AUS.2025.30
Durchsetzungshaft
21. März 2025Deutsch11 min
Entscheid vom 21. November 2023 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.30
URTEIL
vom 21.
März 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit im Gefängins Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 19. März 2025
betreffend Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter) stellte am 31. August 2023 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit
Entscheid vom 21. November 2023 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist
von einem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aus der Schweiz
weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2023 trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2024 nicht ein. Die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz
wurden damit am 15. Januar 2024 rechtskräftig. Gleichentags wurde der
Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen. Nachdem der Beurteilte bei der
Abklärung der freiwilligen Ausreise und den medizinischen Angaben keine Angaben
gemacht und die Unterschrift verweigert hatte, wurde der Fall der Abteilung
Vollzug des Migrationsamts Basel-Stadt übergeben. Diese nahm bei den
marokkanischen Behörden eine Identifizierungsabklärung auf, welche in der Folge
jedoch negativ beantwortet wurde. Nachdem der Beurteilte zudem wiederholt, aber
vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der
Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 18. März 2025 von der
Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer
Vorsprache festgenommen. Nach einer Befragung vom 19. März 2025 und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung von
gleichem Datum eine Durchsetzungshaft bis zum 18. April 2025, 14.17 Uhr,
angeordnet.
Am 21. März 2025
hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:
Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen
Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
ist der Beurteilte befragt worden. Auf die Ausführungen des Beurteilten wie
auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen.
Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem
Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. 4 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der
heutigen gerichtlichen Verhandlung und Eröffnung des vorliegenden Urteils
eingehalten.
2.
2.1
Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz
innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige
Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen
werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum
Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
Die
Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen
des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf
zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem
Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die
von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene
Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,
darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von
Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur
Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die
Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle
Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen
des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung
sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes
Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz 104; Businger, a.a.O.,
S. 205).
2.2
Der
Beurteilte wurde mit abschlägigem Asylentscheid des SEM vom 21. November
2023.
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Aktenauszug 1 PDF S. 8
ff.; Aktenauszug Vollzug PDF S. 63 ff.). Da der Beurteilte sich sowohl im
Asylverfahren als auch gegenüber dem Migrationsamt stets als marokkanischer
Staatsangehöriger ausgegeben hatte, stellte das Migrationsamt über das SEM am
1.
März 2024 ein Identifikationsgesuch an die marokkanische Botschaft. Am
4.
Februar 2025 teilte das SEM mit, dass die marokkanische Botschaft den
Beurteilten anhand eines Fingerabdruckabgleichs nicht als marokkanischen
Staatsbürger habe identifizieren können. Eine marokkanische Staatsbürgerschaft
sei zwar nicht vollständig ausgeschlossen. Um eine Anerkennung des Beurteilten
bei den marokkanischen Behörden aber weiter vorantreiben zu können, benötige
man neue Hinweise wie Kopien von Identitätsausweisen (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF
S. 25). Der Beurteilte hat seit seiner Wegweisung wiederholt zu verstehen
gegeben, nicht freiwillig in sein Heimatland zurück zu wollen (vgl. Aktenauszug
Vollzug PDF S. 3, 43, 51). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung blieb er
dabei, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren werde (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Er weigerte sich zudem bei der Abklärung der
freiwilligen Ausreise und der medizinischen Angaben durch das Migrationsamt am
18.
Januar 2024 Angaben zu machen und das ihm vorgelegte Formular zu unterzeichnen
(Aktenauszug Vollzug PDF S. 60). Der Beurteilte wurde vom Migrationsamt
mehrfach auf seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten hingewiesen (vgl.
Aktenauszug Vollzug PDF S. 23, 43, 51). Er gab zwar nie konkret an, dass er
nicht mitwirken werde, sondern beteuerte anlässlich der Befragung vom 5. März 2024
vielmehr noch, dass er versuchen werde, seine Reisepapiere zu beschaffen, auch
wenn er nicht wisse, wie er das tun könne (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 52).
In der Folge stellte er sich anlässlich der Befragung vom 15. Mai 2024 auf den
Standpunkt, dass es ihm nicht möglich sei, hinsichtlich der Beschaffung von
Reisepapieren etwas zu unternehmen (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 43).
Als ihm aber gleichzeitig die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft übergeben
wurden, zeigte er sich – entgegen seinen früheren Beteuerungen – keineswegs
kooperativ, sondern meinte, er müsse es sich noch überlegen, ob er mit den
marokkanischen Behörden in Kontakt trete, woraufhin ihm für die Kontaktaufnahme
eine Frist bis am 14. Juni 2024 gesetzt wurde (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S.
