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Entscheid

AUS.2025.58

Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

10. Juni 2025Deutsch30 min

gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.58

URTEIL

vom 10.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena

Liechti, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 2. Juni 2025

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der unter

verschiedenen Alias-Namen erfasste algerische Staatsangehörige A____

(nachfolgend: Beurteilter) reiste am 5. Januar 2021 in die Schweiz ein und

stellte als marokkanischer Staatsbürger gleichentags ein Asylgesuch. Bereits am

19. Februar 2021 schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM),

Direktionsbereich Asyl, das Asylverfahren gemäss Art. 8 Abs. 3bis Asylgesetz

(AsylG, SR 142.31) ab. Am 5. März 2021 stellte der Beurteilte erneut ein

Asylgesuch, welches vom SEM als sinngemässes Wiederaufnahmeersuchen des

Asylverfahrens entgegengenommen und am 12. März 2021 abgelehnt wurde. Am 19.

März 2021 erhob der Beurteilte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen

den Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021, woraufhin das

Bundesverwaltungsgericht zunächst am 24. März 2021 superprovisorisch die

einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung verfügte und am 30. März

2021 unter anderem verfügte, dass der Beurteilte den Ausgang des Verfahrens in

der Schweiz abwarten dürfe. Da der Beurteilte seit dem 10. Juni 2021 als

verschwunden galt und dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechendes Verlangen

das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses nicht mitteilte, schrieb das

Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. Januar

2022 als gegenstandslos ab.

Der Beurteilte

wurde gemäss Strafregisterauszug vom 12. März 2025 mit Strafbefehl der

Jugendanwaltschaft Baselland vom 27. August 2021 wegen unbefugter Benützung

eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, Gewalt oder Drohung

gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

versuchten Diebstahls, mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt),

Tätlichkeit, Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen,

teilweise versuchten Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, davon 17 Tage mit bedingtem Vollzug

(Probezeit 18 Monate mit Begleitperson). Mit Urteil vom Strafgericht

Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 wurde der Beurteilte sodann wegen mehrfachen

Diebstahls, versuchter Nötigung und rechtswidriger Einreise im Sinne des AIG

schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Zudem wurde der

Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener

Informationssystem [SIS]).

Dem Beurteilten

war seit dem 12. Juli 2024 strafrechtlich motiviert die Freiheit entzogen. Per

11. März 2025 wurde er zu Händen des Migrationsamts Basel-Stadt (bedingt) aus

der Haft entlassen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von

drei Monaten, bis zum 11. Juni 2025. Mit Urteil vom 14. März 2025 bestätigte

der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)

die angeordnete Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 verlängert

das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten das rechtliche Gehör hierzu

gewähren wollte, dieser eine Teilnahme an der Befragung indes abgelehnt hatte,

die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 11. September 2025, 08.00 Uhr.

Der Haftrichter

zog die vom Migrationsamt übermittelten Akten sowie das Verhandlungsprotokoll

des ersten Haftprüfungsverfahrens (VGE AUS.2025.26 vom 14. März 2025) bei.

Am 10. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters

des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten stattgefunden.

Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der

Beurteilte hat beantragt, der Antrag des Migrationsamts auf Verlängerung der

Ausschaffungshaft sei abzuweisen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

Eventualiter sei die Haft auf zwei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat

an der verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den

Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung

erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 11. Juni 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch

vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive

inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner

Inhaftierung, ist dem Beurteilten mit MLaw Elena Liechti eine unentgeltliche

Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Die unentgeltliche Verbeiständung wurde

bereits mit Verfügung vom 4. Juni 2025 bewilligt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des

Migrationsamts vom 29. Juli 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum

rechtskräftig weggewiesen. Ausserdem wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom

7.

Februar 2025 rechtskräftig für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag

im SIS).

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.

dazu Zünd, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Sodann kann ein

Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht

nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor,

wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II

56.

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020

vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2

Der

Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27.

August 2021 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und

mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 unter anderem

wiederum des mehrfachen Diebstahls rechtskräftig schuldig erklärt (vgl.

