Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.37

Anordnung der Ausschaffungshaft

8. April 2025Deutsch22 min

der Beurteilte erst kurz nach seiner Einreise in die Schweiz verschiedentlich strafrechtlich

Source bs.ch

[...][...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.37

URTEIL

vom 8.

April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Marokko

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts

vom 5. April 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Marokko

stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 17. Dezember 2022 in die

Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21.

April 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses ab und wies

ihn aus der Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab.

Am 30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von

Deutschland in die Schweiz überstellt und in Basel am selben Tag wegen eines

laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 18.

März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen, teils

versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe

von 7 ½ Monaten (Tatzeiten 22. Januar 2023-25. Januar 2023). Zudem wurde er für

drei Jahre des Landes verwiesen.

Auch sonst trat

der Beurteilte erst kurz nach seiner Einreise in die Schweiz verschiedentlich strafrechtlich

in Erscheinung:

·

Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Dezember 2022

(Tatzeit 16. und 17. Dezember 2022): Schuldspruch wegen rechtswidriger

Einreise und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von

zehn Tagen (Probezeit zwei Jahre);

·

Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20.

Februar 2023 (Tatzeiten 21. Dezember 2022-21. Januar 2023): Schuldsprüche wegen

Diebstahls, Hausfriedenbruchs, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung

sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu einer Geldstrafe

von 65 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse in der Höhe von CHF 200.–;

·

Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Juli

2023 (Tatzeiten 10. Februar 2023-1. April 2023): Schuldsprüche wegen mehrfachen

Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–

und einer Busse in Höhe von CHF 750.–;

·

Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023

(Tatzeiten 21. Februar 2023-15. März 2023): Schuldsprüche wegen Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung und Diebstahls sowie Verurteilung zu einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu CHF 30.–.

Am 12. Juni 2024

wurde der Beurteilte zu Handen des zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus

dem Strafvollzug entlassen, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei

Monaten über ihn anordnete. Mit Urteil vom 14. Juni 2024 bestätigte der

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Haftrichter)

die Anordnung derselben (VGE AUS.2024.29). Mit Urteilen vom 10. September 2024

(VGE AUS.2024.48) und vom 10. Dezember 2024 (VGE AUS.2024.72) bestätigte

der Haftrichter jeweils vom Migrationsamt verfügte Haftverlängerungen. Zwischen

dem 3. März 2025 und dem 4. April 2025 befand sich der Beurteilte zwecks Verbüssung

von Ersatzfreiheitsstrafen in strafrechtlich motivierter Haft.

Nachdem der

Beurteilte einen Teil der offenen Bussen bzw. Geldstrafen bezahlt hatte, wurde

er am Nachmittag des 4. April 2025 aus der strafrechtlich motivierten Haft zu

Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Daraufhin ordnete das

Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. Juli 2025,

an. Am 8. April 2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt

worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (B____)

zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist

dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und

seiner Vertreterin überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche

Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

(nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist

mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft

ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist zum Urteilszeitpunkt seit knapp neun Monaten aufgrund

ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der

Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen

Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche

Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

Der

Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung ein Asylgesuch gestellt. Wer

ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens

grundsätzlich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Die Verpflichtung zur

Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine

Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in

Frage kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG

angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder

Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines

Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei

dies gefährdet sein muss. Stellt der sich in Ausschaffungshaft befindliche Ausländer

während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den Vollzug

der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht

notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das

Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der

Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem

Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125

II 377 E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

2.2

Der

Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage

keine (neuen) Sachverhaltselemente erwähnt, die nicht bereits im Entscheid des

SEM vom 21. April 2023 behandelt worden wären. Insofern kann aufgrund dieser

Informationen im Sinne des vorstehend Erwogenen mit dem Abschluss des

Asylverfahrens in absehbarer Zeit gerechnet werden, sodass keine

Vorbereitungshaft angeordnet zu werden braucht und nachfolgend die

Voraussetzungen der Ausschaffungshaft zu prüfen sind.

3.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit

dem negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig aus der

Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 18. März 2024 rechtskräftig für drei Jahre des Landes verwiesen.

4.

4.1

4.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält

und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

4.1.2

Im

vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen, wobei

grundsätzlich auf die noch immer zutreffenden Erwägungen des Haftrichters in

den Urteilen VGE AUS.2024.29 vom 14. Juni 2024 E. 3.4, AUS.2024.48 vom 10. September

2024.

