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Entscheid

AUS.2025.36

Verlängerung Ausschaffungshaft

8. April 2025Deutsch16 min

Rechtsvertreters des Beurteilten eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.36

URTEIL

vom 9.

April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1983, von

Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. April 2025

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beurteilter), geb. [...] 1983, reiste am

21. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.

Dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom

22. April 2016 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beurteilte aus der

Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Reisepapiere stellte das Migrationsamt am

27. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 29. September

2016 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden bereit seien, für den

Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen. Wegen einer medizinischen

Behandlung konnte für den Beurteilten vorderhand kein Flug gebucht werden. Am

31. März 2017 stellte der Beurteilte beim SEM aus medizinischen

Gründen ein Gesuch auf Wiedererwägung des Asylentscheids, auf welches das SEM

wegen Verspätung mit Entscheid vom 13. April 2017 jedoch nicht eintrat.

Da zwangsweise Rückführungen

weggewiesener algerischer Staatsangehöriger in der Folge über längere Zeit

ausgesetzt blieben, verblieb auch der Beurteilte auf Zusehen hin in der

Schweiz. In dieser Zeit trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, wofür

er verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt

wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am 12. Dezember

2018 der mehrfachen Beschimpfung, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung

sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Ausländer- und

Integrationsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von

acht Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse

in Höhe von CHF 900.–. Am 20. Oktober 2020 sprach ihn dasselbe

Gericht der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn

zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Zudem verwies es ihn für drei Jahre des

Landes. Auf seine Berufung hin erklärte das Appellationsgericht ihn mit Urteil

vom 19. Dezember 2022 «lediglich» der einfachen Körperverletzung für

schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier Monate. Die

Landesverweisung von drei Jahren bestätigte es. Am 17. März 2022 verurteilte

das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten wegen verschiedener Delikte (Raub,

Raufhandel, Hehlerei, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, rechtswidrige Einreise und Aufenthalt,

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine

Landesverweisung von acht Jahren aus. Am 18. November 2022 beantragte das

Migrationsamt beim SEM die Wiederaufnahme der Papierbeschaffung. Nach längeren

Bemühungen teilte das SEM am 11. Juli 2023 mit, dass die algerischen

Behörden bereit seien, für den Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen.

Infolgedessen wurde der Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt (VGE

AUS.2023.34; bestätigt mit BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023) und am 18.

August 2023 erfolgreich nach Algerien überstellt.

Am 15. September

2024 wurde der Beurteilte (erneut) in Basel (Bahnhof SBB) betroffen und einer

Personenkontrolle unterzogen. Wegen einer offenen Busse wurde er zunächst für

fünf Tage in Strafhaft versetzt. Am 20. September 2024 verfügte das

Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 19.

Dezember 2024. Am 23. September 2024 bestätigte der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haftanordnung.

Am

16. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft

entlassen zwecks Verbüssung der Freiheitsstrafe von 90 Tagen, welche ihm

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

17. September 2024 wegen Verweisungsbruchs und Diensterschwerung

auferlegt worden war. Am 14. Januar 2025 wurde er aus dem

Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts entlassen. Mit Blick auf die

anstehende Entlassung des Beurteilten hatten schon tags zuvor seine Befragung

durch das Migrationsamt und die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattgefunden,

an deren Anschluss das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft ab dem

14. Januar 2025 für drei Monate anordnete. Mit Urteil vom

16. Januar 2025 bestätigte der Haftrichter die erneute Inhaftierung des

Beurteilten. Mit Verfügung vom 3. April 2025 verlängerte das

Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die

Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 13. Juli 2025.

Am

9. April 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers

und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und des

Rechtsvertreters des Beurteilten eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

ist der Beurteilte befragt worden. Der Beurteilte beantragt die Haftentlassung,

eventualiter die Befristung der Haftverlängerung auf Ende Mai. Das

Migrationsamt hält an der Haftanordnung fest. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet

worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 13. April 2025. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei

rechtskräftige Landesverweisungen vor: Mit Urteil vom

20.

Oktober 2020 verwies ihn das Strafgericht Basel-Stadt für drei Jahre

des Landes (bestätigt vom Appellationsgericht mit Urteil vom 19. Dezember

2022). Am 17. März 2022 verurteilte das Strafgericht den Beurteilten

zu einer Landesverweisung von acht Jahren.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB insbesondere dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG

vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).

Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er

besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom

24.

Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung

getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch

Bussen verurteilt worden. Zuletzt ist er mit Urteil des Strafgerichts vom

17.

März 2022 unter anderem wegen Raubs (Nötigungshandlung) und

Hehlerei für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10

Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des Raubs und der

Hehlerei handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung.

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Raub) hält eine

Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereit, Art. 160 Abs. 1 StGB

(Hehlerei) eine von bis zu fünf Jahren. Der Haftgrund der (rechtskräftigen)

Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit

vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte «bloss» zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden ist. Massgebend ist nämlich

allein die abstrakte Strafandrohung und nicht die tatsächlich verhängte Strafe

(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5.

Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Schon im Zusammenhang

mit der ersten Ausschaffung des Beurteilten hatte der Haftrichter in seinem

Urteil VGE AUS.2023.34 vom 17. Juli 2023 das Vorliegen einer

Untertauchensgefahr mit dem Hinweis auf die Versuche des Beurteilten, seine

wahre Identität zu verschleiern, seine zahlreichen strafrechtlichen

Verurteilungen sowie Missachtung von Eingrenzungs- bzw. Ausgrenzungsverfügungen

bejaht, welche Umstände allesamt Ausdruck für die mangelnde Bereitschaft des

Beurteilten seien, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Jene Einschätzung

gilt unverändert. Daran anschliessend hat der Haftrichter in VGE AUS.2025.4 vom

16.

Januar 2025 E. 3.3.2 festgehalten, dass sich die

Untertauchensgefahr seither noch akzentuiert hat. Der Beurteilte ist nach

seiner Ausschaffung nach Algerien im August 2023 nur gut ein Jahr später trotz

mit Landesverweisung verbundenen Einreiseverbots wieder in der Schweiz

betroffen worden. Er ist offensichtlich nicht willens, sich an behördliche

Anordnungen zu halten. Ausserdem hat er bei seiner Anhaltung ein falsches

Geburtsdatum angegeben, um seine Identifikation zu verunmöglichen. Aufgrund

dieses Täuschungsmanövers wurde er mit Strafbefehl vom

17.

September 2024 wegen Diensterschwerung verurteilt. Der Beurteilte

gibt im Übrigen seit dieser Anhaltung fortgesetzt zu Protokoll, nicht nach

Algerien zurückkehren zu wollen. In einem Kurzgespräch mit dem Migrationsamt

hat er zu verstehen gegeben, nur unter Polizeibegleitung auf dem Flug

heimkehren zu wollen (Aktennotiz Migrationsamt vom 25. Februar 2025),

was er heute bestätigt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Sein

anhaltender Widerstand zeigt sich auch darin, dass er gemäss Akten in der

Zwischenzeit zweimal in Hungerstreik getreten ist (2.–13. Feb-ruar 2025

und 24. Februar – 8. März 2025), um seiner Ablehnung einer

zwangsweisen Rückführung nach Algerien Ausdruck zu verleihen. Der Beurteilte

könnte eine Freilassung dazu nutzen, in der Schweiz unterzutauchen oder ins

Ausland zu flüchten.

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die beiden vom Migrationsamt angeführten Haftgründe der

Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) und

Gefahr des Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG) klarerweise erfüllt sind. Damit erübrigt es sich, die anderen

angeführten Haftgründe der Missachtung einer Eingrenzungsverfügung

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. b AIG), der Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. g AIG) sowie der Einreichung eines missbräuchlichen

Asylgesuchs (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) noch näher zu prüfen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (vgl. BGE

130.

II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das

Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;

BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu

berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine

Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt

(BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1

sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Aufgrund

der vorstehenden Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im

Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das

einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten

Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen überwiegt

dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, zumal der

Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Eine Rückführung

nach Algerien ist ohne Weiteres möglich, wie die Ausschaffung des Beurteilten

in seine Heimat im August 2023 bereits gezeigt hat. Unverändert gibt es

Linienflüge ab Basel bzw. aus der Schweiz nach Algier. Der Beurteilte wurde

damals als algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Am 18. Dezember 2024

hat er am obligatorischen Counselling mit Vertretern der algerischen Botschaft

teilgenommen. Am 31. Januar 2025 konnte das SEM mitteilen, dass die

algerischen Behörden ihre Bereitschaft erklärt hätten, ein Laissez Passer

auszustellen, sobald eine gültige Flug-buchung vorliege. Allerdings musste die

weitere Flugplanung ausgesetzt bleiben, da der Beurteilte am

24.

Dezember 2024 ein Asylgesuch gestellt hatte. Am

14.

März 2025 teilte das SEM mit, dass der negative Asylentscheid vom

6.

Februar 2025 rechtkräftig geworden sei, nachdem das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2025 die dagegen

gerichtete Beschwerde abgewiesen hatte, soweit es darauf eintrat. Die

Fluganmeldung konnte indessen erst erfolgen, nachdem der Kantonsarzt am

26.

März 2025 den Amtsarzt vom Amtsgeheimnisses entbunden hatte, weil

der Beurteilte zuvor seine Zustimmung zur Befreiung des Amtsarztes vom

Arztgeheimnis zwecks Erstellung eines ärztlichen Berichts zu seiner

Reisefähigkeit verweigert hatte. Da der Beurteilte nicht bereit ist, im Rahmen

eines unbegleiteten Linienflugs (sog. DEPU-Flug), sondern bloss unter

Polizeibegleitung (DEPA-Flug) nach Algerien zurückkehren will, verzögert sich

seine Rückführung. Denn die Organisation eines polizeibegleiteten Flugs

benötigt erfahrungsgemäss eine längere Vorlaufzeit als eine unbegleitete

Rückkehr. Nach Angaben des Vertreters des Migrationsamts heute kann mit einer

Rückführung innert der nächsten zwei Monate gerechnet werden

(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Da auch noch eine Reservefrist für den Fall

unvorhergesehener Verzögerungen miteinzuberechnen ist, ist die Verlängerung der

Ausschaffungshaft um drei Monate unter den gegebenen Umständen nicht zu

beanstanden. Der Beurteilte hat die eingetretenen Verzögerungen mit seinem –

letztlich als aussichtslos zu beurteilenden – Asylgesuch und seiner Weigerung,

einen unbegleiteten Rückflug anzutreten, selber zu verantworten. Aus diesem

Grund stösst auch seine Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsverbots

(Verhandlungsprotokoll, S. 5) ins Leere. Das Migrationsamt konnte die

Flugorganisation erst wiederaufnehmen, nachdem das Asylverfahren rechtskräftig

abgeschlossen war. Es liegen im Übrigen keine Hinweise vor, dass dem

Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder

die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die

Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Unter Anrechnung der vom

20.

September 2024 – 16. Oktober 2024 erstandenen

Ausschaffungshaft hat der Beurteilte bislang nicht ganz vier Monate in Haft

gesessen, so dass die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um drei

Monate noch weit von der Maximaldauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG)

entfernt ist.

4.3

Hinsichtlich

des heute thematisierten Ausreisegeldes (Art. 59abis der

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,

SR 142.312]), welches der Beurteilte ausgerichtet wünscht, weil es seine

Bereitschaft zur Rückkehr in die Heimat befördern würde, ist auf den aktuellen

Mailverkehr zwischen seinem Rechtsvertreter und dem Migrationsamt zu verweisen.

Ob es tatsächlich an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt, wie das SEM in seiner

Antwort vom 8. April 2025 ausgeführt hat, fällt nicht in die

Zuständigkeit des Haftrichters zu beurteilen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als rechtmässig

und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Daran ändert nichts, dass

nach der Auffassung des Beurteilten angesichts seiner heute angedeuteten Weigerung,

den Flug nach Algerien auch nicht unter Polizeibegleitung anzutreten, weshalb

wohl ein Sonderflug organisiert werden müsse, nur die Anordnung einer

Durchsetzungshaft bleibe, soweit er nicht freigelassen werde

(Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Beurteilte verkennt damit, dass die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dazu dient, den

ausreiseverweigernden Ausländer zu veranlassen, bei der Papierbeschaffung

mitzuwirken. Im vorliegenden Fall haben die algerischen Behörden ihn längst als

algerischen Staatsangehörigen anerkannt und sind auch bereit zur Ausstellung

eines Laissez passer, sobald die Flugbuchung vorliegt. Damit stellt sich nur

noch die Frage nach der vom SEM zu bestimmenden Vollzugstufe, mithin die Frage

nach einem polizeibegleiteten Linienflug oder einem Sonderflug. Die zwangsweise

Ausschaffung des Beurteilten in seine Heimat bleibt unverändert rechtlich und

tatsächlich möglich und erscheint insofern trotz seines anhaltenden Widerstands

auch absehbar.

5.2

Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Das Gesuch des Beurteilten um

unentgeltliche Verbeiständung ist gutzuheissen und demzufolge sein

Rechtsvertreter für dessen Bemühungen zu entschädigen. Bei einem ausgewiesenen

Aufwand von insgesamt 4 Stunden (einschliesslich Verhandlung und

Nachbesprechung) ergibt sich eine Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von CHF 800.– zuzüglich Auslagen (Mindestpauschale gemäss

§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und MWST.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

://: A____ wird die unentgeltliche

Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt.

Die Verlängerung der über A____ angeordneten

Ausschaffungshaft bis zum 13. Juli 2025 ist rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____,

[...], wird ein Honorar von CHF 830.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich

8,1 % MWST von CHF 67.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.