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Entscheid

AUS.2025.57

Ausschaffungshaft

2. Juni 2025Deutsch22 min

Beurteilten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Migrationsamt hielt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.57

URTEIL

vom 2.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von der

Türkei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Johannes

Mosimann,

Zeughausplatz 34, Postfach, 4410

Liestal

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 31. Mai 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter) wurde in der Nacht vom 2. Dezember 2023 auf den 3.

Dezember 2023 im Zusammenhang mit einem versuchten Tötungsdelikt festgenommen

und in Untersuchungshaft versetzt. Ab dem 2. Februar 2024 befand er sich im

vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

19. September 2024 wurde der Beurteilte der versuchten vorsätzlichen

Tötung, begangen im (nicht entschuldbaren) Notwehrexzess sowie des

rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt

und verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon eineinhalb Jahre mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs. Vom

Vorwurf der rechtswidrigen Einreise wurde er freigesprochen. Der Beurteilte

wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen wurde.

Mit Schreiben

datiert vom 6. März 2025 stellte der Beurteilte aus dem Strafvollzug ein

Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit

Entscheid vom 23. Mai 2025 abgewiesen. Am 1. Juni 2025 wurde der Beurteilte aus

der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Bereits am 31. Mai 2025 ordnete

das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der

Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten vom 1. Juni 2025 bis

zum 1. August 2025 an. Am 2. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist

der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend

gelangten sein Rechtsbeistand sowie der Vertreter des Migrationsamts zum

Vortrag. Der Rechtsbeistand des Beurteilten beantragte, die Verfügung des

Migrationsamts sei aufzuheben und der Beurteilte sei aus der Haft zu entlassen.

Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Ausserdem sei dem

Beurteilten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Migrationsamt hielt

an der Verfügung vom 31. Mai 2025 fest. Nachdem das Verfahren während der

Urteilsberatung erneut eröffnet und den Parteien zu einem allfälligen Wechsel

von Ausschaffungshaft zu Vorbereitungshaft das rechtliche Gehör gewährt worden

war, hielt der Beurteilte an seinen Anträgen fest. Das Migrationsamt beantragte

im Fall einer Vorbereitungshaft eine Haftanordnung von drei Monaten. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie seinem Rechtsbeistand und dem

Migrationsamt im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung

erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 2. Juni

2025.

eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

Der

Beurteilte stellte am 4. März 2025 aus der strafrechtlich motivierten Haft ein

Asylgesuch in der Schweiz (datiert ist das selbstverfasste Gesuch vom 6. März

2025, weitergeleitet wurde es von der JVA Bostadel jedoch bereits am 4. März

2025, vgl. Aktenauszug, PDF S. 74 f.), welches mit Entscheid des SEM vom 23.

Mai 2025 abgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und

der Beurteilte gab heute zu Protokoll, dass er Beschwerde gegen diesen beim

Bundesverwaltungsgericht erheben werde (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).

Liegt ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid (bzw. eine Landesverweisung)

vor, ist die Anordnung von Vorbereitungshaft grundsätzlich nicht mehr möglich, sondern

es kommt nur noch Ausschaffungshaft in Frage, es sei denn ein Asylgesuch wird

erst nachträglich, d.h. währen der Ausschaffungshaft gestellt. In einem solchen

Fall ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung

zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der

Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (Sert,

a.a.O., Art. 76 N 2 und Fn. 6; vgl. ferner BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377

E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

Vorliegend liegt

bereits eine rechtskräftige Landesverweisung vor. Angesichts der Tatsachen,

dass der Beurteilte sein Asylgesuch erst rund 18 Monate nach seiner Einreise in

die Schweiz und rund ein halbes Jahr nach dem Urteil des Strafgerichts vom 19.

