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Entscheid

AUS.2025.53

Anordnung der Ausschaffungshaft

22. Mai 2025Deutsch5 min

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.53

URTEIL

vom 22.

Mai 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 21. Mai 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der albanische Staatsangehörige A____ (Beurteilter)

am 9. Dezember 2024 bei der Einreise in die Schweiz in Basel durch Mitarbeitende

des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Personenkontrolle

unterzogen wurde und sich dabei herausstellte, dass er durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben ist und deshalb

festgenommen wurde;

dass der Beurteilte sich fortan in Untersuchungs-

und Sicherheitshaft befand und am 20. Mai 2025 durch das Strafgericht

Basel-Stadt des mehrfachen Diebstahls (teilweise in Gehilfenschaft), der

mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise in Gehilfenschaft) und des mehrfachen

Hausfriedensbruchs (teilweise in Gehilfenschaft) für schuldig erklärt und zu

einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit zwei

Jahre) verurteilt wurde;

dass der Beurteilte des Weiteren für fünf Jahre des

Landes verwiesen wurde (ohne Eintrag im SIS);

dass der Beurteilte am 21. Mai 2025, um 14:00 Uhr,

zu Handen des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen

wurde;

dass das Migrationsamt den Beurteilten am

Sachverhalt

21. Mai 2025 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine

Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 2. Juni 2025, 14:00 Uhr, anordnete

(am 22. Mai 2025 wurde zudem ein dreijähriges Einreiseverbot verfügt);

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich

begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind,

wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig

ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines

gültigen Reisepasses ist, sondern der Flug nach Tirana bereits am 23. Mai 2025

morgens stattfinden wird;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung

aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung (keine Notwendigkeit der Rechtskraft) in Haft

genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass eine ausländische Person nach dem Haftgrund

der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG);

dass der Beurteilte bei seiner Befragung beim

Migrationsamt angegeben hat, dass er in Frankeich «Frau und Kind» habe und er bei

einer Haftentlassung zu ihnen gehen würde (indes hat er in Frankreich eigenen

Angaben zufolge keinen geregelten Aufenthalt);

dass die Frage nach der Achtung des Familienlebens

(Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) – von hier

nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17) – nicht im

vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist;

dass angesichts der Delinquenz des Beurteilten ein

starkes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung bzw. der

Landesverweisung besteht, zumal er als Gefahr für die öffentliche Sicherheit

bezeichnet werden muss und bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen

Ausländer eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig

Erwägungen

behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62);

dass der Beurteilte in der Vergangenheit eine Alias-Identität

verwendet hat ([...]), was als eigentliches Täuschungsmanöver ebenfalls für

Untertauchensgefahr spricht (vgl. dazu Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.);

dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon

auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung bzw.

Landesverweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen

werden (die Ausschreibung zur Verhaftung datiert aus dem Jahr 2020, sodass es

der Beurteilte verstanden hat, sich während knapp fünf Jahren dem Zugriff der

Behörden zu entziehen);

dass angesichts der Tatsache, dass die Kernfamilie

im grenznahen Frankreich lebt, ausgeschlossen werden kann, dass sich der

Beurteilte an eine in Basel anknüpfende mildere Massnahme halten würde (auch

wenn seine Schwester und deren Kinder in Basel leben, wobei er ohnehin

angegeben hat, mit der Schweiz verbinde ihn nichts mehr) und darüber hinaus

auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal der Flug nach Tirana bereits

morgen früh stattfinden wird;

dass die medizinische Versorgung des Beurteilten

(er ist [...]) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für

den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig

erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

für zwölf Tage bis zum 2. Juni 2025, 14:00 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.