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Entscheid

AUS.2025.4

Ausschaffungshaft

16. Januar 2025Deutsch20 min

Bussen verurteilt wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.4

URTEIL

vom 16.

Januar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1983, von

Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 13. Januar 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 21. Januar 2016 in

die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit

Entscheid des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend SEM) vom

22. April 2016 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beurteilte aus der

Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Reisepapiere stellte das Migrationsamt an

27. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 29. September

2016 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden bereit seien, für den

Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen. Wegen einer medizinischen

Behandlung konnte für den Beurteilten vorderhand kein Flug gebucht werden. Am

31. März 2017 stellte der Beurteilte beim SEM aus medizinischen

Gründen ein Gesuch auf Wiedererwägung des Asylentscheids, auf welches das SEM

wegen Verspätung mit Entscheid vom 13. April 2017 jedoch nicht eintrat.

Da zwangsweise

Rückführungen weggewiesener algerischer Staatsangehöriger in der Folge über

längere Zeit ausgesetzt blieben, verblieb auch der Beurteilte auf Zusehen hin

in der Schweiz. In dieser Zeit trat er wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung, wofür er verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen sowie

Bussen verurteilt wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am

12. Dezember 2018 der mehrfachen Beschimpfung, der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der

mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im

Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu

einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 900.–. Am 20. Oktober 2020

sprach ihn dasselbe Gericht der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig

und verurteilte ihn zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Zudem verwies es ihn für

drei Jahre des Landes. Auf seine Berufung hin erklärte das Appellationsgericht

ihn mit Urteil vom 19. Dezember 2022 «lediglich» der einfachen

Körperverletzung für schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier

Monate. Die Landesverweisung von drei Jahren bestätigte es. Am

17. März 2022 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen

verschiedener Delikte (Raub, Raufhandel, Hehlerei, Hausfriedensbruch,

Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, rechtswidrige

Einreise und Aufenthalt, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine

Landesverweisung von acht Jahren aus. Am 18. November 2022 beantragte das

Migrationsamt beim SEM die Wiederaufnahme der Papierbeschaffung. Nach längeren

Bemühungen teilte das SEM am 11. Juli 2023 mit, dass die algerischen

Behörden bereit seien, für den Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen.

Infolgedessen wurde der Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt (VGE

AUS.2023.34; bestätigt mit BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023) und am 18.

August 2023 erfolgreich nach Algerien überstellt.

Am 15. September

2024 wurde der Beurteilte (erneut) am Bahnhof SBB betroffen und einer

Personenkontrolle unterzogen. Er wurde wegen einer offenen Busse zunächst für

fünf Tage in Strafhaft versetzt. Am 20. September 2024 verfügte das

Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 19.

Dezember 2024. Am 23. September 2024 bestätigte der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haftanordnung.

Am

16. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft

entlassen zwecks Verbüssung der Freiheitsstrafe von 90 Tagen, welche ihm

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

17. September 2024 wegen Verweisungsbruch und Diensterschwerung

auferlegt worden waren. Am 14. Januar 2025 wurde er aus dem

Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts entlassen. Mit Blick auf die

anstehende Entlassung des Beurteilten hatten schon tags zuvor seine Befragung

durch das Migrationsamt und die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattgefunden,

an deren Anschluss das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft ab dem

14. Januar 2025 für drei Monate anordnete.

Am

16. Januar 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines

Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und des

Rechtsvertreters des Beurteilten eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

ist der Beurteilte befragt worden. Der Beurteilte beantragt die Haftentlassung,

eventualiter die Beschränkung der Haftanordnung auf einen Monat. Das

Migrationsamt hält an der Haftanordnung fest. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet

worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei

rechtskräftige Landesverweisungen vor: Mit Urteil vom 20. Oktober 2020

verwies ihn das Strafgericht Basel-Stadt für drei Jahre des Landes

(bestätigt vom Appellationsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2022). Am

17.

März 2022 verurteilte das Strafgericht den Beurteilten zu einer

Landesverweisung von acht Jahren.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB insbesondere dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG

vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).

Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er

besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),

oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr

ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung

getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch

Bussen verurteilt worden. Zuletzt ist er mit Urteil des Strafgerichts vom

17.

März 2022 unter anderem wegen Raubs (Nötigungshandlung) und

Hehlerei für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10

Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des Raubs und der

Hehlerei handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung.

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Raub) hält eine

Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereit, Art. 160 Abs. 1 StGB

(Hehlerei) eine von bis zu fünf Jahren. Der Haftgrund der (rechtskräftigen)

Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit

vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte «bloss» zu einer Freiheitsstrafe

von 20 Monaten verurteilt worden ist. Massgebend ist nämlich allein die

abstrakte Strafandrohung und nicht die tatsächlich verhängte Strafe

(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG

N 12).

3.3

3.3.1

Das Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der

Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG). Hierzu hat der Haftrichter in seinem Urteil VGE AUS.2023.34 vom

17.

Juli 2023 Folgendes erwogen:

«Der Beurteilte weigert sich seit Jahren, an der Beschaffung von

Reisepapieren mitzuwirken (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 AIG). Jegliche Bemühungen der Behörden, ihn zur Beschaffung

von Papieren in der Heimat oder bei der algerischen Botschaft zu bewegen, weist

er zurück. Seit Jahren lehnt er beharrlich die Rückkehr in sein Herkunftsland

ab. Bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2016 reichte er unter falschen

Namen (B____) und falschem Geburtsdatum ([...]) ein Asylgesuch ein. Erst im

Rahmen der Bemühungen des SEM bei der algerischen Botschaft um Ausstellung

eines Laissez Passer für den Beurteilten stellte sich seine wahre Identität

heraus (vgl. Schreiben des SEM vom 29. September 2019). Eigentliche

Täuschungsmanöver wie die Verwendung von Alias-Namen stellen gewichtiges Indiz

für die Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Die

Untertauchensgefahr ist auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu

bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz 62; Hugi Yar,

a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte wurde seit dem Jahr 2018 wiederholt

wegen geringerer, aber auch schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen

sowie Bussen verurteilt. Ins Gewicht fallen dabei mehrere Verurteilungen zu

mehrmonatigen Freiheitsstrafen, darunter die Urteile des Strafgerichts vom

12.

Dezember 2018 (acht Monate) und vom 17. März 2022

(20 Monate) sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom

19.

Dezember 2022 (vier Monate). Die Verurteilung im erstgenannten

Urteil des Strafgerichts vom 12. De-zember 2018 unter anderem wegen Missachtung

einer Eingrenzungsverfügung wie auch seine Festnahme durch die Kantonspolizei

am 27. Juni 2020 am Rheinbord beim Dreirosenareal, wo er sich

aufgrund der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamts vom 28. November

2019.

nicht aufhalten durfte, machen unmissverständlich deutlich, dass der

Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten. Kommt

hinzu, dass der Beurteilte keine Familienangehörige hierzulande hat, bei denen

er unterkommen könnte. Diese leben nach seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll,

S. 3) in Spanien, wohin er aber ohne Reisepapiere nicht auf legalem Weg

reisen könnte. Aus dem gesamten Verhalten des Beurteilten ist daher auf eine

Untertauchensgefahr zu schliessen».

3.3.2

Die

Untertauchensgefahr hat sich, in der Zwischenzeit sogar noch verdeutlicht, wie

der Haftrichter in seinem Urteil VGE AUS.2024.51 vom 23. September 2024

E. 3.3.2 schon festgestellt hat. Der Beurteilte ist nach seiner

Ausschaffung nach Algerien im August 2023 nur gut ein Jahr später trotz mit

Landesverweisung verbundenen Einreiseverbots wieder in der Schweiz betroffen

worden. Er ist offensichtlich nicht willens, sich an behördliche Anordnungen zu

halten. Ausserdem hat er bei seiner Anhaltung ein falsches Geburtsdatum

angegeben, um seine Identifikation zu verunmöglichen. Aufgrund dieses

Täuschungsmanövers wurde er mit Strafbefehl vom 17. September 2024

wegen Diensterschwerung verurteilt. Der Beurteilte gibt im Übrigen seit dieser

Anhaltung fortgesetzt zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen.