Strafregisterauszug vom 12. März 2025). Ein Diebstahl ist ein Verbrechen gemäss

Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG damit erfüllt ist.

3.3

Am

30.

Januar 2021 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt in Anwendung von Art. 74

Abs. 1 AIG für sechs Monate aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt (vgl.

Verfügung des Migrationsamts vom 30. Januar 2021). Bereits am 4. Februar 2021

wurde er anlässlich einer Fusspatrouille der Kantonspolizei im [...] in Basel

einer Kontrolle unterzogen und wegen Missachtung der Ausgrenzung verzeigt (vgl.

Überweisung mit Antrag der Kantonspolizei vom 5. Februar 2021). Weitere

Missachtungen und Anzeigen folgten am 7. Februar 2021, 8. Februar 2021,

13.

Februar 2021, 1. März 2021, 11. März 2021, 16. März 2021, 22.

April 2021, 19. Mai 2021 und am 20. Mai 2021 (vgl. Überweisungen mit

Antrag der Kantonspolizei vom 7. Februar 2021, 12. Februar 2021, 20.

Februar 2021, 12. März 2021, 17. März 2021, 23. April 2021, 19. Mai

2021.

und 21. Mai 2021 sowie Anzeige der Grenzwachpolizei vom 2. März 2021).

Hierfür wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland

vom 27. August 2021 wegen mehrfacher Miss-achtung der Ein- oder Ausgrenzung im

Sinne des AIG schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4

3.4.1

Das

Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 2. Juni 2025 als dritten Haftgrund

auch bestehende Untertauchensgefahr an.

3.4.2

Das

vom Beurteilten initiierte Asylverfahren wurde am 19. Februar 2021 in Anwendung

von Art. 8 Abs. 3bis AsylG wegen grober Verletzung der

Mitwirkungspflichten als gegenstandslos abgeschrieben. Aus dem

Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass

der Beurteilte mehrfach renitent in Erscheinung getreten ist, indem er sich

mehrfach unerlaubt aus der Unterkunft entfernte, im Bundesasylzentrum

randalierte und aggressiv (tätlich und drohend) gegenüber dem

Betreuungspersonal auftrat, bis er am 9. Februar 2021 unbekannten Aufenthalts

verschwand und vier Tage später am 13. Februar 2021 von der Polizei

aufgegriffen wurde (vgl. die beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren, PDF S.

48.

f.). Zudem ist der Beurteilte im Zentralen Migrationsinformationssystem

(ZEMIS) per 10. Juni 2021 als unkontrolliert abgereist verzeichnet,

weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch seine gegen den

Abschreibungsbeschluss gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 7. Januar 2022

als gegenstandslos abschrieb. Am 3. Dezember 2021 und am 17. Oktober 2022

gingen ausserdem zwei Dublin-Rückübernahme­gesuche ein

(vgl. ZEMIS-Personen- und Verfahrensdatenauszug vom 13. Juli 2024), was

belegt, dass sich der Beurteilte offenbar an verschiedenen Orten im Ausland

befand, wobei bei ersterem das Schweizerische Asylverfahren noch nicht

abgeschlossen war. All dies zeigt nicht nur, dass der Beurteilte bereits

während dem Asylverfahren hochmobil war, sondern auch, dass er offensichtlich

nicht gewillt war, sich an behördliche Anordnungen zu halten. In diesem

Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass er während laufendem Asylverfahren, wie

bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 oben), mehrfach gegen die gegen ihn

verfügte Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt vom 30. Januar 2021

verstiess. Ausserdem wurde der Beurteilte gemäss Angaben der französischen

Behörden am 25. Oktober 2023 bereits einmal nach Algerien ausgeschafft

(vgl. Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête» der Direction générale

des étrangers en France vom 30. Oktober 2024), was ihn aber offensichtlich

nicht beeindruckte, gelangte er doch wieder (ohne über gültige Ausweispapiere

und über ein Visum zu verfügen) in die Schweiz, wofür er mit Urteil des

Strafgerichts vom 7. Februar 2025 wegen rechtswidriger Einreise schuldig

gesprochen wurde. Diese Umstände zeigen deutlich, dass sich der Beurteilte um

behördliche Anordnungen regelrecht foutiert, und sie stellen klare Hinweise

dafür dar, dass er sich in Freiheit dem Vollzug der Ausschaffung durch

Untertauchen entziehen könnte.

