AUS.2025.57
Ausschaffungshaft
2. Juni 2025Deutsch22 min
Beurteilten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Migrationsamt hielt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.57
URTEIL
vom 2.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der
Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Johannes
Mosimann,
Zeughausplatz 34, Postfach, 4410
Liestal
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 31. Mai 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter) wurde in der Nacht vom 2. Dezember 2023 auf den 3.
Dezember 2023 im Zusammenhang mit einem versuchten Tötungsdelikt festgenommen
und in Untersuchungshaft versetzt. Ab dem 2. Februar 2024 befand er sich im
vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
19. September 2024 wurde der Beurteilte der versuchten vorsätzlichen
Tötung, begangen im (nicht entschuldbaren) Notwehrexzess sowie des
rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt
und verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon eineinhalb Jahre mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs. Vom
Vorwurf der rechtswidrigen Einreise wurde er freigesprochen. Der Beurteilte
wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen wurde.
Mit Schreiben
datiert vom 6. März 2025 stellte der Beurteilte aus dem Strafvollzug ein
Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit
Entscheid vom 23. Mai 2025 abgewiesen. Am 1. Juni 2025 wurde der Beurteilte aus
der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Bereits am 31. Mai 2025 ordnete
das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der
Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten vom 1. Juni 2025 bis
zum 1. August 2025 an. Am 2. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist
der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend
gelangten sein Rechtsbeistand sowie der Vertreter des Migrationsamts zum
Vortrag. Der Rechtsbeistand des Beurteilten beantragte, die Verfügung des
Migrationsamts sei aufzuheben und der Beurteilte sei aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Ausserdem sei dem
Beurteilten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Migrationsamt hielt
an der Verfügung vom 31. Mai 2025 fest. Nachdem das Verfahren während der
Urteilsberatung erneut eröffnet und den Parteien zu einem allfälligen Wechsel
von Ausschaffungshaft zu Vorbereitungshaft das rechtliche Gehör gewährt worden
war, hielt der Beurteilte an seinen Anträgen fest. Das Migrationsamt beantragte
im Fall einer Vorbereitungshaft eine Haftanordnung von drei Monaten. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie seinem Rechtsbeistand und dem
Migrationsamt im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung
erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 2. Juni
2025.
eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
Der
Beurteilte stellte am 4. März 2025 aus der strafrechtlich motivierten Haft ein
Asylgesuch in der Schweiz (datiert ist das selbstverfasste Gesuch vom 6. März
2025, weitergeleitet wurde es von der JVA Bostadel jedoch bereits am 4. März
2025, vgl. Aktenauszug, PDF S. 74 f.), welches mit Entscheid des SEM vom 23.
Mai 2025 abgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und
der Beurteilte gab heute zu Protokoll, dass er Beschwerde gegen diesen beim
Bundesverwaltungsgericht erheben werde (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).
Liegt ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid (bzw. eine Landesverweisung)
vor, ist die Anordnung von Vorbereitungshaft grundsätzlich nicht mehr möglich, sondern
es kommt nur noch Ausschaffungshaft in Frage, es sei denn ein Asylgesuch wird
erst nachträglich, d.h. währen der Ausschaffungshaft gestellt. In einem solchen
Fall ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung
zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der
Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (Sert,
a.a.O., Art. 76 N 2 und Fn. 6; vgl. ferner BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377
E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
Vorliegend liegt
bereits eine rechtskräftige Landesverweisung vor. Angesichts der Tatsachen,
dass der Beurteilte sein Asylgesuch erst rund 18 Monate nach seiner Einreise in
die Schweiz und rund ein halbes Jahr nach dem Urteil des Strafgerichts vom 19.
