AUS.2025.3
Verlängerung Vorbereitungshaft
15. Januar 2025Deutsch15 min
Im Oktober 2017 trennten sich der Beurteilte und C____. Mit Verfügung vom 25. Mai
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.3
URTEIL
vom 15.
Januar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 6. Januar 2025
betreffend Verlängerung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 28. Juni 1998 im Alter von [...] Jahren zum ersten Mal
in die Schweiz ein. Auf sein Asylgesuch wurde nicht eingetreten und er wurde
weggewiesen. Am 18. September 2000 ist er wieder in die Schweiz eingereist und
stellte erneut ein Gesuch um Asyl. Dieses wurde am 5. April 2001 abgewiesen und
seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Am 3. Februar 2005 reiste er erneut
in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei
seiner Ehefrau (die Heirat erfolgte im Juli 2004 in [...]; bereits im Jahr 2003
wurde eine gemeinsame Tochter geboren). Mitte des Jahres 2008 trennten sich die
Eheleute, im Juni 2011 erfolgte die Scheidung. Da der Aufenthaltszweck mit der
Trennung nicht mehr vorhanden war, wurde die Aufenthaltsbewilligung des
Beurteilten mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. März 2010 nicht mehr
verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid wurde vom
Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD) am 20. Juni 2011 geschützt. Zufolge
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses wurde der hiergegen beim
Appellationsgericht erhobene Rekurs mit Verfügung vom 13. September 2011 als
dahingefallen erklärt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 wies das
Migrationsamt ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 30. März 2010 ab.
Mit Entscheiden vom 15. August 2012 und 4. März 2013 wiesen das JSD und das
Appellationsgericht diesbezüglich erhobene Rekurse ebenfalls ab.
Im Juni 2013
stellte der Beurteilte aufgrund der Geburt seiner zweiten Tochter (zusammen mit
C____) ein Wiedererwägungsgesuch, woraufhin das Migrationsamt mit Zustimmung
das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm eine Härtefallbewilligung
erteilte (am 9. Juli 2013 bzw. 2. September 2013). Eine zweite gemeinsame
Tochter (die dritte des Beurteilten in der Schweiz) wurde im Jahr 2015 geboren.
Im Oktober 2017 trennten sich der Beurteilte und C____. Mit Verfügung vom 25. Mai
2018 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten abermals
nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
JSD mit Entscheid vom 22. Mai 2019 ab. Der Regierungsrat und das
Appellationsgericht traten auf hiergegen erhobene Rechtsmittel jeweils nicht
ein (am 9. September 2019 und 28. Januar 2020). Am 15. November 2019 wurde der
Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt, mit Urteil des Bundesgerichts vom 17.
Januar 2020 aufgrund einer fehlenden Auseinandersetzung mit Ersatzmassnahmen in
der Urteilsbegründung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
jedoch wieder aus der Haft entlassen. Nach der Geburt seiner vierten Tochter
und der erneuten Aufnahme des Zusammenlebens mit C____ stellte A____ im Herbst
2019/Frühling 2020 ein erneutes Gesuch um eine Härtefallbewilligung, welches
das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Juli 2020 abwies. Das JSD, das
Appellationsgericht und das Bundesgericht wiesen diesbezügliche Rechtsmittel
jeweils ab (mit Datum vom 25. Juni 2021, 18. Februar 2022 und 23. August 2022).
Auf ein Gesuch vom 23. Mai 2022 um Wiedererwägung der Verfügung des
Migrationsamts vom 8. Juli 2020 trat Letzteres schliesslich rechtskräftig nicht
ein.
In der Folge
wurden die Vollzugsbemühungen wiederaufgenommen und der Beurteilte mehrfach
aufgefordert, die Schweiz nunmehr zu verlassen. Nachdem ihm am 9. Februar
2023 eine ultimative Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2023 gesetzt wurde, ist
der Beurteilte untergetaucht und galt ab dem 22. März 2023 als verschwunden. Am
17. Oktober 2024 requirierte C____ die Polizei und meldete, dass sich der
Beurteilte in ihrer Wohnung befinden würde, dort aber nicht erwünscht sei. A____
wurde vorläufig festgenommen, woraufhin das Migrationsamt am Tag danach eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 16. Januar 2025, verfügte. Diese
wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom
21. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigt (VGE
AUS.2024.58). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 hat das Migrationsamt die Vorbereitungshaft
nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis
zum 16. April 2025, verlängert.
Am 15. Januar
2025 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden.
Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden.
Anschliessend gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____) und der
Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 16. Januar 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor
Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive
inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster
Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____
mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die
zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung
des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in
Haft nehmen, wenn die Person sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Wegweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine
frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das
Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem
Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).
