AUS.2025.27
Ausschaffungshaft
13. März 2025Deutsch14 min
(nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1978, von Gambia, heiratete am [...] 2009
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.27
URTEIL
vom 14.
März 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1978, von
Gambia,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 11. März 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1978, von Gambia, heiratete am [...] 2009
in Gambia eine schweizerische Staatsangehörige. Am [...] 2010 reiste der
Beurteilte in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am […] 2011 kam
die gemeinsame Tochter B____ zur Welt. Seit Mai 2014 lebte das Ehepaar
getrennt. Aufgrund der engen affektiven Beziehung zu seiner Tochter erhielt der
Beurteilte daraufhin eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2017 wurde die Ehe geschieden. Am
30. Juli 2021 wurde der Beurteilte rückwirkend per
30. Juni 2019 amtlich abgemeldet, da er sich seit diesem Datum bis
zum Oktober 2021 in Ungarn aufgehalten hatte, so dass seine
Aufenthaltsbewilligung erloschen war. Am 23. Februar 2022 stellte er
ein Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung, welches das
Migrationsamt mit Schreiben vom 29. April 2022 ablehnte. Aufgrund
eines entsprechenden Hinweises in diesem Schreiben reichte der Beurteilte am
21. Juni 2022 ein Härtefallgesuch ein. Nachdem der Beurteilte
wiederholt vergeblich aufgefordert worden war, bestimmte Unterlagen
einzureichen und Fragen zu beantworten, verfügte das Migrationsamt am 7. Februar
2023, dass das Gesuch als gegenstandslos geworden von der Kontrolle
abgeschrieben werde, und wies den Beurteilten mit Ausreisefrist bis zum
28. Februar 2023 aus der Schweiz weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs
wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom
3. Juli 2023 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs erklärte das
Appellationsgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses für dahingefallen.
Am
14. Dezember 2023 erging an das Migrationsamt Basel-Stadt der Auftrag
zur Umsetzung der Wegweisung. Am 14. Mai 2024 wurde der Beurteilte in
Basel kontrolliert und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen.
Bei seiner Einvernahme gab er an, nicht nach Gambia ausreisen und hier in der
Schweiz bleiben zu wollen. Das Migrationsamt bot ihm in der Folge die
Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise an und händigte ihm am
27. Mai 2024 ein Flugticket (und ein Zugbillet für die Fahrt zum
Flughafen) für den 4. Juni 2024 nach Gambia aus. Diesen Flug trat der
Beurteilte jedoch nicht an. Bereits am 16. Mai 2024 hatte er über
seine Rechtsvertretung ein Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung
zwecks Vorbereitung der Heirat mit der schweizerischen Staatsangehörigen C____
einreichen lassen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 beschied das
Migrationsamt dem Beurteilten, das ihm mangels offensichtlichen Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen der gewünschten Aufenthaltsbewilligung kein
prozeduraler Aufenthalt gewährt werden könne, und wies ihn aus der Schweiz weg
mit Ausreisefrist bis zum 29. Juli 2024. Auf die gegen die Wegweisung
gerichtete Beschwerde trat das JSD mit Entscheid vom 6. August 2024
infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein, gleichfalls mit Entscheid vom
8. August 2024 betreffend die Beschwerde gegen die Verweigerung des
prozeduralen Aufenthalts. Nachdem ihm mit Schreiben des Migrationsamts vom 18. Dezember
2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat und um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug eingeräumt worden
war, zog der Beurteilte sein Gesuch mit Schreiben vom 4. März 2025
zurück. Am 11. März 2025 wurde er aufgrund eines Fahndungsauftrags des Migrationsamts
in der Wohnung von C____ von der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt
festgenommen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft von
drei Monaten bis zum 10. Juni 2025 an.
Am
14. März 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und
in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche
Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine
Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf
das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der
Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten (wie auch dem Migrationsamt) mündlich
erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu prüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung
und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Der Beurteilte
wünscht, sich im vorliegenden Verfahren durch seine bisherige Vertretung im
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren verbeiständen zu lassen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung nach drei Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über
drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Bei kürzer Haftdauer besteht
dieser Anspruch nur, wenn der Fall besondere rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten stellt (BGer 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016
E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall überschreitet die bis zum 10. Juni 2025
angeordnete Haft nicht die massgebliche Dauer von drei Monaten. Die Akten sind
zwar relativ umfangreich. Nachdem der Beurteilte sein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit C____ und um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug am 4.
