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Entscheid

AUS.2025.40

Ausschaffungshaft

10. April 2025Deutsch19 min

ist in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.40

URTEIL

vom 10.

April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 8. April 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der afghanische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 19. Juni 2022 ein

Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das Staatsekretariat für Migration mit

Entscheid vom 17. März 2023 nicht eintrat. Ausserdem wurde der Beurteilte aus

der Schweiz weggewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2023 ab. Am 23. Januar 2024

wurde der Beurteilte nach Italien überstellt. In der Folge kehrte der

Beurteilte in die Schweiz zurück und wurde am 15. Februar 2024 im

Zusammenhang mit verschiedenen Deliktsvorwürfen in Untersuchungshaft versetzt.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2024 wurde der

Beurteilte für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im

Schengener-Informationssystem eingetragen wurde. In der Folge wurde der

Beurteilte am 18. März 2025 ein zweites Mal nach Italien überführt. Bereits am

28. März 2025 erschien der Beurteilte wieder beim Bundesasylzentrum Boudry

und äusserte den Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen, wobei vom Staatssekretariat

für Migration (SEM) festgestellt wurde, dass es sich um ein Mehrfachgesuch

handle.

Der Beurteilte

ist in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl

des Ministère public du canton du Jura Porrentruy vom 23. Januar 2024 wurde der

Beurteilte wegen versuchter einfacher Körperverletzung, einfacher

Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Sachbeschädigung, Beschimpfung,

Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte und rechtswidrigen Aufenthalts

schuldig erklärt und verurteilt zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Mit Urteil

des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 30. Januar 2024 wurde der

Beurteilte wegen einfacher Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 2. September 2024 wurde der Beurteilte wegen Diebstahls mit besonderer

Gefährlichkeit, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (mit

bedingtem Vollzug) sowie zu einer Busse von CHF 100.–.

Das

Migrationsamt Basel-Stadt hat am 7. April 2025 die kurzfristige Festhaltung des

Beurteilten verfügt. Er wurde festgenommen und ins Gefängnis Bässlergut verbracht.

Am 8. April 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft

von einem Monat bis zum 6. Mai 2025, 07.00 Uhr, an. Am 10. April 2025 hat eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt

worden. Auch der Vertreter des Migrationsamts erhielt die Möglichkeit, dem

Beurteilten Fragen zu stellen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und zunächst im Dispositiv eröffnet worden. Die

schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer

mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs

ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen

Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom

Migrationsamt am 8. April 2025 angeordnet, nachdem es den Beurteilten bereits

am 7. April 2025 in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG in Haft nehmen

liess (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 16 f.). In ausländerrechtlich

motivierter Haft befindet sich der Beurteilte damit seit dem 7. April 2025.

Die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG ist mit der heutigen

Verhandlung und Haftüberprüfung somit eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte stellte

am 19. Juni 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das SEM am 17. März

2023.

nicht eintrat. Ausserdem wies es den Beurteilten aus der Schweiz aus (vgl.

elektronischer Aktenauszug, PDF S. 58 ff.). Die dagegen gerichtete

Beschwerde des Beurteilten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.

Juni 2023 ab (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 32 ff.). Mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2024 wurde er ausserdem gestützt

auf Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die

Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde (vgl.

elektronischer Aktenauszug, PDF S. 206 ff.). Auch dieses Urteil ist

rechtskräftig (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 90).

3.

3.1

3.1.1

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung mit der Untertauchensgefahr begründet

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies

ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit

Hinweisen; dazu auch Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2

Im

vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr klarerweise zu bejahen. Aus den

Akten des Asylverfahrens wird ersichtlich, dass der Beurteilte in Italien eine

sog. «protection subsidiaire» geniesst und eine Aufenthaltserlaubnis in

Italien hat, mit damaligem Auslaufdatum vom 2. Juni 2024 (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 E. 3.3, elektronischer Aktenauszug,

PDF S. 41). Die Schweizer Behörden stellten daher ein Rückübernahmegesuch an

die italienischen Behörden. Diesem wurde am 13. Dezember 2023 entsprochen,

woraufhin der Beurteilte ein erstes Mal nach Italien rücküberstellt wurde (vgl.

elektronischer Aktenauszug, PDF S. 135; elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 3,

73). Der Beurteilte ist in der Folge wieder in die Schweiz eingereist, wo er am

15.

