AUS.2025.37
Anordnung der Ausschaffungshaft
8. April 2025Deutsch22 min
der Beurteilte erst kurz nach seiner Einreise in die Schweiz verschiedentlich strafrechtlich
Source bs.ch
[...][...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.37
URTEIL
vom 8.
April 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Marokko
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts
vom 5. April 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Marokko
stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 17. Dezember 2022 in die
Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21.
April 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses ab und wies
ihn aus der Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab.
Am 30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von
Deutschland in die Schweiz überstellt und in Basel am selben Tag wegen eines
laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 18.
März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen, teils
versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe
von 7 ½ Monaten (Tatzeiten 22. Januar 2023-25. Januar 2023). Zudem wurde er für
drei Jahre des Landes verwiesen.
Auch sonst trat
der Beurteilte erst kurz nach seiner Einreise in die Schweiz verschiedentlich strafrechtlich
in Erscheinung:
·
Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Dezember 2022
(Tatzeit 16. und 17. Dezember 2022): Schuldspruch wegen rechtswidriger
Einreise und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
zehn Tagen (Probezeit zwei Jahre);
·
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20.
Februar 2023 (Tatzeiten 21. Dezember 2022-21. Januar 2023): Schuldsprüche wegen
Diebstahls, Hausfriedenbruchs, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu einer Geldstrafe
von 65 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse in der Höhe von CHF 200.–;
·
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Juli
2023 (Tatzeiten 10. Februar 2023-1. April 2023): Schuldsprüche wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–
und einer Busse in Höhe von CHF 750.–;
·
Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023
(Tatzeiten 21. Februar 2023-15. März 2023): Schuldsprüche wegen Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung und Diebstahls sowie Verurteilung zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 30.–.
Am 12. Juni 2024
wurde der Beurteilte zu Handen des zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus
dem Strafvollzug entlassen, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei
Monaten über ihn anordnete. Mit Urteil vom 14. Juni 2024 bestätigte der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Haftrichter)
die Anordnung derselben (VGE AUS.2024.29). Mit Urteilen vom 10. September 2024
(VGE AUS.2024.48) und vom 10. Dezember 2024 (VGE AUS.2024.72) bestätigte
der Haftrichter jeweils vom Migrationsamt verfügte Haftverlängerungen. Zwischen
dem 3. März 2025 und dem 4. April 2025 befand sich der Beurteilte zwecks Verbüssung
von Ersatzfreiheitsstrafen in strafrechtlich motivierter Haft.
Nachdem der
Beurteilte einen Teil der offenen Bussen bzw. Geldstrafen bezahlt hatte, wurde
er am Nachmittag des 4. April 2025 aus der strafrechtlich motivierten Haft zu
Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Daraufhin ordnete das
Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. Juli 2025,
an. Am 8. April 2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt
worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (B____)
zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist
dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und
seiner Vertreterin überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche
Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
(nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft
ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist zum Urteilszeitpunkt seit knapp neun Monaten aufgrund
ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der
Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen
Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche
Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
Der
Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung ein Asylgesuch gestellt. Wer
ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens
grundsätzlich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Die Verpflichtung zur
Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine
Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in
Frage kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG
angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder
Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines
Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei
dies gefährdet sein muss. Stellt der sich in Ausschaffungshaft befindliche Ausländer
während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den Vollzug
der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht
notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das
Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der
Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem
Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125
II 377 E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
2.2
Der
Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage
keine (neuen) Sachverhaltselemente erwähnt, die nicht bereits im Entscheid des
SEM vom 21. April 2023 behandelt worden wären. Insofern kann aufgrund dieser
Informationen im Sinne des vorstehend Erwogenen mit dem Abschluss des
Asylverfahrens in absehbarer Zeit gerechnet werden, sodass keine
Vorbereitungshaft angeordnet zu werden braucht und nachfolgend die
Voraussetzungen der Ausschaffungshaft zu prüfen sind.
3.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit
dem negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig aus der
Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 18. März 2024 rechtskräftig für drei Jahre des Landes verwiesen.
4.
4.1
4.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält
und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
4.1.2
Im
vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen, wobei
grundsätzlich auf die noch immer zutreffenden Erwägungen des Haftrichters in
den Urteilen VGE AUS.2024.29 vom 14. Juni 2024 E. 3.4, AUS.2024.48 vom 10. September
2024.
