AUS.2025.25
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG) (BGer 2C_203/2025 vom 30. April 2025)
13. März 2025Deutsch12 min
Der algerische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.25
URTEIL
vom 14.
März 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A___,
geb. […] 1997, von
Algerien,
zur
Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 13. März 2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am […] 1997, reiste am
30. Juni 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch ein. Am 10. Juli 2024 wurde er wegen Raubs festgenommen.
Nachdem das Migrationsamt Basel-Stadt ihn mit Verfügung vom gleichen Tag auf
das Gebiet des Empfangszentrums eingegrenzt hatte, wurde er aus der vorläufigen
Festnahme entlassen. In der Folge wurde der Beurteilte am 12. Juli 2024
und am 16. Juli 2024 erneut festgenommen, woraufhin er in
Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Entscheid vom 5. September 2024
trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und
wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid blieb in der Folge
unangefochten, so dass er in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil vom
19. November 2024 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten
des versuchten Raubs, des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahs,
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig und verurteilte
ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 10. Juli 2024 und vom 11.-12. Juli 2024 sowie der
Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 2024). Ausserdem verwies es ihn für
fünf Jahre des Landes (mit Eintrag im Schengener Informationssystem). Am
13. März 2025 wurde der Beurteilte bedingt aus dem Strafvollzug
zuhanden des Migrationsamts entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags
eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 12. Juni 2025 an.
Am
14. März 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und
in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche
Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine
Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf
das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der
Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten (wie auch dem Migrationsamt) mündlich
erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu prüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung
und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Das SEM hat den Beurteilten mit seinem
Entscheid, auf dessen Asylgesuch nicht einzutreten, auch aus der Schweiz
weggewiesen. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung rechtskräftig. Der
Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024 darüber
hinaus auch rechtskräftig für fünf Jahres des Landes verwiesen worden.
3.
Das Migrationsamt
stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.
3.1
Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des
Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in
Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024 wegen zahlreicher
Gesetzesverstössen, unter anderem wegen versuchten Raubs und einfachen
Diebstahls (mehrfache Begehung), zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und
einer Busse von CHF 600.– rechtskräftig verurteilt. Unter Verbrechen im
Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu
verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind
(Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des
Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und des einfachen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Verbrechen
im Sinne der genannten Bestimmung. Die betreffenden Strafbestimmungen halten eine
Strafandrohung von bis zu zehn bzw. fünf Jahren bereit. Der erste vom
Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen
eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der
Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist.
Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich
verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG
N 12).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024
rechtskräftig auch wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach
Art. 119 Abs. 1 SIG verurteilt. Damit ist auch der zweite vom
Migrationsamt genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
erfüllt.
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr
begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130.
II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi
Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Im vorliegenden
Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte ist
offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften hierzulande und
an behördliche Anordnungen zu halten. Nur wenige Tage nach seiner Einreise in
die Schweiz am 30. Juni 2024 ist er zum ersten Mal strafrechtlich
aufgefallen und wurde in Polizeigewahrsam genommen. Binnen Wochenfrist wurde er
zwei weitere Male festgenommen, bevor er in Untersuchungshaft gesetzt und
später wegen der verübten Delikte vom Strafgericht verurteilt wurde. Bei seiner
ersten Festnahme wurde eine Eingrenzung auf das Gebiet rund um das
Bundesempfangszentrum verfügt, die er in der Folge wiederholt nicht beachtete,
was zu einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung führte. Es besteht
eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu nutzen könnte,
unterzutauchen und sich ins Ausland abzusetzen. In seiner Befragung vom
29.
November 2024 gab er an, nicht nach Algerien zurückkehren zu
wollen. Im Falle einer Haftentlassung würde er nach Italien oder Spanien gehen,
wo er seine «halbe Familie» habe. Auch heute hat er ausgeführt, unter keinen
Umständen in seine Heimat zurück zu wollen. Er wolle zu seinem Vater nach
Spanien (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Mangels gültigen Reisepapieren ist
ihm jedoch eine Ausreise in eines dieser Länder auf legalem Weg nicht möglich,
umso mehr als die ausgesprochene Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) eingetragen ist. Die Behauptung des Beurteilten, er
verfüge in Spanien über einen Ausweis, der ihm das Reisen erlaube
(Verhandlungsprotokoll, S. 3), ist unbelegt. Dass ihm damit auch der
Grenzübertritt erlaubt ist, ist nicht denkbar, zumal er offensichtlich nicht
über einen Asylstatus verfügt.