März 2025 zurückgezogen hat, bietet der Fall, wie auch die nachfolgenden
Erwägungen zeigen, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen
Schwierigkeiten mehr, die einer unentgeltlichen Verbeiständung bereits im
jetzigen Verfahrensstadium bedürften. Das (implizite) Gesuch des Beurteilten um
unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen. Eine Verletzung des
Anspruchs des Beurteilten auf anwaltlichen Beistand liegt im Übrigen nicht vor,
war die Kanzlei seiner Rechtsvertretung trotz intensiver Versuche seitens des
Gerichts, sie per Telephon und E-Mail zu kontaktieren, bis zuletzt nicht zu
erreichen. Die heutige Verhandlung, welche zur Überprüfung der Haftanordnung
innert 96 Stunden stattzufinden hat (oben E. 1), ist daher ohne
anwaltliche Vertretung durchzuführen, zumal der Beurteilte selber keine andere
Vertretung als die bisherige bezeichnet hat.
3.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde ein erstes Mal mit
Verfügung des Migrationsamts vom 7. Februar 2023 mit Ausreisefrist
bis zum 28. Februar 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Ein zweites Mal wurde er
am 18. Juli 2024 vom Migrationsamt mit Ausreisefrist bis zum
29.
Juli 2024 aus der Schweiz weggewiesen, welche Verfügung
rechtskräftig geworden ist, nachdem das JSD mit Entscheid vom
6.
August 2024 auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht
eingetreten war. Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom
11.
März 2025 angegeben hat, sich zwischenzeitlich in
Saragossa/Spanien aufgehalten zu haben, bevor er vor einem Monat wieder
zurückgekehrt sei (Befragungsprotokoll, S. 2 f.). Heute hat er eine
sog. Empadromento eingereicht, die seine Anmeldung in Saragossa bescheinigt.
Allerdings datiert diese vom 12. Dezember 2023, so dass diese seinen
jüngsten Aufenthalt in Spanien nicht zu belegen vermag. Selbst wenn seine
Angaben zutreffen würden, hat er durch seine wiederholten Reise zwischen der
Schweiz und Spanien deutlich gemacht, dass er die Schweiz nie mit der Absicht
einer endgültigen Ausreise verlassen hat. Dies zeigt sich auch daran, dass er
als Grund für seinen Aufenthalt in Spanien Ende 2023 in der Befragung vom
14.
Mai 2024 angab, sich zu jener Zeit bloss aus Urlaubsgründen dort
aufgehalten zu haben.
4.
4.1
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung mit der Untertauchensgefahr begründet
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies
ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit
Hinweisen; dazu auch Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug
aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom
24.
Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
4.2
Im
vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Wie das
Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung richtig ausgeführt hat, zeigt der
Beurteilte mit seinem Verhalten, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche
Weisungen zu halten und die Schweiz zu verlassen. Das Migrationsamt wies ihn am
27.
Mai 2024 an, die Schweiz ohne jeden weiteren Verzug zu verlassen
und händigte ihm hierfür ein Flugticket ab Genf nach Banjul/Gambia (sowie ein
Zugbillet für die Fahrt zum Flughafen) für den 4. Juni 2024 aus. Der
Beurteilte trat diese Reise jedoch nicht an. Er ist unter keinen Umständen
bereit, in seine Heimat zurückzukehren, sondern will in der Schweiz bleiben.
Dass er unterzutauchen bereit ist, zeigt sich mit aller Deutlichkeit auch daran,
dass er am 11. März 2025 in der Wohnung von C____ zwecks
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs kontrolliert wurde, zu fliehen
versuchte, bevor er wieder festgenommen werden konnte. Es besteht daher eine
erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu nutzen könnte,
unterzutauchen und sich ins Ausland abzusetzen. Heute hat er angegeben, bei
einer Haftentlassung abreisen zu wollen (Befragungsprotokoll,
S. 9 f.). An der Untertauchensgefahr ändert nichts, dass sein
gambischer Reisepass im Gewahrsam der hiesigen Migrationsbehörden ist. Denn,
solange er hierbei nicht kontrolliert wird, ist ein Grenzübertritt auch ohne
gültige Reisepapiere möglich.
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
5.2
Die
Ausschaffung des Beurteilten nach Gambia ist rechtlich und tatsächlich möglich.
