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Entscheid

AUS.2025.38

Haftentlassungsgesuch

14. April 2025Deutsch14 min

umgehende Haftentlassung ersuchte. Hierzu nahm das Migrationsamt am 8. April 2025

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.38

URTEIL

vom 15.

April 2025

Beteiligte

A____,

geb. [...] 1987, von

Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch vom

3. April 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____, geboren [...]1987, wurde, nachdem er in früheren Jahren

schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte strafrechtlich verurteilt und des

Landes verwiesen worden war, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

15. März 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), des

Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das

Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Zudem wurde der Beurteilte für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses

Urteil hat der Beurteilte beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung erhoben

(Verfahren SB.2024.73). Nach Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und

nach Verbüssung einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das

Migrationsamt am 7. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft bis zum

6. Mai 2025 über A____ an, welche der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom

11. Februar 2025 bestätigte.

Am

4. April 2025 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein

Haftentlassungsgesuch ein, mit welchem A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um

umgehende Haftentlassung ersuchte. Hierzu nahm das Migrationsamt am 8. April 2025

schriftlich Stellung, mit welcher es an der Administrativhaft festhielt. Am

15. April 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines

Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts

eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Gesuchsteller befragt

worden und sind die Beteiligten zum Vortrag gelangt. Beide Parteien haben an

ihren Anträgen festgehalten. Das vorliegende Urteil ist mündlich eröffnet

worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die inhaftierte

Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein

Haftentlassungsgesuch einreichen. Die letzte Haftüberprüfung erfolgte am 11. Februar

2025.

(VGE AUS.2025.16), womit das vorliegende Haftentlassungsgesuch vom

3.

April 2025 an die Hand zu nehmen ist. Die richterliche Behörde hat

hierüber innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu

entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

[AIG, SR 142.20]). Das Gesuch des Vertreters des Gesuchstellers ist am

4.

April 2025 per Post beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die

heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des mündlichen Entscheids innerhalb

von acht Arbeitstagen (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG) und damit

rechtzeitig stattgefunden (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 250; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 479).

2.

Die

Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich

erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch

entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AIG). Das richterliche Prüfprogramm bei einem

Entlassungsgesuch deckt sich mit demjenigen bei der Haftgenehmigung bzw. -verlän-gerung

(BGE 140 II 409 E. 2.3.1; BGer 2C_724/2016 vom

21.

Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2022, Rz 12.40; Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,

Zürich 2019, Art. 80 N 7 und 8). Dabei ist auch zu prüfen,

ob die Behörden die für den Vollzug der Wegweisung oder Landesverweisung

nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem Beschleunigungsgebot

nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin verhältnismässig erscheint.

3.

Bei der

erstmaligen Haftanordnung wurden als Haftgründe unter anderem die Verurteilung

des Gesuchstellers wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG)

und die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG) angeführt. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so

dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16

vom 11. Februar 2025 E. 2 und 3 verwiesen werden kann (vgl. BGE 122 I 275

E. 3b; Hugi Yar, a.a.O.,

Rz 12.40). Zu ergänzen ist, dass der Gesuchsteller

nach wie vor eine Rückkehr in seine Heimat ablehnt. Am 7. März 2025

hat er sich sogar geweigert, den bereits organisierten Flug (unbegleiteter

Linienflug) anzutreten. Auch heute hat der Gesuchsteller

keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu erkennen

gegeben. Der Gesuchsteller ist

offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Es ist

weiterhin von einer Untertauchensgefahr auszugehen.

4.

4.1

Der

Gesuchsteller begründet sein

Haftentlassungsgesuch im Wesentlichen damit, dass eine weitere Inhaftierung

unverhältnismässig sei. Auf den 20. Juni 2025 sei die mündliche

Verhandlung im Berufungsverfahren SB.2024.73 angesetzt, an welcher seine

Teilnahme notwendig sei. Der Sachverhalt sei nach wie vor umstritten, und er

müsse zur Person und zur Sache befragt werden. Zudem habe er die vorgesehenen

Teilnahmerechte bei der Befragung von Zeugen, Auskunftspersonen oder

Mitbeschuldigten. Auf entsprechende Intervention seiner Rechtsvertreterin bei

den algerischen Behörden hin habe sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass

ein Laissez Passer erst wieder ausgestellt würde, wenn alle noch hängigen

Verfahren, neben diesem Berufungsverfahren auch noch ein vor dem

Appellationsgericht hängiges Revisionsverfahren, geklärt seien. Eine Ausschaffung

