AUS.2025.48
Ausschaffungshaft
30. April 2025Deutsch11 min
mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.48
URTEIL
vom 2.
Mai 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1987,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 30. April 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde,
nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte
strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der
mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes
(Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des
Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für zwanzig Jahre des
Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beurteilte beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung erhoben (Verfahren SB.2024.73). Nach
Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer fünftägigen
Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar 2025 eine
Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten an, welche
der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:
Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025 bestätigte. Am
3. April 2025 stellte der Beurteilte ein Haftentlassungsgesuch,
welches der Haftrichter mit Urteil vom 15. April 2024 abwies. Am
24. April 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt zwecks
Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen zuhanden des Straf- und
Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft entlassen.
Mit Blick auf
die am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus dem Strafvollzug hat das
Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. April
2025 erneut eine Ausschaffungshaft über den Beurteilten verhängt, diesmal für
die Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 2025. Seine
Rechtsvertreterin hat im Rahmen einer telephonischen Kontaktaufnahme des
Haftrichters zwecks Verhandlungsterminabsprache erklärt, nicht an der
anzuberaumenden Verhandlung teilnehmen zu wollen, was sie mit Eingabe vom
28. April 2025 schriftlich bestätigt hat. Am 2. Mai 2025 hat vor
dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der
Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist gestern 1. Mai 2025 zu
Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen worden, welches ihn
schon tags zuvor auf diesen Zeitpunkt hin wieder in Ausschaffungshaft versetzt
hatte. Mit der heutigen Haftüberprüfung ist die erwähnte 96-Stunden-Frist
eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen mehrere
rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 für
zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal mit Urteil desselben Gerichts
vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 wurde über den Beurteilten
erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren ausgesprochen. Schliesslich
wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024
nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Dass letzteres Urteil und die
damit ausgesprochene Landverweisung infolge Berufung noch nicht rechtskräftig
sind, ist angesichts der früheren rechtskräftigen Landesverweisungen für die
hier zu beurteilende Anordnung der Ausschaffungshaft ohne Belang.
3.
Das
Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der erneuten Anordnung der
Ausschaffungshaft, die Gefahr eines Untertauchens (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG), auf seine erste Haftanordnung vom
7.
Februar 2025 verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer
Untertauchensgefahr in seinem diesbezüglichen Urteil vom 11. Februar 2025
eingehend geprüft und bejaht. Dieser Haftgrund hat unverändert Bestand, so dass
hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16
E. 3 verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass der Beurteilte nach wie
vor eine Rückkehr in seine Heimat ablehnt. Am 7. März 2025 hat er
sich sogar geweigert, den bereits organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug)
anzutreten. Auch heute hat der Beurteilte keine Bereitschaft zu einer
freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu erkennen gegeben
(Verhandlungsprotokoll, S. 3). Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an
behördliche Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer
Untertauchensgefahr auszugehen. Daran ändert nichts, dass die Anwesenheit des
Beurteilten an der Verhandlung vom 20. Juni 2025 im gegen das Urteil
des Strafgerichts vom 15. März 2024 gerichteten Berufungsverfahren
gemäss Auskunft des Verfahrensleiters vom 18. März 2025 erforderlich
ist. Wie der Haftrichter in seinem Haftentlassungsurteil VGE AUS.2025.38 vom
15.
April 2025 in E. 4.4 ausgeführt hat, ist sich der Beurteilte
bewusst, dass er auch bei Gutheissung seiner Berufung aufgrund früherer
rechtskräftiger Landesverweisungen (oben E. 2) die Schweiz zu verlassen
hat. Er könnte daher durchaus geneigt sein, sich deren Vollzug zu entziehen und
noch vor der Berufungsverhandlung unterzutauchen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die maximale
Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden,
wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert
(lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als
Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und
125.
II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot
einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was
nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig
zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird
realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015
vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93
E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie
2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Eine
mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage.
Aufgrund vorstehender Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist
auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AIG) halten würde, so dass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen
sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass
beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der
ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse
öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
4.3
Die
Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und
tatsächlich möglich, auch wenn sie nun hinausgeschoben worden ist. Der
Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger identifiziert. Das für die
Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige Counseling hat bereits am
19.
