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Entscheid

AUS.2025.55

Verlängerung der Ausschaffungshaft

5. Juni 2025Deutsch18 min

(als algerischer Staatsangehöriger). Das Ersuchen wurde am 27. Juni 2022 abgewiesen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.55

URTEIL

vom 5.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], unbekannte

Staatsangehörigkeit,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti,

Rechtsanwältin,

Asylex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 23. Mai 2025

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reichte am 8. März 2017 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz

ein (als marokkanischer Staatsangehöriger). Mit Entscheid vom 27. April 2017

trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) zufolge fehlender Zuständigkeit

darauf nicht ein und wies den Beurteilten nach Deutschland weg. Am 12. April

2019 wurde der Beurteilte als «[...]» von Deutschland aus nach Algerien

überstellt. Am 28. Dezember 2021 hat der Beurteilte in der Schweiz ein

weiteres Asylgesuch gestellt, welches als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde

(als algerischer Staatsangehöriger). Das Ersuchen wurde am 27. Juni 2022 abgewiesen

und der Beurteilte erneut aus der Schweiz weggewiesen.

Der Beurteilte

wurde in der Schweiz sodann diverse Male straffällig. Im Strafregister ist er

folgendermassen verzeichnet:

§

Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2017:

Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie versuchten Diebstahls und

Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu

CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre);

§

Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. November 2021:

Schuldsprüche wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Probezeit vier Jahre);

§

Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2021:

Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, geringfügigen

Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 80 Tagen (Probezeit vier Jahre) und einer

Busse von CHF 300.–;

§

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 14. Dezember

2021: Schuldspruch wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

von zehn Tagen;

§

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023:

Schuldsprüche wegen Raubs, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls,

mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher

Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung sowie geringfügigen Diebstahls und

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 250.–; zudem wurde ein

Landesverweis von acht Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem

(SIS) ausgesprochen;

§

Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2024:

Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung,

Hausfriedensbruchs, Einführen, Erwerben oder Lagern falschen Geldes, Hinderung

einer Amtshandlung, Tätlichkeiten sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen, einer Geldstrafe von 25

Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse in der Höhe von CHF 1’200.–.

Daneben sind

vier Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und eines bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hängig (wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung, in

Umlaufsetzen falschen Geldes und rechtswidrigen Aufenthalt).

Am 10. Dezember

2024 wurde der Beurteilte im Kanton Zürich wegen des Verdachts des Diebstahls

vorläufig festgenommen und am 12. Dezember 2024 zwecks Vollzugs der

Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

28. Oktober 2024 nach Basel überführt. Am 7. März 2025 wurde der Beurteilte

aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts entlassen,

woraufhin Letzteres eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 6. Juni

2025, anordnete. Mit Urteil vom 10. März 2025 (VGE AUS.2025.21) bestätigte der

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haft. Mit

Verfügung vom 23. Mai 2025 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach

Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere sechs Monate, bis zum

6. Dezember 2025, verlängert. Am 5. Juni 2025 hat eine erneute mündliche

Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe

einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend gelangten seine

unentgeltliche Rechtsbeiständin (MLaw Elena Liechti) und der Vertreter des

Migrationsamts zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte umgehend

aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen.

Subeventualiter sei die Haft auf einen Monat zu begrenzen. Alles unter

o/e-Kostenfolge, wobei die Honorarnote seiner Vertreterin zu genehmigen sei. Der

Vertreter des Migrationsamts hat auf die Verfügung vom 23. Mai 2025 verwiesen

und an den dortigen Ausführungen festgehalten.

Das vorliegende

Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seiner

Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche

Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 6. Juni 2025. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der

bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts mit der

Haftverlängerungsverfügung vom 23. Mai 2025 mehr als drei Monate aufgrund

ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der

Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen

Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ – gemäss Verfügung vom 27. Mai 2025 –

für das Verfahren vor dem Haftgericht mit MLaw Elena Liechti eine

unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

in den polizeilichen Registern mit diversen Alias-Identitäten ([...], [...], [...],

[...], [...], [...], [...]) verzeichnete Beurteilte ist im Rahmen seines ersten

Asylgesuchs bereits einmal untergetaucht und galt ab dem 20. März 2017 als

verschwunden (mit «unkontrollierte Abreise» verzeichnet). Zudem hat er die

Asylverfahren in Deutschland und den Niederlanden nicht abgewartet, sondern ist

selbständig weitergereist und hat in der Folge auch in Österreich (am 17. März

2017) und Luxemburg (am 4. Januar 2018) um Asyl ersucht, wobei er sich auch in

Belgien (wo er auch strafrechtlich verzeichnet ist) und Frankreich aufgehalten

hat. Darüber hinaus gab er anlässlich seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz

zu Protokoll, er stamme aus Marokko, das zweite Asylgesuch hat er als (angeblich)

algerischer Staatsangehöriger gestellt. Auch im Laufe der weiteren Kontakte mit

den Schweizer Behörden hat er sich wechselnd als marokkanischer (im Rahmen

einer strafrechtlich begründeten Einvernahme vom 23. Dezember 2021) oder

algerischer Staatsangehöriger (im Rahmen einer strafrechtlich begründeten

Einvernahme vom 27. Mai 2022 und im Rahmen eines ersten Ausreisegesprächs vom

12.

