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Entscheid

AUS.2025.49

Haftentlassungsgesuch

13. Mai 2025Deutsch15 min

verwies das Strafgericht den Beurteilten für acht Jahre des Landes unter Eintragung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.49

URTEIL

vom 13.

Mai 2025

Beteiligte

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler,

Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52,

8002 Zürich

gegen

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

30. November 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____, geb. [...] 1996,

von Algerien des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19 des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren und 2

Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 2'300.–. Ausserdem

verwies das Strafgericht den Beurteilten für acht Jahre des Landes unter Eintragung

im Schengener Informationssystem. Mit Urteil vom 1. November 2024

sprach das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ vom Vorwurf des bandenmässigen

Diebstahls frei und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. Die

Landesverweisung von acht Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem

wurde bestätigt. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde A____ am

24. März 2025 aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete

gleichentags über ihn eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum

23. Juni 2025 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom

26. März 2025 bestätigte.

Am

2. Mai 2025 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein

(undatiertes) Haftentlassungsgesuch ein, mit welchem A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Haftentlassung ersuchte. Am

13. Mai 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers

und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche

Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Gesuchsteller

befragt worden und sind die Beteiligten zum Vortrag gelangt. Das vorliegende

Urteil ist mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den

Parteien schriftlich eröffnet worden.

Erwägungen

Erwägungen

Die inhaftierte

Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein

Haftentlassungsgesuch einreichen. Die letzte Haftüberprüfung erfolgte am

26.

März 2025 (VGE AUS.2025.33), womit das vorliegende

Haftentlassungsgesuch vom 29. April 2025 (Postaufgabe) an die Hand zu

nehmen ist. Die richterliche Behörde hat hierüber innert acht Arbeitstagen

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5

Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Das

Gesuch des Gesuchstellers ist am 2. Mai 2025 per Post beim Verwaltungsgericht

eingegangen. Die heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des mündlichen

Entscheids innerhalb von acht Arbeitstagen (Art. 80 Abs. 5

Satz 2 AIG) und damit rechtzeitig stattgefunden (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 250; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 479).

2.

Die

Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich

erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch

entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AIG). Das richterliche Prüfprogramm bei einem

Entlassungsgesuch deckt sich mit demjenigen bei der Haftgenehmigung bzw.

-verlän-gerung (BGE 140 II 409 E. 2.3.1; BGer 2C_724/2016

vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2022, Rz 12.40; Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,

Zürich 2019, Art. 80 N 7 und 8). Dabei ist auch zu prüfen,

ob die Behörden die für den Vollzug der Wegweisung oder Landesverweisung

nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem

Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin

verhältnismässig erscheint.

3.

Bei der

erstmaligen Haftanordnung wurden als Haftgründe unter anderem die Verurteilung

des Gesuchstellers wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG)

und die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG) angeführt. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so

dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE

AUS.2025.33 vom 26. März 2025 E. 3 verwiesen werden kann (vgl.

BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi

Yar, a.a.O., Rz 12.40). Das Vorliegen von Haftgründen wird

grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Plädoyernotizen, S. 2).

4.

4.1

Der Gesuchsteller begründet sein

Haftentlassungsgesuch im Wesentlichen mit der fehlenden Verhältnismässigkeit

der Haft. Unter dem Blickwinkel ihrer Eignung als Teil der Verhältnismässigkeit

im Sinne von Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

muss die Ausschaffungshaft zweckgebunden bleiben und daher ernsthaft geeignet

sein, den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherzustellen. Entsprechend muss

im Zeitpunkt der Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung

bzw. der Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer

Zeit möglich erscheint oder nicht. Eine Haft erscheint als unverhältnismässig,

da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG wie auch gegen

Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verstossend, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass

die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Die Haft

ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit

Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 und

2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen).

4.2

Die

bestehende Haft ist in jeder Hinsicht verhältnismässig, so dass eine

Freilassung des Gesuchstellers auch unter

diesem Gesichtspunkt nicht in Frage kommt. Die Schweiz hat ein eminentes

Interesse daran, dass die ausgesprochene Landesverweisung möglichst bald

vollzogen werden kann, umso mehr als der Gesuchsteller

die Freiheit zum Untertauchen nutzen könnte und damit den Behörden nicht mehr

zwecks Vollstreckung der Landesverweisung zur Verfügung würde. Eine Auflage,

sich regelmässig beim Migrationsamt zu melden, könnte die Untertauchensgefahr

nicht bannen. Der Gesuchsteller will

heute zwar zur Rückkehr in seine Heimat bereit sein. In der Zwischenzeit habe

er begriffen, dass er die Schweiz verlassen müsse. Ihm sei der Asylentscheid

nie mit Übersetzung eröffnet worden. Da er noch einen sog. N-Ausweis besitze, sei

er bis vor kurzem fälschlicherweise der Ansicht gewesen, die Schweiz eigentlich

gar nicht verlassen zu müssen (Plädoyernotizen, S. 2 f.). Diese

Vorbringen sind unglaubwürdig. Aus der von ihm selber eingereichten Kopie des

Ausweises für Asylsuchende geht hervor, dass dieser Ausweis nur bis zum

9.

Juni 2023 gültig war. Keine Kenntnis vom negativen Asylentscheid vom 5.

Dezember 2022 gehabt zu haben, ist insofern auch fadenscheinig, als in den

beiden Strafurteilen des Strafgerichts bzw. des Appellationsgerichts

ausdrücklich auf die diesen Asylentscheid verwiesen wurde. Der Gesuchsteller musste infolgedessen vom

negativen Ausgang des Asylverfahrens gewusst haben, ansonsten er die angeblich

mangelhafte Entscheideröffnung schon damals angefochten hätte. Entscheidend ist

aber, dass der Gesuchsteller mit seiner

strafrechtlichen Verurteilung rechtskräftig für acht Jahre des Landes verwiesen

wurde. Er war im Strafverfahren anwaltlich vertreten, so dass ihm seine

Rechtsvertretung zweifelsohne klar gemacht hat, dass er nach dem Absitzen der

Strafe die Schweiz verlassen muss. Der Gesuchsteller

konnte somit nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er gestützt auf ein vermeintlich

noch offenes Asylverfahren in der Schweiz bleiben könne.

Bei der

Befragung durch das Migrationsamt nach der Entlassung aus dem Strafvollzug gab

der Gesuchsteller an, nach Frankreich

ausreisen zu wollen (Befragungsprotokoll vom 24. März 2025,

S. 2). In der Haftverhandlung vom 26. März 2025 sagte er aus,

für fünf bis sechs Monate in der Schweiz bleiben zu wollen, um sich hier zu

«erholen», bevor er dann nach Algerien gehe. Der Haftrichter hat diese Aussage

als unglaubhaft eingestuft (VGE AUS.2025.33 vom 26. März 2025

E. 3.3). Nach dem vorstehend Gesagten bleibt es wenig wahrscheinlich, dass

der Gesuchsteller tatsächlich zur

freiwilligen Rückkehr nach Algerien bereit ist. Vielmehr steht unverändert zu

befürchten, dass er die Freiheit nutzen könnte, um unterzutauchen, womit er den

Migrationsbehörden nicht mehr zur Verfügung stehen würde, ihn rückzuführen.

Daran ändern auch seine heute geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden

nichts. Eine nächste ärztliche Untersuchung der Augen steht nach seinen Angaben

erst wieder in einem Jahr an. Die gegenwärtigen Rückbeschwerden kann er

vorderhand mit Schmerzmittel in erträglichem Rahmen halten

(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Der Gesuchsteller

lässt im Übrigen auf seine angebliche Kooperationsbereitschaft verweisen

(Plädoyernotizen, S. 3). Davon war bislang nichts zu sehen. Bis dato hatte

er sich geweigert, aus eigenen Stücken mit den algerischen Behörden zwecks

Beschaffung von Reisepapieren Kontakt aufzunehmen. Dass er am kürzlichen

Counseling teilgenommen hat, ist nicht aus freien Stücken erfolgt. Der Gesuchsteller wurde dem SEM, wo die Counselings

stattfanden, unter polizeilicher Begleitung direkt aus der Ausschaffungshaft

zugeführt. Mit Bezug auf den Vollzug auf asylrechtliche Wegweisung ist

anzumerken, dass der Asylentscheid des SEM vom 5. Dezember 2022 am

5.

Januar 2023 rechtskräftig wurde (Schreiben SEM an das Asylbüro des

Migrationsamts Solothurn vom 15. September 2023). Wie sich aus den beiden

Strafurteilen des Strafgerichts bzw. des Appellationsgericht ergibt, befand

sich der Gesuchsteller zwischen Mitte

September 2022 und Mitte Januar 2023 wiederholt tageweise in

Polizeigewahrsam, bevor er am 23. Januar 2023 in Untersuchungshaft

genommen wurde, von wo er aus am 15. Mai 2023 in den vorzeitigen

Strafvollzug übertrat. Es versteht sich von selbst, dass in dieser Zeit der

Vollzug der Wegweisung seitens des solothurnischen Migrationsamts ruhte. Der Gesuchsteller konnte sich insoweit auch nicht

kooperativ zeigen.

Der Gesuchsteller ist bereits vor über zwei Jahren

von den algerischen Behörden identifiziert worden (E-Mail SEM vom

13.

April 2023). Am 30. April 2025 hat das obligatorische

Counseling stattgefunden. Nach Angaben des Migrationsamts ist binnen der

nächsten zwei bis drei Wochen mit dem Entscheid der algerischen Behörden zu

rechnen, ob für den Gesuchsteller ein

Laissez Passer ausgestellt werden kann. Sobald dieser Bescheid vorliegt, wird

mit einer Vorlaufzeit von weiteren zwei bis drei Wochen der Rückflug gebucht

werden können, bevor dann die effektive Ausstellung des Ersatzreisepapiers

beantragt werden kann (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Rückführung des Gesuchstellers ist damit absehbar. Die

schweizerischen Behörden behandeln im Übrigen die Ausschaffung des Gesuchstellers mit der gebotenen

Beschleunigung. Daran ändert entgegen seinem Vorbringen nichts, dass er bereits

im Juni 2024 für das Counseling vorgesehen gewesen war, dann aber nichts

mehr geschehen sei. Es können nach Erfahrung des Haftrichters pro Monat immer

nur eine beschränkte Anzahl von Personen den algerischen Behörden zum

Counseling vorgeführt werden. Das SEM bittet die Kantone deshalb im Vorfeld der

Counseling-Termine jeweils nur die Personen mit erhöhter Priorität zur

Teilnahme anzumelden. Es ist damit in keiner Weise zu beanstanden, dass das

Migrationsamt den Gesuchsteller mit Blick

auf den noch bis Ende März 2025 dauernden Strafvollzug im Juni 2024 in

der Priorität zurückstellte und anderen algerischen Staatsangehörigen den

Vorrang gab, deren Ausschaffung dringlicher war. Das Migrationsamt hat den Gesuchsteller mit dem Ende des Strafvollzugs

unversäumt wieder für das Counseling angemeldet, an welchem er bereits am

30.

April 2025 teilnehmen konnte.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der Vollzug der gegen den Gesuchsteller ausgesprochenen Landesverweisung mittels Haft

sicherzustellen ist und die Haft insofern auch verhältnismässig erscheint. Im

Übrigen liegt es im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass der Gesuchsteller, der schon kurz nach seiner Einreise

in die Schweiz im August 2022 mit erheblicher krimineller Energie zu

delinquieren begonnen hatte, was er trotz eröffneter Strafverfahren fortsetzte,

seine deliktische Tätigkeit nicht wieder aufnimmt.

5.

5.1

Der

Gesuchsteller lässt heute geltend machen,

dass das Internet auf der Gefängnisstation nicht funktioniere und dass es zu

wenig Internetstationen gebe. Seine Rechtsvertreterin erklärt sich nach einem

Hinweis des Haftrichters, dass diese Frage unlängst bereits geprüft worden sei,

einverstanden, auf die Befragung des Leiters des Administrativhaftabteilung hierzu

zu verzichten. Im Sinne kann in allgemeiner Weise auf die nachfolgenden

Erwägungen aus dem Urteil des Haftrichters in VGE AUS.2025.43 vom

29.

April 2025 verwiesen werden.

5.2

Gemäss

Art. 80 Abs. 4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des

Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die

Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen (Art. 81 AIG) gehören

damit ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es

ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene

Ausländer unterworfen ist, nicht um die Haftbedingungen der übrigen

Inhaftierten oder das abstrakte Vollzugsrecht, das sich aus der Gefängnisordnung

ergibt (vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger, a.a.O., S. 331). Das Internet ermöglicht es

ausländerrechtlich inhaftierten Personen, sich über die Geschehnisse ausserhalb

der Gefängnismauern zu informieren und den Kontakt zur Aussenwelt und zur

Heimat aufrechtzuerhalten, was für ihr Sozialleben in der Festhaltungssituation

von grundlegender Bedeutung ist. Mit Blick auf die Meinungs- und

Informationsfreiheit (Art. 16 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV,

SR 101] und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101]) hat das Bundesgericht festgehalten, dass in der

Administrativhaft eine generelle Verweigerung des Internetzugangs sich nicht

rechtfertigen lässt und auch keine durch den Haftzweck gebotene und

verhältnismässige Einschränkung dieses Grundrechts darstellt. Allfällige

Missbräuche können im Einzelfall unterbunden und organisatorische Vorgaben in

einer Hausordnung geregelt werden (BGE 149 II 6 E. 5.2).

5.3

Die

Hausordnung des Gefängnisses Bässlergut, Administrativhaft (Stand: 9. Oktober

2023) hält unter Ziff. 3.10 mit dem Titel «Internet und Videotelefonie»

fest, dass die eingewiesenen Personen auf Kosten des Gefängnisses Zugang zum

Internet und die Möglichkeit haben, über Video zu telefonieren. Für die

Einzelheiten wird auf das separate Merkblatt Nr. 12 verwiesen. Das

betreffende Merkblatt hält als Grundsatz u.a. fest, dass die bei der Nutzung

des Internet bzw. der Videotelefonie konsumierten oder verbreiteten Daten die

Ruhe, Ordnung und Sicherheit inner- und ausserhalb des Gefängnisses nicht

gefährden dürfen. Verboten sind namentlich Pornografie, Gewaltdarstellungen,

Beleidigungen oder Beschimpfungen. Entsprechende Seiten bzw. Suchbegriffe sind

gesperrt (Ziff. 1.2). Die Internetstationen befinden sich in einem

speziellen Raum (Ziff. 2.1). Gemäss Ziff. 2.2 des Merkblatts haben

sich die eingewiesenen Personen, die das Internet nutzen möchten, sich zur auf

dem Tagesplan angegebenen Zeit bereitzuhalten. Anschliessend werden sie durch

das Gefängnispersonal zum Internetraum zugeführt und am Ende wieder auf ihre

Station rückgeführt. Nach Angaben des heute befragten Leiters der Abteilung

Administrativhaft,

haben die Insassen wöchentlich Anspruch auf zweimal 50 Minuten, sich in einem

separaten Raum an einer eigenen Computerstation ins Internet einzuloggen

(Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Die Videotelefonie steht den

eingewiesenen Personen demgegenüber während den gesamten Zellenöffnungszeiten

im Aufenthaltsraum der betreffenden Station zur Verfügung

(Ziff. 3.1 f. des Merkblatts), mithin täglich während rund 12

Stunden. Die Insassen der jeweiligen Station verständigen sich über die Nutzung

der Videotelefonie grundsätzlich selbständig untereinander. Nach Angaben des

Gefängnisleiters erfolgen Video- und Sprachanrufe derzeit noch über Skype, allerdings

stehe eine Umstellung an, weil Skype von Microsoft im Mai abgestellt werde. Ein

Problem sei, dass sich Skype geöffnet habe, so dass man auch auf Google

zugreifen könne (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Es versteht sich

von selbst, dass es aufgrund der bevorstehenden Änderungen zu Arbeiten am

gefängnisinternen System kommen kann, die zu vorübergehenden Unterbrüchen in

der Internetnutzung führen können. Solch technisch bedingten Systemunterbrüche

sind von den Insassen hinzunehmen, solange sie zeitlich beschränkt sind. Im

Übrigen weist der Gefängnisleiter auf die aktuell sehr hohe Belegung der

verschiedenen Stationen hin. Auf der fraglichen Station befänden sich derzeit

neun Personen. Wenn jemand länger im Internet sei, könne dies zu Konflikten

führen. Auf der Station werde deshalb eine Liste geführt, wo man sich eintragen

könne, wenn man das Internet nutzen möchte (Verhandlungsprotokoll, S. 6).

Diese Ausführungen zeigen, dass der Internetzugang für den Gesuchsteller grundsätzlich gewährleistet ist,

auch wenn auch nicht immer zu den Zeiten bzw. im Ausmass, wie der er es sich

möglicherweise wünscht. Allfällige Einschränkungen in der Verfügbarkeit sind

betrieblich-technisch begründet und deshalb hinzunehmen. Jedenfalls sind sie

nicht derart einschneidend, als dass sie die Festhaltung des Gesuchstellers unzumutbar erscheinen liessen,

so dass er hierauf gestützt freizulassen wäre (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.191). Falls die Insassen auf

seiner Station sich nicht einvernehmlich über die Nutzung der Videotelefonie

verständigen können – gemäss Ziff. 3.3 des Merkblatts sind die

eingewiesenen Personen angehalten, bezüglich der Dauer und Lautstärke der

Videotelefonie gegenseitig Rücksicht zu nehmen –, wird es an der Stations- bzw.

Gefängnisleitung liegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um für geordnete

Verhältnisse zu sorgen und unerwünschte Konflikte in der Nutzung zu vermeiden.

6.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Der Gesuchsteller hat um unentgeltliche

Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein

auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gestützter

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei Monaten Haft bzw. bei

einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206

E. 3.3.1). Bei kürzer Haftdauer besteht dieser Anspruch nur, wenn der Fall

besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten stellt (BGer 2C_112/2016

vom 19. Februar 2016 E. 2.2.2). Der Gesuchsteller

befindet sich seit dem 24. März 2025 in administrativ-rechtlich

motivierter Haft. Die bisherige Haftdauer ist damit noch weit entfernt von der

genannten Dauer von drei Monaten. Der vorliegende Fall weist weder in

rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, die

einer anwaltlichen Verbeiständung bedürften. Dies gilt auch und insbesondere

bezüglich der Vorbringen, vom negativen Asylentscheid keine Kenntnis erhalten und

sich kooperativ gezeigt zu haben (oben E. 4.2). Das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird

abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.