AUS.2025.45
Verlängerung der Ausschaffungshaft
2. Mai 2025Deutsch15 min
(Beurteilter) reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.45
URTEIL
vom 2.
Mai 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Elena
Liechti, Rechtsanwältin,
Asylex, Gotthardstrasse 52, 8002
Zürich
substituiert durch MLaw Daniel
Gmür, Advokat
AsyLex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 23. April 2025
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Dieses wurde am 12. Dezember 2023 abgelehnt und der Beurteilte
aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig geworden). Nachdem
der Beurteilte zwischenzeitlich mehrfach straffällig wurde (bedingter
Freiheitsentzug von fünf Tagen gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom
21. Juni 2023 [Probezeit sechs Monate] wegen Diebstahls, versuchten
Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs;
Freiheitsentzug von drei Monaten gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern
vom 6. Dezember 2023 [unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft; als
Gesamtstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 21. Juni 2023] wegen
Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfacher unbefugter
Benützung eines Fahrzeugs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und Tätlichkeiten), wurde er mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2024 der mehrfachen einfachen
Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel sowie des mehrfachen Diebstahls
schuldig erklärt und unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft zu einer
Freiheitsstrafe zu 34 Monaten, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit
drei Jahre), verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen
(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
Am 4. Februar
2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und
dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches mit Verfügung vom
3. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. Mai
2025, verfügte. Mit Urteil vom 5. Februar 2025 (VGE AUS.2025.15) bestätigte der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haft. Mit
Verfügung vom 23. April 2025 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach
Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis zum 3.
August 2025, verlängert. Am 2. Mai 2025 hat eine erneute mündliche Verhandlung
vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher
Rechtsbeistand (MLaw Daniel Gmür) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der
Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere
Massnahmen – namentlich eine Meldepflicht – anzuordnen. Subeventualiter sei die
Haftverlängerung für maximal drei Wochen anzuordnen und das Migrationsamt
anzuweisen, über den Fortschritt zu informieren. Alles unter o/e-Kostenfolge,
wobei die Honorarnote zu genehmigen sei. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist seinem Vertreter anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 3. Mai 2025. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der
bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird mit vorliegender Verlängerung mehr als drei Monate aufgrund
ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft
als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner
Inhaftierung, ist A____ mit MLaw Elena Liechti (substituiert durch MLaw Daniel
Gmür) eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits untergetaucht, ist er im RIPOL doch
als am 12. Juni 2023 aus dem Durchgangszentrum Grosshof (Luzern-Kriens)
verschwunden verzeichnet und musste zur Fahndung ausgeschrieben werden. Relevant
ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beurteilte eigenmächtig und entgegen
den Vorschriften länger als es die Ausgangszeiten erlaubt hätten, vom
Durchgangszentrum fernhielt, ansonsten keine Fahndung hätte ausgelöst werden
müssen. Insofern stellt dieser Aspekt entgegen seiner Ansicht ein Indiz dar,
dass er sich auch zukünftig nicht an behördliche Anordnungen halten könnte. Zudem
hat der Beurteilte im Asylverfahren zwecks Verschleierung seines wahren Alters
ein falsches Geburtsdatum angegeben (anstatt [...] 2003, [...] 2006), was nach
dem vorstehend Referierten ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht. Dafür,
dass die Identifizierung durch die algerischen Behörden fehlerhaft sein könnte,
gibt es nicht einmal ansatzweise plausible Hinweise, sodass darauf abzustellen
ist. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert,
seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz mehrfacher Versuche hat er auch nie eine
Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. Kommt dazu, dass der Beurteilte im
Rahmen seiner Befragung beim Migrationsamt vom 23. September 2024 und auch
im Rahmen der Haftrichterverhandlung vom 5. Februar 2025 zu Protokoll gegeben
hat, man solle ihm eine Stunde geben, er werde die Schweiz sofort verlassen, was
die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht. Anlässlich der
heutigen Verhandlung hat der Beurteilte zudem angegeben, er werde nach seiner
Rückschaffung nach Algerien sofort wieder nach Europa einreisen, er werde zu
seiner Frau nach Spanien gehen. Vom mehrfachen Hinweis des Vorsitzenden auf das
mit der Landesverweisung verbundene schengenweiten Einreiseverbot, wodurch er
bei einer Einreise in Spanien eine weitere Straftat begehen würde, zeigte sich
der Beurteilte unbeeindruckt und hielt an seiner Aussage fest, was seine
Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber ein weiteres Mal unterstreicht (das
SIS-Einreiseverbot könnte zwar von den spanischen Behörden auf Antrag hin
grundsätzlich sistiert werden, es ist aber wenig plausibel, dass der Beurteilte
davon Kenntnis hat, zumal er sich dazu nicht geäussert hat und dieser Entscheid
ohnehin im Ausland abgewartet werden müsste). Im Übrigen hat der Beurteilte
eine ihm am 28. September 2023 eröffnete Ausgrenzung für den Kanton Basel-Stadt
verletzt, ist er doch gemäss den Deliktszeitpunkten gemäss Urteil des
Strafgerichts vom 5. September 2024 am 13. Oktober 2023, am 21. Oktober 2023
und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1. November 2023 in Basel gewesen. Dass
er von der Ausgrenzungsverfügung keine Kenntnis hatte, ist angesichts der
Tatsache, dass ihm die entsprechende Verfügung gegen Unterschrift und mit
Übersetzung eröffnet wurde, auszuschliessen. Im Übrigen dürfte ihm die
Verletzung der Ausgrenzungsverfügung im Rahmen der jeweiligen polizeilichen
Anhaltungen auch mitgeteilt worden sein. Schliesslich ist Untertauchensgefahr
auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem
straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen
ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer
ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4.