September 2024 stellte, gemäss den Ausführungen zum Landesverweis im erwähnten
Urteil des Strafgerichts damals Asylgründe offenbar nicht vorgebracht wurden
(vgl. Aktenauszug, PDF S. 29 f.) und nun der abschlägige
Asylentscheid des SEM vorliegt, in dem die vom Beurteilten geltend gemachten
Asylgründe geprüft wurden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das
Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen wird. Zu berücksichtigen ist
aber, dass das Migrationsamt anlässlich der heutigen Verhandlung eine
Buchungsbestätigung für einen Flug am 4. Juni 2025 für den Beurteilten in
die Türkei einreichte. In Anbetracht der Tatsachen, dass die Rechtsmittelfrist
für die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht derzeit noch läuft und der
Beurteilte beabsichtigt, Beschwerde gegen den Asylentscheid einzulegen, ist
ausgeschlossen, dass das Asylverfahren vor dem Vollzug der Landesverweisung
abgeschlossen werden kann. In Berücksichtigung, dass eine Person, die in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, sich bis zum Abschluss dieses Verfahrens
in der Schweiz aufhalten darf (vgl. Art. 42 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31])
und der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende
Wirkung zukommt (vgl. Art. 37 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32])
in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR
172.021]), sowie angesichts des Umstands, dass mit dem geplanten Rückflug am 4.
Juni 2025 Fakten geschaffen würden, die im Widerspruch zu einem (wenn auch
unwahrscheinlich) positiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts stehen, erscheint
die Anordnung von Ausschaffungshaft in der vorliegenden Konstellation nicht
gerechtfertigt, sondern ist die Anordnung einer Vorbereitungshaft zu prüfen.
Den Parteien wurde anlässlich der heutigen Verhandlung hierzu das rechtliche
Gehör gewährt (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).
2.
2.1
Nach
Art. 75 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde, um die Durchführung
eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens,
in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder
Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0)
droht, sicherzustellen, eine Person, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt,
während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für
höchstens sechs Monate in Vorbereitungshaft nehmen. Vorausgesetzt wird unter
anderem nach lit. f dieser Bestimmung, dass sich die betroffene Person
rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu
vermeiden. Dieser Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs
(Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines
rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in
der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8.
März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen
soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen
werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch
stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu
verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu
prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten
Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden
sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda) Personen, welche die
Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende
Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung
des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor,
wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt
oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend
geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des
Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person
offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei
rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich
erweisen (Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz
[AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In
diesem Fall erscheint die Anordnung der Vobereitungshaft gestützt auf
Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42
vom 13. August 2014 E. 2.3).
2.2
Es
ist erstellt, dass der Beurteilte im Januar 2023 in die Schweiz eingereist ist (vgl.
Aktenauszug, PDF S. 29, 48; heutiges Verhandlungsprotokoll). Er besass zwar ein
Schengen-Visum des Typs D, womit die Einreise in die Schweiz auf legale Weise
erfolgte, das fragliche Visum berechtigte den Beurteilten jedoch nicht, einen
längeren Aufenthalt als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in der Schweiz zu
nehmen. Dagegen verstiess der Beurteilte, hielt er sich doch – mit Ausnahme der
von ihm erwähnten, vereinzelten Besuche bei seiner Tante in Deutschland – bis
zu seiner Festnahme am 2. Dezember 2023 in der Schweiz auf. Die Abstreitung des
rechtswidrigen Aufenthalts anlässlich der heutigen Verhandlung erweist sich als
unbehelflich, nachdem der Beurteilte hierfür nämlich vom Strafgericht mit
Urteil vom 19. September 2024 (mittlerweile rechtskräftig) schuldig erklärt wurde
(vgl. Aktenauszug, PDF S. 27). Bereits das Strafgericht hat zutreffend
erwogen, dass der Beurteilte angesichts des Umstands, dass er den hiesigen
Behörden seinen Wohnsitz nie meldete, den illegalen Aufenthalt zumindest
bewusst in Kauf nahm. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er im Jahr 2022
bereits einen Visumsantrag an die Schweizer Behörden gestellt hatte, der
abgelehnt worden war, und er sich in der Folge – seinen heutigen Ausführungen
folgend – das Schengen-Visum Typ D in Polen entgeltlich erwarb und auf diesem
Weg in die Schweiz gelangte, was die Einschätzung des Strafgerichts zusätzlich bekräftigt.
