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Entscheid

AUS.2025.23

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

10. März 2025Deutsch17 min

und wies den Beurteilten nach Frankreich weg. Am 1. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.23

URTEIL

vom 10.

März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Libyen

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____,

Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 18. Februar 2025

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

stammt eigenen Angaben zufolge aus Libyen. Er reiste am 21. März 2024 in die

Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für

Migration (SEM) trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 14. Juni 2024 nicht ein

und wies den Beurteilten nach Frankreich weg. Am 1. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht

eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. Zwischen dem 8. August

2024 und dem 29. Januar 2025 befand sich der Beurteilte in Basel in

Untersuchungshaft. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 28. Januar

2025 wurde der Beurteilte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (Probezeit

drei Jahre; unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und

Sicherheitshaft). Zudem wurde er mit einem Landesverweis von fünf Jahren belegt

(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) und die Haftentlassung zu

Handen des Migrationsamts Basel-Stadt verfügt. Nachdem der Beurteilte noch

einen Tag Haft betreffend Bussenumwandlung aus dem Kanton Graubünden verbüsste,

wurde er am 30. Januar 2025 dem für ihn zuständigen Kanton Thurgau zugeführt.

Gleichentags wurde er durch die Behörden des Kantons Thurgau in eine

Dublin-Ausschaffungshaft versetzt, woraus er am 18. Februar 2025 entlassen wurde.

Zufolge Zuständigkeitswechsels (aufgrund des Landesverweises vom 28. Januar

2025) wurde er dem Kanton Basel-Stadt zugeführt.

Mit Verfügung

vom 18. Februar 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zwecks

Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im

Dublin-Verfahren von sechs Wochen an (ab dem 30. Januar 2025). Der Beurteilte

ersuchte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. März 2025 (eingegangen beim

Appellationsgericht um 10:19 Uhr) um eine richterliche Überprüfung der

angeordneten Haft. Es wird beantragt, es sei die Haftanordnung des

Migrationsamts Basel-Stadt aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft

zu entlassen. Zudem sei die Verletzung seines rechtlichen Gehörs festzustellen.

Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. Alles unter o/e

Kostenfolge. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat sich am 6. März 2025 – ohne

einen Antrag zu stellen – vernehmen lassen. Der Beurteilte hat gleichentags auf

eine Replik verzichtet. Am 7. März 2025 hat sich der Einzelrichter den

E-Mail-Verkehr zwischen dem Migrationsamt und der Vertretung des Beurteilten

betreffend Akteneinsicht von beiden Parteien edieren lassen. Da beide Parteien

den Inhalt kennen, wurde darauf verzichten, die E-Mails gegenseitig

zuzustellen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Akten des Migrationsamts.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf

Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der

Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf

hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten

haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, 80a N 8).

1.2

Der

Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung über seine Vertreterin

am 6. März 2025, 10:19 Uhr, einreichen lassen. Mit dem heutigen Entscheid, der

den Parteien kurz vor 09:00 Uhr vorab per E-Mail zugestellt wurde, ist diese

Frist gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (Art. 80a Abs. 3 AIG in Verbindung

mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

[SG 122.300]). Der Beurteilte ist als Verfügungsadressat zur Gesuchstellung

legitimiert.

2.

2.1

2.1.1

Der

Beurteilte macht zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in

gravierender Art und Weise verletzt worden. Er sei am 18. Februar 2025 vom

Migrationsamt Basel-Stadt in Ausschaffungshaft versetzt worden. Einen Tag

danach, am 19. Februar 2025, habe das Migrationsamt nach einem Vertretungsverhältnis

gefragt, was durch B____ bestätigt worden sei. Gleichzeitig seien die Akten

verlangt worden. Indes seien in der Folge weder die Akten noch die

Haftverfügung zugestellt worden, woraufhin B____ das Migrationsamt am 25.

Februar 2025 sowie am 26. Februar 2025 auf das ausstehende Gesuch

hingewiesen habe. Am 27. Februar 2025 habe sich das Migrationsamt

dahingehend gemeldet, dass sie IT-Probleme hätten und deshalb die Akten nicht

zustellen, aber schon mal die Verfügung der Haftanordnung vom 18. Februar 2025 übermittelten

könnten. Erst durch ein erneutes Schreiben von B____ seien die Akten dann am

späten Nachmittag des 4. März 2025 zugestellt worden.

