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Entscheid

AUS.2025.56

Anordnung der Ausschaffungshaft

28. Mai 2025Deutsch10 min

21. September 2015 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.56

URTEIL

vom 28.

Mai 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Irak,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 26. Mai 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 17. September 2015 in die Schweiz ein und stellte am

21. September 2015 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte

das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. September 2016 ab und ordnete gleichzeitig

die Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht

wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Dezember 2018 ab. Eine

dem Beurteilten bis zum 14. Januar 2019 gesetzte Ausreisefrist liess er

unbenutzt verstreichen. Am 10. Januar 2020 stellte der Beurteilte beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch,

welches jedoch am 23. Januar 2020 abgelehnt wurde. Nachdem die

Ausreiseorganisation mit den irakischen Behörden, insbesondere bei fehlender

Mitwirkung, bis im Jahr 2023 kaum möglich war und der Beurteilte aufgrund

fehlender Papiere für einen Sonderflug im Herbst 2023 nicht angemeldet werden

konnte, teilte das SEM dem Migrationsamt am 10. April 2025 mit, dass die

irakischen Behörden hinsichtlich eines für Juni geplanten Sonderflugs bereit

seien, ein Laissez-passer für den Beurteilten auszustellen. Am 26. Mai 2025

wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig

festgenommen. In der Folge verfügte das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft

für die Dauer von einem Monat, bis zum 25. Juni 2025.

Am 28. Mai 2025

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2

Der

Beurteilte hat seit Rechtskraft des abschlägigen Asylentscheids – sowie auch

heute – konsequent zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit sei, in den Irak

zurückzukehren. Vielmehr wolle er lieber lebenslang im Gefängnis in der Schweiz

bleiben bzw. wolle er sich lieber umbringen. Man müsse ihn unter Zwang in seine

Heimat bringen. Eine Rückführung in den Irak werde er mit allen Mitteln zu

verhindern versuchen. So hat er die ihm bis zum 14. Januar 2019 angesetzte

Ausreisefrist denn auch verstreichen lassen und keinerlei Anstrengungen

unternommen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (gemäss Auskunft des SEM

wäre es für den Beurteilten über die irakische Botschaft in Bern problemlos

möglich gewesen, ein Laissez-passer erhältlich zu machen; Voraussetzung wäre

jedoch die Zustimmung zu einer freiwilligen Ausreise gewesen). Vielmehr wolle er

in ein anderes Land weiterreisen und dort einen Asylantrag stellen, dort werde

er «willkommen geheissen». Mit der Verhaftung vom 26. Mai 2025 und der

Tatsache, dass er im Anschluss daran seine Effekten behändigen bzw. Reisebereitschaft

erstellen musste, muss dem Beurteilten unmissverständlich klar geworden sein,

dass seine Rückführung in den Irak nun unmittelbar bevorsteht, was auch der im Gefängnis

begonnene Hungerstreik (vgl. dazu E. 3.4) impliziert. Dementsprechend ist der

Fluchtanreiz angesichts seiner konsequent geäusserten Verweigerungshaltung

betreffend einer Rückführung in den Irak sehr gross und es besteht – auch wenn

sich der Beurteilte in der Vergangenheit halbwegs regelmässig beim

Migrationsamt gemeldet haben mag und heute geltend gemacht hat, er wolle seine

letzte Zeit noch mit dem Bruder und dessen Familie verbringen – ausgeprägte

Untertauchensgefahr, zumal er eine Weiterreise in ein anderes Land bereits in

Aussicht gestellt hat.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der ausgeprägten Untertauchensgefahr ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.

74.

AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine

Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt

hinterlegt werden könnte. Auch überwiegt das als gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte seit Jahren

weiss, dass er die Schweiz endgültig verlassen muss bzw. hier keine Zukunft

hat, ihm Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden und ihm das Migrationsamt

auch nur für eine vergleichsweise kurze Dauer die Freiheit entzogen hat. Auch

wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits

kurz nach Rechtskraft des negativen Asylentscheids (am 15. Januar 2019) ein

Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt. Dass sich die Erhältlichmachung eines

Laissez-passer über mehrere Jahre hinzog, ist nicht den Schweizer Behörden,

sondern dem Verhalten des Beurteilten und der irakischen Behörden

zuzuschreiben, wobei sich der Beurteilte ohnehin die allermeiste Zeit dieses

Prozesses in Freiheit befand.

3.3

Dass

eine Rückführung in den Irak tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus

der Tatsache, dass der geplante Sonderflug im Juni stattfinden wird. Auch ergeben

sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid und das abgelehnte

Wiedererwägungsgesuch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer

Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene

Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Nordirak herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin, was nicht nur in den erwähnten Entscheiden betreffend die Person des

Beurteilten ausgeführt wurde, sondern sich auch aus den neusten (Referenz)Urteilen

des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024

E. 8-10, E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1, E-3937/2021 vom 14.

Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3, E-5810/2020

vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019 vom 20. September 2021 E.

7.4.2). Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Haftrichters in Bezug auf Entscheide

von anderen, sachkompetenten Behörden (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17), ist die Frage der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Nordirak nicht weiter zu vertiefen, zumal sie gemäss

dem vorstehend Erwogenen gut nachvollziehbar beantwortet wurde. Dasselbe gilt

für die medizinischen Probleme des Beurteilten bzw. die Verfügbarkeit von

Therapien und Psychopharmaka im Nordirak, wobei der Beurteilte vor seiner

Inhaftierung ohnehin ausgeführt hat, dass er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung

befinde, sondern «bloss» eine Tablette zum Schlafen nehme. Zudem mache er wegen

Knieproblemen Physiotherapie. Der Beurteilte wurde gemäss den Informationen des

Migrationsamts zudem gestern nochmals ärztlich begutachtet und für gesund

befunden, wobei die Transportfähigkeit von OSEARA noch bestätigt werden muss.

3.4

Auch

der seit dem 26. Mai 2025 begonnene Hungerstreik stellt keinen

Haftentlassungsgrund dar. Der Beurteilte hat den entsprechenden Umstand, der

den Zweck der administrativen Festhaltung nicht infrage stellt, selbst zu verantworten.

Dass er sich mit dem Hungerstreik allenfalls körperlich schädigt, schliesst

nicht aus, ihn in der Haft zu belassen, soweit – wie hier – alle erforderlichen

medizinischen Vorkehrungen zu seiner Betreuung getroffen werden (das

Gefängnispersonal arbeitet mit der «Checkliste Hungerstreik» und dem

«Beobachtungsprotokoll Hungerstreik», wovon sich der Haftrichter persönlich

überzeugt hat; zudem wurde der Beurteilte mit seinem Einverständnis in die

Videoüberwachungszelle versetzt). Auch bestehen gemäss der heutigen Auskunft

des Gefängnisarztes aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen und der

Beurteilte sei absprachefähig, sodass eine Ausschaffung gemäss heutiger

Beurteilung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E.

3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214), wobei der Gesundheitszustand

des Beurteilten selbstredend weiterhin zu beobachten ist und die

Transportfähigkeit in Zusammenarbeit mit OSEARA allenfalls kurzfristig neu

beurteilt werden muss.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft für einen Monat als notwendig und

verhältnismässig, weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

4.2.1

Der

Beurteilte hat um Vertretung anlässlich der Haftrichterverhandlung ersucht. Die

von ihm bezeichnete Rechtsvertreterin hat dem Haftrichter auf entsprechende

Rückfrage jedoch mitgeteilt, dass sie bzw. ihre Organisation keine «solchen»

Mandate übernehmen würden, sodass niemand zur Haftrichterverhandlung «kommen»

werde. Der Haftrichter hat dies dem Beurteilten am Morgen des 27. Mai 2025 über

das Migrationsamt mitteilen lassen. Gleichzeitig hat er den Beurteilten darauf

hingewiesen, dass es ihm selbstredend freisteht, selber eine Rechtsvertretung

zu mandatieren, was aber nicht geschehen ist.

4.2.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen,

wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

4.2.3

Vorliegend

sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands nicht erfüllt: Zum einen beträgt die Inhaftierungsdauer

deutlich weniger als drei Monate und sind nach dem vorstehend Erwogenen auch

keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die eine

unentgeltliche Verbeiständung des Beurteilten bedürften.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 25. Juni

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.