AUS.2025.43
Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)
28. April 2025Deutsch14 min
Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.43
URTEIL
vom 29.
April 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2001,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 11. April 2025
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der (nach seinen
Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,
reiste am 21. November 2019 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte
dieses Gesuch mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab und wies ihn mit
einer Ausreisefrist am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von
7 Arbeitstagen aus der Schweiz weg. Ablehnung und Wegweisung wurden am
3. Februar 2020 rechtskräftig. Am 7. April 2020 wurde der
Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Unmittelbar nach
Abschluss des Asylverfahrens wurden, nachdem der Beurteilte ohne einschlägige
Papiere eingereist war, seitens der Schweizer Behörden
Identifizierungsabklärungen aufgenommen, namentlich bei den algerischen,
tunesischen und marokkanischen Behörden. Diese Bemühungen blieben jedoch
erfolglos. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert
worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren
mitzuwirken, wurde er am 13. August 2024 von der Kantonspolizei
Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache
festgenommen. Das Migrationsamt ordnete tags darauf eine Durchsetzungshaft bis
zum 12. September 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom
16. August 2024 bestätigte. Mit Verfügung vom
2. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft
um zwei Monate bis zum 12. November 2024. Dieser Haftverlängerung stimmte
der Haftrichter mit Verfügung vom 9. September 2024 zu. Der
Beurteilte verlangte in der Folge die richterliche Überprüfung der
Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Aufgrund eines
gerichtsinternen Säumnisses unterblieb die rechtzeitige Ansetzung einer
Verhandlung, weshalb der Haftrichter am 26. September 2024 die
Entlassung des Beurteilten aus der Haft anordnete.
Am
28. Oktober 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei im
Auftrag des Migrationsamts erneut festgenommen. Mit Verfügung vom
29. Oktober 2024 setzte ihn das Migrationsamt in Durchsetzungshaft
bis zum 27. November 2024, welche der Haftrichter mit Urteil vom
31. Oktober 2024 bestätigte. Am 18. November 2024 verlängerte das
Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 27. Januar 2025. Der
Haftrichter stimmte dieser Verlängerung mit Verfügung vom 26. November 2024
schriftlich zu. Das Migrationsamt verlängerte die Durchsetzungshaft mit
Verfügung vom 16. Januar 2025 um weitere zwei Monate bis zum
27. März 2025, welcher der Haftrichter am 22. Januar 2025
schriftlich zustimmte. Nachdem der Beurteilte bei der Eröffnung des
schriftlichen Zustimmungsentscheids ein Gesuch um richterliche Überprüfung der
Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte, wurde
er am 23. Januar 2025 aufgrund eines entsprechenden Vollzugsauftrags
des Amtes für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) durch das Migrationsamt
aus der Durchsetzungshaft zu Handen des SMV entlassen. Mit Verfügung vom
24. Januar 2025 schrieb der Haftrichter das Verfahren infolge
Haftbeendigung als gegenstandlos ab und bot die für den 3. Februar 2025
vorgesehene Haftverhandlung ab. Mit Blick auf die per 22. März 2025
anstehende Entlassung aus dem Strafvollzug ordnete das Migrationsamt am
20. März 2025 eine Durch-setzungshaft von einem Monat bis zum
21. April 2025 an, welche der Haftrichter mit Urteil vom
25. März 2025 bestätigte.
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt die Dursetzungshaft
mit Verfügung vom 11. April 2025 um zwei Monate bis zum 21. Juni
2025 verlängert. Dieser Verlängerung hat der Haftrichter mit Verfügung vom
16. April 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat in der Folge die
richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung unter Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung verlangt. Mit
Verfügung vom 17. April 2025 zur Begründung seines Gesuchs um
unentgeltliche Verbeiständung aufgefordert hat der Beurteilte am
22. April 2025 über seinen Anwalt mitteilen lassen, dass er das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurückziehe und er entsprechend alleine
zur anstehenden Verhandlung erscheinen werde. Diese Verhandlung hat am
29. April 2025 unter Beizug eines Dolmetschers stattgefunden. Für
seine Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist
dem Beurteilten mündlich erläutert worden. Die vorliegende Begründung wird den
Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die
vorliegend bis zum 21. April 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wurde
am 11. April 2025 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum
21.
