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Entscheid

AUS.2025.27

Ausschaffungshaft

13. März 2025Deutsch14 min

(nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1978, von Gambia, heiratete am [...] 2009

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.27

URTEIL

vom 14.

März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1978, von

Gambia,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 11. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1978, von Gambia, heiratete am [...] 2009

in Gambia eine schweizerische Staatsangehörige. Am [...] 2010 reiste der

Beurteilte in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am […] 2011 kam

die gemeinsame Tochter B____ zur Welt. Seit Mai 2014 lebte das Ehepaar

getrennt. Aufgrund der engen affektiven Beziehung zu seiner Tochter erhielt der

Beurteilte daraufhin eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2017 wurde die Ehe geschieden. Am

30. Juli 2021 wurde der Beurteilte rückwirkend per

30. Juni 2019 amtlich abgemeldet, da er sich seit diesem Datum bis

zum Oktober 2021 in Ungarn aufgehalten hatte, so dass seine

Aufenthaltsbewilligung erloschen war. Am 23. Februar 2022 stellte er

ein Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung, welches das

Migrationsamt mit Schreiben vom 29. April 2022 ablehnte. Aufgrund

eines entsprechenden Hinweises in diesem Schreiben reichte der Beurteilte am

21. Juni 2022 ein Härtefallgesuch ein. Nachdem der Beurteilte

wiederholt vergeblich aufgefordert worden war, bestimmte Unterlagen

einzureichen und Fragen zu beantworten, verfügte das Migrationsamt am 7. Februar

2023, dass das Gesuch als gegenstandslos geworden von der Kontrolle

abgeschrieben werde, und wies den Beurteilten mit Ausreisefrist bis zum

28. Februar 2023 aus der Schweiz weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs

wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom

3. Juli 2023 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs erklärte das

Appellationsgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses für dahingefallen.

Am

14. Dezember 2023 erging an das Migrationsamt Basel-Stadt der Auftrag

zur Umsetzung der Wegweisung. Am 14. Mai 2024 wurde der Beurteilte in

Basel kontrolliert und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen.

Bei seiner Einvernahme gab er an, nicht nach Gambia ausreisen und hier in der

Schweiz bleiben zu wollen. Das Migrationsamt bot ihm in der Folge die

Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise an und händigte ihm am

27. Mai 2024 ein Flugticket (und ein Zugbillet für die Fahrt zum

Flughafen) für den 4. Juni 2024 nach Gambia aus. Diesen Flug trat der

Beurteilte jedoch nicht an. Bereits am 16. Mai 2024 hatte er über

seine Rechtsvertretung ein Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung

zwecks Vorbereitung der Heirat mit der schweizerischen Staatsangehörigen C____

einreichen lassen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 beschied das

Migrationsamt dem Beurteilten, das ihm mangels offensichtlichen Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen der gewünschten Aufenthaltsbewilligung kein

prozeduraler Aufenthalt gewährt werden könne, und wies ihn aus der Schweiz weg

mit Ausreisefrist bis zum 29. Juli 2024. Auf die gegen die Wegweisung

gerichtete Beschwerde trat das JSD mit Entscheid vom 6. August 2024

infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein, gleichfalls mit Entscheid vom

8. August 2024 betreffend die Beschwerde gegen die Verweigerung des

prozeduralen Aufenthalts. Nachdem ihm mit Schreiben des Migrationsamts vom 18. Dezember

2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat und um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug eingeräumt worden

war, zog der Beurteilte sein Gesuch mit Schreiben vom 4. März 2025

zurück. Am 11. März 2025 wurde er aufgrund eines Fahndungsauftrags des Migrationsamts

in der Wohnung von C____ von der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt

festgenommen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft von

drei Monaten bis zum 10. Juni 2025 an.

Am

14. März 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und

in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche

Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine

Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf

das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der

Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten (wie auch dem Migrationsamt) mündlich

erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer

mündlichen Verhandlung zu prüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung

und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Der Beurteilte

wünscht, sich im vorliegenden Verfahren durch seine bisherige Vertretung im

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren verbeiständen zu lassen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung nach drei Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über

drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Bei kürzer Haftdauer besteht

dieser Anspruch nur, wenn der Fall besondere rechtliche oder tatsächliche

Schwierigkeiten stellt (BGer 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016

E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall überschreitet die bis zum 10. Juni 2025

angeordnete Haft nicht die massgebliche Dauer von drei Monaten. Die Akten sind

zwar relativ umfangreich. Nachdem der Beurteilte sein Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit C____ und um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug am 4.