44). Aus der Aktennotiz des Migrationsamts vom 22. Juli 2024 wird ersichtlich,
dass er auch anlässlich der Vorsprachen vom 15. und 22. Juli 2024 angab,
dass er nichts unternommen habe, um seine Papiere zu beschaffen, und dass er
nicht in sein Heimatland zurückkehren werde (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S.
37). Dies zeigt, dass es dem Beurteilten nicht, wie von ihm auch jüngst
anlässlich der Befragung vom 19. März 2025 und der heutigen Verhandlung erneut
geltend gemacht (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 6), unmöglich war, die notwendigen
Papiere zu beschaffen, sondern er sich um seine Mitwirkungspflichten regelrecht
foutiert. Seine heutigen Ausführungen, wonach er versucht habe, die
marokkanische Botschaft telefonisch zu erreichen, dies aber missglückt sei
(vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), erscheinen unglaubhaft, zumal ihm die
Kontaktdaten bereits im Mai 2024 gegeben worden waren und er, wie erwähnt,
zudem bei zwei Vorsprachen beim Migrationsamt angegeben hatte, nichts für die
Papierbeschaffung unternommen zu haben. Kommt hinzu, dass seine
Herkunftsangaben alles andere als beständig sind. So gab er im Asylverfahren
etwa an, er sei in Oujda geboren und habe sein gesamtes Leben bis zu seiner
Ausreise 11 Monate vor Einreichung des Asylgesuchs dort verbracht. Er habe mit
seiner Mutter und zwei Schwestern zusammengelebt. Diese, wie auch weitere
Verwandte würden noch in Marokko leben. Ausserdem habe er einen minderjährigen
Sohn, der bei seiner Mutter (des Beurteilten) lebe (vgl. Anhörung nach Art. 29
AsylG vom 10. November 2023, Aktenauszug 1 PDF S. 15 ff.). Anlässlich der
Befragung durch das Migrationsamt vom 19. März 2025 gab er dagegen an, er kenne
niemandem mehr in Marokko. Seine Eltern habe er nie kennengelernt. Er sei bei
einer Pflegefrau aufgewachsen und sei bereits als 14- oder 15-jähriger Junge
nach Europa gekommen. Er räumte zwar ebenso ein, dass er im Asylverfahren
Falschangaben gemacht habe, in der Hoffnung, dass er dadurch Asyl erhalten
werde (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 1 ff.). Dies erklärt aber nicht, weshalb
er noch am 5. März 2024 bei der Befragung betreffend Ausreise und
Identifikation gegenüber dem Migrationsamt in diametralem Widerspruch zu seinen
späteren Angaben zu Protokoll gab, dass er bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr
mit seiner Mutter zusammen in Marokko gelebt und er noch «mal so, mal so» mit
ihr Kontakt habe (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 50 ff.). Diese Unstimmigkeiten
bei seinen Angaben konnte der Beurteilte auch anlässlich der heutigen
Verhandlung nicht klären, sondern machte lediglich geltend, er wisse nicht, wo
genau sein Heimatort liege, er sei nicht in die Schule gegangen und habe
Marokko bereits als ungefähr 14-jähriger Junge verlassen (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Vielmehr zeigt das bisherige Aussageverhalten, dass er
den Schweizerischen Behörden mehrfach Falschangaben machte und seine
Identifizierung dadurch erschwert. Weitere Bemühungen der schweizerischen
Behörden zur erfolgreichen Identitätsabklärung hinsichtlich seiner
marokkanischen Staatsbürgerschaft erscheinen aussichtslos, solange der
Beurteilte hierbei nicht mitwirkt.
Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass gewisse Anhaltspunkte vorliegen, dass der
Beurteilte seine wahre Herkunft verheimlicht. Dies lässt sich bereits aufgrund
der vorstehend dargestellten Angaben vermuten, die sich teils diametral
widersprechen. Kommt hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 5.
