AUS.2025.35
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
9. April 2025Deutsch21 min
festgenommen. Am 14. Februar 2024 stellte er beim Migrationsamt aus der Haft ein
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.35
URTEIL
vom 9.
April 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG).
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter) wurde am 8. Januar 2024 im Zusammenhang mit mehreren
Ladendiebstählen festgenommen. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn daraufhin
mit Verfügung vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum
16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg
und entliess ihn aus der Haft. Ausserdem sprach das Staatssekretariat für
Migration (SEM) gleichentags ein Einreiseverbot gegen den Beurteilten mit
Gültigkeit ab 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2027 aus. Am 24. Januar 2024
wurde der Beurteilte von Zollbeamten am Bahnhof SBB kontrolliert und
festgenommen. Am 14. Februar 2024 stellte er beim Migrationsamt aus der Haft ein
Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 2. April 2024 vom SEM abgewiesen wurde. Mit
gleichem Entscheid wurde der Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beurteilten
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab.
Seit seiner
Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
24. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Mit Urteil der regionalen
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte
wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen
mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte
wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Busse von CHF 0.– (wohl CHF 100.–). Dazu kommen laufende
Strafverfahren im Kanton Aargau wegen Diebstahls, rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20).
Der Beurteilte
wurde am 9. Januar 2025 erneut inhaftiert und befindet sich seither in
strafrechtlich motivierter Haft. Mit Entscheid der Bewährungs- und
Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 28. März 2025
wurde der Beurteilte am 6. April 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am
5. April 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs
der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 6. April 2025 bis
zum 5. Juli 2025 an. Am 9. April 2025 hat eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist
der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich
der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist wurde mit der Verhandlung vom 9. April 2025 eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des
Migrationsamts vom 9. Januar 2024 rechtskräftig aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.). Ausserdem wurde
er mit abschlägigem Asylentscheid des SEM vom 2. April 2024 aus der Schweiz und
dem Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Nachdem die
gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 25. Juni 2024 abgewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 45 ff.),
ist auch dieser Wegweisungsentscheid rechtskräftig.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.1.2
Der
Beurteilte äusserte vor seinem Asylgesuch vom 14. Februar 2024 bereits zwei Mal
den Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. So meldete er sich am
16.
Oktober 2023 beim Bundesasylzentrum Boudry und gab an, dass er ein Asylgesuch
stellen wolle, woraufhin er an das Bundesasylzentrum Basel verwiesen wurde.
Ausserdem wurde ihm hierfür ein Laissez-passer ausgestellt und ein Zugticket
ausgehändigt (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 12). Gemäss Auskunft des SEM ist er in
der Folge indes nie beim Bundesasylzentrum in Basel angekommen (vgl. Aktenauszug
2, PDF S. 25). Am 22. Dezember 2023 wurde der Beurteilte im Zusammenhang mit
einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 2 ff.),
woraufhin er dem Migrationsamt mitteilte, dass er ein Asylgesuch stellen wolle
(vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 22). Daraufhin wurde er am 23. Dezember 2023
aus der Haft entlassen, mit der Weisung, sich bei der SEM-Empfangsstelle beim
Bundesasylzentrum zu melden (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 21). Ein Asylgesuch
stellte er in der Folge nicht. Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass der
Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Am
8.
Januar 2024 wurde der Beurteilte erneut im Zusammenhang mit einem
Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 2 ff.),
woraufhin er mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 mit einer
Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.).
Gleichentags verfügte das SEM ein Einreiseverbot für das schweizerische und
liechtensteinische Gebiet für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar
2027.
(vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 76 ff.). Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten
mündlich übersetzt und der Erhalt von ihm unterschriftlich quittiert (vgl.
Aktenauszug 2, PDF S. 64 und S. 75). Trotz dieser ihm bekannten
Einreisesperre wurde der Beurteilte am 24. Januar 2024 von Zollbeamten im
stehenden Zug beim Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen (vgl. Aktenauszug
4, PDF S. 3 ff.), wobei er dem Migrationsamt gegenüber unumwunden
einräumte, dass er mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist sei
(vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 61). Dies zeugt von grosser Ignoranz behördlichen
Anordnungen gegenüber, zumal der Beurteilte ausserdem von Frankreich seit
August 2023 mit einer «obligation à quitter le territoire» belegt ist, es ihm
also bereits lange vor der Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht erlaubt war,
sich nach Frankreich zu begeben (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 61). Der Beurteilte
behauptete heute zwar, dass ihm bis vor kurzem nicht bewusst gewesen sei, dass
er nicht nach Frankreich dürfe. Allerdings scheint diese Behauptung eher
unglaubhaft, konnte er doch später in der Verhandlung selbst die Wegweisung mit
einem Ladendiebstahl in Verbindung bringen (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Aber unabhängig davon, ob er um die französische
Fernhaltemassnahme wusste, ist festzustellen, dass ihn zumindest das
schweizerische Einreiseverbot offensichtlich schlicht nicht kümmerte. Am 14.
