AUS.2025.44
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
21. April 2025Deutsch8 min
Rahmen einer Verkehrskontrolle auf der Johanniterbrücke von der Kantonspolizei angehalten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.44
URTEIL
vom 21.
April 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der Türkei
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 18. April 2025
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus der
Türkei stammende A____ (Beurteilter) wurde am 17. April 2025, 15:20 Uhr, im
Rahmen einer Verkehrskontrolle auf der Johanniterbrücke von der Kantonspolizei angehalten
und kontrolliert. Bei der Systemabfrage wurde festgestellt, dass gegen den
Beurteilten am 17. März 2025 eine Wegweisung und ein Einreiseverbot verfügt
wurden. Er wurde deshalb vorläufig festgenommen und in der Folge dem Migrationsamt
Basel-Stadt übergeben. Dieses verfügte am 18. April 2025 eine
Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der
Beurteilte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft
ersuchte.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art.
76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen,
die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür,
dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will,
wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Als weitere Indizien werden im Gesetz
genannt, dass die betroffene Person andere Personen ernsthaft bedroht und
deshalb strafrechtlich verfolgt wird (Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG) oder dass sie
der zuständigen Behörde gegenüber verschweigt, dass sie in einem Dublin-Staat
ein Asylgesuch eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG). Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft
zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a
AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids
über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft
genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt
auch dann zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat
getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom
7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E.
2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 5. Oktober
2023.
in Griechenland und am 13. Juni 2024 in Kroatien um Asyl ersucht. Gemäss
eigenen Angaben hat er sowohl Griechenland als auch Kroatien ohne das Ergebnis
des jeweiligen Asylverfahrens abzuwarten verlassen und ist sich behördliche
Anordnungen widersetzend in die Schweiz gereist. Der Beurteilte wurde zudem mit
Verfügung des Migrationsamts vom 17. März 2025 aus der Schweiz weggewiesen
(damit wurde ein dreijähriges Einreiseverbot verbunden), ist aber innert Frist
bis 24. März 2025 zugestandenermassen – erneut behördliche Anordnungen
missachtend – nie ausgereist. Selbst wenn er einen Anwalt beauftragt hätte,
hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen, änderte dies nichts an seiner
Ausreisepflicht, haben entsprechende Beschwerden doch keine aufschiebende
Wirkung (Art. 64 Abs. 3 AIG). Darüber hinaus steht der Beurteilte im Verdacht,
am 16. März 2025 einer Gruppierung angehört zu haben, die andere Personen mit
einer Schusswaffe bedroht hat, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren wegen
Drohung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (wegen
des Besitzes eines Klappmessers) geführt wird. Es steht im Raum, dass der
Beurteilte in der Vergangenheit bereits regelmässig als «Geldeintreiber» tätig
gewesen ist, sodass ihm auch eine ungünstige Prognose zu stellen ist
(vgl. dazu Zünd, a.a.O., Art.
75.
AIG N 11). Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG ist erfüllt. Im Übrigen hat der
Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt anlässlich seiner Befragung vom 18.
April 2025 – nota bene aus Angst vor einer Dublin-Haft – zunächst verschwiegen,
auch in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er habe absichtlich sechs
Monate in Italien verbracht, um dieser Haft zu entgehen. Damit ist auch Art. 76a
Abs. 2 lit. i AIG einschlägig.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und über
die behördlichen Verfahren bestens informierte Beurteilte im Falle seiner Freilassung
einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches
Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche
Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr
ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen in der Schweiz
untertauchen und das Land erneut nicht verlassen oder allenfalls mit Hilfe der
Gruppierung, der er nach dem vorstehend Erwogenen angehört, selbständig in die
Türkei, wo sich [...] befinden sollen, absetzen würde (was er gegenüber dem
Migrationsamt auch geltend gemacht hat; seine Identitätskarte soll sich bei
seinem Onkel befinden) und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____
verfügt in der Schweiz eigenen Angaben zufolge zwar über einen Onkel und eine
Tante. Indes hat er sich in der Vergangenheit um behördliche Anordnungen
regelrecht foutiert (insbesondere wurde ihm in der Vergangenheit eine mit
keinen Zwangsmassnahmen verbundene Ausreisefrist gesetzt, die er allerdings
unbenutzt verstreichen liess) und muss auch als erhebliche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung bezeichnet werden. Demgemäss erscheint der
Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für ein
Untertauchen in der Schweiz oder für eine Weiterreise in die Türkei zu
missbrauchen sehr hoch und lässt sich eine Freilassung auch unter
Sicherheitsgesichtspunkten nicht rechtfertigen. Eine regelmässige Meldepflicht
könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber
hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines
solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Eine Kaution dürfte vor
dem Hintergrund des Referierten zur verbrecherischen Tätigkeit zweifelhaften
Ursprungs sein und kann deshalb ebenfalls nicht angeordnet werden. Die Haft ist
somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich
seiner Befragung beim Migrationsamt vom 18. April 2025 auch zu Protokoll
gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der
Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des
Rückübernahmestaates (mutmasslich Griechenland oder Kroatien) zu prüfen ist und
das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen
muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen. Das Dublin-Verfahren (Kategorie III) wurde am 18. April 2025 durch
das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um dem Beschleunigungsgebot
Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, dieses auch im weiteren
Fortgang des Verfahrens zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 17. April 2025 bis zum
5.
Juni 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse
1, 4051 Basel.