AUS.2025.26
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
14. März 2025Deutsch18 min
Betäubungsmittelgesetzes, versuchtem Diebstahl, mehrfachen Diebstahls (geringfügiges
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.26
URTEIL
vom 14.
März 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 11. März 2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der unter
verschiedenen Alias-Namen erfasste algerische Staatsangehörige A____
(nachfolgend: Beurteilter) reiste am 5. Januar 2021 in die Schweiz ein und
stellte als marokkanischer Staatsbürger gleichentags ein Asylgesuch. Bereits am
19. Februar 2021 schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM),
Direktionsbereich Asyl, das Asylverfahren gemäss Art. 8 Abs. 3bis Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) ab. Am 5. März 2021 stellte der Beurteilte erneut ein
Asylgesuch, welches vom SEM als sinngemässes Wiederaufnahmeersuchen des
Asylverfahrens entgegengenommen und am 12. März 2021 abgelehnt wurde. Am 19.
März 2021 erhob der Beurteilte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen
den Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021, woraufhin das
Bundesverwaltungsgericht zunächst am 24. März 2021 superprovisorisch die
einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung verfügte und am 30. März
2021 unter anderem verfügte, dass der Beurteilte den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Da der Beurteilte seit dem 10. Juni 2021 als
verschwunden galt und dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechendes Verlangen
das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses nicht mitteilte, schrieb das
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. Januar
2022 als gegenstandslos ab.
Der Beurteilte
wurde gemäss Strafregisterauszug vom 12. März 2025 mit Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft Baselland vom 27. August 2021 wegen unbefugter Benützung
eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, Gewalt oder Drohung
gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, versuchtem Diebstahl, mehrfachen Diebstahls (geringfügiges
Vermögensdelikt), Tätlichkeit, Sachbeschädigung (geringfügiges
Vermögensdelikt), mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und mehrfacher
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, davon 17 Tage mit
bedingtem Vollzug (Probezeit 18 Monate mit Begleitperson). Mit Urteil vom
Strafgericht Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 wurde der Beurteilte sodann wegen
mehrfachen Diebstahls, versuchter Nötigung und rechtswidriger Einreise im Sinne
des AIG schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Zudem
wurde der Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im
Schengener Informationssystem [SIS]).
Dem Beurteilten
war seit dem 12. Juli 2024 strafrechtlich motiviert die Freiheit entzogen. Per
11. März 2025 wurde er zu Händen des Migrationsamts Basel-Stadt (bedingt) aus
der Haft entlassen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von
drei Monaten, bis zum 11. Juni 2025. Am 14. März 2025 hat eine mündliche
Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter)
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt
worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Im Instruktionsverfahren wurden nebst den Akten des Migrationsamts
die Akten des Asylverfahrens sowie ein aktueller Strafregisterauszug
beigezogen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist
dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und
seinem Vertreter überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist wurde mit der Verhandlung vom 14. März 2025 eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des
Migrationsamts vom 29. Juli 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum rechtskräftig
weggewiesen. Ausserdem wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar
2025.
rechtskräftig für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS).
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.
dazu Zünd, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
Sodann kann ein
Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht
nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann
vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II
56.
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27.
August 2021 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 unter anderem wiederum
des mehrfachen Diebstahls rechtskräftig schuldig erklärt (vgl.
Strafregisterauszug vom 12. März 2025). Ein Diebstahl ist ein Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG damit erfüllt ist.
3.3
Am
30.
Januar 2021 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt in Anwendung von Art. 74
Abs. 1 AIG für sechs Monate aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt (vgl.
Verfügung des Migrationsamts vom 30. Januar 2021). Bereits am 4. Februar 2021
wurde der Beurteilte anlässlich einer Fusspatrouille der Kantonspolizei im [...]
in Basel einer Kontrolle unterzogen und wegen Missachtung der Ausgrenzung verzeigt
(vgl. Überweisung mit Antrag der Kantonspolizei vom 5. Februar 2021). Weitere
Missachtungen und Anzeigen folgten am 7. Februar 2021, 8. Februar 2021,
13.
Februar 2021, 1. März 2021, 11. März 2021, 16. März 2021, 22.
April 2021, 19. Mai 2021 und am 20. Mai 2021 (vgl. Überweisungen mit
Antrag der Kantonspolizei vom 7. Februar 2021, 12. Februar 2021, 20.
