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Entscheid

AUS.2025.41

Dublin Vorbereitungshaft

16. April 2025Deutsch9 min

April 2025 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.41

URTEIL

vom 16.

April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Georgien

Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. April 2025

betreffend Dublin

Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der georgische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) wurde am 14. April 2025

aufgrund eines Ladendiebstahls durch die Kantonspolizei Basel-Stadt

festgenommen. Ausweisen konnte er sich lediglich mit einem Ankunftsnachweis aus

Deutschland. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April

2025 wurde der Beurteilte des Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts

schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 90 Tagen (Probezeit drei Jahre). Am 15. April 2025 wurde er zu Händen des

Migrationsamts Basel-Stadt aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen.

Nachdem die

deutschen Behörden eine Rückübernahme gemäss Rückübernahmeabkommen mit Verweis

auf die Dublin-Verordnung abgelehnt hatten, verfügte das Migrationsamt am 15.

April 2025 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer-

und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte

ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3). Mit der heutigen

Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür,

dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will,

wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt

(Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz

Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung),

angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme

von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken

mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75

f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr

tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 3; Baumann/ Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 80; statt vieler

BGE 148 II 169 E. 2.2). Die betroffene Person kann während

der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für

maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das

Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend

– in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen

Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des

Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE

AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, ersuchte der Beurteilte am

29.

November 2024 in Deutschland um Asyl (vgl. PDF-Akten S. 22). Das dortige

Asylverfahren ist derzeit noch hängig. Trotzdem hat der Beurteilte Deutschland

verlassen und ist in die Schweiz eingereist, obschon ihm – wie er anlässlich

der Befragung vom 15. April 2025 einräumte – bekannt war, dass das

Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Protokoll der Befragung vom

15.

April 2025, PDF-Akten S. 24). Der Beurteilte ist ohne gültigen Reisepass

(diesen habe er in der Asylunterkunft in Deutschland gelassen [vgl. PDF-Akten

S. 24]) und damit ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen

mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Gegenüber dem Migrationsamt machte der

Beurteilte zwar geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er für die

Einreise in die Schweiz und für den Aufenthalt von maximal 90 Tagen während 180

Tagen in der Schweiz einen gültigen biometrischen Reisepass oder einen gültigen

Aufenthaltstitel eines EU- oder Schengen-Staates benötige (vgl. PDF-Akten S.

25), gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt gab er anlässlich der Verhaftung

vom 14. April 2025 indessen unumwunden zu, er wisse, dass er illegal in der

Schweiz sei (vgl. PDF-Akten S. 7). Anlässlich der Befragung durch das

Migrationsamt machte er auf entsprechende Nachfrage sinngemäss geltend, dass er

aus touristischen Motiven in die Schweiz eingereist sei («Ich hatte keinen

speziellen Grund. Ich bin einfach so gekommen, ich war noch nie in der Schweiz»

[PDF-Akten S. 24]). Angesichts der Tatsache, dass die Kantonspolizei

Basel-Stadt beim Beurteilten aber eine präparierte Tiefkühltasche

sicherstellte, in der er Kosmetika in einem Gesamtwert von CHF 1'267.–

verstaut und ohne Bezahlung aus einem Verkaufsladen mitgeführt hatte (vgl.

Polizeirapport vom 14. April 2025, PDF-Akten S. 4 ff.), ist das von ihm

genannte Motiv wenig glaubhaft, sondern erscheint es naheliegend, dass sich der

Beurteilte von Freiburg – wo er das Asylgesuch stellte und eigenen Angaben

zufolge auch untergebracht ist – nach Basel begab, um Ladendiebstähle zu

begehen.

Insgesamt lässt

das vorstehend geschilderte Verhalten darauf schliessen, dass der Beurteilte

sich kaum an behördliche Weisungen halten würde, weshalb es äusserst

unwahrscheinlich erscheint, dass er sich im Fall seiner Freilassung einem

geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis abschliessend klar ist,

dass er nach Deutschland zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Anlässlich

der Befragung durch das Migrationsamt vom 15. April 2025 gab er denn auch an,

dass er im Fall einer Haftentlassung umgehend selbständig nach Deutschland

ausreisen würde (vgl. PDF-Akten S. 25). Es ist daher anzunehmen, dass

er sich entgegen den behördlichen Anordnungen nach Deutschland absetzen bzw.

untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der

Beurteilte verfügt gemäss Effektenverzeichnis über keinerlei Bargeld (vgl.

