AUS.2025.55
Verlängerung der Ausschaffungshaft
5. Juni 2025Deutsch18 min
(als algerischer Staatsangehöriger). Das Ersuchen wurde am 27. Juni 2022 abgewiesen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.55
URTEIL
vom 5.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], unbekannte
Staatsangehörigkeit,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Elena Liechti,
Rechtsanwältin,
Asylex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 23. Mai 2025
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reichte am 8. März 2017 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz
ein (als marokkanischer Staatsangehöriger). Mit Entscheid vom 27. April 2017
trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) zufolge fehlender Zuständigkeit
darauf nicht ein und wies den Beurteilten nach Deutschland weg. Am 12. April
2019 wurde der Beurteilte als «[...]» von Deutschland aus nach Algerien
überstellt. Am 28. Dezember 2021 hat der Beurteilte in der Schweiz ein
weiteres Asylgesuch gestellt, welches als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde
(als algerischer Staatsangehöriger). Das Ersuchen wurde am 27. Juni 2022 abgewiesen
und der Beurteilte erneut aus der Schweiz weggewiesen.
Der Beurteilte
wurde in der Schweiz sodann diverse Male straffällig. Im Strafregister ist er
folgendermassen verzeichnet:
§
Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2017:
Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie versuchten Diebstahls und
Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre);
§
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. November 2021:
Schuldsprüche wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Probezeit vier Jahre);
§
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2021:
Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, geringfügigen
Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 80 Tagen (Probezeit vier Jahre) und einer
Busse von CHF 300.–;
§
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 14. Dezember
2021: Schuldspruch wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von zehn Tagen;
§
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023:
Schuldsprüche wegen Raubs, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls,
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher
Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung sowie geringfügigen Diebstahls und
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 250.–; zudem wurde ein
Landesverweis von acht Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem
(SIS) ausgesprochen;
§
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2024:
Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung,
Hausfriedensbruchs, Einführen, Erwerben oder Lagern falschen Geldes, Hinderung
einer Amtshandlung, Tätlichkeiten sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen, einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse in der Höhe von CHF 1’200.–.
Daneben sind
vier Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und eines bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hängig (wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung, in
Umlaufsetzen falschen Geldes und rechtswidrigen Aufenthalt).
Am 10. Dezember
2024 wurde der Beurteilte im Kanton Zürich wegen des Verdachts des Diebstahls
vorläufig festgenommen und am 12. Dezember 2024 zwecks Vollzugs der
Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
28. Oktober 2024 nach Basel überführt. Am 7. März 2025 wurde der Beurteilte
aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts entlassen,
woraufhin Letzteres eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 6. Juni
2025, anordnete. Mit Urteil vom 10. März 2025 (VGE AUS.2025.21) bestätigte der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haft. Mit
Verfügung vom 23. Mai 2025 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach
Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere sechs Monate, bis zum
6. Dezember 2025, verlängert. Am 5. Juni 2025 hat eine erneute mündliche
Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe
einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend gelangten seine
unentgeltliche Rechtsbeiständin (MLaw Elena Liechti) und der Vertreter des
Migrationsamts zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte umgehend
aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen.
Subeventualiter sei die Haft auf einen Monat zu begrenzen. Alles unter
o/e-Kostenfolge, wobei die Honorarnote seiner Vertreterin zu genehmigen sei. Der
Vertreter des Migrationsamts hat auf die Verfügung vom 23. Mai 2025 verwiesen
und an den dortigen Ausführungen festgehalten.
Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seiner
Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche
Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 6. Juni 2025. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der
bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts mit der
Haftverlängerungsverfügung vom 23. Mai 2025 mehr als drei Monate aufgrund
ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der
Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen
Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ – gemäss Verfügung vom 27. Mai 2025 –
für das Verfahren vor dem Haftgericht mit MLaw Elena Liechti eine
unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
in den polizeilichen Registern mit diversen Alias-Identitäten ([...], [...], [...],
[...], [...], [...], [...]) verzeichnete Beurteilte ist im Rahmen seines ersten
Asylgesuchs bereits einmal untergetaucht und galt ab dem 20. März 2017 als
verschwunden (mit «unkontrollierte Abreise» verzeichnet). Zudem hat er die
Asylverfahren in Deutschland und den Niederlanden nicht abgewartet, sondern ist
selbständig weitergereist und hat in der Folge auch in Österreich (am 17. März
2017) und Luxemburg (am 4. Januar 2018) um Asyl ersucht, wobei er sich auch in
Belgien (wo er auch strafrechtlich verzeichnet ist) und Frankreich aufgehalten
hat. Darüber hinaus gab er anlässlich seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz
zu Protokoll, er stamme aus Marokko, das zweite Asylgesuch hat er als (angeblich)
algerischer Staatsangehöriger gestellt. Auch im Laufe der weiteren Kontakte mit
den Schweizer Behörden hat er sich wechselnd als marokkanischer (im Rahmen
einer strafrechtlich begründeten Einvernahme vom 23. Dezember 2021) oder
algerischer Staatsangehöriger (im Rahmen einer strafrechtlich begründeten
Einvernahme vom 27. Mai 2022 und im Rahmen eines ersten Ausreisegesprächs vom
12.