sei daher auf absehbare Zeit nicht nur unzulässig, sondern auch praktisch

unmöglich. Daneben verweist der Gesuchsteller

noch auf seine Morbus Crohn-Erkrankung. In Algerien sei seine medizinische

Versorgung nicht sichergestellt. Er sei auf das Medikament Humira angewiesen,

welches sehr teuer sei und er nicht selber dafür aufkommen könne. Ohne

ärztliche Verschreibung könne er es nicht beziehen. Ohne das Medikament

verschlechtere sich sein Zustand sehr schnell, weshalb bei ihm sichergestellt

sei, dass er nicht untertauchen werde.

4.2

4.2.1

Unter

dem Blickwinkel ihrer Eignung als Teil der Verhältnismässigkeit im Sinne von

Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) muss die

Ausschaffungshaft zweckgebunden bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherzustellen. Entsprechend muss im

Zeitpunkt der Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung

bzw. der Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer

Zeit möglich erscheint oder nicht. Eine Haft erscheint als unverhältnismässig,

da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG wie auch gegen

Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verstossend, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass

die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Die Haft

ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit

Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 und

2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen).

4.2.2

Das

Migrationsamt hatte den Linienflug, mit welchem der Gesuchsteller in seine Heimat zurückkehren sollte, ursprünglich

auf den 7. März 2025 terminiert. Die Reisepapiere bzw. die hierfür

benötigten Zusagen der algerischen Behörden lagen zu diesem Zeitpunkt nach

Angaben des Migrationsamts allesamt vor (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Der

Gesuchsteller weigerte sich indessen,

diesen Flug anzutreten. Aufgrund einer Intervention des Gesuchstellers und seiner Rechtsvertreterin beim algerischen

Generalkonsulat bat dieses das Staatssekretariat für Migration (SEM) in der

Folge mit E-Mail vom 14. März 2025, die Angelegenheit vorerst zu

sistieren («… de bien vouloir fermer ce cas pour le moment»), dies mit Blick

auf zwei hängige Verfahren. Bei diesen beiden Verfahren handelt es sich

einerseits um das Berufungsverfahren SB.2024.73 vor dem Appellationsgericht, in

welchem die Berufung des Gesuchstellers

gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 zu

beurteilen sein wird, anderseits das selbenorts hängige Revisionsverfahren

DGS.2024.33, welche die Verurteilung des Gesuchstellers

vom 17. März 2022 durch das Strafgerichts Basel-Stadt betrifft. In

seinem Urteil vom 11. Februar 2025 hatte der Haftrichter ausgeführt,

dass gemäss Auskunft des Verfahrensleiters im Berufungsverfahren die

persönliche Anwesenheit des Beurteilten an der (damals noch nicht angesetzten)

Berufungsverhandlung nicht notwendig sei, ebenso wenig nach Auskunft des

Verfahrensleiters auch im Revisionsverfahren (AGE AUS.2025.16 vom

11.

Februar 2025 E. 4.3). Ungeachtet dieser – notabene nicht

angefochtenen – Erwägungen haben der Gesuchsteller

und seine Rechtsvertreterin beim algerischen Generalkonsulat darauf hingewirkt,

dass dieses beim SEM um Sistierung des Ausschaffungsvollzugs ersucht hat. In

Abkehr von seiner früheren Auskunft hat der Verfahrensleiter im

Berufungsverfahren am 18. März 2025 verfügt, dass die persönliche

Anwesenheit des Gesuchstellers an der

inzwischen auf den 20. Juni 2025 angesetzten Hauptverhandlung doch

erforderlich sei. Damit ist die Ausgangslage diesbezüglich eine andere, als wie

sie sich im Zeitpunkt der ersten Haftüberprüfung am 11. Februar 2025

präsentierte. Allerdings bleibt der Vollzug der Landesverweisung entgegen der

Auffassung des Gesuchstellers gleich wohl

absehbar im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung.

Das Migrationsamt

hat das SEM darüber informiert, dass die Landesverweisung nach der Verhandlung

vom 20. Juni 2025 wird vollzogen werden können, und darum gebeten,

die algerischen Behörden entsprechend zu informieren. Es werde eine Flugbuchung

für einen Termin nach dem 20. Juni 2025 geplant (E-Mail vom 24. März 2025).

