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Entscheid

AUS.2025.26

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

14. März 2025Deutsch18 min

Betäubungsmittelgesetzes, versuchtem Diebstahl, mehrfachen Diebstahls (geringfügiges

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.26

URTEIL

vom 14.

März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 11. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der unter

verschiedenen Alias-Namen erfasste algerische Staatsangehörige A____

(nachfolgend: Beurteilter) reiste am 5. Januar 2021 in die Schweiz ein und

stellte als marokkanischer Staatsbürger gleichentags ein Asylgesuch. Bereits am

19. Februar 2021 schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM),

Direktionsbereich Asyl, das Asylverfahren gemäss Art. 8 Abs. 3bis Asylgesetz

(AsylG, SR 142.31) ab. Am 5. März 2021 stellte der Beurteilte erneut ein

Asylgesuch, welches vom SEM als sinngemässes Wiederaufnahmeersuchen des

Asylverfahrens entgegengenommen und am 12. März 2021 abgelehnt wurde. Am 19.

März 2021 erhob der Beurteilte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen

den Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021, woraufhin das

Bundesverwaltungsgericht zunächst am 24. März 2021 superprovisorisch die

einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung verfügte und am 30. März

2021 unter anderem verfügte, dass der Beurteilte den Ausgang des Verfahrens in

der Schweiz abwarten dürfe. Da der Beurteilte seit dem 10. Juni 2021 als

verschwunden galt und dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechendes Verlangen

das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses nicht mitteilte, schrieb das

Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. Januar

2022 als gegenstandslos ab.

Der Beurteilte

wurde gemäss Strafregisterauszug vom 12. März 2025 mit Strafbefehl der

Jugendanwaltschaft Baselland vom 27. August 2021 wegen unbefugter Benützung

eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, Gewalt oder Drohung

gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, versuchtem Diebstahl, mehrfachen Diebstahls (geringfügiges

Vermögensdelikt), Tätlichkeit, Sachbeschädigung (geringfügiges

Vermögensdelikt), mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und mehrfacher

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, davon 17 Tage mit

bedingtem Vollzug (Probezeit 18 Monate mit Begleitperson). Mit Urteil vom

Strafgericht Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 wurde der Beurteilte sodann wegen

mehrfachen Diebstahls, versuchter Nötigung und rechtswidriger Einreise im Sinne

des AIG schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Zudem

wurde der Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im

Schengener Informationssystem [SIS]).

Dem Beurteilten

war seit dem 12. Juli 2024 strafrechtlich motiviert die Freiheit entzogen. Per

11. März 2025 wurde er zu Händen des Migrationsamts Basel-Stadt (bedingt) aus

der Haft entlassen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von

drei Monaten, bis zum 11. Juni 2025. Am 14. März 2025 hat eine mündliche

Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter)

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt

worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Im Instruktionsverfahren wurden nebst den Akten des Migrationsamts

die Akten des Asylverfahrens sowie ein aktueller Strafregisterauszug

beigezogen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist

dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und

seinem Vertreter überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist wurde mit der Verhandlung vom 14. März 2025 eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des

Migrationsamts vom 29. Juli 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum rechtskräftig

weggewiesen. Ausserdem wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar

2025.

rechtskräftig für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS).

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.

dazu Zünd, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Sodann kann ein

Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht

nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann

vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II

56.

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.2

Der

Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27.

August 2021 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und

mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 unter anderem wiederum

des mehrfachen Diebstahls rechtskräftig schuldig erklärt (vgl.

Strafregisterauszug vom 12. März 2025). Ein Diebstahl ist ein Verbrechen gemäss

Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG damit erfüllt ist.

3.3

Am

30.

Januar 2021 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt in Anwendung von Art. 74

Abs. 1 AIG für sechs Monate aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt (vgl.

Verfügung des Migrationsamts vom 30. Januar 2021). Bereits am 4. Februar 2021

wurde der Beurteilte anlässlich einer Fusspatrouille der Kantonspolizei im [...]

in Basel einer Kontrolle unterzogen und wegen Missachtung der Ausgrenzung verzeigt

(vgl. Überweisung mit Antrag der Kantonspolizei vom 5. Februar 2021). Weitere

Missachtungen und Anzeigen folgten am 7. Februar 2021, 8. Februar 2021,

13.

Februar 2021, 1. März 2021, 11. März 2021, 16. März 2021, 22.