AIG auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist als Schutzbehauptung zu werten,
wenn der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung erstmals geäussert hat,
er sei bereit, nach Algerien zurückzukehren, zumal er in seiner Befragung vom
16.
April 2025 beim Migrationsamt seine Rückkehr noch von der Forderung nach
einer (medizinisch aktuell nicht indizierten) Operation oder alternativ von
einer Geldzahlung abhängig machte und heute auch ausgeführt hat, er könne nicht
in Algerien leben. Nach dem Gesagten liegt nahe, dass sich der Beurteilte bei
einer Haftentlassung entgegen den behördlichen Anordnungen nach Spanien, wo
seine Frau leben soll, oder nach Luzern, wo er im Rahmen des Asylverfahrens
untergebracht war und noch immer soziale Kontakte haben dürfte, absetzen würde.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beurteilte unter anderem mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2024 des mehrfachen Diebstahls,
einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0),
rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs.
1.
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt
ist.
2.3
2.3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b
AIG).
2.3.2
Wie
sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, befand sich der Beurteilte zumindest am 13.
Oktober 2023, am 21. Oktober 2023 und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1.
November 2023 auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt, was ihm gemäss der am 28.
September 2024 eröffneten Ausgrenzungsverfügung jedoch verboten war.
Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E.
1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde (gegen eine solche hat der Beurteilte in der Vergangenheit
bekanntlich verstossen), sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,
mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn
ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.
Dass ihn seine gesundheitlichen Probleme (Steissbeinfistel) motivieren würden,
sich den Behörden zur Verfügung zu halten und sich regelmässig bei diesen zu
melden, muss angesichts der Tatsache, dass eine Operation seitens der
medizinischen Fachpersonen als nicht dringend beurteilt wurde und der
Beurteilte in der Haft bis anhin nicht einmal nach Schmerztabletten gefragt
hat, als äusserst unwahrscheinlich qualifiziert werden. Das Migrationsamt hat
sich in der Haftanordnungsverfügung vom 23. April 2025 entgegen der Ansicht des
Beurteilten rechtsgenüglich mit Haftalternativen auseinandergesetzt (auch wenn
ihn deren Begründung nicht zu überzeugen vermag), wobei eine Auseinandersetzung
damit bereits im Urteil vom 5. Februar 2025 stattgefunden hat und eine Verletzung
der Begründungspflicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs in der heutigen
Verhandlung auch hätte geheilt werden können (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 4). Schliesslich überwiegt das
als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der
Wegweisung und der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch
tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit
bezeichnet werden muss (immerhin wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 4. September
2024.
zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, was nur knapp den
teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zuliess; zudem existieren die Urteile
der Jugendanwaltschaft Luzern, bei welchen er darüber hinaus zu Unrecht in den
Genuss des milderen Jugendstrafrechts kam). Die geltend gemachten
Rückenprobleme wurden abgeklärt und ein Sinus pilonidalis (Steissbeinfistel)
diagnostiziert. Die medizinischen Fachpersonen haben jedoch angegeben, dass die
Leiden keiner dringenden Operation bedürften. Insofern stehen die Schmerzen
einer weiteren Inhaftierung nicht entgegen, ist die medizinische Betreuung
(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch
wahrten die Schweizer Behörden bis anhin das Beschleunigungsgebot, ist das
Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der
Papierbeschaffung noch während der strafrechtlich motivierten Haft zügig
vorangetrieben worden.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen
Asylentscheid vom 12. Dezember 2023 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, wobei der
Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 14. Januar 2024 auch angegeben hat,
er habe keine Probleme in Algerien. Zudem sprechen weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Der Beurteilte wurde am 20. August 2024 als algerischer
Staatsangehöriger identifiziert und am 6. Februar 2025 hat das für nicht
freiwillig Zurückkehrende obligatorische Counselling-Gespräch mit den
Heimatbehörden stattgefunden (das Resultat wurde am 11. April 2025
mitgeteilt). Aufgrund der bisherigen konsequenten Verweigerungshaltung des
Beurteilten bzw. seiner mangelnden Kooperation hat das Migrationsamt im Rahmen
der Ausreiseplanung eine Rückführung unter polizeilicher Begleitung in die Wege
geleitet, was nachvollziehbar ist. Dass der Beurteilte heute nun plötzlich
ausgeführt hat, er werde kooperieren und es brauche keine Polizeibegleitung, überzeugt
angesichts des vorstehend Erwogenen nicht, sodass die für drei Monate verfügte
Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, wobei der anwaltlich vertretene Beurteilte
auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Dem
Beurteilten wurde mit Verfügung vom 24. April 2025 die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw
Elena Liechti, substituiert durch MLaw Daniel Gmür, ist im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für
die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf die eingereichte Honorarnote
abgestellt werden kann (zuzüglich eine Stunde Aufwand für die heutige
Verhandlung). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 3. August 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw
Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1’433.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von
CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘443.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (MLaw Elena Liechti)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.