2.2
Der
Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen
Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und
Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach
einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich
nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei
ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare
Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,
3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,
welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft
anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die
verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt
beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem
illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine
Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor
der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die
betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich
indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände
als missbräuchlich erweisen (Sert,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE AUS.2023.3 vom 20. Januar 2023
E. 3.1, AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
2.3
A____
ist am 14. August 2024 von Frankreich her kommend ohne ein gültiges Visum zu
besitzen, illegal, in die Schweiz eingereist und in der Folge ohne eine
Aufenthaltsbewilligung zu besitzen, illegal hier verblieben. Am 17. Oktober
2024.
wurde er – nachdem seine Ex-Freundin die Polizei requirierte – vorläufig
festgenommen und in der Folge in Administrativhaft versetzt. In der Verhandlung
vor dem Haftrichter vom 21. Oktober 2024 hat er erstmals geltend gemacht, ein
Mitglied der IPOB-Gruppierung zu sein, die für die Unabhängigkeit von der
Regierung Nigerias kämpfe. Die meisten Mitglieder dieser Gruppe seien in
Nigeria von der Regierung exekutiert oder eingesperrt worden. Auch in der
Schweiz seien bereits Mitglieder dieser Gruppierung verschwunden. Das sei der
wahre Grund, warum er nicht nach Nigeria zurückkehren möchte. Er möchte in der
Schweiz politisches Asyl erhalten. Er sei der Gruppe erst im Jahr 2011
beigetreten, sodass er im Rahmen seiner ersten beiden Asylgesuche keine
Möglichkeit gehabt habe, seine Mitgliedschaft dort zu thematisieren. Auf
Konfrontation des Vorsitzenden mit der Tatsache, dass er im Jahr 2015 aber in
Nigeria gewesen sei, um seine Familie zu besuchen, gab er zu Protokoll, dass im
Jahr 2015 alle seine Freunde getötet worden seien, weswegen er dann entschieden
habe, nicht mehr nach Nigeria zurückzukehren. Das Begräbnis seines Vaters im
Jahr 2022 habe nicht in Nigeria, sondern in Togo stattgefunden, weshalb er
daran habe teilnehmen können.
2.4
Entgegen
der Behauptung des Beurteilten war beim Antrag vom 31. März 2022 (nicht wie
anlässlich der Verhandlung behauptet im Jahr 2015) seines damaligen Vertreters
um ein Rückkehrvisum unmissverständlich die Rede davon, dass das Begräbnis
seines Vaters in Nigeria stattfinden werde, da dies offenbar als grosses Fest
gefeiert werde. Togo wird zwar in den Akten auch genannt, aber im Zusammenhang
mit der Diskussion im Rahmen der Wegweisungsverfügung aus dem Jahr 2018, als es
um die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria ging. Zudem wurde die
Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria in den Entscheiden des Migrationsamts,
des JSD, des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts (vom 8. Juli 2020, vom
25.
Juni 2021, vom 18. Februar 2022 und vom 23. August 2022) – nota bene lange
nach dem behaupteten Beitritt zur IPOB-Gruppierung – eingehend diskutiert, ohne
dass sich der Beurteilte je nur im Ansatz zu einer möglichen Verfolgung
geäussert hätte, wobei dies seine Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung
massiv erhöht hätte und auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, welche Nachteile
ihm die Geltendmachung seiner Verfolgung in der Schweiz gebracht hätte, zumal
er dies ja jetzt getan hat. Darüber hinaus hat er an der Verhandlung vom 21.
Oktober 2024 zu Protokoll gegeben, er könne sich nicht offen zu seiner
Mitgliedschaft bekennen, er habe bis anhin auch in der Schweiz niemandem davon
erzählt. Es fragt sich mit dieser Aussage indessen, inwiefern er überhaupt als
Mitglied der IPOB erkennbar wäre und Repressalien zu befürchten hätte. Der
erneute Asylantrag des Beurteilten erweist sich nach dem Gesagten als
rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit der Absicht
eingereicht, die nun konkret drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Der
Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt
in der Schweiz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Der
Beurteilte, der schon längere Zeit weiss, dass er die Schweiz verlassen muss,
ist in der Vergangenheit, als seine Rückschaffung nach Nigeria konkret drohte,
bereits einmal untergetaucht und erst aufgrund der im Sachverhalt erwähnten
Polizeikontrolle wieder aufgefunden worden. Er hat in der Vergangenheit zudem
Termine beim AIZ (Arbeits- und Integrationsprogramm), der Sozialhilfe und bei
einem Deutsch-Kurs unentschuldigt verpasst. Darüber hinaus hat er die
Bedingungen der Integrationsvereinbarung aus dem Jahr 2013 (erlernen der
Sprache, finden einer Erwerbstätigkeit, keine Schuldenanhäufung, Ablösung von
der Sozialhilfe) in eklatanter Art und Weise nicht eingehalten. Aufgrund der
Tatsache, dass der Beurteilte behördliche Anordnungen offenbar nicht
einzuhalten pflegt, ist daher auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine
Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten
würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der
Vollzug seiner Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal eine Meldepflicht
der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen könnte und er in
der Vergangenheit trotz Fehlens der Einreisevoraussetzungen im Schengen-Raum
umhergereist ist, sodass auch eine Passabnahme nicht zielführend wäre. Eine
Unterkunft in der Wohnung von C____ ist angesichts der Tatsache, dass diese
aufgrund seiner Anwesenheit die Polizei requirierte, nicht möglich. Das angesichts
des sich über mehrere Jahre hinziehenden Wegweisungsverfahrens als gross
einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung
überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der
Beurteilte gesundheitliche Probleme anlässlich der heutigen Befragung verneint
hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die
medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.