Eine Freilassung könnte er dazu nutzen, in der Schweiz unterzutauchen oder nach

Spanien (wo ein Teil seiner Familie leben soll) oder nach Frankreich (wo er

hergekommen sein will und wohin er auch habe zurückkehren wollen) zu flüchten.

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die beiden vom Migrationsamt angeführten Haftgründe der

Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) und

Gefahr des Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG) klarerweise erfüllt sind. Damit erübrigt es sich, die anderen angeführten

Haftgründe der Missachtung einer Eingrenzungsverfügung (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b

AIG), der Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g

AIG) sowie der Einreichung eines missbräuchlichen Asylgesuchs (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG) noch näher zu prüfen.

3.5

Der

Beurteilte hat am 24. Dezember 2024 ein Asylgesuch gestellt, was ihn

grundsätzlich berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz

aufzuhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]. Allerdings

entfallen mit der Einreichung eines Asylgesuchs die Voraussetzungen einer

Ausschaffungshaftanordnung nicht ohne Weiteres. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann die Ausschaffungshaft fortgesetzt werden, auch wenn ein

Inhaftierter während des laufenden Haftverfahrens ein Asylgesuch stellt, soweit

mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in

absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3 mit

Hinweisen; BGer 2C_260/218 vom 9. April 2018 E. 4.2). Die

Erstbefragung des Beurteilten ist gemäss heutiger Auskunft bereits auf den

30.

Januar 2025 terminiert. Wie das Migrationsamt zu Recht in der

Haftanordnungsverfügung zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend von einem

missbräuchlichen Asylgesuch auszugehen. Obschon der Beurteilte nach eigenen

Angaben seit Anfang September 2024 (wieder) in der Schweiz weilt, hat er sein

Asylgesuch erst gestellt, nachdem er nach dem Counselling-Gespräch mit

algerischen Vertretern am 18. De-zember 2024 realisieren musste, dass ihm

nach dem Absitzen seiner Freiheitsstrafe am 14. Januar 2025 die erneute

Ausschaffung nach Algerien droht. Der Beurteilte hat das Asylgesuch

offensichtlich gestellt, um den drohenden Vollzug der Landesverweisung in seine

Heimat zu verhindern. In seiner Befragung durch das Migrationsamt am

13.

Januar 2025 hat er ausgeführt, in Algerien von drei Cousins wegen

Geldschulden bedroht zu werden. Bereits 2016 hatte der Beurteilte geltend

gemacht, wegen bestehender Geldschulden in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen

ausgesetzt zu sein, was jedoch vom SEM nicht als Asylgrund anerkannt wurde

(Asylentscheid vom 22. April 2016). Es ist demzufolge nicht damit zu

rechnen, dass die gleichartigen Gründe diesmal zu einer anderen Einschätzung

führen werden. Vielmehr wird nach heutiger Lage mit einem schnellen

Asylentscheid nach Durchführung der Befragung vom 30. Januar 2024

gerechnet werden können. Falls die anstehende Asylbefragung ein anderes Bild

ergeben sollte, steht es dem Beurteilten frei, ein Haftentlassungsgesuch zu

stellen, um den Ausgang des Asylverfahrens in Freiheit abwarten zu können.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das

Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;

BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu

berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine

Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt

(BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1

sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Aufgrund

der vorstehenden Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine

Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden

Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins

auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.

Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen

überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem,

zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Eine Rückführung

nach Algerien ist ohne Weiteres möglich, wie die Ausschaffung des Beurteilten

in seine Heimat im August 2023 bereits gezeigt hat. Unverändert gibt es

Linienflüge ab Basel bzw. aus der Schweiz nach Algier. Der Beurteilte wurde

damals als algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Am

18.