Juni 2025 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit
Verfügung vom 16. April 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat am gleichen
Tag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen
Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert
acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG)
ist die gesetzliche Frist gewahrt.
2.
2.1
Hat eine ausländische Person ihre
Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht
erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres
persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in
Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu
verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder
keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78
Abs. 1 AuG). Zweck der Durchsetzungshaft ist somit, die ausreisepflichtige
Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach
Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten
Wegweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre
Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit verbundene
Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. statt vieler
BGE 140 II 49 E. 2.2.1 und 135 II 105 E. 2.2.1,
je mit weiteren Hinweisen).
2.2
Dass
im Fall des Beurteilten die Voraussetzungen für die Anordnung der
Durchsetzungshaft erfüllt sind, wurde zuletzt in VGE AUS.2025.31 vom
25.
März 2025 in E. 2.2 f. eingehend erläutert. Auf die dortigen
Ausführungen kann deshalb integral verwiesen werden. Gemäss Art. 78
Abs. 2 Satz 2 AIG kann eine bestehende Durchsetzungshaft nur verlängert
werden, wenn die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu
ändern und auszureisen. Der Beurteilte zeigte sich anlässlich seiner Befragung
vom 11. April 2025 nach wie vor nicht bereit, in seine Heimat
zurückzukehren. Auf die Frage nach den Gründen, in der Zwischenzeit nichts für
die Papierbeschaffung unternommen zu haben, antwortete er: «Ich habe keine
Zeit, ich schlafe viel.» Auf die konkrete Frage hin, warum er nicht in seine
Heimat zurück möchte, führte er «private Probleme» an (Befragungsprotokoll vom
11.
April 2025, S. 2). An seiner verweigernden Haltung hält der
Beurteilte auch an der heutigen Verhandlung unverändert fest
(Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Unter diesen Umständen bleibt
einzig die Durchsetzungshaft, um ihn zur Mitwirkung bei seiner Identifizierung
bzw. der Beschaffung von sachdienlichen Reisepapieren zu bewegen.
2.3
Die Durchsetzungshaft muss wie
jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7.
Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79
AIG) ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105 E. 2.2.1 und 134 I
92.
E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr
erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich nur einen –
allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können
auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass sie wegen ihres
Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als "besonders
schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2 und
134.
I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
muss dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls
erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie
dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung
getragen und berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in
der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.
Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das
mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände abzuschätzen; dabei steht dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit
seiner Kontakte mit der betroffenen Person ein gewisser Beurteilungsspielraum
zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4
und 134 I 92 E. 2.3.2; Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132 ff.).
Der Beurteilte
befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit knapp sechs Monaten in
ausländerrechtlich motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch in Anrechnung
der Haftverlängerung bis zum 21. Juni 2025 noch weit von der maximal
zulässigen Haftdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) entfernt. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung
bzw. Verifizierung seiner Identität verweigert. Es ist ihm aber ohne
Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks
Bestätigung seiner Identität und Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso
ist es ihm möglich und zuzumuten, seine Familie diesbezüglich zu kontaktieren.
Seit über fünf Jahren weiss der Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und
in seine Heimat zurückkehren muss. Seit fünf Jahren hat er diesbezüglich nichts
unternommen. Im Gegenteil, er foutiert sich regelrecht um seine Ausreisepflicht
und macht sich teilweise sogar über die schweizerischen Behörden lustig (dazu
auch VGE AUS.2025.31 vom 25. März 2025 E. 2.4). Um seine
Identifizierung wiederaufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere beschaffen
zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Aus der fortgesetzten
Weigerung des Beurteilten kann nicht geschlossen werden, dass es an einer
minimalen Eignung dieser Massnahme fehlt. Es ist keineswegs ausgeschlossen,
dass der Beurteilte seine Position unter dem Eindruck des Freiheitsentzugs
überdenkt und mit den Behörden kooperiert (BGer 2C_629/2019 vom
19.
