Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.33

Ausschaffungshaft

25. März 2025Deutsch11 min

Mit Urteil vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.33

URTEIL

vom 25.

März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1996, von

Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 24. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

30. November 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____

(nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1996, von Algerien des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der

mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und

verurteilte ihn zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer

Busse von CHF 2'300.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten

für acht Jahre des Landes unter Eintragung im Schengener Informationssystem.

Mit Urteil vom 1. November 2024 sprach das Appellationsgericht

Basel-Stadt den Beurteilten vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls frei und

reduzierte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. Die Landesverweisung von acht

Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem wurde bestätigt. Nach

Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde der Beurteilte am 24. März 2025

aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags über den Beurteilten eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 23. Juni 2025 an.

Am 26. März 2025

hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:

Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen

Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wie auch diejenigen

des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem

Beurteilten (wie auch dem Migrationsamt) mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer

mündlichen Verhandlung zu prüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung

und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit Urteil des

Strafgerichts vom 30. November 2023, bestätigt durch das Urteil des

Appellationsgerichts vom 1. November 2024, rechtskräftig für acht

Jahre des Landes verwiesen worden.

3.

Das

Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf zwei Haftgründe ab.

3.1

Das

Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des

Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in

Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte wurde mit

Urteilen des Strafgerichts vom 30. November 2023 bzw. des Appellationsgerichts

wegen zahlreicher Gesetzesverstösse, unter anderem gewerbsmässigen Diebstahls

und mehrfacher Hehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer

Busse von CHF 2'300.– rechtskräftig verurteilt. Unter Verbrechen im Sinne

von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen,

die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10

Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des gewerbsmässigen

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) und der Hehlerei (Art. 160 StGB)

handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die

betreffenden Strafbestimmungen halten eine Strafandrohung von bis zu zehn Jahren

bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen)

Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich

ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten

verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung,

nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.3; Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung sodann mit der Untertauchensgefahr

begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und

130.

II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi

Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden

Fall ist die Untertauchensgefahr zu bejahen. Der Beurteilte ist offensichtlich

nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften hierzulande und an

behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte hat schon kurz nach seiner

Einreise in die Schweiz im August 2022 mit erheblicher krimineller Energie

zu delinquieren begonnen, was er trotz eröffneter Strafverfahren fortsetzte. In

der Befragung vom 24. März 2025 gab er an, bei einer Haftentlassung die

Schweiz verlassen und nach Frankreich gehen zu wollen (Befragungsprotokoll,

S. 2). Eine Ausreise aus der Schweiz in ein Nachbarland ist ihm mangels

gültiger Reisedokumente sowie auch infolge der im Schengener Informationssystem

eingetragenen Landesverweisung jedoch nicht auf legalem Weg möglich. Heute gibt

der Beurteilte an, dass er sich anders besonnen habe. Er möchte jetzt für fünf

bis sechs Monate in der Schweiz bleiben, um sich in Freiheit von der

vergangenen Gefängniszeit erholen zu können, bevor er dann nach Algerien gehe

(Verhandlungsprotokoll, S. 3, 4 und 5). Diese Aussage ist wenig glaubhaft.

Vielmehr steht ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte die Freiheit nutzt,

um sich dem Vollzug der Landesverweisung, gegen die er sich stemmt, zu

entziehen. Die Untertauchensgefahr ist im Übrigen auch bei strafrechtlich relevantem

Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 62; Hugi Yar, a.a.O.,

Rz 12.97). Der Beurteilte ist wegen verschiedener Delikte vom Straf- bzw.

Appellationsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden

(oben E. 3.1). Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten nicht

nachgekommen. Er hat sich nicht um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert

oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum bemüht, sondern verweigert

die Rückkehr in seine Heimat. Aufgrund all dieser Umstände ist auch der

Haftgrund einer erheblichen Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer

von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der

kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate

verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen

Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise

erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79

Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren

sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was

nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit

Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben,

wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische

Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei

einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;

BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die

Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der

laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen

Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft

muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E.

3a).

4.2

Die

Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich

möglich. Weder aus dem Urteil des Strafgerichts vom 30. November 2023

noch demjenigen des Appellationsgerichts vom 11. November 2024

ergeben sich Anhaltspunkte, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe

oder Behandlung droht. Die allgemeine schlechte Wirtschaftslage in Algerien

spricht nicht gegen den Vollzug der Landesverweisung und somit nicht gegen eine

Ausschaffung dorthin, umso mehr als der Beurteilte in seiner Heimat noch Eltern

und Geschwister hat (vgl. AGE SB.2024.40 vom 11. November 2024

E. 6.3.3), die ihn bei seiner Rückkehr helfen können. Wenn dem Beurteilten

bei seiner Rückkehr in Algerien tatsächlich Gefängnisstrafe drohen würde, die

gegen seine Rückführung sprechen würde, wie er heute vorbringt

(Verhandlungsprotokoll, S. 4), hätte er dies im Strafverfahren, wo er –

notabene anwaltlich vertreten war – nur die Länge der Landesverweisung, nicht

aber deren Anordnung bestritt, geltend machen können und müssen. Der Beurteilte

ist von den algerischen Behörden bereits identifiziert worden (E-Mail des

Staatsekretariats für Migration [SEM] vom 13. April 2023). Nach

Angaben des Vertreters des Migrationsamts soll er bei nächster Gelegenheit zum

sog. Counseling (konsularisches Ausreisegespräch), welche in monatlichem

Rhythmus stattfinden, vorgeladen werden. Nach der Teilnahme am Counseling ist derzeit

mit einem bis zwei Monaten zu rechnen, bis der Entscheid der algerischen

Behörden eingeht, dass für den Beurteilten, der über keine gültigen

Reisepapiere verfügt, ein Laissez Passer ausgestellt werden kann. Sobald dieser

Bescheid vorliegt, wird eine Flugbuchung mit einer Vorlaufzeit von

30.

Tagen in Auftrag gegeben werden können. Wiederum gestützt hierauf wird

das SEM bei den algerischen Behörden die Ausstellung des Laissez Passer

beantragen können (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Angesichts dieser Umstände

sowie unter Einberechnung einer Reservefrist erscheint die angeordnete

Haftdauer von drei Monaten für angemessen. Der Beurteilte hat es selber in der

Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er etwa mit den Behörden seines

Herkunftslandes Kontakt aufnimmt und um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers

ersucht. Dies hat er aber auch heute abgelehnt. So verweigert er explizit die

Teilnahme am Counseling (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Eine Freilassung

unter Auflagen wie einer regelmässigen Meldepflicht kommt unter den gesamten

Umständen nicht in Frage, umso mehr als die Schweiz ein erhebliches Interesse

hat, dass die Rückführung des Beurteilten möglichst bald vollzogen werden kann

und nicht von seinem Belieben abhängt, wann er die Schweiz zu verlassen gedenkt.

Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr (oben E. 3.3) ist die

Ausschaffungshaft erforderlich, um die Landesverweisung sicherzustellen.

5.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ bis

23.

Juni 2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.