2.1.2

Ohne

Aktenkenntnis sei praktisch keine wirksame Vertretung möglich. Eine solche

setzte voraus, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter die Möglichkeit

erhielten, das Verfahren vorzubereiten, was nur realistisch erscheine, wenn die

Verwaltungsbehörde ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch prioritär prüfe und die

Unterlagen der Rechtsvertretung möglichst umgehend zur Verfügung stelle. Dies gelte

umso mehr in einem Verfahren wie dem vorliegenden, bei dem ein Freiheitsentzug

und somit eine Einschränkung des Grundrechts gemäss Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) zur Diskussion stehe. Es bestehe insofern eine

verfahrensrechtliche Beschleunigungspflicht. Die Behörde dürfe die zeitgerechte

richterliche Überprüfung der Haftanordnung nicht dadurch verhindern oder

erschweren, dass sie der ihr angezeigten Rechtsvertretung die Akten nicht oder

bloss verspätet zur Verfügung stelle und diese vom Verfahren fernhalte.

2.1.3

Im

vorliegenden Fall sei das Migrationsamt der Anfrage um Akteneinsicht sowie

insbesondere auch um Zustellung der Verfügung erst nach drei Erinnerungsmails

und erst nach neun bzw. dreizehn Tagen nachgekommen, was eine gravierende

Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dies insbesondere deshalb, da es

der Vertretung ohne Akten und Verfügung nicht möglich gewesen sei, den Beurteilten

entsprechend zu vertreten und ein Gesuch um Überprüfung der Haft einzureichen. Die

Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nach dem Gesagten daher festzustellen und

müsse auch zur sofortigen Haftentlassung des Beurteilten führen.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist

formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde

und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2, 144 I 11

E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der

betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle

Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren

ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I

99.

E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).

2.2.2

Die

Verletzung von Verfahrensvorschriften führt im Bereich der ausländerrechtlichen

Administrativhaft nicht immer zwingend zu einer Haftentlassung. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kommt es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften

für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt und ob das Anliegen einer

reibungslosen Organisation der Ausschaffung der Freilassung im Einzelfall

entgegensteht (BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3). Letzteres

ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung gefährdet hat. Entscheidend ist eine Prüfung aller massgeblichen

Aspekte unter Berücksichtigung einer allfälligen Straffälligkeit des

Ausländers, ohne dass eine solche aber zwingend gegeben sein muss (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012 E. 4.1, 2A.200/2002 vom

17.

Mai 2002 E. 4.1; Jucker,

a.a.O., Art. 80 N 29).

2.3

2.3.1

Wie

sich aus der vom Einzelrichter edierten E-Mail-Korrespondenz ergibt, meldete

sich der zuständige Sachbearbeiter des Migrationsamts am 19. Februar 2025

proaktiv bei B____, da er in den Akten von einem Vertretungsverhältnis zum

Beurteilten im Kanton Thurgau vernahm. B____ teilte dem Sachbearbeiter eigener

Darstellung zufolge mit, dass sie den Beurteilten immer noch vertreten würden

und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. Diese Behauptung lässt sich anhand

der edierten E-Mails indes nicht rechtsgenüglich verifizieren, ist der

Empfänger des entsprechenden E-Mails doch nicht ersichtlich (das E-Mail ging an

«undisclosed-recipients», während die Empfänger der restlichen von B____ versendeten

E-Mails jeweils problemlos ersichtlich sind) und hat der zuständige

Sachbearbeiter im E-Mail an B____ vom 27. Februar 2025 mitgeteilt, dass ihn die

Anfrage betreffend Akteneinsicht erst jetzt erreiche. B____ fasste dann am 25. Februar

und 26. Februar 2025 beim Migrationsamt nach (die E-Mails waren an die

allgemeine Adresse des Migrationsamts gerichtet). Am 27. Februar 2025

meldete sich der zuständige Sachbearbeiter bei B____ und teilte mit, dass es

derzeit Probleme bei der Erstellung von Aktenauszügen gebe. Er könne vorab die

Verfügung zur Ausschaffungshaft senden. Weiter teilte der Sachbearbeiter mit,

dass die Überstellung des Beurteilten nach Bordeaux (Frankreich) für den 11. März

2025.

per Flugzeug geplant sei. Zudem werde der Beurteilte am 3. März 2025 im Universitätsspital

Basel ambulant operiert. Sobald er [der Sachbearbeiter] wieder einen

Aktenauszug erstellen könne, lasse er B____ die Unterlagen zukommen. Falls in

der Zwischenzeit Fragen bestünden, stehe er telefonisch zur Verfügung. Nachdem

offenbar bis zum 4. März 2025 immer noch keine Akten zugingen, meldete sich B____

an diesem Tag erneut beim Migrationsamt und forderte die Akten an. Diese gingen

dann am späten Nachmittag des 4. März 2025 bei B____ ein.

