AUS.2025.56
Anordnung der Ausschaffungshaft
28. Mai 2025Deutsch10 min
21. September 2015 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.56
URTEIL
vom 28.
Mai 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Irak,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 26. Mai 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 17. September 2015 in die Schweiz ein und stellte am
21. September 2015 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte
das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. September 2016 ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht
wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Dezember 2018 ab. Eine
dem Beurteilten bis zum 14. Januar 2019 gesetzte Ausreisefrist liess er
unbenutzt verstreichen. Am 10. Januar 2020 stellte der Beurteilte beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch,
welches jedoch am 23. Januar 2020 abgelehnt wurde. Nachdem die
Ausreiseorganisation mit den irakischen Behörden, insbesondere bei fehlender
Mitwirkung, bis im Jahr 2023 kaum möglich war und der Beurteilte aufgrund
fehlender Papiere für einen Sonderflug im Herbst 2023 nicht angemeldet werden
konnte, teilte das SEM dem Migrationsamt am 10. April 2025 mit, dass die
irakischen Behörden hinsichtlich eines für Juni geplanten Sonderflugs bereit
seien, ein Laissez-passer für den Beurteilten auszustellen. Am 26. Mai 2025
wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig
festgenommen. In der Folge verfügte das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft
für die Dauer von einem Monat, bis zum 25. Juni 2025.
Am 28. Mai 2025
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.2
Der
Beurteilte hat seit Rechtskraft des abschlägigen Asylentscheids – sowie auch
heute – konsequent zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit sei, in den Irak
zurückzukehren. Vielmehr wolle er lieber lebenslang im Gefängnis in der Schweiz
bleiben bzw. wolle er sich lieber umbringen. Man müsse ihn unter Zwang in seine
Heimat bringen. Eine Rückführung in den Irak werde er mit allen Mitteln zu
verhindern versuchen. So hat er die ihm bis zum 14. Januar 2019 angesetzte
Ausreisefrist denn auch verstreichen lassen und keinerlei Anstrengungen
unternommen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (gemäss Auskunft des SEM
wäre es für den Beurteilten über die irakische Botschaft in Bern problemlos
möglich gewesen, ein Laissez-passer erhältlich zu machen; Voraussetzung wäre
jedoch die Zustimmung zu einer freiwilligen Ausreise gewesen). Vielmehr wolle er
in ein anderes Land weiterreisen und dort einen Asylantrag stellen, dort werde
er «willkommen geheissen». Mit der Verhaftung vom 26. Mai 2025 und der
Tatsache, dass er im Anschluss daran seine Effekten behändigen bzw. Reisebereitschaft
erstellen musste, muss dem Beurteilten unmissverständlich klar geworden sein,
dass seine Rückführung in den Irak nun unmittelbar bevorsteht, was auch der im Gefängnis
begonnene Hungerstreik (vgl. dazu E. 3.4) impliziert. Dementsprechend ist der
Fluchtanreiz angesichts seiner konsequent geäusserten Verweigerungshaltung
betreffend einer Rückführung in den Irak sehr gross und es besteht – auch wenn
sich der Beurteilte in der Vergangenheit halbwegs regelmässig beim
Migrationsamt gemeldet haben mag und heute geltend gemacht hat, er wolle seine
letzte Zeit noch mit dem Bruder und dessen Familie verbringen – ausgeprägte
Untertauchensgefahr, zumal er eine Weiterreise in ein anderes Land bereits in
Aussicht gestellt hat.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der ausgeprägten Untertauchensgefahr ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.
74.
AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine
Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt
hinterlegt werden könnte. Auch überwiegt das als gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte seit Jahren
weiss, dass er die Schweiz endgültig verlassen muss bzw. hier keine Zukunft
hat, ihm Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden und ihm das Migrationsamt
auch nur für eine vergleichsweise kurze Dauer die Freiheit entzogen hat. Auch
wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits
kurz nach Rechtskraft des negativen Asylentscheids (am 15. Januar 2019) ein
Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt. Dass sich die Erhältlichmachung eines
Laissez-passer über mehrere Jahre hinzog, ist nicht den Schweizer Behörden,
sondern dem Verhalten des Beurteilten und der irakischen Behörden
zuzuschreiben, wobei sich der Beurteilte ohnehin die allermeiste Zeit dieses
Prozesses in Freiheit befand.
3.3
Dass
eine Rückführung in den Irak tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus
der Tatsache, dass der geplante Sonderflug im Juni stattfinden wird. Auch ergeben
sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid und das abgelehnte
Wiedererwägungsgesuch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Nordirak herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin, was nicht nur in den erwähnten Entscheiden betreffend die Person des
Beurteilten ausgeführt wurde, sondern sich auch aus den neusten (Referenz)Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024
E. 8-10, E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1, E-3937/2021 vom 14.
Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3, E-5810/2020
vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019 vom 20. September 2021 E.
7.4.2). Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Haftrichters in Bezug auf Entscheide
von anderen, sachkompetenten Behörden (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17), ist die Frage der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Nordirak nicht weiter zu vertiefen, zumal sie gemäss
dem vorstehend Erwogenen gut nachvollziehbar beantwortet wurde. Dasselbe gilt
für die medizinischen Probleme des Beurteilten bzw. die Verfügbarkeit von
Therapien und Psychopharmaka im Nordirak, wobei der Beurteilte vor seiner
Inhaftierung ohnehin ausgeführt hat, dass er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung
befinde, sondern «bloss» eine Tablette zum Schlafen nehme. Zudem mache er wegen
Knieproblemen Physiotherapie. Der Beurteilte wurde gemäss den Informationen des
Migrationsamts zudem gestern nochmals ärztlich begutachtet und für gesund
befunden, wobei die Transportfähigkeit von OSEARA noch bestätigt werden muss.
3.4
Auch
der seit dem 26. Mai 2025 begonnene Hungerstreik stellt keinen
Haftentlassungsgrund dar. Der Beurteilte hat den entsprechenden Umstand, der
den Zweck der administrativen Festhaltung nicht infrage stellt, selbst zu verantworten.
Dass er sich mit dem Hungerstreik allenfalls körperlich schädigt, schliesst
nicht aus, ihn in der Haft zu belassen, soweit – wie hier – alle erforderlichen
medizinischen Vorkehrungen zu seiner Betreuung getroffen werden (das
Gefängnispersonal arbeitet mit der «Checkliste Hungerstreik» und dem
«Beobachtungsprotokoll Hungerstreik», wovon sich der Haftrichter persönlich
überzeugt hat; zudem wurde der Beurteilte mit seinem Einverständnis in die
Videoüberwachungszelle versetzt). Auch bestehen gemäss der heutigen Auskunft
des Gefängnisarztes aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen und der
Beurteilte sei absprachefähig, sodass eine Ausschaffung gemäss heutiger
Beurteilung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E.
3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214), wobei der Gesundheitszustand
des Beurteilten selbstredend weiterhin zu beobachten ist und die
Transportfähigkeit in Zusammenarbeit mit OSEARA allenfalls kurzfristig neu
beurteilt werden muss.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft für einen Monat als notwendig und
verhältnismässig, weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
4.2.1
Der
Beurteilte hat um Vertretung anlässlich der Haftrichterverhandlung ersucht. Die
von ihm bezeichnete Rechtsvertreterin hat dem Haftrichter auf entsprechende
Rückfrage jedoch mitgeteilt, dass sie bzw. ihre Organisation keine «solchen»
Mandate übernehmen würden, sodass niemand zur Haftrichterverhandlung «kommen»
werde. Der Haftrichter hat dies dem Beurteilten am Morgen des 27. Mai 2025 über
das Migrationsamt mitteilen lassen. Gleichzeitig hat er den Beurteilten darauf
hingewiesen, dass es ihm selbstredend freisteht, selber eine Rechtsvertretung
zu mandatieren, was aber nicht geschehen ist.
4.2.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen,
wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
4.2.3
Vorliegend
sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands nicht erfüllt: Zum einen beträgt die Inhaftierungsdauer
deutlich weniger als drei Monate und sind nach dem vorstehend Erwogenen auch
keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die eine
unentgeltliche Verbeiständung des Beurteilten bedürften.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 25. Juni
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.