AUS.2025.46
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
2. Mai 2025Deutsch15 min
(Beurteilter) verfügte – wie seine minderjährige Tochter – in der Schweiz über eine
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.46
URTEIL
vom 2.
Mai 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], vom Kosovo
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Dr. Yves Waldmann,
Advokat,
St. Johanns-Vorstadt 23,
Postfach 1328, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 28. April 2025
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) verfügte – wie seine minderjährige Tochter – in der Schweiz über eine
Aufenthaltsbewilligung B, welche bis zum 26. Februar 2025 gültig gewesen
wäre. Am 27. Juli 2024 meldete er sich gemeinsam mit seiner Tochter bei den
kantonalen Behörden ab und erklärte, freiwillig in den Kosovo zurückkehren zu
wollen. In der Folge wurde sowohl dem Vater als auch der Tochter die
Aufenthaltsbewilligung entzogen. Am 19. September 2024 reichten der Beurteilte
und seine Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die beiden bereits am
4. September 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. Die Deutschen
Behörden erklärten sich am 9. Oktober 2024 zur Wiederaufnahme von Vater
und Tochter bereit. Am 25. Januar 2025 tauchte der Beurteilte mit seiner
Tochter unter. Am 28. Januar 2025 wurden die beiden in Deutschland aufgegriffen
(nachdem am 27. Januar 2025 ein weiteres Asylgesuch in Deutschland gestellt
wurde) und in die Schweiz zurücküberführt. Am 2. Februar 2025 reichte der
Beurteilte eine Asylrückzugserklärung ein. Das SEM schrieb sein Asylgesuch daraufhin
am 6. Februar 2025 als gegenstandslos geworden ab (die Tochter soll in der
Schweiz eine B-Bewilligung erhalten). Am 10. Februar 2025 ersuchte das SEM
die deutschen Behörden erneut um die Übernahme des Beurteilten. Am gleichen Tag
ging seine Einsprache gegen den Asylrückzug beim SEM ein, wobei der Beurteilte die
notwendigen Formalitäten zur Registrierung eines neuen Asylgesuchs am 19.
Februar 2025 verweigerte. Da die deutschen Behörden innert Frist keine Antwort
auf das Übernahmeersuchen des SEM übermittelten, ging die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asylverfahrens am 25. Februar 2025 gemäss Art. 25 Abs. 2
Dublin-lll-Verordnung auf Deutschland über. Mit Verfügung des SEM vom 23. April
2025 wurde der Beurteilte nach Deutschland weggewiesen.
Mit Verfügung
vom 28. April 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zwecks Sicherstellung
des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von
sechs Wochen, bis zum 9. Juni 2025 an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um
eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stellte die Verfügung des Migrationsamts dem
Rechtsvertreter des Beurteilten zu und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme
(zudem bewilligte er die unentgeltliche Verbeiständung). Die Stellungnahme ging
am 29. April 2025 beim Appellationsgericht ein. Es wird beantragt, es sei die
Verfügung des Migrationsamts vom 28. April 2025 aufzuheben und der Beurteilte
umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei dem Beurteilten für die zwei Tage
Haft eine Entschädigung von CHF 400.– auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge,
wobei die Rechtsvertretung im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen sei. Das Migrationsamt
Basel-Stadt hat sich am 30. April 2025 – ohne einen Antrag zu stellen –
vernehmen lassen. Der Beurteilte hat auf eine diesbezügliche Entgegnung
verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter
Beizug der Akten des Migrationsamts.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf
Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf
hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu
gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, 80a N 8).
1.2
Der
Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung am 28. April 2025, 13:48
Uhr, gestellt. Mit dem heutigen Entscheid, der den Parteien kurz vor 10:00 Uhr
vorab per E-Mail zugestellt wurde, ist diese Frist gewahrt. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (Art. 80a Abs. 3 AIG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der Beurteilte
ist als Verfügungsadressat zur Gesuchstellung legitimiert.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a
Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). So zum Beispiel, wenn das
Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a
Abs. 2 lit. b AIG) oder wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder diese
erheblich an Leib und Leben gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt oder
deshalb verurteilt wurde (Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG). Die angegebenen
Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs-
und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob
eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung
im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art.
76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg-
oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden
Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich
ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen
Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal
sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
2.2.1
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit (am 25. Januar 2025) bereits einmal untergetaucht
und hat seine Tochter nach Deutschland verbracht. Er hat damit gegen den
Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2024 bzw. gegen das diesen Entscheid
bestätigende Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2025, mit welchem
ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend seine Tochter im Sinne einer
provisorischen Massnahme entzogen wurde, verstossen. Vater und Tochter wurden
denn auch erst am 28. Januar 2025 in Deutschland wieder aufgefunden, nachdem
eine internationale Fahndung ausgelöst worden war. Die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist eine Kindesschutzmassnahme und kann nur dann
angeordnet werden, wenn eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Mit einer solchen Massnahme
wird das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts und zur unmittelbaren Fürsorge
und Erziehung entzogen (Cottier,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2.