E. 3.3 und AUS.2024.72 vom 10. Dezember 2024 E. 3.3 verwiesen werden kann.
Der Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen
Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten. Sein Asylgesuch wurde
mit Entscheid des SEM vom 21. April 2023 abgewiesen und er wurde aus der
Schweiz weggewiesen. An diese Anweisung hielt er sich jedoch nicht, sondern tauchte
zugestandenermassen unter. Ende 2023 wurde der Beurteilte in Deutschland
angehalten, woraufhin die Schweiz seiner Überstellung im Rahmen des
Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach seiner Inhaftierung (Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft) und seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt am
18.
März 2024 wurde er auf seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen und
bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, mehrfach hingewiesen. Der
Beurteilte weigert sich jedoch standhaft, seinen diesbezüglichen Pflichten
nachzukommen (und auch eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen). Vielmehr
hat er mehrfach und dezidiert ausgeführt, unter keinen Umständen in sein
Heimatland zurückkehren zu wollen. Dass er in seiner Befragung beim
Migrationsamt vom 5. April 2025 nunmehr behauptet hat (und seine Vertreterin in
ihrem Parteivortrag ebenfalls angetönt hat), sich in Freiheit ausruhen und sich
nachher eine Rückkehr überlegen zu wollen, muss vor diesem Hintergrund als
Schutzbehauptung gewertet werden, zumal er in der heutigen Verhandlung ein
Asylgesuch gestellt und eine Rückkehr nach Marokko wieder ausgeschlossen hat. Die
Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreichen die Aussagen des
Beurteilten in der Haftrichterverhandlung vom 10. September 2024 und den
Einvernahmen beim Migrationsamt vom 7. und 20. August 2024 sowie vom 14.
Juni 2024, wonach er die Schweiz bei einer Haftentlassung innert weniger
Stunden (auch ohne gültige Papiere) verlassen werde. Die Untertauchensgefahr
ist sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei
einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Es liegt nach dem Gesagten
nahe, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung erneut ins Ausland
absetzen (insbesondere zu seinem Bruder, der in Italien zusammen mit seiner
Ehefrau leben und eine Aufenthaltsbewilligung besitzen soll) oder allenfalls in
der Schweiz untertauchen würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt damit unzweifelhaft vor.
4.2
4.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
4.2.2
Der
Beurteilte ist – wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt – in der
Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen
verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt
worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er mit Urteilen der
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2023, der
Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Juli 2023, der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023 und des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2024 mitunter wegen Diebstahls rechtskräftig
schuldig gesprochen wurde. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim erwähnten Straftatbestand des
einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen
im Sinne der genannten Bestimmung.
4.3
4.3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten
Landesverweisung unter anderem auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein
ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes
Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. b AIG).
4.3.2
Wie
sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte
wiederholt rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach
Art. 119 Abs. 1 AIG verurteilt (Strafbefehle der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2023, der Regionalen
Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Juli 2023 und der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach vom 6. September 2023). Dafür, dass die Strafbefehle dem
Beurteilten nicht korrekt übersetzt bzw. eröffnet worden wären, liegen ausser
der aufgrund des bisherigen, in den Erwägung 4.1.2 und 5.4 dargestellten (Aussage)verhaltens
des Beurteilten wenig glaubhaften Behauptung seinerseits keinerlei
Anhaltspunkte vor, wobei der Haftrichter bezüglich der vorfrageweisen Überprüfung
von Entscheiden einer anderen, sachkompetenten Behörde ohnehin mit einer
eingeschränkten Kognition ausgestattet ist (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17). Damit ist auch Haftgrund
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. b AIG erfüllt.
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
5.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert
hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht (allenfalls kombiniert
mit der Weisung, sich beim [angeblichen] Onkel oder der Freundin in Bern
aufzuhalten) der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.
Das nicht zuletzt angesichts seiner Delinquenz als gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw.
Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung von
Zwangsmassnahmen hingewiesen wurde, auch als Gefahr für die öffentliche
Sicherheit bezeichnet werden muss und seine medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Dass er vom
Gefängnisarzt für jegliche Leiden bloss «Dafalgan» erhalte, wurde nicht einmal
ansatzweise substantiiert und stellt daher eine unbeachtliche (unglaubhafte;
vgl. dazu E. 4.3.2) Behauptung dar.
5.3
Die
Ausschaffung des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich
(eine Ausreise in ein Drittland ist mangels gültiger Reisepapiere auf legalem
Weg nicht möglich). Das SEM hat in seinem abweisenden Asylentscheid vom 21.
