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Entscheid

AUS.2025.35

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

9. April 2025Deutsch21 min

festgenommen. Am 14. Februar 2024 stellte er beim Migrationsamt aus der Haft ein

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.35

URTEIL

vom 9.

April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG).

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter) wurde am 8. Januar 2024 im Zusammenhang mit mehreren

Ladendiebstählen festgenommen. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn daraufhin

mit Verfügung vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum

16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg

und entliess ihn aus der Haft. Ausserdem sprach das Staatssekretariat für

Migration (SEM) gleichentags ein Einreiseverbot gegen den Beurteilten mit

Gültigkeit ab 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2027 aus. Am 24. Januar 2024

wurde der Beurteilte von Zollbeamten am Bahnhof SBB kontrolliert und

festgenommen. Am 14. Februar 2024 stellte er beim Migrationsamt aus der Haft ein

Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 2. April 2024 vom SEM abgewiesen wurde. Mit

gleichem Entscheid wurde der Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beurteilten

wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab.

Seit seiner

Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

24. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu

einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Mit Urteil der regionalen

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte

wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen

mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Busse von CHF 0.– (wohl CHF 100.–). Dazu kommen laufende

Strafverfahren im Kanton Aargau wegen Diebstahls, rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigen Aufenthalts sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne

des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20).

Der Beurteilte

wurde am 9. Januar 2025 erneut inhaftiert und befindet sich seither in

strafrechtlich motivierter Haft. Mit Entscheid der Bewährungs- und

Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 28. März 2025

wurde der Beurteilte am 6. April 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am

5. April 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs

der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 6. April 2025 bis

zum 5. Juli 2025 an. Am 9. April 2025 hat eine mündliche Verhandlung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist

der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Das vorliegende

Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich

der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist wurde mit der Verhandlung vom 9. April 2025 eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des

Migrationsamts vom 9. Januar 2024 rechtskräftig aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.). Ausserdem wurde

er mit abschlägigem Asylentscheid des SEM vom 2. April 2024 aus der Schweiz und

dem Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Nachdem die

gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit

Urteil vom 25. Juni 2024 abgewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 45 ff.),

ist auch dieser Wegweisungsentscheid rechtskräftig.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2

Der

Beurteilte äusserte vor seinem Asylgesuch vom 14. Februar 2024 bereits zwei Mal

den Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. So meldete er sich am

16.

Oktober 2023 beim Bundesasylzentrum Boudry und gab an, dass er ein Asylgesuch

stellen wolle, woraufhin er an das Bundesasylzentrum Basel verwiesen wurde.

Ausserdem wurde ihm hierfür ein Laissez-passer ausgestellt und ein Zugticket

ausgehändigt (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 12). Gemäss Auskunft des SEM ist er in

der Folge indes nie beim Bundesasylzentrum in Basel angekommen (vgl. Aktenauszug

2, PDF S. 25). Am 22. Dezember 2023 wurde der Beurteilte im Zusammenhang mit

einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 2 ff.),

woraufhin er dem Migrationsamt mitteilte, dass er ein Asylgesuch stellen wolle

(vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 22). Daraufhin wurde er am 23. Dezember 2023

aus der Haft entlassen, mit der Weisung, sich bei der SEM-Empfangsstelle beim

Bundesasylzentrum zu melden (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 21). Ein Asylgesuch

stellte er in der Folge nicht. Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass der

Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Am

8.

Januar 2024 wurde der Beurteilte erneut im Zusammenhang mit einem

Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 2 ff.),

woraufhin er mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 mit einer

Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.).

Gleichentags verfügte das SEM ein Einreiseverbot für das schweizerische und

liechtensteinische Gebiet für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar

2027.

(vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 76 ff.). Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten

mündlich übersetzt und der Erhalt von ihm unterschriftlich quittiert (vgl.

Aktenauszug 2, PDF S. 64 und S. 75). Trotz dieser ihm bekannten

Einreisesperre wurde der Beurteilte am 24. Januar 2024 von Zollbeamten im

stehenden Zug beim Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen (vgl. Aktenauszug

4, PDF S. 3 ff.), wobei er dem Migrationsamt gegenüber unumwunden

einräumte, dass er mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist sei

(vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 61). Dies zeugt von grosser Ignoranz behördlichen

Anordnungen gegenüber, zumal der Beurteilte ausserdem von Frankreich seit

August 2023 mit einer «obligation à quitter le territoire» belegt ist, es ihm

also bereits lange vor der Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht erlaubt war,

sich nach Frankreich zu begeben (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 61). Der Beurteilte

behauptete heute zwar, dass ihm bis vor kurzem nicht bewusst gewesen sei, dass

er nicht nach Frankreich dürfe. Allerdings scheint diese Behauptung eher

unglaubhaft, konnte er doch später in der Verhandlung selbst die Wegweisung mit

einem Ladendiebstahl in Verbindung bringen (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Aber unabhängig davon, ob er um die französische

Fernhaltemassnahme wusste, ist festzustellen, dass ihn zumindest das

schweizerische Einreiseverbot offensichtlich schlicht nicht kümmerte. Am 14.