Mit Schreiben
vom 2. Dezember 2024 wandte sich der Beurteile an das Migrationsamt
und erklärte, dass er den negativen Asylentscheid akzeptiere, bat aber darum,
«auch zu akzeptieren, dass ich nach meinem entlassung 24 stunde brauche das
Land zu verlassen». Heute hat er ungefragt mehrfach bekräftigt, dass er binnen
weniger Stunden aus der Schweiz weg wäre, wenn man ihn freiliesse
(Verhandlungsprotokoll, S. 4 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beurteilte
die Freiheit nutzen würde, um sich dem Vollzug der Wegweisung bzw.
Landesverweisung zu entziehen. Die Untertauchensgefahr ist im Übrigen auch bei
strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er
werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi
Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte ist am 19. November 2024
wegen verschiedener Delikte vom Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 12
Monaten verurteilt woden (oben E. 3.1). Der Beurteilte ist sodann auch
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er hat sich nicht um die
Beschaffung von Reisepapieren gekümmert oder sich in Kooperation mit dem
Migrationsamt darum bemüht, sondern verweigert die Rückkehr in seine Heimat. Aufgrund
all dieser Umstände ist auch der Haftgrund einer erheblichen
Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer
von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate
verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79
Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren
sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was
nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit
Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben,
wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische
Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei
einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;
BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die
Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer
der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der
gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).
Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125
II 369 E. 3a).
4.2
Die
Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich
möglich. Das SEM ist in seinem Nichteintretensentscheid vom
5.
September 2024 zum Schluss gekommen, dass sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die allgemeine
schlechte Wirtschaftslage in Algerien spricht nicht gegen den Vollzug der
Wegweisung und der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung
dorthin, ebenso wenig dass dort keine Familie haben will. Die schweizerischen
Migrationsbehörden haben in Beachtung des Beschleunigungsgebots, als der
Beurteilte noch in Untersuchungshaft sass, ihre Bemühungen aufgenommen, ihn
durch die algerischen Behörden identifizieren zu lassen. Am 26. November
2024.
wurde er durch das algerische Generalkonsulat identifiziert (E-Mail SEM
vom 29. November 2024). Der Beurteilte hat am 26. Februar 2025
am sog. Counseling (konsularisches Ausreisegespräch) teilgenommen. In der Regel
ist mit etwa vier Wochen zu rechnen, bis der Entscheid der algerischen Behörden
eingeht, dass für ihn, der über keine gültigen Reisepapiere verfügt, ein
Laissez Passer ausgestellt werden kann. Sobald dieser Bescheid vorliegt, wird
eine Flugbuchung mit einer Vorlaufzeit von 30 Tagen in Auftrag gegeben
werden können. Wiederum gestützt hierauf wird das SEM bei den algerischen
Behörden die Ausstellung des Laissez Passer beantragen können. Angesichts
dieser Umstände sowie unter Einberechnung einer Reservefrist erscheint die
angeordnete Haftdauer von drei Monaten für angemessen. Der Beurteilte hat es
selber in der Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er mit den Behörden
seines Herkunftslandes Kontakt aufnimmt und um Ausstellung eines
Ersatzreisepapiers ersucht. Dies hat er aber auch heute abgelehnt
(Verhandlungsprotokoll, S. 5). Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung
wie etwa eine Eingrenzung (Art. 74 AIG) wäre nicht zielführend. Der
Beurteilte hat sich in der Vergangenheit, wie auch die entsprechende
Verurteilung durch das Strafgericht am 19. November 2024 zeigt, nicht an
derartige Eingrenzungen gehalten (oben E. 3.2). Eine Freilassung unter
Auflagen kommt auch darum nicht in Frage, weil er bekundet hat, die Schweiz
binnen weniger Stunden verlassen zu wollen, wenn er auf freien Fuss käme.
Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr (oben E. 3.3) ist die
Ausschaffungshaft erforderlich, um die Wegweisung bzw. Landesverweisung
sicherzustellen.
5.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A___ bis zum
12.
Juni 2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A___
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.