April 2023 in eingehender Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer
Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen
würde. Die allgemein schlechte Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen
den Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung und somit nicht gegen eine
Ausschaffung dorthin. Es trifft zwar zu, dass in den Akten keine Vollzugsbemühungen
des vor dem rechtskräftigen Landesverweis für den Vollzug zuständigen Kanton
Bern ersichtlich sind und die Schweizer Behörden dem Beurteilten ab dem 30.
November 2023 habhaft waren. Indes sind das verwaltungsrechtliche
Wegweisungsverfahren (im Kanton Bern) und das in die Landesverweisung mündende
Strafverfahren (im Kanton Basel-Stadt) zwei verschiedenartige Verfahren und war
die Zuständigkeit zwischen den Kantonen aufgrund des in der Anklageschrift vom
23.
Januar 2024 beantragten, fakultativen Landesverweises (von fünf Jahren) längere
Zeit unklar. Zudem war seitens der Staatsanwaltschaft eine zehnmonatige
Freiheitsstrafe beantragt, sodass nicht davon auszugehen war, dass der
Beurteilte wesentlich früher zwecks Ausschaffung zur Verfügung stehen würde. Darüber
hinaus war nicht vorauszusehen, dass der Beurteilte seine Kooperation vollends
verweigern würde. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat bereits am Tag nach der
Verurteilung des Beurteilten durch das Strafgericht beim SEM um
Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM hat daraufhin am 25. März 2024 und am
13.
Dezember 2024 seinerseits die marokkanische Botschaft um
Identifizierung des Beurteilten ersucht. Am 5. Juni 2024 und 31. Oktober 2024 hat
sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge erkundigt (eine erneute Mahnung soll
im Verlauf des April 2025 erfolgen). Das Migrationsamt hat sich seinerseits mehrfach
beim SEM nach einer Rückmeldung der marokkanischen Behörden erkundigt
(insbesondere am 2. September 2024, 5. Februar 2025, 4. April 2025). Dass
der Identifizierungsprozess nicht schneller vorangeht, liegt offensichtlich
nicht an den schweizerischen, sondern an den marokkanischen Behörden (Art. 79
Abs. 2 lit. b AIG). Dass diese Bestimmung in der Haftanordnungsverfügung des
Migrationsamts nicht explizit erwähnt wurden, bedeutet keine Verletzung der
Begründungspflicht, wird aus der entsprechenden Begründung doch hinreichend
klar, dass das Migrationsamt die Verzögerung des Identifizierungsprozesses
einerseits der mangelnden Kooperation des Beurteilten und andererseits dem
Verhalten der marokkanischen Behörden zuschreibt. Insofern waren sowohl die
Rechtsvertretung als auch das Haftgericht anlässlich der gerichtlichen
Haftprüfung in der Lage, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde
auseinanderzusetzen, wobei eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht
als Verletzung des rechtlichen Gehörs in der heutigen Verhandlung auch hätte geheilt
werden können (vgl. dazu Jucker,
a.a.O., Art. 80 N 4). Der Beurteilte hat es freilich selber in der Hand,
diesen Prozess zu beschleunigen und die für ihn belastende Haftsituation zu
beenden, indem er mit den Behörden seines Herkunftlandes Kontakt aufnimmt. Das Migrationsamt
hat ihm die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft in Bern wie auch der
zuständigen Behörden in Rabat/Marokko (Direction des affaires consulaires et
sociales) mehrfach genannt und ausgehändigt, um sich ein Laissez Passer
ausstellen zu lassen. Der Beurteilte hat sich jeweils aber standhaft geweigert,
die genannten Stellen anzurufen oder mit seiner Familie in Marokko Kontakt
aufzunehmen, damit sie ihm helfe (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG).
5.4
Zu
seinen am 10. September 2024 und am 10. Dezember 2024 beim Migrationsamt
und auch heute getätigten Aussagen, er sei in Marokko nicht registriert, ist schliesslich
zu entgegnen, dass der Beurteilte gegenüber dem SEM anlässlich seiner
Asylbefragung vom 28. Februar 2023 angegeben hat, er habe einen Reisepass,
dieser sei in Italien bei seinem Bruder. Darüber hinaus verfüge er auch über
eine «carte nationale». Letztere Information geht auch aus einer Aktennotiz vom
4.