Der Beurteilte hatte bereits im letzten Frühsommer Gelegenheit zur freiwilligen
Ausreise erhalten. Den für den 4. Juni 2024 ab Genf vorgesehenen Linienflug
hat er allerdings nicht angetreten, obschon ihm hierfür ein Flugticket (samt
Zugbillet für die Fahrt zum Flughaften) ausgehändigt worden war. Das für die
Rückschaffungsorganisation zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) hat
sich angesichts des anhaltenden Widerstands des Beurteilten gegen eine Rückkehr
in seine Heimat entschieden, seine Ausschaffung per Sonderflug zu vollziehen.
Die Ausschaffung per DEPU (unbegleitete Rückkehr) ist mangels
Kooperationsbereitschaft des Beurteilteen bzw. per DEPA (begleitete Rückkehr) infolge
rechtlicher Unmöglichkeit (nicht vorgesehen im Migrationsabkommen mit Gambia)
nicht möglich. Das SEM hat den Beurteilten daher schon am
17.
September 2024 für einen Sonderflug angemeldet, dessen
Durchführung aber eine längere Vorlaufzeit erfordert. Nach E-Mail-Auskunft des
Migrationsamts vom 13. März 2025 ist dieser Flug für das zweite
Quartal dieses Jahres vorgesehen. Die bis zum 10. Juni 2025
angeordnete Ausschaffungshaft ist geeignet und erforderlich und somit auch
zeitlich angemessen, um den Vollzug der Wegweisung des Beurteilten auf dem Weg
eines Sonderflugs sicherzustellen. Der Beurteilte hat es im Übrigen selber in
der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er mit den Migrationsbehörden kooperiert
und sich zur Rückkehr nach Gambia bereit erklärt. Mildere Massnahmen wie eine
regelmässige Meldepflicht kommen nicht in Frage. Der Beurteilte hat jüngst
Vorladungen des Migrationsamts für den 5. und 12. Februar 2025
ohne Entschuldigung keine Folge geleistet. Nach dem vorstehend unter
E. 4.2 Gesagten steht ernsthaft zu befürchten, dass er bei einer
Freilassung untertauchen und damit nicht mehr den Behörden hier zur Verfügung
stehen würde, die Rückkehr in seine Heimat zu vollziehen. Auch eine Eingrenzung
auf ein bestimmtes Gebiet wäre daher nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung
sicherzustellen.
5.3
Der
Beurteilte hat aus seiner früheren Ehe eine Tochter namens B____, geb. [...] 2011.
Er hat in der Befragung vom 11. März 2025 angegeben, in die Schweiz
zurückgekehrt zu sein, er wolle seine Tochter sehen und sie in einem Wettbewerb
unterstützen (Befragungsprotokoll, S. 3). Es stellt sich daher die Frage,
inwiefern er sich diesbezüglich auf seinen Anspruch auf Achtung seines Privat-
und Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV berufen kann. Dass der Beurteilte
aktuell eine gelebte Beziehung zu seiner bei ihrer Mutter lebenden Tochter
führt, ist nicht erstellt. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass
er sie regelmässig finanziell unterstützt, noch dass regelmässig Besuche oder
Kontakte mit dem Kind stattfinden. Bezeichnenderweise ist der Beurteilte im
Gesuchsverfahren betreffend umgekehrten Familiennachzug Nachweise einer
tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Tochter in diesem Sinne schuldig
geblieben (vgl. dazu auch die entsprechenden Vorhaltungen im Rechtlichen Gehör
des Migrationsamts vom 18. Dezember 2024). Im Gegenteil hat er nun mit
Schreiben vom 4. März 2025 sein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug wieder zurückgezogen.
Dies spricht offensichtlich dagegen, dass er eine rechtlich relevante Beziehung
zu seinem Kind pflegt. Unter diesen Umständen kann der Beurteilte sich nicht
auf die konventions- und verfassungsrechtlich gestützte Achtung seines Privat-
und Familienlebens berufen. Auch unter diesem Aspekt ist die Haftanordnung
zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung und Rückführung des
Beurteilten nach Gambia nicht zu beanstanden. Es wird im Übrigen dem
Beurteilten obliegen, seinen Aufenthalt in der Schweiz auf dem ordentlichen
Bewilligungsweg zu regularisieren. Es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, bis
dahin den Kontakt mit seiner Tochter aus der Ferne mittels sozialer Medien zu
Dispositiv
pflegen. Ohnehin ist B____ mit (demnächst) 15 Jahren nun auch in einem
Alter, in welchem kürzere oder längere Besuche auch über längere Distanzen
möglich sind. Jedenfalls spricht dies nicht gegen den Vollzug der Wegweisung.
6.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ bis zum
10. Juni 2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und
angemessen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.