Februar 2024 stellte der Beurteilte ein erstes Asylgesuch in der Schweiz (vgl.

Aktenauszug 4, PDF S. 71), als er nach seiner Festnahme am 24. Januar 2024

eine über ihn mit Strafbefehl vom 24. Dezember 2023 verhängte

Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen musste (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 68). Nachdem

sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 2. April 2024 abgewiesen worden war

(vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.) und er dagegen am 25. April 2024

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, verfügte das

Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2024, dass der Beurteilte den Ausgang des

Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne (vgl. Aktenauszug 3, PDF S.

22.

f.). Noch während laufendem Beschwerdeverfahren ist der Beurteilte indes

untergetaucht, meldete die Sozialhilfe Basel-Stadt den Beurteilten doch am 6.

Juni 2024 als verschwunden seit dem 19. Mai 2024 (vgl. Aktenauszug 3, PDF

S. 41 ff.), wobei er heute zudem einräumte, dass er eine Zeit lang bei einem

Kollegen in Basel «schwarz» gelebt habe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). All

diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beurteilte kaum gewillt ist,

behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Der Beurteilte

wurde zuletzt am 9. Januar 2025 von der Kantonspolizei Aargau unter anderem im

Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl festgenommen. Aus dem Polizeirapport vom

14.

Februar 2025 ist zu entnehmen, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer

Fotografie eines tunesischen Passes auf seinem Mobiltelefon auswies (vgl.

Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.). Das Migrationsamt machte in der Folge beim Amt

für Migration und Integration des Kantons Aargau die Fotografie des Passes

erhältlich, auf der ein Bild des Beurteilten mit dem Namen [...], geboren am [...]

ersichtlich ist (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13 ff.). Die Prüfung des

maschinenlesbaren Bereichs (MRZ) durch das Migrationsamt lässt vermuten, dass

es sich hierbei um ein Bild eines echten Passes handelt (vgl. Aktenauszug 6,

PDF S. 17). Ausserdem ist aus dem E-Mail des Regionalgefängnisses Burgdorf

vom 24. Februar 2025 zu entnehmen, dass der Beurteilte auf die Ansprache

mit [...] mit «c’est moi» reagiert habe (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 22). Im

selbstverfassten Schreiben an das Migrationsamt vom 25. März 2025 bestreitet

der Beurteilte, tunesischer Staatsangehöriger zu sein; es handle sich beim Bild

um eine Fälschung. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung hat er sich auf

diesen Standpunkt gestellt (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese

Ausführungen erscheinen aber wenig glaubhaft. Wie das Migrationsamt zu Recht

ausführt, sprechen das Hologramm des Passfotos sowie der auf dem Passfoto ersichtliche

Prägestempel eher gegen die Beteuerungen des Beurteilten. Unabhängig aber davon,

ob es sich nun bei [...] um die wahre Identität des Beurteilten handelt,

wodurch er nicht nur im Asylverfahren Falschangaben gemacht, sondern auch durch

täuschendes Verhalten den Vollzug der Wegweisung erschwert hätte, ist aufgrund

der Anhaltesituation mit der Polizei im Kanton Aargau vom 9. Januar 2025 erstellt,

dass der Beurteilte in der Schweiz unter Angabe verschiedener Identitäten

aufgetreten ist, was klarerweise für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97).

Der Beurteilte

verfügt in der Schweiz über keine sozialen Bindungen. Er brachte mehrfach dezidiert

zum Ausdruck, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte, so

anlässlich der im Regionalgefängnis Burgdorf durchgeführten Befragungen vom 20.

Januar 2025, 18. März 2025 und 2. April 2025 (vgl. Aktenauszug 5, PDF S.