Oktober 2022) ausgegeben und sich konsequent geweigert, an der
Papierbeschaffung mitzuwirken (sowohl in Bezug auf Algerien als auch bezüglich
Marokko) oder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Vielmehr hat er
das Migrationsamt immer wieder auf später vertröstet (das erste Mal hat er im
Jahr 2017 erklärt, er wolle einen Reisepass vorlegen), bis er vor kurzem sogar
behauptet hat, er habe seinen Reisepass bei einer ÖV-Haltestelle in der Stadt
Basel vergraben, was sich in der Folge indes aufgrund seiner
Verweigerungshaltung (er wollte «das Versteck» nicht in Begleitung der Polizei
aufsuchen) nicht verifizieren liess. Fakt ist, dass trotz anderslautender
Absichten bis heute kein Reisdokument vorgelegt wurde. Anlässlich einer
Befragung vom 12. Oktober 2022 hat er auf die Frage, was er bei einer
allfälligen Haftentlassung tun würde, ausgeführt, er würde die Schweiz verlassen
und nach Deutschland gehen oder nach Holland, Italien oder Frankreich (wo
offenbar auch «seine Frau» und Tochter leben). Europa sei so gross. Dies
unterstreicht die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch. Die heutige
Beteuerung, er werde sich den Behörden zur Verfügung halten, ist als
Schutzbehauptung zu werten. Kommt dazu, dass der Beurteilte selbst in der Haft nicht
in der Lage war, sich an Regeln zu halten bzw. mehrfach diszipliniert werden
musste und ihm aufgrund seines Verhaltens auch die bedingte Entlassung
(bezüglich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023)
verweigert wurde. Im Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich
relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher
als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Der
Beurteilte wurde diverse Mal wegen Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 9. Februar 2023 unter anderem wegen Raubs und mehrfachen
Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG erfüllt ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der beiden Wegweisungen und der Landesverweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn
ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann,
wobei er während einer solchen (beim Migrationsamt) in der Vergangenheit intensiv
straffällig geworden ist und auch deshalb nicht angeordnet werden kann. Das
angesichts seiner massiven Delinquenz und Renitenz als sehr gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Wegweisungen bzw. der Landesverweisung
überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich,
zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen hingewiesen
wurde, als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und
seine medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt ist. Auch die geplante Operation am Handgelenk kann aus der Haft
heraus organsiert werden. Es geht nicht an, kooperatives Verhalten an die
Haftentlassung oder eine offenbar nicht indizierte Operation zu knüpfen, zumal derartigem
Verhalten nötigender Charakter zukommt, wobei solcherlei Behauptungen
angesichts des bisherigen (Aussage)Verhaltens des Beurteilten ohnehin nicht
glaubhaft sind.
3.3
Zwar
leben laut Aussagen des Beurteilten «seine Frau» und seine Tochter in
Frankreich bzw. nach heutiger Aussage in Spanien. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK
scheitert aber nur schon deshalb, da keine dieser beiden Personen (soweit sie
überhaupt existieren) über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfügen und die Beziehung angesichts seines vergangenen Aufenthalts in der
Schweiz bzw. in mehreren Ländern Europas nicht als «tatsächlich gelebt»
bezeichnet werden kann (vgl. dazu Diggelmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 13 BV N 18 ff.). Dieser Aspekt wäre im Übrigen
in den materiellen Wegweisungsverfahren bzw. im Rahmen der Landesverweisung (wo
der Beurteilte anwaltlich vertreten war) zu thematisieren gewesen. Die
Kognition des Haftrichters ist diesbezüglich eingeschränkt (Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17), womit
darauf nicht zurückzukommen ist.
3.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien oder Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt
sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier und
Casablanca verkehren. Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen
Asylentscheid vom am 27. Juni 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Betreffend Marokko hat
der Beurteilte nie geltend gemacht, dass ihm dort Verfolgung drohe. Zudem
sprechen weder die in Algerien oder Marokko herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
3.5
Auch
wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits im
Oktober 2022 (nachdem das Mehrfachgesuch Ende Juni 2022 abgewiesen worden war) weit
vor der auf ausländerrechtliche Motive gestützten Inhaftierung eine erste
Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden (unter [...], was
angesichts der Personalien auf dem Laissez-passer aus dem Jahr 2019
nachvollziehbar ist) gerichtet (am 31. Mai 2023 wurde die Anfrage zudem in
einem neuen Format [NIST] eingereicht) und im Jahr 2024 aufgrund der erstmaligen
Aussage des Beurteilten, wonach er nach der von Deutschland organisierten Rückführung
nach Algerien durch die dortigen Behörden sogleich nach Marokko ausgeschafft
worden sei, eine Anfrage an die marokkanischen Behörden (unter [...]), wobei jeweils
mehrfach nachgefragt und gemahnt wurde und im Jahr 2023 auch eine Rückübernahme
durch Spanien geprüft wurde, was aber alles abschlägig beantwortet wurde.