Februar 2024 stellte der Beurteilte ein erstes Asylgesuch in der Schweiz (vgl.
Aktenauszug 4, PDF S. 71), als er nach seiner Festnahme am 24. Januar 2024
eine über ihn mit Strafbefehl vom 24. Dezember 2023 verhängte
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen musste (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 68). Nachdem
sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 2. April 2024 abgewiesen worden war
(vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.) und er dagegen am 25. April 2024
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, verfügte das
Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2024, dass der Beurteilte den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne (vgl. Aktenauszug 3, PDF S.
22.
f.). Noch während laufendem Beschwerdeverfahren ist der Beurteilte indes
untergetaucht, meldete die Sozialhilfe Basel-Stadt den Beurteilten doch am 6.
Juni 2024 als verschwunden seit dem 19. Mai 2024 (vgl. Aktenauszug 3, PDF
S. 41 ff.), wobei er heute zudem einräumte, dass er eine Zeit lang bei einem
Kollegen in Basel «schwarz» gelebt habe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). All
diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beurteilte kaum gewillt ist,
behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Der Beurteilte
wurde zuletzt am 9. Januar 2025 von der Kantonspolizei Aargau unter anderem im
Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl festgenommen. Aus dem Polizeirapport vom
14.
Februar 2025 ist zu entnehmen, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer
Fotografie eines tunesischen Passes auf seinem Mobiltelefon auswies (vgl.
Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.). Das Migrationsamt machte in der Folge beim Amt
für Migration und Integration des Kantons Aargau die Fotografie des Passes
erhältlich, auf der ein Bild des Beurteilten mit dem Namen [...], geboren am [...]
ersichtlich ist (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13 ff.). Die Prüfung des
maschinenlesbaren Bereichs (MRZ) durch das Migrationsamt lässt vermuten, dass
es sich hierbei um ein Bild eines echten Passes handelt (vgl. Aktenauszug 6,
PDF S. 17). Ausserdem ist aus dem E-Mail des Regionalgefängnisses Burgdorf
vom 24. Februar 2025 zu entnehmen, dass der Beurteilte auf die Ansprache
mit [...] mit «c’est moi» reagiert habe (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 22). Im
selbstverfassten Schreiben an das Migrationsamt vom 25. März 2025 bestreitet
der Beurteilte, tunesischer Staatsangehöriger zu sein; es handle sich beim Bild
um eine Fälschung. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung hat er sich auf
diesen Standpunkt gestellt (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese
Ausführungen erscheinen aber wenig glaubhaft. Wie das Migrationsamt zu Recht
ausführt, sprechen das Hologramm des Passfotos sowie der auf dem Passfoto ersichtliche
Prägestempel eher gegen die Beteuerungen des Beurteilten. Unabhängig aber davon,
ob es sich nun bei [...] um die wahre Identität des Beurteilten handelt,
wodurch er nicht nur im Asylverfahren Falschangaben gemacht, sondern auch durch
täuschendes Verhalten den Vollzug der Wegweisung erschwert hätte, ist aufgrund
der Anhaltesituation mit der Polizei im Kanton Aargau vom 9. Januar 2025 erstellt,
dass der Beurteilte in der Schweiz unter Angabe verschiedener Identitäten
aufgetreten ist, was klarerweise für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97).
Der Beurteilte
verfügt in der Schweiz über keine sozialen Bindungen. Er brachte mehrfach dezidiert
zum Ausdruck, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte, so
anlässlich der im Regionalgefängnis Burgdorf durchgeführten Befragungen vom 20.
Januar 2025, 18. März 2025 und 2. April 2025 (vgl. Aktenauszug 5, PDF S.