Februar 2021, 12. März 2021, 17. März 2021, 23. April 2021, 19. Mai
2021.
und 21. Mai 2021 sowie Anzeige der Grenzwachpolizei vom 2. März 2021). Hierfür
wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27.
August 2021 wegen mehrfacher Miss-achtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne
des AIG schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.4
Schliesslich
ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen.
Das vom
Beurteilten initiierte Asylverfahren wurde am 19. Februar 2021 in Anwendung von
Art. 8 Abs. 3bis AsylG wegen grober Verletzung der
Mitwirkungspflichten als gegenstandslos abgeschrieben. Aus dem
Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass
der Beurteilte mehrfach renitent in Erscheinung getreten ist, indem er sich
mehrfach unerlaubt aus der Unterkunft entfernte, im Bundesasylzentrum
randalierte und aggressiv (tätlich und drohend) gegenüber dem
Betreuungspersonal auftrat, bis er am 9. Februar 2021 unbekannten Aufenthalts
verschwand und vier Tage später am 13. Februar 2021 von der Polizei
aufgegriffen wurde (vgl. die beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren, PDF S.
48.
f.). Zudem ist der Beurteilte im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) per 10. Juni 2021 als unkontrolliert abgereist verzeichnet,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch seine gegen den
Abschreibungsbeschluss gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 7. Januar 2022
als gegenstandslos abschrieb. Am 3. Dezember 2021 und am 17. Oktober 2022 gingen
ausserdem zwei Dublin-Rückübernahmegesuche ein (vgl. ZEMIS-Personen- und
Verfahrensdatenauszug vom 13. Juli 2024), was belegt, dass der Beurteilte sich
offenbar an verschiedenen Orten im Ausland befand, wobei bei ersterem das
Schweizerische Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war. All dies zeigt nicht
nur, dass der Beurteilte bereits während dem Asylverfahren hochmobil war, sondern
auch, dass er offensichtlich nicht gewillt war, sich an behördliche Anordnungen
zu halten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass er während
laufendem Asylverfahren, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 oben),
mehrfach gegen die gegen ihn verfügte Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt
vom 30. Januar 2021 verstiess. Ausserdem wurde der Beurteilte gemäss
Angaben der französischen Behörden am 25. Oktober 2023 bereits einmal nach
Algerien ausgeschafft (vgl. Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête»
der Direction générale des étrangers en France vom 30. Oktober 2024), was ihn
aber offensichtlich nicht beeindruckte, gelangte er doch wieder (ohne über
gültige Ausweispapiere und über ein Visum zu verfügend) in die Schweiz, wofür
er mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2025 wegen rechtswidriger
Einreise schuldig gesprochen wurde. Diese Umstände zeigen deutlich, dass sich
der Beurteilte um behördliche Anordnungen regelrecht foutiert. Bereits diese
Umstände sind deutliche Hinweise, dass der Beurteilte sich in Freiheit dem
Vollzug der Ausschaffung durch Untertauchen entziehen könnte.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte im ZEMIS mit mehreren Alias-Namen und teils verschiedenen
Nationalitäten (Marokko und Algerien) verzeichnet ist (vgl. den Auszug vom
Bundesamt für Polizei vom 13. Juli 2024), was grundsätzlich ebenso für eine
Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar,
a.a.O., Rz. 12.97). Wie aus dem ZEMIS-Personen- und Verfahrensdatenauszug vom
13.
Juli 2024 ausserdem zu entnehmen ist, stellte der Beurteilte das Asylgesuch
vom 5. Januar 2021 unter seiner Alias-Identität «[...]» mit Nationalität
Marokko. Nachdem in der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union
in Asylangelegenheiten (Eurodac) nebst der Schweizerischen Erfassung zwei
weitere Treffer von Deutschland und Frankreich verzeichnet waren (vgl.