3.4.3

Kommt

hinzu, dass der Beurteilte im ZEMIS mit mehreren Alias-Namen und teils

verschiedenen Nationalitäten (Marokko und Algerien) verzeichnet ist (vgl. den

Auszug vom Bundesamt für Polizei vom 13. Juli 2024), was grundsätzlich ebenso

für eine Untertauchensgefahr spricht (Hugi

Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Wie aus dem ZEMIS-Personen- und

Verfahrensdatenauszug vom 13. Juli 2024 ausserdem zu entnehmen ist, stellte der

Beurteilte das Asylgesuch vom 5. Januar 2021 unter seiner Alias-Identität «[...]»

mit Nationalität Marokko. Nachdem in der zentralen Fingerabdruckdatenbank der

Europäischen Union in Asylangelegenheiten (Eurodac) nebst der Schweizerischen

Erfassung zwei weitere Treffer von Deutschland und Frankreich verzeichnet waren

(vgl. Eurodac-Auszug des SEM vom 14. Oktober 2024) und der Beurteilte am 15.

Oktober 2024 vom Migrationsamt zu allfälligen Asylgesuchen in Frankreich und

Deutschland befragt worden war, leitete das Migrationsamt parallel zum

Identifizierungsprozess ein Dublin Kat. III-Verfahren ein. Dieses wurde von den

französischen Behörden am 30. Oktober 2024 abgelehnt, mit der Begründung, dass

der Beurteilte zwar mehrfach ein Asylgesuch in Frankreich gestellt, diese

jedoch nie formalisiert habe. Ausserdem wurden die Schweizer Behörden

informiert, dass der Beurteilte am 25. Oktober 2023 nach Algerien ausgeschafft

worden sei (vgl. E-Mail des SEM vom 30. Oktober 2024 und Schreiben «Procédure

Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en France vom 30.

Oktober 2024). Das Migrationsamt stellte bereits am 2. August 2024 über das SEM

eine Anfrage zur Identifizierung an das algerische Generalkonsulat. Dieses

identifizierte den Beurteilten am 26. November 2024 als A____ und

anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen (vgl. Antwort SEM vom 3.

Dezember 2024). Der Beurteilte wurde mit dieser Identifizierung mehrfach

konfrontiert, stritt jedoch die längste Zeit ab, algerischer Staatsbürger zu

sein (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Dezember

2024; Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise des Migrationsamts vom 11. März

2025; Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025; neuster Aktenauszug, PDF S. 28).

Dass es sich bei der Identifizierung durch die algerischen Behörden um einen

Fehler handelt, kann ausgeschlossen werden. Wie erwähnt, wurde das

Dublin-Verfahren aufgrund eines Treffers im Eurodac initiiert und aus dem

Antwortschreiben der französischen Behörde ist zu entnehmen, dass ihr die Alias-Identität

[...], geboren am [...], Nationalität Marokko, ebenfalls als weitere Identität

bekannt ist (Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête» der Direction

générale des étrangers en France vom 30. Oktober 2024). Mit anderen Worten

erfolgte die Identifizierung lückenlos und ein Fehler oder eine Verwechslung

erscheint äusserst unwahrscheinlich. Ausserdem erfolgte auch die

Identifizierungsanfrage an das algerische Generalkonsulat unter dem Alias-Namen

[...] (vgl. Identifizierungsanfrage ans algerische Generalkonsulat vom

2.

