AUS.2025.52
Anordnung der Ausschaffungshaft
15. Mai 2025Deutsch14 min
Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.52
URTEIL
vom 15.
Mai 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 13. Mai 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) stellte am 20. Februar 2016 in der Schweiz
(Kanton Basel-Landschaft) erstmals ein Asylgesuch. Da er in der Folge
untertauchte (er galt bereits ab dem 10. März 2016 als verschwunden), wurde
sein Gesuch vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. April 2016 intern
abgeschrieben (eine Befragung zur Person und zu den Asylgründen hatte am 1.
März 2016 noch stattfinden können). Am 23. Mai 2016 ersuchte der Beurteilte um
Wiederaufnahme des Asylverfahrens, wobei er ab dem 26. Mai 2016 erneut als
verschwunden bzw. unkontrolliert abgereist galt, woraufhin sein Ersuchen mit
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 abgelehnt worden ist. Am 26. Februar 2018
tat er gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft erneut kund, er
wolle ein Asylgesuch anhängig machen. Etwas Schriftliches reichte er jedoch –
nach entsprechendem Hinweis – nie ein, weshalb auch dieses Verfahren
abgeschrieben wurde.
Bereits kurz
nach seiner Einreise wurde der A____ straffällig: Mit Strafbefehl vom 14. März
2016 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und mit Strafbefehl
vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF
30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. September 2018 wurde der Beurteilte sodann
der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der
versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der
Hinderung einer Amtshandlung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der
mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate mit bedingtem Strafvollzug
(Probezeit zwei Jahre), zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF
400.– verurteilt. Des Weiteren wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen
(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) und es wurde der Vollzug
der mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise
und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu CHF 30.– verfügt. Nachdem die diesbezügliche Strafhaft am 22.
Oktober 2018 endete, verfügte das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs gleichentags eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat. Mit
Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin)
vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) wurde anstelle der
Durchsetzungshaft eine Vorbereitungshaft bis zum 21. November 2018 angeordnet,
da A____ an der Verhandlung vom 26. Oktober 2018 zum Ausdruck brachte, er
wolle erneut in der Schweiz um Asyl ersuchen. Nachdem das entsprechende Gesuch
um Wiederaufnahme seitens SEM am 1. November 2018 abgelehnt worden war, ordnete
das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft an, welche von der Haftrichterin mit
Urteil vom 16. November 2018 (VGE AUS.2018.100) bis zum 20. Februar 2019 für
rechtmässig und angemessen befunden wurde. Mit Verfügung des Migrationsamts
Basel-Stadt vom 4. Februar 2019 wurde die Ausschaffungshaft über den
Beurteilten bis zum 3. Mai 2019 verlängert, wobei die Haftrichterin A____ mit
Urteil AUS.2019.9 vom 20. Februar 2019 zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots
aus der administrativ-rechtlich motivierten Haft entliess.
In der Folge
verbrachte der Beurteilte einige Zeit in Freiheit (aus dieser Zeit resultiert
ein Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln) und meldete sich recht regelmässig beim Migrationsamt. Nachdem
er am 17. Juni 2020 als algerischer Staatangehöriger anerkannt wurde,
wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli
2020 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten, der Hehlerei sowie des
gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer (unbedingten)
Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt (als
Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 13. September 2018). Zudem wurde er für zehn
Jahre des Landes verwiesen (ein erneuter Strafbefehl datiert vom 23. November
2021 aufgrund Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls). Da der Vollzug
der beiden Landesverweisungen aufgrund der COVID-19-Pandemie lange Zeit nicht
möglich war und A____ anlässlich des «Councelling-Gesprächs» vom 30. November
2022 dem Vertreter des algerischen Generalkonsulats gegenüber behauptet hatte,
verheiratet zu sein und dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen
zu wollen, weshalb die Ausstellung eines Laissez-Passer einstweilen blockiert
war, waren die algerischen Behörden «erst» im Verlauf des Mai 2023 bereit, ein
Laissez-Passer für den Beurteilten auszustellen (nachdem die versprochenen
Unterlagen nie bei den Heimatbehörden eingingen). Am 4. Juli 2023 liess das
Migrationsamt den Beurteilten vorläufig festnehmen und verfügte gleichentags
eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, welche vom Haftrichter am 6. Juli 2023
für rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2023.32). Am Tag darauf
wurde der Beurteilte nach Algerien zurückgeschafft.
