AUS.2025.31
Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)
24. März 2025Deutsch18 min
Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.31
URTEIL
vom 25.
März 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2001,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 20. März 2025
betreffend Durchsetzungshaft
(Art. 78 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der (nach seinen
Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,
reiste am 21. November 2019 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch
mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab und wies ihn mit einer
Ausreisefrist am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von 7 Arbeitstagen
aus der Schweiz weg. Ablehnung und Wegweisung wurden am
3. Februar 2020 rechtskräftig. Am 7. April 2020 wurde der
Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Unmittelbar nach
Abschluss des Asylverfahrens wurden, nachdem der Beurteilte ohne einschlägige
Papiere eingereist war, seitens der Schweizer Behörden
Identifizierungsabklärungen aufgenommen, namentlich bei den algerischen,
tunesischen und marokkanischen Behörden. Diese Bemühungen blieben jedoch
erfolglos. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert
worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren
mitzuwirken, wurde er am 13. August 2024 von der Kantonspolizei
Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache
festgenommen. Das Migrationsamt ordnete tags darauf eine Durchsetzungshaft bis
zum 12. September 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom
16. August 2024 bestätigte. Mit Verfügung vom 2. September 2024
verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum
12. November 2024. Dieser Haftverlängerung stimmte der Haftrichter mit
Verfügung vom 9. September 2024 zu. Der Beurteilte verlangte in der
Folge die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung. Aufgrund eines gerichtsinternen Säumnisses unterblieb
die rechtzeitige Ansetzung einer Verhandlung, weshalb der Haftrichter am
26. September 2024 die Entlassung des Beurteilten aus der Haft
anordnete.
Am
28. Oktober 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei im
Auftrag des Migrationsamts erneut festgenommen. Mit Verfügung vom
29. Oktober 2024 setzte ihn das Migrationsamt in Durchsetzungshaft
bis zum 27. November, welche der Haftrichter mit Urteil vom 31. Oktober 2024
bestätigte. Am 18. November 2024 verlängerte das Migrationsamt die
Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 27. Januar 2025. Der Haftrichter
stimmte dieser Verlängerung mit Verfügung vom 26. November 2024 schriftlich zu.
Das Migrationsamt verlängerte die Durchsetzungs-haft mit Verfügung vom
16. Januar 2025 um weitere zwei Monate bis zum 27. März 2025,
welcher der Haftrichter am 22. Januar 2025 schriftlich zustimmte.
Nachdem der Beurteilte bei der Eröffnung des schriftlichen Zustimmungsentscheids
ein Gesuch um richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung gestellt hatte, wurde er am 23. Januar 2025
aufgrund eines entsprechenden Vollzugsauftrags des Amtes für Justizvollzug,
Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) durch das Migrationsamt aus der
Durchsetzungshaft zu Handen des SMV entlassen. Mit Verfügung vom
24. Januar 2025 schrieb der Haftrichter das Verfahren infolge
Haftbeendigung als gegenstandlos ab und bot die für den 3. Februar 2025
vorgesehene Haftverhandlung ab.
Am
22. März 2025 wurde der Beurteilte zuhanden des Migrationsamts aus
dem Strafvollzug entlassen. Mit Hinblick auf diese Haftentlassung ordnete das
Migrationsamt bereits am 20. März 2025 nach Befragung und Gewährung
des rechtlichen Gehörs eine Durchsetzungshaft von einem Monat bis zum
21. April 2025 an. Am 25. März 2025 hat vor dem Haftrichter
unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters
des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte
und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Der Beurteilte beantragt
die umgehende Haftentlassung. Das Migrationsamt hält an der Haftanordnung fest.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den
Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den
Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.
78.
Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese
Frist, welche nicht schon mit der Eröffnung der Haftanordnungsverfügung vom
20.
März 2025, sondern erst mit der Haftentlassung aus dem Strafvollzug
zuhanden des Migrationsamts am 22. März 2025, mithin dem Beginn der
ausländerrechtlich motivierten Haft zu laufen angefangen hat, ist mit der
heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.
2.
2.1
Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz
innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige
Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen
werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum
Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
Die
Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen
des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf
zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem
Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die
von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene
Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,
darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S.
199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn
die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine
mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft
zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen
Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung
auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst
nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht
gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 104; Businger, a.a.O., S. 205).
2.2
Der
Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom
22.
