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Entscheid

AUS.2025.43

Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

28. April 2025Deutsch14 min

Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.43

URTEIL

vom 29.

April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2001,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 11. April 2025

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der (nach seinen

Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,

reiste am 21. November 2019 in die Schweiz ein und stellte

gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte

dieses Gesuch mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab und wies ihn mit

einer Ausreisefrist am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von

7 Arbeitstagen aus der Schweiz weg. Ablehnung und Wegweisung wurden am

3. Februar 2020 rechtskräftig. Am 7. April 2020 wurde der

Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Unmittelbar nach

Abschluss des Asylverfahrens wurden, nachdem der Beurteilte ohne einschlägige

Papiere eingereist war, seitens der Schweizer Behörden

Identifizierungsabklärungen aufgenommen, namentlich bei den algerischen,

tunesischen und marokkanischen Behörden. Diese Bemühungen blieben jedoch

erfolglos. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert

worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren

mitzuwirken, wurde er am 13. August 2024 von der Kantonspolizei

Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache

festgenommen. Das Migrationsamt ordnete tags darauf eine Durchsetzungshaft bis

zum 12. September 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom

16. August 2024 bestätigte. Mit Verfügung vom

2. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft

um zwei Monate bis zum 12. November 2024. Dieser Haftverlängerung stimmte

der Haftrichter mit Verfügung vom 9. September 2024 zu. Der

Beurteilte verlangte in der Folge die richterliche Überprüfung der

Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Aufgrund eines

gerichtsinternen Säumnisses unterblieb die rechtzeitige Ansetzung einer

Verhandlung, weshalb der Haftrichter am 26. September 2024 die

Entlassung des Beurteilten aus der Haft anordnete.

Am

28. Oktober 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei im

Auftrag des Migrationsamts erneut festgenommen. Mit Verfügung vom

29. Oktober 2024 setzte ihn das Migrationsamt in Durchsetzungshaft

bis zum 27. November 2024, welche der Haftrichter mit Urteil vom

31. Oktober 2024 bestätigte. Am 18. November 2024 verlängerte das

Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 27. Januar 2025. Der

Haftrichter stimmte dieser Verlängerung mit Verfügung vom 26. November 2024

schriftlich zu. Das Migrationsamt verlängerte die Durchsetzungshaft mit

Verfügung vom 16. Januar 2025 um weitere zwei Monate bis zum

27. März 2025, welcher der Haftrichter am 22. Januar 2025

schriftlich zustimmte. Nachdem der Beurteilte bei der Eröffnung des

schriftlichen Zustimmungsentscheids ein Gesuch um richterliche Überprüfung der

Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte, wurde

er am 23. Januar 2025 aufgrund eines entsprechenden Vollzugsauftrags

des Amtes für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) durch das Migrationsamt

aus der Durchsetzungshaft zu Handen des SMV entlassen. Mit Verfügung vom

24. Januar 2025 schrieb der Haftrichter das Verfahren infolge

Haftbeendigung als gegenstandlos ab und bot die für den 3. Februar 2025

vorgesehene Haftverhandlung ab. Mit Blick auf die per 22. März 2025

anstehende Entlassung aus dem Strafvollzug ordnete das Migrationsamt am

20. März 2025 eine Durch-setzungshaft von einem Monat bis zum

21. April 2025 an, welche der Haftrichter mit Urteil vom

25. März 2025 bestätigte.

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt die Dursetzungshaft

mit Verfügung vom 11. April 2025 um zwei Monate bis zum 21. Juni

2025 verlängert. Dieser Verlängerung hat der Haftrichter mit Verfügung vom

16. April 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat in der Folge die

richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen

Verhandlung unter Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung verlangt. Mit

Verfügung vom 17. April 2025 zur Begründung seines Gesuchs um

unentgeltliche Verbeiständung aufgefordert hat der Beurteilte am

22. April 2025 über seinen Anwalt mitteilen lassen, dass er das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurückziehe und er entsprechend alleine

zur anstehenden Verhandlung erscheinen werde. Diese Verhandlung hat am

29. April 2025 unter Beizug eines Dolmetschers stattgefunden. Für

seine Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist

dem Beurteilten mündlich erläutert worden. Die vorliegende Begründung wird den

Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der

kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die

vorliegend bis zum 21. April 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wurde

am 11. April 2025 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum

21.