70; Aktenauszug 6, PDF S. 36; Befragungsprotokoll vom 2. April 2025), im Rahmen

der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft

am 5. April 2025 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Auch stellte er unmissverständlich klar, dass er bei

der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 36; Befragungsprotoll

vom 2. April 2025; heutiges Verhandlungsprotokoll), er sich folglich um seine Mitwirkungspflicht

gemäss Art. 90 AIG foutiert. Kommt hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der

Festnahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 9. Januar 2025 eine Wohnadresse

in Frankreich angab (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 11 ff.) und bei der im

Regionalgefängnis Burgdorf durchgeführten Befragung vom 18. März 2025 verlauten

liess, dass er nach seiner Haftentlassung nach Frankreich zu seiner Familie

gehen werde (Aktenauszug 6, PDF S. 36). In seinem handschriftlich verfassten

Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März 2025 führte neuerdings aus, dass er zu

seiner Freundin in Frankreich wolle. Auch im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft am 5. April 2025 gab

der Beurteilte an, dass er im Fall einer Entlassung nach Frankreich gehen

würde. Heute gab er nun zu Protokoll, dass er seine Zukunft in Spanien sehe; er

wolle nach der Haftentlassung nach Spanien wegziehen (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Selbst vom Umstand, dass es ihm aufgrund fehlender

Papiere, der Fernhaltemassnahme der französischen Behörden sowie seiner

rechtskräftigen Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht möglich ist, sich im

Schengen-Raum niederzulassen, zeigte er sich wenig beeindruckt (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Ebenso wenig vom Vorhalt, dass die entsprechenden

Aussagen für bestehende Untertauchensgefahr sprechen (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Aufgrund dieser Darlegungen erscheint es nicht nur möglich,

dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit gelassen werden, versuchen würde,

sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Landesverweisung zu entziehen, sondern

ist es naheliegend, dass er sich ins Ausland absetzen würde.

Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seit seiner Einreise in die

Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023 wurde

er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von

60.

Tagen verurteilt (Aktenauszug 1, PDF S. 24 ff.). Mit Urteil der regionalen

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte

wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Aktenauszug 7, PDF

S. 15 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13.

Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu

einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10

Tage Freiheitsstrafe) verurteilt (Aktenauszug 3, PDF S. 57 ff.). Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Busse von CHF 0.– (bzw. wohl CHF 100.–; vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 61).

3.1.3

Nach

dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass sich

der Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde, zumal

vom Migrationsamt mittlerweile Identifizierungsanfragen an die algerischen und

die tunesischen Behörden gestellt wurden (vgl. dazu E. 4.3 unten) und die vom

Beurteilten unter keinen Umständen gewollte Ausschaffung in sein Heimatland in

die Nähe rückt. Nicht völlig ausgeschlossen werden kann auch, dass er in der

Schweiz untertauchen würde, ist der Beurteilte doch, wie dargelegt, in verschiedenen

Kantonen straffällig geworden.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte

wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023

unter anderem wegen einfachen Diebstahls sowie mit Strafbefehl der regionalen

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wegen einfachen

Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt (vgl. E. 3.1.2 oben).

Sowohl beim Diebstahl als auch der Hehlerei handelt es sich um ein Verbrechen

gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.3

Das

Migrationsamt hat in der Verfügung vom 5. April 2025 auch den Haftgrund nach

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. b AIG angenommen.

Nach den

gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. b AIG).

Aus dem

Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der

Beurteilte mit Verfügung vom 6. Januar 2024 mit Gültigkeit bis zum 5. Januar

2026.

aus dem Kanton Aargau ausgegrenzt wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 17

f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung behauptete der Beurteilte zwar, dass

er gedacht habe, er sei lediglich für zwei Monate ausgegrenzt worden, da er

nicht lesen könne und die Verfügung nicht richtig verstanden habe. Auf den

Vorhalt, dass ihm die Verfügung aber am 6. Januar 2024 auf Arabisch eröffnet

und anschliessend schriftlich ausgehändigt worden sei (vgl. dazu Aktenauszug 6,

PDF S. 10), meinte er dann plötzlich, dass er aufgrund eines Missverständnisses

gedacht habe, dass die Ausgrenzung nur für zwei Monate ausgesprochen worden sei

(vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese widersprüchlichen Angaben sind

unglaubhaft und müssen als Schutzbehauptungen erachtet werden. Da der

Beurteilte am 9. Januar 2025 in Aarau polizeilich festgenommen wurde (vgl.

Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.), steht fest, dass damit auch dieser Haftgrund

gegeben ist.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar

hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, zumal er sich, wie dargelegt, bereits in

der jüngsten Vergangenheit nicht an eine behördliche Ausgrenzung gehalten hat

(vgl. E. 3.3 oben). Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar,

mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn

ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.

Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt

dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte

ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat (er gab

bisher lediglich an, Probleme mit seinen Zähnen zu haben und Valium zum

Schlafen zu benötigen [vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 69 f.; vgl. auch

heutiges Verhandlungsprotokoll]), wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht

entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im

Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell keine körperlichen

Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig

möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001

E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz.

12.214).

4.3

Wie

bereits dargelegt (E. 3.1.2 oben), galt der Beurteilte während dem

Beschwerdeverfahren gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM seit dem

19.

Mai 2024 als verschwunden. Anlässlich der strafrechtlich motivierten

Verhaftung im Kanton Aargau am 9. Januar 2025 gab der Beurteilte eine Adresse

in Frankreich als Wohnadresse an, was im Inhaftierungsprotokoll vom

9.

Januar 2025 festgehalten wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 10 ff.) und

woraufhin das Migrationsamt eine Anfrage zur Rückübernahme an die französischen

Behörden stellte. Die Rücknahme wurde indes gleichentags abgelehnt (vgl.

Aktenauszug 5, PDF S. 59 f.). Daraufhin versuchte das Migrationsamt bei den

französischen Behörden sowie beim Regionalgefängnis Burgdorf erfolglos,

Ausweispapiere des Beurteilten erhältlich zu machen (vgl. Aktenauszug 5, PDF S.

61.

f., 66). Es organisierte in der Folge ein Ausreisegespräch im

Regionalgefängnis Burgdorf (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 67 ff.) und stellte am

21.

Januar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die

algerischen Behörden in der Schweiz (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 73 ff.;

Aktenauszug 6, PDF S. 1 f.). Da im Polizeirapport der Kantonspolizei

Aargau vom 14. Februar 2025 betreffend die Verhaftung des Beurteilten vom 9.

Januar 2025 erwähnt wurde, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer

Fotografie eines tunesischen Passes ausgewiesen hatte (vgl. Aktenauszug 6, PDF

S. 3 ff.), machte das Migrationsamt am 19. Februar 2025 die entsprechende

Fotografie des Passes erhältlich (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13 ff.),

unterzog diese am 21. Februar 2025 einer MRZ-Prüfung (vgl. Aktenauszug 6,

PDF S. 17), konfrontierte den Beurteilten mit der Identität des tunesischen

Passes (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 18 ff.) und stellte am 25. Februar 2025

über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die tunesischen Behörden in der Schweiz

(vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 28 ff.). Eine Nachfrage des Migrationsamts beim SEM

vom 2. April 2025 (vgl. Aktenauszug 7, PDF S. 33) hat ergeben, dass eine

Antwort der tunesischen Behörden derzeit noch aussteht (vgl. Antwort SEM vom

4.

April 2025). Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das

Beschleunigungsgebot klarerweise, ist das Verfahren doch stets vorangetrieben

worden.

4.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien oder Tunesien tatsächlich möglich ist, ergibt

sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge nach

Algier und Tunis verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass

dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht; betreffend Tunesien

hat der Beurteilte nie geltend gemacht, dass ihm dort Verfolgung drohe. Er

führte heute zwar, wie bereits im Asylverfahren, aus, dass ihm in Algerien

wegen einer Beziehung zu einem Mädchen der Tod drohe (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Allerdings wurden diese Umstände bereits im

abschlägigen Asylentscheid beurteilt, worauf verwiesen werden kann (vgl.

Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Zudem sprechen weder die in Algerien oder Tunesien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Das Migrationsamt hat, wie erwähnt, sowohl bei den

algerischen als auch den tunesischen Behörden jeweils eine Identifizierungsanfrage

in die Wege geleitet, die bis anhin jedoch noch unbeantwortet geblieben sind. Angesichts

der hängigen Identifizierungsgesuche sowie dem Umstand, dass aufgrund der

Fotografie des tunesischen Passes zusätzlich ein gewichtiger Hinweis auf eine

tunesische Staatsbürgerschaft besteht, ist eine Identifizierung und damit die Repatriierung

des Beurteilten absehbar. Nach erfolgreicher Identifizierung muss eine

Flugbuchung in Auftrag und – sollte der noch gültige tunesische Pass nicht zum

Vorschein kommen – das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für

drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte

hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten –

insbesondere mit einer allfälligen Beibringung des noch gültigen tunesischen

Reisepasses – massiv zu verkürzen. Der Beurteilte wird zudem auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 5. Juli 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.