Januar 2020 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Seither
bemühen sich die schweizerischen Behörden darum, die Identität des Beurteilten,
der sich als algerischer Staatsangehöriger ausgibt, durch die zuständigen
Behörden Algeriens bestätigen zu lassen. Diese Abklärungen verliefen bislang
indessen allesamt im Sande. Am 19. Februar 2020 stellte das SEM beim
algerischen Generalkonsulat ein erstes Identifikationsgesuch. Ein Jahr darauf,
am 24. Februar 2021, teilte das SEM mit, dass der Beurteilte bis
anhin nicht habe identifiziert werden können. Es würden «neue Elemente»
benötigt, damit die Identifikationsabklärungen durch die zuständigen Behörden
wieder aufgenommen werden könnten. Es würden mithin weitere Angaben zu seiner
Identität und falls möglich eine Freiwilligenerklärung des Beurteilten
benötigt. Am 25. August 2021 stellte das SEM bei den algerischen Behörden
ein weiteres Identifikationsgesuch, das ebenso ergebnislos verlief (Schreiben
des SEM vom 21. Januar 2022). Da das Identifikationsverfahren mit
Algerien in der Folge geändert wurde (Identifikation via Fingerabdrücke im
NIST-Format), stellte das SEM am 27. Juli 2023 einen dritten
Identifikationsantrag an die algerischen Behörden, welcher gemäss Auskunft SEM
am 20. August 2024 erneut abschlägig beantwortet wurde. In gleicher
Weise wurden auch bei den zuständigen Behörden Tunesiens (Gesuch vom
14.
September 2021) und Marokkos (vgl. E-Mail des SEM vom
18.
August 2022) Identifikationsgesuche eingereicht, die nach
entsprechenden Angaben des SEM ebenso ohne positives Ergebnis blieben (E-Mails
SEM vom 5. Juli 2023 und 29. April 2024). Weitere Bemühungen der
schweizerischen Behörden zur Identitätsabklärung erscheinen infolgedessen
aussichtslos, solange der Beurteilte hierbei nicht mitwirkt. Daran ändert
nichts, dass das Migrationsamt aufgrund eines Hinweises einer Dolmetscherin in
der Befragung des Beurteilten vom 21. Februar 2025, wonach er mit
allergrösster Wahrscheinlichkeit aus Algerien, mutmasslich Algier oder Bouira,
stamme, beim SEM darauf hingewirkt hat, dass am 5. März 2025 bei den
algerischen Behörden erneut ein Identifikationsantrag gestellt worden ist. Denn
dessen Erfolgschancen sind in Übereinstimmung mit der Einschätzung des
Migrationsamts nach drei erfolglosen Versuchen als minim einzustufen, selbst
wenn der Antrag mit dem Hinweis auf eine mögliche Herkunft des Beurteilten aus
Bouira oder Algier verbunden worden ist, erfolgt die Prüfung des Gesuchs, wie
der Vertreter des Migrationsamts heute ausgeführt hat (Verhandlungsprotokoll,
S. 3 f.), erfahrungsgemäss alleine auf der Grundlage der
Fingerabdrücke und nicht von allfälligen Herkunftsortsangaben, die nicht weiter
belegt sind. Soweit diesbezüglich die Anordnung der Durchsuchungshaft nicht zu
beanstanden ist, ist auch nicht zu prüfen, ob, wie es der Vertreter des
Migrationsamts eventualiter beantragt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.),
die Durchsetzungshaft allenfalls in eine Ausschaffungshaft zu umzuwandeln ist.
Sollte allerdings wider Erwarten aus Algerien eine positive Antwort eingehen,
wäre die Durchsetzungshaft aufzuheben und hätte das Migrationsamt die Anordnung
einer Ausschaffungshaft zu prüfen.
2.3
Der
Beurteilte ist seit seiner Wegweisung wiederkehrend, aber umsonst aufgefordert
worden, nähere Angaben zu seiner Identität zu machen und Identitätspapiere
(oder Kopien davon) beizubringen. Er hat in der Vergangenheit
unmissverständlich und wiederholt zu verstehen gegeben, trotz seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflichten nicht kooperieren zu wollen. Er wurde deshalb am
14.
August 2024 vom Migrationsamt in Durchsetzungshaft genommen (dazu
auch VGE AUS.2024.43 vom 16. August 2024). Auch in Haft war der Beurteilte
nicht zur Mitwirkung bereit. Er hintertrieb gar die vom SEM in Auftrag gegebene
Sprachanalyse, indem er sich während des (telephonischen) LINGUA-Gesprächs vom
6.
September 2024 weigerte, in arabischem Dialekt zu sprechen, und sich
stattdessen weitgehend in rudimentärem Französisch und Hocharabisch ausdrückte.