2.3.2

Fest

steht, dass das Migrationsamt in der fraglichen Zeitspanne tatsächlich mit

IT-Problemen zu kämpfen hatte (was aus einem E-Mail an das Migrationsamt des

Kantons Thurgau vom 19. Februar 2025 hervorgeht). Da der zuständige

Sachbearbeiter am 19. Februar 2025 proaktiv auf B____ zuging und am 27. Februar

2025.

auch anbot, für Fragen telefonisch zur Verfügung zu stehen (was offenbar

nicht genutzt wurde), kann entgegen der Ansicht des Beurteilten auch nicht

gesagt werden, das Migrationsamt habe die Rechtsvertretung vom Verfahren

fernhalten wollen. Die Akteneinsicht erfolgte zudem insofern gerade noch

rechtzeitig, als dass kurz vor dem Vollzug der Wegweisung mit dem heutigen

Urteil auch noch eine richterliche Überprüfung der Haft stattfinden konnte. Dennoch

muss festgehalten werden, dass der Beurteilte für die IT-Probleme des

Migrationsamts nichts kann und es auch in der Verantwortung des Migrationsamts

steht, dass elektronische Anfragen, insbesondere, wenn sie inhaftierte Personen

betreffen, zügig beantwortet werden können. Auch ist nicht wirklich

nachvollziehbar, weshalb die Anfrage vom 25. Februar 2025 offenbar nicht

beantwortet wurde und nach der Korrespondenz vom 27. Februar 2025 nochmals zwei

Arbeitstage vergingen, bis die Akten schliesslich am 4. März 2025 zugestellt

wurden, wobei seitens B____ das Angebot für ein klärendes Telefonat mit dem

zuständigen Sachbearbeiter auch nicht angenommen wurde (allenfalls hätte man

einen alternativen Modus betreffend Akteneinsicht [Zustellung von physischen

Unterlagen oder Akteneinsicht vor Ort] vereinbaren können). Insofern muss

festgehalten werden, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör des

Beurteilten zwar verletzt hat, der Verstoss dagegen angesichts des soeben

Referierten (verzögerte Akteneinsicht wegen IT-Problemen und nicht, weil das

Migrationsamt die Rechtsvertretung vom Verfahren fernhalten wollte; die

Akteneinsicht erfolgte insofern gerade noch rechtzeitig, als dass kurz vor dem

Vollzug der Wegweisung mit dem heutigen Urteil auch noch eine richterliche

Überprüfung der Haft stattfinden konnte; keine Annahme des Angebots für ein

klärendes Telefonat seitens B____) aber nicht besonders schwer wiegt.

2.3.3

Der

Beurteilte reiste am 21. März 2024 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags

um Asyl. Nur gut einen Monat später wurde er – nachdem er sich bereits am 9.

März 2023 (illegal) in Basel befand und einen Wohnungseinbruch beging – mit

einem Wohnungseinbruch im Kanton Waadt straffällig. Bevor er am 8. August 2024

wegen eines DNA-Hits in Basel in Untersuchungshaft versetzt wurde, delinquierte

er auch noch im Kanton Graubünden. Insofern muss im Sinne des vorstehend

Erwogenen (vgl. dazu E. 2.2.2) festgehalten werden, dass der Beurteilte die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit massiv verletzt hat,

zumal gerade Wohnungseinbrüche bei den Betroffenen oftmals grosse subjektive

Ängste auslösen, die weit über den materiellen Schaden hinausgehen. Die Schwere

der Delinquenz illustriert auch die Tatsache, dass der Beurteilte seit seiner

Einreise in die Schweiz im März 2024 mehr Zeit im Gefängnis als in Freiheit

verbrachte. Es besteht nach dem Gesagten ein grosses öffentliches Interesse

daran, dass die Wegweisung nach Frankreich auch tatsächlich vollzogen werden

kann. Demgegenüber erscheint die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem

vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3.2) nicht besonders schwer. Im

Ergebnis wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar im Dispositiv des

vorliegenden Urteils festgehalten, führt im Sinne des vorstehend Erwogenen aber

nicht zu einer Haftentlassung.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen

Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.

a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert

Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person

werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche

Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche

befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG

abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen

Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs-

und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung

des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine

erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im

Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a

AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder

Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden

Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich

ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen

Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal

sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

3.2

Der

Beurteilte ist – wie das Migrationsamt in der zu überprüfenden Verfügung

zutreffend erwogen hat – in der Vergangenheit bereits untergetaucht und musste

durch die Behörden des Kantons Thurgau zur Fahndung ausgeschrieben werden. Er

wurde erst aufgrund einer Zollkontrolle vom 6. August 2024 wieder aufgefunden. Der