Auflage 2018, Art. 310 N 1 ff.). Insofern stellt die eigenmächtige Verbringung
der Tochter ins Ausland für eine ungewisse Zeit entgegen der in seiner
Vernehmlassung geäusserten Ansicht des Beurteilten einen sogar eklatanten Verstoss
gegen behördliche Anordnungen dar. Wie das Migrationsamt in der Stellungnahme
vom 30. April 2025 zudem zutreffend ausgeführt hat, hat der Beurteilte im
Rahmen seiner Befragung vom 28. April 2025 eine Überstellung nach Deutschland,
insbesondere ohne seine Tochter, zunächst kategorisch abgelehnt (er habe in
Deutschland nichts zu suchen). Er hat zu Protokoll gegeben, dass er – sofern
ihn die Schweiz nicht wolle – mit seiner Tochter in den Kosovo gehen würde.
Diese Option steht dem Beurteilten aber nicht zur Verfügung, da gemäss der
Dublin-III-Verordnung Deutschland für die Bearbeitung seines Asylgesuchs
zuständig ist (ob er dieses zurückgezogen hat oder nicht, werden die Deutschen
Behörden zu entscheiden haben). Als ihm zum Ende der Befragung eröffnet wurde,
dass er nun festgenommen werde, gab er seinen bisherigen Aussagen
widersprechend zu Protokoll, er möchte heute noch nach Deutschland, er werde
die Schweiz verlassen, aber er wolle nicht festgenommen werden. Dem Beurteilten
wurde im Rahmen der Befragung offensichtlich klar, dass seine (nicht gewollte)
Rückschaffung nach Deutschland unmittelbar bevorsteht und seine
Handlungsoptionen mit der Inhaftierung massiv eingeschränkt wären. Insofern ist
der Untertauchensanreiz zum jetzigen Zeitpunkt hoch, zumal seine Interessen in
den pendenten KESB-Verfahren vorläufig von seinem Rechtsvertreter gewahrt
werden können und er aktuell ohnehin nur schriftlichen Kontakt zu seiner
Tochter (über deren Beiständin) pflegen kann. Der Beurteilte verfügt denn auch
über soziale Kontakte im Raum Zürich, wo sein Sohn wohnt, im Kanton St. Gallen,
wo er zuletzt gewohnt hat und auch in Deutschland, wo ein Bruder leben soll.
Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass der Beurteilte in der Befragung vom
28.
April 2025 äusserte, die Mitarbeitenden des SEM hätten «nichts zu
bestimmen», dafür, dass der Beurteilte sich nicht an behördliche Anordnungen
halten will. Im Übrigen ist der Beurteilte im Rubrum der zur Diskussion
stehenden Wegweisungsverfügung mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet, womit
er sich offenbar Täuschungsmanövern bedient hat. Ferner hat der Beurteilte bei seiner
Befragung beim Migrationsamt ausgeführt, dass er auch ohne Pässe zurück in den
Kosovo reisen könne, was seine Ignoranz Vorschriften und behördlichen
Anordnungen gegenüber noch einmal unterstreicht. Dasselbe gilt für die
Weigerung, nach der Einsprache gegen den Asylrückzug die notwendigen
Formalitäten zur Registrierung eines neuen Asylgesuchs vorzunehmen.
2.2.2
Das
bisherige Verhalten des offenbar sehr mobilen Beurteilten lässt im Sinne von
Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen
Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins nahe Ausland
absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal bei
strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern (vgl. dazu E. 2.2.3) eher
als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche
Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
2.2.3
Von
Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG werden namentlich die strafbaren Handlungen gegen
Leib und Leben (Art. 111 ff. des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und gegen
die Freiheit (StGB 180 ff.) erfasst. Der Haftgrund entfällt, wenn
zukunftsbezogen die Prognose gerechtfertigt ist, es werde zu keinen weiteren
Verfehlungen kommen, wofür klare Anhaltspunkte für künftiges Wohlverhalten
gegeben sein müssen (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.1, 2A.480/2003
vom 26. August 2004 E. 4; Zünd,
a.a.O., Art. 75 N 11). Der Beurteilte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft
lnnerschwyz vom 20. Juli 2012 der Drohung schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit drei
Jahre) und einer Busse in der Höhe von CHF 700.– verurteilt. Darüber
hinaus wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. August 2015 der
versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit vier
Jahre) verurteilt (unter Einrechnung von während 91 Tagen ausgestandener Haft).
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 25. August 2021 wurde
A____ zudem der Verletzung von Elternpflichten schuldig gesprochen und mit
einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 26. Januar 2023 wurde er schliesslich des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer
bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit drei Jahre) und
einer Busse von CHF 500.– verurteilt.
