AUS.2025.33
Ausschaffungshaft
25. März 2025Deutsch11 min
Mit Urteil vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.33
URTEIL
vom 25.
März 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1996, von
Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 24. März 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
30. November 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____
(nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1996, von Algerien des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der
mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und
verurteilte ihn zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer
Busse von CHF 2'300.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten
für acht Jahre des Landes unter Eintragung im Schengener Informationssystem.
Mit Urteil vom 1. November 2024 sprach das Appellationsgericht
Basel-Stadt den Beurteilten vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls frei und
reduzierte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. Die Landesverweisung von acht
Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem wurde bestätigt. Nach
Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde der Beurteilte am 24. März 2025
aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags über den Beurteilten eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 23. Juni 2025 an.
Am 26. März 2025
hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:
Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen
Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wie auch diejenigen
des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem
Beurteilten (wie auch dem Migrationsamt) mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu prüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung
und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit Urteil des
Strafgerichts vom 30. November 2023, bestätigt durch das Urteil des
Appellationsgerichts vom 1. November 2024, rechtskräftig für acht
Jahre des Landes verwiesen worden.
3.
Das
Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf zwei Haftgründe ab.
3.1
Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des
Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in
Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte wurde mit
Urteilen des Strafgerichts vom 30. November 2023 bzw. des Appellationsgerichts
wegen zahlreicher Gesetzesverstösse, unter anderem gewerbsmässigen Diebstahls
und mehrfacher Hehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer
Busse von CHF 2'300.– rechtskräftig verurteilt. Unter Verbrechen im Sinne
von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen,
die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10
Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des gewerbsmässigen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) und der Hehlerei (Art. 160 StGB)
handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die
betreffenden Strafbestimmungen halten eine Strafandrohung von bis zu zehn Jahren
bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen)
Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich
ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten
verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung,
nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.3; Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung sodann mit der Untertauchensgefahr
begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130.
II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi
Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Im vorliegenden
Fall ist die Untertauchensgefahr zu bejahen. Der Beurteilte ist offensichtlich
nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften hierzulande und an
behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte hat schon kurz nach seiner
Einreise in die Schweiz im August 2022 mit erheblicher krimineller Energie
zu delinquieren begonnen, was er trotz eröffneter Strafverfahren fortsetzte. In
der Befragung vom 24. März 2025 gab er an, bei einer Haftentlassung die
Schweiz verlassen und nach Frankreich gehen zu wollen (Befragungsprotokoll,
S. 2). Eine Ausreise aus der Schweiz in ein Nachbarland ist ihm mangels
gültiger Reisedokumente sowie auch infolge der im Schengener Informationssystem
eingetragenen Landesverweisung jedoch nicht auf legalem Weg möglich. Heute gibt
der Beurteilte an, dass er sich anders besonnen habe. Er möchte jetzt für fünf
bis sechs Monate in der Schweiz bleiben, um sich in Freiheit von der
vergangenen Gefängniszeit erholen zu können, bevor er dann nach Algerien gehe
(Verhandlungsprotokoll, S. 3, 4 und 5). Diese Aussage ist wenig glaubhaft.
Vielmehr steht ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte die Freiheit nutzt,
um sich dem Vollzug der Landesverweisung, gegen die er sich stemmt, zu
entziehen. Die Untertauchensgefahr ist im Übrigen auch bei strafrechtlich relevantem
Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 62; Hugi Yar, a.a.O.,
Rz 12.97). Der Beurteilte ist wegen verschiedener Delikte vom Straf- bzw.
Appellationsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden
(oben E. 3.1). Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen. Er hat sich nicht um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert
oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum bemüht, sondern verweigert
die Rückkehr in seine Heimat. Aufgrund all dieser Umstände ist auch der
Haftgrund einer erheblichen Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer
von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate
verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79
Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren
sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was
nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit
Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben,
wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische
Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei
einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;
BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die
Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der
laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen
Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft
muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E.
3a).
4.2
Die
Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich
möglich. Weder aus dem Urteil des Strafgerichts vom 30. November 2023
noch demjenigen des Appellationsgerichts vom 11. November 2024
ergeben sich Anhaltspunkte, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung droht. Die allgemeine schlechte Wirtschaftslage in Algerien
spricht nicht gegen den Vollzug der Landesverweisung und somit nicht gegen eine
Ausschaffung dorthin, umso mehr als der Beurteilte in seiner Heimat noch Eltern
und Geschwister hat (vgl. AGE SB.2024.40 vom 11. November 2024
E. 6.3.3), die ihn bei seiner Rückkehr helfen können. Wenn dem Beurteilten
bei seiner Rückkehr in Algerien tatsächlich Gefängnisstrafe drohen würde, die
gegen seine Rückführung sprechen würde, wie er heute vorbringt
(Verhandlungsprotokoll, S. 4), hätte er dies im Strafverfahren, wo er –
notabene anwaltlich vertreten war – nur die Länge der Landesverweisung, nicht
aber deren Anordnung bestritt, geltend machen können und müssen. Der Beurteilte
ist von den algerischen Behörden bereits identifiziert worden (E-Mail des
Staatsekretariats für Migration [SEM] vom 13. April 2023). Nach
Angaben des Vertreters des Migrationsamts soll er bei nächster Gelegenheit zum
sog. Counseling (konsularisches Ausreisegespräch), welche in monatlichem
Rhythmus stattfinden, vorgeladen werden. Nach der Teilnahme am Counseling ist derzeit
mit einem bis zwei Monaten zu rechnen, bis der Entscheid der algerischen
Behörden eingeht, dass für den Beurteilten, der über keine gültigen
Reisepapiere verfügt, ein Laissez Passer ausgestellt werden kann. Sobald dieser
Bescheid vorliegt, wird eine Flugbuchung mit einer Vorlaufzeit von
30.
Tagen in Auftrag gegeben werden können. Wiederum gestützt hierauf wird
das SEM bei den algerischen Behörden die Ausstellung des Laissez Passer
beantragen können (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Angesichts dieser Umstände
sowie unter Einberechnung einer Reservefrist erscheint die angeordnete
Haftdauer von drei Monaten für angemessen. Der Beurteilte hat es selber in der
Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er etwa mit den Behörden seines
Herkunftslandes Kontakt aufnimmt und um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers
ersucht. Dies hat er aber auch heute abgelehnt. So verweigert er explizit die
Teilnahme am Counseling (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Eine Freilassung
unter Auflagen wie einer regelmässigen Meldepflicht kommt unter den gesamten
Umständen nicht in Frage, umso mehr als die Schweiz ein erhebliches Interesse
hat, dass die Rückführung des Beurteilten möglichst bald vollzogen werden kann
und nicht von seinem Belieben abhängt, wann er die Schweiz zu verlassen gedenkt.
Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr (oben E. 3.3) ist die
Ausschaffungshaft erforderlich, um die Landesverweisung sicherzustellen.
5.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ bis
23.
Juni 2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.