Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.3

Verlängerung Vorbereitungshaft

15. Januar 2025Deutsch15 min

Im Oktober 2017 trennten sich der Beurteilte und C____. Mit Verfügung vom 25. Mai

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.3

URTEIL

vom 15.

Januar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 6. Januar 2025

betreffend Verlängerung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 28. Juni 1998 im Alter von [...] Jahren zum ersten Mal

in die Schweiz ein. Auf sein Asylgesuch wurde nicht eingetreten und er wurde

weggewiesen. Am 18. September 2000 ist er wieder in die Schweiz eingereist und

stellte erneut ein Gesuch um Asyl. Dieses wurde am 5. April 2001 abgewiesen und

seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Am 3. Februar 2005 reiste er erneut

in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei

seiner Ehefrau (die Heirat erfolgte im Juli 2004 in [...]; bereits im Jahr 2003

wurde eine gemeinsame Tochter geboren). Mitte des Jahres 2008 trennten sich die

Eheleute, im Juni 2011 erfolgte die Scheidung. Da der Aufenthaltszweck mit der

Trennung nicht mehr vorhanden war, wurde die Aufenthaltsbewilligung des

Beurteilten mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. März 2010 nicht mehr

verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid wurde vom

Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD) am 20. Juni 2011 geschützt. Zufolge

Nichtbezahlung des Kostenvorschusses wurde der hiergegen beim

Appellationsgericht erhobene Rekurs mit Verfügung vom 13. September 2011 als

dahingefallen erklärt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 wies das

Migrationsamt ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 30. März 2010 ab.

Mit Entscheiden vom 15. August 2012 und 4. März 2013 wiesen das JSD und das

Appellationsgericht diesbezüglich erhobene Rekurse ebenfalls ab.

Im Juni 2013

stellte der Beurteilte aufgrund der Geburt seiner zweiten Tochter (zusammen mit

C____) ein Wiedererwägungsgesuch, woraufhin das Migrationsamt mit Zustimmung

das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm eine Härtefallbewilligung

erteilte (am 9. Juli 2013 bzw. 2. September 2013). Eine zweite gemeinsame

Tochter (die dritte des Beurteilten in der Schweiz) wurde im Jahr 2015 geboren.

Im Oktober 2017 trennten sich der Beurteilte und C____. Mit Verfügung vom 25. Mai

2018 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten abermals

nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das

JSD mit Entscheid vom 22. Mai 2019 ab. Der Regierungsrat und das

Appellationsgericht traten auf hiergegen erhobene Rechtsmittel jeweils nicht

ein (am 9. September 2019 und 28. Januar 2020). Am 15. November 2019 wurde der

Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt, mit Urteil des Bundesgerichts vom 17.

Januar 2020 aufgrund einer fehlenden Auseinandersetzung mit Ersatzmassnahmen in

der Urteilsbegründung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

jedoch wieder aus der Haft entlassen. Nach der Geburt seiner vierten Tochter

und der erneuten Aufnahme des Zusammenlebens mit C____ stellte A____ im Herbst

2019/Frühling 2020 ein erneutes Gesuch um eine Härtefallbewilligung, welches

das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Juli 2020 abwies. Das JSD, das

Appellationsgericht und das Bundesgericht wiesen diesbezügliche Rechtsmittel

jeweils ab (mit Datum vom 25. Juni 2021, 18. Februar 2022 und 23. August 2022).

Auf ein Gesuch vom 23. Mai 2022 um Wiedererwägung der Verfügung des

Migrationsamts vom 8. Juli 2020 trat Letzteres schliesslich rechtskräftig nicht

ein.

In der Folge

wurden die Vollzugsbemühungen wiederaufgenommen und der Beurteilte mehrfach

aufgefordert, die Schweiz nunmehr zu verlassen. Nachdem ihm am 9. Februar

2023 eine ultimative Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2023 gesetzt wurde, ist

der Beurteilte untergetaucht und galt ab dem 22. März 2023 als verschwunden. Am

17. Oktober 2024 requirierte C____ die Polizei und meldete, dass sich der

Beurteilte in ihrer Wohnung befinden würde, dort aber nicht erwünscht sei. A____

wurde vorläufig festgenommen, woraufhin das Migrationsamt am Tag danach eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 16. Januar 2025, verfügte. Diese

wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom

21. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigt (VGE

AUS.2024.58). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 hat das Migrationsamt die Vorbereitungshaft

nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis

zum 16. April 2025, verlängert.

Am 15. Januar

2025 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden.

Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden.

Anschliessend gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____) und der

Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 16. Januar 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive

inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster

Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____

mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

Um

die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die

zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung

des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in

Haft nehmen, wenn die Person sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Wegweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine

frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das

Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem

Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer

Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).