Wie erwähnt
(vgl. E. 1.2 oben), reichte der Beurteilte das Asylgesuch erst am 4. März 2025
aus dem Strafvollzug ein. Wie das SEM im abschlägigen Asylentscheid vom 23. Mai
2025.
zu Recht erwog (vgl. Aktenauszug, PDF S. 54), ist aufgrund dieses Umstands
nicht davon auszugehen, dass der Beurteilte mit der Absicht in die Schweiz
eingereist ist, um ein Asylgesuch einzureichen, ist doch nicht nachvollziehbar,
weshalb er sein Gesuch erst rund 18 Monate nach seiner Einreise in die Schweiz
stellte, zumal er anlässlich der heutigen Verhandlung angab, er habe bereits
den Visumantrag im Jahr 2022 aufgrund des von ihm auch im Asylverfahren als
Asylgrund genannten Ereignisses im Jahr 2022 gestellt (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Der Beurteilte machte heute, wie im Übrigen bereits im
Asylverfahren (vgl. Aktenauszug, PDF S. 54), geltend, dass er von der
Möglichkeit eines Asylgesuchs erst von seinem Anwalt im Strafverfahren erfahren
habe. Auch damit ist er indessen nicht zu hören. Aus dem Asylentscheid vom 23.
Mai 2025 ist zu entnehmen, dass der in Basel wohnhafte Vater des Beurteilten
bereits zwei Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, weshalb es, im Einklang
mit dem SEM, naheliegend erscheint, dass der Beurteilte um die Möglichkeit eines
Asylgesuchs wusste (vgl. Aktenauszug, PDF S. 54 f.). Dies vorgehalten, gab
er heute zu Protokoll, dass er mit seinem Vater nie über solche Dinge spreche,
was aber angesichts der Gründe, die der Beurteilte für seine Einreise in die
Schweiz geltend macht, schlicht nicht glaubhaft erscheint. Kommt zudem
insbesondere hinzu, dass der Beurteilte im Strafverfahren bereits seit Dezember
2023.
amtlich verteidigt war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 33), was seine
Beteuerungen, dass er erst nach Rechtskraft der strafrechtlichen
Landesverweisung von der Möglichkeit eines Asylgesuchs Kenntnis erhalten habe,
zusätzlich unglaubhaft erscheinen lassen. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen,
dass sein damaliger amtlicher Verteidiger allfällige Asylgründe bzw.
Vollzugshindernisse bereits bei der Frage der Anordnung der Landesverweisung
vorgebracht hätte, macht der Beurteilte doch keine Asylgründe geltend, welche
erst in der Zwischenzeit eingetreten sein sollen. Der schriftlichen Begründung
des Urteils des Strafgerichts vom 19. September 2024 lassen sich aber
keine entsprechenden Ausführungen entnehmen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 29 f.).
Anlässlich der heutigen Verhandlung führte der Beurteilte zwar aus, dass sein
amtlicher Verteidiger seine Probleme in der Türkei anlässlich der Verhandlung
vor Strafgericht sehr wohl vorgebracht habe (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll), Fakt ist aber nicht nur, dass aus dem Urteil keine
entsprechenden Erwägungen zu entnehmen sind, sondern auch, dass der Beurteilte
dieses Urteil akzeptiert hat und es in Rechtskraft erwachsen ist.
Aufgrund des
Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beurteilte das Asylgesuch
offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, die in Rechtskraft erwachsene
strafrechtliche Landesverweisung und seine damit verbundene Ausschaffung
abzuwenden. Der Asylantrag des Beurteilten erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich
und der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen
Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit
erfüllt.
3.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer auch dann in Vorbereitungshaft
genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG), wobei dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss
(vgl. dazu Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N
12).
Der Beurteilte
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2024 der
versuchten vorsätzlichen Tötung und damit zu einem Verbrechen gemäss Art. 10
Abs. 2 StGB schuldig erklärt. Auch der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG ist damit erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte dieses
Verbrechen in einem Notwehrexzess begangen hat, kam das Strafgericht doch zum
Schluss, dass es sich hierbei um einen nicht entschuldbaren Exzess handelte.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in
den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf
der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und
müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II
369.