Das SEM hat die Weiterleitung dieser Information bestätigt. Dass der Gesuchsteller nach dieser Verhandlung wird

ausgeschafft werden können, steht unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens

fest. Denn selbst wenn die Berufung gutgeheissen und die Landesverweisung

aufgehoben würde, ist der Gesuchsteller

schon dreimal rechtskräftig des Landes verwiesen worden (Urteil des

Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017: 10

Jahre Landesverweisung; Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft

vom 20. Januar 2020: 20 Jahre Landesverweisung; Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022: 20 Jahre

Landesverweisung). Selbst wenn der Gesuchsteller

gegen ein abweisendes Berufungsurteil Beschwerde beim Bundesgericht einreichen

würde, würde dies nichts an der Rechtskraft der früheren Landesverweisungen und

damit deren Vollziehbarkeit ändern. Was das laufende Revisionsverfahren angeht,

ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel

handelt, das die Rechtskraft des Urteils, gegen das es sich richtet, bis zu

einem gutheissenden Urteil nicht aufhebt (vgl. Art. 413 Abs. 3 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Im Übrigen kann erfahrungsgemäss

Dispositiv

davon ausgegangen werden, dass der Revisionsentscheid demnächst ergehen wird,

nachdem der Verfahrensleiter schon vor über zwei Monaten mitgeteilt hat, dass

der Fall sich bereits in der Beratungsphase befindet. Der Revisionsentscheid

wird aller Voraussicht nach binnen der nächsten zwei Monate und damit vor der

Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2025 eröffnet sein. Das SEM wird diese

Gegebenheiten ohne Zweifel den algerischen Behörden vermitteln können, so dass

diese nach der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2025 kurzfristig aktuelle

Reisepapiere werden ausstellen können. Nach heutiger Auskunft des

Migrationsamts wird ein polizeibegleiteter Rückflug spätestens Ende Juli/Mitte

August stattfinden können (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Insofern bleibt

die Ausschaffung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht

möglich und absehbar.

4.3 Die

Erkrankung des Gesuchstellers an Morbus

Crohn, einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, und die Behandlungs- bzw.

Versorgungsmöglichkeiten in Algerien bildeten schon Gegenstand eingehender

Erwägungen im Haftüberprüfungsverfahren vom 11. Februar 2025. Es kann

auf die dortigen Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden

(AGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 4). Der Gesuchsteller bestreitet, in Algerien gesichert

Zugang zu den benötigten Medikamenten zu haben. In den Akten des Migrationsamts

findet sich ein Schreiben eines gewissen Dr. Ali Menacere, seines Zeichens

Internist, vom 24. Februar 2025, in welchem dieser angibt, dass das

vom Gesuchsteller benötigte Medikament in

Algerien nicht verfügbar sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unklar ist,

über welche Informationen zum Gesuchsteller

und dessen Behandlung hier in der Schweiz dieser Arzt verfügte, zumal sich der Gesuchsteller seit dreizehn Jahren in der

Schweiz aufhält. Die Rechtsvertreterin schreibt in ihrem Gesuch vom

25. Februar 2025 betreffend Aussetzung der Ausschaffung, dass dieser

Arztbericht auf Nachfrage eines Bekannten des Gesuchstellers

erfolgt sei. Unter diesen Umständen erhebt sich der Verdacht, dass diese

Auskunft aus reiner Gefälligkeit erfolgt ist. Entscheidend ist indessen, dass das

fragliche Medikament Humira sich nicht nur auf der MedCOI-Datenbank der

Asylagentur der Europäischen Union findet, sondern auch auf der offiziellen

Medikamentenliste der algerischen Regierung in seiner jüngsten Fassung

(Nomenclature des produits pharmaceutiques à usage de la médecine humaine

décembre 2024) aufgeführt ist. Es kann demzufolge davon ausgegangen werden,

dass dieses Medikament in Algerien grundsätzlich verfügbar ist. Sollte es

zeitweise Versorgungsengpässe geben und würde der Gesuchsteller infolgedessen auf weniger wirksame Mittel oder

solche mit grösseren Nebenwirkungen verwiesen werden, ist wie schon im ersten

Haftüberprüfungsverfahren (VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025

E. 4.4) darauf hinzuweisen, dass eine geringere Qualität der medizinischen

Versorgung im Vergleich zur Schweiz allein nicht ausreicht, um eine

Unzumutbarkeit der Ausschaffung anzunehmen. Es ist nicht erstellt bzw. nicht anzunehmen,

dass eine zeitweise Umstellung der Behandlung auf ein weniger wirksames oder

mit grösseren Nebenwirkungen verbundenes Medikament den Gesuchsteller in eine dauerhafte medizinische Notlage bringen

würde.

