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Entscheid

AUS.2025.47

Anordnung der Ausschaffungshaft

30. April 2025Deutsch11 min

(Beurteilter) reiste erstmals im Dezember 2007 aus [...] kommend in die Schweiz ein, wobei er hier

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.47

URTEIL

vom 30.

April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Albanien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 28. April 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste erstmals im Dezember 2007 aus [...] kommend in die Schweiz ein, wobei er hier

mit einer Schweizerin verheiratet war. Im Jahr 2009 wurde er erstmals nach

Albanien verbracht und reiste im Jahr 2011 erneut in die Schweiz ein, wo er im

Jahr 2013 wiederum eine Schweizerin heiratete. In dieser ersten Zeit in der

Schweiz wurde er verschiedentlich straffällig, unter anderem wurde er mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2009 der sexuellen Nötigung,

der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten

Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs

sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit fünf Jahre) sowie einer

Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Am 9. Mai 2014 wurde er vom

Appellationsgericht wegen einfacher Körperverletzung, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen

Aufenthalts, unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt

und zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 200.–

verurteilt. Am 13. Januar 2016 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt der

mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der rechtswidrigen

Einreise schuldig erklärt. Zudem wurde er mehrfach des Verweisungsbruchs

schuldig erklärt (rechtskräftige Urteile vom 31. Januar 2019 der

Staatsanwaltschaft Solothurn, vom 6. Februar, vom 16. Juli 2021, vom 24. Juli

2022 und vom 24. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt).

Am 2. März 2025 wurde

der Beurteilte durch die Kantonspolizei in Basel kontrolliert. Dabei wies er

sich mit seinem gültigen, ihm zustehenden und echten albanischen Reisepass aus.

Jedoch wurde festgestellt, dass er sich – ohne ein Visum oder einen

Aufenthaltstitel eines EU- oder Schengen-Staates zu besitzen – seit mehr als 90

Tagen im Schengen-Raum aufgehalten hat. Der Beurteilte wurde deshalb vorläufig

festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses wies ihn mit Ausreisefrist

bis zum 9. März 2025 gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.

Anlässlich eines Vorsprachetermins vom 6. März 2025 wurde dem Beurteilten

überdies ein zweijähriges Einreiseverbot eröffnet. Gleichzeitig wurden ihm die

erforderlichen Unterlagen und sein Reisepass für eine geplante (freiwillige) Rückreise

am 8. März 2025 ausgehändigt. Am 15. März 2025 wurde der Beurteilte erneut

in Basel kontrolliert. Dabei gab er gegenüber der Polizei zunächst falsche Personalien

an. Der Beurteilte wurde abermals vorläufig festgenommen. Sein albanischer

Reisepass wurde erneut eingezogen und als Sicherstellung für seine Ausreise beim

Migrationsamt hinterlegt. Der Beurteilte wurde auf den 19. März 2025 neuerlich vorgeladen,

um die notwendigen Unterlagen sowie seinen Reisepass entgegenzunehmen und seine

Rückreise vorzubereiten. A____ erschien zu diesem Termin jedoch nicht und meldete

sich auch nicht mehr bei den Behörden. Am 28. April 2025 wurde der Beurteilte

erneut von der Polizei kontrolliert und zu Handen des Migrationsamts vorläufig

festgenommen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei

Monaten, bis zum 27. Juli 2025.

Am 30. April 2025

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1

E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,

2.

Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte hat im Rahmen seiner Befragung beim Migrationsamt vom 28. April

2025.

und im Grundsatz auch heute zu Protokoll gegeben, nur freiwillig und nicht

ab Haft nach Albanien zurückkehren zu wollen, er wolle in Freiheit noch seine

Effekten organisieren und sich von [...]

verabschieden. Diese Behauptung ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass

er vorgängig zwei auf Freiwilligkeit beruhende Rückführungsversuche (vom 8.

März 2025 und nach dem 19. März 2025) vereitelt bzw. die ihm gesetzte

Ausreisefrist (bis zum 9. März 2025) verstreichen lassen und sich seither – um

behördliche Anordnungen regelrecht foutierend – fortwährend in Basel

aufgehalten hat, nicht glaubhaft, zumal nicht einleuchtet, weshalb sich der

Beurteilte – wären seine Effekten mit dem ihm ausgehändigten Flugticket (vom 8.

März 2025) tatsächlich gestohlen worden – bei echtem Ausreisewillen nicht beim

Migrationsamt gemeldet hat. Dass er den Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom

19.

