AUS.2025.47
Anordnung der Ausschaffungshaft
30. April 2025Deutsch11 min
(Beurteilter) reiste erstmals im Dezember 2007 aus [...] kommend in die Schweiz ein, wobei er hier
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.47
URTEIL
vom 30.
April 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Albanien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 28. April 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste erstmals im Dezember 2007 aus [...] kommend in die Schweiz ein, wobei er hier
mit einer Schweizerin verheiratet war. Im Jahr 2009 wurde er erstmals nach
Albanien verbracht und reiste im Jahr 2011 erneut in die Schweiz ein, wo er im
Jahr 2013 wiederum eine Schweizerin heiratete. In dieser ersten Zeit in der
Schweiz wurde er verschiedentlich straffällig, unter anderem wurde er mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2009 der sexuellen Nötigung,
der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten
Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs
sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit fünf Jahre) sowie einer
Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Am 9. Mai 2014 wurde er vom
Appellationsgericht wegen einfacher Körperverletzung, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen
Aufenthalts, unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 200.–
verurteilt. Am 13. Januar 2016 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der rechtswidrigen
Einreise schuldig erklärt. Zudem wurde er mehrfach des Verweisungsbruchs
schuldig erklärt (rechtskräftige Urteile vom 31. Januar 2019 der
Staatsanwaltschaft Solothurn, vom 6. Februar, vom 16. Juli 2021, vom 24. Juli
2022 und vom 24. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt).
Am 2. März 2025 wurde
der Beurteilte durch die Kantonspolizei in Basel kontrolliert. Dabei wies er
sich mit seinem gültigen, ihm zustehenden und echten albanischen Reisepass aus.
Jedoch wurde festgestellt, dass er sich – ohne ein Visum oder einen
Aufenthaltstitel eines EU- oder Schengen-Staates zu besitzen – seit mehr als 90
Tagen im Schengen-Raum aufgehalten hat. Der Beurteilte wurde deshalb vorläufig
festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses wies ihn mit Ausreisefrist
bis zum 9. März 2025 gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
Anlässlich eines Vorsprachetermins vom 6. März 2025 wurde dem Beurteilten
überdies ein zweijähriges Einreiseverbot eröffnet. Gleichzeitig wurden ihm die
erforderlichen Unterlagen und sein Reisepass für eine geplante (freiwillige) Rückreise
am 8. März 2025 ausgehändigt. Am 15. März 2025 wurde der Beurteilte erneut
in Basel kontrolliert. Dabei gab er gegenüber der Polizei zunächst falsche Personalien
an. Der Beurteilte wurde abermals vorläufig festgenommen. Sein albanischer
Reisepass wurde erneut eingezogen und als Sicherstellung für seine Ausreise beim
Migrationsamt hinterlegt. Der Beurteilte wurde auf den 19. März 2025 neuerlich vorgeladen,
um die notwendigen Unterlagen sowie seinen Reisepass entgegenzunehmen und seine
Rückreise vorzubereiten. A____ erschien zu diesem Termin jedoch nicht und meldete
sich auch nicht mehr bei den Behörden. Am 28. April 2025 wurde der Beurteilte
erneut von der Polizei kontrolliert und zu Handen des Migrationsamts vorläufig
festgenommen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei
Monaten, bis zum 27. Juli 2025.
Am 30. April 2025
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1
E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,
2.
Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte hat im Rahmen seiner Befragung beim Migrationsamt vom 28. April
2025.
und im Grundsatz auch heute zu Protokoll gegeben, nur freiwillig und nicht
ab Haft nach Albanien zurückkehren zu wollen, er wolle in Freiheit noch seine
Effekten organisieren und sich von [...]
verabschieden. Diese Behauptung ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass
er vorgängig zwei auf Freiwilligkeit beruhende Rückführungsversuche (vom 8.
März 2025 und nach dem 19. März 2025) vereitelt bzw. die ihm gesetzte
Ausreisefrist (bis zum 9. März 2025) verstreichen lassen und sich seither – um
behördliche Anordnungen regelrecht foutierend – fortwährend in Basel
aufgehalten hat, nicht glaubhaft, zumal nicht einleuchtet, weshalb sich der
Beurteilte – wären seine Effekten mit dem ihm ausgehändigten Flugticket (vom 8.
März 2025) tatsächlich gestohlen worden – bei echtem Ausreisewillen nicht beim
Migrationsamt gemeldet hat. Dass er den Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom
19.
März 2025 vergessen hat, überzeugt angesichts der Tatsache, dass er
vor diesem Termin – trotz bereits dazumals bestehenden Drogenproblemen – in der
Lage war, zumindest den Termin vom 6. März 2025 wahrzunehmen, nicht.
Dementsprechend gab er anlässlich seiner Befragung vom 28. April 2025 auf
entsprechende Frage auch an, er könne nicht garantieren, dass er die Schweiz
bei einem weiteren Versuch verlassen werde. Dass der Beurteilte nicht bereit
ist, die Schweiz zu verlassen und behördliche Anordnungen zu befolgen, illustriert
auch die Tatsache, dass er sich seit seiner Haftentlassung vom 15. März
2025.
bis zu seiner erneuten Festnahme am 28. April 2025 nicht mehr bei den
Behörden gemeldet hat. Das Migrationsamt hat sich aber bereit erklärt, die
Effekten des Beurteilten auf entsprechendes Gesuch hin im Rahmen eines
einmaligen Versuchs abholen zu lassen (wenn der Ort, wo sich diese befinden
sollen, genügend bezeichnet wird). Kommt dazu, dass der Beurteilte in der
Vergangenheit bereits neun Mal in seine Heimat zurückgeschafft wurde (in den
Jahren 2022, 2020, 2018 (2x), 2016, 2014, 2012, 2011, 2009), nachdem er
teilweise trotz Einreiseverbots in die Schweiz eingereist war, woraus offensichtlich
geschlossen werden muss, dass er nicht gewillt ist, sich an die Vorschriften
bezüglich Einreise und Aufenthalt zu halten. Dies ergibt sich auch aus den
diversen Verurteilungen wegen Verweisungsbruchs. Darüber hinaus hat er
anlässlich seiner Festnahme am 15. März 2025 zunächst falsche Personalien
angegeben, womit er die Polizei im Sinne des vorstehend Erwogenen aktiv zu
täuschen versuchte. Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich
relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher
als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Die
durch den Beurteilten verwirklichten Straftatbestände der sexuellen Nötigung
(Art. 189 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), der Freiheitsberaubung (Art.
183.
StGB) und des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) stellen Verbrechen im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
einschlägig ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber (wohl unter anderem auch auf den
Betäubungsmittelkonsum zurückzuführen und damit bedingt steuerbar) ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.
74.
AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine
Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung
sichergestellt werden kann. Da der Beurteilte in der Vergangenheit gezeigt hat,
dass er offenbar nicht willens ist, regelmässig beim Migrationsamt
vorzusprechen, kann auch keine Meldepflicht angeordnet werden (die damit
verbundene Weisung, sich bei [...]
aufzuhalten, kann nur schon aufgrund der Ablehnungshaltung [...] nicht angeordnet
werden). Schliesslich überwiegt das angesichts der diversen Rückschaffungen und
der fortwährenden Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an
der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit, zumal im Sinne der Verhältnismässigkeit zwei Mal
(erfolglos) versucht wurde, die Rückschaffung des Beurteilten aus der Freiheit
zu bewerkstelligen, die medizinische Betreuung des offensichtlich mit
Drogenproblemen konfrontierten Beurteilten (inklusive Medikation) im Gefängnis
Bässlergut sichergestellt ist und die Schweizer Behörden das
Beschleunigungsgebot bis anhin gewahrt haben. Dass er sich von [...] gerne verabschieden
würde, ist nachvollziehbar, begründet aber keine Unverhältnismässigkeit, zumal
diese Möglichkeit im Rahmen der beiden Rückschaffungsversuche bestand und auch
ein Besuch [...] im
Gefängnis grundsätzlich möglich ist.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Albanien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Tirana verkehren. Auch sind
keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Albanien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Dass
das Migrationsamt eine dreimonatige Haft verfügen musste, ist auf das nicht
kooperative Verhalten des Beurteilten zurückzuführen (Verweigerung einer
freiwilligen Ausreise), braucht doch die Organisation einer begleiteten
Rückführung eine gewisse Vorlaufzeit und muss auch auf nie im Detail
voraussehbare Unwägbarkeiten Rücksicht genommen werden. Der Beurteilte wird
jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das
Migrationsamt hat die nächsten Schritte im Sinne des Beschleunigungsgebots
trotz allem zügig an die Hand zu nehmen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 27. Juli
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.