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Entscheid

AUS.2025.31

Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)

24. März 2025Deutsch18 min

Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.31

URTEIL

vom 25.

März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2001,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 20. März 2025

betreffend Durchsetzungshaft

(Art. 78 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der (nach seinen

Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,

reiste am 21. November 2019 in die Schweiz ein und stellte gleichentags

ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch

mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab und wies ihn mit einer

Ausreisefrist am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von 7 Arbeitstagen

aus der Schweiz weg. Ablehnung und Wegweisung wurden am

3. Februar 2020 rechtskräftig. Am 7. April 2020 wurde der

Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Unmittelbar nach

Abschluss des Asylverfahrens wurden, nachdem der Beurteilte ohne einschlägige

Papiere eingereist war, seitens der Schweizer Behörden

Identifizierungsabklärungen aufgenommen, namentlich bei den algerischen,

tunesischen und marokkanischen Behörden. Diese Bemühungen blieben jedoch

erfolglos. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert

worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren

mitzuwirken, wurde er am 13. August 2024 von der Kantonspolizei

Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache

festgenommen. Das Migrationsamt ordnete tags darauf eine Durchsetzungshaft bis

zum 12. September 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom

16. August 2024 bestätigte. Mit Verfügung vom 2. September 2024

verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum

12. November 2024. Dieser Haftverlängerung stimmte der Haftrichter mit

Verfügung vom 9. September 2024 zu. Der Beurteilte verlangte in der

Folge die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer

mündlichen Verhandlung. Aufgrund eines gerichtsinternen Säumnisses unterblieb

die rechtzeitige Ansetzung einer Verhandlung, weshalb der Haftrichter am

26. September 2024 die Entlassung des Beurteilten aus der Haft

anordnete.

Am

28. Oktober 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei im

Auftrag des Migrationsamts erneut festgenommen. Mit Verfügung vom

29. Oktober 2024 setzte ihn das Migrationsamt in Durchsetzungshaft

bis zum 27. November, welche der Haftrichter mit Urteil vom 31. Oktober 2024

bestätigte. Am 18. November 2024 verlängerte das Migrationsamt die

Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 27. Januar 2025. Der Haftrichter

stimmte dieser Verlängerung mit Verfügung vom 26. November 2024 schriftlich zu.

Das Migrationsamt verlängerte die Durchsetzungs-haft mit Verfügung vom

16. Januar 2025 um weitere zwei Monate bis zum 27. März 2025,

welcher der Haftrichter am 22. Januar 2025 schriftlich zustimmte.

Nachdem der Beurteilte bei der Eröffnung des schriftlichen Zustimmungsentscheids

ein Gesuch um richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer

mündlichen Verhandlung gestellt hatte, wurde er am 23. Januar 2025

aufgrund eines entsprechenden Vollzugsauftrags des Amtes für Justizvollzug,

Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) durch das Migrationsamt aus der

Durchsetzungshaft zu Handen des SMV entlassen. Mit Verfügung vom

24. Januar 2025 schrieb der Haftrichter das Verfahren infolge

Haftbeendigung als gegenstandlos ab und bot die für den 3. Februar 2025

vorgesehene Haftverhandlung ab.

Am

22. März 2025 wurde der Beurteilte zuhanden des Migrationsamts aus

dem Strafvollzug entlassen. Mit Hinblick auf diese Haftentlassung ordnete das

Migrationsamt bereits am 20. März 2025 nach Befragung und Gewährung

des rechtlichen Gehörs eine Durchsetzungshaft von einem Monat bis zum

21. April 2025 an. Am 25. März 2025 hat vor dem Haftrichter

unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters

des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte

und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Der Beurteilte beantragt

die umgehende Haftentlassung. Das Migrationsamt hält an der Haftanordnung fest.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den

Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den

Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.

78.

Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese

Frist, welche nicht schon mit der Eröffnung der Haftanordnungsverfügung vom

20.

März 2025, sondern erst mit der Haftentlassung aus dem Strafvollzug

zuhanden des Migrationsamts am 22. März 2025, mithin dem Beginn der

ausländerrechtlich motivierten Haft zu laufen angefangen hat, ist mit der

heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz

innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige

Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen

werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum

Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die

Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen

des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf

zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem

Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die

von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene

Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,

darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S.

199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn

die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine

mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft

zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen

Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung

auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst

nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht

gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 104; Businger, a.a.O., S. 205).

2.2

Der

Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom

22.