September 2024 stellte, gemäss den Ausführungen zum Landesverweis im erwähnten

Urteil des Strafgerichts damals Asylgründe offenbar nicht vorgebracht wurden

(vgl. Aktenauszug, PDF S. 29 f.) und nun der abschlägige

Asylentscheid des SEM vorliegt, in dem die vom Beurteilten geltend gemachten

Asylgründe geprüft wurden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das

Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen wird. Zu berücksichtigen ist

aber, dass das Migrationsamt anlässlich der heutigen Verhandlung eine

Buchungsbestätigung für einen Flug am 4. Juni 2025 für den Beurteilten in

die Türkei einreichte. In Anbetracht der Tatsachen, dass die Rechtsmittelfrist

für die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht derzeit noch läuft und der

Beurteilte beabsichtigt, Beschwerde gegen den Asylentscheid einzulegen, ist

ausgeschlossen, dass das Asylverfahren vor dem Vollzug der Landesverweisung

abgeschlossen werden kann. In Berücksichtigung, dass eine Person, die in der

Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, sich bis zum Abschluss dieses Verfahrens

in der Schweiz aufhalten darf (vgl. Art. 42 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31])

und der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende

Wirkung zukommt (vgl. Art. 37 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32])

in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR

172.021]), sowie angesichts des Umstands, dass mit dem geplanten Rückflug am 4.

Juni 2025 Fakten geschaffen würden, die im Widerspruch zu einem (wenn auch

unwahrscheinlich) positiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts stehen, erscheint

die Anordnung von Ausschaffungshaft in der vorliegenden Konstellation nicht

gerechtfertigt, sondern ist die Anordnung einer Vorbereitungshaft zu prüfen.

Den Parteien wurde anlässlich der heutigen Verhandlung hierzu das rechtliche

Gehör gewährt (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).

2.

2.1

Nach

Art. 75 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde, um die Durchführung

eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens,

in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder

Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0)

droht, sicherzustellen, eine Person, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt,

während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für

höchstens sechs Monate in Vorbereitungshaft nehmen. Vorausgesetzt wird unter

anderem nach lit. f dieser Bestimmung, dass sich die betroffene Person

rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit

offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu

vermeiden. Dieser Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs

(Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines

rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in

der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom

8.

März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen

soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen

werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch

stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu

verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu

prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten

Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden

sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda) Personen, welche die

Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende

Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung

des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor,

wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt

oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend

geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des

Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person

offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei

rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich

erweisen (Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz

[AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In

diesem Fall erscheint die Anordnung der Vobereitungshaft gestützt auf

Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42

vom 13. August 2014 E. 2.3).

2.2

Es

ist erstellt, dass der Beurteilte im Januar 2023 in die Schweiz eingereist ist (vgl.

Aktenauszug, PDF S. 29, 48; heutiges Verhandlungsprotokoll). Er besass zwar ein

Schengen-Visum des Typs D, womit die Einreise in die Schweiz auf legale Weise

erfolgte, das fragliche Visum berechtigte den Beurteilten jedoch nicht, einen

längeren Aufenthalt als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in der Schweiz zu

nehmen. Dagegen verstiess der Beurteilte, hielt er sich doch – mit Ausnahme der

von ihm erwähnten, vereinzelten Besuche bei seiner Tante in Deutschland – bis

zu seiner Festnahme am 2. Dezember 2023 in der Schweiz auf. Die Abstreitung des

rechtswidrigen Aufenthalts anlässlich der heutigen Verhandlung erweist sich als

unbehelflich, nachdem der Beurteilte hierfür nämlich vom Strafgericht mit

Urteil vom 19. September 2024 (mittlerweile rechtskräftig) schuldig erklärt wurde

(vgl. Aktenauszug, PDF S. 27). Bereits das Strafgericht hat zutreffend

erwogen, dass der Beurteilte angesichts des Umstands, dass er den hiesigen

Behörden seinen Wohnsitz nie meldete, den illegalen Aufenthalt zumindest

bewusst in Kauf nahm. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er im Jahr 2022

bereits einen Visumsantrag an die Schweizer Behörden gestellt hatte, der

abgelehnt worden war, und er sich in der Folge – seinen heutigen Ausführungen

folgend – das Schengen-Visum Typ D in Polen entgeltlich erwarb und auf diesem

Weg in die Schweiz gelangte, was die Einschätzung des Strafgerichts zusätzlich bekräftigt.