Eurodac-Auszug des SEM vom 14. Oktober 2024) und der Beurteilte am 15. Oktober
2024.
vom Migrationsamt zu allfälligen Asylgesuchen in Frankreich und
Deutschland befragt worden war, leitete das Migrationsamt parallel zum
Identifizierungsprozess ein Dublin Kat. III-Verfahren ein. Dieses wurde von den
französischen Behörden am 30. Oktober 2024 abgelehnt, mit der Begründung, dass
der Beurteilte zwar mehrfach ein Asylgesuch in Frankreich gestellt, diese
jedoch nie formalisiert habe. Ausserdem wurden die Schweizer Behörden
informiert, dass der Beurteilte am 25. Oktober 2023 nach Algerien ausgeschafft
worden sei (vgl. E-Mail des SEM vom 30. Oktober 2024 und Schreiben «Procédure
Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en France vom 30.
Oktober 2024). Das Migrationsamt stellte bereits am 2. August 2024 über das SEM
eine Anfrage zur Identifizierung an das algerische Generalkonsulat. Dieses
identifizierte den Beurteilten am 26. November 2024 als A____ und
anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen (vgl. Antwort SEM vom 3.
Dezember 2024). Der Beurteilte wurde mit dieser Identifizierung mehrfach
konfrontiert, stritt jedoch bis zuletzt ab, algerischer Staatsbürger zu sein
(vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Dezember
2024; Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise des Migrationsamts vom 11. März
2025; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll). Dass es sich bei der
Identifizierung durch die algerischen Behörden um einen Fehler handelt, kann
ausgeschlossen werden. Wie erwähnt, wurde das Dublin-Verfahren aufgrund eines
Treffers im Eurodac initiiert und aus dem Antwortschreiben der französischen
Behörde ist zu entnehmen, dass ihr die Alias-Identität [...], geboren am [...],
Nationalität Marokko ebenfalls als weitere Identität bekannt ist (Schreiben
«Procédure Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en
France vom 30. Oktober 2024). Mit anderen Worten erfolgte die Identifizierung
lückenlos und ein Fehler oder eine Verwechslung erscheint äusserst
unwahrscheinlich. Ausserdem erfolgte auch die Identifizierungsanfrage an das
algerische Generalkonsulat unter dem Alias-Namen [...] (vgl.
Identifizierungsanfrage ans algerische Generalkonsulat vom 2. August
2024), was zusätzlich gegen eine Verwechslung spricht. Das konstante Abstreiten
seiner Staatsangehörigkeit und seine Behauptungen, die Angaben der
französischen und algerischen Behörden seien nicht richtig (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll), sind daher unglaubhaft. Der Beurteilte leitete nicht
nur das Asylverfahren unter Angabe der falschen Personalien ein, sondern er erschwerte
mit der Alias-Identität – wie das Migrationsamt in der Verfügung vom
11.
März 2025 zu Recht hervorhebt – auch den vorliegenden Vollzug der
Wegweisung bzw. Ausschaffung. So gab er anlässlich der Befragung beim
Migrationsamt vom 30. Juli 2024 zu seiner Identifizierung seinen
Alias-Namen mit Staatsbürgerschaft Marokko an und führte auf entsprechende
Nachfragen ausserdem aus, er sei in Marakkesch aufgewachsen, wobei er gar
Angaben zu Quartier, Strasse und Schule machte (vgl. Befragung betreffend [in
Sachen] Aufenthalt und Papierbeschaffung / Identifikation des Migrationsamts
vom 30. Juli 2024 S. 2 f.). Bei entsprechend täuschendem Verhalten ist
klarerweise von Untertauchensgefahr auszugehen.
Der Beurteilte hat
in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach dezidiert an,
nicht in sein Heimatland zurückzuwollen, so im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend seine Identifizierung durch die algerischen
Behörden (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Dezember
2024), anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 11. März 2025
(vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise) sowie anlässlich der heutigen
Verhandlung (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Auch führte er jüngst unumwunden
aus, dass er sich im Fall seiner Freilassung unvermittelt nach Frankreich zu
seiner Familie absetzen würde. Von dieser Absicht nahm er selbst nach dem
Hinweis des Migrationsamts, wonach er nur auf rechtswidrige Weise nach
Frankreich könne, nicht Abstand, sondern gestand zu, dass er die Einreise in
Frankreich ohne entsprechende Reisedokumente machen würde (vgl. Befragung
betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11. März 2025 S. 2 f.). Dabei blieb er
auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Es erscheint aufgrund dieser
Darlegungen naheliegend, dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit gelassen
werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner
Landesverweisung durch Absetzen ins Ausland zu entziehen. Exemplarisch gab der
Beurteilte denn auch etwa an, man könne ihn zwar an einer Adresse in der
Schweiz unterbringen und er werde auch dortbleiben, werde jedoch versucht, ihn
in einen Flug nach Algerien zu setzen, werde er nicht mehr auffindbar sein
(vgl. Verhandlungsprotokoll).