Eine komplette sprachliche Analyse zu seiner Herkunft war demzufolge nicht
möglich (E-Mail SEM vom 9. Oktober 2024). Auch nachdem er wieder
freigekommen war und vom Migrationsamt aufgefordert worden war, seinen
Mitwirkungspflichten nachzukommen, gab er in den Befragungen vom 22. und
29.
Oktober 2024 wie auch bei jeder der späteren Verlängerungen unmissverständlich
zu verstehen, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. In der Befragung
vom 21. Februar 2025 gab der Beurteilte auf die Frage, wie denn das
Primarschulhaus in Oran, in welches er gegangen sein will, geheissen habe, an
dessen Name er sich bestimmt erinnern könne, zur Antwort: «Auch wenn ich mich
erinnern könnte, gebe ich keine Informationen dazu.». Er verweigerte jegliche weiteren
Angaben und bejahte ausdrücklich den Vorhalt, ob er somit versuche, seine
Identifikation zu verhindern (Befragungsprotokoll vom
21.
Februar 2025, S. 3). In der Befragung vom
20.
März 2025 wiederholte der Beurteilte seine Weigerung, aus freien
Stücken nach Algerien zurückzukehren (Befragungsprotokoll vom
20.
März 2025, S. 3). Auch heute ist er davon nicht abgerückt
(Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.). Die mit dem Vollzug der Wegweisung
betrauten Behörden sehen keine weiteren Möglichkeiten, seine (wahre) Identität
zu ermitteln, solange er hierbei nicht mithilft (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 4). Seine Ausschaffung scheitert unverändert einzig daran, dass der
Beurteilte nicht bereit ist nähere Angaben zu seiner (behaupteten) Identität zu
machen bzw. zwecks Papierbeschaffung Kontakt mit seiner Familie in der Heimat
und/oder seinen heimatlichen Behörden aufzunehmen. Möglicherweise verheimlicht
der Beurteilte auch seine wahre Identität. Jedenfalls ergeben sich aufgrund
verschiedener Geburtsdaten in den Akten entsprechende Zweifel an seinen Angaben
(vgl. Asylentscheid SEM vom 22. Januar 2020: Aliasidentität
"geb. [...] 2004" und Mitteilung des Centre de coopération
policière Genève vom 18. August 2020 betr. Registrierung des
Beurteilten bei den französischen Behörden: "[...]2003"). Da unter
den geschilderten Umständen die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht möglich
ist, bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei
der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner (angeblichen) Identität und der
Beschaffung von Reisepapieren zu bewegen. Er hat in der Befragung vom
21.
Februar 2025 zwar die Namen seiner Grosseltern genannt, wie er
sie für seine Grosseltern väterlicherseits in der Befragung vom
29.
Oktober 2024 schon genannt hatte. Wie bereits im Urteil VGE
AUS.2024.61 vom 31. Oktober 2024 ausgeführt (E. 3.2), sind diese
Angaben zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen jedoch viel zu vage, als
allein hierauf gestützt erfolgreich ein neues Identifikationsgesuch gestellt
werden könnte bzw. das jüngste vom 5. März 2025 damit ergänzt hätte
werden können. Gemäss früheren Auskünften des SEM braucht es für weiterführende
Anfragen bei den algerischen Behörden (oder gegebenenfalls den Behörden
benachbarter Länder) schriftliche Identitätsdokumente wie Pass oder ID-Karte.
Zum heutigen Zeitpunkt kann allein der Beurteilte dazu beitragen, dass
entsprechende Papiere beschafft werden können.
2.4
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97
E. 2.2; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist
dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls
erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden
bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,
wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu
beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes
konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu
berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger
angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je
stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.
2.3.2).
Die
vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der
bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang
beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner Identität
verweigert. Es ist ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt
mit den heimatlichen Behörden zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt
von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso ist es ihm möglich und zuzumuten, seine
Familie diesbezüglich zu kontaktieren. Seit über fünf Jahren weiss der
Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren
muss. Seit fünf Jahren hat er diesbezüglich nichts unternommen. Im Gegenteil,
er foutiert sich regelrecht um seine Ausreisepflicht und macht sich über die
schweizerischen Behörden lustig ("Ihr müsst zuerst herausfinden woher ich
stamme und dann werden wir sehen. Es ist wie ein Spiel, Sie müssen herausfinden
woher ich stamme, Algerien, Tunesien oder Marokko." [Befragungsprotokoll
vom 14. August 2024, S. 2]). Um seine Identifizierung wieder
aufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere beschaffen zu können, bleibt nur
die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Aus der fortgesetzten Weigerung des
Beurteilten kann nicht geschlossen werden, dass es an einer minimalen Eignung
dieser Massnahme fehlt. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Beurteilte
seine Position unter dem Eindruck des Freiheitsentzugs überdenkt und mit den
Behörden kooperiert (BGer 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.3
und 2C_936/2010 vom 24. Dezember 2010 E. 2.2). Daran ändert nichts,
dass er heute die mangelnde Eignung der Durchsetzungshaft geltend machen lässt.
