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Entscheid

AUS.2025.45

Verlängerung der Ausschaffungshaft

2. Mai 2025Deutsch15 min

(Beurteilter) reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.45

URTEIL

vom 2.

Mai 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena

Liechti, Rechtsanwältin,

Asylex, Gotthardstrasse 52, 8002

Zürich

substituiert durch MLaw Daniel

Gmür, Advokat

AsyLex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 23. April 2025

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags

ein Asylgesuch. Dieses wurde am 12. Dezember 2023 abgelehnt und der Beurteilte

aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig geworden). Nachdem

der Beurteilte zwischenzeitlich mehrfach straffällig wurde (bedingter

Freiheitsentzug von fünf Tagen gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom

21. Juni 2023 [Probezeit sechs Monate] wegen Diebstahls, versuchten

Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs;

Freiheitsentzug von drei Monaten gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern

vom 6. Dezember 2023 [unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft; als

Gesamtstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 21. Juni 2023] wegen

Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen

geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfacher unbefugter

Benützung eines Fahrzeugs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes und Tätlichkeiten), wurde er mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2024 der mehrfachen einfachen

Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel sowie des mehrfachen Diebstahls

schuldig erklärt und unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft zu einer

Freiheitsstrafe zu 34 Monaten, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit

drei Jahre), verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen

(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

Am 4. Februar

2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und

dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches mit Verfügung vom

3. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. Mai

2025, verfügte. Mit Urteil vom 5. Februar 2025 (VGE AUS.2025.15) bestätigte der

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haft. Mit

Verfügung vom 23. April 2025 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach

Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis zum 3.

August 2025, verlängert. Am 2. Mai 2025 hat eine erneute mündliche Verhandlung

vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher

Rechtsbeistand (MLaw Daniel Gmür) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der

Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere

Massnahmen – namentlich eine Meldepflicht – anzuordnen. Subeventualiter sei die

Haftverlängerung für maximal drei Wochen anzuordnen und das Migrationsamt

anzuweisen, über den Fortschritt zu informieren. Alles unter o/e-Kostenfolge,

wobei die Honorarnote zu genehmigen sei. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist seinem Vertreter anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit

vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 3. Mai 2025. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der

bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird mit vorliegender Verlängerung mehr als drei Monate aufgrund

ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft

als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner

Inhaftierung, ist A____ mit MLaw Elena Liechti (substituiert durch MLaw Daniel

Gmür) eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits untergetaucht, ist er im RIPOL doch

als am 12. Juni 2023 aus dem Durchgangszentrum Grosshof (Luzern-Kriens)

verschwunden verzeichnet und musste zur Fahndung ausgeschrieben werden. Relevant

ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beurteilte eigenmächtig und entgegen

den Vorschriften länger als es die Ausgangszeiten erlaubt hätten, vom

Durchgangszentrum fernhielt, ansonsten keine Fahndung hätte ausgelöst werden

müssen. Insofern stellt dieser Aspekt entgegen seiner Ansicht ein Indiz dar,

dass er sich auch zukünftig nicht an behördliche Anordnungen halten könnte. Zudem

hat der Beurteilte im Asylverfahren zwecks Verschleierung seines wahren Alters

ein falsches Geburtsdatum angegeben (anstatt [...] 2003, [...] 2006), was nach

dem vorstehend Referierten ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht. Dafür,

dass die Identifizierung durch die algerischen Behörden fehlerhaft sein könnte,

gibt es nicht einmal ansatzweise plausible Hinweise, sodass darauf abzustellen

ist. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert,

seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der

Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz mehrfacher Versuche hat er auch nie eine

Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. Kommt dazu, dass der Beurteilte im

Rahmen seiner Befragung beim Migrationsamt vom 23. September 2024 und auch

im Rahmen der Haftrichterverhandlung vom 5. Februar 2025 zu Protokoll gegeben

hat, man solle ihm eine Stunde geben, er werde die Schweiz sofort verlassen, was

die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht. Anlässlich der

heutigen Verhandlung hat der Beurteilte zudem angegeben, er werde nach seiner

Rückschaffung nach Algerien sofort wieder nach Europa einreisen, er werde zu

seiner Frau nach Spanien gehen. Vom mehrfachen Hinweis des Vorsitzenden auf das

mit der Landesverweisung verbundene schengenweiten Einreiseverbot, wodurch er

bei einer Einreise in Spanien eine weitere Straftat begehen würde, zeigte sich

der Beurteilte unbeeindruckt und hielt an seiner Aussage fest, was seine

Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber ein weiteres Mal unterstreicht (das

SIS-Einreiseverbot könnte zwar von den spanischen Behörden auf Antrag hin

grundsätzlich sistiert werden, es ist aber wenig plausibel, dass der Beurteilte

davon Kenntnis hat, zumal er sich dazu nicht geäussert hat und dieser Entscheid

ohnehin im Ausland abgewartet werden müsste). Im Übrigen hat der Beurteilte

eine ihm am 28. September 2023 eröffnete Ausgrenzung für den Kanton Basel-Stadt

verletzt, ist er doch gemäss den Deliktszeitpunkten gemäss Urteil des

Strafgerichts vom 5. September 2024 am 13. Oktober 2023, am 21. Oktober 2023

und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1. November 2023 in Basel gewesen. Dass

er von der Ausgrenzungsverfügung keine Kenntnis hatte, ist angesichts der

Tatsache, dass ihm die entsprechende Verfügung gegen Unterschrift und mit

Übersetzung eröffnet wurde, auszuschliessen. Im Übrigen dürfte ihm die

Verletzung der Ausgrenzungsverfügung im Rahmen der jeweiligen polizeilichen

Anhaltungen auch mitgeteilt worden sein. Schliesslich ist Untertauchensgefahr

auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem

straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen

ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer

ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist als Schutzbehauptung zu werten,

wenn der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung erstmals geäussert hat,

er sei bereit, nach Algerien zurückzukehren, zumal er in seiner Befragung vom

16.