August 2024). Das bisherige Abstreiten seiner Staatsangehörigkeit und

seine Behauptungen, die Angaben der französischen und algerischen Behörden

seien nicht richtig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025), erweisen

sich daher als unglaubhaft. Anlässlich der heutigen Verhandlung räumte der

Beurteilte nun erstmals ein, dass er algerischer Staatsangehöriger und sein

Name A____ sei (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Hierauf wird noch

zurückzukommen sein (E. 3.4.4 sogleich). Fest steht damit aber, dass der

Beurteilte nicht nur das Asylverfahren unter Angabe falscher Personalien einleitete,

sondern er den Vollzug der Wegweisung bzw. der Ausschaffung mit der

Alias-Identität erheblich erschwerte. So gab er anlässlich der Befragung beim

Migrationsamt vom 30. Juli 2024 zu seiner Identifizierung seinen

Alias-Namen mit Staatsbürgerschaft Marokko an und führte auf entsprechende

Nachfragen ausserdem aus, er sei in Marakkesch aufgewachsen, wobei er gar

Angaben zu Quartier, Strasse und Schule machte (vgl. Befragung betreffend [in

Sachen] Aufenthalt und Papierbeschaffung / Identifikation des Migrationsamts

vom 30. Juli 2024 S. 2 f.). Bei entsprechend täuschendem Verhalten ist

klarerweise von Untertauchensgefahr auszugehen.

3.4.4

Der

Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach

dezidiert an, nicht in sein Heimatland zurückzuwollen, so im Rahmen der

Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend seine Identifizierung durch die

algerischen Behörden (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom

13.

Dezember 2024), anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom

11.

März 2025 (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise), anlässlich

der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 14. März 2025 sowie anlässlich der

Befragung vom Migrationsamt vom 28. März 2025 (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S.

28), und verweigerte er bisher jegliche Kooperation bei der Papierbeschaffung.

Im Gegenteil gab er vielmehr ausdrücklich zu Protokoll, dass er nicht mitwirken

werde (vgl. etwa neuster Aktenauszug, PDF S. 28).

Es trifft zwar

zu, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung nun erstmals

einräumte, dass die algerische Identität, unter welcher er von den

französischen und den algerischen Behörden identifiziert worden ist, die

richtige sei. Er sei nun bereit, zurück in sein Heimatland zu reisen. Er

benötige jedoch noch sechs Monate in Freiheit, um seine persönlichen

Gegenstände zu sammeln und Geld einzutreiben, welches er verschiedenen Personen

im Grossraum Basel ausgeliehen habe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Seine

Rechtsvertreterin hält zudem dafür, dass der Beurteilte bereits anlässlich der

Haftprüfungsverhandlung vom 14. März 2025 im Ansatz zu dieser Erkenntnis

gekommen sei, habe er doch erklärt, dass er sich den Behörden an einer ihm

angeordneten Adresse zur Verfügung halten werde (Plädoyer vom 10. Juni 2025,

PDF S. 2). Letzteren Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der

Beurteilte anlässlich der erwähnten Haftprüfungsverhandlung auf die Folgefrage,

was er denn mache, wenn der Rückflug nach Algerien bevorstehe, angab: «Wenn Sie

mich an der Adresse antreffen, dann werden Sie mich festn[e]hmen wollen. Ich

werde aber nicht dort sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025, S. 9).

Von einsetzender Kooperationsbereitschaft, wie von der Rechtsvertreterin geltend

gemacht, kann daher nicht die Rede sein. Im Gegenteil, der Beurteilte stellte

sich anlässlich der fraglichen Haftprüfungsverhandlung, wie bereits erwähnt,

entschieden auf den Standpunkt, dass er nicht algerischer Staatsbürger sei und

er unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren werde (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025). Es mag, wie von seiner

Rechtsvertreterin ferner hervorgehoben, zutreffen, dass der Beurteilte sich

ohne Probleme zum Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden

transportieren liess und er daran teilgenommen hat. Abgesehen davon, dass nicht

bekannt ist, was anlässlich dieses Counselling-Gesprächs tatsächlich besprochen

wurde, ändert dieser Umstand jedoch nichts daran, dass er sich gegenüber dem

Migrationsamt ansonsten bisher stets gänzlich unkooperativ zeigte und er sich

bis zur heutigen Verhandlung nicht im Ansatz willens zeigte, in sein Heimatland

zurückzukehren. Sein anhaltender Widerstand zeigt sich jüngst darin, dass er

sich weigerte, an der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Juni 2025 im

Hinblick auf die vorliegende Verlängerung der Ausschaffungshaft teilzunehmen,

obschon eine Rechtsvertretung anwesend war (vgl. neuster Aktenauszug, PDF

S. 3 f.). Aussergemäss ist der Beurteilte in der Zwischenzeit am

2.

Mai 2025 in einen Hungerstreik getreten, um seinen Unmut über «die

allgemeinen Regeln der Migration, sowie der Gefängnisregeln» kundzutun (vgl.

neuster Aktenauszug, PDF S. 14), nachdem er zusammen mit anderen Insassen

des Gefängnisses Bässlergut am 30. April 2025 mit verschiedenen

Forderungen ans Migrationsamt gelangt war (vgl. neuster Aktenauszug, PDF

S. 24). Zwar beendete der Beurteilte den Hungerstreik noch am gleichen Tag

(vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 13), dieses Verhalten unterstreicht aber

seine durchwegs unkooperative Haltung.

Wie bereits erwähnt,

der Beurteilte wurde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und

mittlerweile hat auch das Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden

stattgefunden. Die Rückführung nach Algerien rückt damit immer näher.

Angesichts des bisherigen unkooperativen und vom Widerstand gegen die

Rückführung getragenen Verhaltens sowie in Anbetracht der Tatsache, dass der

Beurteilte erst anlässlich der heutigen Verhandlung, bei welcher es um die

Verlängerung der Ausschaffungshaft zur Sicherstellung seiner Rückführung nach

Algerien geht, erstmals angibt, er wolle kooperieren und freiwillig in sein

Heimatland zurückkehren, sind seine Beteuerungen rein taktisch zu werten. Es

ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beurteilte sich von seinem heutigen Aussageverhalten

einzig verspricht, die Haft zu beenden, und es sich nicht um eine ernsthafte

Kooperationsbereitschaft handelt.

3.4.5

Zu

berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte mehrfach unumwunden ausführte,

dass er sich im Fall seiner Freilassung unvermittelt nach Frankreich zu seiner

Familie (Tanten und Onkel) absetzen würde, so zuletzt wieder anlässlich der

Befragung beim Migrationsamt vom 28. März 2025 (vgl. neuster Aktenauszug, PDF

S. 27). Anlässlich der heutigen Verhandlung liess er ausführen, dass er das

Dublin-System nie wirklich verstanden habe. Hätte er realistisch einschätzen

können, was ihn erwarte, wenn er nach Frankreich oder einen anderen

Schengen-Mitgliedstaat reist, würde er die Schweiz wohl kaum in Richtung

Frankreich oder einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verlassen. Er kenne die

Gesetzgebung nicht und habe nicht verstanden, dass er nicht legal nach

Frankreich reisen und dort um eine Aufenthaltsbewilligung bemühen dürfe (vgl. Plädoyer

vom 10. Juni 2025, S. 1). Es mag, wie von seiner Rechtsvertreterin

vorgebracht, zutreffen, dass der Beurteilte anlässlich der Verhandlung vor dem

Haftrichter vom 14. März 2025 fragte, ob Frankreich ebenfalls zum Schengen-Raum

gehöre (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025). Dies ändert aber nichts

daran, dass er mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er nicht auf legale

Weise nach Frankreich gelangen, sondern eine entsprechende Einreise nur auf

rechtswidrige Weise erfolgen könne. Von seiner Absicht, im Fall einer

Haftentlassung zu seiner in Frankreich lebenden Familie abzureisen, nahm er aber

selbst auf entsprechenden Hinweis zu keinem Zeitpunkt Abstand, sondern gestand

zu, dass er die Einreise in Frankreich ohne entsprechende Reisedokumente vornehmen

würde (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11. März 2025 S.

2.

f.; vgl. auch die Aussagen anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 28. März

2025, neuster Aktenauszug, PDF S. 27). Auch anlässlich der Verhandlung vom

14.

März 2025 hielt der Beurteilte an diesem Standpunkt fest, und zwar

selbst nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass Frankreich zum Schengen-Raum

gehört (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025). Auch wenn er die

rechtlichen Feinheiten nicht kennen dürfte, kann nach dem Gesagten die

Behauptung, er habe nicht gewusst, dass er nicht legal nach Frankreich gehen

und sich dort aufhalten dürfe, nicht aufrecht gehalten werden. Im Übrigen ist daran

zu erinnern, dass der Beurteilte gemäss Auskunft der französischen Behörden am

25.

Oktober 2023 aus Frankreich nach Algerien ausgeschafft worden sei (vgl.

dazu E. 3.4.2 und 3.4.3 oben), was seine Behauptung, er habe nicht gewusst,

dass er nicht nach Frankreich dürfe, umso unglaubhafter erscheinen lässt. Vielmehr

ist zu konstatieren, dass ihn geltende Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen offensichtlich

wenig interessieren.

3.4.6

Schliesslich

ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten, wie es

der Beurteilte an den Tag legte (vgl. Strafregisterauszug vom 12. März 2025) – zu

bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, Zürich/

St. Gallen 2022, Rz. 62).

3.4.7

Es

ist nach dem Gesagten von ausgeprägter Untertauchensgefahr beim Beurteilten

auszugehen. Es erscheint naheliegend, dass er, sollte er in Freiheit gelassen

werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner

Landesverweisung entweder durch Untertauchen in der Schweiz, oder – was viel

eher anzunehmen ist – durch Absetzen ins Ausland zu entziehen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Der

Beurteilte stellt sich auf den Standpunkt, die Haft sei nicht mehr

verhältnismässig, da es ihr aufgrund seiner Bereitschaft, mit den Behörden zu

kooperieren und der Landesverweisung nachzukommen, an der Notwendigkeit fehle,

um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. Dem kann jedoch mit

Verweis auf die eingehenden Ausführungen betreffend die Untertauchensgefahr

nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.4 oben). Es wurde dargelegt, dass die heutigen

Beteuerungen des Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind und bei

ihm von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist. Aufgrund der Erwägungen

zur Untertauchensgefahr ist zudem auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch

mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine

Meldepflicht im Sinn einer milderen Massnahme halten würde. Die Behauptung des

Beurteilten, er habe bisher nie die Möglichkeit erhalten, zu beweisen, dass er

sich an eine mildere Massnahme halten könne (vgl. Plädoyer vom 10. Juni 2025,

S. 2), ist unbeheflich, nachdem feststeht, dass ihn in der Vergangenheit weder

der Umstand, dass er über keine Reisedokumente zum Grenzübertritt verfügt, noch

die Tatsache, dass ihm eine Handlung durch behördliche Anordnung (Auflagen im

Asylverfahren, eine bestehende Ausgrenzung, Landesverweis mit SIS-Eintrag aus

der Schweiz) verboten ist, in irgendeiner Weise beeindruckten (vgl. E. 3.4.2

und 3.4.5 oben). Eine Inhaftierung stellt mitunter das einzige Mittel dar, mit

dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sichergestellt werden

kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt

hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht

daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen). Das angesichts seiner

Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung

der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit, zumal er regelmässig angegeben hatte, in guter

gesundheitlicher Verfassung zu sein (vgl. Befragung betreffend [in Sachen]

Aufenthalt und Papierbeschaffung / Identifikation des Migrationsamts vom 30.

Juli 2024 S. 2; Befragung betreffend [in Sachen] Aufenthalt in der Schweiz vom

15.

Oktober 2024 S. 1; Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11.