Dezember 2024 hat er am obligatorischen Counselling mit

Vertretern der algerischen Botschaft teilgenommen. Die Ausstellung eines

Laissez Passer ist in absehbarer Zeit zu erwarten, zumal die algerischen

Behörden im Sommer 2023 schon einmal ein Laissez Passer für den Beurteilten ausgestellt

haben. Eine Flugbuchung wird dann innert kurzer Zeit erfolgen können. Es liegen

keine Hinweise vor, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

Wie oben unter

E. 3.5 ausgeführt ist Stand heute mit einem baldigen Vorliegen des

Asylentscheids zu rechnen. Angesichts dessen, dass zum heutigen Zeitpunkt noch

nicht gesagt werden kann, wann genau der Asylentscheid und die notwendigen

Reisedokumente vorliegen werden, ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für

drei Monate nicht zu beanstanden, zumal auch eine Reservefrist für den Fall

unvorhergesehener Verzögerungen miteinzuberechnen ist. Die Behörden sind in

jedem Fall aber gehalten, ihre Bemühungen, den Beurteilten auszuschaffen,

voranzutreiben und für eine beförderliche Behandlung des Asylgesuchs zu sorgen.

4.3

Der

Beurteilte lässt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen. Das

Bundesgericht hat hierzu im Entscheid BGE 139 I 206 E. 2.1

Folgendes festgehalten: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug

der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt,

wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die

Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die

Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des

Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51

mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1

und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf

das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte

Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen

zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung

voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu

verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste

oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das

Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,

in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der

Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs

Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom

19.

März 2002 E. 3c-e)".

Der Beurteilte

beruft sich darauf, dass das obligatorische Counselling (Ausreisegespräch mit

den algerischen Behörden) erst am 18. Dezember 2024 und damit rund

drei Monate nach seiner Inhaftierung angesetzt worden sei, was gegen das

Beschleunigungsgebot verstosse. Wie den Akten entnommen werden kann, hat das

Migrationsamt bereits am 18. September 2024 beim SEM einen Antrag auf

Identifikation des Beurteilten und Papierbeschaffung gestellt. Das SEM hat

daraufhin sofort die nötigen Schritte eingeleitet. Entsprechend konnte der

Beurteilte bereits am 18. Dezember 2024 zum Counselling-Gespräch,

welche derzeit im monatlichen Rhythmus stattfinden (E-Mail SEM vom

18.

September 2024), aufgeboten werden. Angesichts dessen, dass pro

Termin nur eine beschränkte Anzahl von Personen an diesen Gesprächen teilnehmen

können und dass derzeit bekanntermassen viele Algerier für die Teilnahme an

diesen Gesprächen vorgesehen sind, ist dies als ausgesprochen rasch anzusehen.

Der Fall des Beurteilten wurde infolge seiner Inhaftierung offensichtlich

prioritär behandelt. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots liegt

augenscheinlich nicht vor.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

Der

Beurteilte hat am 15. Januar 2025 um unentgeltliche Verbeiständung

ersucht. Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer

Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person,

welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in

einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer

droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1). Die heute zu beurteilende Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei

Monaten angeordnet worden, was nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis

nur bei Vorliegen rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zur Beigabe

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung führen würde. Der Beurteile wurde aber

schon am 20. September 2025 ein erstes Mal in Ausschaffungshaft genommen,

bevor er am 16. Oktober 2025 zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe

von 90 Tagen wegen Ver-weisungsbruch in den Strafvollzug versetzt wurde. Unter

Hinzurechnung der bereits abgessenen Ausschaffungshaft vom 20. September

2025.

bis zum 16. Oktober 2025 überschreitet die vorliegend für drei

Monate angeordnete Ausschaffungshaft die Grenze von drei Monate, ab welcher dem

Beurteilten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht. Demzufolge ist ihm die

unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ist sein Rechtsvertreter für

seine Bemühungen zu entschädigen. Bei einem ausgewiesenen Aufwand von insgesamt

5.75

Stunden à CHF 200.– ergibt sich eine Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'150.– zuzüglich ausgewiesener

Auslagen und MWST.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: A____ wird die unentgeltliche

Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für

die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 13. April 2025, rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____,

[...], wird ein Honorar von CHF 1'174.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich

8,1 % MWST von CHF 95.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

[...]

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.