4.4 Wie

oben unter E. 3 ist grundsätzlich von einer erheblichen

Untertauchensgefahr auszugehen. Mit dem Gesuchsteller

ist zwar einig zu gehen, dass er aufgrund seiner Erkrankung ein Interesse hat,

sich hierzulande aufzuhalten, um die benötigten verschreibungspflichtigen

Medikamente zu erhalten. Es gilt allerdings zu bedenken, dass die

Landesverweisung unausweichlich ist. Daran wird der Ausgang des

Berufungsverfahrens nichts ändern, da aus früheren Strafverfahren

rechtskräftige Landesverweisungen vorliegen (oben E. 2). Der Gesuchsteller ist sich dessen bewusst, womit er

durchaus geneigt sein könnte, sich deren Vollzug zu entziehen und noch vor der

Berufungsverhandlung unterzutauchen, zumal diese wird durchgeführt werden

können, solange seine Verteidigerin anwesend ist und seine Position vertreten

kann (vgl. Art. 407 Abs. 1 StPO]). Der Vertreter des Migrationsamts

hat heute deutlich gemacht, dass die Organisation der Ausschaffung unmittelbar

nach der Verhandlung vom 20. Juni 2025 wiederaufgenommen werden wird.

Eine Rückführung unter Polizeibegleitung (DEPA-Flug) könnte dann Ende

Juli/Mitte August stattfinden (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Gesuchsteller könnte die benötigten Medikamente

bei seinem Arzt bzw. in der Apotheke beziehen, ohne dass es hierfür

behördlicher Mitwirkung bedürfte. Wie sich aus seinen heutigen Aussagen zum

Medikamentenbezug (Verhandlungsprotokoll, S. 8) ergibt, ist er selber in

der Lage, sich die benötigten Medikamente bei seinem Arzt verschreiben zu

lassen und in der Apotheke zu beziehen.

Der Gesuchsteller wurde mit Entscheid des SEM vom

11. Dezember 2012 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Mit Urteil

des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017

wurde er zum ersten Mal des Landes verwiesen. Weitere Landesverweisungen

folgten. Die Schweiz hat ein eminentes Interesse daran, dass der Gesuchsteller nach den vielen Jahren, in denen

er unrechtmässig hier geblieben ist, endlich nach Algerien zurückgeführt werden

kann. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsteller

seit Anbeginn seines Aufenthalts hierzulande strafrechtlich in Erscheinung

getreten ist (vgl. Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom

9. Mai 2014 [Behördenauszug aus dem Strafregister vom 6. Februar

2025]) und mit seiner fortgesetzten Delinquenz und seiner Unbelehrbarkeit eine

grosse Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Gesuchsteller hat sich in der Vergangenheit

regelmässig um behördliche Anordnungen bzw. die gesetzliche Ordnung geschert.

Aus diesem Grund kommt seine Freilassung mit der Auflage einer regelmässigen

Meldepflicht als milderes Mittel nicht in Frage. Der Vollzug der

Landesverweisung ist in jedem Fall mit der Fortsetzung der Haft

sicherzustellen. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller

dies mit einem Untertauchen zu vereiteln trachten könnte, ist zu gross.

5.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass das Gesuch um Haftentlassung abzuweisen ist. Es werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Dem Gesuchsteller

ist die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Seine Rechtsvertreterin

weist Bemühungen von insge-samt 6.16 Stunden sowie Auslagen von CHF 16.45

aus. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands für die heutige Verhandlung

(plus 0.75 Stunden) sowie unter Abzug von 0.84 Stunden für versehentlich

übersetzt angegebenen Aufwand (Schreiben vom 8. April 2025) sind

Bemühungen von total 6.07 Stunden erbracht worden, was bei einem Ansatz von

CHF 200.–/Stunde ein Honorar von CHF 1'230.45 zuzüglich MWST ergibt.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: A____ wird die unentgeltliche

Verbeiständung mit MLaw […] bewilligt.

Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtbeiständin von A____,

[...], wird ein Honorar von CHF 1'230.45 (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 99.65, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.