestellt
wurden, wobei seitens B____ das Angebot für ein klärendes Telefonat mit dem
zuständigen Sachbearbeiter auch nicht angenommen wurde (allenfalls hätte man
einen alternativen Modus betreffend Akteneinsicht [Zustellung von physischen
Unterlagen oder Akteneinsicht vor Ort] vereinbaren können). Insofern muss
festgehalten werden, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör des
Beurteilten zwar verletzt hat, der Verstoss dagegen angesichts des soeben
Referierten (verzögerte Akteneinsicht wegen IT-Problemen und nicht, weil das
Migrationsamt die Rechtsvertretung vom Verfahren fernhalten wollte; die
Akteneinsicht erfolgte insofern gerade noch rechtzeitig, als dass kurz vor dem
Vollzug der Wegweisung mit dem heutigen Urteil auch noch eine richterliche
Überprüfung der Haft stattfinden konnte; keine Annahme des Angebots für ein
klärendes Telefonat seitens B____) aber nicht besonders schwer wiegt.
2.3.3
Der
Beurteilte reiste am 21. März 2024 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags
um Asyl. Nur gut einen Monat später wurde er – nachdem er sich bereits am 9.
März 2023 (illegal) in Basel befand und einen Wohnungseinbruch beging – mit
einem Wohnungseinbruch im Kanton Waadt straffällig. Bevor er am 8. August 2024
wegen eines DNA-Hits in Basel in Untersuchungshaft versetzt wurde, delinquierte
er auch noch im Kanton Graubünden. Insofern muss im Sinne des vorstehend
Erwogenen (vgl. dazu E. 2.2.2) festgehalten werden, dass der Beurteilte die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit massiv verletzt hat,
zumal gerade Wohnungseinbrüche bei den Betroffenen oftmals grosse subjektive
Ängste auslösen, die weit über den materiellen Schaden hinausgehen. Die Schwere
der Delinquenz illustriert auch die Tatsache, dass der Beurteilte seit seiner
Einreise in die Schweiz im März 2024 mehr Zeit im Gefängnis als in Freiheit
verbrachte. Es besteht nach dem Gesagten ein grosses öffentliches Interesse
daran, dass die Wegweisung nach Frankreich auch tatsächlich vollzogen werden
kann. Demgegenüber erscheint die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem
vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3.2) nicht besonders schwer. Im
Ergebnis wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar im Dispositiv des
vorliegenden Urteils festgehalten, führt im Sinne des vorstehend Erwogenen aber
nicht zu einer Haftentlassung.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.
a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche
befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG
abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen
Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs-
und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a
AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder
Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden
Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich
ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen
Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal
sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
3.2
Der
Beurteilte ist – wie das Migrationsamt in der zu überprüfenden Verfügung
zutreffend erwogen hat – in der Vergangenheit bereits untergetaucht und musste
durch die Behörden des Kantons Thurgau zur Fahndung ausgeschrieben werden. Er
wurde erst aufgrund einer Zollkontrolle vom 6. August 2024 wieder aufgefunden. Der
Beurteilte wurde mit seinem mehrfachen Untertauchen im Rahmen einer Befragung
beim Migrationsamt Basel-Stadt vom 19. Februar 2025 auch konfrontiert. Er hat
sein mehrfaches Untertauchen nicht bestritten, sondern ausgeführt, er habe nach
seinem Asylgesuch eine Frau kennengelernt und mit ihr das Leben genossen. Darüber
hinaus ist der Beurteilte im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
unter diversen Alias-Namen erfasst ([...]; [...]; [...]), womit er sich
mehrfach Täuschungsmanövern bedient hat. Das bisherige Verhalten des offenbar sehr
mobilen Beurteilten (er wurde dem Kanton Thurgau zugewiesen, wurde aber im
Kanton Basel-Stadt, Waadt und Graubünden straffällig) lässt im Sinne von Art.
76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen
erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins nahe Ausland absetzen würde
und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal bei strafrechtlich
in Erscheinung getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen davon
auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden
(BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Im Übrigen
wurde der Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, mithin Verbrechen im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtskräftig
verurteilt, sodass auch Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist. Es ist von
einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen. Dass der Beurteilte anlässlich
seiner Befragung vom 19. Februar 2025 ausgeführt hat, dass er verstanden habe,
dass er die Schweiz verlassen müsse und dazu auch bereit sei, muss vor diesem
Hintergrund entgegen seiner Ansicht als Schutzbehauptung gewertet werden.
3.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____
hat keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb
nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen.
In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für
eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, hoch. Eine
regelmässige Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein bestimmtes
Gebiet könnte den offensichtlich sehr mobilen A____ kaum davon abhalten, zumal
er sich in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat und von
einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen ist (dass der Beurteilte sich
nunmehr an behördliche Anordnungen halten bzw. nun plötzlich kooperativ sein
will, ist entgegen seiner Ansicht als Schutzbehauptung zu werten). Woraus der
Beurteilte die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit finanzieren könnte, ist
nicht ersichtlich und steht auch in einem gewissen Widerspruch zum mit seiner
Mittellosigkeit begründeten Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung. Das Migrationsamt
hat sich zwar nicht zu allfälligen Haftalternativen geäussert, was
wünschenswert gewesen wäre. Es ist offenbar implizit davon ausgegangen, dass
mildere Massnahmen zur Bannung der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht
tauglich seien. Ob darin (ebenfalls) eine nicht schwer wiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt (die Verfügung ist im Gegensatz zu derjenigen in BGer
2C_549/2021 vom 3. September 2021 grundsätzlich ausreichend begründet und
wurden die Haftalternativen im vorliegenden Verfahren, in welchem der
Einzelrichter über volle Kognition verfügt, eingehend geprüft), kann angesichts
der vorstehenden Erwägungen (vgl. dazu E. 2.3.3) offenbleiben.
3.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht
ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte aufgrund von
Nierenproblemen ambulant in Basel operiert werden musste. Indes sind seine
gesundheitlichen Probleme im Gefängnis bekannt und wird er dort auch
medizinisch betreut (inklusive Medikation). Zudem hat er anlässlich seiner
Befragung vom 19. Februar 2025 auch ausgesagt, es gehe ihm gesundheitlich gut. Gegen
eine Überstellung nach Frankreich hat der Beurteilte nichts vorgebacht. Auch
ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche Dauer von
sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal das
Migrationsamt Basel-Stadt die im Kanton Thurgau ausgestandene Administrativhaft
daran angerechnet hat und der geplante Flug nach Bordeaux bereits am kommenden
Dienstag, 11. März 2025, stattfinden wird. Schliesslich sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht geltend gemacht), dass die
Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten hätten.
4.
4.1
Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Indes wird festgestellt, dass das
Migrationsamt das rechtliche Gehör von A____ verletzt hat. Für das vorliegende
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
4.2
Dem
Beurteilten wird antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O.,
Art. 80a N 9). B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands auf deren
Honorarnote abgestellt werden kann und für die Korrespondenz mit dem
Einzelrichter bzw. die Edition der verlangten E-Mails zusätzlich eine halbe
Stunde Aufwand vergütet wird. Indes beträgt der Stundenansatz im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung CHF 200.– und nicht wie geltend gemacht CHF 220.–
(§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für den genauen
Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 30.
Januar 2025 bis zum 12. März 2025, rechtmässig und angemessen. Indes wird
festgestellt, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör von A____ verletzt
hat.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,
wird ein Honorar in Höhe von CHF 1‘276.–, zuzüglich Auslagen von CHF 5.–,
insgesamt also CHF 1‘281.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.