Juni 2024 des Migrationsamts hervor. Die heutige Erklärung, das treffe
nicht zu, er habe gegenüber den Schweizer Behörden mal dies und mal das
behauptet, überzeugt nicht, zumal er diese Angaben bei seinem ersten Kontakt
mit den Schweizer Behörden angegeben hat und dazumals keinen Anlass hatte,
ihnen zu misstrauen. Vielmehr bestand dazumals (aus seiner Sicht) noch Aussicht
auf Asyl. Kommt dazu, dass sein gesamtes Aussageverhalten ohnehin als wenig
glaubhaft zu beurteilen ist (vgl. dazu E. 5.2). Insofern ist belegt, dass der
Beurteilte marokkanischer Staatsangehöriger und seine Identifizierung eine
Frage der Zeit ist. Entgegen seiner Ansicht besteht nach dem Gesagten daher
nicht bloss eine rein theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung und der
Landesverweis vollzogen werden können. Zusammenfassend gilt es die Antwort der
marokkanischen Behörden abzuwarten, wobei es erfahrungsgemäss einige Zeit
dauern kann, bis eine diesbezügliche Antwort eingeht. Sobald der Beurteilte als
marokkanischer Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist,
werden erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen ein Laissez Passer beschafft
sowie ein Flug gebucht werden können. Angesichts der hierfür noch benötigten
Zeitspanne erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als
angemessen, wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.
5.5
5.5.1
Wollte
man die «behördliche Untätigkeit» zwischen dem 30. November 2023 und dem 19.
März 2024 mit dem Beurteilten als Verletzung des Beschleunigungsgebots ansehen,
ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften im
Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft nicht immer zwingend zu
einer Haftentlassung führt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt
es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der
Rechte des Betroffenen zukommt und ob das Anliegen einer reibungslosen
Organisation der Ausschaffung der Freilassung im Einzelfall entgegensteht (BGer
2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3). Letzteres ist insbesondere dann
der Fall, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet
hat. Entscheidend ist eine Prüfung aller massgeblichen Aspekte unter
Berücksichtigung einer allfälligen Straffälligkeit des Ausländers, ohne dass
eine solche aber zwingend gegeben sein muss (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_1089/2012
vom 22. November 2012 E. 4.1, 2A.200/2002 vom 17. Mai 2002 E. 4.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 29).
5.5.2
Für
den vorliegenden Fall wäre in Erwägung zu ziehen, dass der Beurteilte
unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz zu delinquieren begonnen hat
und die Kadenz der begangenen Diebstähle zwischen Januar und anfangs April 2023
– wie die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Tatzeiten nahe legen –
zumindest gewerbsmässige Züge trägt (es ist zudem ein weiteres Verfahren wegen
Diebstahls hängig). Insofern besteht ein grosses öffentliches Interesse am
Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung. Kommt dazu, dass sich der
Beurteilte bis anhin um seine Mitwirkungspflicht regelrecht foutiert hat (vgl.
dazu E. 4.1.2). Demgegenüber erscheint die (mutmassliche) Verletzung des
Beschleunigungsgebots im Sinne des vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 5.3)
nicht schwer, insbesondere da die Dauer der Untätigkeit nicht lange war und das
Basler Migrationsamt nur einen Tag nach dem Urteil des Strafgerichts tätig
wurde.
6.
6.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
6.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei angesichts des doch umfangreichen Aktenmaterials gerade
noch auf den in deren Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden
kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Mangels
Konnexes zum Haftprüfungsverfahren wird der geltend gemachte Aufwand betreffend
Korrespondenz mit der Vorinstanz jedoch nicht vergütet. Zudem beträgt der
Stundenansatz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung CHF 200.– und
nicht wie geltend gemacht CHF 220.– (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das
Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]); der Rechtsanwältin
wurde für die beabsichtigten Kürzungen das rechtliche Gehör gewährt). Da keine
Notwendigkeit besteht (weil etwa bereits ein Vertretungsverhältnis aus dem
Asyl- oder Strafverfahren und insofern ein besonders Vertrauensverhältnis
zwischen dem Beurteilten und seiner Vertreterin besteht), sich im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung durch eine im Zürcher Anwaltsregister
eingetragene Rechtsanwältin vertreten zu lassen (und durch zu vergütende
Reisezeit und Reisespesen zu Lasten der Allgemeinheit zusätzliche, nicht
zwingend notwendige Kosten zu generieren), wird B____ – wie bereits in der
Verfügung vom 4. April 2025 angekündigt – entsprechend den Bemessungsgrundlagen
einer aus der Stadt Basel stammenden Rechtsvertretung die Reisezeit nach Massgabe
von § 22 Abs. 2 HoR vergütet. Aus dem gleichen Grund werden ihr keine
Reisespesen ausbezahlt (§ 23 Abs. 2 HoR). Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 3. Juli
2025, rechtmässig und angemessen
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,
wird ein Honorar von CHF 1’840.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 10.–, insgesamt
also CHF 1‘850.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
B____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.