Juni 2025 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit

Verfügung vom 16. April 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat am gleichen

Tag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen

Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert

acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG)

ist die gesetzliche Frist gewahrt.

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre

Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht

erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres

persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in

Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu

verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder

keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78

Abs. 1 AuG). Zweck der Durchsetzungshaft ist somit, die ausreisepflichtige

Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach

Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten

Wegweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre

Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit verbundene

Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. statt vieler

BGE 140 II 49 E. 2.2.1 und 135 II 105 E. 2.2.1,

je mit weiteren Hinweisen).

2.2

Dass

im Fall des Beurteilten die Voraussetzungen für die Anordnung der

Durchsetzungshaft erfüllt sind, wurde zuletzt in VGE AUS.2025.31 vom

25.

März 2025 in E. 2.2 f. eingehend erläutert. Auf die dortigen

Ausführungen kann deshalb integral verwiesen werden. Gemäss Art. 78

Abs. 2 Satz 2 AIG kann eine bestehende Durchsetzungshaft nur verlängert

werden, wenn die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu

ändern und auszureisen. Der Beurteilte zeigte sich anlässlich seiner Befragung

vom 11. April 2025 nach wie vor nicht bereit, in seine Heimat

zurückzukehren. Auf die Frage nach den Gründen, in der Zwischenzeit nichts für

die Papierbeschaffung unternommen zu haben, antwortete er: «Ich habe keine

Zeit, ich schlafe viel.» Auf die konkrete Frage hin, warum er nicht in seine

Heimat zurück möchte, führte er «private Probleme» an (Befragungsprotokoll vom

11.

April 2025, S. 2). An seiner verweigernden Haltung hält der

Beurteilte auch an der heutigen Verhandlung unverändert fest

(Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Unter diesen Umständen bleibt

einzig die Durchsetzungshaft, um ihn zur Mitwirkung bei seiner Identifizierung

bzw. der Beschaffung von sachdienlichen Reisepapieren zu bewegen.

2.3

Die Durchsetzungshaft muss wie

jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7.

Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79

AIG) ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105 E. 2.2.1 und 134 I

92.

E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr

erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich nur einen –

allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können

auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass sie wegen ihres

Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als "besonders

schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2 und

134.

I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit

muss dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls

erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie

dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung

getragen und berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in

der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.

Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das

mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände abzuschätzen; dabei steht dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit

seiner Kontakte mit der betroffenen Person ein gewisser Beurteilungsspielraum

zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4

und 134 I 92 E. 2.3.2; Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132 ff.).

Der Beurteilte

befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit knapp sechs Monaten in

ausländerrechtlich motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch in Anrechnung

der Haftverlängerung bis zum 21. Juni 2025 noch weit von der maximal

zulässigen Haftdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) entfernt. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung

bzw. Verifizierung seiner Identität verweigert. Es ist ihm aber ohne

Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks

Bestätigung seiner Identität und Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso

ist es ihm möglich und zuzumuten, seine Familie diesbezüglich zu kontaktieren.

Seit über fünf Jahren weiss der Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und

in seine Heimat zurückkehren muss. Seit fünf Jahren hat er diesbezüglich nichts

unternommen. Im Gegenteil, er foutiert sich regelrecht um seine Ausreisepflicht

und macht sich teilweise sogar über die schweizerischen Behörden lustig (dazu

auch VGE AUS.2025.31 vom 25. März 2025 E. 2.4). Um seine

Identifizierung wiederaufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere beschaffen

zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Aus der fortgesetzten

Weigerung des Beurteilten kann nicht geschlossen werden, dass es an einer

minimalen Eignung dieser Massnahme fehlt. Es ist keineswegs ausgeschlossen,

dass der Beurteilte seine Position unter dem Eindruck des Freiheitsentzugs

überdenkt und mit den Behörden kooperiert (BGer 2C_629/2019 vom

19.

