AUS.2025.34
Ausschaffungshaft
31. März 2025Deutsch11 min
Der aus Nigeria
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.34
URTEIL
vom 1.
April 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Nigeria,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 28. März 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Nigeria
stammende A____ (nachfolgend: Beurteilter) wurde mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2024 des mehrfachen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen sowie Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 31. Mai 2023.
Ausserdem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintragung im
Schengener Informationssystem [SIS]). Mit Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 25. März 2025 wurde der Beurteilte per 29.
März 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 28. März 2025 ordnete das
Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung
eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen vom 29. März 2025, 08.30 Uhr, bis zum
10. April 2025, 08.30 Uhr, an.
Am 1. April 2025
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) stattgefunden. Dabei ist der
Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich
der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind
die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden seit
der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG).
1.2
Der
Beurteilte ist nicht nur im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses,
sondern auch eines gültigen Aufenthaltstitels in Spanien (vgl. Aktenauszug [...]
PDF S. 20 f.). Die spanischen Behörden stimmten am 26. März 2025 einer
Rücknahme des Beurteilten zu (vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 30) und das
Migrationsamt holte am 28. März 2025 beim Beurteilten eine Verzichtserklärung
betreffend Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein (vgl. Aktenauszug [...]
PDF S. 39). Am 28. März 2025 wurde dem Beurteilten über das Staatssekretariat
für Migration (SEM) ein Flug nach Madrid für den 7. April 2025 gebucht. Da er
sich seit dem 29. März 2025 in ausländerrechtlich motivierter Haft
befindet und die Ausschaffung daher nicht innerhalb von acht Tagen möglich, ist
eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
1.3
Mit
der heutigen Verhandlung ist die 96-Stunden-Frist zur Überprüfung der
angeordneten Ausschaffungshaft eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft
ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2024 rechtskräftig für sieben Jahre des
Landes verwiesen.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen
eines Verbrechens (rechtskräftig [vgl. Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12) dazu verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2024 des
(mehrfachen) mengen- und bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer 33-monatigen
Freiheitsstrafe verurteilt (Aktenauszug [...] PDF S. 62 ff.). Er wurde mithin
eines Verbrechens gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig erklärt. Die
Verurteilung ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Aktenauszug
[...] PDF S. 27), womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Der hier
straffällig gewordene Beurteilte verfügt in der Schweiz über kein wesentliches
Beziehungsnetz. Wie erwähnt (E. 1.2 oben), ist der Beurteilte im Besitz eines
spanischen Aufenthaltstitels und die spanischen Behörden haben einer Rücknahme
des Beurteilten zugestimmt. Anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom
28.
März 2025 gab der Beurteilte an, er wolle nach Spanien zurück und sich
dort eine Arbeitsstelle suchen (vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 31 ff.). Der
Dispositiv
Beurteilte zeigte sich demnach grundsätzlich gewillt, nach Spanien überführt zu
werden. Aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2024
(SB.2024.30) ist allerdings zu entnehmen, dass der Beurteilte anlässlich der
strafrechtlichen Berufungsverhandlung noch erklärt hatte, er wolle nach seiner
Haftentlassung zu seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern gehen,
welche in Tschechien leben würden (E. 4.3; vgl. Aktenauszug [...] PDF
S. 17 f.). Dies ist ihm aufgrund des SIS-Eintrags der Landesverweisung
aber nicht möglich ist. Kommt hinzu, dass die Familiensituation des Beurteilten
nicht ganz klar erscheint. So ist aus dem genannten Urteil des
Appellationsgerichts ferner zu entnehmen, dass er offenbar noch eine Freundin
in Nigeria und mit dieser zusammen ein weiteres Kind hat (E. 4.3; vgl.
Aktenauszug [...] PDF S. 17 f.). Diese Angaben bestätigte er anlässlich
der heutigen Verhandlung (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Der Beurteilte
hatte im Strafverfahren ausserdem angegeben, dass er mit dem Zweck in die
Schweiz eingereist sei, eine Arbeitsstelle zu finden (E. 3.3.3; vgl.
Aktenauszug [...] PDF S. 75), was er auch anlässlich der heutigen
Verhandlung bestätigte (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Dies spricht
dafür, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz keine Arbeit in Spanien
hatte. Er verfügt in Spanien daher weder über konkrete berufliche Perspektiven
noch ist seine Familie dort ansässig. Anlässlich der heutigen Verhandlung
meinte er zwar, dass seine Familie zu ihm nach Spanien kommen werde. Wie er
aber auch schilderte, ist seine Ehefrau tschechische Staatsbürgerin und hat
sich mit den gemeinsamen Kindern mittlerweile in Tschechien niedergelassen
(vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Es erscheint zumindest fraglich, ob sie
sich bei solch unsicheren Zukunftsaussichten tatsächlich nach Spanien begeben wird.
Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass die heutigen Ausführungen des
Beurteilten zur Frage, weshalb und unter welchen Umständen er in die Schweiz
gekommen ist, abenteuerlich und wenig glaubhaft erscheinen. So will er ohne
Aussicht auf eine Arbeit und ohne Unterkunft in die Schweiz gekommen sein,
zufälligerweise einen Landsmann angetroffen haben, der ihn bei sich habe wohnen
gelassen, und er sei dann in den Betäubungsmittelhandel geraten (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beurteilte
eine weitere einschlägige Vorstrafe wegen Betäubungsmittelhandel in Österreich
aus dem Jahr 2018 aufweist (vgl. AGE SB.2024.30 vom 30. Oktober 2024
E. 3.3.3, Aktenauszug [...] PDF S. 75). Der Beurteilte weist demnach in
verschiedenen Ländern Anknüpfungspunkte sowohl familiärer als auch
strafrechtlich relevanter Natur auf, was für eine grosse Mobilität des
Beurteilten spricht. Diese Umstände lassen durchaus befürchten, dass der
Beurteilte sich im Fall einer Entlassung der bevorstehenden Rückschaffung
entziehen könnte. Es mag zwar, wie vom Beurteilten heute ausgeführt (vgl.
heutiges Verhandlungsprotokoll), zutreffen, dass sein nigerianischer Pass und
seine spanische Aufenthaltsbewilligung hinterlegt sind. Allerdings ist es
gerade im Schengenraum relativ einfach, sich auch ohne entsprechende
Ausweispapiere zu bewegen. Für die Befürchtung, dass er dies auch ohne gültige
Papiere tun könnte, spricht, dass der Beurteilte mehrfach und einschlägig strafrechtlich
in Erscheinung getreten ist, was grundsätzlich befürchten lässt, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
Insgesamt ist
aufgrund der vorstehenden Ausführungen daher von bestehender
Untertauchensgefahr auszugehen.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2 Der
Beurteilte verfügt in der Schweiz über kein Beziehungsnetz. Angesichts der
Erwägungen betreffend Untertauchensgefahr, ist nicht davon auszugehen, dass er sich
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde. Auch ein anderes
milderes Mittel als die Inhaftierung ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal –
wie erwähnt (vgl. E. 3.3 oben) – gerade aufgrund seines strafrechtlichen
Leumunds sowie den wenig überzeugenden Angaben betreffend den Grund für die
Einreise in die Schweiz anlässlich der heutigen Verhandlung auch eine
Hinterlegung seiner Ausweispapiere nicht als griffige Massnahme erscheint.
Kommt hinzu, dass vom Beurteilten angesichts der schweren Delinquenz – er ist
dem bandenmässigen Betäubungsmittelhandel mit qualifizierten Mengen in der
Schweiz nachgegangen – eine grosse Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit ausgeht. Das als daher sehr gross einzustufende öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt
dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal vom
Migrationsamt vorerst eine Ausschaffungshaft von lediglich 12 Tagen angeordnet
wurde und der Flug nach Spanien bereits für den kommenden Montag gebucht ist.
Ausserdem ist der Beurteilte auch gemäss eigenem Bekunden – mit Ausnahme von
erhöhtem Blutdruck – guter gesundheitlicher Verfassung (vgl. Aktenauszug MAS S.
32; heutiges Verhandlungsprotokoll) und die medizinische Betreuung ist im
Gefängnis Bässlergut sichergestellt, wie er heute auch bestätigte (vgl.
heutiges Verhandlungsprotoll).
4.3 Dass
eine Rückführung nach Spanien tatsächlich möglich ist, versteht sich von
selbst. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten
bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.
3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Spanien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin.
4.4 Die
Schweizer Behörden wahrten vorliegend auch das Beschleunigungsgebot, wurde doch
bereits während dem Strafvollzug im Hinblick auf die (vom Beurteilten am 10.
Februar 2025 beantragte) bedingte Entlassung vom 29. März 2025 am 10. März
2025 über das SEM ein Rückübernahmegesuch an die spanischen Behörden gestellt
(vgl. Aktenauszug MAS PDF S. 20 f.). Nachdem das Migrationsamt die
Zustimmung der spanischen Behörde zur Rücknahme des Beurteilten vom 26. März
2025 (vgl. Aktenauszug MAS PDF S. 30) erhalten hatte, wurde dem Beurteilten am
28. März 2025 ein Flug nach Spanien gebucht, wobei dieser – da eine
Vorankündigungsfrist des Flugs von fünf Arbeitstagen notwendig ist (vgl.
Aktenauszug MAS PDF S. 26) – am 7. April 2025 stattfindet. Die drei Tage über
das Abflugdatum hinaus beantragte Haftdauer von 12 Tagen bis zum 10. April 2025
ist nicht zu beanstanden, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare
Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 10. April 2025, 08.30 Uhr, ist
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.