AUS.2025.4
Ausschaffungshaft
16. Januar 2025Deutsch20 min
Bussen verurteilt wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.4
URTEIL
vom 16.
Januar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1983, von
Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 13. Januar 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 21. Januar 2016 in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit
Entscheid des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend SEM) vom
22. April 2016 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beurteilte aus der
Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Reisepapiere stellte das Migrationsamt an
27. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 29. September
2016 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden bereit seien, für den
Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen. Wegen einer medizinischen
Behandlung konnte für den Beurteilten vorderhand kein Flug gebucht werden. Am
31. März 2017 stellte der Beurteilte beim SEM aus medizinischen
Gründen ein Gesuch auf Wiedererwägung des Asylentscheids, auf welches das SEM
wegen Verspätung mit Entscheid vom 13. April 2017 jedoch nicht eintrat.
Da zwangsweise
Rückführungen weggewiesener algerischer Staatsangehöriger in der Folge über
längere Zeit ausgesetzt blieben, verblieb auch der Beurteilte auf Zusehen hin
in der Schweiz. In dieser Zeit trat er wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung, wofür er verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen sowie
Bussen verurteilt wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am
12. Dezember 2018 der mehrfachen Beschimpfung, der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der
mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im
Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 900.–. Am 20. Oktober 2020
sprach ihn dasselbe Gericht der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig
und verurteilte ihn zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Zudem verwies es ihn für
drei Jahre des Landes. Auf seine Berufung hin erklärte das Appellationsgericht
ihn mit Urteil vom 19. Dezember 2022 «lediglich» der einfachen
Körperverletzung für schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier
Monate. Die Landesverweisung von drei Jahren bestätigte es. Am
17. März 2022 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen
verschiedener Delikte (Raub, Raufhandel, Hehlerei, Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, rechtswidrige
Einreise und Aufenthalt, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine
Landesverweisung von acht Jahren aus. Am 18. November 2022 beantragte das
Migrationsamt beim SEM die Wiederaufnahme der Papierbeschaffung. Nach längeren
Bemühungen teilte das SEM am 11. Juli 2023 mit, dass die algerischen
Behörden bereit seien, für den Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen.
Infolgedessen wurde der Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt (VGE
AUS.2023.34; bestätigt mit BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023) und am 18.
August 2023 erfolgreich nach Algerien überstellt.
Am 15. September
2024 wurde der Beurteilte (erneut) am Bahnhof SBB betroffen und einer
Personenkontrolle unterzogen. Er wurde wegen einer offenen Busse zunächst für
fünf Tage in Strafhaft versetzt. Am 20. September 2024 verfügte das
Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 19.
Dezember 2024. Am 23. September 2024 bestätigte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haftanordnung.
Am
16. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft
entlassen zwecks Verbüssung der Freiheitsstrafe von 90 Tagen, welche ihm
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
17. September 2024 wegen Verweisungsbruch und Diensterschwerung
auferlegt worden waren. Am 14. Januar 2025 wurde er aus dem
Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts entlassen. Mit Blick auf die
anstehende Entlassung des Beurteilten hatten schon tags zuvor seine Befragung
durch das Migrationsamt und die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattgefunden,
an deren Anschluss das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft ab dem
14. Januar 2025 für drei Monate anordnete.
Am
16. Januar 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines
Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und des
Rechtsvertreters des Beurteilten eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
ist der Beurteilte befragt worden. Der Beurteilte beantragt die Haftentlassung,
eventualiter die Beschränkung der Haftanordnung auf einen Monat. Das
Migrationsamt hält an der Haftanordnung fest. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet
worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei
rechtskräftige Landesverweisungen vor: Mit Urteil vom 20. Oktober 2020
verwies ihn das Strafgericht Basel-Stadt für drei Jahre des Landes
(bestätigt vom Appellationsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2022). Am
17.
März 2022 verurteilte das Strafgericht den Beurteilten zu einer
Landesverweisung von acht Jahren.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB insbesondere dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG
vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),
oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4.
AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr
ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch
Bussen verurteilt worden. Zuletzt ist er mit Urteil des Strafgerichts vom
17.
März 2022 unter anderem wegen Raubs (Nötigungshandlung) und
Hehlerei für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10
Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des Raubs und der
Hehlerei handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung.
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Raub) hält eine
Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereit, Art. 160 Abs. 1 StGB
(Hehlerei) eine von bis zu fünf Jahren. Der Haftgrund der (rechtskräftigen)
Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit
vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte «bloss» zu einer Freiheitsstrafe
von 20 Monaten verurteilt worden ist. Massgebend ist nämlich allein die
abstrakte Strafandrohung und nicht die tatsächlich verhängte Strafe
(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG
N 12).
3.3
3.3.1
Das Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der
Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4.
AIG). Hierzu hat der Haftrichter in seinem Urteil VGE AUS.2023.34 vom
17.
Juli 2023 Folgendes erwogen:
«Der Beurteilte weigert sich seit Jahren, an der Beschaffung von
Reisepapieren mitzuwirken (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AIG). Jegliche Bemühungen der Behörden, ihn zur Beschaffung
von Papieren in der Heimat oder bei der algerischen Botschaft zu bewegen, weist
er zurück. Seit Jahren lehnt er beharrlich die Rückkehr in sein Herkunftsland
ab. Bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2016 reichte er unter falschen
Namen (B____) und falschem Geburtsdatum ([...]) ein Asylgesuch ein. Erst im
Rahmen der Bemühungen des SEM bei der algerischen Botschaft um Ausstellung
eines Laissez Passer für den Beurteilten stellte sich seine wahre Identität
heraus (vgl. Schreiben des SEM vom 29. September 2019). Eigentliche
Täuschungsmanöver wie die Verwendung von Alias-Namen stellen gewichtiges Indiz
für die Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Die
Untertauchensgefahr ist auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu
bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz 62; Hugi Yar,
a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte wurde seit dem Jahr 2018 wiederholt
wegen geringerer, aber auch schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen
sowie Bussen verurteilt. Ins Gewicht fallen dabei mehrere Verurteilungen zu
mehrmonatigen Freiheitsstrafen, darunter die Urteile des Strafgerichts vom
12.
Dezember 2018 (acht Monate) und vom 17. März 2022
(20 Monate) sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom
19.
Dezember 2022 (vier Monate). Die Verurteilung im erstgenannten
Urteil des Strafgerichts vom 12. De-zember 2018 unter anderem wegen Missachtung
einer Eingrenzungsverfügung wie auch seine Festnahme durch die Kantonspolizei
am 27. Juni 2020 am Rheinbord beim Dreirosenareal, wo er sich
aufgrund der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamts vom 28. November
2019.
nicht aufhalten durfte, machen unmissverständlich deutlich, dass der
Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten. Kommt
hinzu, dass der Beurteilte keine Familienangehörige hierzulande hat, bei denen
er unterkommen könnte. Diese leben nach seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll,
S. 3) in Spanien, wohin er aber ohne Reisepapiere nicht auf legalem Weg
reisen könnte. Aus dem gesamten Verhalten des Beurteilten ist daher auf eine
Untertauchensgefahr zu schliessen».
3.3.2
Die
Untertauchensgefahr hat sich, in der Zwischenzeit sogar noch verdeutlicht, wie
der Haftrichter in seinem Urteil VGE AUS.2024.51 vom 23. September 2024
E. 3.3.2 schon festgestellt hat. Der Beurteilte ist nach seiner
Ausschaffung nach Algerien im August 2023 nur gut ein Jahr später trotz mit
Landesverweisung verbundenen Einreiseverbots wieder in der Schweiz betroffen
worden. Er ist offensichtlich nicht willens, sich an behördliche Anordnungen zu
halten. Ausserdem hat er bei seiner Anhaltung ein falsches Geburtsdatum
angegeben, um seine Identifikation zu verunmöglichen. Aufgrund dieses
Täuschungsmanövers wurde er mit Strafbefehl vom 17. September 2024
wegen Diensterschwerung verurteilt. Der Beurteilte gibt im Übrigen seit dieser
Anhaltung fortgesetzt zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen.
Eine Freilassung könnte er dazu nutzen, in der Schweiz unterzutauchen oder nach
Spanien (wo ein Teil seiner Familie leben soll) oder nach Frankreich (wo er
hergekommen sein will und wohin er auch habe zurückkehren wollen) zu flüchten.
3.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die beiden vom Migrationsamt angeführten Haftgründe der
Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) und
Gefahr des Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG) klarerweise erfüllt sind. Damit erübrigt es sich, die anderen angeführten
Haftgründe der Missachtung einer Eingrenzungsverfügung (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b
AIG), der Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g
AIG) sowie der Einreichung eines missbräuchlichen Asylgesuchs (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG) noch näher zu prüfen.
3.5
Der
Beurteilte hat am 24. Dezember 2024 ein Asylgesuch gestellt, was ihn
grundsätzlich berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
aufzuhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]. Allerdings
entfallen mit der Einreichung eines Asylgesuchs die Voraussetzungen einer
Ausschaffungshaftanordnung nicht ohne Weiteres. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann die Ausschaffungshaft fortgesetzt werden, auch wenn ein
Inhaftierter während des laufenden Haftverfahrens ein Asylgesuch stellt, soweit
mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in
absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3 mit
Hinweisen; BGer 2C_260/218 vom 9. April 2018 E. 4.2). Die
Erstbefragung des Beurteilten ist gemäss heutiger Auskunft bereits auf den
30.
Januar 2025 terminiert. Wie das Migrationsamt zu Recht in der
Haftanordnungsverfügung zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend von einem
missbräuchlichen Asylgesuch auszugehen. Obschon der Beurteilte nach eigenen
Angaben seit Anfang September 2024 (wieder) in der Schweiz weilt, hat er sein
Asylgesuch erst gestellt, nachdem er nach dem Counselling-Gespräch mit
algerischen Vertretern am 18. De-zember 2024 realisieren musste, dass ihm
nach dem Absitzen seiner Freiheitsstrafe am 14. Januar 2025 die erneute
Ausschaffung nach Algerien droht. Der Beurteilte hat das Asylgesuch
offensichtlich gestellt, um den drohenden Vollzug der Landesverweisung in seine
Heimat zu verhindern. In seiner Befragung durch das Migrationsamt am
13.
Januar 2025 hat er ausgeführt, in Algerien von drei Cousins wegen
Geldschulden bedroht zu werden. Bereits 2016 hatte der Beurteilte geltend
gemacht, wegen bestehender Geldschulden in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu sein, was jedoch vom SEM nicht als Asylgrund anerkannt wurde
(Asylentscheid vom 22. April 2016). Es ist demzufolge nicht damit zu
rechnen, dass die gleichartigen Gründe diesmal zu einer anderen Einschätzung
führen werden. Vielmehr wird nach heutiger Lage mit einem schnellen
Asylentscheid nach Durchführung der Befragung vom 30. Januar 2024
gerechnet werden können. Falls die anstehende Asylbefragung ein anderes Bild
ergeben sollte, steht es dem Beurteilten frei, ein Haftentlassungsgesuch zu
stellen, um den Ausgang des Asylverfahrens in Freiheit abwarten zu können.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das
Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;
BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt
(BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1
sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine
Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden
Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins
auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.
Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen
überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem,
zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Eine Rückführung
nach Algerien ist ohne Weiteres möglich, wie die Ausschaffung des Beurteilten
in seine Heimat im August 2023 bereits gezeigt hat. Unverändert gibt es
Linienflüge ab Basel bzw. aus der Schweiz nach Algier. Der Beurteilte wurde
damals als algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Am
18.
Dezember 2024 hat er am obligatorischen Counselling mit
Vertretern der algerischen Botschaft teilgenommen. Die Ausstellung eines
Laissez Passer ist in absehbarer Zeit zu erwarten, zumal die algerischen
Behörden im Sommer 2023 schon einmal ein Laissez Passer für den Beurteilten ausgestellt
haben. Eine Flugbuchung wird dann innert kurzer Zeit erfolgen können. Es liegen
keine Hinweise vor, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
Wie oben unter
E. 3.5 ausgeführt ist Stand heute mit einem baldigen Vorliegen des
Asylentscheids zu rechnen. Angesichts dessen, dass zum heutigen Zeitpunkt noch
nicht gesagt werden kann, wann genau der Asylentscheid und die notwendigen
Reisedokumente vorliegen werden, ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für
drei Monate nicht zu beanstanden, zumal auch eine Reservefrist für den Fall
unvorhergesehener Verzögerungen miteinzuberechnen ist. Die Behörden sind in
jedem Fall aber gehalten, ihre Bemühungen, den Beurteilten auszuschaffen,
voranzutreiben und für eine beförderliche Behandlung des Asylgesuchs zu sorgen.
4.3
Der
Beurteilte lässt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen. Das
Bundesgericht hat hierzu im Entscheid BGE 139 I 206 E. 2.1
Folgendes festgehalten: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt,
wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die
Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die
Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des
Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51
mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1
und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf
das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte
Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen
zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung
voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu
verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste
oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das
Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,
in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der
Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs
Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom
19.
März 2002 E. 3c-e)".
Der Beurteilte
beruft sich darauf, dass das obligatorische Counselling (Ausreisegespräch mit
den algerischen Behörden) erst am 18. Dezember 2024 und damit rund
drei Monate nach seiner Inhaftierung angesetzt worden sei, was gegen das
Beschleunigungsgebot verstosse. Wie den Akten entnommen werden kann, hat das
Migrationsamt bereits am 18. September 2024 beim SEM einen Antrag auf
Identifikation des Beurteilten und Papierbeschaffung gestellt. Das SEM hat
daraufhin sofort die nötigen Schritte eingeleitet. Entsprechend konnte der
Beurteilte bereits am 18. Dezember 2024 zum Counselling-Gespräch,
welche derzeit im monatlichen Rhythmus stattfinden (E-Mail SEM vom
18.
September 2024), aufgeboten werden. Angesichts dessen, dass pro
Termin nur eine beschränkte Anzahl von Personen an diesen Gesprächen teilnehmen
können und dass derzeit bekanntermassen viele Algerier für die Teilnahme an
diesen Gesprächen vorgesehen sind, ist dies als ausgesprochen rasch anzusehen.
Der Fall des Beurteilten wurde infolge seiner Inhaftierung offensichtlich
prioritär behandelt. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots liegt
augenscheinlich nicht vor.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
Der
Beurteilte hat am 15. Januar 2025 um unentgeltliche Verbeiständung
ersucht. Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person,
welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in
einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer
droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1). Die heute zu beurteilende Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei
Monaten angeordnet worden, was nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis
nur bei Vorliegen rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zur Beigabe
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung führen würde. Der Beurteile wurde aber
schon am 20. September 2025 ein erstes Mal in Ausschaffungshaft genommen,
bevor er am 16. Oktober 2025 zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe
von 90 Tagen wegen Ver-weisungsbruch in den Strafvollzug versetzt wurde. Unter
Hinzurechnung der bereits abgessenen Ausschaffungshaft vom 20. September
2025.
bis zum 16. Oktober 2025 überschreitet die vorliegend für drei
Monate angeordnete Ausschaffungshaft die Grenze von drei Monate, ab welcher dem
Beurteilten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht. Demzufolge ist ihm die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ist sein Rechtsvertreter für
seine Bemühungen zu entschädigen. Bei einem ausgewiesenen Aufwand von insgesamt
5.75
Stunden à CHF 200.– ergibt sich eine Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'150.– zuzüglich ausgewiesener
Auslagen und MWST.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: A____ wird die unentgeltliche
Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für
die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 13. April 2025, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____,
[...], wird ein Honorar von CHF 1'174.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich
8,1 % MWST von CHF 95.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
[...]
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.