Beurteilte wurde mit seinem mehrfachen Untertauchen im Rahmen einer Befragung

beim Migrationsamt Basel-Stadt vom 19. Februar 2025 auch konfrontiert. Er hat

sein mehrfaches Untertauchen nicht bestritten, sondern ausgeführt, er habe nach

seinem Asylgesuch eine Frau kennengelernt und mit ihr das Leben genossen. Darüber

hinaus ist der Beurteilte im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)

unter diversen Alias-Namen erfasst ([...]; [...]; [...]), womit er sich

mehrfach Täuschungsmanövern bedient hat. Das bisherige Verhalten des offenbar sehr

mobilen Beurteilten (er wurde dem Kanton Thurgau zugewiesen, wurde aber im

Kanton Basel-Stadt, Waadt und Graubünden straffällig) lässt im Sinne von Art.

76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen

erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins nahe Ausland absetzen würde

und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal bei strafrechtlich

in Erscheinung getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen davon

auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden

(BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Im Übrigen

wurde der Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, mithin Verbrechen im Sinne

von Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtskräftig

verurteilt, sodass auch Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist. Es ist von

einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen. Dass der Beurteilte anlässlich

seiner Befragung vom 19. Februar 2025 ausgeführt hat, dass er verstanden habe,

dass er die Schweiz verlassen müsse und dazu auch bereit sei, muss vor diesem

Hintergrund entgegen seiner Ansicht als Schutzbehauptung gewertet werden.

3.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

hat keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb

nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen.

In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für

eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, hoch. Eine

regelmässige Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein bestimmtes

Gebiet könnte den offensichtlich sehr mobilen A____ kaum davon abhalten, zumal

er sich in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat und von

einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen ist (dass der Beurteilte sich

nunmehr an behördliche Anordnungen halten bzw. nun plötzlich kooperativ sein

will, ist entgegen seiner Ansicht als Schutzbehauptung zu werten). Woraus der

Beurteilte die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit finanzieren könnte, ist

nicht ersichtlich und steht auch in einem gewissen Widerspruch zum mit seiner

Mittellosigkeit begründeten Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung. Das Migrationsamt

hat sich zwar nicht zu allfälligen Haftalternativen geäussert, was

wünschenswert gewesen wäre. Es ist offenbar implizit davon ausgegangen, dass

mildere Massnahmen zur Bannung der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht

tauglich seien. Ob darin (ebenfalls) eine nicht schwer wiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt (die Verfügung ist im Gegensatz zu derjenigen in BGer

2C_549/2021 vom 3. September 2021 grundsätzlich ausreichend begründet und

wurden die Haftalternativen im vorliegenden Verfahren, in welchem der

Einzelrichter über volle Kognition verfügt, eingehend geprüft), kann angesichts

der vorstehenden Erwägungen (vgl. dazu E. 2.3.3) offenbleiben.

3.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht

ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte aufgrund von

Nierenproblemen ambulant in Basel operiert werden musste. Indes sind seine

gesundheitlichen Probleme im Gefängnis bekannt und wird er dort auch

medizinisch betreut (inklusive Medikation). Zudem hat er anlässlich seiner

Befragung vom 19. Februar 2025 auch ausgesagt, es gehe ihm gesundheitlich gut. Gegen

eine Überstellung nach Frankreich hat der Beurteilte nichts vorgebacht. Auch

ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche Dauer von

sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal das

Migrationsamt Basel-Stadt die im Kanton Thurgau ausgestandene Administrativhaft

daran angerechnet hat und der geplante Flug nach Bordeaux bereits am kommenden

Dienstag, 11. März 2025, stattfinden wird. Schliesslich sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht geltend gemacht), dass die

Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten hätten.

4.

4.1

Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Indes wird festgestellt, dass das

Migrationsamt das rechtliche Gehör von A____ verletzt hat. Für das vorliegende

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

4.2

Dem

Beurteilten wird antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O.,

Art. 80a N 9). B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands auf deren

Honorarnote abgestellt werden kann und für die Korrespondenz mit dem

Einzelrichter bzw. die Edition der verlangten E-Mails zusätzlich eine halbe

Stunde Aufwand vergütet wird. Indes beträgt der Stundenansatz im Rahmen der

unentgeltlichen Verbeiständung CHF 200.– und nicht wie geltend gemacht CHF 220.–

(§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für den genauen

Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 30.

Januar 2025 bis zum 12. März 2025, rechtmässig und angemessen. Indes wird

festgestellt, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör von A____ verletzt

hat.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,

wird ein Honorar in Höhe von CHF 1‘276.–, zuzüglich Auslagen von CHF 5.–,

insgesamt also CHF 1‘281.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.