AUS.2025.40
Ausschaffungshaft
10. April 2025Deutsch19 min
ist in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.40
URTEIL
vom 10.
April 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 8. April 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der afghanische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 19. Juni 2022 ein
Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das Staatsekretariat für Migration mit
Entscheid vom 17. März 2023 nicht eintrat. Ausserdem wurde der Beurteilte aus
der Schweiz weggewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2023 ab. Am 23. Januar 2024
wurde der Beurteilte nach Italien überstellt. In der Folge kehrte der
Beurteilte in die Schweiz zurück und wurde am 15. Februar 2024 im
Zusammenhang mit verschiedenen Deliktsvorwürfen in Untersuchungshaft versetzt.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2024 wurde der
Beurteilte für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im
Schengener-Informationssystem eingetragen wurde. In der Folge wurde der
Beurteilte am 18. März 2025 ein zweites Mal nach Italien überführt. Bereits am
28. März 2025 erschien der Beurteilte wieder beim Bundesasylzentrum Boudry
und äusserte den Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen, wobei vom Staatssekretariat
für Migration (SEM) festgestellt wurde, dass es sich um ein Mehrfachgesuch
handle.
Der Beurteilte
ist in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl
des Ministère public du canton du Jura Porrentruy vom 23. Januar 2024 wurde der
Beurteilte wegen versuchter einfacher Körperverletzung, einfacher
Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Sachbeschädigung, Beschimpfung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte und rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt und verurteilt zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Mit Urteil
des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 30. Januar 2024 wurde der
Beurteilte wegen einfacher Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 2. September 2024 wurde der Beurteilte wegen Diebstahls mit besonderer
Gefährlichkeit, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (mit
bedingtem Vollzug) sowie zu einer Busse von CHF 100.–.
Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat am 7. April 2025 die kurzfristige Festhaltung des
Beurteilten verfügt. Er wurde festgenommen und ins Gefängnis Bässlergut verbracht.
Am 8. April 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft
von einem Monat bis zum 6. Mai 2025, 07.00 Uhr, an. Am 10. April 2025 hat eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt
worden. Auch der Vertreter des Migrationsamts erhielt die Möglichkeit, dem
Beurteilten Fragen zu stellen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und zunächst im Dispositiv eröffnet worden. Die
schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs
ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen
Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom
Migrationsamt am 8. April 2025 angeordnet, nachdem es den Beurteilten bereits
am 7. April 2025 in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG in Haft nehmen
liess (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 16 f.). In ausländerrechtlich
motivierter Haft befindet sich der Beurteilte damit seit dem 7. April 2025.
Die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung somit eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte stellte
am 19. Juni 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das SEM am 17. März
2023.
nicht eintrat. Ausserdem wies es den Beurteilten aus der Schweiz aus (vgl.
elektronischer Aktenauszug, PDF S. 58 ff.). Die dagegen gerichtete
Beschwerde des Beurteilten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.
Juni 2023 ab (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 32 ff.). Mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2024 wurde er ausserdem gestützt
auf Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die
Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde (vgl.
elektronischer Aktenauszug, PDF S. 206 ff.). Auch dieses Urteil ist
rechtskräftig (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 90).
3.
3.1
3.1.1
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung mit der Untertauchensgefahr begründet
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies
ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit
Hinweisen; dazu auch Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.1.2
Im
vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr klarerweise zu bejahen. Aus den
Akten des Asylverfahrens wird ersichtlich, dass der Beurteilte in Italien eine
sog. «protection subsidiaire» geniesst und eine Aufenthaltserlaubnis in
Italien hat, mit damaligem Auslaufdatum vom 2. Juni 2024 (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 E. 3.3, elektronischer Aktenauszug,
PDF S. 41). Die Schweizer Behörden stellten daher ein Rückübernahmegesuch an
die italienischen Behörden. Diesem wurde am 13. Dezember 2023 entsprochen,
woraufhin der Beurteilte ein erstes Mal nach Italien rücküberstellt wurde (vgl.
elektronischer Aktenauszug, PDF S. 135; elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 3,
73). Der Beurteilte ist in der Folge wieder in die Schweiz eingereist, wo er am
15.