Februar 2024 im Zusammenhang mit verschiedenen Deliktsvorwürfen in

Untersuchungshaft versetzt wurde (vgl. elektronischer Aktenauszug 1, PDF

S. 1). Am 27. Januar 2025 stimmten die italienischen Behörden einer

weiteren Rückübernahme zu, wobei aus dem Schreiben der italienischen Behörden

ersichtlich wird, dass der Beurteilte nach wie vor über eine

Aufenthaltserlaubnis für Asylbewerber («un permesso di soggiorno per asilo»)

verfügt (elektronischer Aktenauszug, PDF S. 128). Daraufhin wurde er am

18.

März 2025 ein zweites Mal nach Italien rücküberführt (elektronischer

Aktenauszug, PDF S. 133 f.; elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 3). Bereits

am 28. März 2025 wurde der Beurteilte beim Bundesasylzentrum Boudry vorstellig

und liess verlauten, dass er ein Asylgesuch stellen wolle, wobei vom SEM

festgestellt wurde, dass es sich um ein Mehrfachgesuch handle (vgl.

elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 10 f.), das schriftlich und begründet

erfolgen müsste (vgl. Art. 111c Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Es

erscheint aufgrund dieser Umstände evident, dass der Beurteilte sich kaum an

behördliche Anordnungen halten würde.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte nicht nur durch sein Verhalten unmissverständlich zum

Ausdruck bringt, dass er nicht nach Italien rücküberführt werden möchte,

sondern er dies auch gegenüber dem Migrationsamt am 8. April 2025

unumwunden angab (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 6 ff.). Anlässlich

der heutigen Verhandlung und am 9. April 2025 gegenüber dem Migrationsamt (vgl.

die anlässlich der heutigen Verhandlung eingereichte Aktennotiz) gab er zwar an,

dass er zurück nach Italien gehen würde. Sein gesamtes Aussageverhalten spricht

aber klar dafür, dass er unter keinen Umständen nach Italien möchte, führte er

doch, wie bereits im Asylverfahren, aus, er werde in Italien bedroht und

erhalte keine polizeiliche sowie finanzielle Hilfe von den italienischen

Behörden (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll; zu seinen Ausführungen der

Bedrohung in Italien vgl. auch E. 4.4 unten). Ausserdem liess er auf die Frage,

weshalb er bereits zwei Mal zurück in die Schweiz reiste, verlauten, dass die

italienischen Behörden ihn nicht hätten aufnehmen wollen und diese ihm gesagt

hätten, er solle zurück in die Schweiz kommen (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll), was angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte von

den italienischen Behörden einen Aufenthaltstitel erhielt und sie jüngst zum

dritten Mal einer Rückübernahme zustimmten, schlicht nicht glaubhaft ist.

Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Aus dem Strafregisterauszug

vom 20. März 2025 wird ersichtlich, dass der Beurteilte zwischen dem 10.

Oktober 2023 und 7. Februar 2024 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung

getreten ist (vgl. elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 21 ff.; vgl. auch

Sachverhalt oben).

Es besteht nach

dem Gesagten eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu

nutzen könnte, entweder in der Schweiz unterzutauchen, oder sich ins Ausland

abzusetzen.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12). Der Beurteilte wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil

vom 2. September 2024 unter anderem wegen Diebstahls mit besonders gefährlicher

Vorgehensweise schuldig erklärt (vgl. elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 23

f.). Dieser Straftatbestand sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von

sechs Monate bis zu zehn Jahren vor (Art. 139 Ziff. 3 lit. d StGB), womit auch

dieser Haftgrund vorliegend gegeben ist.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Mit

der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Landesverweisung bzw. des

Wegweisungsentscheids sichergestellt werden. Es ist vorgesehen, den Beurteilten

sobald wie möglich nach Massgabe des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von

Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen Italien; SR

0.142.114.549) an die italienischen Behörden zu überstellen. Das Migrationsamt

hat am 3. April 2025 und damit kurz nach der Vorsprache des Beurteilten im

Bundesasylzentrum Boudry ein Rückübernahmegesuch an das hierfür zuständige

Centro competenze flussi migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung

geschickt (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 227 ff.) und das SEM

hat dem Migrationsamt bereits am 7. April 2025 bestätigt, dass die

italienischen Behörden den Beurteilten auf Grundlage der noch gültigen

Zustimmung vom 27. Januar 2025 zurücknehmen (vgl. elektronischer Aktenauszug,

PDF S. 23 ff.) . Es ist damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem

Beschleunigungsgebot nachgekommen. Es ist davon auszugehen, dass die

Überführung des Beurteilten nach Italien nun zeitnah erfolgen kann, wobei sich

angesichts des zeitlichen Ablaufs der letzten Rückführung (vgl. dazu

elektronischer Aktenauszug, PDF S. 128 ff.) die angeordnete Dauer der

Ausschaffungshaft von einem Monat als verhältnismässig erweist, zumal auch noch

eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen einzuberechnen ist. Ein

milderes Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige

Meldepflicht kommt angesichts der ausgeprägten Untertauchensgerfahr nicht in

Frage. Der Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl.

E. 3.1.2 oben), in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht

gewillt ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten. Die Inhaftierung stellt

damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung bzw. die

Überführung nach Italien sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner

mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.

4.3

Anlässlich

der Befragung vom Migrationsamt vom 8. April 2025 äusserte der Beurteilte

suizidale Gedanken. So gab er an, er wolle nicht nach Italien, es solle ihm

etwas gegeben werden, mit dem er sich umbringen könne, anstatt ihn «wie ein

Hund» nach Italien zu verbringen. Am Tag, an dem die Polizei komme, um ihn nach

Italien zu bringen, werde er sich umbringen (vgl. elektronischer Aktenauszug,

PDF S. 9 f.).

Das

Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35

vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter

Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des

Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,

dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung

Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges

mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt

für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine

nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im

ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine

geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu

können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf

einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft

gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit

ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht

medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.

Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung

zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu verstossen. Es ist das Recht eines

Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein

Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des

Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der

Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu

handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er

rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon

betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational

getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte

Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der

fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer

konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte

Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer

näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines

Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen

notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen (AUS.2023.34 vom 17. Juli 2023

E. 6).

Für eine

krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus der

heutigen Befragung keine Anhaltspunkte. Aus dem Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 mit welchem die Beschwerde des

Beurteilten gegen den Nichteintretensentscheid vom SEM abgewiesen worden war,

ist zwar zu entnehmen, dass der Beurteilte in der Vergangenheit eine «Episode

von Erregung mit Suizidgedanken unter Alkohol» hatte und deswegen

hospitalisiert war sowie dass er Suiziddrohungen äusserte, das

Bundesverwaltungsgericht erwog aber, dass diese im Zusammenhang mit bzw. als

Reaktion auf den mit der Rückführung verbundenen Stress stünden und – auch wenn

sie ernstgenommen werden – kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellten,

sondern es Sache der mit dem Vollzug der Rückführung beauftragten Behörden sei,

konkrete Massnahmen vorzusehen, um deren Realisierung zu verhindern (vgl. E. 7.4;

elektronischer Aktenauszug, PDF S. 48 ff.). Das Migrationsamt reichte

anlässlich der heutigen Verhandlung neuste Unterlagen ein, aus denen

ersichtlich ist, dass die suizidalen Äusserungen vom Gefängnispersonal ernstgenommen

wurden und es umgehend ein sog. «Eskalationsdiagramm» und

Beobachtungs-Protokoll auslöste, eine Videoüberwachung anbrachte und eine

Visite beim Arzt organsierte (vgl. Rapport vom 8. April 2025, 13.26 Uhr).

Anlässlich der gleichentags durchgeführten Arztvisite habe sich der Beurteilte

ruhig, geordnet und orientiert gezeigt. Er habe sich dem Arzt gegenüber

glaubhaft von der Suizidalität distanziert, sodass die Videoüberwachung wieder

habe aufgehoben und das Eskalationsdiagramm und das Beobachtungs-Protokoll habe

beendet werden können (vgl. Rapport vom 8. April 2025, 16.43 Uhr). Anlässlich

der heutigen Verhandlung gab der Beurteilte zwar zunächst erneut an, dass er

sich umbringe, wenn er nach Italien überführt werde, nahm aber in der Folge

wieder Abstand von der Äusserung, nachdem er auf seine Angaben gegenüber dem

Arzt angesprochen wurde, und bestätigte schliesslich, dass er sich nicht

umbringen wolle, sondern seinen Schwestern in Afghanistan helfen wolle (vgl.

heutiges Verhandlungsprotokoll). Die Aussagen des Beurteilten scheinen insgesamt

nicht auf eine Krankheit zurückzuführen zu sein, sondern sie erscheinen reaktiver Natur im Hinblick auf den Vollzug der Landesverweisung. Sie

stehen damit der (erneuten) Rückführung nach Italien bzw. der Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht entgegen, zumal die Reaktion des Migrationsamts bzw.

des Gefängnispersonals zeigt, dass entsprechende Äusserungen bzw. Anzeichen

ernstgenommen werden und umgehend reagiert wird.