2.2.4
Entgegen
der Ansicht des Beurteilten ist nicht richtig, dass Delikte, welche mit
bedingten Strafen bestraft wurden und für welche die Probezeit erfolgreich
absolviert wurde, nicht verwendet werden dürfen, um ein Indiz nach Art. 76a
Abs. 2 lit. g AIG zu begründen. Es trifft zwar zu, dass die Verurteilungen aus
dem Jahr 2012 und 2015 schon längere Zeit zurückliegen. Indes musste das
kantonale Bedrohungsmanagement zufolge erneut ausgesprochener (konkreter)
Drohungen kürzlich ein Verfahren eröffnen, womit der zeitliche Aspekt
relativiert wird und auch die von der Rechtsprechung verlangten klaren
Anhaltspunkte für künftiges Wohlverhalten nicht gegeben sind. Damit ist auch
Art. 76a Abs. 2 lit. g AIG einschlägig.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ weiss
seit dem 28. April 2025, als ihm die Wegweisungsverfügung des SEM eröffnet
wurde, dass er die Schweiz in Richtung Deutschland verlassen muss, womit
seither ein hoher Untertauchensanreiz besteht (vgl. dazu schon E. 2.2.1). Eine
regelmässige Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein bestimmtes
Gebiet könnte den offensichtlich sehr mobilen Beurteilten vor diesem
Hintergrund kaum davon abhalten (auch wenn er sich seit dem 20. Februar 2025
[vor Kenntnis der Wegweisungsverfügung vom 23. April 2025] regelmässig alle
zwei Wochen beim Migrationsamt gemeldet hat), zumal er sich in der
Vergangenheit um behördliche Vorgaben regelrecht foutiert hat. Eine
Hinterlegung des Reisepasses erscheint ebenfalls nicht zweckmässig, hat der
Beurteilte beim Migrationsamt doch zu Protokoll gegeben, dass er auch ohne
Pässe zurück in den Kosovo reisen könne (vgl. dazu E. 2.2.1). Woraus der
Beurteilte die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit finanzieren könnte,
ist nicht ersichtlich und steht auch im Widerspruch zur Tatsache, dass ihm mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2025 die unentgeltliche
Rechtspflege (Voraussetzung hierfür ist unter anderem die Mittelosigkeit)
gewährt wurde.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht
ersichtlich, zumal die medizinische Betreuung des Beurteilten im Gefängnis
Bässlergut sichergestellt ist (inklusive Medikation) und auch keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot
nicht eingehalten hätten. Der Einzelrichter teilt aber die Auffassung des
Rechtsvertreters des Beurteilten, dass das Kindeswohl vorrangig zu beachten und
die Wegweisungsverfügung des SEM vom 23. April 2025 vor diesem Hintergrund nicht
restlos überzeugend erscheint (der Beurteilte hat das alleinige Sorgerecht
betreffend seine Tochter inne, die Mutter lebt in [...], sodass die Tochter bei
einem Vollzug der Wegweisung in der Schweiz faktisch als Waise aufwachsen
würde; das Appellationsgericht hat im Entscheid vom 23. Januar 2025 denn auch
erwogen, dass die momentane Situation mit der Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts angesichts der konkreten Verhältnisse kein
Dauerzustand sein dürfe), zumal die Achtung des Familienlebens und das Wohl des
Kindes gemäss Ziff. 14 und 16 des Ingresses der Dublin-III-Verordnung
vorrangiges Auslegungselement darstellt (Art. 13 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sind selbstredend immer zu beachten).
Indes besitzt der Einzelrichter bezüglich Entscheiden anderer, sachkompetenter
Behörden nur eine sehr eingeschränkte Kognition (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17). Der
Beurteilte hat angekündigt, gegen die ihm am 28. April 2025 eröffnete
Wegweisungsverfügung über seinen Anwalt Beschwerde einlegen zu wollen. Diese
ist gemäss Art. 64a Abs. 2 AIG innerhalb von fünf Arbeitstagen einzureichen,
wobei innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
beantragt werden kann und das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen
nach Eingang eines solchen Antrags darüber zu entscheiden hat. Es rechtfertigt
sich daher, die Haft vorerst für diesen Zeitraum, bis zum 14. Mai 2025 (mit
einer kleinen zeitlichen Reserve), zu bestätigen. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkennen,
kann die Wegweisung definitiv vollzogen werden und wäre die Haft – falls eine
solche nach Einschätzung des Migrationsamts immer noch notwendig sein sollte – neu
zu verfügen.
3.
3.1
Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten vorerst bis zum 14. Mai 2025 als rechtmässig und angemessen. Für das
vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
3.2
Dem
Beurteilten wurde mit Verfügung vom 29. April 2025 die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). Dr. Yves
Waldmann ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse
zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf seine
Honorarnote abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 14. Mai 2025 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Dr.
Yves Waldmann, wird ein Honorar in Höhe von CHF 960.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 30.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 80.20, insgesamt also CHF 1‘070.20,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per RA Yves Waldmann)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.