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Entscheid

AUS.2025.44

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

21. April 2025Deutsch8 min

Rahmen einer Verkehrskontrolle auf der Johanniterbrücke von der Kantonspolizei angehalten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.44

URTEIL

vom 21.

April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von der Türkei

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 18. April 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus der

Türkei stammende A____ (Beurteilter) wurde am 17. April 2025, 15:20 Uhr, im

Rahmen einer Verkehrskontrolle auf der Johanniterbrücke von der Kantonspolizei angehalten

und kontrolliert. Bei der Systemabfrage wurde festgestellt, dass gegen den

Beurteilten am 17. März 2025 eine Wegweisung und ein Einreiseverbot verfügt

wurden. Er wurde deshalb vorläufig festgenommen und in der Folge dem Migrationsamt

Basel-Stadt übergeben. Dieses verfügte am 18. April 2025 eine

Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der

Beurteilte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft

ersuchte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art.

76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen,

die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür,

dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will,

wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt

(Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Als weitere Indizien werden im Gesetz

genannt, dass die betroffene Person andere Personen ernsthaft bedroht und

deshalb strafrechtlich verfolgt wird (Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG) oder dass sie

der zuständigen Behörde gegenüber verschweigt, dass sie in einem Dublin-Staat

ein Asylgesuch eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG). Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft

zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a

AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids

über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft

genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt

auch dann zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat

getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E.

2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 5. Oktober

2023.

in Griechenland und am 13. Juni 2024 in Kroatien um Asyl ersucht. Gemäss

eigenen Angaben hat er sowohl Griechenland als auch Kroatien ohne das Ergebnis

des jeweiligen Asylverfahrens abzuwarten verlassen und ist sich behördliche

Anordnungen widersetzend in die Schweiz gereist. Der Beurteilte wurde zudem mit

Verfügung des Migrationsamts vom 17. März 2025 aus der Schweiz weggewiesen

(damit wurde ein dreijähriges Einreiseverbot verbunden), ist aber innert Frist

bis 24. März 2025 zugestandenermassen – erneut behördliche Anordnungen

missachtend – nie ausgereist. Selbst wenn er einen Anwalt beauftragt hätte,

hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen, änderte dies nichts an seiner

Ausreisepflicht, haben entsprechende Beschwerden doch keine aufschiebende

Wirkung (Art. 64 Abs. 3 AIG). Darüber hinaus steht der Beurteilte im Verdacht,

am 16. März 2025 einer Gruppierung angehört zu haben, die andere Personen mit

einer Schusswaffe bedroht hat, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren wegen

Drohung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (wegen

des Besitzes eines Klappmessers) geführt wird. Es steht im Raum, dass der

Beurteilte in der Vergangenheit bereits regelmässig als «Geldeintreiber» tätig

gewesen ist, sodass ihm auch eine ungünstige Prognose zu stellen ist

(vgl. dazu Zünd, a.a.O., Art.

75.

AIG N 11). Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG ist erfüllt. Im Übrigen hat der

Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt anlässlich seiner Befragung vom 18.

April 2025 – nota bene aus Angst vor einer Dublin-Haft – zunächst verschwiegen,

auch in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er habe absichtlich sechs

Monate in Italien verbracht, um dieser Haft zu entgehen. Damit ist auch Art. 76a

Abs. 2 lit. i AIG einschlägig.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und über

die behördlichen Verfahren bestens informierte Beurteilte im Falle seiner Freilassung

einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches

Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche

Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr

ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen in der Schweiz

untertauchen und das Land erneut nicht verlassen oder allenfalls mit Hilfe der

Gruppierung, der er nach dem vorstehend Erwogenen angehört, selbständig in die

Türkei, wo sich [...] befinden sollen, absetzen würde (was er gegenüber dem

Migrationsamt auch geltend gemacht hat; seine Identitätskarte soll sich bei

seinem Onkel befinden) und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

verfügt in der Schweiz eigenen Angaben zufolge zwar über einen Onkel und eine

Tante. Indes hat er sich in der Vergangenheit um behördliche Anordnungen

regelrecht foutiert (insbesondere wurde ihm in der Vergangenheit eine mit

keinen Zwangsmassnahmen verbundene Ausreisefrist gesetzt, die er allerdings

unbenutzt verstreichen liess) und muss auch als erhebliche Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung bezeichnet werden. Demgemäss erscheint der

Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für ein

Untertauchen in der Schweiz oder für eine Weiterreise in die Türkei zu

missbrauchen sehr hoch und lässt sich eine Freilassung auch unter

Sicherheitsgesichtspunkten nicht rechtfertigen. Eine regelmässige Meldepflicht

könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber

hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines

solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Eine Kaution dürfte vor

dem Hintergrund des Referierten zur verbrecherischen Tätigkeit zweifelhaften

Ursprungs sein und kann deshalb ebenfalls nicht angeordnet werden. Die Haft ist

somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung beim Migrationsamt vom 18. April 2025 auch zu Protokoll

gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der

Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des

Rückübernahmestaates (mutmasslich Griechenland oder Kroatien) zu prüfen ist und

das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen

muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen. Das Dublin-Verfahren (Kategorie III) wurde am 18. April 2025 durch

das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um dem Beschleunigungsgebot

Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, dieses auch im weiteren

Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 17. April 2025 bis zum

5.

Juni 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse

1, 4051 Basel.