Februar 2024 im Zusammenhang mit verschiedenen Deliktsvorwürfen in
Untersuchungshaft versetzt wurde (vgl. elektronischer Aktenauszug 1, PDF
S. 1). Am 27. Januar 2025 stimmten die italienischen Behörden einer
weiteren Rückübernahme zu, wobei aus dem Schreiben der italienischen Behörden
ersichtlich wird, dass der Beurteilte nach wie vor über eine
Aufenthaltserlaubnis für Asylbewerber («un permesso di soggiorno per asilo»)
verfügt (elektronischer Aktenauszug, PDF S. 128). Daraufhin wurde er am
18.
März 2025 ein zweites Mal nach Italien rücküberführt (elektronischer
Aktenauszug, PDF S. 133 f.; elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 3). Bereits
am 28. März 2025 wurde der Beurteilte beim Bundesasylzentrum Boudry vorstellig
und liess verlauten, dass er ein Asylgesuch stellen wolle, wobei vom SEM
festgestellt wurde, dass es sich um ein Mehrfachgesuch handle (vgl.
elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 10 f.), das schriftlich und begründet
erfolgen müsste (vgl. Art. 111c Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Es
erscheint aufgrund dieser Umstände evident, dass der Beurteilte sich kaum an
behördliche Anordnungen halten würde.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte nicht nur durch sein Verhalten unmissverständlich zum
Ausdruck bringt, dass er nicht nach Italien rücküberführt werden möchte,
sondern er dies auch gegenüber dem Migrationsamt am 8. April 2025
unumwunden angab (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 6 ff.). Anlässlich
der heutigen Verhandlung und am 9. April 2025 gegenüber dem Migrationsamt (vgl.
die anlässlich der heutigen Verhandlung eingereichte Aktennotiz) gab er zwar an,
dass er zurück nach Italien gehen würde. Sein gesamtes Aussageverhalten spricht
aber klar dafür, dass er unter keinen Umständen nach Italien möchte, führte er
doch, wie bereits im Asylverfahren, aus, er werde in Italien bedroht und
erhalte keine polizeiliche sowie finanzielle Hilfe von den italienischen
Behörden (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll; zu seinen Ausführungen der
Bedrohung in Italien vgl. auch E. 4.4 unten). Ausserdem liess er auf die Frage,
weshalb er bereits zwei Mal zurück in die Schweiz reiste, verlauten, dass die
italienischen Behörden ihn nicht hätten aufnehmen wollen und diese ihm gesagt
hätten, er solle zurück in die Schweiz kommen (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll), was angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte von
den italienischen Behörden einen Aufenthaltstitel erhielt und sie jüngst zum
dritten Mal einer Rückübernahme zustimmten, schlicht nicht glaubhaft ist.
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Aus dem Strafregisterauszug
vom 20. März 2025 wird ersichtlich, dass der Beurteilte zwischen dem 10.
Oktober 2023 und 7. Februar 2024 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist (vgl. elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 21 ff.; vgl. auch
Sachverhalt oben).
Es besteht nach
dem Gesagten eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu
nutzen könnte, entweder in der Schweiz unterzutauchen, oder sich ins Ausland
abzusetzen.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12). Der Beurteilte wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil
vom 2. September 2024 unter anderem wegen Diebstahls mit besonders gefährlicher
Vorgehensweise schuldig erklärt (vgl. elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 23
f.). Dieser Straftatbestand sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von
sechs Monate bis zu zehn Jahren vor (Art. 139 Ziff. 3 lit. d StGB), womit auch
dieser Haftgrund vorliegend gegeben ist.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Mit
der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Landesverweisung bzw. des
Wegweisungsentscheids sichergestellt werden. Es ist vorgesehen, den Beurteilten
sobald wie möglich nach Massgabe des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen Italien; SR
0.142.114.549) an die italienischen Behörden zu überstellen. Das Migrationsamt
hat am 3. April 2025 und damit kurz nach der Vorsprache des Beurteilten im
Bundesasylzentrum Boudry ein Rückübernahmegesuch an das hierfür zuständige
Centro competenze flussi migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung
geschickt (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 227 ff.) und das SEM
hat dem Migrationsamt bereits am 7. April 2025 bestätigt, dass die
italienischen Behörden den Beurteilten auf Grundlage der noch gültigen
Zustimmung vom 27. Januar 2025 zurücknehmen (vgl. elektronischer Aktenauszug,
PDF S. 23 ff.) . Es ist damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem
Beschleunigungsgebot nachgekommen. Es ist davon auszugehen, dass die
Überführung des Beurteilten nach Italien nun zeitnah erfolgen kann, wobei sich
angesichts des zeitlichen Ablaufs der letzten Rückführung (vgl. dazu
elektronischer Aktenauszug, PDF S. 128 ff.) die angeordnete Dauer der
Ausschaffungshaft von einem Monat als verhältnismässig erweist, zumal auch noch
eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen einzuberechnen ist. Ein
milderes Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige
Meldepflicht kommt angesichts der ausgeprägten Untertauchensgerfahr nicht in
Frage. Der Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl.
