AUS.2025.53
Anordnung der Ausschaffungshaft
22. Mai 2025Deutsch5 min
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.53
URTEIL
vom 22.
Mai 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 21. Mai 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____ (Beurteilter)
am 9. Dezember 2024 bei der Einreise in die Schweiz in Basel durch Mitarbeitende
des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Personenkontrolle
unterzogen wurde und sich dabei herausstellte, dass er durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben ist und deshalb
festgenommen wurde;
dass der Beurteilte sich fortan in Untersuchungs-
und Sicherheitshaft befand und am 20. Mai 2025 durch das Strafgericht
Basel-Stadt des mehrfachen Diebstahls (teilweise in Gehilfenschaft), der
mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise in Gehilfenschaft) und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs (teilweise in Gehilfenschaft) für schuldig erklärt und zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit zwei
Jahre) verurteilt wurde;
dass der Beurteilte des Weiteren für fünf Jahre des
Landes verwiesen wurde (ohne Eintrag im SIS);
dass der Beurteilte am 21. Mai 2025, um 14:00 Uhr,
zu Handen des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen
wurde;
dass das Migrationsamt den Beurteilten am
Sachverhalt
21. Mai 2025 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine
Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 2. Juni 2025, 14:00 Uhr, anordnete
(am 22. Mai 2025 wurde zudem ein dreijähriges Einreiseverbot verfügt);
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich
begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind,
wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig
ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines
gültigen Reisepasses ist, sondern der Flug nach Tirana bereits am 23. Mai 2025
morgens stattfinden wird;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung
aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung (keine Notwendigkeit der Rechtskraft) in Haft
genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);
dass eine ausländische Person nach dem Haftgrund
der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG);
dass der Beurteilte bei seiner Befragung beim
Migrationsamt angegeben hat, dass er in Frankeich «Frau und Kind» habe und er bei
einer Haftentlassung zu ihnen gehen würde (indes hat er in Frankreich eigenen
Angaben zufolge keinen geregelten Aufenthalt);
dass die Frage nach der Achtung des Familienlebens
(Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) – von hier
nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17) – nicht im
vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist;
dass angesichts der Delinquenz des Beurteilten ein
starkes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung bzw. der
Landesverweisung besteht, zumal er als Gefahr für die öffentliche Sicherheit
bezeichnet werden muss und bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen
Ausländer eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig
Erwägungen
behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62);
dass der Beurteilte in der Vergangenheit eine Alias-Identität
verwendet hat ([...]), was als eigentliches Täuschungsmanöver ebenfalls für
Untertauchensgefahr spricht (vgl. dazu Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.);
dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon
auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung bzw.
Landesverweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen
werden (die Ausschreibung zur Verhaftung datiert aus dem Jahr 2020, sodass es
der Beurteilte verstanden hat, sich während knapp fünf Jahren dem Zugriff der
Behörden zu entziehen);
dass angesichts der Tatsache, dass die Kernfamilie
im grenznahen Frankreich lebt, ausgeschlossen werden kann, dass sich der
Beurteilte an eine in Basel anknüpfende mildere Massnahme halten würde (auch
wenn seine Schwester und deren Kinder in Basel leben, wobei er ohnehin
angegeben hat, mit der Schweiz verbinde ihn nichts mehr) und darüber hinaus
auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal der Flug nach Tirana bereits
morgen früh stattfinden wird;
dass die medizinische Versorgung des Beurteilten
(er ist [...]) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für
den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig
erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
für zwölf Tage bis zum 2. Juni 2025, 14:00 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.