2.2

Der

Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen

Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002

die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und

Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach

einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich

nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei

ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare

Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,

3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,

welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft

anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die

verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt

beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem

illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine

Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor

der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die

betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich

indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände

als missbräuchlich erweisen (Sert,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE AUS.2023.3 vom 20. Januar 2023

E. 3.1, AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

2.3

A____

ist am 14. August 2024 von Frankreich her kommend ohne ein gültiges Visum zu

besitzen, illegal, in die Schweiz eingereist und in der Folge ohne eine

Aufenthaltsbewilligung zu besitzen, illegal hier verblieben. Am 17. Oktober

2024.

wurde er – nachdem seine Ex-Freundin die Polizei requirierte – vorläufig

festgenommen und in der Folge in Administrativhaft versetzt. In der Verhandlung

vor dem Haftrichter vom 21. Oktober 2024 hat er erstmals geltend gemacht, ein

Mitglied der IPOB-Gruppierung zu sein, die für die Unabhängigkeit von der

Regierung Nigerias kämpfe. Die meisten Mitglieder dieser Gruppe seien in

Nigeria von der Regierung exekutiert oder eingesperrt worden. Auch in der

Schweiz seien bereits Mitglieder dieser Gruppierung verschwunden. Das sei der

wahre Grund, warum er nicht nach Nigeria zurückkehren möchte. Er möchte in der

Schweiz politisches Asyl erhalten. Er sei der Gruppe erst im Jahr 2011

beigetreten, sodass er im Rahmen seiner ersten beiden Asylgesuche keine

Möglichkeit gehabt habe, seine Mitgliedschaft dort zu thematisieren. Auf

Konfrontation des Vorsitzenden mit der Tatsache, dass er im Jahr 2015 aber in

Nigeria gewesen sei, um seine Familie zu besuchen, gab er zu Protokoll, dass im

Jahr 2015 alle seine Freunde getötet worden seien, weswegen er dann entschieden

habe, nicht mehr nach Nigeria zurückzukehren. Das Begräbnis seines Vaters im

Jahr 2022 habe nicht in Nigeria, sondern in Togo stattgefunden, weshalb er

daran habe teilnehmen können.

2.4

Entgegen

der Behauptung des Beurteilten war beim Antrag vom 31. März 2022 (nicht wie

anlässlich der Verhandlung behauptet im Jahr 2015) seines damaligen Vertreters

um ein Rückkehrvisum unmissverständlich die Rede davon, dass das Begräbnis

seines Vaters in Nigeria stattfinden werde, da dies offenbar als grosses Fest

gefeiert werde. Togo wird zwar in den Akten auch genannt, aber im Zusammenhang

mit der Diskussion im Rahmen der Wegweisungsverfügung aus dem Jahr 2018, als es

um die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria ging. Zudem wurde die

Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria in den Entscheiden des Migrationsamts,

des JSD, des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts (vom 8. Juli 2020, vom

25.

Juni 2021, vom 18. Februar 2022 und vom 23. August 2022) – nota bene lange

nach dem behaupteten Beitritt zur IPOB-Gruppierung – eingehend diskutiert, ohne

dass sich der Beurteilte je nur im Ansatz zu einer möglichen Verfolgung

geäussert hätte, wobei dies seine Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung

massiv erhöht hätte und auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, welche Nachteile

ihm die Geltendmachung seiner Verfolgung in der Schweiz gebracht hätte, zumal

er dies ja jetzt getan hat. Darüber hinaus hat er an der Verhandlung vom 21.

Oktober 2024 zu Protokoll gegeben, er könne sich nicht offen zu seiner

Mitgliedschaft bekennen, er habe bis anhin auch in der Schweiz niemandem davon

erzählt. Es fragt sich mit dieser Aussage indessen, inwiefern er überhaupt als

Mitglied der IPOB erkennbar wäre und Repressalien zu befürchten hätte. Der

erneute Asylantrag des Beurteilten erweist sich nach dem Gesagten als

rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit der Absicht

eingereicht, die nun konkret drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Der

Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt

in der Schweiz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Der

Beurteilte, der schon längere Zeit weiss, dass er die Schweiz verlassen muss,

ist in der Vergangenheit, als seine Rückschaffung nach Nigeria konkret drohte,

bereits einmal untergetaucht und erst aufgrund der im Sachverhalt erwähnten

Polizeikontrolle wieder aufgefunden worden. Er hat in der Vergangenheit zudem

Termine beim AIZ (Arbeits- und Integrationsprogramm), der Sozialhilfe und bei

einem Deutsch-Kurs unentschuldigt verpasst. Darüber hinaus hat er die

Bedingungen der Integrationsvereinbarung aus dem Jahr 2013 (erlernen der

Sprache, finden einer Erwerbstätigkeit, keine Schuldenanhäufung, Ablösung von

der Sozialhilfe) in eklatanter Art und Weise nicht eingehalten. Aufgrund der

Tatsache, dass der Beurteilte behördliche Anordnungen offenbar nicht

einzuhalten pflegt, ist daher auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine

Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten

würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der

Vollzug seiner Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal eine Meldepflicht

der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen könnte und er in

der Vergangenheit trotz Fehlens der Einreisevoraussetzungen im Schengen-Raum

umhergereist ist, sodass auch eine Passabnahme nicht zielführend wäre. Eine

Unterkunft in der Wohnung von C____ ist angesichts der Tatsache, dass diese

aufgrund seiner Anwesenheit die Polizei requirierte, nicht möglich. Das angesichts

des sich über mehrere Jahre hinziehenden Wegweisungsverfahrens als gross

einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung

überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der

Beurteilte gesundheitliche Probleme anlässlich der heutigen Befragung verneint

hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die

medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.

3.3

3.3.1

Über

die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ist ohne Verzug zu

entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG). Die Gesuche sind prioritär und so schnell als

möglich zu behandeln. Die Behörde darf nicht davon ausgehen, dass ihr die

maximale Haftzeit zur Verfügung steht. Unnötige Verzögerungen müssen im Lichte

von Art. 75 Abs. 2 AIG zur Haftentlassung führen (Sert, a.a.O., Art. 75 N 32; Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.85).

3.3.2

Das

Migrationsamt hat das in der Verhandlung vom 21. Oktober 2024 gestellte Asylgesuch

gleichentags an das SEM weitergeleitet. Dieses versandte am 24. Oktober 2024

ein Info-Schreiben betreffend unentgeltliche Vertretung. Am 28. Oktober 2024

tätigte es gestützt auf Art. 34 der Dublin-Verordnung eine Anfrage an die

französischen Behörden und verschickte – nachdem Vertreter des Migrationsamts

am 28. November 2024 und am 9. Dezember 2024 mit Hinweis auf die nach wie vor

bestehende Haft ohne eine Antwort zu erhalten betreffend den Stand des

Verfahrens nachfassten – am 10. Dezember 2024 eine diesbezügliche Erinnerung.

Da innert Frist bis zum 17. Dezember 2024 keine Antwort eintraf, beendete es

das Dublin-Verfahren am Tag darauf. Am 24. Dezember 2024 teilte das SEM dem

Migrationsamt schliesslich mit, dass eine erste Anhörung zu den Asylgründen in

der Kalenderwoche 4 (gemäss Nachricht vom 3. Januar 2025, am 20. Januar 2025)

stattfinden werde.

3.3.3

Es

mag zwar zutreffen, dass der Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 18.

Oktober 2024 kund tat, er habe sich während seines Untertauchens in Frankreich aufgehalten.

Indes sagte er auch aus, dass er sich dort nicht registriert bzw. sich illegal dort

aufgehalten habe. Zudem ergab eine entsprechende Abfrage auch keinen

EURODAC-Treffer. Insofern war die Info-Anfrage bei den französischen Behörden gestützt

auf die Dublin-Verordnung zwar nicht gänzlich aussichtslos, indes doch wenig

erfolgsversprechend. Bei dieser Ausgangslage wäre es vor dem Hintergrund des in

Art. 75 Abs. 2 AIG eigens statuierten Beschleunigungsgebots angezeigt gewesen,

den Beurteilten parallel – wie nun für den 20. Januar 2025 geplant – zu den

Asylgründen zu befragen und das Verfahren voranzutreiben. Es geht nicht an, das

Asylgesuch des inhaftierten Beurteilten während mehrerer Monate komplett

unbearbeitet zu lassen, zumal seitens Migrationsamt mit Hinweis auf die

bestehende Haft auch mehrfach beim SEM nachgefragt wurde und auch die

Untätigkeit von sechs Wochen bis zu einer Nachfrage bei den französischen

Behörden und der Zeitraum zwischen dem Abbruch des Dublins-Verfahrens am 17.

Dezember 2024 und dem Befragungstermin vom 20. Januar 2025 in zeitlicher

Hinsicht nicht nachvollziehbar erscheint. Insofern ist eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen. Mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zu

Art. 75 Abs. 2 AIG folgt daraus die unverzügliche Haftentlassung des

Beurteilten, zumal er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

darstellt. Dem Migrationsamt steht es selbstredend offen, allenfalls

Ersatzmassnahmen anzuordnen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots

als nicht verhältnismässig, weshalb der Beurteilte unverzüglich daraus zu

entlassen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen,

wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die heutige

Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen Betrag

der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: In Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamts vom 6. Januar 2025 ist A____ unverzüglich aus der Haft zu

entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,

wird ein Honorar von CHF 2‘700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 81.–, zuzüglich

8.1

% Mehrwertsteuer von CHF 225.25, insgesamt also CHF 3‘006.25, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.