April 2021, 19. Mai 2021 und am 20. Mai 2021 (vgl. Überweisungen mit

Antrag der Kantonspolizei vom 7. Februar 2021, 12. Februar 2021, 20.

Februar 2021, 12. März 2021, 17. März 2021, 23. April 2021, 19. Mai

2021.

und 21. Mai 2021 sowie Anzeige der Grenzwachpolizei vom 2. März 2021). Hierfür

wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27.

August 2021 wegen mehrfacher Miss-achtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne

des AIG schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4

Schliesslich

ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen.

Das vom

Beurteilten initiierte Asylverfahren wurde am 19. Februar 2021 in Anwendung von

Art. 8 Abs. 3bis AsylG wegen grober Verletzung der

Mitwirkungspflichten als gegenstandslos abgeschrieben. Aus dem

Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass

der Beurteilte mehrfach renitent in Erscheinung getreten ist, indem er sich

mehrfach unerlaubt aus der Unterkunft entfernte, im Bundesasylzentrum

randalierte und aggressiv (tätlich und drohend) gegenüber dem

Betreuungspersonal auftrat, bis er am 9. Februar 2021 unbekannten Aufenthalts

verschwand und vier Tage später am 13. Februar 2021 von der Polizei

aufgegriffen wurde (vgl. die beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren, PDF S.

48.

f.). Zudem ist der Beurteilte im Zentralen Migrationsinformationssystem

(ZEMIS) per 10. Juni 2021 als unkontrolliert abgereist verzeichnet,

weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch seine gegen den

Abschreibungsbeschluss gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 7. Januar 2022

als gegenstandslos abschrieb. Am 3. Dezember 2021 und am 17. Oktober 2022 gingen

ausserdem zwei Dublin-Rückübernahmegesuche ein (vgl. ZEMIS-Personen- und

Verfahrensdatenauszug vom 13. Juli 2024), was belegt, dass der Beurteilte sich

offenbar an verschiedenen Orten im Ausland befand, wobei bei ersterem das

Schweizerische Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war. All dies zeigt nicht

nur, dass der Beurteilte bereits während dem Asylverfahren hochmobil war, sondern

auch, dass er offensichtlich nicht gewillt war, sich an behördliche Anordnungen

zu halten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass er während

laufendem Asylverfahren, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 oben),

mehrfach gegen die gegen ihn verfügte Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt

vom 30. Januar 2021 verstiess. Ausserdem wurde der Beurteilte gemäss

Angaben der französischen Behörden am 25. Oktober 2023 bereits einmal nach

Algerien ausgeschafft (vgl. Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête»

der Direction générale des étrangers en France vom 30. Oktober 2024), was ihn

aber offensichtlich nicht beeindruckte, gelangte er doch wieder (ohne über

gültige Ausweispapiere und über ein Visum zu verfügend) in die Schweiz, wofür

er mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2025 wegen rechtswidriger

Einreise schuldig gesprochen wurde. Diese Umstände zeigen deutlich, dass sich

der Beurteilte um behördliche Anordnungen regelrecht foutiert. Bereits diese

Umstände sind deutliche Hinweise, dass der Beurteilte sich in Freiheit dem

Vollzug der Ausschaffung durch Untertauchen entziehen könnte.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte im ZEMIS mit mehreren Alias-Namen und teils verschiedenen

Nationalitäten (Marokko und Algerien) verzeichnet ist (vgl. den Auszug vom

Bundesamt für Polizei vom 13. Juli 2024), was grundsätzlich ebenso für eine

Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar,

a.a.O., Rz. 12.97). Wie aus dem ZEMIS-Personen- und Verfahrensdatenauszug vom

13.

Juli 2024 ausserdem zu entnehmen ist, stellte der Beurteilte das Asylgesuch

vom 5. Januar 2021 unter seiner Alias-Identität «[...]» mit Nationalität

Marokko. Nachdem in der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union

in Asylangelegenheiten (Eurodac) nebst der Schweizerischen Erfassung zwei

weitere Treffer von Deutschland und Frankreich verzeichnet waren (vgl.