März 2025 zurückgezogen hat, bietet der Fall, wie auch die nachfolgenden

Erwägungen zeigen, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen

Schwierigkeiten mehr, die einer unentgeltlichen Verbeiständung bereits im

jetzigen Verfahrensstadium bedürften. Das (implizite) Gesuch des Beurteilten um

unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen. Eine Verletzung des

Anspruchs des Beurteilten auf anwaltlichen Beistand liegt im Übrigen nicht vor,

war die Kanzlei seiner Rechtsvertretung trotz intensiver Versuche seitens des

Gerichts, sie per Telephon und E-Mail zu kontaktieren, bis zuletzt nicht zu

erreichen. Die heutige Verhandlung, welche zur Überprüfung der Haftanordnung

innert 96 Stunden stattzufinden hat (oben E. 1), ist daher ohne

anwaltliche Vertretung durchzuführen, zumal der Beurteilte selber keine andere

Vertretung als die bisherige bezeichnet hat.

3.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde ein erstes Mal mit

Verfügung des Migrationsamts vom 7. Februar 2023 mit Ausreisefrist

bis zum 28. Februar 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Ein zweites Mal wurde er

am 18. Juli 2024 vom Migrationsamt mit Ausreisefrist bis zum

29.

Juli 2024 aus der Schweiz weggewiesen, welche Verfügung

rechtskräftig geworden ist, nachdem das JSD mit Entscheid vom

6.

August 2024 auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht

eingetreten war. Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom

11.

März 2025 angegeben hat, sich zwischenzeitlich in

Saragossa/Spanien aufgehalten zu haben, bevor er vor einem Monat wieder

zurückgekehrt sei (Befragungsprotokoll, S. 2 f.). Heute hat er eine

sog. Empadromento eingereicht, die seine Anmeldung in Saragossa bescheinigt.

Allerdings datiert diese vom 12. Dezember 2023, so dass diese seinen

jüngsten Aufenthalt in Spanien nicht zu belegen vermag. Selbst wenn seine

Angaben zutreffen würden, hat er durch seine wiederholten Reise zwischen der

Schweiz und Spanien deutlich gemacht, dass er die Schweiz nie mit der Absicht

einer endgültigen Ausreise verlassen hat. Dies zeigt sich auch daran, dass er

als Grund für seinen Aufenthalt in Spanien Ende 2023 in der Befragung vom

14.

Mai 2024 angab, sich zu jener Zeit bloss aus Urlaubsgründen dort

aufgehalten zu haben.

4.

4.1

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung mit der Untertauchensgefahr begründet

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies

ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit

Hinweisen; dazu auch Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug

aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom

24.

Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

4.2

Im

vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Wie das

Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung richtig ausgeführt hat, zeigt der

Beurteilte mit seinem Verhalten, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche

Weisungen zu halten und die Schweiz zu verlassen. Das Migrationsamt wies ihn am

27.

Mai 2024 an, die Schweiz ohne jeden weiteren Verzug zu verlassen

und händigte ihm hierfür ein Flugticket ab Genf nach Banjul/Gambia (sowie ein

Zugbillet für die Fahrt zum Flughafen) für den 4. Juni 2024 aus. Der

Beurteilte trat diese Reise jedoch nicht an. Er ist unter keinen Umständen

bereit, in seine Heimat zurückzukehren, sondern will in der Schweiz bleiben.

Dass er unterzutauchen bereit ist, zeigt sich mit aller Deutlichkeit auch daran,

dass er am 11. März 2025 in der Wohnung von C____ zwecks

Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs kontrolliert wurde, zu fliehen

versuchte, bevor er wieder festgenommen werden konnte. Es besteht daher eine

erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu nutzen könnte,

unterzutauchen und sich ins Ausland abzusetzen. Heute hat er angegeben, bei

einer Haftentlassung abreisen zu wollen (Befragungsprotokoll,

S. 9 f.). An der Untertauchensgefahr ändert nichts, dass sein

gambischer Reisepass im Gewahrsam der hiesigen Migrationsbehörden ist. Denn,

solange er hierbei nicht kontrolliert wird, ist ein Grenzübertritt auch ohne

gültige Reisepapiere möglich.

5.

5.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

5.2

Die

Ausschaffung des Beurteilten nach Gambia ist rechtlich und tatsächlich möglich.

