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Entscheid

AUS.2025.34

Ausschaffungshaft

31. März 2025Deutsch11 min

Der aus Nigeria

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.34

URTEIL

vom 1.

April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Nigeria,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 28. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Nigeria

stammende A____ (nachfolgend: Beurteilter) wurde mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2024 des mehrfachen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen sowie Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen

Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 31. Mai 2023.

Ausserdem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintragung im

Schengener Informationssystem [SIS]). Mit Entscheid des Straf- und

Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 25. März 2025 wurde der Beurteilte per 29.

März 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 28. März 2025 ordnete das

Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung

eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen vom 29. März 2025, 08.30 Uhr, bis zum

10. April 2025, 08.30 Uhr, an.

Am 1. April 2025

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) stattgefunden. Dabei ist der

Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende

Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich

der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind

die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden seit

der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann auf die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG).

1.2

Der

Beurteilte ist nicht nur im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses,

sondern auch eines gültigen Aufenthaltstitels in Spanien (vgl. Aktenauszug [...]

PDF S. 20 f.). Die spanischen Behörden stimmten am 26. März 2025 einer

Rücknahme des Beurteilten zu (vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 30) und das

Migrationsamt holte am 28. März 2025 beim Beurteilten eine Verzichtserklärung

betreffend Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein (vgl. Aktenauszug [...]

PDF S. 39). Am 28. März 2025 wurde dem Beurteilten über das Staatssekretariat

für Migration (SEM) ein Flug nach Madrid für den 7. April 2025 gebucht. Da er

sich seit dem 29. März 2025 in ausländerrechtlich motivierter Haft

befindet und die Ausschaffung daher nicht innerhalb von acht Tagen möglich, ist

eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

1.3

Mit

der heutigen Verhandlung ist die 96-Stunden-Frist zur Überprüfung der

angeordneten Ausschaffungshaft eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft

ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2024 rechtskräftig für sieben Jahre des

Landes verwiesen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen

eines Verbrechens (rechtskräftig [vgl. Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12) dazu verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1.

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa).

3.2

Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2024 des

(mehrfachen) mengen- und bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer 33-monatigen

Freiheitsstrafe verurteilt (Aktenauszug [...] PDF S. 62 ff.). Er wurde mithin

eines Verbrechens gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig erklärt. Die

Verurteilung ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Aktenauszug

[...] PDF S. 27), womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Der hier

straffällig gewordene Beurteilte verfügt in der Schweiz über kein wesentliches

Beziehungsnetz. Wie erwähnt (E. 1.2 oben), ist der Beurteilte im Besitz eines

spanischen Aufenthaltstitels und die spanischen Behörden haben einer Rücknahme

des Beurteilten zugestimmt. Anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom

28.

März 2025 gab der Beurteilte an, er wolle nach Spanien zurück und sich

dort eine Arbeitsstelle suchen (vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 31 ff.). Der

Dispositiv

Beurteilte zeigte sich demnach grundsätzlich gewillt, nach Spanien überführt zu

werden. Aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2024

(SB.2024.30) ist allerdings zu entnehmen, dass der Beurteilte anlässlich der

strafrechtlichen Berufungsverhandlung noch erklärt hatte, er wolle nach seiner

Haftentlassung zu seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern gehen,

welche in Tschechien leben würden (E. 4.3; vgl. Aktenauszug [...] PDF

S. 17 f.). Dies ist ihm aufgrund des SIS-Eintrags der Landesverweisung

aber nicht möglich ist. Kommt hinzu, dass die Familiensituation des Beurteilten

nicht ganz klar erscheint. So ist aus dem genannten Urteil des

Appellationsgerichts ferner zu entnehmen, dass er offenbar noch eine Freundin

in Nigeria und mit dieser zusammen ein weiteres Kind hat (E. 4.3; vgl.

Aktenauszug [...] PDF S. 17 f.). Diese Angaben bestätigte er anlässlich

der heutigen Verhandlung (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Der Beurteilte

hatte im Strafverfahren ausserdem angegeben, dass er mit dem Zweck in die

Schweiz eingereist sei, eine Arbeitsstelle zu finden (E. 3.3.3; vgl.

Aktenauszug [...] PDF S. 75), was er auch anlässlich der heutigen

Verhandlung bestätigte (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Dies spricht

dafür, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz keine Arbeit in Spanien

hatte. Er verfügt in Spanien daher weder über konkrete berufliche Perspektiven

noch ist seine Familie dort ansässig. Anlässlich der heutigen Verhandlung

meinte er zwar, dass seine Familie zu ihm nach Spanien kommen werde. Wie er

aber auch schilderte, ist seine Ehefrau tschechische Staatsbürgerin und hat

sich mit den gemeinsamen Kindern mittlerweile in Tschechien niedergelassen

(vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Es erscheint zumindest fraglich, ob sie

sich bei solch unsicheren Zukunftsaussichten tatsächlich nach Spanien begeben wird.

Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass die heutigen Ausführungen des

Beurteilten zur Frage, weshalb und unter welchen Umständen er in die Schweiz

gekommen ist, abenteuerlich und wenig glaubhaft erscheinen. So will er ohne

Aussicht auf eine Arbeit und ohne Unterkunft in die Schweiz gekommen sein,

zufälligerweise einen Landsmann angetroffen haben, der ihn bei sich habe wohnen

gelassen, und er sei dann in den Betäubungsmittelhandel geraten (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beurteilte

eine weitere einschlägige Vorstrafe wegen Betäubungsmittelhandel in Österreich

aus dem Jahr 2018 aufweist (vgl. AGE SB.2024.30 vom 30. Oktober 2024

E. 3.3.3, Aktenauszug [...] PDF S. 75). Der Beurteilte weist demnach in

verschiedenen Ländern Anknüpfungspunkte sowohl familiärer als auch

strafrechtlich relevanter Natur auf, was für eine grosse Mobilität des

Beurteilten spricht. Diese Umstände lassen durchaus befürchten, dass der

Beurteilte sich im Fall einer Entlassung der bevorstehenden Rückschaffung

entziehen könnte. Es mag zwar, wie vom Beurteilten heute ausgeführt (vgl.

heutiges Verhandlungsprotokoll), zutreffen, dass sein nigerianischer Pass und

seine spanische Aufenthaltsbewilligung hinterlegt sind. Allerdings ist es

gerade im Schengenraum relativ einfach, sich auch ohne entsprechende

Ausweispapiere zu bewegen. Für die Befürchtung, dass er dies auch ohne gültige

Papiere tun könnte, spricht, dass der Beurteilte mehrfach und einschlägig strafrechtlich

in Erscheinung getreten ist, was grundsätzlich befürchten lässt, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

Insgesamt ist

aufgrund der vorstehenden Ausführungen daher von bestehender

Untertauchensgefahr auszugehen.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2 Der

Beurteilte verfügt in der Schweiz über kein Beziehungsnetz. Angesichts der

Erwägungen betreffend Untertauchensgefahr, ist nicht davon auszugehen, dass er sich

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde. Auch ein anderes

milderes Mittel als die Inhaftierung ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal –

wie erwähnt (vgl. E. 3.3 oben) – gerade aufgrund seines strafrechtlichen

Leumunds sowie den wenig überzeugenden Angaben betreffend den Grund für die

Einreise in die Schweiz anlässlich der heutigen Verhandlung auch eine

Hinterlegung seiner Ausweispapiere nicht als griffige Massnahme erscheint.

Kommt hinzu, dass vom Beurteilten angesichts der schweren Delinquenz – er ist

dem bandenmässigen Betäubungsmittelhandel mit qualifizierten Mengen in der

Schweiz nachgegangen – eine grosse Gefahr für die öffentliche Ordnung und

Sicherheit ausgeht. Das als daher sehr gross einzustufende öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt

dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal vom

Migrationsamt vorerst eine Ausschaffungshaft von lediglich 12 Tagen angeordnet

wurde und der Flug nach Spanien bereits für den kommenden Montag gebucht ist.

Ausserdem ist der Beurteilte auch gemäss eigenem Bekunden – mit Ausnahme von

erhöhtem Blutdruck – guter gesundheitlicher Verfassung (vgl. Aktenauszug MAS S.

32; heutiges Verhandlungsprotokoll) und die medizinische Betreuung ist im

Gefängnis Bässlergut sichergestellt, wie er heute auch bestätigte (vgl.

heutiges Verhandlungsprotoll).

4.3 Dass

eine Rückführung nach Spanien tatsächlich möglich ist, versteht sich von

selbst. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten

bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.

3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe

oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Spanien herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin.

4.4 Die

Schweizer Behörden wahrten vorliegend auch das Beschleunigungsgebot, wurde doch

bereits während dem Strafvollzug im Hinblick auf die (vom Beurteilten am 10.

Februar 2025 beantragte) bedingte Entlassung vom 29. März 2025 am 10. März

2025 über das SEM ein Rückübernahmegesuch an die spanischen Behörden gestellt

(vgl. Aktenauszug MAS PDF S. 20 f.). Nachdem das Migrationsamt die

Zustimmung der spanischen Behörde zur Rücknahme des Beurteilten vom 26. März

2025 (vgl. Aktenauszug MAS PDF S. 30) erhalten hatte, wurde dem Beurteilten am

28. März 2025 ein Flug nach Spanien gebucht, wobei dieser – da eine

Vorankündigungsfrist des Flugs von fünf Arbeitstagen notwendig ist (vgl.

Aktenauszug MAS PDF S. 26) – am 7. April 2025 stattfindet. Die drei Tage über

das Abflugdatum hinaus beantragte Haftdauer von 12 Tagen bis zum 10. April 2025

ist nicht zu beanstanden, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare

Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 10. April 2025, 08.30 Uhr, ist

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.