Wie erwähnt

(vgl. E. 1.2 oben), reichte der Beurteilte das Asylgesuch erst am 4. März 2025

aus dem Strafvollzug ein. Wie das SEM im abschlägigen Asylentscheid vom 23. Mai

2025.

zu Recht erwog (vgl. Aktenauszug, PDF S. 54), ist aufgrund dieses Umstands

nicht davon auszugehen, dass der Beurteilte mit der Absicht in die Schweiz

eingereist ist, um ein Asylgesuch einzureichen, ist doch nicht nachvollziehbar,

weshalb er sein Gesuch erst rund 18 Monate nach seiner Einreise in die Schweiz

stellte, zumal er anlässlich der heutigen Verhandlung angab, er habe bereits

den Visumantrag im Jahr 2022 aufgrund des von ihm auch im Asylverfahren als

Asylgrund genannten Ereignisses im Jahr 2022 gestellt (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Der Beurteilte machte heute, wie im Übrigen bereits im

Asylverfahren (vgl. Aktenauszug, PDF S. 54), geltend, dass er von der

Möglichkeit eines Asylgesuchs erst von seinem Anwalt im Strafverfahren erfahren

habe. Auch damit ist er indessen nicht zu hören. Aus dem Asylentscheid vom 23.

Mai 2025 ist zu entnehmen, dass der in Basel wohnhafte Vater des Beurteilten

bereits zwei Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, weshalb es, im Einklang

mit dem SEM, naheliegend erscheint, dass der Beurteilte um die Möglichkeit eines

Asylgesuchs wusste (vgl. Aktenauszug, PDF S. 54 f.). Dies vorgehalten, gab

er heute zu Protokoll, dass er mit seinem Vater nie über solche Dinge spreche,

was aber angesichts der Gründe, die der Beurteilte für seine Einreise in die

Schweiz geltend macht, schlicht nicht glaubhaft erscheint. Kommt zudem

insbesondere hinzu, dass der Beurteilte im Strafverfahren bereits seit Dezember

2023.

amtlich verteidigt war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 33), was seine

Beteuerungen, dass er erst nach Rechtskraft der strafrechtlichen

Landesverweisung von der Möglichkeit eines Asylgesuchs Kenntnis erhalten habe,

zusätzlich unglaubhaft erscheinen lassen. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen,

dass sein damaliger amtlicher Verteidiger allfällige Asylgründe bzw.

Vollzugshindernisse bereits bei der Frage der Anordnung der Landesverweisung

vorgebracht hätte, macht der Beurteilte doch keine Asylgründe geltend, welche

erst in der Zwischenzeit eingetreten sein sollen. Der schriftlichen Begründung

des Urteils des Strafgerichts vom 19. September 2024 lassen sich aber

keine entsprechenden Ausführungen entnehmen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 29 f.).

Anlässlich der heutigen Verhandlung führte der Beurteilte zwar aus, dass sein

amtlicher Verteidiger seine Probleme in der Türkei anlässlich der Verhandlung

vor Strafgericht sehr wohl vorgebracht habe (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll), Fakt ist aber nicht nur, dass aus dem Urteil keine

entsprechenden Erwägungen zu entnehmen sind, sondern auch, dass der Beurteilte

dieses Urteil akzeptiert hat und es in Rechtskraft erwachsen ist.

Aufgrund des

Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beurteilte das Asylgesuch

offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, die in Rechtskraft erwachsene

strafrechtliche Landesverweisung und seine damit verbundene Ausschaffung

abzuwenden. Der Asylantrag des Beurteilten erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich

und der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen

Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit

erfüllt.

3.

Nach den

gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer auch dann in Vorbereitungshaft

genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG), wobei dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss

(vgl. dazu Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N

12).

Der Beurteilte

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2024 der

versuchten vorsätzlichen Tötung und damit zu einem Verbrechen gemäss Art. 10

Abs. 2 StGB schuldig erklärt. Auch der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG ist damit erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte dieses

Verbrechen in einem Notwehrexzess begangen hat, kam das Strafgericht doch zum

Schluss, dass es sich hierbei um einen nicht entschuldbaren Exzess handelte.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft

nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs

Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in

den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf

der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und

müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II

369.

E. 3a).

4.2

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit macht der Beurteilte insbesondere geltend,

dass Ersatzmassnahmen, wie namentlich eine regelmässige Meldepflicht,

ausreichend seien. Entsprechend beteuerte der Beurteilte denn auch auf

Nachfrage seines Rechtsvertreters, dass er sich an eine solche Auflage halten

würde.

Der Beurteilte

gab dezidiert an, nicht in die Türkei zurückzukehren (vgl. Aktenauszug, PDF S. 5).

Auch seine heutigen Ausführungen, was er denn machen würde, wenn der Rückflug

in die Türkei bevorstehe, fielen ausweichend aus. Zuletzt gab er an, er müsse

dies mit seiner Familie besprechen. Seine grundsätzliche Aussage war aber auch

heute, er akzeptiere es nicht, dass er in die Türkei zurück müsse (vgl.

Dispositiv

heutiges Verhandlungsprotokoll). Aus seinem bisherigen Aussageverhalten ist demnach

zu schliessen, dass der Beurteilte unter keinen Umständen in die Türkei

zurückkehren möchte. Nachdem bereits ein erstinstanzlicher abschlägiger

Asylentscheid vorliegt, rückt diese Rückführung nun aber immer näher, zumal das

Migrationsamt über den Reisepass des Beurteilten verfügt und – wie der

Beurteilte aufgrund der heute vorgelegten Buchungsbestätigung weiss – ein

Rückflug problemlos und rasch in die Wege geleitet werden kann. Aufgrund dieser

Umstände ist von einem grossen Untertauchensanreiz beim Beurteilten auszugehen.

Daran ändert nichts, dass er angibt, sein Vater und seine Verlobte lebten im

Raum Basel. Angesichts der von ihm unter keinen Umständen gewollte, nun aber

kurz bevorstehenden Ausschaffung in die Türkei ist nicht ersichtlich, dass ihn

diese Personen von einem Untertauchen abhalten sollten, zumal er von seinem

Vater vor seiner Einreise in die Schweiz bereits längere Zeit getrennt gelebt haben

dürfte und über seine Beziehung zu seiner Verlobten sowie zu ihrer Verwurzelung

in Basel wenig bekannt bzw. diesbezüglich nichts belegt ist. Immerhin ergibt

sich aus den Akten, dass die Verlobte des Beurteilten offenbar in [...] (BL)

lebt (vgl. Aktenauszug, PDF S. 5; heutiges Verhandlungsprotokoll), auf der

Kopie seines Reisepasses, die er anlässlich seiner Verhaftung am

2. Dezember 2023 auf sich trug, jedoch eine Adresse in Basel-Stadt notiert

war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 116) und er gegenüber der Polizei angegeben

hatte, dass er an dieser Adresse wohnhaft sei (Aktenauszug, PDF S. 107), was

zumindest indiziell dafür spricht, dass sie im Zeitpunkt seiner Verhaftung

nicht zusammen lebten. Auch aus dem hängigen Asylverfahren kann der Beurteilte

– entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters – nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Es liegt bereits ein abschlägiger erstinstanzlicher Entscheid vor und

die Chancen einer dagegen gerichteten Beschwerde sind aufgrund der vorstehenden

Ausführungen (vgl. E. 2.2 oben) nicht besonders hoch einzuschätzen.

Vielmehr ist dem Beurteilten aufgrund der ihm heute präsentierten Flugbuchung

nun bewusst, dass im Fall eines negativen Entscheids des

Bundesverwaltungsgerichts die Rückführung sehr rasch in die Wege geleitet ist.

Wie bereits

ausgeführt, ist bekannt, dass der Beurteilte im August 2022 einen Visumsantrag

für die Schweiz gestellt hatte, welcher jedoch abgelehnt worden war. Danach

reiste der Beurteilte am 1. Januar 2023 in Polen ein, wo er ein Schengen-Visum

Typ D erhielt und mit dem er noch im selben Monat in die Schweiz einreiste

(vgl. Aktenauszug, PDF S. 27 und 29; vgl. ferner die Anhörung nach Art. 29 AsylG:

Aktenauszug, PDF S. 42 ff. sowie das heutige Verhandlungsprotokoll; vgl. für

das Schengen-Visum Typ D im Reisepass des Beurteilten: Aktenauszug, PDF

S. 41). Die Einreise in die Schweiz erfolgte daher zwar auf legale Weise,

allerdings war dem Beurteilten der Aufenthalt in der Schweiz nur während 90

Tagen innerhalb von 180 Tagen erlaubt, was er indessen nicht beachtete und

weshalb ihn das Strafgericht wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig

erklärte. Im Einklang mit den Feststellungen des Strafgerichts, liegt aufgrund

des abgelehnten Visumsantrags sowie der unmittelbaren Weiterreise von Polen in

die Schweiz die Vermutung nahe, dass der Beurteilte nie beabsichtigte, in Polen

zu leben, sondern sein Ziel von Beginn weg die Schweiz war. Entsprechendes gab

der Beurteilte denn auch bei seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG gegenüber dem

SEM unumwunden an (vgl. Aktenauszug, PDF S. 48: «Um hier leben zu können,

beantragte ich ein Visum für die Schweiz, welches abgelehnt wurde. Ich erfuhr

dann von der Möglichkeit gegen Geld ein Arbeitsvisum für Polen zu erhalten.

Somit realisierte ich diese Möglichkeit und kam auf diesem Weg in die Schweiz»),

und bestätigte er dies auch anlässlich der heutigen Verhandlung weitestgehend (vgl.

heutiges Verhandlungsprotokoll). Der Beurteilte war demnach offensichtlich

nicht gewillt, den abgelehnten Visumsantrag zu akzeptieren, sondern umging die

Einreise- bzw. insbesondere die Aufenthaltsbestimmungen der Schweiz mit diesem

Manöver. Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der Beurteilte anlässlich

seiner Festnahme vom 2. Dezember 2023 lediglich eine Kopie seines türkischen

Reisepasses ohne Abbild des Schengen-Visums auf sich trug (vgl. Aktenauszug,

PDF S. 116) und er gegenüber der Polizei wahrheitswidrig angab, erst seit drei

Monaten in der Schweiz zu sein (vgl. Aktenauszug, PDF S. 107). Seine heutigen

Ausführungen, dass er nicht gewusst habe, weshalb er nur eine Kopie des

Reisepasses auf sich trug, sind nicht sonderlich glaubhaft. Anlässlich seiner

Verhaftung hatte der Beurteilte gegenüber der Polizei ausserdem noch angegeben,

dass er nicht wisse, wo das Original seines Reisepasses sei, und er ohne dieses

in die Schweiz eingereist sei (Aktenauszug, PDF S. 107), wogegen er dann im Asylverfahren

aber einräumte, dass sich der Reisepass in der Schweiz befinde, woraufhin er

ihn am 2. Mai 2025 dem SEM einreichte (Aktenauszug, PDF S. 43 und 53). Diese

gesamten Umstände sprechen klar dafür, dass der Beurteilte nicht willens ist,

sich an behördliche Anordnungen zu halten, er solche vielmehr zu umgehen weiss und

damit die begründete Befürchtung besteht, dass er die Freiheit dazu nutzen

würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Landesverweisung durch

untertauchen zu entziehen.

Es ist aufgrund der

vorstehenden Ausführungen damit auszuschliessen, dass der Beurteilte sich an eine

Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen

Massnahme halten würde, und zwar selbst in Verbindung mit einer Hinterlegung

seines türkischen Reisepasses nicht. Zu befürchten ist aufgrund seines

Aussageverhaltens einerseits konkret, dass der Beurteilte in der Schweiz untertauchen

könnte, was eine Hinterlegung des Reisepasses offensichtlich von vornherein nicht

zu verhindern vermag. Im Asylverfahren und anlässlich der heutigen Verhandlung gab

der Beurteilte darüber hinaus an, weitere Familienangehörige in Europa zu

haben, wobei er während seinem Aufenthalt in der Schweiz seine in Deutschland

lebende Tante mehrfach besucht haben will (vgl. Aktenauszug, PDF S. 43, 48;

heutiges Verhandlungsprotokoll). Es besteht demnach auch durchaus die

Befürchtung, dass er sich, sollte er aus der Haft entlassen werden, ins Ausland

absetzen würde. Auch hiervon könnte ihn das Fehlen des Reisepasses kaum

hindern, ist eine Fortbewegung im Schengen-Raum doch auch ohne gültige Papiere

nicht mit sonderlich grossen Problemen verbunden. Auch andere zielführende

Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige

Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden

kann. Das angesichts seiner Delinquenz als gross einzustufende öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte

gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat (er gab bisher

lediglich an, eine Allergie und Hautprobleme zu haben [vgl. Aktenauszug 5, PDF

S. 5, 44.; vgl. auch heutiges Verhandlungsprotokoll]), wobei solche einer

Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung

(inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell

keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass die Ausschaffung möglich ist

(vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3 Im

Hinblick auf die Verbüssung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäss

Urteil des Strafgerichts vom 19. September 2024 fragte das Migrationsamt beim

SEM bereits am 12. Mai 2025 erstmals nach, bis wann es mit einem Asylentscheid

rechnen könne. Ausserdem hat es nachgefragt, wo sich der türkische Reisepass

befinde, der im eGov verzeichnet sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 70), woraufhin

das SEM mitteilte, dass der Pass eingegangen sei und sich im Dossier befinde

(vgl. Aktenauszug, PDF S. 68). Der Asylentscheid erging in der Folge am 23. Mai

2025 (vgl. Aktenauszug, PDF S. 52 ff.) und das Migrationsamt leitete

unmittelbar die Flugbuchung in die Wege. Die Schweizer Behörden wahrten damit bisher

auch das Beschleunigungsgebot klarerweise.

4.4 Die

Rechtsmittelfrist gegen den abschlägigen Asylentscheid läuft derzeit noch und

der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts dürfte einige Zeit in Anspruch

nehmen. Daher erscheint die vom Migrationsamt beantragte Dauer der

Vorbereitungshaft von drei Monaten verhältnismässig. Der Beurteilte wird aber auf

die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Sollte der Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts negativ ausfallen bzw. sollte der Beurteilte

wider Erwarten die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen lassen, entfallen

die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird das

Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu

befinden haben.

Die spätere

Rückschaffung in die Türkei nach Abschluss des Asylverfahrens ist tatsächlich und

rechtlich möglich. Das Migrationsamt verfügt über den türkischen Reisepass des

Beurteilten und, wie vorliegend gesehen, ist ein Rückflug rasch organsiert.

Sodann sprechen weder die herrschende politische Situation in der Türkei noch

andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aus heutiger

Sicht und mit Blick auf den abschlägigen Asylentscheid des SEM ergeben sich

auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in die

Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht (vgl. Aktenauszug, PDF S. 52 ff.). Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht

– sollte der Beurteilte Beschwerde erheben – noch abschliessend zu überprüfen

sein. Die Repatriierung des Beurteilten ist damit insgesamt absehbar.

5.

5.1 Nach

dem Gesagten erweist sich eine Vorbereitungshaft von drei Monaten als notwendig

und verhältnismässig, weshalb sie anzuordnen ist.

5.2 Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.3 Der

Beurteilte beantragte eine unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende

Verfahren.

Die bedürftige

Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen,

wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung

nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit

rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf

sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte

befindet sich zwar erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter

Haft und es droht ihm derzeit keine Haft von mehr als drei Monaten. Wie aus

vorstehenden Ausführungen jedoch ersichtlich wird, stellten sich vorliegend insbesondere

im Zusammenhang mit dem hängigen Asylverfahren rechtliche Schwierigkeiten,

denen der Beurteilte ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen gewesen wäre.

Der Antrag ist demnach gutzuheissen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter gab an,

einen Vorbereitungsaufwand (inklusive Vorbesprechung) von 45 Minuten gehabt zu

haben. Hinzukommen 2 ¼ Stunden für die Verhandlung (inklusive kurzer

Nachbesprechung) sowie die Mehrwertsteuer. Für die Höhe des Honorars wird auf

das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Anstelle der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft

wird Vorbereitungshaft von drei Monaten bis 1. September 2025 angeordnet.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand wird

bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Johannes Mosimann,

Advokat, wird ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer

von CHF 48.60, insgesamt also CHF 648.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

MLaw Johannes Mosimann

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.