Der Beurteilte hatte bereits im letzten Frühsommer Gelegenheit zur freiwilligen

Ausreise erhalten. Den für den 4. Juni 2024 ab Genf vorgesehenen Linienflug

hat er allerdings nicht angetreten, obschon ihm hierfür ein Flugticket (samt

Zugbillet für die Fahrt zum Flughaften) ausgehändigt worden war. Das für die

Rückschaffungsorganisation zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) hat

sich angesichts des anhaltenden Widerstands des Beurteilten gegen eine Rückkehr

in seine Heimat entschieden, seine Ausschaffung per Sonderflug zu vollziehen.

Die Ausschaffung per DEPU (unbegleitete Rückkehr) ist mangels

Kooperationsbereitschaft des Beurteilteen bzw. per DEPA (begleitete Rückkehr) infolge

rechtlicher Unmöglichkeit (nicht vorgesehen im Migrationsabkommen mit Gambia)

nicht möglich. Das SEM hat den Beurteilten daher schon am

17.

September 2024 für einen Sonderflug angemeldet, dessen

Durchführung aber eine längere Vorlaufzeit erfordert. Nach E-Mail-Auskunft des

Migrationsamts vom 13. März 2025 ist dieser Flug für das zweite

Quartal dieses Jahres vorgesehen. Die bis zum 10. Juni 2025

angeordnete Ausschaffungshaft ist geeignet und erforderlich und somit auch

zeitlich angemessen, um den Vollzug der Wegweisung des Beurteilten auf dem Weg

eines Sonderflugs sicherzustellen. Der Beurteilte hat es im Übrigen selber in

der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er mit den Migrationsbehörden kooperiert

und sich zur Rückkehr nach Gambia bereit erklärt. Mildere Massnahmen wie eine

regelmässige Meldepflicht kommen nicht in Frage. Der Beurteilte hat jüngst

Vorladungen des Migrationsamts für den 5. und 12. Februar 2025

ohne Entschuldigung keine Folge geleistet. Nach dem vorstehend unter

E. 4.2 Gesagten steht ernsthaft zu befürchten, dass er bei einer

Freilassung untertauchen und damit nicht mehr den Behörden hier zur Verfügung

stehen würde, die Rückkehr in seine Heimat zu vollziehen. Auch eine Eingrenzung

auf ein bestimmtes Gebiet wäre daher nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung

sicherzustellen.

5.3

Der

Beurteilte hat aus seiner früheren Ehe eine Tochter namens B____, geb. [...] 2011.

Er hat in der Befragung vom 11. März 2025 angegeben, in die Schweiz

zurückgekehrt zu sein, er wolle seine Tochter sehen und sie in einem Wettbewerb

unterstützen (Befragungsprotokoll, S. 3). Es stellt sich daher die Frage,

inwiefern er sich diesbezüglich auf seinen Anspruch auf Achtung seines Privat-

und Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV berufen kann. Dass der Beurteilte

aktuell eine gelebte Beziehung zu seiner bei ihrer Mutter lebenden Tochter

führt, ist nicht erstellt. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass

er sie regelmässig finanziell unterstützt, noch dass regelmässig Besuche oder

Kontakte mit dem Kind stattfinden. Bezeichnenderweise ist der Beurteilte im

Gesuchsverfahren betreffend umgekehrten Familiennachzug Nachweise einer

tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Tochter in diesem Sinne schuldig

geblieben (vgl. dazu auch die entsprechenden Vorhaltungen im Rechtlichen Gehör

des Migrationsamts vom 18. Dezember 2024). Im Gegenteil hat er nun mit

Schreiben vom 4. März 2025 sein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug wieder zurückgezogen.

Dies spricht offensichtlich dagegen, dass er eine rechtlich relevante Beziehung

zu seinem Kind pflegt. Unter diesen Umständen kann der Beurteilte sich nicht

auf die konventions- und verfassungsrechtlich gestützte Achtung seines Privat-

und Familienlebens berufen. Auch unter diesem Aspekt ist die Haftanordnung

zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung und Rückführung des

Beurteilten nach Gambia nicht zu beanstanden. Es wird im Übrigen dem

Beurteilten obliegen, seinen Aufenthalt in der Schweiz auf dem ordentlichen

Bewilligungsweg zu regularisieren. Es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, bis

dahin den Kontakt mit seiner Tochter aus der Ferne mittels sozialer Medien zu

Dispositiv

pflegen. Ohnehin ist B____ mit (demnächst) 15 Jahren nun auch in einem

Alter, in welchem kürzere oder längere Besuche auch über längere Distanzen

möglich sind. Jedenfalls spricht dies nicht gegen den Vollzug der Wegweisung.

6.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ bis zum

10. Juni 2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und

angemessen.

Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.