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Entscheid

AUS.2025.24

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

10. März 2025Deutsch9 min

Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2025 abgewiesen,

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.24

URTEIL

vom 10.

März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 6. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 25. Oktober 2024 in die Schweiz ein und stellte am 13. November 2024

hier ein Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für

Migration (SEM) vom 31. Januar 2025 zufolge fehlender Zuständigkeit nicht

eingetreten und die Wegweisung nach Luxemburg verfügt. Eine hiergegen erhobene

Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2025 abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

23. Dezember 2024 wurde der Beurteilte des versuchten Diebstahls, des

Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der rechtswidrigen Einreise sowie des

rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter Anrechnung der ausgestandenen

Haft; Probezeit zwei Jahre) verurteilt (dazu kommen ein laufendes Strafverfahren

im Kanton Zürich wegen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und zwei Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt wegen

Diebstahls). Des Weiteren wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Gleichentags wurde er aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen.

Am 6. März 2025,

15:30 Uhr, wurde der Beurteilte nach einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt vorläufig

festgenommen. Dieses verfügte zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung

gleichentags eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von sechs Wochen. Der

Beurteilte ersuchte um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft

sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Am 10. März 2025 hat eine mündliche

Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

ist dem Beurteilten und seinem Rechtsvertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung

erläutert und ihm und dem Migrationsamt überdies im Dispositiv ausgehändigt

worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf

Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der

Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf

hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu

gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, 80a N 8).

1.2

Der

Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung am 6. März 2025, frühestens

zur Festnahmezeit um 15:30 Uhr, eingereicht. Mit dem heutigen Entscheid, der dem

Beurteilten, seinem Vertreter und dem Migrationsamt im Anschluss am die mündliche

Verhandlung (eine solche wurde ausnahmsweise aufgrund der drängenden Zeit zur

Einhaltung der 96-Stunden-Frist angeordnet [vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80a N 8]) im Dispositiv ausgehändigt

wurde, ist diese Frist gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (Art. 80a Abs. 3

AIG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der

Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a

Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen

Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

a.a.O., Art. 76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der

Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung

der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen

einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung

der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene

Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c

AIG).

2.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, als er von den

Niederlanden nach Luxemburg hätte überstellt werden müssen. Zudem hat er mehrfach

– auch heute – dezidiert zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, nach

Luxemburg zurückzukehren. Aufgrund der mehrfachen heutigen Hinweise des

Vorsitzenden, dass er in der Schweiz mit Hinweis auf die Entscheide des SEM vom

31.

Januar 2025 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2025 kein

Aufenthaltsrecht erwirken kann bzw. definitiv nach Luxemburg zurückkehren muss

(vgl. dazu auch E. 2.4), dürfte dem Beurteilten nun klar sein, dass er in der

Schweiz keine Zukunft hat. Entsprechend ist der Flucht- bzw.

Untertauchensanreiz angesichts seiner konstanten Weigerung, nach Luxemburg zurückzukehren,

nunmehr noch grösser geworden. Der Beurteilte ist in den polizeilichen

Registern zudem unter diversen Alias-Namen erfasst ([...]; [...]). Der

Beurteilte konnte diesbezüglich in der heutigen Verhandlung keine vernünftige

Erklärung abgeben. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich mit diesen mehrfachen

Täuschungsmanövern das Fortkommen erleichtern wollte. Das bisherige Verhalten

des offenbar hochmobilen Beurteilten (er wurde gemäss EURODAC-Trefferformular

neben Luxemburg [am 30. Dezember 2022] und der Schweiz auch in den

Niederlanden [am 23. Dezember 2023] erfasst) lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut

widersetzen und untertauchen bzw. sich ins nahe Ausland absetzen würde und

damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal bei strafrechtlich in Erscheinung

getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass

sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b;

Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Im Übrigen wurde der

Beurteilte wegen versuchten Diebstahls, einem Verbrechen im Sinne von Art. 10

Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtskräftig verurteilt, sodass

auch Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist. Es ist insgesamt von einer

ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ hat

keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb

nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen.

In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für

eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, mit Hinweis auf

vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 2.2) hoch. Eine regelmässige Meldepflicht

oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein bestimmtes Gebiet könnte den

offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten, zumal er sich in der

Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat, angesichts seiner

Delinquenz bzw. den laufenden Strafverfahren als Gefahr für die öffentliche

Sicherheit bezeichnet werden muss und der Fluchtanreiz nunmehr hoch ist (vgl.

dazu E. 2.2). Insofern kann der Beurteilte auch nichts aus der Tatsache

ableiten, dass er den Vorsprachetermin vom 6. März 2025 beim Migrationsamt

wahrgenommen hat.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht

ersichtlich. Der Beurteilte dürfte zwar tatsächlich mit psychischen Problemen

zu kämpfen haben, was auch aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals

Basel vom 1. März 2025 hervorgeht. Indes ist seine medizinische Betreuung

(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Ob und welche

Medikation für den Beurteilten angemessen ist, kann der Haftrichter nicht

beurteilen. Der medizinische Dienst des Gefängnisses wird jedoch gebeten, den

Beurteilen engmaschig zu überwachen. Mit den gegen eine Überstellung nach

Luxemburg sprechenden Gründen haben sich das SEM und das

Bundesverwaltungsgericht in ihren Urteilen erschöpfend auseinandergesetzt.

Darauf kann mangels Kognition des Haftrichters integral verwiesen werden, zumal

keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit bestehen (vgl.

dazu Jucker, a.a.O., Art. 80a

N 7). Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche

Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal

zunächst die Rückübernahmeformalitäten mit Luxemburg geregelt werden müssen und

danach eine Flugbuchung in Auftrag gegeben werden muss. Der Beurteilte ist

jedoch darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen

kann. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht

geltend gemacht), dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht

eingehalten hätten.

3.

3.1

Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

3.2

Dem

Beurteilten wird antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O.,

Art. 80a N 9B____, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden

kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 6. März

2025.

bis zum 17. April 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,

wird ein Honorar in Höhe von CHF 766.65, zuzüglich Auslagen von CHF 23.–,

insgesamt also CHF 789.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.