Mit der zunehmenden Haftdauer verhärte sich sein Widerstand
(Verhandlungsprotokoll, S. 8). Wie das Bundesgericht schon festgestellt
hat, kann eine in Durchsetzungshaft genommene Person sich nicht auf ihr eigenes
missbräuchliches Verhalten – vorliegend die Verweigerung ihrer
Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) – berufen, um geltend zu machen,
die Haft sei ungeeignet, ihn dazu zu bewegen, bei seiner Rückkehr in die Heimat
mitzuwirken (BGer 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 4.2.2).
Ein milderes
Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung, kommt nicht in Frage,
weil der Beurteilte die Freiheit nicht genutzt hat, freiwillig auszureisen,
obschon er hierzu genügend Zeit gehabt hätte. Auch nachdem er infolge
Haftentlassung zwischenzeitlich wieder auf freiem Fuss gekommen war, zeigte der
Beurteilte sich in keiner Weise kooperativ, sondern setzte seine
Weigerungshaltung unbeirrt fort. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, bei
seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuhelfen und
damit seine Inhaftierung abzukürzen. Abgesehen davon besteht
insofern ein öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, als der
Beurteilte in der Vergangenheit verschiedentlich strafrechtlich aufgefallen ist
(vgl. Behördenstrafregisterauszug vom 29. April 2024 mit fünf
Verurteilungen [Strafbefehle] sowie neuerdings den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2024 [vgl.
Vollzugsauftrag SMV vom 28. Januar 2025]) und damit auch eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu seinen Gunsten kann der
Beurteilte die mit seiner Inhaftierung verbunden Kosten in die Waagschale
werfen. Wie der Haftrichter schon in anderen Verfahren ausgeführt hat, hat der
Gesetzgeber mit seinem Entscheid, den Vollzug von Landesverweisungen und
Wegweisungen wenn nötig auch mit der Inhaftierung der ausreisepflichtigen
Ausländer sicherzustellen, die damit verbunden Kosten für die öffentliche Hand
bewusst in Kauf genommen (VGE AUS.2025.9 vom 3. Februar 2025
E. 2.3). Eine Freilassung mit der Auflage einer regelmässigen Meldepflicht
wäre auch nicht zielführend, weil zu befürchten steht, dass er untertauchen und
sich ins benachbarte Ausland (Frankreich, Deutschland) absetzen würde, wie der
Beurteilte heute explizit bekundet hat (Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Unter
all diesen Umständen erweist sich die (erneute) Anordnung der Durchsetzungshaft
von einem Monat in jeder Hinsicht als angemessen. Der Beurteilte hat inzwischen
bereits zweimal in Durchsetzungshaft gesessen, vom 13. August bis zum
26.
September 2024 sowie vom 28. Oktober 2024 bis zum
23.
Januar 2025, mithin 133 Tage. Auch mit der vorliegenden Haft
von einem Monat wird die Grundhaftdauer von maximal sechs Monaten (Art. 79
Abs. 1 AIG) nicht überschritten.
3.
3.1
Der
Beurteilte lässt heute geltend machen, dass dem Vernehmen nach Häftlinge in der
Administrativhaft in den letzten Monaten nach Besuch von auswärtigen Personen
einer systematischen Leibesvisitation unterzogen worden sind, was, da
entwürdigend, unzulässig sei. Auch er habe in der Vergangenheit mehrfach eine
Leibesvisitation über sich ergehen lassen müssen (Verhandlungsprotokoll, S. 8.
3.2
Gemäss
Art. 80 Abs. 4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des
Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die
Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen (Art. 81 AIG) gehören
damit ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es
ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene
Ausländer unterworfen ist, nicht um die Haftbedingungen der übrigen
Inhaftierten oder das abstrakte Vollzugsrecht, das sich aus der
Gefängnisordnung ergibt (vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger, a.a.O., S. 331). Der
Anspruch von Häftlingen auf soziale Kontakte ist unbestreitbar von
grundlegender Bedeutung. Dabei geht es nicht nur um soziale Kontakte mit
Mithäftlingen, sondern auch und insbesondere um Besuche von auswärtigen Personen
(BGer 2A.337/2005 vom 10. Juni 2005 E. 6.4; näher dazu Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.184; Businger, a.a.O., S. 313 ff.).