PDF-Akten S. 3) und hat auch keine Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier

deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen.

In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten hoch, die Freiheit

für eine Weiterreise zu missbrauchen. Eine regelmässige Meldepflicht könnte ihn

unter diesen Umständen sowie angesichts der Ausführungen betreffend die

Untertauchensgefahr ebenfalls kaum davon abhalten. Der Beurteilte trug zwar

einen Ankunftsnachweis aus Deutschland vom 12. Dezember 2024 bei seiner

Festnahme auf sich. Angesichts der Tatsache, dass er aber ohne gültige

Reisedokumente in die Schweiz einreiste, und dies – wie er gegenüber der

Kantonspolizei einräumte – im Wissen darum tat, dass seine Einreise und sein

Aufenthalt in der Schweiz illegal sind, ist nicht davon auszugehen, dass eine

Hinterlegung des Ankunftsnachweises den Beurteilten von einer unkontrollierten

Aus- bzw. Weiterreise abhalten würde. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des

weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, sind nicht ersichtlich. Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung

durch das Migrationsamt vom 15. April 2025 zwar an, dass es ihm gesundheitlich

schlecht gehe. Er sei in Deutschland in einem Methadonprogramm und benötige

Methadon (vgl. PDF-Akten S. 24). Auf die heutige telefonische Nachfrage des

Haftrichters reichte das Migrationsamt eine E-Mail vom 15. April 2025 nach, aus

der ersichtlich ist, dass sowohl das Gefängnis Bässlergut als auch der

medizinische Dienst über die vom Beurteilten geltend gemachte

Methadonbedürftigkeit informiert wurden. Der Mitarbeiter des Migrationsamts

bestätigte ausserdem, dass die Versorgung mit Methadon im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt ist, sollte eine solche Behandlung medizinisch indiziert sein

(vgl. Aktennotiz vom 16. April 2025). Die medizinische Behandlung des

Beurteilten ist damit sichergestellt und auch die gesundheitliche Verfassung

des Beurteilten steht der Inhaftierung nicht entgegen. Das Migrationsamt hat

bereits am 15. April 2025 frühmorgens ein Rückübernahmeersuchen gestützt auf

das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (SR

0.142.111.368) an die deutschen Behörden gestellt, welches umgehend und mit

Verweis auf die Dublin-Verordnung abgelehnt wurde (vgl. PDF-Akten S. 12

f.). Daraufhin hat das Migrationsamt noch gleichentags der zuständigen

Bundesbehörde (Dublin Office) beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die

für die Einleitung eines Dublin Kat. III-Verfahrens benötigten Unterlagen

übermittelt, mit dem Hinweise, dass eine Dublin-Vorbereitungshaft von sieben

Wochen verfügt wurde (vgl. PDF-Akten S. 32). Das Migrationsamt kommt

damit seinem Auftrag, das Verfahren in Nachachtung des Beschleunigungsgebots voranzutreiben,

nach. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche

Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden,

da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland)

zu prüfen ist und das SEM anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das

Migrationsamt ist aber gehalten, auch fortan in Zusammenarbeit mit den

Bundesbehörden für eine beförderliche Behandlung der Angelegenheit zu sorgen,

damit das Übernahmeverfahren sobald wie möglich abgeschlossen werden kann. Der

Beurteilte ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein

Haftentlassungsgesuch stellen kann.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 15. April 2025, 14.00

Uhr, bis zum 3. Juni 2025, 14.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt Basel-Stadt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim

Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil (AUS.2025.41

vom 16. April 2025) wurde A____ durch das Migrationsamt

in

______________________ Sprache eröffnet

Datum:

Unterschrift A____:

Unterschrift Migrationsamt: