AUS.2025.38
Haftentlassungsgesuch
14. April 2025Deutsch14 min
umgehende Haftentlassung ersuchte. Hierzu nahm das Migrationsamt am 8. April 2025
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.38
URTEIL
vom 15.
April 2025
Beteiligte
A____,
geb. [...] 1987, von
Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom
3. April 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____, geboren [...]1987, wurde, nachdem er in früheren Jahren
schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte strafrechtlich verurteilt und des
Landes verwiesen worden war, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
15. März 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), des
Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das
Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Zudem wurde der Beurteilte für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses
Urteil hat der Beurteilte beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung erhoben
(Verfahren SB.2024.73). Nach Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und
nach Verbüssung einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das
Migrationsamt am 7. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft bis zum
6. Mai 2025 über A____ an, welche der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom
11. Februar 2025 bestätigte.
Am
4. April 2025 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein
Haftentlassungsgesuch ein, mit welchem A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um
umgehende Haftentlassung ersuchte. Hierzu nahm das Migrationsamt am 8. April 2025
schriftlich Stellung, mit welcher es an der Administrativhaft festhielt. Am
15. April 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines
Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts
eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Gesuchsteller befragt
worden und sind die Beteiligten zum Vortrag gelangt. Beide Parteien haben an
ihren Anträgen festgehalten. Das vorliegende Urteil ist mündlich eröffnet
worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die inhaftierte
Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein
Haftentlassungsgesuch einreichen. Die letzte Haftüberprüfung erfolgte am 11. Februar
2025.
(VGE AUS.2025.16), womit das vorliegende Haftentlassungsgesuch vom
3.
April 2025 an die Hand zu nehmen ist. Die richterliche Behörde hat
hierüber innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu
entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
[AIG, SR 142.20]). Das Gesuch des Vertreters des Gesuchstellers ist am
4.
April 2025 per Post beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die
heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des mündlichen Entscheids innerhalb
von acht Arbeitstagen (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG) und damit
rechtzeitig stattgefunden (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 250; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 479).
2.
Die
Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich
erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch
entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AIG). Das richterliche Prüfprogramm bei einem
Entlassungsgesuch deckt sich mit demjenigen bei der Haftgenehmigung bzw. -verlän-gerung
(BGE 140 II 409 E. 2.3.1; BGer 2C_724/2016 vom
21.
Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2022, Rz 12.40; Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2019, Art. 80 N 7 und 8). Dabei ist auch zu prüfen,
ob die Behörden die für den Vollzug der Wegweisung oder Landesverweisung
nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem Beschleunigungsgebot
nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin verhältnismässig erscheint.
3.
Bei der
erstmaligen Haftanordnung wurden als Haftgründe unter anderem die Verurteilung
des Gesuchstellers wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG)
und die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG) angeführt. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so
dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16
vom 11. Februar 2025 E. 2 und 3 verwiesen werden kann (vgl. BGE 122 I 275
E. 3b; Hugi Yar, a.a.O.,
Rz 12.40). Zu ergänzen ist, dass der Gesuchsteller
nach wie vor eine Rückkehr in seine Heimat ablehnt. Am 7. März 2025
hat er sich sogar geweigert, den bereits organisierten Flug (unbegleiteter
Linienflug) anzutreten. Auch heute hat der Gesuchsteller
keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu erkennen
gegeben. Der Gesuchsteller ist
offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Es ist
weiterhin von einer Untertauchensgefahr auszugehen.
4.
4.1
Der
Gesuchsteller begründet sein
Haftentlassungsgesuch im Wesentlichen damit, dass eine weitere Inhaftierung
unverhältnismässig sei. Auf den 20. Juni 2025 sei die mündliche
Verhandlung im Berufungsverfahren SB.2024.73 angesetzt, an welcher seine
Teilnahme notwendig sei. Der Sachverhalt sei nach wie vor umstritten, und er
müsse zur Person und zur Sache befragt werden. Zudem habe er die vorgesehenen
Teilnahmerechte bei der Befragung von Zeugen, Auskunftspersonen oder
Mitbeschuldigten. Auf entsprechende Intervention seiner Rechtsvertreterin bei
den algerischen Behörden hin habe sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass
ein Laissez Passer erst wieder ausgestellt würde, wenn alle noch hängigen
Verfahren, neben diesem Berufungsverfahren auch noch ein vor dem
Appellationsgericht hängiges Revisionsverfahren, geklärt seien. Eine Ausschaffung
sei daher auf absehbare Zeit nicht nur unzulässig, sondern auch praktisch
unmöglich. Daneben verweist der Gesuchsteller
noch auf seine Morbus Crohn-Erkrankung. In Algerien sei seine medizinische
Versorgung nicht sichergestellt. Er sei auf das Medikament Humira angewiesen,
welches sehr teuer sei und er nicht selber dafür aufkommen könne. Ohne
ärztliche Verschreibung könne er es nicht beziehen. Ohne das Medikament
verschlechtere sich sein Zustand sehr schnell, weshalb bei ihm sichergestellt
sei, dass er nicht untertauchen werde.
4.2
4.2.1
Unter
dem Blickwinkel ihrer Eignung als Teil der Verhältnismässigkeit im Sinne von
Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) muss die
Ausschaffungshaft zweckgebunden bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherzustellen. Entsprechend muss im
Zeitpunkt der Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung
bzw. der Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer
Zeit möglich erscheint oder nicht. Eine Haft erscheint als unverhältnismässig,
da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG wie auch gegen
Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verstossend, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass
die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Die Haft
ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 und
2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen).
4.2.2
Das
Migrationsamt hatte den Linienflug, mit welchem der Gesuchsteller in seine Heimat zurückkehren sollte, ursprünglich
auf den 7. März 2025 terminiert. Die Reisepapiere bzw. die hierfür
benötigten Zusagen der algerischen Behörden lagen zu diesem Zeitpunkt nach
Angaben des Migrationsamts allesamt vor (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Der
Gesuchsteller weigerte sich indessen,
diesen Flug anzutreten. Aufgrund einer Intervention des Gesuchstellers und seiner Rechtsvertreterin beim algerischen
Generalkonsulat bat dieses das Staatssekretariat für Migration (SEM) in der
Folge mit E-Mail vom 14. März 2025, die Angelegenheit vorerst zu
sistieren («… de bien vouloir fermer ce cas pour le moment»), dies mit Blick
auf zwei hängige Verfahren. Bei diesen beiden Verfahren handelt es sich
einerseits um das Berufungsverfahren SB.2024.73 vor dem Appellationsgericht, in
welchem die Berufung des Gesuchstellers
gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 zu
beurteilen sein wird, anderseits das selbenorts hängige Revisionsverfahren
DGS.2024.33, welche die Verurteilung des Gesuchstellers
vom 17. März 2022 durch das Strafgerichts Basel-Stadt betrifft. In
seinem Urteil vom 11. Februar 2025 hatte der Haftrichter ausgeführt,
dass gemäss Auskunft des Verfahrensleiters im Berufungsverfahren die
persönliche Anwesenheit des Beurteilten an der (damals noch nicht angesetzten)
Berufungsverhandlung nicht notwendig sei, ebenso wenig nach Auskunft des
Verfahrensleiters auch im Revisionsverfahren (AGE AUS.2025.16 vom
11.
Februar 2025 E. 4.3). Ungeachtet dieser – notabene nicht
angefochtenen – Erwägungen haben der Gesuchsteller
und seine Rechtsvertreterin beim algerischen Generalkonsulat darauf hingewirkt,
dass dieses beim SEM um Sistierung des Ausschaffungsvollzugs ersucht hat. In
Abkehr von seiner früheren Auskunft hat der Verfahrensleiter im
Berufungsverfahren am 18. März 2025 verfügt, dass die persönliche
Anwesenheit des Gesuchstellers an der
inzwischen auf den 20. Juni 2025 angesetzten Hauptverhandlung doch
erforderlich sei. Damit ist die Ausgangslage diesbezüglich eine andere, als wie
sie sich im Zeitpunkt der ersten Haftüberprüfung am 11. Februar 2025
präsentierte. Allerdings bleibt der Vollzug der Landesverweisung entgegen der
Auffassung des Gesuchstellers gleich wohl
absehbar im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung.
Das Migrationsamt
hat das SEM darüber informiert, dass die Landesverweisung nach der Verhandlung
vom 20. Juni 2025 wird vollzogen werden können, und darum gebeten,
die algerischen Behörden entsprechend zu informieren. Es werde eine Flugbuchung
für einen Termin nach dem 20. Juni 2025 geplant (E-Mail vom 24. März 2025).
Das SEM hat die Weiterleitung dieser Information bestätigt. Dass der Gesuchsteller nach dieser Verhandlung wird
ausgeschafft werden können, steht unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens
fest. Denn selbst wenn die Berufung gutgeheissen und die Landesverweisung
aufgehoben würde, ist der Gesuchsteller
schon dreimal rechtskräftig des Landes verwiesen worden (Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017: 10
Jahre Landesverweisung; Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft
vom 20. Januar 2020: 20 Jahre Landesverweisung; Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022: 20 Jahre
Landesverweisung). Selbst wenn der Gesuchsteller
gegen ein abweisendes Berufungsurteil Beschwerde beim Bundesgericht einreichen
würde, würde dies nichts an der Rechtskraft der früheren Landesverweisungen und
damit deren Vollziehbarkeit ändern. Was das laufende Revisionsverfahren angeht,
ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel
handelt, das die Rechtskraft des Urteils, gegen das es sich richtet, bis zu
einem gutheissenden Urteil nicht aufhebt (vgl. Art. 413 Abs. 3 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Im Übrigen kann erfahrungsgemäss
Dispositiv
davon ausgegangen werden, dass der Revisionsentscheid demnächst ergehen wird,
nachdem der Verfahrensleiter schon vor über zwei Monaten mitgeteilt hat, dass
der Fall sich bereits in der Beratungsphase befindet. Der Revisionsentscheid
wird aller Voraussicht nach binnen der nächsten zwei Monate und damit vor der
Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2025 eröffnet sein. Das SEM wird diese
Gegebenheiten ohne Zweifel den algerischen Behörden vermitteln können, so dass
diese nach der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2025 kurzfristig aktuelle
Reisepapiere werden ausstellen können. Nach heutiger Auskunft des
Migrationsamts wird ein polizeibegleiteter Rückflug spätestens Ende Juli/Mitte
August stattfinden können (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Insofern bleibt
die Ausschaffung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
möglich und absehbar.
4.3 Die
Erkrankung des Gesuchstellers an Morbus
Crohn, einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, und die Behandlungs- bzw.
Versorgungsmöglichkeiten in Algerien bildeten schon Gegenstand eingehender
Erwägungen im Haftüberprüfungsverfahren vom 11. Februar 2025. Es kann
auf die dortigen Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden
(AGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 4). Der Gesuchsteller bestreitet, in Algerien gesichert
Zugang zu den benötigten Medikamenten zu haben. In den Akten des Migrationsamts
findet sich ein Schreiben eines gewissen Dr. Ali Menacere, seines Zeichens
Internist, vom 24. Februar 2025, in welchem dieser angibt, dass das
vom Gesuchsteller benötigte Medikament in
Algerien nicht verfügbar sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unklar ist,
über welche Informationen zum Gesuchsteller
und dessen Behandlung hier in der Schweiz dieser Arzt verfügte, zumal sich der Gesuchsteller seit dreizehn Jahren in der
Schweiz aufhält. Die Rechtsvertreterin schreibt in ihrem Gesuch vom
25. Februar 2025 betreffend Aussetzung der Ausschaffung, dass dieser
Arztbericht auf Nachfrage eines Bekannten des Gesuchstellers
erfolgt sei. Unter diesen Umständen erhebt sich der Verdacht, dass diese
Auskunft aus reiner Gefälligkeit erfolgt ist. Entscheidend ist indessen, dass das
fragliche Medikament Humira sich nicht nur auf der MedCOI-Datenbank der
Asylagentur der Europäischen Union findet, sondern auch auf der offiziellen
Medikamentenliste der algerischen Regierung in seiner jüngsten Fassung
(Nomenclature des produits pharmaceutiques à usage de la médecine humaine
décembre 2024) aufgeführt ist. Es kann demzufolge davon ausgegangen werden,
dass dieses Medikament in Algerien grundsätzlich verfügbar ist. Sollte es
zeitweise Versorgungsengpässe geben und würde der Gesuchsteller infolgedessen auf weniger wirksame Mittel oder
solche mit grösseren Nebenwirkungen verwiesen werden, ist wie schon im ersten
Haftüberprüfungsverfahren (VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025
E. 4.4) darauf hinzuweisen, dass eine geringere Qualität der medizinischen
Versorgung im Vergleich zur Schweiz allein nicht ausreicht, um eine
Unzumutbarkeit der Ausschaffung anzunehmen. Es ist nicht erstellt bzw. nicht anzunehmen,
dass eine zeitweise Umstellung der Behandlung auf ein weniger wirksames oder
mit grösseren Nebenwirkungen verbundenes Medikament den Gesuchsteller in eine dauerhafte medizinische Notlage bringen
würde.
