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Entscheid

AUS.2025.25

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG) (BGer 2C_203/2025 vom 30. April 2025)

13. März 2025Deutsch12 min

Der algerische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.25

URTEIL

vom 14.

März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A___,

geb. […] 1997, von

Algerien,

zur

Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 13. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am […] 1997, reiste am

30. Juni 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch ein. Am 10. Juli 2024 wurde er wegen Raubs festgenommen.

Nachdem das Migrationsamt Basel-Stadt ihn mit Verfügung vom gleichen Tag auf

das Gebiet des Empfangszentrums eingegrenzt hatte, wurde er aus der vorläufigen

Festnahme entlassen. In der Folge wurde der Beurteilte am 12. Juli 2024

und am 16. Juli 2024 erneut festgenommen, woraufhin er in

Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Entscheid vom 5. September 2024

trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und

wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid blieb in der Folge

unangefochten, so dass er in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil vom

19. November 2024 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten

des versuchten Raubs, des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahs,

des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig und verurteilte

ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams

vom 10. Juli 2024 und vom 11.-12. Juli 2024 sowie der

Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 2024). Ausserdem verwies es ihn für

fünf Jahre des Landes (mit Eintrag im Schengener Informationssystem). Am

13. März 2025 wurde der Beurteilte bedingt aus dem Strafvollzug

zuhanden des Migrationsamts entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags

eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 12. Juni 2025 an.

Am

14. März 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und

in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche

Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine

Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf

das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der

Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten (wie auch dem Migrationsamt) mündlich

erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer

mündlichen Verhandlung zu prüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung

und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Das SEM hat den Beurteilten mit seinem

Entscheid, auf dessen Asylgesuch nicht einzutreten, auch aus der Schweiz

weggewiesen. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung rechtskräftig. Der

Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024 darüber

hinaus auch rechtskräftig für fünf Jahres des Landes verwiesen worden.

3.

Das Migrationsamt

stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.

3.1

Das

Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des

Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in

Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte wurde mit

Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024 wegen zahlreicher

Gesetzesverstössen, unter anderem wegen versuchten Raubs und einfachen

Diebstahls (mehrfache Begehung), zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und

einer Busse von CHF 600.– rechtskräftig verurteilt. Unter Verbrechen im

Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu

verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind

(Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des

Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und des einfachen

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Verbrechen

im Sinne der genannten Bestimmung. Die betreffenden Strafbestimmungen halten eine

Strafandrohung von bis zu zehn bzw. fünf Jahren bereit. Der erste vom

Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen

eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der

Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist.

Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich

verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG

N 12).

3.2

Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024

rechtskräftig auch wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach

Art. 119 Abs. 1 SIG verurteilt. Damit ist auch der zweite vom

Migrationsamt genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

erfüllt.

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr

begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und

130.

II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi

Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden

Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte ist

offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften hierzulande und

an behördliche Anordnungen zu halten. Nur wenige Tage nach seiner Einreise in

die Schweiz am 30. Juni 2024 ist er zum ersten Mal strafrechtlich

aufgefallen und wurde in Polizeigewahrsam genommen. Binnen Wochenfrist wurde er

zwei weitere Male festgenommen, bevor er in Untersuchungshaft gesetzt und

später wegen der verübten Delikte vom Strafgericht verurteilt wurde. Bei seiner

ersten Festnahme wurde eine Eingrenzung auf das Gebiet rund um das

Bundesempfangszentrum verfügt, die er in der Folge wiederholt nicht beachtete,

was zu einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung führte. Es besteht

eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu nutzen könnte,

unterzutauchen und sich ins Ausland abzusetzen. In seiner Befragung vom

29.

November 2024 gab er an, nicht nach Algerien zurückkehren zu

wollen. Im Falle einer Haftentlassung würde er nach Italien oder Spanien gehen,

wo er seine «halbe Familie» habe. Auch heute hat er ausgeführt, unter keinen

Umständen in seine Heimat zurück zu wollen. Er wolle zu seinem Vater nach

Spanien (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Mangels gültigen Reisepapieren ist

ihm jedoch eine Ausreise in eines dieser Länder auf legalem Weg nicht möglich,

umso mehr als die ausgesprochene Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) eingetragen ist. Die Behauptung des Beurteilten, er

verfüge in Spanien über einen Ausweis, der ihm das Reisen erlaube

(Verhandlungsprotokoll, S. 3), ist unbelegt. Dass ihm damit auch der

Grenzübertritt erlaubt ist, ist nicht denkbar, zumal er offensichtlich nicht

über einen Asylstatus verfügt.