Januar 2020 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Seither

bemühen sich die schweizerischen Behörden darum, die Identität des Beurteilten,

der sich als algerischer Staatsangehöriger ausgibt, durch die zuständigen

Behörden Algeriens bestätigen zu lassen. Diese Abklärungen verliefen bislang

indessen allesamt im Sande. Am 19. Februar 2020 stellte das SEM beim

algerischen Generalkonsulat ein erstes Identifikationsgesuch. Ein Jahr darauf,

am 24. Februar 2021, teilte das SEM mit, dass der Beurteilte bis

anhin nicht habe identifiziert werden können. Es würden «neue Elemente»

benötigt, damit die Identifikationsabklärungen durch die zuständigen Behörden

wieder aufgenommen werden könnten. Es würden mithin weitere Angaben zu seiner

Identität und falls möglich eine Freiwilligenerklärung des Beurteilten

benötigt. Am 25. August 2021 stellte das SEM bei den algerischen Behörden

ein weiteres Identifikationsgesuch, das ebenso ergebnislos verlief (Schreiben

des SEM vom 21. Januar 2022). Da das Identifikationsverfahren mit

Algerien in der Folge geändert wurde (Identifikation via Fingerabdrücke im

NIST-Format), stellte das SEM am 27. Juli 2023 einen dritten

Identifikationsantrag an die algerischen Behörden, welcher gemäss Auskunft SEM

am 20. August 2024 erneut abschlägig beantwortet wurde. In gleicher

Weise wurden auch bei den zuständigen Behörden Tunesiens (Gesuch vom

14.

September 2021) und Marokkos (vgl. E-Mail des SEM vom

18.

August 2022) Identifikationsgesuche eingereicht, die nach

entsprechenden Angaben des SEM ebenso ohne positives Ergebnis blieben (E-Mails

SEM vom 5. Juli 2023 und 29. April 2024). Weitere Bemühungen der

schweizerischen Behörden zur Identitätsabklärung erscheinen infolgedessen

aussichtslos, solange der Beurteilte hierbei nicht mitwirkt. Daran ändert

nichts, dass das Migrationsamt aufgrund eines Hinweises einer Dolmetscherin in

der Befragung des Beurteilten vom 21. Februar 2025, wonach er mit

allergrösster Wahrscheinlichkeit aus Algerien, mutmasslich Algier oder Bouira,

stamme, beim SEM darauf hingewirkt hat, dass am 5. März 2025 bei den

algerischen Behörden erneut ein Identifikationsantrag gestellt worden ist. Denn

dessen Erfolgschancen sind in Übereinstimmung mit der Einschätzung des

Migrationsamts nach drei erfolglosen Versuchen als minim einzustufen, selbst

wenn der Antrag mit dem Hinweis auf eine mögliche Herkunft des Beurteilten aus

Bouira oder Algier verbunden worden ist, erfolgt die Prüfung des Gesuchs, wie

der Vertreter des Migrationsamts heute ausgeführt hat (Verhandlungsprotokoll,

S. 3 f.), erfahrungsgemäss alleine auf der Grundlage der

Fingerabdrücke und nicht von allfälligen Herkunftsortsangaben, die nicht weiter

belegt sind. Soweit diesbezüglich die Anordnung der Durchsuchungshaft nicht zu

beanstanden ist, ist auch nicht zu prüfen, ob, wie es der Vertreter des

Migrationsamts eventualiter beantragt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.),

die Durchsetzungshaft allenfalls in eine Ausschaffungshaft zu umzuwandeln ist.

Sollte allerdings wider Erwarten aus Algerien eine positive Antwort eingehen,

wäre die Durchsetzungshaft aufzuheben und hätte das Migrationsamt die Anordnung

einer Ausschaffungshaft zu prüfen.

2.3

Der

Beurteilte ist seit seiner Wegweisung wiederkehrend, aber umsonst aufgefordert

worden, nähere Angaben zu seiner Identität zu machen und Identitätspapiere

(oder Kopien davon) beizubringen. Er hat in der Vergangenheit

unmissverständlich und wiederholt zu verstehen gegeben, trotz seiner gesetzlichen

Mitwirkungspflichten nicht kooperieren zu wollen. Er wurde deshalb am

14.

August 2024 vom Migrationsamt in Durchsetzungshaft genommen (dazu

auch VGE AUS.2024.43 vom 16. August 2024). Auch in Haft war der Beurteilte

nicht zur Mitwirkung bereit. Er hintertrieb gar die vom SEM in Auftrag gegebene

Sprachanalyse, indem er sich während des (telephonischen) LINGUA-Gesprächs vom

6.