April 2025 beim Migrationsamt seine Rückkehr noch von der Forderung nach

einer (medizinisch aktuell nicht indizierten) Operation oder alternativ von

einer Geldzahlung abhängig machte und heute auch ausgeführt hat, er könne nicht

in Algerien leben. Nach dem Gesagten liegt nahe, dass sich der Beurteilte bei

einer Haftentlassung entgegen den behördlichen Anordnungen nach Spanien, wo

seine Frau leben soll, oder nach Luzern, wo er im Rahmen des Asylverfahrens

untergebracht war und noch immer soziale Kontakte haben dürfte, absetzen würde.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beurteilte unter anderem mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2024 des mehrfachen Diebstahls,

einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0),

rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs.

1.

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt

ist.

2.3

2.3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b

AIG).

2.3.2

Wie

sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, befand sich der Beurteilte zumindest am 13.

Oktober 2023, am 21. Oktober 2023 und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1.

November 2023 auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt, was ihm gemäss der am 28.

September 2024 eröffneten Ausgrenzungsverfügung jedoch verboten war.

Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E.

1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde (gegen eine solche hat der Beurteilte in der Vergangenheit

bekanntlich verstossen), sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,

mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn

ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.

Dass ihn seine gesundheitlichen Probleme (Steissbeinfistel) motivieren würden,

sich den Behörden zur Verfügung zu halten und sich regelmässig bei diesen zu

melden, muss angesichts der Tatsache, dass eine Operation seitens der

medizinischen Fachpersonen als nicht dringend beurteilt wurde und der

Beurteilte in der Haft bis anhin nicht einmal nach Schmerztabletten gefragt

hat, als äusserst unwahrscheinlich qualifiziert werden. Das Migrationsamt hat

sich in der Haftanordnungsverfügung vom 23. April 2025 entgegen der Ansicht des

Beurteilten rechtsgenüglich mit Haftalternativen auseinandergesetzt (auch wenn

ihn deren Begründung nicht zu überzeugen vermag), wobei eine Auseinandersetzung

damit bereits im Urteil vom 5. Februar 2025 stattgefunden hat und eine Verletzung

der Begründungspflicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs in der heutigen

Verhandlung auch hätte geheilt werden können (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 4). Schliesslich überwiegt das

als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der

Wegweisung und der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch

tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit

bezeichnet werden muss (immerhin wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 4. September

2024.

zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, was nur knapp den

teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zuliess; zudem existieren die Urteile

der Jugendanwaltschaft Luzern, bei welchen er darüber hinaus zu Unrecht in den

Genuss des milderen Jugendstrafrechts kam). Die geltend gemachten

Rückenprobleme wurden abgeklärt und ein Sinus pilonidalis (Steissbeinfistel)

diagnostiziert. Die medizinischen Fachpersonen haben jedoch angegeben, dass die

Leiden keiner dringenden Operation bedürften. Insofern stehen die Schmerzen

einer weiteren Inhaftierung nicht entgegen, ist die medizinische Betreuung

(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch

wahrten die Schweizer Behörden bis anhin das Beschleunigungsgebot, ist das

Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der

Papierbeschaffung noch während der strafrechtlich motivierten Haft zügig

vorangetrieben worden.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen

Asylentscheid vom 12. Dezember 2023 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, wobei der

Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 14. Januar 2024 auch angegeben hat,

er habe keine Probleme in Algerien. Zudem sprechen weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Der Beurteilte wurde am 20. August 2024 als algerischer

Staatsangehöriger identifiziert und am 6. Februar 2025 hat das für nicht

freiwillig Zurückkehrende obligatorische Counselling-Gespräch mit den

Heimatbehörden stattgefunden (das Resultat wurde am 11. April 2025

mitgeteilt). Aufgrund der bisherigen konsequenten Verweigerungshaltung des

Beurteilten bzw. seiner mangelnden Kooperation hat das Migrationsamt im Rahmen

der Ausreiseplanung eine Rückführung unter polizeilicher Begleitung in die Wege

geleitet, was nachvollziehbar ist. Dass der Beurteilte heute nun plötzlich

ausgeführt hat, er werde kooperieren und es brauche keine Polizeibegleitung, überzeugt

angesichts des vorstehend Erwogenen nicht, sodass die für drei Monate verfügte

Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, wobei der anwaltlich vertretene Beurteilte

auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Dem

Beurteilten wurde mit Verfügung vom 24. April 2025 die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw

Elena Liechti, substituiert durch MLaw Daniel Gmür, ist im Rahmen der

unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für

die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf die eingereichte Honorarnote

abgestellt werden kann (zuzüglich eine Stunde Aufwand für die heutige

Verhandlung). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 3. August 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw

Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1’433.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von

CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘443.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (MLaw Elena Liechti)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.