September 2018 stattgefunden. Die vorgesehene Rückführung des Beurteilten
am 7. März 2025 musste allerdings abgebrochen werden, weil er sich
weigerte, den Transport zum Flughafen anzutreten. Wie der Haftrichter in seinem
Urteil VGE AUS.2025.38 vom 15. April 2025 E. 4.2 ausgeführt hat,
bleibt die Ausschaffung per Flug jedoch möglich und absehbar. Der Beurteilte
bzw. seine Rechtsvertreterin haben zwar zwischenzeitlich mittels entsprechender
Interventionen bei den algerischen Behörden (Hinweis auf das laufende
Berufungsverfahren) erwirken können, dass das Staatssekretariat für Migration
(SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zum 20. Juni 2025 aufs Eis gelegt
hat. Das SEM hat aber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass es seine
diesbezüglichen Bemühungen wieder aufnehmen wird, sobald das Berufungsurteil
bekannt sein wird.
Die Erkrankung
des Beurteilten an Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw.
Versorgungsmöglichkeiten bildeten schon Gegenstand eingehender Erwägungen im
Haftüberprüfungsverfahren vom 11. Februar 2025. Es kann
vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden
(VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 4). Der
Haftrichter prüfte diese Frage nochmals im kürzlichen Haftentlassungsgesuchsverfahren
und kam zum Schluss, dass das fragliche Medikament Humira, von dem der
Beurteilte behauptete, dass es in Algerien nicht erhältlich sei, im Land
grundsätzlich verfügbar ist, zumal es auf der offiziellen Medikamentenliste der
algerischen Regierung aufgeführt sei. Sollte es zeitweise Versorgungsengpässe
geben und würde der Gesuchstelle infolgedessen auf weniger wirksame Mittel oder
solche mit grösseren Nebenwirkungen verwiesen werden, wäre darauf hinzuweisen,
dass eine geringere Qualität der medizinischen Versorgung im Vergleich zur
Schweiz nicht ausreiche, um eine Unzumutbarkeit der Ausschaffung anzunehmen
(VGE AUS.2025.38 vom 15. April 2025 E. 4.3). Es ist nicht
erstellt bzw. ist nicht anzunehmen, dass eine zeitweise Umstellung der Behandlung
auf ein weniger wirksames Medikament oder mit grösseren Nebenwirkungen
verbundenes Medikament ihn in eine dauerhafte medizinische Notlage bringen
würde (dazu auch Blum/ Caroni/Plozza,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 83 N 42 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Wie
das SEM in seinem ablehnenden Asylwiedererwägungsentscheid vom
16.
Oktober 2023 ausgeführt hat, kann der Beurteilte bei seiner
Rückkehr nach Algerien um medizinische Unterstützung nachsuchen. Nach Angaben
des SEM verfügt das Land über ein ausgebautes Sozialversicherungssystem mit
Krankenversicherung für praktisch die ganze Bevölkerung einschliesslich
Übernahme der Kosten von Konsultationen, Hospitalisationen und Behandlungen.
Die algerische Gesetzgebung sehe schliesslich auch die Kostenübernahme durch
den Staat für Behandlungen von nichtversicherten Personen vor.
4.4
Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für vier Monate bis zum 1. September
2025.
angeordnet. Es verweist darauf, dass die Flugplanung erst nach der
anstehenden Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2025 wieder aufgenommen
werden könne. Aufgrund des fehlenden Ausreisewillens und der bereits einmal
verweigerten Rückreise wird der Flug mit polizeilicher Begleitung durchgeführt
werden, was eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt. Das Migrationsamt rechnet
mit einem Vollzug frühestens auf Ende Juli oder Mitte August 2025. Unter
Berücksichtigung einer Reservefrist für allfällige unvorhergesehene
Verzögerungen erscheint die Anordnung der Ausschaffungshaft von vier Monaten
als angemessen. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025
und damit noch nicht ganz drei Monate in Ausschaffungshaft (Unterbruch zwecks
Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Strafvollzug vom 24. April bis
1.
Mai 2025). Mit der verfügten Haftdauer von vier Monaten
überschreitet dies die maximal zulässige Haftdauer von sechs Monaten
(Art. 79 Abs. 1 AIG). Da der Beurteilte nicht bereit ist, nach der
Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2025 freiwillig in seine Heimat
zurückzukehren und deswegen eine polizeibegleitete Rückführung organisiert
werden muss, ist die Haftanordnung von vier Monaten zulässig (Art. 79
Abs. 2 AIG). Wäre er bereit zu kooperieren, könnte bereits jetzt ein Flug
mit Polizeibegleitung gebucht und das notwendige Reisepapier bei den
algerischen Behörden beantragt werden. Der Beurteilte hat es selber in der
Hand, seine Haft entsprechend abzukürzen.
4.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die vom Migrationsamt vom 1. Mai bis zum
1.
September 2025 angeordnete Ausschaffungshaft in jeder Hinsicht recht-
und verhältnismässig ist. Die Haftanordnung ist damit zu bestätigen.
5.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von vier Monaten, d.h. bis zum 1. September
2025.
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Advokatin [...]
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.