September 2024 weigerte, in arabischem Dialekt zu sprechen, und sich

stattdessen weitgehend in rudimentärem Französisch und Hocharabisch ausdrückte.

Eine komplette sprachliche Analyse zu seiner Herkunft war demzufolge nicht

möglich (E-Mail SEM vom 9. Oktober 2024). Auch nachdem er wieder

freigekommen war und vom Migrationsamt aufgefordert worden war, seinen

Mitwirkungspflichten nachzukommen, gab er in den Befragungen vom 22. und

29.

Oktober 2024 wie auch bei jeder der späteren Verlängerungen unmissverständlich

zu verstehen, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. In der Befragung

vom 21. Februar 2025 gab der Beurteilte auf die Frage, wie denn das

Primarschulhaus in Oran, in welches er gegangen sein will, geheissen habe, an

dessen Name er sich bestimmt erinnern könne, zur Antwort: «Auch wenn ich mich

erinnern könnte, gebe ich keine Informationen dazu.». Er verweigerte jegliche weiteren

Angaben und bejahte ausdrücklich den Vorhalt, ob er somit versuche, seine

Identifikation zu verhindern (Befragungsprotokoll vom

21.

Februar 2025, S. 3). In der Befragung vom

20.

März 2025 wiederholte der Beurteilte seine Weigerung, aus freien

Stücken nach Algerien zurückzukehren (Befragungsprotokoll vom

20.

März 2025, S. 3). Auch heute ist er davon nicht abgerückt

(Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.). Die mit dem Vollzug der Wegweisung

betrauten Behörden sehen keine weiteren Möglichkeiten, seine (wahre) Identität

zu ermitteln, solange er hierbei nicht mithilft (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 4). Seine Ausschaffung scheitert unverändert einzig daran, dass der

Beurteilte nicht bereit ist nähere Angaben zu seiner (behaupteten) Identität zu

machen bzw. zwecks Papierbeschaffung Kontakt mit seiner Familie in der Heimat

und/oder seinen heimatlichen Behörden aufzunehmen. Möglicherweise verheimlicht

der Beurteilte auch seine wahre Identität. Jedenfalls ergeben sich aufgrund

verschiedener Geburtsdaten in den Akten entsprechende Zweifel an seinen Angaben

(vgl. Asylentscheid SEM vom 22. Januar 2020: Aliasidentität

"geb. [...] 2004" und Mitteilung des Centre de coopération

policière Genève vom 18. August 2020 betr. Registrierung des

Beurteilten bei den französischen Behörden: "[...]2003"). Da unter

den geschilderten Umständen die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht möglich

ist, bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei

der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner (angeblichen) Identität und der

Beschaffung von Reisepapieren zu bewegen. Er hat in der Befragung vom

21.

Februar 2025 zwar die Namen seiner Grosseltern genannt, wie er

sie für seine Grosseltern väterlicherseits in der Befragung vom

29.

Oktober 2024 schon genannt hatte. Wie bereits im Urteil VGE

AUS.2024.61 vom 31. Oktober 2024 ausgeführt (E. 3.2), sind diese

Angaben zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen jedoch viel zu vage, als

allein hierauf gestützt erfolgreich ein neues Identifikationsgesuch gestellt

werden könnte bzw. das jüngste vom 5. März 2025 damit ergänzt hätte

werden können. Gemäss früheren Auskünften des SEM braucht es für weiterführende

Anfragen bei den algerischen Behörden (oder gegebenenfalls den Behörden

benachbarter Länder) schriftliche Identitätsdokumente wie Pass oder ID-Karte.

Zum heutigen Zeitpunkt kann allein der Beurteilte dazu beitragen, dass

entsprechende Papiere beschafft werden können.

2.4

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)

geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97

E. 2.2; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist

dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls

erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden

bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,

wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu

beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes

konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu

berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger

angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je

stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.

2.3.2).

Die

vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der

bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang

beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner Identität

verweigert. Es ist ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt

mit den heimatlichen Behörden zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt

von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso ist es ihm möglich und zuzumuten, seine

Familie diesbezüglich zu kontaktieren. Seit über fünf Jahren weiss der

Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren

muss. Seit fünf Jahren hat er diesbezüglich nichts unternommen. Im Gegenteil,

er foutiert sich regelrecht um seine Ausreisepflicht und macht sich über die

schweizerischen Behörden lustig ("Ihr müsst zuerst herausfinden woher ich

stamme und dann werden wir sehen. Es ist wie ein Spiel, Sie müssen herausfinden

woher ich stamme, Algerien, Tunesien oder Marokko." [Befragungsprotokoll

vom 14. August 2024, S. 2]). Um seine Identifizierung wieder

aufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere beschaffen zu können, bleibt nur

die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Aus der fortgesetzten Weigerung des

Beurteilten kann nicht geschlossen werden, dass es an einer minimalen Eignung

dieser Massnahme fehlt. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Beurteilte

seine Position unter dem Eindruck des Freiheitsentzugs überdenkt und mit den

Behörden kooperiert (BGer 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.3

und 2C_936/2010 vom 24. Dezember 2010 E. 2.2). Daran ändert nichts,

dass er heute die mangelnde Eignung der Durchsetzungshaft geltend machen lässt.

