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Entscheid

AUS.2025.46

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

2. Mai 2025Deutsch15 min

(Beurteilter) verfügte – wie seine minderjährige Tochter – in der Schweiz über eine

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.46

URTEIL

vom 2.

Mai 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], vom Kosovo

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Dr. Yves Waldmann,

Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23,

Postfach 1328, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 28. April 2025

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) verfügte – wie seine minderjährige Tochter – in der Schweiz über eine

Aufenthaltsbewilligung B, welche bis zum 26. Februar 2025 gültig gewesen

wäre. Am 27. Juli 2024 meldete er sich gemeinsam mit seiner Tochter bei den

kantonalen Behörden ab und erklärte, freiwillig in den Kosovo zurückkehren zu

wollen. In der Folge wurde sowohl dem Vater als auch der Tochter die

Aufenthaltsbewilligung entzogen. Am 19. September 2024 reichten der Beurteilte

und seine Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit der

europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die beiden bereits am

4. September 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. Die Deutschen

Behörden erklärten sich am 9. Oktober 2024 zur Wiederaufnahme von Vater

und Tochter bereit. Am 25. Januar 2025 tauchte der Beurteilte mit seiner

Tochter unter. Am 28. Januar 2025 wurden die beiden in Deutschland aufgegriffen

(nachdem am 27. Januar 2025 ein weiteres Asylgesuch in Deutschland gestellt

wurde) und in die Schweiz zurücküberführt. Am 2. Februar 2025 reichte der

Beurteilte eine Asylrückzugserklärung ein. Das SEM schrieb sein Asylgesuch daraufhin

am 6. Februar 2025 als gegenstandslos geworden ab (die Tochter soll in der

Schweiz eine B-Bewilligung erhalten). Am 10. Februar 2025 ersuchte das SEM

die deutschen Behörden erneut um die Übernahme des Beurteilten. Am gleichen Tag

ging seine Einsprache gegen den Asylrückzug beim SEM ein, wobei der Beurteilte die

notwendigen Formalitäten zur Registrierung eines neuen Asylgesuchs am 19.

Februar 2025 verweigerte. Da die deutschen Behörden innert Frist keine Antwort

auf das Übernahmeersuchen des SEM übermittelten, ging die Zuständigkeit zur

Durchführung des Asylverfahrens am 25. Februar 2025 gemäss Art. 25 Abs. 2

Dublin-lll-Verordnung auf Deutschland über. Mit Verfügung des SEM vom 23. April

2025 wurde der Beurteilte nach Deutschland weggewiesen.

Mit Verfügung

vom 28. April 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zwecks Sicherstellung

des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von

sechs Wochen, bis zum 9. Juni 2025 an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um

eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stellte die Verfügung des Migrationsamts dem

Rechtsvertreter des Beurteilten zu und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme

(zudem bewilligte er die unentgeltliche Verbeiständung). Die Stellungnahme ging

am 29. April 2025 beim Appellationsgericht ein. Es wird beantragt, es sei die

Verfügung des Migrationsamts vom 28. April 2025 aufzuheben und der Beurteilte

umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei dem Beurteilten für die zwei Tage

Haft eine Entschädigung von CHF 400.– auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge,

wobei die Rechtsvertretung im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung

gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen sei. Das Migrationsamt

Basel-Stadt hat sich am 30. April 2025 – ohne einen Antrag zu stellen –

vernehmen lassen. Der Beurteilte hat auf eine diesbezügliche Entgegnung

verzichtet.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Akten des Migrationsamts.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf

Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der

Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf

hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu

gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, 80a N 8).

1.2

Der

Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung am 28. April 2025, 13:48

Uhr, gestellt. Mit dem heutigen Entscheid, der den Parteien kurz vor 10:00 Uhr

vorab per E-Mail zugestellt wurde, ist diese Frist gewahrt. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (Art. 80a Abs. 3 AIG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über

den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der Beurteilte

ist als Verfügungsadressat zur Gesuchstellung legitimiert.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der

Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a

Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). So zum Beispiel, wenn das

Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a

Abs. 2 lit. b AIG) oder wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder diese

erheblich an Leib und Leben gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt oder

deshalb verurteilt wurde (Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG). Die angegebenen

Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs-

und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung

des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob

eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung

im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art.

76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg-

oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden

Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich

ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen

Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal

sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

2.2.1

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit (am 25. Januar 2025) bereits einmal untergetaucht

und hat seine Tochter nach Deutschland verbracht. Er hat damit gegen den

Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2024 bzw. gegen das diesen Entscheid

bestätigende Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2025, mit welchem

ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend seine Tochter im Sinne einer

provisorischen Massnahme entzogen wurde, verstossen. Vater und Tochter wurden

denn auch erst am 28. Januar 2025 in Deutschland wieder aufgefunden, nachdem

eine internationale Fahndung ausgelöst worden war. Die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist eine Kindesschutzmassnahme und kann nur dann

angeordnet werden, wenn eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Mit einer solchen Massnahme

wird das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts und zur unmittelbaren Fürsorge

und Erziehung entzogen (Cottier,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2.