Aktuell ist eine erneute Anfrage (datierend vom 24. Oktober 2024 unter [...])
bei den algerischen Behörden hängig, welcher unter anderem das für die
Rückschaffung im Jahr 2019 verwendete Laissez-passer beigelegt wurde. Zudem
entspricht diese Identität auch einer sich in den Akten befindlichen Pass-Kopie,
zwei Visa-Anträgen aus dem Jahr 2015 in Frankreich und einer Rückmeldung von
Interpol Algier. Auch hier wurde seitens des Migrationsamts regelmässig beim
SEM betreffend den Stand der Identifizierung nachgefragt (am 12. Dezember
2024, 7. Januar 2025, 6. Februar 2025, 25. Februar 2025, 9. April 2025 und 28.
April 2025) und Letzteres hat den algerischen Behörden am 9. Januar 2025 einen
diesbezüglichen «Reminder» zukommen lassen. Ein nächstes Erinnerungsschreiben
ist für Ende Juni 2025 geplant. Aufgrund dieser gesicherten Erkenntnissen
betreffend die Identität (dass der Beurteilte aus Marokko stammt, ist vor
diesem Hintergrund unwahrscheinlich; seine diesbezügliche Behauptung ist vor
dem Hintergrund seines bisherigen [Aussage]Verhaltens und der abschlägig
beantworteten Identifizierungsanfrage unglaubhaft; zudem hätte er diesfalls die
Schweizer Behörden nicht während gut acht Jahren vertröstet und schon längstens
ein Reisedokument eingereicht) und der Tatsache, dass Identifizierungsanfragen
an die algerischen Behörden nicht selten mehr als ein halbes Jahr in Anspruch
nehmen, kann vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung nicht gesagt
werden, der Vollzug der beiden Wegweisungen und der Landesverweisung sei nicht
absehbar, zumal sich der Beurteilte während des Identifizierungsprozesses die
meiste Zeit in Freiheit oder strafrechtlich motivierter Haft befand bzw. «erst»
seit drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet. Zudem hat er es mit der
Verwendung von diversen Identitäten mit unterschiedlichen Geburtsdaten ein
Stück weit selber zu verantworten, dass das erste Gesuch formell nicht unter
seiner offenbar korrekten Identität gestellt wurde. Dass der
Identifizierungsprozess schleppend vorangeht, ist nicht den Schweizer Behörden,
sondern dem unkooperativen Verhalten des Beurteilten bzw. dem Verhalten seiner
Heimatbehörd(en) zuzuschreiben, wobei die Administrativhaft ohnehin noch keine
sechs Monate gedauert hat (Art. 79 Abs. 1 AIG) und darüber hinaus auch die
Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt wären. Im Übrigen könnte der Beurteilte
seine Haftzeit massiv verkürzen, wenn er sich kooperativ zeigen und mit seiner
Heimatbehörde Kontakt aufnehmen würde. Wenn schliesslich geltend gemacht wird,
das Migrationsamt habe in der Haftverlängerungsverfügung keine Angaben zur
Absehbarkeit des Vollzugs gemacht, ist darauf hinzuweisen, dass mangels
diesbezüglichen Ausführungen davon ausgegangen werden kann, dass das
Migrationsamt die Absehbarkeit offenbar weiterhin als gegeben anschaut und eine
allfällige Verletzung der Begründungspflicht als Verletzung des rechtlichen
Gehörs in der heutigen Verhandlung ohnehin geheilt worden wäre (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 4). Wie sich
der Identifizierungsprozess in Zukunft gestalten wird, ist vom Haftrichter vor
dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit des Vollzugs (vgl. dazu
schon E. 3.1) und des Prinzips der Verhältnismässigkeit zu begleiten, sodass die
Haft für vorläufig drei Monate bewilligt wird (das Migrationsamt hatte die Haft
für sechs Monate verfügt), wobei A____ auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie für drei Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos
(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
4.2
Dem
Beurteilten wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2025 die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). MLaw Elena Liechti ist im
Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei die geltend gemachten Aufwandsposten vom 23. Mai 2025
(Rechtliches Gehör beim Migrationsamt und Vorbesprechung) und vom 27. Mai 2025
(Korrespondenz mit dem Migrationsamt) mangels Konnexes zum Verfahren vor dem
Haftgericht nicht entschädigt werden können (die Rechtsvertreterin hat sich im
Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs mit der beabsichtigten Kürzung
einverstanden erklärt). Für die Haftverhandlung werden zusätzlich 2 ¼ Stunden
entschädigt (zuzüglich eine halbe Stunde Reisezeit gemäss § 22 Abs. 2 des
Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung
im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]; der Stundenansatz im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtsvertretungen beträgt gemäss § 20 Abs. 2 HoR CHF 200.–).
Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 6. September 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,
MLaw Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1’640.–, zuzüglich Auslagen in
Höhe von CHF 7.20, insgesamt also CHF 1‘647.20, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.