Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.48

Ausschaffungshaft

30. April 2025Deutsch11 min

mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.48

URTEIL

vom 2.

Mai 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1987,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 30. April 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde,

nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte

strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der

mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes

(Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des

Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für zwanzig Jahre des

Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beurteilte beim

Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung erhoben (Verfahren SB.2024.73). Nach

Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer fünftägigen

Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar 2025 eine

Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten an, welche

der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:

Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025 bestätigte. Am

3. April 2025 stellte der Beurteilte ein Haftentlassungsgesuch,

welches der Haftrichter mit Urteil vom 15. April 2024 abwies. Am

24. April 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt zwecks

Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen zuhanden des Straf- und

Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft entlassen.

Mit Blick auf

die am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus dem Strafvollzug hat das

Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. April

2025 erneut eine Ausschaffungshaft über den Beurteilten verhängt, diesmal für

die Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 2025. Seine

Rechtsvertreterin hat im Rahmen einer telephonischen Kontaktaufnahme des

Haftrichters zwecks Verhandlungsterminabsprache erklärt, nicht an der

anzuberaumenden Verhandlung teilnehmen zu wollen, was sie mit Eingabe vom

28. April 2025 schriftlich bestätigt hat. Am 2. Mai 2025 hat vor

dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen

wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der

Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,

SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens

nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist gestern 1. Mai 2025 zu

Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen worden, welches ihn

schon tags zuvor auf diesen Zeitpunkt hin wieder in Ausschaffungshaft versetzt

hatte. Mit der heutigen Haftüberprüfung ist die erwähnte 96-Stunden-Frist

eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen mehrere

rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit Urteil des

Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 für

zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal mit Urteil desselben Gerichts

vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 wurde über den Beurteilten

erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren ausgesprochen. Schliesslich

wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024

nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Dass letzteres Urteil und die

damit ausgesprochene Landverweisung infolge Berufung noch nicht rechtskräftig

sind, ist angesichts der früheren rechtskräftigen Landesverweisungen für die

hier zu beurteilende Anordnung der Ausschaffungshaft ohne Belang.

3.

Das

Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der erneuten Anordnung der

Ausschaffungshaft, die Gefahr eines Untertauchens (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG), auf seine erste Haftanordnung vom

7.

Februar 2025 verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer

Untertauchensgefahr in seinem diesbezüglichen Urteil vom 11. Februar 2025

eingehend geprüft und bejaht. Dieser Haftgrund hat unverändert Bestand, so dass

hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16

E. 3 verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass der Beurteilte nach wie

vor eine Rückkehr in seine Heimat ablehnt. Am 7. März 2025 hat er

sich sogar geweigert, den bereits organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug)

anzutreten. Auch heute hat der Beurteilte keine Bereitschaft zu einer

freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu erkennen gegeben

(Verhandlungsprotokoll, S. 3). Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an

behördliche Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer

Untertauchensgefahr auszugehen. Daran ändert nichts, dass die Anwesenheit des

Beurteilten an der Verhandlung vom 20. Juni 2025 im gegen das Urteil

des Strafgerichts vom 15. März 2024 gerichteten Berufungsverfahren

gemäss Auskunft des Verfahrensleiters vom 18. März 2025 erforderlich

ist. Wie der Haftrichter in seinem Haftentlassungsurteil VGE AUS.2025.38 vom

15.

April 2025 in E. 4.4 ausgeführt hat, ist sich der Beurteilte

bewusst, dass er auch bei Gutheissung seiner Berufung aufgrund früherer

rechtskräftiger Landesverweisungen (oben E. 2) die Schweiz zu verlassen

hat. Er könnte daher durchaus geneigt sein, sich deren Vollzug zu entziehen und

noch vor der Berufungsverhandlung unterzutauchen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die maximale

Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der

kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden,

wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert

(lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung

nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als

Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und

125.

II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot

einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was

nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig

zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder

praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird

realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015

vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93

E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie

2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Eine

mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage.

Aufgrund vorstehender Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist

auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AIG) halten würde, so dass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen

sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass

beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der

ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse

öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

4.3

Die

Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und

tatsächlich möglich, auch wenn sie nun hinausgeschoben worden ist. Der

Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger identifiziert. Das für die

Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige Counseling hat bereits am

19.

September 2018 stattgefunden. Die vorgesehene Rückführung des Beurteilten

am 7. März 2025 musste allerdings abgebrochen werden, weil er sich

weigerte, den Transport zum Flughafen anzutreten. Wie der Haftrichter in seinem

Urteil VGE AUS.2025.38 vom 15. April 2025 E. 4.2 ausgeführt hat,

bleibt die Ausschaffung per Flug jedoch möglich und absehbar. Der Beurteilte

bzw. seine Rechtsvertreterin haben zwar zwischenzeitlich mittels entsprechender

Interventionen bei den algerischen Behörden (Hinweis auf das laufende

Berufungsverfahren) erwirken können, dass das Staatssekretariat für Migration

(SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zum 20. Juni 2025 aufs Eis gelegt

hat. Das SEM hat aber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass es seine

diesbezüglichen Bemühungen wieder aufnehmen wird, sobald das Berufungsurteil

bekannt sein wird.

Die Erkrankung

des Beurteilten an Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw.

Versorgungsmöglichkeiten bildeten schon Gegenstand eingehender Erwägungen im

Haftüberprüfungsverfahren vom 11. Februar 2025. Es kann

vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden

(VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 4). Der

Haftrichter prüfte diese Frage nochmals im kürzlichen Haftentlassungsgesuchsverfahren

und kam zum Schluss, dass das fragliche Medikament Humira, von dem der

Beurteilte behauptete, dass es in Algerien nicht erhältlich sei, im Land

grundsätzlich verfügbar ist, zumal es auf der offiziellen Medikamentenliste der

algerischen Regierung aufgeführt sei. Sollte es zeitweise Versorgungsengpässe

geben und würde der Gesuchstelle infolgedessen auf weniger wirksame Mittel oder

solche mit grösseren Nebenwirkungen verwiesen werden, wäre darauf hinzuweisen,

dass eine geringere Qualität der medizinischen Versorgung im Vergleich zur

Schweiz nicht ausreiche, um eine Unzumutbarkeit der Ausschaffung anzunehmen

(VGE AUS.2025.38 vom 15. April 2025 E. 4.3). Es ist nicht

erstellt bzw. ist nicht anzunehmen, dass eine zeitweise Umstellung der Behandlung

auf ein weniger wirksames Medikament oder mit grösseren Nebenwirkungen

verbundenes Medikament ihn in eine dauerhafte medizinische Notlage bringen

würde (dazu auch Blum/ Caroni/Plozza,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 83 N 42 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Wie

das SEM in seinem ablehnenden Asylwiedererwägungsentscheid vom

16.

Oktober 2023 ausgeführt hat, kann der Beurteilte bei seiner

Rückkehr nach Algerien um medizinische Unterstützung nachsuchen. Nach Angaben

des SEM verfügt das Land über ein ausgebautes Sozialversicherungssystem mit

Krankenversicherung für praktisch die ganze Bevölkerung einschliesslich

Übernahme der Kosten von Konsultationen, Hospitalisationen und Behandlungen.

Die algerische Gesetzgebung sehe schliesslich auch die Kostenübernahme durch

den Staat für Behandlungen von nichtversicherten Personen vor.

4.4

Das

Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für vier Monate bis zum 1. September

2025.

angeordnet. Es verweist darauf, dass die Flugplanung erst nach der

anstehenden Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2025 wieder aufgenommen

werden könne. Aufgrund des fehlenden Ausreisewillens und der bereits einmal

verweigerten Rückreise wird der Flug mit polizeilicher Begleitung durchgeführt

werden, was eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt. Das Migrationsamt rechnet

mit einem Vollzug frühestens auf Ende Juli oder Mitte August 2025. Unter

Berücksichtigung einer Reservefrist für allfällige unvorhergesehene

Verzögerungen erscheint die Anordnung der Ausschaffungshaft von vier Monaten

als angemessen. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025

und damit noch nicht ganz drei Monate in Ausschaffungshaft (Unterbruch zwecks

Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Strafvollzug vom 24. April bis

1.

Mai 2025). Mit der verfügten Haftdauer von vier Monaten

überschreitet dies die maximal zulässige Haftdauer von sechs Monaten

(Art. 79 Abs. 1 AIG). Da der Beurteilte nicht bereit ist, nach der

Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2025 freiwillig in seine Heimat

zurückzukehren und deswegen eine polizeibegleitete Rückführung organisiert

werden muss, ist die Haftanordnung von vier Monaten zulässig (Art. 79

Abs. 2 AIG). Wäre er bereit zu kooperieren, könnte bereits jetzt ein Flug

mit Polizeibegleitung gebucht und das notwendige Reisepapier bei den

algerischen Behörden beantragt werden. Der Beurteilte hat es selber in der

Hand, seine Haft entsprechend abzukürzen.

4.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die vom Migrationsamt vom 1. Mai bis zum

1.

September 2025 angeordnete Ausschaffungshaft in jeder Hinsicht recht-

und verhältnismässig ist. Die Haftanordnung ist damit zu bestätigen.

5.

Das vorliegende

Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von vier Monaten, d.h. bis zum 1. September

2025.

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Advokatin [...]

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.