Juli 2019 E. 3.3 und 2C_936/2010 vom 24. Dezember 2010

E. 2.2). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der

nach Abweisung des Asylgesuchs ausgesprochenen Wegweisung, umso mehr als der

Beurteilte aufgrund seiner wiederholten Delinquenz, die zu sechs

strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat, eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung,

namentlich die Freilassung, kommt nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, wie

etwa eine regelmässige Meldepflicht ihn zur Beschaffung von Reisepapieren und

zur Ausreise bewegen könnte, umso mehr als er auch nach seiner Entlassung aus

der früheren Durchsetzungshaft am 26. September 2024 nichts zur Beschaffung

von Reisepapieren unternahm, was zu seiner erneuten Festnahme am

28.

Oktober 2024 führte. Wie der Beurteilte heute ausführt, würde er

bei einer Freilassung zu seiner «Familie» (gemeint sind Kollegen) hier in Basel

zurückkehren, wo er schon früher Unterschlupf gefunden habe

(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Es ist offensichtlich, dass er in Freiheit

erst recht nichts zur Beschaffung von Reisepapieren unternehmen bzw. in seine

Heimat zurückkehren würde. Unter all diesen Umständen erweist sich die

Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate in jeder Hinsicht als

verhältnismässig.

3.

3.1

Der

Beurteilte macht heute geltend, dass es bei ihnen auf der Station Probleme mit

dem Internetzugang gebe. Sie seien elf Personen und hätten nur einen Zugang.

Damit wolle man unter den Insassen Probleme schüren (Verhandlungsprotokoll,

S. 5).

3.2

Gemäss

Art. 80 Abs. 4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des

Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die

Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen (Art. 81 AIG) gehören

damit ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es

ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene

Ausländer unterworfen ist, nicht um die Haftbedingungen der übrigen Inhaftierten

oder das abstrakte Vollzugsrecht, das sich aus der Gefängnisordnung ergibt

(vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 331). Das Internet

ermöglicht es ausländerrechtlich inhaftierten Personen, sich über die

Geschehnisse ausserhalb der Gefängnismauern zu informieren und den Kontakt zur

Aussenwelt und zur Heimat aufrechtzuerhalten, was für ihr Sozialleben in der

Festhaltungssituation von grundlegender Bedeutung ist. Mit Blick auf die

Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 der Schweizerischen

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 10 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) hat das Bundesgericht

festgehalten, dass in der Administrativhaft eine generelle Verweigerung des Internetzugangs

sich nicht rechtfertigen lässt und auch keine durch den Haftzweck gebotene und

verhältnismässige Einschränkung dieses Grundrechts darstellt. Allfällige

Missbräuche können im Einzelfall unterbunden und organisatorische Vorgaben in

einer Hausordnung geregelt werden (BGE 149 II 6 E. 5.2).

3.3

Die

Hausordnung des Gefängnisses Bässlergut, Administrativhaft (Stand: 9. Oktober

2023) hält unter Ziff. 3.10 mit dem Titel «Internet und Videotelefonie»