Eurodac-Auszug des SEM vom 14. Oktober 2024) und der Beurteilte am 15. Oktober

2024.

vom Migrationsamt zu allfälligen Asylgesuchen in Frankreich und

Deutschland befragt worden war, leitete das Migrationsamt parallel zum

Identifizierungsprozess ein Dublin Kat. III-Verfahren ein. Dieses wurde von den

französischen Behörden am 30. Oktober 2024 abgelehnt, mit der Begründung, dass

der Beurteilte zwar mehrfach ein Asylgesuch in Frankreich gestellt, diese

jedoch nie formalisiert habe. Ausserdem wurden die Schweizer Behörden

informiert, dass der Beurteilte am 25. Oktober 2023 nach Algerien ausgeschafft

worden sei (vgl. E-Mail des SEM vom 30. Oktober 2024 und Schreiben «Procédure

Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en France vom 30.

Oktober 2024). Das Migrationsamt stellte bereits am 2. August 2024 über das SEM

eine Anfrage zur Identifizierung an das algerische Generalkonsulat. Dieses

identifizierte den Beurteilten am 26. November 2024 als A____ und

anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen (vgl. Antwort SEM vom 3.

Dezember 2024). Der Beurteilte wurde mit dieser Identifizierung mehrfach

konfrontiert, stritt jedoch bis zuletzt ab, algerischer Staatsbürger zu sein

(vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Dezember

2024; Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise des Migrationsamts vom 11. März

2025; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll). Dass es sich bei der

Identifizierung durch die algerischen Behörden um einen Fehler handelt, kann

ausgeschlossen werden. Wie erwähnt, wurde das Dublin-Verfahren aufgrund eines

Treffers im Eurodac initiiert und aus dem Antwortschreiben der französischen

Behörde ist zu entnehmen, dass ihr die Alias-Identität [...], geboren am [...],

Nationalität Marokko ebenfalls als weitere Identität bekannt ist (Schreiben

«Procédure Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en

France vom 30. Oktober 2024). Mit anderen Worten erfolgte die Identifizierung

lückenlos und ein Fehler oder eine Verwechslung erscheint äusserst

unwahrscheinlich. Ausserdem erfolgte auch die Identifizierungsanfrage an das

algerische Generalkonsulat unter dem Alias-Namen [...] (vgl.

Identifizierungsanfrage ans algerische Generalkonsulat vom 2. August

2024), was zusätzlich gegen eine Verwechslung spricht. Das konstante Abstreiten

seiner Staatsangehörigkeit und seine Behauptungen, die Angaben der

französischen und algerischen Behörden seien nicht richtig (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll), sind daher unglaubhaft. Der Beurteilte leitete nicht

nur das Asylverfahren unter Angabe der falschen Personalien ein, sondern er erschwerte

mit der Alias-Identität – wie das Migrationsamt in der Verfügung vom

11.

März 2025 zu Recht hervorhebt – auch den vorliegenden Vollzug der

Wegweisung bzw. Ausschaffung. So gab er anlässlich der Befragung beim

Migrationsamt vom 30. Juli 2024 zu seiner Identifizierung seinen

Alias-Namen mit Staatsbürgerschaft Marokko an und führte auf entsprechende

Nachfragen ausserdem aus, er sei in Marakkesch aufgewachsen, wobei er gar

Angaben zu Quartier, Strasse und Schule machte (vgl. Befragung betreffend [in

Sachen] Aufenthalt und Papierbeschaffung / Identifikation des Migrationsamts

vom 30. Juli 2024 S. 2 f.). Bei entsprechend täuschendem Verhalten ist

klarerweise von Untertauchensgefahr auszugehen.

Der Beurteilte hat

in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach dezidiert an,

nicht in sein Heimatland zurückzuwollen, so im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs betreffend seine Identifizierung durch die algerischen

Behörden (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Dezember

2024), anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 11. März 2025

(vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise) sowie anlässlich der heutigen

Verhandlung (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Auch führte er jüngst unumwunden

aus, dass er sich im Fall seiner Freilassung unvermittelt nach Frankreich zu

seiner Familie absetzen würde. Von dieser Absicht nahm er selbst nach dem

Hinweis des Migrationsamts, wonach er nur auf rechtswidrige Weise nach

Frankreich könne, nicht Abstand, sondern gestand zu, dass er die Einreise in

Frankreich ohne entsprechende Reisedokumente machen würde (vgl. Befragung

betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11. März 2025 S. 2 f.). Dabei blieb er

auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Es erscheint aufgrund dieser

Darlegungen naheliegend, dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit gelassen

werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner

Landesverweisung durch Absetzen ins Ausland zu entziehen. Exemplarisch gab der

Beurteilte denn auch etwa an, man könne ihn zwar an einer Adresse in der

Schweiz unterbringen und er werde auch dortbleiben, werde jedoch versucht, ihn

in einen Flug nach Algerien zu setzen, werde er nicht mehr auffindbar sein

(vgl. Verhandlungsprotokoll).

Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

Nach dem

Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und ist davon auszugehen, dass der offenbar hochmobile

Beurteilte entweder in der Schweiz untertauchen, oder – was wohl eher

anzunehmen ist – sich ins Ausland absetzen würde.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch

mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen

Massnahme halten würde. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass ihn weder der

Umstand, dass er über keine Reisedokumente verfügt, noch die Tatsache, dass ihm

eine Handlung durch behördliche Anordnung verboten ist, in irgendeiner Weise

beeindrucken, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sichergestellt werden

kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt

hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht

daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der

ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das angesichts

seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an

der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte jüngst

regelmässig angegeben hatte, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein (vgl.

Befragung betreffend [in Sachen] Aufenthalt und Papierbeschaffung /

Identifikation des Migrationsamts vom 30. Juli 2024 S. 2; Befragung betreffend

[in Sachen] Aufenthalt in der Schweiz vom 15. Oktober 2024 S. 1; Befragung

betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11. März 2025 S. 2; vgl. auch das heutige

Verhandlungsprotokoll), wobei selbst gesundheitliche Probleme einer

Inhaftierung nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),

im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell keine

körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und

längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b;

BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214)..

4.3

Der

Beurteilte wurde, nachdem er nach seiner unkontrollierten Ausreise lange Zeit

unbekannten Aufenthalts war, am 12. Juli 2024 von der Kantonspolizei im Zusammenhang

mit einem Diebstahldelikt festgenommen. Wie das Migrationsamt in der Verfügung

vom 11. März 2025 erwähnt, hatte der Beurteilte in der Vergangenheit noch von

keiner Behörde eine Wegweisung erhalten, weshalb es noch während laufendem

Strafverfahren am 29. Juli 2024 die Wegweisung aus der Schweiz und dem

Schengenraum verfügte, damit die Identifizierung und die Papierbeschaffung in

die Wege geleitet werden konnte. Bereits am 30. Juli 2024 stellte das

Migrationsamt ein Gesuch um Rückkehrunterstützung ans SEM, welches am 31. Juli

2024.

(Postausgang SEM am 2. August 2024) – wohl unter anderem aufgrund der bis

dahin bekannten (Falsch-)Angaben betreffend Identität des Beurteilten – eine

Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden stellte. Ausserdem

stellte das Migrationsamt am 2. August 2024 über das SEM eine

Identifizierungsanfrage an das algerische Generalkonsulat. Wie bereits

ausgeführt, leitete das Migrationsamt aufgrund der Eurodac-Treffer am 16.

Oktober 2024 parallel zum laufenden Identifizierungsprozess ein Dublin Kat.

III-Verfahren ein, welches von den französischen Behörden am 30. Oktober

2024.

abgelehnt wurde, wobei sie mitteilten, dass der Beurteilte am

25.

Oktober 2023 bereits einmal nach Algerien ausgeschafft worden sei (vgl.

dazu E. 3.4 oben). Am 26. November 2024 identifizierte das algerische

Generalkonsulat den Beurteilten als algerischer Staatsangehöriger. Gemäss

Angaben des Migrationsamts wird der Beurteilte für das nächste

Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig)

bei den algerischen Behörden angemeldet, wobei der Beurteilte – so das

Migrationsamt in der Verfügung vom 11. März 2025 – als prioritär eingestuft

worden sei. Die Schweizer Behörden wahrten damit das Beschleunigungsgebot

klarerweise. Dass die Identifizierung vorliegend nicht rascher vorangekommen

ist, ist einzig auf das Verhalten des Beurteilten zurückzuführen (vgl. dazu

E. 3.4 oben).

4.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,

dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht – entsprechendes hat

der Beurteilte auch nie geltend gemacht (vgl. etwa auch das heutige

Verhandlungsprotokoll). Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger bereits

identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch

an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch (vorgesehen ist die

Teilnahme am nächst möglichen) mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend

muss eine Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden,

sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden

ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu

bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11.

Juni 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.