Am 7. März 2024
wurde A____ im Tram Nummer 3 bei der Ausreise nach Frankreich von einer
Patrouille des Grenzwachtkorps kontrolliert. Bei der Systemabfrage wurde
bekannt, dass der Beurteilte aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung(en)
zur «Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung» ausgeschrieben ist, weshalb
er vorläufig festgenommen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 8. März 2024 wurde A____ des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich einem Tag für
bereits ausgestandene Haft) verurteilt und gleichentags zuhanden des
Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Das
Migrationsamt verfügte am 8. März 2024 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten,
welche vom Haftrichter mit Urteil vom 11. März 2024 bestätigt wurde
(VGE AUS.2024.16). Nachdem die algerischen Behörden offenbar aufgrund der
Tatsache, dass die Ehefrau und das gemeinsame Kind in Frankreich leben, abermals
nicht bereit waren, für den Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen, konnte
er am 10. Mai 2024 nach Frankreich, überstellt werden.
Am 5. Mai 2025
wurde der Beurteilte aufgrund des Verdachts des Diebstahls und des
Verweisungsbruchs in Basel erneut verhaftet. Anlässlich der Kontrolle wurde
auch festgestellt, dass die Geldstrafe aus dem vorerwähnten Strafbefehl vom 8.
März 2024 nicht bezahlt und in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde.
Zwecks Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe befand sich der Beurteilte ab dem 6.
Mai 2025 im Untersuchungsgefängnis. Da die Geldstrafe in der Zwischenzeit beglichen
wurde, wurde der Beurteilte am 12. Mai 2025 aus der strafrechtlich motivierten
Haft entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte am 13. Mai 2025
eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 11. November
2025.
Am 15. Mai 2025
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.
dazu Zünd, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
2.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu er-schweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie
bei eigentlichen Täuschungs-manövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.3
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig
mitunter wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119
AIG schuldig gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt.
2.4
Wie
sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ wegen
gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR
311.0]) und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs.
1.
lit. h AIG erfüllt ist.
2.5
Wie
bereits in den Urteilen vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87), vom 16. November
2018.
(VGE AUS.2018.100), vom 6. Juli 2023 (VGE AUS.2023.32) und vom 11. März
2024.
(VGE AUS.2024.16) festgestellt wurde, liegt auch Untertauchensgefahr vor:
Der mitunter wegen Gewaltdelikten verurteilte A____ tauchte im Jahr 2016
zweimal nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz unter, benutzte in der
Vergangenheit diverse Aliasidentitäten, wobei er unter anderem auch behauptete,
Libyer zu sein, und machte widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner
Identitätspapiere. Des Weiteren hat er wiederholt gegenüber dem Migrationsamt
angegeben und auch an der heutigen Verhandlung beteuert, dass er zwar bereit
sei, nach Algerien zurückzukehren, sofort aber wieder hierher kommen würde. Aufgrund
der Tatsache, dass Frau und Tochter im grenznahen Ausland leben bzw. das
eigentliche Motiv der Rückkehr nach Europa darstellen, liegt auf der Hand, dass
er bei einer Haftentlassung zu ihnen nach Frankreich zurückkehren würde (wobei
dies aufgrund des Eintrags im SIS nicht auf inoffiziellem Weg möglich ist und
er gemäss Auskunft der französischen Behörden das französische Staatsgebiet bis
zum 17. Mai 2024 hätte verlassen müssen), zumal er gegenüber dem Migrationsamt
am 12. Mai 2025 ausgeführt hat, er brauche eine Stunde, um die Schweiz zu
verlassen. Kommt dazu, dass er mit der erneuten (illegalen) Rückkehr nach
Europa bzw. dem erneuten Aufenthalt in der Schweiz (trotz 20-jährigem
Landesverweis) eindrücklich gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an
behörderliche Anordnungen zu halten. Im Übrigen hätte der Beurteilte das
französische Staatsgebiet bis zum 17. Mai 2024 verlassen müssen (was
offensichtlich nicht geschehen ist), hat der Beurteilte im Februar und April
2025.
in Basel erneut gestohlen und führte er am 5. Mai 2025 anlässlich seiner
Anhaltung eine totalgefälschte belgische Identitätskarte mit sich (lautend auf [...],
geboren am [...]), auf der sein Foto abgebildet war (im Übrigen stimmt auch der
Geburtstag mit demjenigen des Beurteilten überein), was nach dem vorstehend
Erwogenen ebenfalls ein Indiz für Untertauchensgefahr darstellt. Untertauchensgefahr
ist damit offensichtlich gegeben.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen
sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass
beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte zudem eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch wenn die
aktuelle Inhaftierung aufgrund seiner familiären Situation (Frau und Kind in
Frankreich, nahende Geburt eines weiteren Kindes) sicherlich eine Härte
darstellt, überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der beiden Landesverweisungen dasjenige des Beurteilten an
seiner persönlichen Freiheit, zumal Letzterer gemäss den Abklärungen des
Migrationsamts (auch) das französische Staatsgebiet bis zum 17. Mai 2024 hätte verlassen
müssen. Auch wenn der Rekurrent am 14. Oktober 2022 belegtermassen geheiratet
hat und am 27. Januar 2024 Vater einer Tochter geworden ist, kann er daraus –
wie bereits in den vorangegangenen Urteilen ausgeführt – nichts zu seinen Gunsten
ableiten, zumal diese Fakten nach Rechtskraft der beiden Landesverweisungen
geschaffen wurden, als bereits sicher feststand, dass der Beurteilte die
Schweiz für längere Zeit verlassen muss (vgl. dazu VGE VD.2015.240 vom 19.
September 2016 E. 4.2.3; AGE SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Kommt
dazu, dass seine Ehefrau gemäss den Ausführungen an den Haftrichterverhandlungen
vom 6. Juli 2023 und vom 11. März 2024 auch zugesichert hat, mit ihm in
Algerien leben zu wollen. Im Übrigen geht nicht an, dass der Beurteilte – auch
wenn sein Bestreben, seiner Frau und seiner Tochter auch geografisch nah zu
sein nachvollziehbar ist – durch seine erneute Wiedereinreise in den
Schengen-Raum bzw. das Verweilen darin (ohne Aufenthaltstitel) auf eigene
Veranlassung Fakten schafft. Vielmehr wäre das Aufenthaltsrecht beispielsweise
mit einem Härtefallgesuch vorgängig vom Ausland aus zu klären bzw. der
Aufenthalt (in Frankreich) zu legalisieren.
3.3
Die
französischen Behörden haben eine erneute Rückübernahme abgelehnt, sodass der
Beurteilte nach Algerien zu verbringen ist. Er wurde von den algerischen Behörden
bereits als eigener Staatsangehöriger identifiziert und es wird erneut ein
Laissez-passer bei seinen Heimatbehörden zu beschaffen sein. Zwar wurde die
Ausstellung eines Laissez-passer in der Vergangenheit aufgrund der Tatsache,
dass der Beurteilte angegeben hatte, in Frankreich Frau und Kind zu haben,
verweigert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine erneute Anfrage neuerdings
abschlägig beantwortet würde, zumal die französischen Behörden eine
Rückübernahme abgelehnt haben und der Beurteilte auf einer Liste zur
Deblockierung des Verfahrens betreffend Laissez-passer fungiert. Dieser Prozess
ist vom Haftrichter vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit des
Vollzugs (vgl. dazu Jucker, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz
[AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 25) und des Prinzips der
Verhältnismässigkeit zu begleiten, sodass die Haft für vorläufig drei Monate
Dispositiv
bewilligt wird (das Migrationsamt hatte die Haft für sechs Monate verfügt),
wobei A____ auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird. Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge nach Algerien verkehren.
Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft für drei Monate als notwendig und verhältnismässig,
weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11. August
2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1.