E. 3.1.2 oben), in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht
gewillt ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten. Die Inhaftierung stellt
damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung bzw. die
Überführung nach Italien sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner
mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.
4.3
Anlässlich
der Befragung vom Migrationsamt vom 8. April 2025 äusserte der Beurteilte
suizidale Gedanken. So gab er an, er wolle nicht nach Italien, es solle ihm
etwas gegeben werden, mit dem er sich umbringen könne, anstatt ihn «wie ein
Hund» nach Italien zu verbringen. Am Tag, an dem die Polizei komme, um ihn nach
Italien zu bringen, werde er sich umbringen (vgl. elektronischer Aktenauszug,
PDF S. 9 f.).
Das
Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35
vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,
dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges
mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt
für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine
nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im
ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine
geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu
können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf
einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit
ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.
Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung
zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu verstossen. Es ist das Recht eines
Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein
Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des
Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der
Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu
handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er
rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon
betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational
getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte
Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der
fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer
konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte
Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer
näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines
Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen
notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen (AUS.2023.34 vom 17. Juli 2023
E. 6).
Für eine
krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus der
heutigen Befragung keine Anhaltspunkte. Aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 mit welchem die Beschwerde des
Beurteilten gegen den Nichteintretensentscheid vom SEM abgewiesen worden war,
ist zwar zu entnehmen, dass der Beurteilte in der Vergangenheit eine «Episode
von Erregung mit Suizidgedanken unter Alkohol» hatte und deswegen
hospitalisiert war sowie dass er Suiziddrohungen äusserte, das
Bundesverwaltungsgericht erwog aber, dass diese im Zusammenhang mit bzw. als
Reaktion auf den mit der Rückführung verbundenen Stress stünden und – auch wenn
sie ernstgenommen werden – kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellten,
sondern es Sache der mit dem Vollzug der Rückführung beauftragten Behörden sei,
konkrete Massnahmen vorzusehen, um deren Realisierung zu verhindern (vgl. E. 7.4;
elektronischer Aktenauszug, PDF S. 48 ff.). Das Migrationsamt reichte
anlässlich der heutigen Verhandlung neuste Unterlagen ein, aus denen
ersichtlich ist, dass die suizidalen Äusserungen vom Gefängnispersonal ernstgenommen
wurden und es umgehend ein sog. «Eskalationsdiagramm» und
Beobachtungs-Protokoll auslöste, eine Videoüberwachung anbrachte und eine
Visite beim Arzt organsierte (vgl. Rapport vom 8. April 2025, 13.26 Uhr).
Anlässlich der gleichentags durchgeführten Arztvisite habe sich der Beurteilte
ruhig, geordnet und orientiert gezeigt. Er habe sich dem Arzt gegenüber
glaubhaft von der Suizidalität distanziert, sodass die Videoüberwachung wieder
habe aufgehoben und das Eskalationsdiagramm und das Beobachtungs-Protokoll habe
beendet werden können (vgl. Rapport vom 8. April 2025, 16.43 Uhr). Anlässlich
der heutigen Verhandlung gab der Beurteilte zwar zunächst erneut an, dass er
sich umbringe, wenn er nach Italien überführt werde, nahm aber in der Folge
wieder Abstand von der Äusserung, nachdem er auf seine Angaben gegenüber dem
Arzt angesprochen wurde, und bestätigte schliesslich, dass er sich nicht
umbringen wolle, sondern seinen Schwestern in Afghanistan helfen wolle (vgl.