März 2025 vergessen hat, überzeugt angesichts der Tatsache, dass er

vor diesem Termin – trotz bereits dazumals bestehenden Drogenproblemen – in der

Lage war, zumindest den Termin vom 6. März 2025 wahrzunehmen, nicht.

Dementsprechend gab er anlässlich seiner Befragung vom 28. April 2025 auf

entsprechende Frage auch an, er könne nicht garantieren, dass er die Schweiz

bei einem weiteren Versuch verlassen werde. Dass der Beurteilte nicht bereit

ist, die Schweiz zu verlassen und behördliche Anordnungen zu befolgen, illustriert

auch die Tatsache, dass er sich seit seiner Haftentlassung vom 15. März

2025.

bis zu seiner erneuten Festnahme am 28. April 2025 nicht mehr bei den

Behörden gemeldet hat. Das Migrationsamt hat sich aber bereit erklärt, die

Effekten des Beurteilten auf entsprechendes Gesuch hin im Rahmen eines

einmaligen Versuchs abholen zu lassen (wenn der Ort, wo sich diese befinden

sollen, genügend bezeichnet wird). Kommt dazu, dass der Beurteilte in der

Vergangenheit bereits neun Mal in seine Heimat zurückgeschafft wurde (in den

Jahren 2022, 2020, 2018 (2x), 2016, 2014, 2012, 2011, 2009), nachdem er

teilweise trotz Einreiseverbots in die Schweiz eingereist war, woraus offensichtlich

geschlossen werden muss, dass er nicht gewillt ist, sich an die Vorschriften

bezüglich Einreise und Aufenthalt zu halten. Dies ergibt sich auch aus den

diversen Verurteilungen wegen Verweisungsbruchs. Darüber hinaus hat er

anlässlich seiner Festnahme am 15. März 2025 zunächst falsche Personalien

angegeben, womit er die Polizei im Sinne des vorstehend Erwogenen aktiv zu

täuschen versuchte. Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich

relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher

als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Die

durch den Beurteilten verwirklichten Straftatbestände der sexuellen Nötigung

(Art. 189 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), der Freiheitsberaubung (Art.

183.

StGB) und des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) stellen Verbrechen im

Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

einschlägig ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber (wohl unter anderem auch auf den

Betäubungsmittelkonsum zurückzuführen und damit bedingt steuerbar) ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.

74.

AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine

Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung

sichergestellt werden kann. Da der Beurteilte in der Vergangenheit gezeigt hat,

dass er offenbar nicht willens ist, regelmässig beim Migrationsamt

vorzusprechen, kann auch keine Meldepflicht angeordnet werden (die damit

verbundene Weisung, sich bei [...]

aufzuhalten, kann nur schon aufgrund der Ablehnungshaltung [...] nicht angeordnet

werden). Schliesslich überwiegt das angesichts der diversen Rückschaffungen und

der fortwährenden Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an

der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit, zumal im Sinne der Verhältnismässigkeit zwei Mal

(erfolglos) versucht wurde, die Rückschaffung des Beurteilten aus der Freiheit

zu bewerkstelligen, die medizinische Betreuung des offensichtlich mit

Drogenproblemen konfrontierten Beurteilten (inklusive Medikation) im Gefängnis

Bässlergut sichergestellt ist und die Schweizer Behörden das

Beschleunigungsgebot bis anhin gewahrt haben. Dass er sich von [...] gerne verabschieden

würde, ist nachvollziehbar, begründet aber keine Unverhältnismässigkeit, zumal

diese Möglichkeit im Rahmen der beiden Rückschaffungsversuche bestand und auch

ein Besuch [...] im

Gefängnis grundsätzlich möglich ist.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Albanien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Tirana verkehren. Auch sind

keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in

seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Albanien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Dass

das Migrationsamt eine dreimonatige Haft verfügen musste, ist auf das nicht

kooperative Verhalten des Beurteilten zurückzuführen (Verweigerung einer

freiwilligen Ausreise), braucht doch die Organisation einer begleiteten

Rückführung eine gewisse Vorlaufzeit und muss auch auf nie im Detail

voraussehbare Unwägbarkeiten Rücksicht genommen werden. Der Beurteilte wird

jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das

Migrationsamt hat die nächsten Schritte im Sinne des Beschleunigungsgebots

trotz allem zügig an die Hand zu nehmen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 27. Juli

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.