70; Aktenauszug 6, PDF S. 36; Befragungsprotokoll vom 2. April 2025), im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft
am 5. April 2025 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Auch stellte er unmissverständlich klar, dass er bei
der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 36; Befragungsprotoll
vom 2. April 2025; heutiges Verhandlungsprotokoll), er sich folglich um seine Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 90 AIG foutiert. Kommt hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der
Festnahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 9. Januar 2025 eine Wohnadresse
in Frankreich angab (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 11 ff.) und bei der im
Regionalgefängnis Burgdorf durchgeführten Befragung vom 18. März 2025 verlauten
liess, dass er nach seiner Haftentlassung nach Frankreich zu seiner Familie
gehen werde (Aktenauszug 6, PDF S. 36). In seinem handschriftlich verfassten
Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März 2025 führte neuerdings aus, dass er zu
seiner Freundin in Frankreich wolle. Auch im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft am 5. April 2025 gab
der Beurteilte an, dass er im Fall einer Entlassung nach Frankreich gehen
würde. Heute gab er nun zu Protokoll, dass er seine Zukunft in Spanien sehe; er
wolle nach der Haftentlassung nach Spanien wegziehen (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Selbst vom Umstand, dass es ihm aufgrund fehlender
Papiere, der Fernhaltemassnahme der französischen Behörden sowie seiner
rechtskräftigen Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht möglich ist, sich im
Schengen-Raum niederzulassen, zeigte er sich wenig beeindruckt (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Ebenso wenig vom Vorhalt, dass die entsprechenden
Aussagen für bestehende Untertauchensgefahr sprechen (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Aufgrund dieser Darlegungen erscheint es nicht nur möglich,
dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit gelassen werden, versuchen würde,
sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Landesverweisung zu entziehen, sondern
ist es naheliegend, dass er sich ins Ausland absetzen würde.
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seit seiner Einreise in die
Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023 wurde
er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von
60.
Tagen verurteilt (Aktenauszug 1, PDF S. 24 ff.). Mit Urteil der regionalen
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte
wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Aktenauszug 7, PDF
S. 15 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13.
Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu
einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10
Tage Freiheitsstrafe) verurteilt (Aktenauszug 3, PDF S. 57 ff.). Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte
wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Busse von CHF 0.– (bzw. wohl CHF 100.–; vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 61).
3.1.3
Nach
dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass sich
der Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde, zumal
vom Migrationsamt mittlerweile Identifizierungsanfragen an die algerischen und
die tunesischen Behörden gestellt wurden (vgl. dazu E. 4.3 unten) und die vom
Beurteilten unter keinen Umständen gewollte Ausschaffung in sein Heimatland in
die Nähe rückt. Nicht völlig ausgeschlossen werden kann auch, dass er in der
Schweiz untertauchen würde, ist der Beurteilte doch, wie dargelegt, in verschiedenen
Kantonen straffällig geworden.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023
unter anderem wegen einfachen Diebstahls sowie mit Strafbefehl der regionalen
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wegen einfachen
Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt (vgl. E. 3.1.2 oben).
Sowohl beim Diebstahl als auch der Hehlerei handelt es sich um ein Verbrechen
gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
3.3
Das
Migrationsamt hat in der Verfügung vom 5. April 2025 auch den Haftgrund nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. b AIG angenommen.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. b AIG).
Aus dem
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der
Beurteilte mit Verfügung vom 6. Januar 2024 mit Gültigkeit bis zum 5. Januar
2026.
aus dem Kanton Aargau ausgegrenzt wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 17
f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung behauptete der Beurteilte zwar, dass
er gedacht habe, er sei lediglich für zwei Monate ausgegrenzt worden, da er
nicht lesen könne und die Verfügung nicht richtig verstanden habe. Auf den
Vorhalt, dass ihm die Verfügung aber am 6. Januar 2024 auf Arabisch eröffnet
und anschliessend schriftlich ausgehändigt worden sei (vgl. dazu Aktenauszug 6,
PDF S. 10), meinte er dann plötzlich, dass er aufgrund eines Missverständnisses
gedacht habe, dass die Ausgrenzung nur für zwei Monate ausgesprochen worden sei
(vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese widersprüchlichen Angaben sind
unglaubhaft und müssen als Schutzbehauptungen erachtet werden. Da der
Beurteilte am 9. Januar 2025 in Aarau polizeilich festgenommen wurde (vgl.
Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.), steht fest, dass damit auch dieser Haftgrund
gegeben ist.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar
hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, zumal er sich, wie dargelegt, bereits in
der jüngsten Vergangenheit nicht an eine behördliche Ausgrenzung gehalten hat
(vgl. E. 3.3 oben). Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar,
mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn
ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.
Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt
dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte
ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat (er gab
bisher lediglich an, Probleme mit seinen Zähnen zu haben und Valium zum
Schlafen zu benötigen [vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 69 f.; vgl. auch
heutiges Verhandlungsprotokoll]), wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht
entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im
Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell keine körperlichen
Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig
möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001
E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz.
12.214).
4.3
Wie
bereits dargelegt (E. 3.1.2 oben), galt der Beurteilte während dem
Beschwerdeverfahren gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM seit dem
19.
Mai 2024 als verschwunden. Anlässlich der strafrechtlich motivierten
Verhaftung im Kanton Aargau am 9. Januar 2025 gab der Beurteilte eine Adresse
in Frankreich als Wohnadresse an, was im Inhaftierungsprotokoll vom
9.
Januar 2025 festgehalten wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 10 ff.) und
woraufhin das Migrationsamt eine Anfrage zur Rückübernahme an die französischen
Behörden stellte. Die Rücknahme wurde indes gleichentags abgelehnt (vgl.
Aktenauszug 5, PDF S. 59 f.). Daraufhin versuchte das Migrationsamt bei den
französischen Behörden sowie beim Regionalgefängnis Burgdorf erfolglos,
Ausweispapiere des Beurteilten erhältlich zu machen (vgl. Aktenauszug 5, PDF S.
61.
f., 66). Es organisierte in der Folge ein Ausreisegespräch im
Regionalgefängnis Burgdorf (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 67 ff.) und stellte am
21.
Januar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die
algerischen Behörden in der Schweiz (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 73 ff.;
Aktenauszug 6, PDF S. 1 f.). Da im Polizeirapport der Kantonspolizei
Aargau vom 14. Februar 2025 betreffend die Verhaftung des Beurteilten vom 9.
Januar 2025 erwähnt wurde, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer
Fotografie eines tunesischen Passes ausgewiesen hatte (vgl. Aktenauszug 6, PDF
S. 3 ff.), machte das Migrationsamt am 19. Februar 2025 die entsprechende
Fotografie des Passes erhältlich (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13 ff.),
unterzog diese am 21. Februar 2025 einer MRZ-Prüfung (vgl. Aktenauszug 6,
PDF S. 17), konfrontierte den Beurteilten mit der Identität des tunesischen
Passes (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 18 ff.) und stellte am 25. Februar 2025
über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die tunesischen Behörden in der Schweiz
(vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 28 ff.). Eine Nachfrage des Migrationsamts beim SEM
vom 2. April 2025 (vgl. Aktenauszug 7, PDF S. 33) hat ergeben, dass eine
Antwort der tunesischen Behörden derzeit noch aussteht (vgl. Antwort SEM vom
4.
April 2025). Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das
Beschleunigungsgebot klarerweise, ist das Verfahren doch stets vorangetrieben
worden.
4.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien oder Tunesien tatsächlich möglich ist, ergibt
sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge nach
Algier und Tunis verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht; betreffend Tunesien
hat der Beurteilte nie geltend gemacht, dass ihm dort Verfolgung drohe. Er
führte heute zwar, wie bereits im Asylverfahren, aus, dass ihm in Algerien
wegen einer Beziehung zu einem Mädchen der Tod drohe (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Allerdings wurden diese Umstände bereits im
abschlägigen Asylentscheid beurteilt, worauf verwiesen werden kann (vgl.
Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Zudem sprechen weder die in Algerien oder Tunesien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Das Migrationsamt hat, wie erwähnt, sowohl bei den
algerischen als auch den tunesischen Behörden jeweils eine Identifizierungsanfrage
in die Wege geleitet, die bis anhin jedoch noch unbeantwortet geblieben sind. Angesichts
der hängigen Identifizierungsgesuche sowie dem Umstand, dass aufgrund der
Fotografie des tunesischen Passes zusätzlich ein gewichtiger Hinweis auf eine
tunesische Staatsbürgerschaft besteht, ist eine Identifizierung und damit die Repatriierung
des Beurteilten absehbar. Nach erfolgreicher Identifizierung muss eine
Flugbuchung in Auftrag und – sollte der noch gültige tunesische Pass nicht zum
Vorschein kommen – das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für
drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte
hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten –
insbesondere mit einer allfälligen Beibringung des noch gültigen tunesischen
Reisepasses – massiv zu verkürzen. Der Beurteilte wird zudem auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 5. Juli 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.