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Entscheid

AUS.2025.39

Verlängerung der Ausschaffungshaft

11. April 2025Deutsch18 min

gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute

Source bs.ch

B____[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.39

URTEIL

vom 11.

April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...]

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel

vertreten durch B____,

Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 7. April 2025

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz ein und stellte

gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht

eintrat. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der

Beurteilte in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde,

reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar

2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das

SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz

weggewiesen. A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem

Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15

Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde der Beurteilte mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls

und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt

und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einem

siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

[SIS]) verurteilt.

Am

14. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten

Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte

gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025,

welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom

17. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE

AUS.2024.56). Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (VGE AUS.2024.78) bestätigte der

Haftrichter die mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Dezember 2024 erfolgte

Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, bis zum

13. April 2025. Mit Verfügung vom 7. April 2025 hat das Migrationsamt

die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um

weitere drei Monate, bis zum 13. Juli 2025, verlängert. Am 11. April 2025 hat

eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist

der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend

gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (B____) zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin

überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt

mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 13. April 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf

der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive

inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner

Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die

Hand zu geben.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei

rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021)

sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember

2022) vor.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.

dazu Zünd, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.1.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.

Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,

letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

3.2

Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022

unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss

Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit

erfüllt.

3.3

A____

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der

mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig

schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4

Darüber

hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der

Beurteilte hat sich bis anhin (seit mehr als zehn Jahren) – trotz Kenntnis

seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der

Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu

unterzeichnen und damit seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht

nachzukommen. A____ ist in der Vergangenheit auch bereits mehrfach

untergetaucht. Nachdem ihm am 22. Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen

Ausreise gegeben und er aus der Haft entlassen wurde, tauchte er unter und galt

ab dem 8. August 2013 als verschwunden. Auch nach der Abweisung des zweiten

Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr auffindbar und galt – selbst wenn in

diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen sein mögen und im November 2021

festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als untergetaucht gelte – ab dem 9.

März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er bereits zweimal nicht zur Befragung

durch eine Delegation aus Sierra Leone zugeführt werden, weil er sich gegen den

Transport wehrte. Auch im April 2016 verhinderte sein Untertauchen einen Termin

bei den Behörden von Guinea. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass sich

der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt im Übrigen

der Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im

Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration und die Tatsache, dass er selbst in Haft mehrfach diszipliniert

(wegen Gewalt gegen Mitinsassen oder Nichtbefolgung von Anordnungen) und in der

JVA Lenzburg sogar in den Hochsicherheitstrakt verlegt werden musste.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

4.2

Der

Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Guinea und Nigeria gestützt

auf Befragungen bisher nicht als eigener Staatsangehöriger anerkannt, wobei er

– auch heute – auf seiner sierra-leonischen Herkunft beharrt. Zwar bestehen

neben den konstanten Aussagen des Beurteilten, gemäss dem Lingua-Gutachten und

der mehrfachen Hinweise anderer Delegationen auf Sierra Leone gewisse

Anhaltspunkte für eine Herkunft aus diesem Land. Indes ist auch darauf

hinzuweisen, dass A____ in der heutigen Verhandlung auf Fragen des Vorsitzenden

(Name der Schule, Quartier, in welchem er aufgewachsen sein soll,

Sehenswürdigkeiten, Flüsse) sehr oberflächlich und wenig konkret antwortete (er

konnte bloss die Strasse nennen, in der er angeblich aufgewachsen sein soll;

den Namen der Schule oder Flüsse oder Sehenswürdigkeiten konnte er nicht benennen).

Dazu kommt, dass der Beurteilte angab, er sei mit seiner Mutter vor dem Krieg

in Sierra Leone nach Guinea in ein Camp geflüchtet, seinen Bruder hätten sie in

Sierra Leone im Krieg zurückgelassen. Diese Behauptung lässt sich zwar nicht

überprüfen, erscheint aber reichlich unglaubhaft. Darüber hinaus hat der

Beurteilte im Asylverfahren eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone eingereicht,

