AUS.2025.24
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
10. März 2025Deutsch9 min
Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2025 abgewiesen,
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.24
URTEIL
vom 10.
März 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 6. März 2025
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 25. Oktober 2024 in die Schweiz ein und stellte am 13. November 2024
hier ein Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für
Migration (SEM) vom 31. Januar 2025 zufolge fehlender Zuständigkeit nicht
eingetreten und die Wegweisung nach Luxemburg verfügt. Eine hiergegen erhobene
Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2025 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
23. Dezember 2024 wurde der Beurteilte des versuchten Diebstahls, des
Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der rechtswidrigen Einreise sowie des
rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter Anrechnung der ausgestandenen
Haft; Probezeit zwei Jahre) verurteilt (dazu kommen ein laufendes Strafverfahren
im Kanton Zürich wegen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und zwei Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt wegen
Diebstahls). Des Weiteren wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Gleichentags wurde er aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen.
Am 6. März 2025,
15:30 Uhr, wurde der Beurteilte nach einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt vorläufig
festgenommen. Dieses verfügte zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung
gleichentags eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von sechs Wochen. Der
Beurteilte ersuchte um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft
sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Am 10. März 2025 hat eine mündliche
Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
ist dem Beurteilten und seinem Rechtsvertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung
erläutert und ihm und dem Migrationsamt überdies im Dispositiv ausgehändigt
worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf
Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf
hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu
gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, 80a N 8).
1.2
Der
Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung am 6. März 2025, frühestens
zur Festnahmezeit um 15:30 Uhr, eingereicht. Mit dem heutigen Entscheid, der dem
Beurteilten, seinem Vertreter und dem Migrationsamt im Anschluss am die mündliche
Verhandlung (eine solche wurde ausnahmsweise aufgrund der drängenden Zeit zur
Einhaltung der 96-Stunden-Frist angeordnet [vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80a N 8]) im Dispositiv ausgehändigt
wurde, ist diese Frist gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (Art. 80a Abs. 3
AIG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a
Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen
Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
a.a.O., Art. 76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der
Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung
der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen
einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung
der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene
Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c
AIG).
2.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, als er von den
Niederlanden nach Luxemburg hätte überstellt werden müssen. Zudem hat er mehrfach
– auch heute – dezidiert zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, nach
Luxemburg zurückzukehren. Aufgrund der mehrfachen heutigen Hinweise des
Vorsitzenden, dass er in der Schweiz mit Hinweis auf die Entscheide des SEM vom
31.
Januar 2025 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2025 kein
Aufenthaltsrecht erwirken kann bzw. definitiv nach Luxemburg zurückkehren muss
(vgl. dazu auch E. 2.4), dürfte dem Beurteilten nun klar sein, dass er in der
Schweiz keine Zukunft hat. Entsprechend ist der Flucht- bzw.
Untertauchensanreiz angesichts seiner konstanten Weigerung, nach Luxemburg zurückzukehren,
nunmehr noch grösser geworden. Der Beurteilte ist in den polizeilichen
Registern zudem unter diversen Alias-Namen erfasst ([...]; [...]). Der
Beurteilte konnte diesbezüglich in der heutigen Verhandlung keine vernünftige
Erklärung abgeben. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich mit diesen mehrfachen
Täuschungsmanövern das Fortkommen erleichtern wollte. Das bisherige Verhalten
des offenbar hochmobilen Beurteilten (er wurde gemäss EURODAC-Trefferformular
neben Luxemburg [am 30. Dezember 2022] und der Schweiz auch in den
Niederlanden [am 23. Dezember 2023] erfasst) lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut
widersetzen und untertauchen bzw. sich ins nahe Ausland absetzen würde und
damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal bei strafrechtlich in Erscheinung
getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass
sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b;
Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Im Übrigen wurde der
Beurteilte wegen versuchten Diebstahls, einem Verbrechen im Sinne von Art. 10
Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtskräftig verurteilt, sodass
auch Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist. Es ist insgesamt von einer
ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ hat
keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb
nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen.
In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für
eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, mit Hinweis auf
vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 2.2) hoch. Eine regelmässige Meldepflicht
oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein bestimmtes Gebiet könnte den
offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten, zumal er sich in der
Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat, angesichts seiner
Delinquenz bzw. den laufenden Strafverfahren als Gefahr für die öffentliche
Sicherheit bezeichnet werden muss und der Fluchtanreiz nunmehr hoch ist (vgl.
dazu E. 2.2). Insofern kann der Beurteilte auch nichts aus der Tatsache
ableiten, dass er den Vorsprachetermin vom 6. März 2025 beim Migrationsamt
wahrgenommen hat.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht
ersichtlich. Der Beurteilte dürfte zwar tatsächlich mit psychischen Problemen
zu kämpfen haben, was auch aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals
Basel vom 1. März 2025 hervorgeht. Indes ist seine medizinische Betreuung
(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Ob und welche
Medikation für den Beurteilten angemessen ist, kann der Haftrichter nicht
beurteilen. Der medizinische Dienst des Gefängnisses wird jedoch gebeten, den
Beurteilen engmaschig zu überwachen. Mit den gegen eine Überstellung nach
Luxemburg sprechenden Gründen haben sich das SEM und das
Bundesverwaltungsgericht in ihren Urteilen erschöpfend auseinandergesetzt.
Darauf kann mangels Kognition des Haftrichters integral verwiesen werden, zumal
keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit bestehen (vgl.
dazu Jucker, a.a.O., Art. 80a
N 7). Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche
Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal
zunächst die Rückübernahmeformalitäten mit Luxemburg geregelt werden müssen und
danach eine Flugbuchung in Auftrag gegeben werden muss. Der Beurteilte ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen
kann. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht
geltend gemacht), dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht
eingehalten hätten.
3.
3.1
Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
3.2
Dem
Beurteilten wird antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O.,
Art. 80a N 9B____, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden
kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 6. März
2025.
bis zum 17. April 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,
wird ein Honorar in Höhe von CHF 766.65, zuzüglich Auslagen von CHF 23.–,
insgesamt also CHF 789.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.