E. 3.3 und AUS.2024.72 vom 10. Dezember 2024 E. 3.3 verwiesen werden kann.

Der Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen

Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten. Sein Asylgesuch wurde

mit Entscheid des SEM vom 21. April 2023 abgewiesen und er wurde aus der

Schweiz weggewiesen. An diese Anweisung hielt er sich jedoch nicht, sondern tauchte

zugestandenermassen unter. Ende 2023 wurde der Beurteilte in Deutschland

angehalten, woraufhin die Schweiz seiner Überstellung im Rahmen des

Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach seiner Inhaftierung (Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft) und seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt am

18.

März 2024 wurde er auf seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen und

bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, mehrfach hingewiesen. Der

Beurteilte weigert sich jedoch standhaft, seinen diesbezüglichen Pflichten

nachzukommen (und auch eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen). Vielmehr

hat er mehrfach und dezidiert ausgeführt, unter keinen Umständen in sein

Heimatland zurückkehren zu wollen. Dass er in seiner Befragung beim

Migrationsamt vom 5. April 2025 nunmehr behauptet hat (und seine Vertreterin in

ihrem Parteivortrag ebenfalls angetönt hat), sich in Freiheit ausruhen und sich

nachher eine Rückkehr überlegen zu wollen, muss vor diesem Hintergrund als

Schutzbehauptung gewertet werden, zumal er in der heutigen Verhandlung ein

Asylgesuch gestellt und eine Rückkehr nach Marokko wieder ausgeschlossen hat. Die

Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreichen die Aussagen des

Beurteilten in der Haftrichterverhandlung vom 10. September 2024 und den

Einvernahmen beim Migrationsamt vom 7. und 20. August 2024 sowie vom 14.

Juni 2024, wonach er die Schweiz bei einer Haftentlassung innert weniger

Stunden (auch ohne gültige Papiere) verlassen werde. Die Untertauchensgefahr

ist sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei

einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Es liegt nach dem Gesagten

nahe, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung erneut ins Ausland

absetzen (insbesondere zu seinem Bruder, der in Italien zusammen mit seiner

Ehefrau leben und eine Aufenthaltsbewilligung besitzen soll) oder allenfalls in

der Schweiz untertauchen würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne

von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt damit unzweifelhaft vor.

4.2

4.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

4.2.2

Der

Beurteilte ist – wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt – in der

Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen

verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt

worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er mit Urteilen der

Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2023, der

Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Juli 2023, der

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023 und des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2024 mitunter wegen Diebstahls rechtskräftig

schuldig gesprochen wurde. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h

AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei

Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim erwähnten Straftatbestand des

einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen

im Sinne der genannten Bestimmung.

4.3

4.3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten

Landesverweisung unter anderem auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein

ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes

Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. b AIG).

4.3.2

Wie

sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte

wiederholt rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach

Art. 119 Abs. 1 AIG verurteilt (Strafbefehle der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2023, der Regionalen

Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Juli 2023 und der Staatsanwaltschaft

Brugg-Zurzach vom 6. September 2023). Dafür, dass die Strafbefehle dem

Beurteilten nicht korrekt übersetzt bzw. eröffnet worden wären, liegen ausser

der aufgrund des bisherigen, in den Erwägung 4.1.2 und 5.4 dargestellten (Aussage)verhaltens

des Beurteilten wenig glaubhaften Behauptung seinerseits keinerlei

Anhaltspunkte vor, wobei der Haftrichter bezüglich der vorfrageweisen Überprüfung

von Entscheiden einer anderen, sachkompetenten Behörde ohnehin mit einer

eingeschränkten Kognition ausgestattet ist (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17). Damit ist auch Haftgrund

von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. b AIG erfüllt.

5.

5.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

5.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert

hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht (allenfalls kombiniert

mit der Weisung, sich beim [angeblichen] Onkel oder der Freundin in Bern

aufzuhalten) der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.

Das nicht zuletzt angesichts seiner Delinquenz als gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw.

Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung von

Zwangsmassnahmen hingewiesen wurde, auch als Gefahr für die öffentliche

Sicherheit bezeichnet werden muss und seine medizinische Betreuung (inklusive

Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Dass er vom

Gefängnisarzt für jegliche Leiden bloss «Dafalgan» erhalte, wurde nicht einmal

ansatzweise substantiiert und stellt daher eine unbeachtliche (unglaubhafte;

vgl. dazu E. 4.3.2) Behauptung dar.

5.3

Die

Ausschaffung des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich

(eine Ausreise in ein Drittland ist mangels gültiger Reisepapiere auf legalem

Weg nicht möglich). Das SEM hat in seinem abweisenden Asylentscheid vom 21.