die sich auch in den vorliegenden Akten befindet. Diese dürfte sich jedoch kaum

als echt erweisen, hat doch das SEM im Entscheid vom 29. April 2013

diesbezüglich Folgendes erwogen: «Der Gesuchsteller hat den Asylbehörden zum

Nachweis der Identität eine Geburtsurkunde von Sierra Leone eingereicht. Dabei

handelt es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1

lit. b und c AsylV 1. Abgesehen davon, dass das Dokument kein Foto enthält und

eine Identifikation des Gesuchstellers nicht möglich ist, handelt es sich um

eine Farbkopie. Die Vorlage ist – aufgrund des Vordrucks – für Geburten und

Geburtsbescheinigungen nach dem Jahr 2000 bestimmt. Insofern irritiert, dass

die Vorgabejahre (20..) durchgestrichen und handschriftlich [...] eingefügt

wurde, auch beim angeblichen Ausstellungsdatum». Vor diesem Hintergrund

erscheint eine Herkunft aus Sierra Leone zwar nicht unmöglich, aber doch auch

fraglich. Es liegt gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG am

Beurteilten, hier Klarheit zu schaffen und – sollte er tatsächlich aus Sierra

Leone stammen – mit den (mutmasslichen) Heimatbehörden nachweislich Kontakt

aufzunehmen und bei diesen auf seiner Herkunft zu beharren. Eine zwangsweise

Rückschaffung nach Sierra Leone ist, da eine erneute Vorsprache bei diesen

Behörden gemäss Auskunft des SEM erst in frühestens zwei Jahren stattfinden

kann, aktuell nicht absehbar (auch wenn der Beurteilte offenbar bei der

Vorsprache im Juni 2024 unkooperativ war). Dass der Beurteilte dem

Migrationsamt am 31. Januar 2025 mitgeteilt hat, er wolle den nächsten

Gerichtstermin in französischer Sprache wahrnehmen, bedeutet, dass er sich

offensichtlich im Stande fühlt, einer Gerichtsverhandlung in französischer

Sprache zu folgen. Insofern stellt die für 19.-23. Mai 2025 geplante (erneute)

Anhörung bei den guineischen Behörden einen tauglichen Identifikationsversuch

dar, zumal die dortige Amtssprache Französisch ist, was der Beurteilte gemäss

den eben getroffenen Feststellungen offenbar gut beherrscht (diese Kenntnisse

könnten auch aus seinen längeren Aufenthalten in Frankreich oder der welschen

Schweiz herrühren). Aus der vom Haftrichter eingeholten Vollzugsdokumentation

«Guinea» ergibt sich allerdings, die Ausstellung eines Laissez-Passer seit der

Corona-Krise und dem neuen Ebola-Ausbruch zurzeit nur für Freiwillige möglich

ist, womit es im Sinne des vorstehend Erwogenen aktuell an der Absehbarkeit des

Vollzugs fehlt. Indes bleibt auch hier anzufügen, dass der Beurteilte jederzeit

kooperieren und freiwillig ausreisen kann.

4.3

Gemäss

dem Lingua-Gutachten könnte der Berteilte auch aus Liberia stammen, wobei eine

Befragung bei diesen Behörden bis anhin nicht stattfand. Der Beurteilte ist für

eine Befragung bei den liberianischen Behörden für den Oktober 2025 vorgemerkt.

Es trifft zwar zu, dass dieser Termin noch nicht definitiv ist, indes gibt es

Stand heute auch keine diesem Termin widersprechende Hinweise, sodass darauf

abzustellen ist. Gemäss der vom Haftrichter eingeholten Vollzugsdokumentation beträgt

die Frist für die Papierbeschaffung nach Anerkennung mehrere Wochen (die

Vollzugsstufen DEPA und Sonderflug sind gemäss der Auffassung des SEM

«schwierig», man solle vor einem DEPA zwingend die Ländersektion kontaktieren).

Die negativen Resultate anlässlich der zentralen Befragungen bei den Behörden

von Sierra Leone im Juni 2024 sowie Gambia und Nigeria im Dezember 2024

basieren gemäss der Auskunft des SEM insbesondere auf dem unkooperativen

Verhalten des Beurteilten. Insofern stellt auch die geplante (erneute)

Vorsprache bei den Behörden von Gambia im September/Oktober 2025 einen

tauglichen Identifikationsversuch dar (sofern der Beurteilte hiergegen nicht

obstruiert, was aber nicht in der Verantwortung der Behörden steht). Aus der

Vollzugsdokumentation «Gambia» ergibt sich, dass die operative Zusammenarbeit

mit diesem Land im Allgemeinen gut funktioniert und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments

und die Fluganmeldung innert weniger Wochen bewerkstelligt werden können. Es

sind alle Vollzugsstufen ausser DEPA möglich. Insbesondere aufgrund der

Hinweise im Lingua-Gutachten, der zweifelhaften Angaben betreffend Sierra-Leone

und der mangelnden Kooperation bei der letzten Befragung vor den Behörden von

Gambia kann im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

gesagt werden, es bestehe eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung (nach Gambia oder Liberia)

vollzogen werden kann, zumal bei dieser Abwägung – wie zuvor erwogen – auch zu

berücksichtigen ist, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat,

seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht

nachkommt (worum sich der Beurteilte bis anhin regelrecht foutiert hat). Das

Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit erfüllt.