3.3
3.3.1
Über
die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ist ohne Verzug zu
entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG). Die Gesuche sind prioritär und so schnell als
möglich zu behandeln. Die Behörde darf nicht davon ausgehen, dass ihr die
maximale Haftzeit zur Verfügung steht. Unnötige Verzögerungen müssen im Lichte
von Art. 75 Abs. 2 AIG zur Haftentlassung führen (Sert, a.a.O., Art. 75 N 32; Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.85).
3.3.2
Das
Migrationsamt hat das in der Verhandlung vom 21. Oktober 2024 gestellte Asylgesuch
gleichentags an das SEM weitergeleitet. Dieses versandte am 24. Oktober 2024
ein Info-Schreiben betreffend unentgeltliche Vertretung. Am 28. Oktober 2024
tätigte es gestützt auf Art. 34 der Dublin-Verordnung eine Anfrage an die
französischen Behörden und verschickte – nachdem Vertreter des Migrationsamts
am 28. November 2024 und am 9. Dezember 2024 mit Hinweis auf die nach wie vor
bestehende Haft ohne eine Antwort zu erhalten betreffend den Stand des
Verfahrens nachfassten – am 10. Dezember 2024 eine diesbezügliche Erinnerung.
Da innert Frist bis zum 17. Dezember 2024 keine Antwort eintraf, beendete es
das Dublin-Verfahren am Tag darauf. Am 24. Dezember 2024 teilte das SEM dem
Migrationsamt schliesslich mit, dass eine erste Anhörung zu den Asylgründen in
der Kalenderwoche 4 (gemäss Nachricht vom 3. Januar 2025, am 20. Januar 2025)
stattfinden werde.
3.3.3
Es
mag zwar zutreffen, dass der Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 18.
Oktober 2024 kund tat, er habe sich während seines Untertauchens in Frankreich aufgehalten.
Indes sagte er auch aus, dass er sich dort nicht registriert bzw. sich illegal dort
aufgehalten habe. Zudem ergab eine entsprechende Abfrage auch keinen
EURODAC-Treffer. Insofern war die Info-Anfrage bei den französischen Behörden gestützt
auf die Dublin-Verordnung zwar nicht gänzlich aussichtslos, indes doch wenig
erfolgsversprechend. Bei dieser Ausgangslage wäre es vor dem Hintergrund des in
Art. 75 Abs. 2 AIG eigens statuierten Beschleunigungsgebots angezeigt gewesen,
den Beurteilten parallel – wie nun für den 20. Januar 2025 geplant – zu den
Asylgründen zu befragen und das Verfahren voranzutreiben. Es geht nicht an, das
Asylgesuch des inhaftierten Beurteilten während mehrerer Monate komplett
unbearbeitet zu lassen, zumal seitens Migrationsamt mit Hinweis auf die
bestehende Haft auch mehrfach beim SEM nachgefragt wurde und auch die
Untätigkeit von sechs Wochen bis zu einer Nachfrage bei den französischen
Behörden und der Zeitraum zwischen dem Abbruch des Dublins-Verfahrens am 17.
Dezember 2024 und dem Befragungstermin vom 20. Januar 2025 in zeitlicher
Hinsicht nicht nachvollziehbar erscheint. Insofern ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen. Mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zu
Art. 75 Abs. 2 AIG folgt daraus die unverzügliche Haftentlassung des
Beurteilten, zumal er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
darstellt. Dem Migrationsamt steht es selbstredend offen, allenfalls
Ersatzmassnahmen anzuordnen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots
als nicht verhältnismässig, weshalb der Beurteilte unverzüglich daraus zu
entlassen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen,
wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die heutige
Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen Betrag
der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: In Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts vom 6. Januar 2025 ist A____ unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,
wird ein Honorar von CHF 2‘700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 81.–, zuzüglich
8.1
% Mehrwertsteuer von CHF 225.25, insgesamt also CHF 3‘006.25, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.