AUS.2025.39
Verlängerung der Ausschaffungshaft
11. April 2025Deutsch18 min
gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Source bs.ch
B____[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.39
URTEIL
vom 11.
April 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...]
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel
vertreten durch B____,
Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 7. April 2025
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht
eintrat. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der
Beurteilte in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde,
reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar
2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz
weggewiesen. A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem
Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15
Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde der Beurteilte mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls
und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt
und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einem
siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]) verurteilt.
Am
14. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten
Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte
gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025,
welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom
17. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE
AUS.2024.56). Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (VGE AUS.2024.78) bestätigte der
Haftrichter die mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Dezember 2024 erfolgte
Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, bis zum
13. April 2025. Mit Verfügung vom 7. April 2025 hat das Migrationsamt
die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um
weitere drei Monate, bis zum 13. Juli 2025, verlängert. Am 11. April 2025 hat
eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist
der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend
gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (B____) zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin
überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt
mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 13. April 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf
der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive
inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner
Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die
Hand zu geben.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei
rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021)
sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember
2022) vor.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.
dazu Zünd, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
3.1.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.
Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022
unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit
erfüllt.
3.3
A____
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der
mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig
schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.4
Darüber
hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der
Beurteilte hat sich bis anhin (seit mehr als zehn Jahren) – trotz Kenntnis
seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu
unterzeichnen und damit seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht
nachzukommen. A____ ist in der Vergangenheit auch bereits mehrfach
untergetaucht. Nachdem ihm am 22. Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen
Ausreise gegeben und er aus der Haft entlassen wurde, tauchte er unter und galt
ab dem 8. August 2013 als verschwunden. Auch nach der Abweisung des zweiten
Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr auffindbar und galt – selbst wenn in
diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen sein mögen und im November 2021
festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als untergetaucht gelte – ab dem 9.
März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er bereits zweimal nicht zur Befragung
durch eine Delegation aus Sierra Leone zugeführt werden, weil er sich gegen den
Transport wehrte. Auch im April 2016 verhinderte sein Untertauchen einen Termin
bei den Behörden von Guinea. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei
strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass sich
der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt im Übrigen
der Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im
Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration und die Tatsache, dass er selbst in Haft mehrfach diszipliniert
(wegen Gewalt gegen Mitinsassen oder Nichtbefolgung von Anordnungen) und in der
JVA Lenzburg sogar in den Hochsicherheitstrakt verlegt werden musste.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
4.2
Der
Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Guinea und Nigeria gestützt
auf Befragungen bisher nicht als eigener Staatsangehöriger anerkannt, wobei er
– auch heute – auf seiner sierra-leonischen Herkunft beharrt. Zwar bestehen
neben den konstanten Aussagen des Beurteilten, gemäss dem Lingua-Gutachten und
der mehrfachen Hinweise anderer Delegationen auf Sierra Leone gewisse
Anhaltspunkte für eine Herkunft aus diesem Land. Indes ist auch darauf
hinzuweisen, dass A____ in der heutigen Verhandlung auf Fragen des Vorsitzenden
(Name der Schule, Quartier, in welchem er aufgewachsen sein soll,
Sehenswürdigkeiten, Flüsse) sehr oberflächlich und wenig konkret antwortete (er
konnte bloss die Strasse nennen, in der er angeblich aufgewachsen sein soll;
den Namen der Schule oder Flüsse oder Sehenswürdigkeiten konnte er nicht benennen).
Dazu kommt, dass der Beurteilte angab, er sei mit seiner Mutter vor dem Krieg
in Sierra Leone nach Guinea in ein Camp geflüchtet, seinen Bruder hätten sie in
Sierra Leone im Krieg zurückgelassen. Diese Behauptung lässt sich zwar nicht
überprüfen, erscheint aber reichlich unglaubhaft. Darüber hinaus hat der
Beurteilte im Asylverfahren eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone eingereicht,
die sich auch in den vorliegenden Akten befindet. Diese dürfte sich jedoch kaum
als echt erweisen, hat doch das SEM im Entscheid vom 29. April 2013
diesbezüglich Folgendes erwogen: «Der Gesuchsteller hat den Asylbehörden zum
Nachweis der Identität eine Geburtsurkunde von Sierra Leone eingereicht. Dabei
handelt es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1
lit. b und c AsylV 1. Abgesehen davon, dass das Dokument kein Foto enthält und
eine Identifikation des Gesuchstellers nicht möglich ist, handelt es sich um
eine Farbkopie. Die Vorlage ist – aufgrund des Vordrucks – für Geburten und
Geburtsbescheinigungen nach dem Jahr 2000 bestimmt. Insofern irritiert, dass
die Vorgabejahre (20..) durchgestrichen und handschriftlich [...] eingefügt
wurde, auch beim angeblichen Ausstellungsdatum». Vor diesem Hintergrund
erscheint eine Herkunft aus Sierra Leone zwar nicht unmöglich, aber doch auch
fraglich. Es liegt gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG am
Beurteilten, hier Klarheit zu schaffen und – sollte er tatsächlich aus Sierra
Leone stammen – mit den (mutmasslichen) Heimatbehörden nachweislich Kontakt
aufzunehmen und bei diesen auf seiner Herkunft zu beharren. Eine zwangsweise
Rückschaffung nach Sierra Leone ist, da eine erneute Vorsprache bei diesen
Behörden gemäss Auskunft des SEM erst in frühestens zwei Jahren stattfinden
kann, aktuell nicht absehbar (auch wenn der Beurteilte offenbar bei der
Vorsprache im Juni 2024 unkooperativ war). Dass der Beurteilte dem
Migrationsamt am 31. Januar 2025 mitgeteilt hat, er wolle den nächsten
Gerichtstermin in französischer Sprache wahrnehmen, bedeutet, dass er sich
offensichtlich im Stande fühlt, einer Gerichtsverhandlung in französischer
Sprache zu folgen. Insofern stellt die für 19.-23. Mai 2025 geplante (erneute)
Anhörung bei den guineischen Behörden einen tauglichen Identifikationsversuch
dar, zumal die dortige Amtssprache Französisch ist, was der Beurteilte gemäss
den eben getroffenen Feststellungen offenbar gut beherrscht (diese Kenntnisse
könnten auch aus seinen längeren Aufenthalten in Frankreich oder der welschen
Schweiz herrühren). Aus der vom Haftrichter eingeholten Vollzugsdokumentation
«Guinea» ergibt sich allerdings, die Ausstellung eines Laissez-Passer seit der
Corona-Krise und dem neuen Ebola-Ausbruch zurzeit nur für Freiwillige möglich
ist, womit es im Sinne des vorstehend Erwogenen aktuell an der Absehbarkeit des
Vollzugs fehlt. Indes bleibt auch hier anzufügen, dass der Beurteilte jederzeit
kooperieren und freiwillig ausreisen kann.
4.3
Gemäss
dem Lingua-Gutachten könnte der Berteilte auch aus Liberia stammen, wobei eine
Befragung bei diesen Behörden bis anhin nicht stattfand. Der Beurteilte ist für
eine Befragung bei den liberianischen Behörden für den Oktober 2025 vorgemerkt.
Es trifft zwar zu, dass dieser Termin noch nicht definitiv ist, indes gibt es
Stand heute auch keine diesem Termin widersprechende Hinweise, sodass darauf
abzustellen ist. Gemäss der vom Haftrichter eingeholten Vollzugsdokumentation beträgt
die Frist für die Papierbeschaffung nach Anerkennung mehrere Wochen (die
Vollzugsstufen DEPA und Sonderflug sind gemäss der Auffassung des SEM
«schwierig», man solle vor einem DEPA zwingend die Ländersektion kontaktieren).
Die negativen Resultate anlässlich der zentralen Befragungen bei den Behörden
von Sierra Leone im Juni 2024 sowie Gambia und Nigeria im Dezember 2024
basieren gemäss der Auskunft des SEM insbesondere auf dem unkooperativen
Verhalten des Beurteilten. Insofern stellt auch die geplante (erneute)
Vorsprache bei den Behörden von Gambia im September/Oktober 2025 einen
tauglichen Identifikationsversuch dar (sofern der Beurteilte hiergegen nicht
obstruiert, was aber nicht in der Verantwortung der Behörden steht). Aus der
Vollzugsdokumentation «Gambia» ergibt sich, dass die operative Zusammenarbeit
mit diesem Land im Allgemeinen gut funktioniert und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments
und die Fluganmeldung innert weniger Wochen bewerkstelligt werden können. Es
sind alle Vollzugsstufen ausser DEPA möglich. Insbesondere aufgrund der
Hinweise im Lingua-Gutachten, der zweifelhaften Angaben betreffend Sierra-Leone
und der mangelnden Kooperation bei der letzten Befragung vor den Behörden von
Gambia kann im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
gesagt werden, es bestehe eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung (nach Gambia oder Liberia)
vollzogen werden kann, zumal bei dieser Abwägung – wie zuvor erwogen – auch zu
berücksichtigen ist, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat,
seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt (worum sich der Beurteilte bis anhin regelrecht foutiert hat). Das
Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit erfüllt.