April 2023 in eingehender Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer

Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen

würde. Die allgemein schlechte Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen

den Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung und somit nicht gegen eine

Ausschaffung dorthin. Es trifft zwar zu, dass in den Akten keine Vollzugsbemühungen

des vor dem rechtskräftigen Landesverweis für den Vollzug zuständigen Kanton

Bern ersichtlich sind und die Schweizer Behörden dem Beurteilten ab dem 30.

November 2023 habhaft waren. Indes sind das verwaltungsrechtliche

Wegweisungsverfahren (im Kanton Bern) und das in die Landesverweisung mündende

Strafverfahren (im Kanton Basel-Stadt) zwei verschiedenartige Verfahren und war

die Zuständigkeit zwischen den Kantonen aufgrund des in der Anklageschrift vom

23.

Januar 2024 beantragten, fakultativen Landesverweises (von fünf Jahren) längere

Zeit unklar. Zudem war seitens der Staatsanwaltschaft eine zehnmonatige

Freiheitsstrafe beantragt, sodass nicht davon auszugehen war, dass der

Beurteilte wesentlich früher zwecks Ausschaffung zur Verfügung stehen würde. Darüber

hinaus war nicht vorauszusehen, dass der Beurteilte seine Kooperation vollends

verweigern würde. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat bereits am Tag nach der

Verurteilung des Beurteilten durch das Strafgericht beim SEM um

Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM hat daraufhin am 25. März 2024 und am

13.

Dezember 2024 seinerseits die marokkanische Botschaft um

Identifizierung des Beurteilten ersucht. Am 5. Juni 2024 und 31. Oktober 2024 hat

sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge erkundigt (eine erneute Mahnung soll

im Verlauf des April 2025 erfolgen). Das Migrationsamt hat sich seinerseits mehrfach

beim SEM nach einer Rückmeldung der marokkanischen Behörden erkundigt

(insbesondere am 2. September 2024, 5. Februar 2025, 4. April 2025). Dass

der Identifizierungsprozess nicht schneller vorangeht, liegt offensichtlich

nicht an den schweizerischen, sondern an den marokkanischen Behörden (Art. 79

Abs. 2 lit. b AIG). Dass diese Bestimmung in der Haftanordnungsverfügung des

Migrationsamts nicht explizit erwähnt wurden, bedeutet keine Verletzung der

Begründungspflicht, wird aus der entsprechenden Begründung doch hinreichend

klar, dass das Migrationsamt die Verzögerung des Identifizierungsprozesses

einerseits der mangelnden Kooperation des Beurteilten und andererseits dem

Verhalten der marokkanischen Behörden zuschreibt. Insofern waren sowohl die

Rechtsvertretung als auch das Haftgericht anlässlich der gerichtlichen

Haftprüfung in der Lage, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde

auseinanderzusetzen, wobei eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht

als Verletzung des rechtlichen Gehörs in der heutigen Verhandlung auch hätte geheilt

werden können (vgl. dazu Jucker,

a.a.O., Art. 80 N 4). Der Beurteilte hat es freilich selber in der Hand,

diesen Prozess zu beschleunigen und die für ihn belastende Haftsituation zu

beenden, indem er mit den Behörden seines Herkunftlandes Kontakt aufnimmt. Das Migrationsamt

hat ihm die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft in Bern wie auch der

zuständigen Behörden in Rabat/Marokko (Direction des affaires consulaires et

sociales) mehrfach genannt und ausgehändigt, um sich ein Laissez Passer

ausstellen zu lassen. Der Beurteilte hat sich jeweils aber standhaft geweigert,

die genannten Stellen anzurufen oder mit seiner Familie in Marokko Kontakt

aufzunehmen, damit sie ihm helfe (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG).

5.4

Zu

seinen am 10. September 2024 und am 10. Dezember 2024 beim Migrationsamt

und auch heute getätigten Aussagen, er sei in Marokko nicht registriert, ist schliesslich

zu entgegnen, dass der Beurteilte gegenüber dem SEM anlässlich seiner

Asylbefragung vom 28. Februar 2023 angegeben hat, er habe einen Reisepass,

dieser sei in Italien bei seinem Bruder. Darüber hinaus verfüge er auch über

eine «carte nationale». Letztere Information geht auch aus einer Aktennotiz vom

4.