Juli 2019 E. 3.3 und 2C_936/2010 vom 24. Dezember 2010
E. 2.2). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der
nach Abweisung des Asylgesuchs ausgesprochenen Wegweisung, umso mehr als der
Beurteilte aufgrund seiner wiederholten Delinquenz, die zu sechs
strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung,
namentlich die Freilassung, kommt nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, wie
etwa eine regelmässige Meldepflicht ihn zur Beschaffung von Reisepapieren und
zur Ausreise bewegen könnte, umso mehr als er auch nach seiner Entlassung aus
der früheren Durchsetzungshaft am 26. September 2024 nichts zur Beschaffung
von Reisepapieren unternahm, was zu seiner erneuten Festnahme am
28.
Oktober 2024 führte. Wie der Beurteilte heute ausführt, würde er
bei einer Freilassung zu seiner «Familie» (gemeint sind Kollegen) hier in Basel
zurückkehren, wo er schon früher Unterschlupf gefunden habe
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Es ist offensichtlich, dass er in Freiheit
erst recht nichts zur Beschaffung von Reisepapieren unternehmen bzw. in seine
Heimat zurückkehren würde. Unter all diesen Umständen erweist sich die
Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate in jeder Hinsicht als
verhältnismässig.
3.
3.1
Der
Beurteilte macht heute geltend, dass es bei ihnen auf der Station Probleme mit
dem Internetzugang gebe. Sie seien elf Personen und hätten nur einen Zugang.
Damit wolle man unter den Insassen Probleme schüren (Verhandlungsprotokoll,
S. 5).
3.2
Gemäss
Art. 80 Abs. 4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des
Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die
Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen (Art. 81 AIG) gehören
damit ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es
ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene
Ausländer unterworfen ist, nicht um die Haftbedingungen der übrigen Inhaftierten
oder das abstrakte Vollzugsrecht, das sich aus der Gefängnisordnung ergibt
(vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 331). Das Internet
ermöglicht es ausländerrechtlich inhaftierten Personen, sich über die
Geschehnisse ausserhalb der Gefängnismauern zu informieren und den Kontakt zur
Aussenwelt und zur Heimat aufrechtzuerhalten, was für ihr Sozialleben in der
Festhaltungssituation von grundlegender Bedeutung ist. Mit Blick auf die
Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 der Schweizerischen
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 10 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) hat das Bundesgericht
festgehalten, dass in der Administrativhaft eine generelle Verweigerung des Internetzugangs
sich nicht rechtfertigen lässt und auch keine durch den Haftzweck gebotene und
verhältnismässige Einschränkung dieses Grundrechts darstellt. Allfällige
Missbräuche können im Einzelfall unterbunden und organisatorische Vorgaben in
einer Hausordnung geregelt werden (BGE 149 II 6 E. 5.2).