4.4 Wie
oben unter E. 3 ist grundsätzlich von einer erheblichen
Untertauchensgefahr auszugehen. Mit dem Gesuchsteller
ist zwar einig zu gehen, dass er aufgrund seiner Erkrankung ein Interesse hat,
sich hierzulande aufzuhalten, um die benötigten verschreibungspflichtigen
Medikamente zu erhalten. Es gilt allerdings zu bedenken, dass die
Landesverweisung unausweichlich ist. Daran wird der Ausgang des
Berufungsverfahrens nichts ändern, da aus früheren Strafverfahren
rechtskräftige Landesverweisungen vorliegen (oben E. 2). Der Gesuchsteller ist sich dessen bewusst, womit er
durchaus geneigt sein könnte, sich deren Vollzug zu entziehen und noch vor der
Berufungsverhandlung unterzutauchen, zumal diese wird durchgeführt werden
können, solange seine Verteidigerin anwesend ist und seine Position vertreten
kann (vgl. Art. 407 Abs. 1 StPO]). Der Vertreter des Migrationsamts
hat heute deutlich gemacht, dass die Organisation der Ausschaffung unmittelbar
nach der Verhandlung vom 20. Juni 2025 wiederaufgenommen werden wird.
Eine Rückführung unter Polizeibegleitung (DEPA-Flug) könnte dann Ende
Juli/Mitte August stattfinden (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Gesuchsteller könnte die benötigten Medikamente
bei seinem Arzt bzw. in der Apotheke beziehen, ohne dass es hierfür
behördlicher Mitwirkung bedürfte. Wie sich aus seinen heutigen Aussagen zum
Medikamentenbezug (Verhandlungsprotokoll, S. 8) ergibt, ist er selber in
der Lage, sich die benötigten Medikamente bei seinem Arzt verschreiben zu
lassen und in der Apotheke zu beziehen.
Der Gesuchsteller wurde mit Entscheid des SEM vom
11. Dezember 2012 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Mit Urteil
des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017
wurde er zum ersten Mal des Landes verwiesen. Weitere Landesverweisungen
folgten. Die Schweiz hat ein eminentes Interesse daran, dass der Gesuchsteller nach den vielen Jahren, in denen
er unrechtmässig hier geblieben ist, endlich nach Algerien zurückgeführt werden
kann. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsteller
seit Anbeginn seines Aufenthalts hierzulande strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist (vgl. Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
9. Mai 2014 [Behördenauszug aus dem Strafregister vom 6. Februar
2025]) und mit seiner fortgesetzten Delinquenz und seiner Unbelehrbarkeit eine
grosse Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Gesuchsteller hat sich in der Vergangenheit
regelmässig um behördliche Anordnungen bzw. die gesetzliche Ordnung geschert.
Aus diesem Grund kommt seine Freilassung mit der Auflage einer regelmässigen
Meldepflicht als milderes Mittel nicht in Frage. Der Vollzug der
Landesverweisung ist in jedem Fall mit der Fortsetzung der Haft
sicherzustellen. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller
dies mit einem Untertauchen zu vereiteln trachten könnte, ist zu gross.
5.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Gesuch um Haftentlassung abzuweisen ist. Es werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Dem Gesuchsteller
ist die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Seine Rechtsvertreterin
weist Bemühungen von insge-samt 6.16 Stunden sowie Auslagen von CHF 16.45
aus. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands für die heutige Verhandlung
(plus 0.75 Stunden) sowie unter Abzug von 0.84 Stunden für versehentlich
übersetzt angegebenen Aufwand (Schreiben vom 8. April 2025) sind
Bemühungen von total 6.07 Stunden erbracht worden, was bei einem Ansatz von
CHF 200.–/Stunde ein Honorar von CHF 1'230.45 zuzüglich MWST ergibt.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: A____ wird die unentgeltliche
Verbeiständung mit MLaw […] bewilligt.
Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtbeiständin von A____,
[...], wird ein Honorar von CHF 1'230.45 (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 99.65, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.