4.4
Anzufügen
bleibt, dass der Beurteilte – selbst wenn er nicht in einem Register in seinem
Heimatland registriert sein sollte – jederzeit kooperieren (Anrufe oder
Vorsprache bei seiner Heimatbehörde mit der Information, dass er freiwillig
zurückkehren möchte, allenfalls mit Hinweisen auf Erlebnisse und Ereignisse aus
seiner Kindheit) und die Dauer seiner Inhaftierung damit verkürzen kann. Dass
der Identifizierungsprozess derart lange dauert, ist nicht dem Verhalten der
Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot bisher immer gewahrt haben,
geschuldet, sondern dem zuvor dargestellten, nicht kooperativen Verhalten des
Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Dass diese Bestimmung in der
Haftanordnungsverfügung des Migrationsamts nicht explizit erwähnt wurde,
bedeutet keine Verletzung der Begründungspflicht, wird aus der entsprechenden
Begründung doch hinreichend klar, dass das Migrationsamt die Verzögerung des
Identifizierungsprozesses der mangelnden Kooperation des Beurteilten
zuschreibt. Insofern waren sowohl die Rechtsvertretung als auch das Haftgericht
anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage, sich mit den Argumenten
der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen, wobei eine allfällige
Verletzung der Begründungspflicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs in der
heutigen Verhandlung auch hätte geheilt werden können (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 4).
4.5
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen und der
Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch
kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Es
trifft zwar zu, dass der Beurteilte die von der Sozialhilfe ausbezahlte
Nothilfe nur dann erhält, wenn er sich regelmässig beim Migrationsamt meldet.
Indes hat A____ in der Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass er seinen Bedarf
auch deliktisch zu decken vermag (Verurteilungen wegen Raubs und mehrfach wegen
Diebstahls), sodass auch dies die (ausgeprägte) Untertauchensgefahr nicht
wirksam zu bannen vermag. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an
der Sicherstellung des Vollzugs überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte angesichts seiner 15 strafrechtlichen
Verurteilungen auch eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt
und er gesundheitliche Probleme heute verneint hat, wobei solche einer
Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung
(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Wenn
anlässlich der heutigen Verhandlung zur Verhältnismässigkeit ausgeführt wurde,
der Beurteilte habe sich im Rahmen des Identifikationsprozesses kooperativ
gezeigt, trifft dies – obwohl er sich zu den verschiedenen Terminen bei
diversen Botschaften zuführen liess – nicht zu. Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass er in der JVA Lenzburg wegen Gewalt gegen einen Mitinsassen in den
Hochsicherheitstrakt verlegt und auch in Administrativhaft diszipliniert werden
musste (Weigerung, Medikamente unter Sicht einzunehmen). Dass vergangene Woche
das Internet nicht funktioniert hat, ist bedauerlich, führt angesichts der
Tatsache, dass der Beurteilte aber auch ausgeführt hat, dass das Internet
grundsätzlich funktioniere bzw. er grundsätzlich Zugang zum Internet habe,
angesichts der Singularität des Problems nicht zur Haftentlassung. Der
Haftrichter wird sich jedoch mit der Gefängnisleitung in Verbindung setzen und
auf die Problematik hinweisen. Nach dem Gesagten ist die für drei Monate
verfügte Dauer der Haft auch verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Der
Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen.
4.6
Der
Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen
im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch
mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79
Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung
gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79
AIG N 4).
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in deren Honorarnote geltend
gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden
zusätzlich zwei Stunden vergütet). Indes beträgt die Reisezeit mit Verweis auf
die Verfügung vom 9. April 2025 pro notwendigen Termin insgesamt eine halbe
Stunde und nicht wie geltend gemacht eine Stunde (§ 22 Abs. 2 des Reglements
über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]). Für den genauen
Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 13. Juli 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,
wird ein Honorar von CHF 1’380.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 10.–,
insgesamt also CHF 1‘390.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.