Mit Schreiben

vom 2. Dezember 2024 wandte sich der Beurteile an das Migrationsamt

und erklärte, dass er den negativen Asylentscheid akzeptiere, bat aber darum,

«auch zu akzeptieren, dass ich nach meinem entlassung 24 stunde brauche das

Land zu verlassen». Heute hat er ungefragt mehrfach bekräftigt, dass er binnen

weniger Stunden aus der Schweiz weg wäre, wenn man ihn freiliesse

(Verhandlungsprotokoll, S. 4 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beurteilte

die Freiheit nutzen würde, um sich dem Vollzug der Wegweisung bzw.

Landesverweisung zu entziehen. Die Untertauchensgefahr ist im Übrigen auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er

werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi

Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte ist am 19. November 2024

wegen verschiedener Delikte vom Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 12

Monaten verurteilt woden (oben E. 3.1). Der Beurteilte ist sodann auch

seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er hat sich nicht um die

Beschaffung von Reisepapieren gekümmert oder sich in Kooperation mit dem

Migrationsamt darum bemüht, sondern verweigert die Rückkehr in seine Heimat. Aufgrund

all dieser Umstände ist auch der Haftgrund einer erheblichen

Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer

von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der

kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate

verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen

Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise

erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79

Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren

sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was

nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit

Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben,

wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische

Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei

einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;

BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die

Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer

der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der

gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125

II 369 E. 3a).

4.2

Die

Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich

möglich. Das SEM ist in seinem Nichteintretensentscheid vom

5.

September 2024 zum Schluss gekommen, dass sich aus den Akten keine

Anhaltspunkte ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch

Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die allgemeine

schlechte Wirtschaftslage in Algerien spricht nicht gegen den Vollzug der

Wegweisung und der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung

dorthin, ebenso wenig dass dort keine Familie haben will. Die schweizerischen

Migrationsbehörden haben in Beachtung des Beschleunigungsgebots, als der

Beurteilte noch in Untersuchungshaft sass, ihre Bemühungen aufgenommen, ihn

durch die algerischen Behörden identifizieren zu lassen. Am 26. November

2024.

wurde er durch das algerische Generalkonsulat identifiziert (E-Mail SEM

vom 29. November 2024). Der Beurteilte hat am 26. Februar 2025

am sog. Counseling (konsularisches Ausreisegespräch) teilgenommen. In der Regel

ist mit etwa vier Wochen zu rechnen, bis der Entscheid der algerischen Behörden

eingeht, dass für ihn, der über keine gültigen Reisepapiere verfügt, ein

Laissez Passer ausgestellt werden kann. Sobald dieser Bescheid vorliegt, wird

eine Flugbuchung mit einer Vorlaufzeit von 30 Tagen in Auftrag gegeben

werden können. Wiederum gestützt hierauf wird das SEM bei den algerischen

Behörden die Ausstellung des Laissez Passer beantragen können. Angesichts

dieser Umstände sowie unter Einberechnung einer Reservefrist erscheint die

angeordnete Haftdauer von drei Monaten für angemessen. Der Beurteilte hat es

selber in der Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er mit den Behörden

seines Herkunftslandes Kontakt aufnimmt und um Ausstellung eines

Ersatzreisepapiers ersucht. Dies hat er aber auch heute abgelehnt

(Verhandlungsprotokoll, S. 5). Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung

wie etwa eine Eingrenzung (Art. 74 AIG) wäre nicht zielführend. Der

Beurteilte hat sich in der Vergangenheit, wie auch die entsprechende

Verurteilung durch das Strafgericht am 19. November 2024 zeigt, nicht an

derartige Eingrenzungen gehalten (oben E. 3.2). Eine Freilassung unter

Auflagen kommt auch darum nicht in Frage, weil er bekundet hat, die Schweiz

binnen weniger Stunden verlassen zu wollen, wenn er auf freien Fuss käme.

Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr (oben E. 3.3) ist die

Ausschaffungshaft erforderlich, um die Wegweisung bzw. Landesverweisung

sicherzustellen.

5.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A___ bis zum

12.

Juni 2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A___

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.