Mit der zunehmenden Haftdauer verhärte sich sein Widerstand

(Verhandlungsprotokoll, S. 8). Wie das Bundesgericht schon festgestellt

hat, kann eine in Durchsetzungshaft genommene Person sich nicht auf ihr eigenes

missbräuchliches Verhalten – vorliegend die Verweigerung ihrer

Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) – berufen, um geltend zu machen,

die Haft sei ungeeignet, ihn dazu zu bewegen, bei seiner Rückkehr in die Heimat

mitzuwirken (BGer 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 4.2.2).

Ein milderes

Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung, kommt nicht in Frage,

weil der Beurteilte die Freiheit nicht genutzt hat, freiwillig auszureisen,

obschon er hierzu genügend Zeit gehabt hätte. Auch nachdem er infolge

Haftentlassung zwischenzeitlich wieder auf freiem Fuss gekommen war, zeigte der

Beurteilte sich in keiner Weise kooperativ, sondern setzte seine

Weigerungshaltung unbeirrt fort. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, bei

seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuhelfen und

damit seine Inhaftierung abzukürzen. Abgesehen davon besteht

insofern ein öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, als der

Beurteilte in der Vergangenheit verschiedentlich strafrechtlich aufgefallen ist

(vgl. Behördenstrafregisterauszug vom 29. April 2024 mit fünf

Verurteilungen [Strafbefehle] sowie neuerdings den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2024 [vgl.

Vollzugsauftrag SMV vom 28. Januar 2025]) und damit auch eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu seinen Gunsten kann der

Beurteilte die mit seiner Inhaftierung verbunden Kosten in die Waagschale

werfen. Wie der Haftrichter schon in anderen Verfahren ausgeführt hat, hat der

Gesetzgeber mit seinem Entscheid, den Vollzug von Landesverweisungen und

Wegweisungen wenn nötig auch mit der Inhaftierung der ausreisepflichtigen

Ausländer sicherzustellen, die damit verbunden Kosten für die öffentliche Hand

bewusst in Kauf genommen (VGE AUS.2025.9 vom 3. Februar 2025

E. 2.3). Eine Freilassung mit der Auflage einer regelmässigen Meldepflicht

wäre auch nicht zielführend, weil zu befürchten steht, dass er untertauchen und

sich ins benachbarte Ausland (Frankreich, Deutschland) absetzen würde, wie der

Beurteilte heute explizit bekundet hat (Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Unter

all diesen Umständen erweist sich die (erneute) Anordnung der Durchsetzungshaft

von einem Monat in jeder Hinsicht als angemessen. Der Beurteilte hat inzwischen

bereits zweimal in Durchsetzungshaft gesessen, vom 13. August bis zum

26.

September 2024 sowie vom 28. Oktober 2024 bis zum

23.

Januar 2025, mithin 133 Tage. Auch mit der vorliegenden Haft

von einem Monat wird die Grundhaftdauer von maximal sechs Monaten (Art. 79

Abs. 1 AIG) nicht überschritten.

3.

3.1

Der

Beurteilte lässt heute geltend machen, dass dem Vernehmen nach Häftlinge in der

Administrativhaft in den letzten Monaten nach Besuch von auswärtigen Personen

einer systematischen Leibesvisitation unterzogen worden sind, was, da

entwürdigend, unzulässig sei. Auch er habe in der Vergangenheit mehrfach eine

Leibesvisitation über sich ergehen lassen müssen (Verhandlungsprotokoll, S. 8.

3.2

Gemäss

Art. 80 Abs. 4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des

Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die

Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen (Art. 81 AIG) gehören

damit ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es

ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene

Ausländer unterworfen ist, nicht um die Haftbedingungen der übrigen

Inhaftierten oder das abstrakte Vollzugsrecht, das sich aus der

Gefängnisordnung ergibt (vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger, a.a.O., S. 331). Der

Anspruch von Häftlingen auf soziale Kontakte ist unbestreitbar von

grundlegender Bedeutung. Dabei geht es nicht nur um soziale Kontakte mit

Mithäftlingen, sondern auch und insbesondere um Besuche von auswärtigen Personen

(BGer 2A.337/2005 vom 10. Juni 2005 E. 6.4; näher dazu Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.184; Businger, a.a.O., S. 313 ff.).