4.4

Anzufügen

bleibt, dass der Beurteilte – selbst wenn er nicht in einem Register in seinem

Heimatland registriert sein sollte – jederzeit kooperieren (Anrufe oder

Vorsprache bei seiner Heimatbehörde mit der Information, dass er freiwillig

zurückkehren möchte, allenfalls mit Hinweisen auf Erlebnisse und Ereignisse aus

seiner Kindheit) und die Dauer seiner Inhaftierung damit verkürzen kann. Dass

der Identifizierungsprozess derart lange dauert, ist nicht dem Verhalten der

Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot bisher immer gewahrt haben,

geschuldet, sondern dem zuvor dargestellten, nicht kooperativen Verhalten des

Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Dass diese Bestimmung in der

Haftanordnungsverfügung des Migrationsamts nicht explizit erwähnt wurde,

bedeutet keine Verletzung der Begründungspflicht, wird aus der entsprechenden

Begründung doch hinreichend klar, dass das Migrationsamt die Verzögerung des

Identifizierungsprozesses der mangelnden Kooperation des Beurteilten

zuschreibt. Insofern waren sowohl die Rechtsvertretung als auch das Haftgericht

anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage, sich mit den Argumenten

der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen, wobei eine allfällige

Verletzung der Begründungspflicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs in der

heutigen Verhandlung auch hätte geheilt werden können (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 4).

4.5

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen und der

Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch

kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Es

trifft zwar zu, dass der Beurteilte die von der Sozialhilfe ausbezahlte

Nothilfe nur dann erhält, wenn er sich regelmässig beim Migrationsamt meldet.

Indes hat A____ in der Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass er seinen Bedarf

auch deliktisch zu decken vermag (Verurteilungen wegen Raubs und mehrfach wegen

Diebstahls), sodass auch dies die (ausgeprägte) Untertauchensgefahr nicht

wirksam zu bannen vermag. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an

der Sicherstellung des Vollzugs überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte angesichts seiner 15 strafrechtlichen

Verurteilungen auch eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt

und er gesundheitliche Probleme heute verneint hat, wobei solche einer

Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung

(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Wenn

anlässlich der heutigen Verhandlung zur Verhältnismässigkeit ausgeführt wurde,

der Beurteilte habe sich im Rahmen des Identifikationsprozesses kooperativ

gezeigt, trifft dies – obwohl er sich zu den verschiedenen Terminen bei

diversen Botschaften zuführen liess – nicht zu. Zudem ist darauf hinzuweisen,

dass er in der JVA Lenzburg wegen Gewalt gegen einen Mitinsassen in den

Hochsicherheitstrakt verlegt und auch in Administrativhaft diszipliniert werden

musste (Weigerung, Medikamente unter Sicht einzunehmen). Dass vergangene Woche

das Internet nicht funktioniert hat, ist bedauerlich, führt angesichts der

Tatsache, dass der Beurteilte aber auch ausgeführt hat, dass das Internet

grundsätzlich funktioniere bzw. er grundsätzlich Zugang zum Internet habe,

angesichts der Singularität des Problems nicht zur Haftentlassung. Der

Haftrichter wird sich jedoch mit der Gefängnisleitung in Verbindung setzen und

auf die Problematik hinweisen. Nach dem Gesagten ist die für drei Monate

verfügte Dauer der Haft auch verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Der

Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen.

4.6

Der

Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen

im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch

mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79

Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung

gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79

AIG N 4).

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in deren Honorarnote geltend

gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden

zusätzlich zwei Stunden vergütet). Indes beträgt die Reisezeit mit Verweis auf

die Verfügung vom 9. April 2025 pro notwendigen Termin insgesamt eine halbe

Stunde und nicht wie geltend gemacht eine Stunde (§ 22 Abs. 2 des Reglements

über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]). Für den genauen

Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 13. Juli 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,

wird ein Honorar von CHF 1’380.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 10.–,

insgesamt also CHF 1‘390.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.