März 2024 auf die Frage, wo sich sein Heimatort Oujda befinde, angab, dieser
Grenze an Mauretanien und Algerien. Die vom Migrationsamt erwähnte
Unstimmigkeit, wonach Mauretanien südlich an Marokko grenze, Oujda sich aber im
Norden des Landes befinde, vermochte er nicht zu erklären, sondern meinte nur:
«Ja, stimmt. Mauretanien ist schon weit weg» (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF
S. 50 ff.). Dies lässt zumindest Zweifel aufkommen, ob der Beurteilte
tatsächlich von Oujda stammt. Kommt hinzu, dass er jüngst im Personalien-Formular
der Kantonspolizei «Berkan[e]» als Geburtsort ausfüllte (vgl. Aktenauszug
Vollzug PDF S. 17) und anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 19. März
2025.
lediglich noch angab, dass er glaube, er sei in Oujda aufgewachsen (vgl. Aktenauszug
Vollzug PDF S. 6). Anlässlich der Befragung vom 19. März 2025 hielt das
Migrationsamt dem Beurteilten vor, dass er eine andere Nationalität besitze,
und fragte ihn, ob er aus Algerien stamme (vgl. PDF Aktenauszug Vollzug
S. 7). Das Migrationsamt war offenbar nicht restlos davon überzeugt, dass
der Beurteilte tatsächlich marokkanischer Staatsbürger ist. Wie aus der
Mitteilung des Migrationsamts ans SEM vom 19. März 2025 zu entnehmen ist,
äusserte der Dolmetscher, welcher für die Befragung vom 19. März 2025
beigezogen wurde, jüngst die Vermutung, dass der Beurteilte aufgrund seines
Dialekts aus Algerien stammen könnte (vgl. Dolmetscherhinweis vom 19. März
2025), woraufhin das SEM ein Identifikationsgesuch an die algerischen Behörden
vorbereitete, welches – so das SEM – in Kürze gruppiert an die algerischen
Behörden übermittelt werde (vgl. Mitteilung SEM «AW: ID Antrag DZA» vom 20.
März 2025). Anlässlich der heutigen Verhandlung auf die Vermutung des
Dolmetschers angesprochen, stritt der Beurteilte die algerische
Staatsangehörigkeit ab, ohne auf den Vorhalt aber wirklich einzugehen (vgl.
heutiges Verhandlungsprotokoll). Es bestehen daher gewisse Anhaltspunkte, dass
der Beurteilte algerischer Staatsangehöriger sein könnte. Der Hinweis des
Dolmetschers auf den Dialekt des Beurteilten sowie die bevorstehende Anfrage
bei den algerischen Behörden zeigt aber, dass die Schweizer Behörden aktuell
noch nicht alle ihr möglichen Mittel ausgeschöpft haben, um die Identifizierung
und Papierbeschaffung vorzunehmen bzw. die Wegweisung des Beurteilten auch ohne
dessen Mitwirkung zu vollziehen. Daran ändert auch der Einwand des Vertreters
des Migrationsamts nichts, wonach zu erwarten sei, dass sie einen abschlägigen
Entscheid der algerischen Behörden erhalten (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Einerseits war der Hinweis des Dolmetschers relativ
spezifisch, verortete er doch den Akzent des Beurteilten im Westen Algeriens
(vgl. Dolmetscherhinweis vom 19. März 2025). Andererseits äusserte das
Migrationsamt bereits anlässlich der Befragung vom 19. März 2025 selbst
die Vermutung, dass der Beurteilte von Algerien stammen könnte, indem es ihn, wie
erwähnt, fragte, ob er aus Algerien sei. Ausserdem hätte das Migrationsamt die
Anfrage an die algerischen Behörden kaum gemacht, wenn es sich gar keinen
Erfolg davon verspricht. Es fehlt der angeordneten Durchsetzungshaft vorliegend
daher an einer notwendigen Voraussetzung (vgl. E. 2.1 oben), weshalb sie sich
als nicht zulässig erweist.
3.
Da die Behörden
im vorliegenden Fall, wie vorstehend erwogen, noch nicht alle Mittel
ausgeschöpft haben, um die Identität des Beurteilten festzustellen, stellt sich
grundsätzlich die Frage, ob anstelle der Durchsetzungshaft eine Ausschaffungshaft
anzuordnen wäre. Eine solche wurde vom Migrationsamt nicht angeordnet.
Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde ein Antrag auf Anordnung von
Ausschaffungshaft vom Vertreter des Migrationsamts zwar noch in Erwägung
gezogen, er verzichtete letztendlich aber auf die Stellung eines solchen, da im
heutigen Zeitpunkt noch nicht von Untertauchensgefahr auszugehen sei (vgl.
heutiges Verhandlungsprotokoll).
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft als nicht rechtmässig,
weshalb der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt
der
Einzelrichter:
://: In Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts vom 19. März 2025 ist A____ unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag
und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.