Körperliche

Beschwerden hat der Beurteilte sodann auch nach eigenem Bekunden keine; er

nehme lediglich Medikamente zum Schlafen. Er gab indes an, dass es ihm

psychisch schlecht gehe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Aus den Akten ergibt

sich, dass der Beurteilte wiederholt in ärztlicher Behandlung war und bei ihm

namentlich eine posttraumatische Belastungsstörung, aber auch Depression

diagnostiziert wurde, was in erster Linie medikamentös behandelt wurde (vgl.

Entscheid des SEM vom 17. März 2023, elektronsicher Aktenauszug, PDF S. 58

ff, insbesondere S. 70). Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht

haben sich eingehend mit diesen Leiden auseinandergesetzt und sind zum Schluss

gekommen, dass die psychische Verfassung einem Vollzug der Landesverweisung

bzw. der Überstellung nach Italien nicht entgegensteht (vgl. elektronischer

Aktenauszug, PDF S. 47 f. sowie S. 70 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. Die

Ausschaffungshaft ist auch angesichts der psychischen Verfassung des Beurteilten

verhältnismässig, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im

Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und der Beurteilte diese in Anspruch

nehmen kann.

4.4

Dass

die Rückführung nach Italien tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst.

Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer

Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK

verbotene Strafe oder Behandlung droht. Anlässlich der heutigen Verhandlung

führte der Beurteilte zwar aus, dass sein Leben in Italien in Gefahr sei. Er

sei dort von seinen Cousins mit Messern angegriffen worden und er sei im Spital

gewesen. Die Polizei in Italien habe ihm gesagt, sie könne ihn nicht schützen.

Ausserdem werde ihm von den Behörden dort nicht geholfen; er erhalte von den

dortigen Sozialbehörden nichts. Er habe drei bis vier Wochen ohne Medikation

auf der Strasse verbracht (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese Umstände

brachte der Beurteilte allerdings bereits im Asylverfahren vor und sie wurden

zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht geprüft. So äusserte es sich zu den

vorgebrachten Aggressionen seiner Cousins sowie der geltend gemachten

Vernachlässigung durch die italienischen Behörden einlässlich und kam zum

Schluss, dass die Vorbringen einer Überführung nach Italien nicht

entgegenstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 E.

6.5.4; elektronischer Aktenauszug, PDF S. 45 ff.). Da der Beurteilte vorliegend

nichts Neues vorbringt, kann vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen

werden. Schliesslich sprechen auch weder die in Italien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist.

5.2

Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.3

Der

Beurteilte beantragte eine unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende

Verfahren.

Die bedürftige

Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

er-scheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die

Freiheit ent-zogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den

Umständen ange-messenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer

droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgelt-liche

Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom

30.

Juni 2016 E. 2.1; JUCKER, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte

befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter Haft.

Er hat – wie vorstehend ausgeführt – seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz

durch diverse Instanzen überprüfen lassen. Die verschiedenen Behörden haben

sich mit den sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen

Problemen, der von ihm geltend gemachten Bedrohung in Italien, der dortigen

Vernachlässigung durch die Behörden und der Zumutbarkeit seiner Überstellung

nach Italien sorgfältig auseinandergesetzt. Seit einiger Zeit steht fest, dass

er die Schweiz definitiv verlassen muss und er wurde in der Vergangenheit

bereits zwei Mal erfolgreich nach Italien überführt. Auch betreffend der

Haftgründe bestehen keine Schwierigkeiten, welche eine anwaltliche Vertretung notwendig

machen würde. Es bestehen daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine

besonderen Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine

unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher

Antrag ist daher abzuweisen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 6. Mai 2025, 07.00

Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch

das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt: