Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.52

Anordnung der Ausschaffungshaft

15. Mai 2025Deutsch14 min

Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.52

URTEIL

vom 15.

Mai 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 13. Mai 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) stellte am 20. Februar 2016 in der Schweiz

(Kanton Basel-Landschaft) erstmals ein Asylgesuch. Da er in der Folge

untertauchte (er galt bereits ab dem 10. März 2016 als verschwunden), wurde

sein Gesuch vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. April 2016 intern

abgeschrieben (eine Befragung zur Person und zu den Asylgründen hatte am 1.

März 2016 noch stattfinden können). Am 23. Mai 2016 ersuchte der Beurteilte um

Wiederaufnahme des Asylverfahrens, wobei er ab dem 26. Mai 2016 erneut als

verschwunden bzw. unkontrolliert abgereist galt, woraufhin sein Ersuchen mit

Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 abgelehnt worden ist. Am 26. Februar 2018

tat er gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft erneut kund, er

wolle ein Asylgesuch anhängig machen. Etwas Schriftliches reichte er jedoch –

nach entsprechendem Hinweis – nie ein, weshalb auch dieses Verfahren

abgeschrieben wurde.

Bereits kurz

nach seiner Einreise wurde der A____ straffällig: Mit Strafbefehl vom 14. März

2016 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und mit Strafbefehl

vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen

Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF

30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. September 2018 wurde der Beurteilte sodann

der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der

versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der

Hinderung einer Amtshandlung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der

mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, des rechtswidrigen

Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate mit bedingtem Strafvollzug

(Probezeit zwei Jahre), zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF

400.– verurteilt. Des Weiteren wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen

(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) und es wurde der Vollzug

der mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise

und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45

Tagessätzen zu CHF 30.– verfügt. Nachdem die diesbezügliche Strafhaft am 22.

Oktober 2018 endete, verfügte das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs gleichentags eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat. Mit

Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin)

vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) wurde anstelle der

Durchsetzungshaft eine Vorbereitungshaft bis zum 21. November 2018 angeordnet,

da A____ an der Verhandlung vom 26. Oktober 2018 zum Ausdruck brachte, er

wolle erneut in der Schweiz um Asyl ersuchen. Nachdem das entsprechende Gesuch

um Wiederaufnahme seitens SEM am 1. November 2018 abgelehnt worden war, ordnete

das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft an, welche von der Haftrichterin mit

Urteil vom 16. November 2018 (VGE AUS.2018.100) bis zum 20. Februar 2019 für

rechtmässig und angemessen befunden wurde. Mit Verfügung des Migrationsamts

Basel-Stadt vom 4. Februar 2019 wurde die Ausschaffungshaft über den

Beurteilten bis zum 3. Mai 2019 verlängert, wobei die Haftrichterin A____ mit

Urteil AUS.2019.9 vom 20. Februar 2019 zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots

aus der administrativ-rechtlich motivierten Haft entliess.

In der Folge

verbrachte der Beurteilte einige Zeit in Freiheit (aus dieser Zeit resultiert

ein Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln) und meldete sich recht regelmässig beim Migrationsamt. Nachdem

er am 17. Juni 2020 als algerischer Staatangehöriger anerkannt wurde,

wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli

2020 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten, der Hehlerei sowie des

gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer (unbedingten)

Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt (als

Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 13. September 2018). Zudem wurde er für zehn

Jahre des Landes verwiesen (ein erneuter Strafbefehl datiert vom 23. November

2021 aufgrund Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls). Da der Vollzug

der beiden Landesverweisungen aufgrund der COVID-19-Pandemie lange Zeit nicht

möglich war und A____ anlässlich des «Councelling-Gesprächs» vom 30. November

2022 dem Vertreter des algerischen Generalkonsulats gegenüber behauptet hatte,

verheiratet zu sein und dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen

zu wollen, weshalb die Ausstellung eines Laissez-Passer einstweilen blockiert

war, waren die algerischen Behörden «erst» im Verlauf des Mai 2023 bereit, ein

Laissez-Passer für den Beurteilten auszustellen (nachdem die versprochenen

Unterlagen nie bei den Heimatbehörden eingingen). Am 4. Juli 2023 liess das

Migrationsamt den Beurteilten vorläufig festnehmen und verfügte gleichentags

eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, welche vom Haftrichter am 6. Juli 2023

für rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2023.32). Am Tag darauf

wurde der Beurteilte nach Algerien zurückgeschafft.

Am 7. März 2024

wurde A____ im Tram Nummer 3 bei der Ausreise nach Frankreich von einer

Patrouille des Grenzwachtkorps kontrolliert. Bei der Systemabfrage wurde

bekannt, dass der Beurteilte aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung(en)

zur «Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung» ausgeschrieben ist, weshalb

er vorläufig festgenommen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 8. März 2024 wurde A____ des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu

einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich einem Tag für

bereits ausgestandene Haft) verurteilt und gleichentags zuhanden des

Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Das

Migrationsamt verfügte am 8. März 2024 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten,

welche vom Haftrichter mit Urteil vom 11. März 2024 bestätigt wurde

(VGE AUS.2024.16). Nachdem die algerischen Behörden offenbar aufgrund der

Tatsache, dass die Ehefrau und das gemeinsame Kind in Frankreich leben, abermals

nicht bereit waren, für den Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen, konnte

er am 10. Mai 2024 nach Frankreich, überstellt werden.

Am 5. Mai 2025

wurde der Beurteilte aufgrund des Verdachts des Diebstahls und des

Verweisungsbruchs in Basel erneut verhaftet. Anlässlich der Kontrolle wurde

auch festgestellt, dass die Geldstrafe aus dem vorerwähnten Strafbefehl vom 8.

März 2024 nicht bezahlt und in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde.

Zwecks Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe befand sich der Beurteilte ab dem 6.

Mai 2025 im Untersuchungsgefängnis. Da die Geldstrafe in der Zwischenzeit beglichen

wurde, wurde der Beurteilte am 12. Mai 2025 aus der strafrechtlich motivierten

Haft entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte am 13. Mai 2025

eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 11. November

2025.

Am 15. Mai 2025

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.

dazu Zünd, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu er-schweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie

bei eigentlichen Täuschungs-manövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.3

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig

mitunter wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119

AIG schuldig gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt.

2.4

Wie

sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ wegen

gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR

311.0]) und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im

Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der

Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs.

1.

lit. h AIG erfüllt ist.

2.5

Wie

bereits in den Urteilen vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87), vom 16. November

2018.

(VGE AUS.2018.100), vom 6. Juli 2023 (VGE AUS.2023.32) und vom 11. März

2024.

(VGE AUS.2024.16) festgestellt wurde, liegt auch Untertauchensgefahr vor:

Der mitunter wegen Gewaltdelikten verurteilte A____ tauchte im Jahr 2016

zweimal nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz unter, benutzte in der

Vergangenheit diverse Aliasidentitäten, wobei er unter anderem auch behauptete,

Libyer zu sein, und machte widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner

Identitätspapiere. Des Weiteren hat er wiederholt gegenüber dem Migrationsamt

angegeben und auch an der heutigen Verhandlung beteuert, dass er zwar bereit

sei, nach Algerien zurückzukehren, sofort aber wieder hierher kommen würde. Aufgrund

der Tatsache, dass Frau und Tochter im grenznahen Ausland leben bzw. das

eigentliche Motiv der Rückkehr nach Europa darstellen, liegt auf der Hand, dass

er bei einer Haftentlassung zu ihnen nach Frankreich zurückkehren würde (wobei

dies aufgrund des Eintrags im SIS nicht auf inoffiziellem Weg möglich ist und

er gemäss Auskunft der französischen Behörden das französische Staatsgebiet bis

zum 17. Mai 2024 hätte verlassen müssen), zumal er gegenüber dem Migrationsamt

am 12. Mai 2025 ausgeführt hat, er brauche eine Stunde, um die Schweiz zu

verlassen. Kommt dazu, dass er mit der erneuten (illegalen) Rückkehr nach

Europa bzw. dem erneuten Aufenthalt in der Schweiz (trotz 20-jährigem

Landesverweis) eindrücklich gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an

behörderliche Anordnungen zu halten. Im Übrigen hätte der Beurteilte das

französische Staatsgebiet bis zum 17. Mai 2024 verlassen müssen (was

offensichtlich nicht geschehen ist), hat der Beurteilte im Februar und April

2025.

in Basel erneut gestohlen und führte er am 5. Mai 2025 anlässlich seiner

Anhaltung eine totalgefälschte belgische Identitätskarte mit sich (lautend auf [...],

geboren am [...]), auf der sein Foto abgebildet war (im Übrigen stimmt auch der

Geburtstag mit demjenigen des Beurteilten überein), was nach dem vorstehend

Erwogenen ebenfalls ein Indiz für Untertauchensgefahr darstellt. Untertauchensgefahr

ist damit offensichtlich gegeben.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen

sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass

beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte zudem eine

Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch wenn die

aktuelle Inhaftierung aufgrund seiner familiären Situation (Frau und Kind in

Frankreich, nahende Geburt eines weiteren Kindes) sicherlich eine Härte

darstellt, überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der beiden Landesverweisungen dasjenige des Beurteilten an

seiner persönlichen Freiheit, zumal Letzterer gemäss den Abklärungen des

Migrationsamts (auch) das französische Staatsgebiet bis zum 17. Mai 2024 hätte verlassen

müssen. Auch wenn der Rekurrent am 14. Oktober 2022 belegtermassen geheiratet

hat und am 27. Januar 2024 Vater einer Tochter geworden ist, kann er daraus –

wie bereits in den vorangegangenen Urteilen ausgeführt – nichts zu seinen Gunsten

ableiten, zumal diese Fakten nach Rechtskraft der beiden Landesverweisungen

geschaffen wurden, als bereits sicher feststand, dass der Beurteilte die

Schweiz für längere Zeit verlassen muss (vgl. dazu VGE VD.2015.240 vom 19.

September 2016 E. 4.2.3; AGE SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Kommt

dazu, dass seine Ehefrau gemäss den Ausführungen an den Haftrichterverhandlungen

vom 6. Juli 2023 und vom 11. März 2024 auch zugesichert hat, mit ihm in

Algerien leben zu wollen. Im Übrigen geht nicht an, dass der Beurteilte – auch

wenn sein Bestreben, seiner Frau und seiner Tochter auch geografisch nah zu

sein nachvollziehbar ist – durch seine erneute Wiedereinreise in den

Schengen-Raum bzw. das Verweilen darin (ohne Aufenthaltstitel) auf eigene

Veranlassung Fakten schafft. Vielmehr wäre das Aufenthaltsrecht beispielsweise

mit einem Härtefallgesuch vorgängig vom Ausland aus zu klären bzw. der

Aufenthalt (in Frankreich) zu legalisieren.

3.3

Die

französischen Behörden haben eine erneute Rückübernahme abgelehnt, sodass der

Beurteilte nach Algerien zu verbringen ist. Er wurde von den algerischen Behörden

bereits als eigener Staatsangehöriger identifiziert und es wird erneut ein

Laissez-passer bei seinen Heimatbehörden zu beschaffen sein. Zwar wurde die

Ausstellung eines Laissez-passer in der Vergangenheit aufgrund der Tatsache,

dass der Beurteilte angegeben hatte, in Frankreich Frau und Kind zu haben,

verweigert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine erneute Anfrage neuerdings

abschlägig beantwortet würde, zumal die französischen Behörden eine

Rückübernahme abgelehnt haben und der Beurteilte auf einer Liste zur

Deblockierung des Verfahrens betreffend Laissez-passer fungiert. Dieser Prozess

ist vom Haftrichter vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit des

Vollzugs (vgl. dazu Jucker, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz

[AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 25) und des Prinzips der

Verhältnismässigkeit zu begleiten, sodass die Haft für vorläufig drei Monate

Dispositiv

bewilligt wird (das Migrationsamt hatte die Haft für sechs Monate verfügt),

wobei A____ auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird. Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge nach Algerien verkehren.

Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer

Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft für drei Monate als notwendig und verhältnismässig,

weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren

ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11. August

2024, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1.