Juni 2024 des Migrationsamts hervor. Die heutige Erklärung, das treffe

nicht zu, er habe gegenüber den Schweizer Behörden mal dies und mal das

behauptet, überzeugt nicht, zumal er diese Angaben bei seinem ersten Kontakt

mit den Schweizer Behörden angegeben hat und dazumals keinen Anlass hatte,

ihnen zu misstrauen. Vielmehr bestand dazumals (aus seiner Sicht) noch Aussicht

auf Asyl. Kommt dazu, dass sein gesamtes Aussageverhalten ohnehin als wenig

glaubhaft zu beurteilen ist (vgl. dazu E. 5.2). Insofern ist belegt, dass der

Beurteilte marokkanischer Staatsangehöriger und seine Identifizierung eine

Frage der Zeit ist. Entgegen seiner Ansicht besteht nach dem Gesagten daher

nicht bloss eine rein theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung und der

Landesverweis vollzogen werden können. Zusammenfassend gilt es die Antwort der

marokkanischen Behörden abzuwarten, wobei es erfahrungsgemäss einige Zeit

dauern kann, bis eine diesbezügliche Antwort eingeht. Sobald der Beurteilte als

marokkanischer Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist,

werden erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen ein Laissez Passer beschafft

sowie ein Flug gebucht werden können. Angesichts der hierfür noch benötigten

Zeitspanne erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als

angemessen, wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

5.5

5.5.1

Wollte

man die «behördliche Untätigkeit» zwischen dem 30. November 2023 und dem 19.

März 2024 mit dem Beurteilten als Verletzung des Beschleunigungsgebots ansehen,

ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften im

Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft nicht immer zwingend zu

einer Haftentlassung führt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt

es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der

Rechte des Betroffenen zukommt und ob das Anliegen einer reibungslosen

Organisation der Ausschaffung der Freilassung im Einzelfall entgegensteht (BGer

2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3). Letzteres ist insbesondere dann

der Fall, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet

hat. Entscheidend ist eine Prüfung aller massgeblichen Aspekte unter

Berücksichtigung einer allfälligen Straffälligkeit des Ausländers, ohne dass

eine solche aber zwingend gegeben sein muss (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_1089/2012

vom 22. November 2012 E. 4.1, 2A.200/2002 vom 17. Mai 2002 E. 4.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 29).

5.5.2

Für

den vorliegenden Fall wäre in Erwägung zu ziehen, dass der Beurteilte

unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz zu delinquieren begonnen hat

und die Kadenz der begangenen Diebstähle zwischen Januar und anfangs April 2023

– wie die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Tatzeiten nahe legen –

zumindest gewerbsmässige Züge trägt (es ist zudem ein weiteres Verfahren wegen

Diebstahls hängig). Insofern besteht ein grosses öffentliches Interesse am

Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung. Kommt dazu, dass sich der

Beurteilte bis anhin um seine Mitwirkungspflicht regelrecht foutiert hat (vgl.

dazu E. 4.1.2). Demgegenüber erscheint die (mutmassliche) Verletzung des

Beschleunigungsgebots im Sinne des vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 5.3)

nicht schwer, insbesondere da die Dauer der Untätigkeit nicht lange war und das

Basler Migrationsamt nur einen Tag nach dem Urteil des Strafgerichts tätig

wurde.

6.

6.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

6.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei angesichts des doch umfangreichen Aktenmaterials gerade

noch auf den in deren Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden

kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Mangels

Konnexes zum Haftprüfungsverfahren wird der geltend gemachte Aufwand betreffend

Korrespondenz mit der Vorinstanz jedoch nicht vergütet. Zudem beträgt der

Stundenansatz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung CHF 200.– und

nicht wie geltend gemacht CHF 220.– (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das

Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]); der Rechtsanwältin

wurde für die beabsichtigten Kürzungen das rechtliche Gehör gewährt). Da keine

Notwendigkeit besteht (weil etwa bereits ein Vertretungsverhältnis aus dem

Asyl- oder Strafverfahren und insofern ein besonders Vertrauensverhältnis

zwischen dem Beurteilten und seiner Vertreterin besteht), sich im Rahmen der

unentgeltlichen Verbeiständung durch eine im Zürcher Anwaltsregister

eingetragene Rechtsanwältin vertreten zu lassen (und durch zu vergütende

Reisezeit und Reisespesen zu Lasten der Allgemeinheit zusätzliche, nicht

zwingend notwendige Kosten zu generieren), wird B____ – wie bereits in der

Verfügung vom 4. April 2025 angekündigt – entsprechend den Bemessungsgrundlagen

einer aus der Stadt Basel stammenden Rechtsvertretung die Reisezeit nach Massgabe

von § 22 Abs. 2 HoR vergütet. Aus dem gleichen Grund werden ihr keine

Reisespesen ausbezahlt (§ 23 Abs. 2 HoR). Für den genauen Betrag der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 3. Juli

2025, rechtmässig und angemessen

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,

wird ein Honorar von CHF 1’840.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 10.–, insgesamt

also CHF 1‘850.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

B____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.