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
Nach dem
Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und ist davon auszugehen, dass der offenbar hochmobile
Beurteilte entweder in der Schweiz untertauchen, oder – was wohl eher
anzunehmen ist – sich ins Ausland absetzen würde.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch
mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen
Massnahme halten würde. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass ihn weder der
Umstand, dass er über keine Reisedokumente verfügt, noch die Tatsache, dass ihm
eine Handlung durch behördliche Anordnung verboten ist, in irgendeiner Weise
beeindrucken, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sichergestellt werden
kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt
hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht
daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der
ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das angesichts
seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an
der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte jüngst
regelmässig angegeben hatte, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein (vgl.
Befragung betreffend [in Sachen] Aufenthalt und Papierbeschaffung /
Identifikation des Migrationsamts vom 30. Juli 2024 S. 2; Befragung betreffend
[in Sachen] Aufenthalt in der Schweiz vom 15. Oktober 2024 S. 1; Befragung
betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11. März 2025 S. 2; vgl. auch das heutige
Verhandlungsprotokoll), wobei selbst gesundheitliche Probleme einer
Inhaftierung nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),
im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell keine
körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und
längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b;
BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214)..
4.3
Der
Beurteilte wurde, nachdem er nach seiner unkontrollierten Ausreise lange Zeit
unbekannten Aufenthalts war, am 12. Juli 2024 von der Kantonspolizei im Zusammenhang
mit einem Diebstahldelikt festgenommen. Wie das Migrationsamt in der Verfügung
vom 11. März 2025 erwähnt, hatte der Beurteilte in der Vergangenheit noch von
keiner Behörde eine Wegweisung erhalten, weshalb es noch während laufendem
Strafverfahren am 29. Juli 2024 die Wegweisung aus der Schweiz und dem
Schengenraum verfügte, damit die Identifizierung und die Papierbeschaffung in
die Wege geleitet werden konnte. Bereits am 30. Juli 2024 stellte das
Migrationsamt ein Gesuch um Rückkehrunterstützung ans SEM, welches am 31. Juli
2024.
(Postausgang SEM am 2. August 2024) – wohl unter anderem aufgrund der bis
dahin bekannten (Falsch-)Angaben betreffend Identität des Beurteilten – eine
Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden stellte. Ausserdem
stellte das Migrationsamt am 2. August 2024 über das SEM eine
Identifizierungsanfrage an das algerische Generalkonsulat. Wie bereits
ausgeführt, leitete das Migrationsamt aufgrund der Eurodac-Treffer am 16.
Oktober 2024 parallel zum laufenden Identifizierungsprozess ein Dublin Kat.
III-Verfahren ein, welches von den französischen Behörden am 30. Oktober
2024.
abgelehnt wurde, wobei sie mitteilten, dass der Beurteilte am
25.
Oktober 2023 bereits einmal nach Algerien ausgeschafft worden sei (vgl.
dazu E. 3.4 oben). Am 26. November 2024 identifizierte das algerische
Generalkonsulat den Beurteilten als algerischer Staatsangehöriger. Gemäss
Angaben des Migrationsamts wird der Beurteilte für das nächste
Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig)
bei den algerischen Behörden angemeldet, wobei der Beurteilte – so das
Migrationsamt in der Verfügung vom 11. März 2025 – als prioritär eingestuft
worden sei. Die Schweizer Behörden wahrten damit das Beschleunigungsgebot
klarerweise. Dass die Identifizierung vorliegend nicht rascher vorangekommen
ist, ist einzig auf das Verhalten des Beurteilten zurückzuführen (vgl. dazu
E. 3.4 oben).
4.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht – entsprechendes hat
der Beurteilte auch nie geltend gemacht (vgl. etwa auch das heutige
Verhandlungsprotokoll). Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger bereits
identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch
an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch (vorgesehen ist die
Teilnahme am nächst möglichen) mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend
muss eine Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden,
sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden
ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu
bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11.
Juni 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.