fest, dass die eingewiesenen Personen auf Kosten des Gefängnisses Zugang zum

Internet und die Möglichkeit haben, über Video zu telefonieren. Für die

Einzelheiten wird auf das separate Merkblatt Nr. 12 verwiesen. Das

betreffende Merkblatt hält als Grundsatz u.a. fest, dass die bei der Nutzung

des Internet bzw. der Videotelefonie konsumierten oder verbreiteten Daten die

Ruhe, Ordnung und Sicherheit inner- und ausserhalb des Gefängnisses nicht

gefährden dürfen. Verboten sind namentlich Pornografie, Gewaltdarstellungen,

Beleidigungen oder Beschimpfungen. Entsprechende Seiten bzw. Suchbegriffe sind

gesperrt (Ziff. 1.2). Die Internetstationen befinden sich in einem

speziellen Raum (Ziff. 2.1). Gemäss Ziff. 2.2 des Merkblatts haben

sich die eingewiesenen Personen, die das Internet nutzen möchten, sich zur auf

dem Tagesplan angegebenen Zeit bereitzuhalten. Anschliessend werden sie durch

das Gefängnispersonal zum Internetraum zugeführt und am Ende wieder auf ihre

Station rückgeführt. Nach Angaben des heute befragten Leiters der Abteilung

Administrativhaft,

haben die Insassen wöchentlich Anspruch auf zweimal 50 Minuten, sich in einem

separaten Raum an einer eigenen Computerstation ins Internet einzuloggen (Verhandlungsprotokoll,

S. 5 f.). Die Videotelefonie steht den eingewiesenen Personen demgegenüber

während den gesamten Zellenöffnungszeiten im Aufenthaltsraum der betreffenden

Station zur Verfügung (Ziff. 3.1 f. des Merkblatts), mithin täglich

während rund 12 Stunden. Die Insassen der jeweiligen Station verständigen sich

über die Nutzung der Videotelefonie grundsätzlich selbständig untereinander. Nach

Angaben des Gefängnisleiters erfolgen Video- und Sprachanrufe derzeit noch über

Skype, allerdings stehe eine Umstellung an, weil Skype von Microsoft im Mai

abgestellt werde. Ein Problem sei, dass sich Skype geöffnet habe, so dass man

auch auf Google zugreifen könne (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Es

versteht sich von selbst, dass es aufgrund der bevorstehenden Änderungen zu

Arbeiten am gefängnisinternen System kommen kann, die zu vorübergehenden

Unterbrüchen in der Internetnutzung führen können. Solch technisch bedingten

Systemunterbrüche sind von den Insassen hinzunehmen, solange sie zeitlich

beschränkt sind. Im Übrigen weist der Gefängnisleiter auf die aktuell sehr hohe

Belegung der verschiedenen Stationen hin. Auf der Station des Beurteilten

befänden sich derzeit neun Personen. Wenn jemand länger im Internet sei, könne

dies zu Konflikten führen. Auf der Station werde deshalb eine Liste geführt, wo

man sich eintragen könne, wenn man das Internet nutzen möchte (Verhandlungsprotokoll,

S. 6). Diese Ausführungen zeigen, dass der Internetzugang für den

Beurteilten grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn auch nicht immer zu den

Zeiten bzw. im Ausmass, wie der Beurteilte es sich möglicherweise wünscht.

Allfällige Einschränkungen in der Verfügbarkeit sind betrieblich-technisch

begründet und deshalb hinzunehmen. Jedenfalls sind sie nicht derart

einschneidend, als dass sie die Festhaltung des Beurteilten unzumutbar

erscheinen liessen, so dass er hierauf gestützt freizulassen wäre (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.191) bzw.

der Beurteilte in eine andere Haftanstalt zu verlegen wäreS, wie er das wünscht.

Falls die Insassen auf seiner Station sich nicht einvernehmlich über die

Nutzung der Videotelefonie verständigen können – gemäss Ziff. 3.3 des

Merkblatts sind die eingewiesenen Personen angehalten, bezüglich der Dauer und

Lautstärke der Videotelefonie gegenseitig Rücksicht zu nehmen –, wird es an der

Stations- bzw. Gefängnisleitung liegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um für

geordnete Verhältnisse zu sorgen und unerwünschte Konflikte in der Nutzung zu vermeiden.

4.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft

über A____ ist bis zum 21. Juni 2025 rechtmässig und wird bestätigt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung:

-

A____

-

Advokat [...]

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.