heutiges Verhandlungsprotokoll). Die Aussagen des Beurteilten scheinen insgesamt
nicht auf eine Krankheit zurückzuführen zu sein, sondern sie erscheinen reaktiver Natur im Hinblick auf den Vollzug der Landesverweisung. Sie
stehen damit der (erneuten) Rückführung nach Italien bzw. der Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht entgegen, zumal die Reaktion des Migrationsamts bzw.
des Gefängnispersonals zeigt, dass entsprechende Äusserungen bzw. Anzeichen
ernstgenommen werden und umgehend reagiert wird.
Körperliche
Beschwerden hat der Beurteilte sodann auch nach eigenem Bekunden keine; er
nehme lediglich Medikamente zum Schlafen. Er gab indes an, dass es ihm
psychisch schlecht gehe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Aus den Akten ergibt
sich, dass der Beurteilte wiederholt in ärztlicher Behandlung war und bei ihm
namentlich eine posttraumatische Belastungsstörung, aber auch Depression
diagnostiziert wurde, was in erster Linie medikamentös behandelt wurde (vgl.
Entscheid des SEM vom 17. März 2023, elektronsicher Aktenauszug, PDF S. 58
ff, insbesondere S. 70). Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht
haben sich eingehend mit diesen Leiden auseinandergesetzt und sind zum Schluss
gekommen, dass die psychische Verfassung einem Vollzug der Landesverweisung
bzw. der Überstellung nach Italien nicht entgegensteht (vgl. elektronischer
Aktenauszug, PDF S. 47 f. sowie S. 70 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. Die
Ausschaffungshaft ist auch angesichts der psychischen Verfassung des Beurteilten
verhältnismässig, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im
Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und der Beurteilte diese in Anspruch
nehmen kann.
4.4
Dass
die Rückführung nach Italien tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst.
Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer
Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Anlässlich der heutigen Verhandlung
führte der Beurteilte zwar aus, dass sein Leben in Italien in Gefahr sei. Er
sei dort von seinen Cousins mit Messern angegriffen worden und er sei im Spital
gewesen. Die Polizei in Italien habe ihm gesagt, sie könne ihn nicht schützen.
Ausserdem werde ihm von den Behörden dort nicht geholfen; er erhalte von den
dortigen Sozialbehörden nichts. Er habe drei bis vier Wochen ohne Medikation
auf der Strasse verbracht (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese Umstände
brachte der Beurteilte allerdings bereits im Asylverfahren vor und sie wurden
zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht geprüft. So äusserte es sich zu den
vorgebrachten Aggressionen seiner Cousins sowie der geltend gemachten
Vernachlässigung durch die italienischen Behörden einlässlich und kam zum
Schluss, dass die Vorbringen einer Überführung nach Italien nicht
entgegenstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 E.
6.5.4; elektronischer Aktenauszug, PDF S. 45 ff.). Da der Beurteilte vorliegend
nichts Neues vorbringt, kann vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen
werden. Schliesslich sprechen auch weder die in Italien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist.
5.2
Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.3
Der
Beurteilte beantragte eine unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende
Verfahren.
Die bedürftige
Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
er-scheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die
Freiheit ent-zogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den
Umständen ange-messenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer
droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgelt-liche
Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom
30.
Juni 2016 E. 2.1; JUCKER, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter Haft.
Er hat – wie vorstehend ausgeführt – seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz
durch diverse Instanzen überprüfen lassen. Die verschiedenen Behörden haben
sich mit den sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen
Problemen, der von ihm geltend gemachten Bedrohung in Italien, der dortigen
Vernachlässigung durch die Behörden und der Zumutbarkeit seiner Überstellung
nach Italien sorgfältig auseinandergesetzt. Seit einiger Zeit steht fest, dass
er die Schweiz definitiv verlassen muss und er wurde in der Vergangenheit
bereits zwei Mal erfolgreich nach Italien überführt. Auch betreffend der
Haftgründe bestehen keine Schwierigkeiten, welche eine anwaltliche Vertretung notwendig
machen würde. Es bestehen daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine
besonderen Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine
unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher
Antrag ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 6. Mai 2025, 07.00
Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch
das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt: