AUS.2025.36
Verlängerung Ausschaffungshaft
8. April 2025Deutsch16 min
Rechtsvertreters des Beurteilten eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.36
URTEIL
vom 9.
April 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1983, von
Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 3. April 2025
betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beurteilter), geb. [...] 1983, reiste am
21. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
Dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom
22. April 2016 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beurteilte aus der
Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Reisepapiere stellte das Migrationsamt am
27. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 29. September
2016 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden bereit seien, für den
Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen. Wegen einer medizinischen
Behandlung konnte für den Beurteilten vorderhand kein Flug gebucht werden. Am
31. März 2017 stellte der Beurteilte beim SEM aus medizinischen
Gründen ein Gesuch auf Wiedererwägung des Asylentscheids, auf welches das SEM
wegen Verspätung mit Entscheid vom 13. April 2017 jedoch nicht eintrat.
Da zwangsweise Rückführungen
weggewiesener algerischer Staatsangehöriger in der Folge über längere Zeit
ausgesetzt blieben, verblieb auch der Beurteilte auf Zusehen hin in der
Schweiz. In dieser Zeit trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, wofür
er verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt
wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am 12. Dezember
2018 der mehrfachen Beschimpfung, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung
sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Ausländer- und
Integrationsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von
acht Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse
in Höhe von CHF 900.–. Am 20. Oktober 2020 sprach ihn dasselbe
Gericht der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn
zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Zudem verwies es ihn für drei Jahre des
Landes. Auf seine Berufung hin erklärte das Appellationsgericht ihn mit Urteil
vom 19. Dezember 2022 «lediglich» der einfachen Körperverletzung für
schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier Monate. Die
Landesverweisung von drei Jahren bestätigte es. Am 17. März 2022 verurteilte
das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten wegen verschiedener Delikte (Raub,
Raufhandel, Hehlerei, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, rechtswidrige Einreise und Aufenthalt,
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine
Landesverweisung von acht Jahren aus. Am 18. November 2022 beantragte das
Migrationsamt beim SEM die Wiederaufnahme der Papierbeschaffung. Nach längeren
Bemühungen teilte das SEM am 11. Juli 2023 mit, dass die algerischen
Behörden bereit seien, für den Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen.
Infolgedessen wurde der Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt (VGE
AUS.2023.34; bestätigt mit BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023) und am 18.
August 2023 erfolgreich nach Algerien überstellt.
Am 15. September
2024 wurde der Beurteilte (erneut) in Basel (Bahnhof SBB) betroffen und einer
Personenkontrolle unterzogen. Wegen einer offenen Busse wurde er zunächst für
fünf Tage in Strafhaft versetzt. Am 20. September 2024 verfügte das
Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 19.
Dezember 2024. Am 23. September 2024 bestätigte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haftanordnung.
Am
16. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft
entlassen zwecks Verbüssung der Freiheitsstrafe von 90 Tagen, welche ihm
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
17. September 2024 wegen Verweisungsbruchs und Diensterschwerung
auferlegt worden war. Am 14. Januar 2025 wurde er aus dem
Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts entlassen. Mit Blick auf die
anstehende Entlassung des Beurteilten hatten schon tags zuvor seine Befragung
durch das Migrationsamt und die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattgefunden,
an deren Anschluss das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft ab dem
14. Januar 2025 für drei Monate anordnete. Mit Urteil vom
16. Januar 2025 bestätigte der Haftrichter die erneute Inhaftierung des
Beurteilten. Mit Verfügung vom 3. April 2025 verlängerte das
Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die
Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 13. Juli 2025.
Am
9. April 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers
und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und des
Rechtsvertreters des Beurteilten eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
ist der Beurteilte befragt worden. Der Beurteilte beantragt die Haftentlassung,
eventualiter die Befristung der Haftverlängerung auf Ende Mai. Das
Migrationsamt hält an der Haftanordnung fest. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet
worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 13. April 2025. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei
rechtskräftige Landesverweisungen vor: Mit Urteil vom
20.
Oktober 2020 verwies ihn das Strafgericht Basel-Stadt für drei Jahre
des Landes (bestätigt vom Appellationsgericht mit Urteil vom 19. Dezember
2022). Am 17. März 2022 verurteilte das Strafgericht den Beurteilten
zu einer Landesverweisung von acht Jahren.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB insbesondere dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG
vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom
24.
Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch
Bussen verurteilt worden. Zuletzt ist er mit Urteil des Strafgerichts vom
17.
März 2022 unter anderem wegen Raubs (Nötigungshandlung) und
Hehlerei für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10
Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des Raubs und der
Hehlerei handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung.
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Raub) hält eine
Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereit, Art. 160 Abs. 1 StGB
(Hehlerei) eine von bis zu fünf Jahren. Der Haftgrund der (rechtskräftigen)
Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit
vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte «bloss» zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden ist. Massgebend ist nämlich
allein die abstrakte Strafandrohung und nicht die tatsächlich verhängte Strafe
(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5.
Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Schon im Zusammenhang
mit der ersten Ausschaffung des Beurteilten hatte der Haftrichter in seinem
Urteil VGE AUS.2023.34 vom 17. Juli 2023 das Vorliegen einer
Untertauchensgefahr mit dem Hinweis auf die Versuche des Beurteilten, seine
wahre Identität zu verschleiern, seine zahlreichen strafrechtlichen
Verurteilungen sowie Missachtung von Eingrenzungs- bzw. Ausgrenzungsverfügungen
bejaht, welche Umstände allesamt Ausdruck für die mangelnde Bereitschaft des
Beurteilten seien, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Jene Einschätzung
gilt unverändert. Daran anschliessend hat der Haftrichter in VGE AUS.2025.4 vom
16.
Januar 2025 E. 3.3.2 festgehalten, dass sich die
Untertauchensgefahr seither noch akzentuiert hat. Der Beurteilte ist nach
seiner Ausschaffung nach Algerien im August 2023 nur gut ein Jahr später trotz
mit Landesverweisung verbundenen Einreiseverbots wieder in der Schweiz
betroffen worden. Er ist offensichtlich nicht willens, sich an behördliche
Anordnungen zu halten. Ausserdem hat er bei seiner Anhaltung ein falsches
Geburtsdatum angegeben, um seine Identifikation zu verunmöglichen. Aufgrund
dieses Täuschungsmanövers wurde er mit Strafbefehl vom
17.
September 2024 wegen Diensterschwerung verurteilt. Der Beurteilte
gibt im Übrigen seit dieser Anhaltung fortgesetzt zu Protokoll, nicht nach
Algerien zurückkehren zu wollen. In einem Kurzgespräch mit dem Migrationsamt
hat er zu verstehen gegeben, nur unter Polizeibegleitung auf dem Flug
heimkehren zu wollen (Aktennotiz Migrationsamt vom 25. Februar 2025),
was er heute bestätigt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Sein
anhaltender Widerstand zeigt sich auch darin, dass er gemäss Akten in der
Zwischenzeit zweimal in Hungerstreik getreten ist (2.–13. Feb-ruar 2025
und 24. Februar – 8. März 2025), um seiner Ablehnung einer
zwangsweisen Rückführung nach Algerien Ausdruck zu verleihen. Der Beurteilte
könnte eine Freilassung dazu nutzen, in der Schweiz unterzutauchen oder ins
Ausland zu flüchten.
3.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die beiden vom Migrationsamt angeführten Haftgründe der
Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) und
Gefahr des Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG) klarerweise erfüllt sind. Damit erübrigt es sich, die anderen
angeführten Haftgründe der Missachtung einer Eingrenzungsverfügung
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. b AIG), der Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. g AIG) sowie der Einreichung eines missbräuchlichen
Asylgesuchs (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) noch näher zu prüfen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein (vgl. BGE
130.
II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das
Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;
BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt
(BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1
sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im
Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das
einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten
Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen überwiegt
dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, zumal der
Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Eine Rückführung
nach Algerien ist ohne Weiteres möglich, wie die Ausschaffung des Beurteilten
in seine Heimat im August 2023 bereits gezeigt hat. Unverändert gibt es
Linienflüge ab Basel bzw. aus der Schweiz nach Algier. Der Beurteilte wurde
damals als algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Am 18. Dezember 2024
hat er am obligatorischen Counselling mit Vertretern der algerischen Botschaft
teilgenommen. Am 31. Januar 2025 konnte das SEM mitteilen, dass die
algerischen Behörden ihre Bereitschaft erklärt hätten, ein Laissez Passer
auszustellen, sobald eine gültige Flug-buchung vorliege. Allerdings musste die
weitere Flugplanung ausgesetzt bleiben, da der Beurteilte am
24.
Dezember 2024 ein Asylgesuch gestellt hatte. Am
14.
März 2025 teilte das SEM mit, dass der negative Asylentscheid vom
6.
Februar 2025 rechtkräftig geworden sei, nachdem das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2025 die dagegen
gerichtete Beschwerde abgewiesen hatte, soweit es darauf eintrat. Die
Fluganmeldung konnte indessen erst erfolgen, nachdem der Kantonsarzt am
26.
März 2025 den Amtsarzt vom Amtsgeheimnisses entbunden hatte, weil
der Beurteilte zuvor seine Zustimmung zur Befreiung des Amtsarztes vom
Arztgeheimnis zwecks Erstellung eines ärztlichen Berichts zu seiner
Reisefähigkeit verweigert hatte. Da der Beurteilte nicht bereit ist, im Rahmen
eines unbegleiteten Linienflugs (sog. DEPU-Flug), sondern bloss unter
Polizeibegleitung (DEPA-Flug) nach Algerien zurückkehren will, verzögert sich
seine Rückführung. Denn die Organisation eines polizeibegleiteten Flugs
benötigt erfahrungsgemäss eine längere Vorlaufzeit als eine unbegleitete
Rückkehr. Nach Angaben des Vertreters des Migrationsamts heute kann mit einer
Rückführung innert der nächsten zwei Monate gerechnet werden
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Da auch noch eine Reservefrist für den Fall
unvorhergesehener Verzögerungen miteinzuberechnen ist, ist die Verlängerung der
Ausschaffungshaft um drei Monate unter den gegebenen Umständen nicht zu
beanstanden. Der Beurteilte hat die eingetretenen Verzögerungen mit seinem –
letztlich als aussichtslos zu beurteilenden – Asylgesuch und seiner Weigerung,
einen unbegleiteten Rückflug anzutreten, selber zu verantworten. Aus diesem
Grund stösst auch seine Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsverbots
(Verhandlungsprotokoll, S. 5) ins Leere. Das Migrationsamt konnte die
Flugorganisation erst wiederaufnehmen, nachdem das Asylverfahren rechtskräftig
abgeschlossen war. Es liegen im Übrigen keine Hinweise vor, dass dem
Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder
die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Unter Anrechnung der vom
20.
September 2024 – 16. Oktober 2024 erstandenen
Ausschaffungshaft hat der Beurteilte bislang nicht ganz vier Monate in Haft
gesessen, so dass die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um drei
Monate noch weit von der Maximaldauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG)
entfernt ist.
4.3
Hinsichtlich
des heute thematisierten Ausreisegeldes (Art. 59abis der
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]), welches der Beurteilte ausgerichtet wünscht, weil es seine
Bereitschaft zur Rückkehr in die Heimat befördern würde, ist auf den aktuellen
Mailverkehr zwischen seinem Rechtsvertreter und dem Migrationsamt zu verweisen.
Ob es tatsächlich an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt, wie das SEM in seiner
Antwort vom 8. April 2025 ausgeführt hat, fällt nicht in die
Zuständigkeit des Haftrichters zu beurteilen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als rechtmässig
und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Daran ändert nichts, dass
nach der Auffassung des Beurteilten angesichts seiner heute angedeuteten Weigerung,
den Flug nach Algerien auch nicht unter Polizeibegleitung anzutreten, weshalb
wohl ein Sonderflug organisiert werden müsse, nur die Anordnung einer
Durchsetzungshaft bleibe, soweit er nicht freigelassen werde
(Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Beurteilte verkennt damit, dass die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dazu dient, den
ausreiseverweigernden Ausländer zu veranlassen, bei der Papierbeschaffung
mitzuwirken. Im vorliegenden Fall haben die algerischen Behörden ihn längst als
algerischen Staatsangehörigen anerkannt und sind auch bereit zur Ausstellung
eines Laissez passer, sobald die Flugbuchung vorliegt. Damit stellt sich nur
noch die Frage nach der vom SEM zu bestimmenden Vollzugstufe, mithin die Frage
nach einem polizeibegleiteten Linienflug oder einem Sonderflug. Die zwangsweise
Ausschaffung des Beurteilten in seine Heimat bleibt unverändert rechtlich und
tatsächlich möglich und erscheint insofern trotz seines anhaltenden Widerstands
auch absehbar.
5.2
Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Das Gesuch des Beurteilten um
unentgeltliche Verbeiständung ist gutzuheissen und demzufolge sein
Rechtsvertreter für dessen Bemühungen zu entschädigen. Bei einem ausgewiesenen
Aufwand von insgesamt 4 Stunden (einschliesslich Verhandlung und
Nachbesprechung) ergibt sich eine Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von CHF 800.– zuzüglich Auslagen (Mindestpauschale gemäss
§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und MWST.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
://: A____ wird die unentgeltliche
Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt.
Die Verlängerung der über A____ angeordneten
Ausschaffungshaft bis zum 13. Juli 2025 ist rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____,
[...], wird ein Honorar von CHF 830.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich
8,1 % MWST von CHF 67.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.