3.3
Die
Hausordnung des Gefängnisses Bässlergut, Administrativhaft (Stand: 9. Oktober
2023) hält unter Ziff. 3.10 mit dem Titel «Internet und Videotelefonie»
fest, dass die eingewiesenen Personen auf Kosten des Gefängnisses Zugang zum
Internet und die Möglichkeit haben, über Video zu telefonieren. Für die
Einzelheiten wird auf das separate Merkblatt Nr. 12 verwiesen. Das
betreffende Merkblatt hält als Grundsatz u.a. fest, dass die bei der Nutzung
des Internet bzw. der Videotelefonie konsumierten oder verbreiteten Daten die
Ruhe, Ordnung und Sicherheit inner- und ausserhalb des Gefängnisses nicht
gefährden dürfen. Verboten sind namentlich Pornografie, Gewaltdarstellungen,
Beleidigungen oder Beschimpfungen. Entsprechende Seiten bzw. Suchbegriffe sind
gesperrt (Ziff. 1.2). Die Internetstationen befinden sich in einem
speziellen Raum (Ziff. 2.1). Gemäss Ziff. 2.2 des Merkblatts haben
sich die eingewiesenen Personen, die das Internet nutzen möchten, sich zur auf
dem Tagesplan angegebenen Zeit bereitzuhalten. Anschliessend werden sie durch
das Gefängnispersonal zum Internetraum zugeführt und am Ende wieder auf ihre
Station rückgeführt. Nach Angaben des heute befragten Leiters der Abteilung
Administrativhaft,
haben die Insassen wöchentlich Anspruch auf zweimal 50 Minuten, sich in einem
separaten Raum an einer eigenen Computerstation ins Internet einzuloggen (Verhandlungsprotokoll,
S. 5 f.). Die Videotelefonie steht den eingewiesenen Personen demgegenüber
während den gesamten Zellenöffnungszeiten im Aufenthaltsraum der betreffenden
Station zur Verfügung (Ziff. 3.1 f. des Merkblatts), mithin täglich
während rund 12 Stunden. Die Insassen der jeweiligen Station verständigen sich
über die Nutzung der Videotelefonie grundsätzlich selbständig untereinander. Nach
Angaben des Gefängnisleiters erfolgen Video- und Sprachanrufe derzeit noch über
Skype, allerdings stehe eine Umstellung an, weil Skype von Microsoft im Mai
abgestellt werde. Ein Problem sei, dass sich Skype geöffnet habe, so dass man
auch auf Google zugreifen könne (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Es
versteht sich von selbst, dass es aufgrund der bevorstehenden Änderungen zu
Arbeiten am gefängnisinternen System kommen kann, die zu vorübergehenden
Unterbrüchen in der Internetnutzung führen können. Solch technisch bedingten
Systemunterbrüche sind von den Insassen hinzunehmen, solange sie zeitlich
beschränkt sind. Im Übrigen weist der Gefängnisleiter auf die aktuell sehr hohe
Belegung der verschiedenen Stationen hin. Auf der Station des Beurteilten
befänden sich derzeit neun Personen. Wenn jemand länger im Internet sei, könne
dies zu Konflikten führen. Auf der Station werde deshalb eine Liste geführt, wo
man sich eintragen könne, wenn man das Internet nutzen möchte (Verhandlungsprotokoll,
S. 6). Diese Ausführungen zeigen, dass der Internetzugang für den
Beurteilten grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn auch nicht immer zu den
Zeiten bzw. im Ausmass, wie der Beurteilte es sich möglicherweise wünscht.
Allfällige Einschränkungen in der Verfügbarkeit sind betrieblich-technisch
begründet und deshalb hinzunehmen. Jedenfalls sind sie nicht derart
einschneidend, als dass sie die Festhaltung des Beurteilten unzumutbar
erscheinen liessen, so dass er hierauf gestützt freizulassen wäre (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.191) bzw.
der Beurteilte in eine andere Haftanstalt zu verlegen wäreS, wie er das wünscht.
Falls die Insassen auf seiner Station sich nicht einvernehmlich über die
Nutzung der Videotelefonie verständigen können – gemäss Ziff. 3.3 des
Merkblatts sind die eingewiesenen Personen angehalten, bezüglich der Dauer und
Lautstärke der Videotelefonie gegenseitig Rücksicht zu nehmen –, wird es an der
Stations- bzw. Gefängnisleitung liegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um für
geordnete Verhältnisse zu sorgen und unerwünschte Konflikte in der Nutzung zu vermeiden.
4.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft
über A____ ist bis zum 21. Juni 2025 rechtmässig und wird bestätigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung:
-
A____
-
Advokat [...]
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.