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Entscheid

AUS.2025.30

Durchsetzungshaft

21. März 2025Deutsch11 min

Entscheid vom 21. November 2023 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.30

URTEIL

vom 21.

März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit im Gefängins Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 19. März 2025

betreffend Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter) stellte am 31. August 2023 in der Schweiz ein

Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit

Entscheid vom 21. November 2023 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist

von einem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aus der Schweiz

weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2023 trat das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2024 nicht ein. Die

Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz

wurden damit am 15. Januar 2024 rechtskräftig. Gleichentags wurde der

Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen. Nachdem der Beurteilte bei der

Abklärung der freiwilligen Ausreise und den medizinischen Angaben keine Angaben

gemacht und die Unterschrift verweigert hatte, wurde der Fall der Abteilung

Vollzug des Migrationsamts Basel-Stadt übergeben. Diese nahm bei den

marokkanischen Behörden eine Identifizierungsabklärung auf, welche in der Folge

jedoch negativ beantwortet wurde. Nachdem der Beurteilte zudem wiederholt, aber

vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der

Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 18. März 2025 von der

Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer

Vorsprache festgenommen. Nach einer Befragung vom 19. März 2025 und der

Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung von

gleichem Datum eine Durchsetzungshaft bis zum 18. April 2025, 14.17 Uhr,

angeordnet.

Am 21. März 2025

hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:

Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen

Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

ist der Beurteilte befragt worden. Auf die Ausführungen des Beurteilten wie

auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen.

Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem

Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. 4 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der

heutigen gerichtlichen Verhandlung und Eröffnung des vorliegenden Urteils

eingehalten.

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz

innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige

Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen

werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum

Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die

Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen

des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf

zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem

Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die

von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene

Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,

darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von

Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur

Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die

Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle

Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen

des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung

sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes

Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz 104; Businger, a.a.O.,

S. 205).

2.2

Der

Beurteilte wurde mit abschlägigem Asylentscheid des SEM vom 21. November

2023.

rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Aktenauszug 1 PDF S. 8

ff.; Aktenauszug Vollzug PDF S. 63 ff.). Da der Beurteilte sich sowohl im

Asylverfahren als auch gegenüber dem Migrationsamt stets als marokkanischer

Staatsangehöriger ausgegeben hatte, stellte das Migrationsamt über das SEM am

1.

März 2024 ein Identifikationsgesuch an die marokkanische Botschaft. Am

4.

Februar 2025 teilte das SEM mit, dass die marokkanische Botschaft den

Beurteilten anhand eines Fingerabdruckabgleichs nicht als marokkanischen

Staatsbürger habe identifizieren können. Eine marokkanische Staatsbürgerschaft

sei zwar nicht vollständig ausgeschlossen. Um eine Anerkennung des Beurteilten

bei den marokkanischen Behörden aber weiter vorantreiben zu können, benötige

man neue Hinweise wie Kopien von Identitätsausweisen (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF

S. 25). Der Beurteilte hat seit seiner Wegweisung wiederholt zu verstehen

gegeben, nicht freiwillig in sein Heimatland zurück zu wollen (vgl. Aktenauszug

Vollzug PDF S. 3, 43, 51). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung blieb er

dabei, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren werde (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Er weigerte sich zudem bei der Abklärung der

freiwilligen Ausreise und der medizinischen Angaben durch das Migrationsamt am

18.

Januar 2024 Angaben zu machen und das ihm vorgelegte Formular zu unterzeichnen

(Aktenauszug Vollzug PDF S. 60). Der Beurteilte wurde vom Migrationsamt

mehrfach auf seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten hingewiesen (vgl.

Aktenauszug Vollzug PDF S. 23, 43, 51). Er gab zwar nie konkret an, dass er

nicht mitwirken werde, sondern beteuerte anlässlich der Befragung vom 5. März 2024

vielmehr noch, dass er versuchen werde, seine Reisepapiere zu beschaffen, auch

wenn er nicht wisse, wie er das tun könne (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 52).

In der Folge stellte er sich anlässlich der Befragung vom 15. Mai 2024 auf den

Standpunkt, dass es ihm nicht möglich sei, hinsichtlich der Beschaffung von

Reisepapieren etwas zu unternehmen (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 43).

Als ihm aber gleichzeitig die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft übergeben

wurden, zeigte er sich – entgegen seinen früheren Beteuerungen – keineswegs

kooperativ, sondern meinte, er müsse es sich noch überlegen, ob er mit den

marokkanischen Behörden in Kontakt trete, woraufhin ihm für die Kontaktaufnahme

eine Frist bis am 14. Juni 2024 gesetzt wurde (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S.

44). Aus der Aktennotiz des Migrationsamts vom 22. Juli 2024 wird ersichtlich,

dass er auch anlässlich der Vorsprachen vom 15. und 22. Juli 2024 angab,

dass er nichts unternommen habe, um seine Papiere zu beschaffen, und dass er

nicht in sein Heimatland zurückkehren werde (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S.

37). Dies zeigt, dass es dem Beurteilten nicht, wie von ihm auch jüngst

anlässlich der Befragung vom 19. März 2025 und der heutigen Verhandlung erneut

geltend gemacht (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 6), unmöglich war, die notwendigen

Papiere zu beschaffen, sondern er sich um seine Mitwirkungspflichten regelrecht

foutiert. Seine heutigen Ausführungen, wonach er versucht habe, die

marokkanische Botschaft telefonisch zu erreichen, dies aber missglückt sei

(vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), erscheinen unglaubhaft, zumal ihm die

Kontaktdaten bereits im Mai 2024 gegeben worden waren und er, wie erwähnt,

zudem bei zwei Vorsprachen beim Migrationsamt angegeben hatte, nichts für die

Papierbeschaffung unternommen zu haben. Kommt hinzu, dass seine

Herkunftsangaben alles andere als beständig sind. So gab er im Asylverfahren

etwa an, er sei in Oujda geboren und habe sein gesamtes Leben bis zu seiner

Ausreise 11 Monate vor Einreichung des Asylgesuchs dort verbracht. Er habe mit

seiner Mutter und zwei Schwestern zusammengelebt. Diese, wie auch weitere

Verwandte würden noch in Marokko leben. Ausserdem habe er einen minderjährigen

Sohn, der bei seiner Mutter (des Beurteilten) lebe (vgl. Anhörung nach Art. 29

AsylG vom 10. November 2023, Aktenauszug 1 PDF S. 15 ff.). Anlässlich der

Befragung durch das Migrationsamt vom 19. März 2025 gab er dagegen an, er kenne

niemandem mehr in Marokko. Seine Eltern habe er nie kennengelernt. Er sei bei

einer Pflegefrau aufgewachsen und sei bereits als 14- oder 15-jähriger Junge

nach Europa gekommen. Er räumte zwar ebenso ein, dass er im Asylverfahren

Falschangaben gemacht habe, in der Hoffnung, dass er dadurch Asyl erhalten

werde (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 1 ff.). Dies erklärt aber nicht, weshalb

er noch am 5. März 2024 bei der Befragung betreffend Ausreise und

Identifikation gegenüber dem Migrationsamt in diametralem Widerspruch zu seinen

späteren Angaben zu Protokoll gab, dass er bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr

mit seiner Mutter zusammen in Marokko gelebt und er noch «mal so, mal so» mit

ihr Kontakt habe (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 50 ff.). Diese Unstimmigkeiten

bei seinen Angaben konnte der Beurteilte auch anlässlich der heutigen

Verhandlung nicht klären, sondern machte lediglich geltend, er wisse nicht, wo

genau sein Heimatort liege, er sei nicht in die Schule gegangen und habe

Marokko bereits als ungefähr 14-jähriger Junge verlassen (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Vielmehr zeigt das bisherige Aussageverhalten, dass er

den Schweizerischen Behörden mehrfach Falschangaben machte und seine

Identifizierung dadurch erschwert. Weitere Bemühungen der schweizerischen

Behörden zur erfolgreichen Identitätsabklärung hinsichtlich seiner

marokkanischen Staatsbürgerschaft erscheinen aussichtslos, solange der

Beurteilte hierbei nicht mitwirkt.

Zu

berücksichtigen ist allerdings, dass gewisse Anhaltspunkte vorliegen, dass der

Beurteilte seine wahre Herkunft verheimlicht. Dies lässt sich bereits aufgrund

der vorstehend dargestellten Angaben vermuten, die sich teils diametral

widersprechen. Kommt hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 5.

März 2024 auf die Frage, wo sich sein Heimatort Oujda befinde, angab, dieser

Grenze an Mauretanien und Algerien. Die vom Migrationsamt erwähnte

Unstimmigkeit, wonach Mauretanien südlich an Marokko grenze, Oujda sich aber im

Norden des Landes befinde, vermochte er nicht zu erklären, sondern meinte nur:

«Ja, stimmt. Mauretanien ist schon weit weg» (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF

S. 50 ff.). Dies lässt zumindest Zweifel aufkommen, ob der Beurteilte

tatsächlich von Oujda stammt. Kommt hinzu, dass er jüngst im Personalien-Formular

der Kantonspolizei «Berkan[e]» als Geburtsort ausfüllte (vgl. Aktenauszug

Vollzug PDF S. 17) und anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 19. März

2025.

lediglich noch angab, dass er glaube, er sei in Oujda aufgewachsen (vgl. Aktenauszug

Vollzug PDF S. 6). Anlässlich der Befragung vom 19. März 2025 hielt das

Migrationsamt dem Beurteilten vor, dass er eine andere Nationalität besitze,

und fragte ihn, ob er aus Algerien stamme (vgl. PDF Aktenauszug Vollzug

S. 7). Das Migrationsamt war offenbar nicht restlos davon überzeugt, dass

der Beurteilte tatsächlich marokkanischer Staatsbürger ist. Wie aus der

Mitteilung des Migrationsamts ans SEM vom 19. März 2025 zu entnehmen ist,

äusserte der Dolmetscher, welcher für die Befragung vom 19. März 2025

beigezogen wurde, jüngst die Vermutung, dass der Beurteilte aufgrund seines

Dialekts aus Algerien stammen könnte (vgl. Dolmetscherhinweis vom 19. März

2025), woraufhin das SEM ein Identifikationsgesuch an die algerischen Behörden

vorbereitete, welches – so das SEM – in Kürze gruppiert an die algerischen

Behörden übermittelt werde (vgl. Mitteilung SEM «AW: ID Antrag DZA» vom 20.

März 2025). Anlässlich der heutigen Verhandlung auf die Vermutung des

Dolmetschers angesprochen, stritt der Beurteilte die algerische

Staatsangehörigkeit ab, ohne auf den Vorhalt aber wirklich einzugehen (vgl.

heutiges Verhandlungsprotokoll). Es bestehen daher gewisse Anhaltspunkte, dass

der Beurteilte algerischer Staatsangehöriger sein könnte. Der Hinweis des

Dolmetschers auf den Dialekt des Beurteilten sowie die bevorstehende Anfrage

bei den algerischen Behörden zeigt aber, dass die Schweizer Behörden aktuell

noch nicht alle ihr möglichen Mittel ausgeschöpft haben, um die Identifizierung

und Papierbeschaffung vorzunehmen bzw. die Wegweisung des Beurteilten auch ohne

dessen Mitwirkung zu vollziehen. Daran ändert auch der Einwand des Vertreters

des Migrationsamts nichts, wonach zu erwarten sei, dass sie einen abschlägigen

Entscheid der algerischen Behörden erhalten (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Einerseits war der Hinweis des Dolmetschers relativ

spezifisch, verortete er doch den Akzent des Beurteilten im Westen Algeriens

(vgl. Dolmetscherhinweis vom 19. März 2025). Andererseits äusserte das

Migrationsamt bereits anlässlich der Befragung vom 19. März 2025 selbst

die Vermutung, dass der Beurteilte von Algerien stammen könnte, indem es ihn, wie

erwähnt, fragte, ob er aus Algerien sei. Ausserdem hätte das Migrationsamt die

Anfrage an die algerischen Behörden kaum gemacht, wenn es sich gar keinen

Erfolg davon verspricht. Es fehlt der angeordneten Durchsetzungshaft vorliegend

daher an einer notwendigen Voraussetzung (vgl. E. 2.1 oben), weshalb sie sich

als nicht zulässig erweist.

3.

Da die Behörden

im vorliegenden Fall, wie vorstehend erwogen, noch nicht alle Mittel

ausgeschöpft haben, um die Identität des Beurteilten festzustellen, stellt sich

grundsätzlich die Frage, ob anstelle der Durchsetzungshaft eine Ausschaffungshaft

anzuordnen wäre. Eine solche wurde vom Migrationsamt nicht angeordnet.

Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde ein Antrag auf Anordnung von

Ausschaffungshaft vom Vertreter des Migrationsamts zwar noch in Erwägung

gezogen, er verzichtete letztendlich aber auf die Stellung eines solchen, da im

heutigen Zeitpunkt noch nicht von Untertauchensgefahr auszugehen sei (vgl.

heutiges Verhandlungsprotokoll).

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft als nicht rechtmässig,

weshalb der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt

der

Einzelrichter:

://: In Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamts vom 19. März 2025 ist A____ unverzüglich aus der Haft zu

entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag

und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.