Inhaftierten haben aufgrund ihres Anspruchs auf Achtung des Privat- und
Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK)
das Recht, regelmässig Besuch zu empfangen. Besuche sind grundsätzlich
unbeaufsichtigt zu empfangen. Die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung kann
indessen Einschränkungen wie die Festsetzung von Besuchszeiten rechtfertigen (Businger, a.a.O., S. 313). Eine
Beaufsichtigung von Besuchen ist nur zulässig, soweit sie durch
Sicherheitsbedenken im Einzelfall geboten erscheint (BGE 122 I 222
E. 5b). Bei Missbrauchsgefahr oder einem Sicherheitsrisiko sind, wenn ein
konkreter Verdacht besteht, auch Leibesvisitationen zulässig (BGer 2A_506/2001
vom 10. Dezember 2001 E. 3g; Businger,
a.a.O., S. 313).
3.3
Die
Hausordnung des Gefängnisses Bässlergut, Administrativhaft (Stand:
9.
Oktober 2023) hält unter Ziff. 6 Besuche fest, dass Besucherinnen
oder Besucher den eingewiesenen Personen nichts direkt übergeben oder von ihr
entgegennehmen dürfen. Davon ausgenommen ist die Übergabe bzw. Entgegennahme
von Dokumenten im Beisein des Gefängnispersonals (Ziff. 6.2 Abs. 2
Hausordnung). In begründeten Fällen können eingewiesene Personen nach dem
Besuch zur Vermeidung der Einschleusung von verbotenen Gegenständen einer
Leibesvisitation unterzogen werden (Ziff. 6.2 Abs. 3 Hausordnung). In
Ausführung dieser Vorschriften hält das Merkblatt Nr. 5 – AH unter
Ziff. 5 Zuführung eingewiesener Personen fest, dass eingewiesene Personen
nach dem Besuch mit einem Metalldetektor kontrolliert werden. Bei einer
positiven Anzeige oder bei einem visuellen Verdacht auf Verbergen eines
Gegenstands unter der Kleidung wird, wenn die eingewiesene Person sich einer
näheren Kontrolle widersetzt, eine Leibesvisitation vorgenommen, ebenso bei
Verdacht auf Einschleusung von verbotenen Gegenständen aus anderen Gründen
(Ziff. 5.5 Merkblatt Nr. 5). Inwiefern im Gefängnis Bässlergut, wie
der Rechtsvertreter des Beurteilten geltend macht, systematisch nach Besuchen
Leibesvisitationen der Insassen stattfinden, entzieht sich der Kenntnis des
Haftrichters. Entscheidend im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren sind nach
dem vorstehend Gesagte ohnehin nur die Haftbedingungen, denen der betroffene
Ausländer selbst unterworfen ist. Der Beurteilte hat heute angegeben, er sei in
der Vergangenheit auch schon Leibesvisitationen unterzogen worden. Auf
Nachfrage hat er aber angegeben, seit Haftantritt vor drei Tagen noch keine
Besuche empfangen zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Entsprechend
kann er in dieser Zeit auch noch keiner Leibesvisitation unterzogen worden
sein. Länger zurückliegende Leibesvisitationen können freilich nicht Gegenstand
der heutigen Haftüberprüfung bilden. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass
keine Unrechtmässigkeit der den Beurteilten konkret betreffenden
Haftbedingungen vorliegt, die wie beantragt zu seiner Haftentlassung führen
könnte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass gemäss § 15 Gesetz über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) Beschwerden
gegen Handlungen oder Unterlassungen der Vollzugsorgane in der
Administrativhaft innert 10 Tagen beim zuständigen Departement und nicht
beim Haftrichter zu erheben sind.
4.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Dem Beurteilten kann
die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt werden. Bei einem
ausgewiesenen Aufwand von 5.5 Stunden (einschliesslich mündlicher Verhandlung) à
CHF 200.– ergibt sich eine Entschädigung des unentgeltlichen Beistands von
CHF 1‘110.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich MWST.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 21. April 2025.
Es werden keine Kosten erhoben.
In Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____, Advokat [...],
ein Honorar von CHF 1'100.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich
8,1 % MWST von CHF 89.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
[...], Advokat
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.