E. 3a).
4.2
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit macht der Beurteilte insbesondere geltend,
dass Ersatzmassnahmen, wie namentlich eine regelmässige Meldepflicht,
ausreichend seien. Entsprechend beteuerte der Beurteilte denn auch auf
Nachfrage seines Rechtsvertreters, dass er sich an eine solche Auflage halten
würde.
Der Beurteilte
gab dezidiert an, nicht in die Türkei zurückzukehren (vgl. Aktenauszug, PDF S. 5).
Auch seine heutigen Ausführungen, was er denn machen würde, wenn der Rückflug
in die Türkei bevorstehe, fielen ausweichend aus. Zuletzt gab er an, er müsse
dies mit seiner Familie besprechen. Seine grundsätzliche Aussage war aber auch
heute, er akzeptiere es nicht, dass er in die Türkei zurück müsse (vgl.
Dispositiv
heutiges Verhandlungsprotokoll). Aus seinem bisherigen Aussageverhalten ist demnach
zu schliessen, dass der Beurteilte unter keinen Umständen in die Türkei
zurückkehren möchte. Nachdem bereits ein erstinstanzlicher abschlägiger
Asylentscheid vorliegt, rückt diese Rückführung nun aber immer näher, zumal das
Migrationsamt über den Reisepass des Beurteilten verfügt und – wie der
Beurteilte aufgrund der heute vorgelegten Buchungsbestätigung weiss – ein
Rückflug problemlos und rasch in die Wege geleitet werden kann. Aufgrund dieser
Umstände ist von einem grossen Untertauchensanreiz beim Beurteilten auszugehen.
Daran ändert nichts, dass er angibt, sein Vater und seine Verlobte lebten im
Raum Basel. Angesichts der von ihm unter keinen Umständen gewollte, nun aber
kurz bevorstehenden Ausschaffung in die Türkei ist nicht ersichtlich, dass ihn
diese Personen von einem Untertauchen abhalten sollten, zumal er von seinem
Vater vor seiner Einreise in die Schweiz bereits längere Zeit getrennt gelebt haben
dürfte und über seine Beziehung zu seiner Verlobten sowie zu ihrer Verwurzelung
in Basel wenig bekannt bzw. diesbezüglich nichts belegt ist. Immerhin ergibt
sich aus den Akten, dass die Verlobte des Beurteilten offenbar in [...] (BL)
lebt (vgl. Aktenauszug, PDF S. 5; heutiges Verhandlungsprotokoll), auf der
Kopie seines Reisepasses, die er anlässlich seiner Verhaftung am
2. Dezember 2023 auf sich trug, jedoch eine Adresse in Basel-Stadt notiert
war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 116) und er gegenüber der Polizei angegeben
hatte, dass er an dieser Adresse wohnhaft sei (Aktenauszug, PDF S. 107), was
zumindest indiziell dafür spricht, dass sie im Zeitpunkt seiner Verhaftung
nicht zusammen lebten. Auch aus dem hängigen Asylverfahren kann der Beurteilte
– entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters – nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Es liegt bereits ein abschlägiger erstinstanzlicher Entscheid vor und
die Chancen einer dagegen gerichteten Beschwerde sind aufgrund der vorstehenden
Ausführungen (vgl. E. 2.2 oben) nicht besonders hoch einzuschätzen.
Vielmehr ist dem Beurteilten aufgrund der ihm heute präsentierten Flugbuchung
nun bewusst, dass im Fall eines negativen Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts die Rückführung sehr rasch in die Wege geleitet ist.
Wie bereits
ausgeführt, ist bekannt, dass der Beurteilte im August 2022 einen Visumsantrag
für die Schweiz gestellt hatte, welcher jedoch abgelehnt worden war. Danach
reiste der Beurteilte am 1. Januar 2023 in Polen ein, wo er ein Schengen-Visum
Typ D erhielt und mit dem er noch im selben Monat in die Schweiz einreiste
(vgl. Aktenauszug, PDF S. 27 und 29; vgl. ferner die Anhörung nach Art. 29 AsylG:
Aktenauszug, PDF S. 42 ff. sowie das heutige Verhandlungsprotokoll; vgl. für
das Schengen-Visum Typ D im Reisepass des Beurteilten: Aktenauszug, PDF
S. 41). Die Einreise in die Schweiz erfolgte daher zwar auf legale Weise,
allerdings war dem Beurteilten der Aufenthalt in der Schweiz nur während 90
Tagen innerhalb von 180 Tagen erlaubt, was er indessen nicht beachtete und
weshalb ihn das Strafgericht wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
erklärte. Im Einklang mit den Feststellungen des Strafgerichts, liegt aufgrund
des abgelehnten Visumsantrags sowie der unmittelbaren Weiterreise von Polen in
die Schweiz die Vermutung nahe, dass der Beurteilte nie beabsichtigte, in Polen
zu leben, sondern sein Ziel von Beginn weg die Schweiz war. Entsprechendes gab
der Beurteilte denn auch bei seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG gegenüber dem
SEM unumwunden an (vgl. Aktenauszug, PDF S. 48: «Um hier leben zu können,
beantragte ich ein Visum für die Schweiz, welches abgelehnt wurde. Ich erfuhr
dann von der Möglichkeit gegen Geld ein Arbeitsvisum für Polen zu erhalten.
Somit realisierte ich diese Möglichkeit und kam auf diesem Weg in die Schweiz»),
und bestätigte er dies auch anlässlich der heutigen Verhandlung weitestgehend (vgl.
heutiges Verhandlungsprotokoll). Der Beurteilte war demnach offensichtlich
nicht gewillt, den abgelehnten Visumsantrag zu akzeptieren, sondern umging die
Einreise- bzw. insbesondere die Aufenthaltsbestimmungen der Schweiz mit diesem
Manöver. Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der Beurteilte anlässlich
seiner Festnahme vom 2. Dezember 2023 lediglich eine Kopie seines türkischen
Reisepasses ohne Abbild des Schengen-Visums auf sich trug (vgl. Aktenauszug,
PDF S. 116) und er gegenüber der Polizei wahrheitswidrig angab, erst seit drei
Monaten in der Schweiz zu sein (vgl. Aktenauszug, PDF S. 107). Seine heutigen
Ausführungen, dass er nicht gewusst habe, weshalb er nur eine Kopie des
Reisepasses auf sich trug, sind nicht sonderlich glaubhaft. Anlässlich seiner
Verhaftung hatte der Beurteilte gegenüber der Polizei ausserdem noch angegeben,
dass er nicht wisse, wo das Original seines Reisepasses sei, und er ohne dieses
in die Schweiz eingereist sei (Aktenauszug, PDF S. 107), wogegen er dann im Asylverfahren
aber einräumte, dass sich der Reisepass in der Schweiz befinde, woraufhin er
ihn am 2. Mai 2025 dem SEM einreichte (Aktenauszug, PDF S. 43 und 53). Diese
gesamten Umstände sprechen klar dafür, dass der Beurteilte nicht willens ist,
sich an behördliche Anordnungen zu halten, er solche vielmehr zu umgehen weiss und
damit die begründete Befürchtung besteht, dass er die Freiheit dazu nutzen
würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Landesverweisung durch
untertauchen zu entziehen.
Es ist aufgrund der
vorstehenden Ausführungen damit auszuschliessen, dass der Beurteilte sich an eine
Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen
Massnahme halten würde, und zwar selbst in Verbindung mit einer Hinterlegung
seines türkischen Reisepasses nicht. Zu befürchten ist aufgrund seines
Aussageverhaltens einerseits konkret, dass der Beurteilte in der Schweiz untertauchen
könnte, was eine Hinterlegung des Reisepasses offensichtlich von vornherein nicht
zu verhindern vermag. Im Asylverfahren und anlässlich der heutigen Verhandlung gab
der Beurteilte darüber hinaus an, weitere Familienangehörige in Europa zu
haben, wobei er während seinem Aufenthalt in der Schweiz seine in Deutschland
lebende Tante mehrfach besucht haben will (vgl. Aktenauszug, PDF S. 43, 48;
heutiges Verhandlungsprotokoll). Es besteht demnach auch durchaus die
Befürchtung, dass er sich, sollte er aus der Haft entlassen werden, ins Ausland
absetzen würde. Auch hiervon könnte ihn das Fehlen des Reisepasses kaum
hindern, ist eine Fortbewegung im Schengen-Raum doch auch ohne gültige Papiere
nicht mit sonderlich grossen Problemen verbunden. Auch andere zielführende
Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige
Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden
kann. Das angesichts seiner Delinquenz als gross einzustufende öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte
gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat (er gab bisher
lediglich an, eine Allergie und Hautprobleme zu haben [vgl. Aktenauszug 5, PDF
S. 5, 44.; vgl. auch heutiges Verhandlungsprotokoll]), wobei solche einer
Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung
(inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell
keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass die Ausschaffung möglich ist
(vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
4.3 Im
Hinblick auf die Verbüssung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäss
Urteil des Strafgerichts vom 19. September 2024 fragte das Migrationsamt beim
SEM bereits am 12. Mai 2025 erstmals nach, bis wann es mit einem Asylentscheid
rechnen könne. Ausserdem hat es nachgefragt, wo sich der türkische Reisepass
befinde, der im eGov verzeichnet sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 70), woraufhin
das SEM mitteilte, dass der Pass eingegangen sei und sich im Dossier befinde
(vgl. Aktenauszug, PDF S. 68). Der Asylentscheid erging in der Folge am 23. Mai
2025 (vgl. Aktenauszug, PDF S. 52 ff.) und das Migrationsamt leitete
unmittelbar die Flugbuchung in die Wege. Die Schweizer Behörden wahrten damit bisher
auch das Beschleunigungsgebot klarerweise.
4.4 Die
Rechtsmittelfrist gegen den abschlägigen Asylentscheid läuft derzeit noch und
der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts dürfte einige Zeit in Anspruch
nehmen. Daher erscheint die vom Migrationsamt beantragte Dauer der
Vorbereitungshaft von drei Monaten verhältnismässig. Der Beurteilte wird aber auf
die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Sollte der Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts negativ ausfallen bzw. sollte der Beurteilte
wider Erwarten die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen lassen, entfallen
die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird das
Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu
befinden haben.
Die spätere
Rückschaffung in die Türkei nach Abschluss des Asylverfahrens ist tatsächlich und
rechtlich möglich. Das Migrationsamt verfügt über den türkischen Reisepass des
Beurteilten und, wie vorliegend gesehen, ist ein Rückflug rasch organsiert.
Sodann sprechen weder die herrschende politische Situation in der Türkei noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aus heutiger
Sicht und mit Blick auf den abschlägigen Asylentscheid des SEM ergeben sich
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in die
Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht (vgl. Aktenauszug, PDF S. 52 ff.). Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht
– sollte der Beurteilte Beschwerde erheben – noch abschliessend zu überprüfen
sein. Die Repatriierung des Beurteilten ist damit insgesamt absehbar.
5.
5.1 Nach
dem Gesagten erweist sich eine Vorbereitungshaft von drei Monaten als notwendig
und verhältnismässig, weshalb sie anzuordnen ist.
5.2 Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.3 Der
Beurteilte beantragte eine unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende
Verfahren.
Die bedürftige
Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen,
wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung
nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit
rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf
sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befindet sich zwar erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter
Haft und es droht ihm derzeit keine Haft von mehr als drei Monaten. Wie aus
vorstehenden Ausführungen jedoch ersichtlich wird, stellten sich vorliegend insbesondere
im Zusammenhang mit dem hängigen Asylverfahren rechtliche Schwierigkeiten,
denen der Beurteilte ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen gewesen wäre.
Der Antrag ist demnach gutzuheissen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter gab an,
einen Vorbereitungsaufwand (inklusive Vorbesprechung) von 45 Minuten gehabt zu
haben. Hinzukommen 2 ¼ Stunden für die Verhandlung (inklusive kurzer
Nachbesprechung) sowie die Mehrwertsteuer. Für die Höhe des Honorars wird auf
das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Anstelle der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft
wird Vorbereitungshaft von drei Monaten bis 1. September 2025 angeordnet.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Johannes Mosimann,
Advokat, wird ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer
von CHF 48.60, insgesamt also CHF 648.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
MLaw Johannes Mosimann
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.