Oktober 2022) ausgegeben und sich konsequent geweigert, an der

Papierbeschaffung mitzuwirken (sowohl in Bezug auf Algerien als auch bezüglich

Marokko) oder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Vielmehr hat er

das Migrationsamt immer wieder auf später vertröstet (das erste Mal hat er im

Jahr 2017 erklärt, er wolle einen Reisepass vorlegen), bis er vor kurzem sogar

behauptet hat, er habe seinen Reisepass bei einer ÖV-Haltestelle in der Stadt

Basel vergraben, was sich in der Folge indes aufgrund seiner

Verweigerungshaltung (er wollte «das Versteck» nicht in Begleitung der Polizei

aufsuchen) nicht verifizieren liess. Fakt ist, dass trotz anderslautender

Absichten bis heute kein Reisdokument vorgelegt wurde. Anlässlich einer

Befragung vom 12. Oktober 2022 hat er auf die Frage, was er bei einer

allfälligen Haftentlassung tun würde, ausgeführt, er würde die Schweiz verlassen

und nach Deutschland gehen oder nach Holland, Italien oder Frankreich (wo

offenbar auch «seine Frau» und Tochter leben). Europa sei so gross. Dies

unterstreicht die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch. Die heutige

Beteuerung, er werde sich den Behörden zur Verfügung halten, ist als

Schutzbehauptung zu werten. Kommt dazu, dass der Beurteilte selbst in der Haft nicht

in der Lage war, sich an Regeln zu halten bzw. mehrfach diszipliniert werden

musste und ihm aufgrund seines Verhaltens auch die bedingte Entlassung

(bezüglich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023)

verweigert wurde. Im Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich

relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher

als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Der

Beurteilte wurde diverse Mal wegen Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 9. Februar 2023 unter anderem wegen Raubs und mehrfachen

Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der beiden Wegweisungen und der Landesverweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn

ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann,

wobei er während einer solchen (beim Migrationsamt) in der Vergangenheit intensiv

straffällig geworden ist und auch deshalb nicht angeordnet werden kann. Das

angesichts seiner massiven Delinquenz und Renitenz als sehr gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Wegweisungen bzw. der Landesverweisung

überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich,

zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen hingewiesen

wurde, als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und

seine medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt ist. Auch die geplante Operation am Handgelenk kann aus der Haft

heraus organsiert werden. Es geht nicht an, kooperatives Verhalten an die

Haftentlassung oder eine offenbar nicht indizierte Operation zu knüpfen, zumal derartigem

Verhalten nötigender Charakter zukommt, wobei solcherlei Behauptungen

angesichts des bisherigen (Aussage)Verhaltens des Beurteilten ohnehin nicht

glaubhaft sind.

3.3

Zwar

leben laut Aussagen des Beurteilten «seine Frau» und seine Tochter in

Frankreich bzw. nach heutiger Aussage in Spanien. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK

scheitert aber nur schon deshalb, da keine dieser beiden Personen (soweit sie

überhaupt existieren) über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz

verfügen und die Beziehung angesichts seines vergangenen Aufenthalts in der

Schweiz bzw. in mehreren Ländern Europas nicht als «tatsächlich gelebt»

bezeichnet werden kann (vgl. dazu Diggelmann,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 13 BV N 18 ff.). Dieser Aspekt wäre im Übrigen

in den materiellen Wegweisungsverfahren bzw. im Rahmen der Landesverweisung (wo

der Beurteilte anwaltlich vertreten war) zu thematisieren gewesen. Die

Kognition des Haftrichters ist diesbezüglich eingeschränkt (Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17), womit

darauf nicht zurückzukommen ist.

3.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien oder Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt

sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier und

Casablanca verkehren. Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen

Asylentscheid vom am 27. Juni 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Betreffend Marokko hat

der Beurteilte nie geltend gemacht, dass ihm dort Verfolgung drohe. Zudem

sprechen weder die in Algerien oder Marokko herrschende politische Situation

noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

3.5

Auch

wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits im

Oktober 2022 (nachdem das Mehrfachgesuch Ende Juni 2022 abgewiesen worden war) weit

vor der auf ausländerrechtliche Motive gestützten Inhaftierung eine erste

Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden (unter [...], was

angesichts der Personalien auf dem Laissez-passer aus dem Jahr 2019

nachvollziehbar ist) gerichtet (am 31. Mai 2023 wurde die Anfrage zudem in

einem neuen Format [NIST] eingereicht) und im Jahr 2024 aufgrund der erstmaligen

Aussage des Beurteilten, wonach er nach der von Deutschland organisierten Rückführung

nach Algerien durch die dortigen Behörden sogleich nach Marokko ausgeschafft

worden sei, eine Anfrage an die marokkanischen Behörden (unter [...]), wobei jeweils

mehrfach nachgefragt und gemahnt wurde und im Jahr 2023 auch eine Rückübernahme

durch Spanien geprüft wurde, was aber alles abschlägig beantwortet wurde.