Inhaftierten haben aufgrund ihres Anspruchs auf Achtung des Privat- und

Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK)

das Recht, regelmässig Besuch zu empfangen. Besuche sind grundsätzlich

unbeaufsichtigt zu empfangen. Die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung kann

indessen Einschränkungen wie die Festsetzung von Besuchszeiten rechtfertigen (Businger, a.a.O., S. 313). Eine

Beaufsichtigung von Besuchen ist nur zulässig, soweit sie durch

Sicherheitsbedenken im Einzelfall geboten erscheint (BGE 122 I 222

E. 5b). Bei Missbrauchsgefahr oder einem Sicherheitsrisiko sind, wenn ein

konkreter Verdacht besteht, auch Leibesvisitationen zulässig (BGer 2A_506/2001

vom 10. Dezember 2001 E. 3g; Businger,

a.a.O., S. 313).

3.3

Die

Hausordnung des Gefängnisses Bässlergut, Administrativhaft (Stand:

9.

Oktober 2023) hält unter Ziff. 6 Besuche fest, dass Besucherinnen

oder Besucher den eingewiesenen Personen nichts direkt übergeben oder von ihr

entgegennehmen dürfen. Davon ausgenommen ist die Übergabe bzw. Entgegennahme

von Dokumenten im Beisein des Gefängnispersonals (Ziff. 6.2 Abs. 2

Hausordnung). In begründeten Fällen können eingewiesene Personen nach dem

Besuch zur Vermeidung der Einschleusung von verbotenen Gegenständen einer

Leibesvisitation unterzogen werden (Ziff. 6.2 Abs. 3 Hausordnung). In

Ausführung dieser Vorschriften hält das Merkblatt Nr. 5 – AH unter

Ziff. 5 Zuführung eingewiesener Personen fest, dass eingewiesene Personen

nach dem Besuch mit einem Metalldetektor kontrolliert werden. Bei einer

positiven Anzeige oder bei einem visuellen Verdacht auf Verbergen eines

Gegenstands unter der Kleidung wird, wenn die eingewiesene Person sich einer

näheren Kontrolle widersetzt, eine Leibesvisitation vorgenommen, ebenso bei

Verdacht auf Einschleusung von verbotenen Gegenständen aus anderen Gründen

(Ziff. 5.5 Merkblatt Nr. 5). Inwiefern im Gefängnis Bässlergut, wie

der Rechtsvertreter des Beurteilten geltend macht, systematisch nach Besuchen

Leibesvisitationen der Insassen stattfinden, entzieht sich der Kenntnis des

Haftrichters. Entscheidend im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren sind nach

dem vorstehend Gesagte ohnehin nur die Haftbedingungen, denen der betroffene

Ausländer selbst unterworfen ist. Der Beurteilte hat heute angegeben, er sei in

der Vergangenheit auch schon Leibesvisitationen unterzogen worden. Auf

Nachfrage hat er aber angegeben, seit Haftantritt vor drei Tagen noch keine

Besuche empfangen zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Entsprechend

kann er in dieser Zeit auch noch keiner Leibesvisitation unterzogen worden

sein. Länger zurückliegende Leibesvisitationen können freilich nicht Gegenstand

der heutigen Haftüberprüfung bilden. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass

keine Unrechtmässigkeit der den Beurteilten konkret betreffenden

Haftbedingungen vorliegt, die wie beantragt zu seiner Haftentlassung führen

könnte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass gemäss § 15 Gesetz über

den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) Beschwerden

gegen Handlungen oder Unterlassungen der Vollzugsorgane in der

Administrativhaft innert 10 Tagen beim zuständigen Departement und nicht

beim Haftrichter zu erheben sind.

4.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Dem Beurteilten kann

die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt werden. Bei einem

ausgewiesenen Aufwand von 5.5 Stunden (einschliesslich mündlicher Verhandlung) à

CHF 200.– ergibt sich eine Entschädigung des unentgeltlichen Beistands von

CHF 1‘110.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich MWST.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 21. April 2025.

Es werden keine Kosten erhoben.

In Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____, Advokat [...],

ein Honorar von CHF 1'100.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich

8,1 % MWST von CHF 89.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

[...], Advokat

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.