Auflage 2018, Art. 310 N 1 ff.). Insofern stellt die eigenmächtige Verbringung

der Tochter ins Ausland für eine ungewisse Zeit entgegen der in seiner

Vernehmlassung geäusserten Ansicht des Beurteilten einen sogar eklatanten Verstoss

gegen behördliche Anordnungen dar. Wie das Migrationsamt in der Stellungnahme

vom 30. April 2025 zudem zutreffend ausgeführt hat, hat der Beurteilte im

Rahmen seiner Befragung vom 28. April 2025 eine Überstellung nach Deutschland,

insbesondere ohne seine Tochter, zunächst kategorisch abgelehnt (er habe in

Deutschland nichts zu suchen). Er hat zu Protokoll gegeben, dass er – sofern

ihn die Schweiz nicht wolle – mit seiner Tochter in den Kosovo gehen würde.

Diese Option steht dem Beurteilten aber nicht zur Verfügung, da gemäss der

Dublin-III-Verordnung Deutschland für die Bearbeitung seines Asylgesuchs

zuständig ist (ob er dieses zurückgezogen hat oder nicht, werden die Deutschen

Behörden zu entscheiden haben). Als ihm zum Ende der Befragung eröffnet wurde,

dass er nun festgenommen werde, gab er seinen bisherigen Aussagen

widersprechend zu Protokoll, er möchte heute noch nach Deutschland, er werde

die Schweiz verlassen, aber er wolle nicht festgenommen werden. Dem Beurteilten

wurde im Rahmen der Befragung offensichtlich klar, dass seine (nicht gewollte)

Rückschaffung nach Deutschland unmittelbar bevorsteht und seine

Handlungsoptionen mit der Inhaftierung massiv eingeschränkt wären. Insofern ist

der Untertauchensanreiz zum jetzigen Zeitpunkt hoch, zumal seine Interessen in

den pendenten KESB-Verfahren vorläufig von seinem Rechtsvertreter gewahrt

werden können und er aktuell ohnehin nur schriftlichen Kontakt zu seiner

Tochter (über deren Beiständin) pflegen kann. Der Beurteilte verfügt denn auch

über soziale Kontakte im Raum Zürich, wo sein Sohn wohnt, im Kanton St. Gallen,

wo er zuletzt gewohnt hat und auch in Deutschland, wo ein Bruder leben soll.

Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass der Beurteilte in der Befragung vom

28.

April 2025 äusserte, die Mitarbeitenden des SEM hätten «nichts zu

bestimmen», dafür, dass der Beurteilte sich nicht an behördliche Anordnungen

halten will. Im Übrigen ist der Beurteilte im Rubrum der zur Diskussion

stehenden Wegweisungsverfügung mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet, womit

er sich offenbar Täuschungsmanövern bedient hat. Ferner hat der Beurteilte bei seiner

Befragung beim Migrationsamt ausgeführt, dass er auch ohne Pässe zurück in den

Kosovo reisen könne, was seine Ignoranz Vorschriften und behördlichen

Anordnungen gegenüber noch einmal unterstreicht. Dasselbe gilt für die

Weigerung, nach der Einsprache gegen den Asylrückzug die notwendigen

Formalitäten zur Registrierung eines neuen Asylgesuchs vorzunehmen.

2.2.2

Das

bisherige Verhalten des offenbar sehr mobilen Beurteilten lässt im Sinne von

Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen

Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins nahe Ausland

absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal bei

strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern (vgl. dazu E. 2.2.3) eher

als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche

Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

2.2.3

Von

Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG werden namentlich die strafbaren Handlungen gegen

Leib und Leben (Art. 111 ff. des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und gegen

die Freiheit (StGB 180 ff.) erfasst. Der Haftgrund entfällt, wenn

zukunftsbezogen die Prognose gerechtfertigt ist, es werde zu keinen weiteren

Verfehlungen kommen, wofür klare Anhaltspunkte für künftiges Wohlverhalten

gegeben sein müssen (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.1, 2A.480/2003

vom 26. August 2004 E. 4; Zünd,

a.a.O., Art. 75 N 11). Der Beurteilte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft

lnnerschwyz vom 20. Juli 2012 der Drohung schuldig erklärt und zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit drei

Jahre) und einer Busse in der Höhe von CHF 700.– verurteilt. Darüber

hinaus wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. August 2015 der

versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu

einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit vier

Jahre) verurteilt (unter Einrechnung von während 91 Tagen ausgestandener Haft).

Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 25. August 2021 wurde

A____ zudem der Verletzung von Elternpflichten schuldig gesprochen und mit

einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 26. Januar 2023 wurde er schliesslich des mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer

bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit drei Jahre) und

einer Busse von CHF 500.– verurteilt.

2.2.4

Entgegen

der Ansicht des Beurteilten ist nicht richtig, dass Delikte, welche mit

bedingten Strafen bestraft wurden und für welche die Probezeit erfolgreich

absolviert wurde, nicht verwendet werden dürfen, um ein Indiz nach Art. 76a

Abs. 2 lit. g AIG zu begründen. Es trifft zwar zu, dass die Verurteilungen aus

dem Jahr 2012 und 2015 schon längere Zeit zurückliegen. Indes musste das

kantonale Bedrohungsmanagement zufolge erneut ausgesprochener (konkreter)

Drohungen kürzlich ein Verfahren eröffnen, womit der zeitliche Aspekt

relativiert wird und auch die von der Rechtsprechung verlangten klaren

Anhaltspunkte für künftiges Wohlverhalten nicht gegeben sind. Damit ist auch

Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG einschlägig.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ weiss

seit dem 28. April 2025, als ihm die Wegweisungsverfügung des SEM eröffnet

wurde, dass er die Schweiz in Richtung Deutschland verlassen muss, womit

seither ein hoher Untertauchensanreiz besteht (vgl. dazu schon E. 2.2.1). Eine

regelmässige Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein bestimmtes

Gebiet könnte den offensichtlich sehr mobilen Beurteilten vor diesem

Hintergrund kaum davon abhalten (auch wenn er sich seit dem 20. Februar 2025

[vor Kenntnis der Wegweisungsverfügung vom 23. April 2025] regelmässig alle

zwei Wochen beim Migrationsamt gemeldet hat), zumal er sich in der

Vergangenheit um behördliche Vorgaben regelrecht foutiert hat. Eine

Hinterlegung des Reisepasses erscheint ebenfalls nicht zweckmässig, hat der

Beurteilte beim Migrationsamt doch zu Protokoll gegeben, dass er auch ohne

Pässe zurück in den Kosovo reisen könne (vgl. dazu E. 2.2.1). Woraus der

Beurteilte die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit finanzieren könnte,

ist nicht ersichtlich und steht auch im Widerspruch zur Tatsache, dass ihm mit

Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2025 die unentgeltliche

Rechtspflege (Voraussetzung hierfür ist unter anderem die Mittelosigkeit)

gewährt wurde.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht

ersichtlich, zumal die medizinische Betreuung des Beurteilten im Gefängnis

Bässlergut sichergestellt ist (inklusive Medikation) und auch keine

Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot

nicht eingehalten hätten. Der Einzelrichter teilt aber die Auffassung des

Rechtsvertreters des Beurteilten, dass das Kindeswohl vorrangig zu beachten und

die Wegweisungsverfügung des SEM vom 23. April 2025 vor diesem Hintergrund nicht

restlos überzeugend erscheint (der Beurteilte hat das alleinige Sorgerecht

betreffend seine Tochter inne, die Mutter lebt in [...], sodass die Tochter bei

einem Vollzug der Wegweisung in der Schweiz faktisch als Waise aufwachsen

würde; das Appellationsgericht hat im Entscheid vom 23. Januar 2025 denn auch

erwogen, dass die momentane Situation mit der Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts angesichts der konkreten Verhältnisse kein

Dauerzustand sein dürfe), zumal die Achtung des Familienlebens und das Wohl des

Kindes gemäss Ziff. 14 und 16 des Ingresses der Dublin-III-Verordnung

vorrangiges Auslegungselement darstellt (Art. 13 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sind selbstredend immer zu beachten).

Indes besitzt der Einzelrichter bezüglich Entscheiden anderer, sachkompetenter

Behörden nur eine sehr eingeschränkte Kognition (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17). Der

Beurteilte hat angekündigt, gegen die ihm am 28. April 2025 eröffnete

Wegweisungsverfügung über seinen Anwalt Beschwerde einlegen zu wollen. Diese

ist gemäss Art. 64a Abs. 2 AIG innerhalb von fünf Arbeitstagen einzureichen,

wobei innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

beantragt werden kann und das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen

nach Eingang eines solchen Antrags darüber zu entscheiden hat. Es rechtfertigt

sich daher, die Haft vorerst für diesen Zeitraum, bis zum 14. Mai 2025 (mit

einer kleinen zeitlichen Reserve), zu bestätigen. Sollte das

Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkennen,

kann die Wegweisung definitiv vollzogen werden und wäre die Haft – falls eine

solche nach Einschätzung des Migrationsamts immer noch notwendig sein sollte – neu

zu verfügen.

3.

3.1

Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten vorerst bis zum 14. Mai 2025 als rechtmässig und angemessen. Für das

vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

3.2

Dem

Beurteilten wurde mit Verfügung vom 29. April 2025 die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). Dr. Yves

Waldmann ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse

zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf seine

Honorarnote abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 14. Mai 2025 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Dr.

Yves Waldmann, wird ein Honorar in Höhe von CHF 960.–, zuzüglich Auslagen von

CHF 30.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 80.20, insgesamt also CHF 1‘070.20,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per RA Yves Waldmann)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.