Aktuell ist eine erneute Anfrage (datierend vom 24. Oktober 2024 unter [...])

bei den algerischen Behörden hängig, welcher unter anderem das für die

Rückschaffung im Jahr 2019 verwendete Laissez-passer beigelegt wurde. Zudem

entspricht diese Identität auch einer sich in den Akten befindlichen Pass-Kopie,

zwei Visa-Anträgen aus dem Jahr 2015 in Frankreich und einer Rückmeldung von

Interpol Algier. Auch hier wurde seitens des Migrationsamts regelmässig beim

SEM betreffend den Stand der Identifizierung nachgefragt (am 12. Dezember

2024, 7. Januar 2025, 6. Februar 2025, 25. Februar 2025, 9. April 2025 und 28.

April 2025) und Letzteres hat den algerischen Behörden am 9. Januar 2025 einen

diesbezüglichen «Reminder» zukommen lassen. Ein nächstes Erinnerungsschreiben

ist für Ende Juni 2025 geplant. Aufgrund dieser gesicherten Erkenntnissen

betreffend die Identität (dass der Beurteilte aus Marokko stammt, ist vor

diesem Hintergrund unwahrscheinlich; seine diesbezügliche Behauptung ist vor

dem Hintergrund seines bisherigen [Aussage]Verhaltens und der abschlägig

beantworteten Identifizierungsanfrage unglaubhaft; zudem hätte er diesfalls die

Schweizer Behörden nicht während gut acht Jahren vertröstet und schon längstens

ein Reisedokument eingereicht) und der Tatsache, dass Identifizierungsanfragen

an die algerischen Behörden nicht selten mehr als ein halbes Jahr in Anspruch

nehmen, kann vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung nicht gesagt

werden, der Vollzug der beiden Wegweisungen und der Landesverweisung sei nicht

absehbar, zumal sich der Beurteilte während des Identifizierungsprozesses die

meiste Zeit in Freiheit oder strafrechtlich motivierter Haft befand bzw. «erst»

seit drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet. Zudem hat er es mit der

Verwendung von diversen Identitäten mit unterschiedlichen Geburtsdaten ein

Stück weit selber zu verantworten, dass das erste Gesuch formell nicht unter

seiner offenbar korrekten Identität gestellt wurde. Dass der

Identifizierungsprozess schleppend vorangeht, ist nicht den Schweizer Behörden,

sondern dem unkooperativen Verhalten des Beurteilten bzw. dem Verhalten seiner

Heimatbehörd(en) zuzuschreiben, wobei die Administrativhaft ohnehin noch keine

sechs Monate gedauert hat (Art. 79 Abs. 1 AIG) und darüber hinaus auch die

Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt wären. Im Übrigen könnte der Beurteilte

seine Haftzeit massiv verkürzen, wenn er sich kooperativ zeigen und mit seiner

Heimatbehörde Kontakt aufnehmen würde. Wenn schliesslich geltend gemacht wird,

das Migrationsamt habe in der Haftverlängerungsverfügung keine Angaben zur

Absehbarkeit des Vollzugs gemacht, ist darauf hinzuweisen, dass mangels

diesbezüglichen Ausführungen davon ausgegangen werden kann, dass das

Migrationsamt die Absehbarkeit offenbar weiterhin als gegeben anschaut und eine

allfällige Verletzung der Begründungspflicht als Verletzung des rechtlichen

Gehörs in der heutigen Verhandlung ohnehin geheilt worden wäre (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 4). Wie sich

der Identifizierungsprozess in Zukunft gestalten wird, ist vom Haftrichter vor

dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit des Vollzugs (vgl. dazu

schon E. 3.1) und des Prinzips der Verhältnismässigkeit zu begleiten, sodass die

Haft für vorläufig drei Monate bewilligt wird (das Migrationsamt hatte die Haft

für sechs Monate verfügt), wobei A____ auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie für drei Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos

(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

4.2

Dem

Beurteilten wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2025 die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). MLaw Elena Liechti ist im

Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei die geltend gemachten Aufwandsposten vom 23. Mai 2025

(Rechtliches Gehör beim Migrationsamt und Vorbesprechung) und vom 27. Mai 2025

(Korrespondenz mit dem Migrationsamt) mangels Konnexes zum Verfahren vor dem

Haftgericht nicht entschädigt werden können (die Rechtsvertreterin hat sich im

Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs mit der beabsichtigten Kürzung

einverstanden erklärt). Für die Haftverhandlung werden zusätzlich 2 ¼ Stunden

entschädigt (zuzüglich eine halbe Stunde Reisezeit gemäss § 22 Abs. 2 des

Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung

im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]; der Stundenansatz im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtsvertretungen beträgt gemäss § 20 Abs. 2 HoR CHF 200.–).

Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 6. September 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,

MLaw Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1’640.–, zuzüglich Auslagen in

Höhe von CHF 7.20, insgesamt also CHF 1‘647.20, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.