März 2025 S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025; heutiges

Verhandlungsprotokoll), wobei selbst gesundheitliche Probleme einer

Inhaftierung nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),

im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Dass die fortbestehende

Inhaftierung den Beurteilten psychisch belastet, wie aus seiner Antwort der

Befragung vom Migrationsamt vom 28. März 2025 entnommen werden kann (vgl.

neuster Aktenauszug, PDF S. 27), ist nachvollziehbar, damit unterscheidet er

sich jedoch nicht von anderen Personen, die sich in einer ähnlichen Lage

befinden. Jedenfalls steht ein solches Leiden der Verlängerung der vorliegenden

Haft nicht entgegen. Den kurzzeitigen Hungerstreik beendete der Beurteilte

bereits am 2. Mai 2025 wieder, wobei ein solcher ohnehin keinen

Haftentlassungsgrund darstellt, soweit – wie vorliegend – alle erforderlichen

medizinischen Massnahmen (es wurde eine «Checkliste Hungerstreik» geführt und

ein «Beobachtungs-Protokoll» ausgelöst [vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 14])

getroffen werden (vgl. Hugi Yar,

a.a.O., Rz. 12.214).

4.3

Der

Beurteilte wurde, nachdem er nach seiner unkontrollierten Ausreise lange Zeit

unbekannten Aufenthalts war, am 12. Juli 2024 von der Kantonspolizei im

Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt festgenommen. Wie das Migrationsamt in

der Verfügung vom 11. März 2025 erwähnt, hatte der Beurteilte in der Vergangenheit

noch von keiner Behörde eine Wegweisung erhalten, weshalb es noch während

laufendem Strafverfahren am 29. Juli 2024 die Wegweisung aus der Schweiz und

dem Schengenraum verfügte, damit die Identifizierung und die Papierbeschaffung

in die Wege geleitet werden konnte. Bereits am 30. Juli 2024 stellte das

Migrationsamt ein Gesuch um Rückkehrunterstützung ans SEM, welches am 31. Juli

2024.

(Postausgang SEM am 2. August 2024) – wohl unter anderem aufgrund der bis

dahin bekannten (Falsch-)Angaben betreffend Identität des Beurteilten – eine

Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden stellte. Ausserdem

stellte das Migrationsamt am 2. August 2024 über das SEM eine

Identifizierungsanfrage an das algerische Generalkonsulat. Wie bereits ausgeführt,

leitete das Migrationsamt aufgrund der Eurodac-Treffer am 16. Oktober 2024

parallel zum laufenden Identifizierungsprozess ein Dublin Kat. III-Verfahren

ein, welches von den französischen Behörden am 30. Oktober 2024 abgelehnt

wurde, wobei sie mitteilten, dass der Beurteilte am 25. Oktober 2023

bereits einmal nach Algerien ausgeschafft worden sei (vgl. dazu E. 3.4

oben). Am 26. November 2024 identifizierte das algerische Generalkonsulat den

Beurteilten als algerischen Staatsangehörigen. Anlässlich der ersten

Haftprüfungsverhandlung am 14. März 2025 war der Beurteilte für das nächste Counselling-Gespräch

(dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen

Behörden angemeldet, wobei das Datum noch ausstehend war (vgl. VGE AUS.2025.26

vom 14. März 2025 E. 4.3). Dieses fand nun in der Zwischenzeit am

30.

April 2025 statt (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 17 und 34 f.). Die

Rückmeldung des algerischen Generalkonsulats ist derzeit noch ausstehend. Dass

das Verfahren in dieser Hinsicht aktuell nicht vorangetrieben werden kann,

liegt nicht im Verantwortungsbereich der Schweizer Behörden. Diese wahrten das

Beschleunigungsgebot vielmehr klarerweise. Wie das Migrationsamt in der

Verfügung vom 2. Juni 2025 zu Recht ausführt, hätte es der Beurteilte selbst in

den Händen gehabt, den Vollzug der Landesverweisung mit kooperativem Verhalten

voranzutreiben, was er aber, wie erwogen, bisher stets verweigerte.

4.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,

dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht – entsprechendes hat

der Beurteilte auch nie geltend gemacht (vgl. etwa das Verhandlungsprotokoll

vom 14. März 2025 sowie das heutige Verhandlungsprotokoll). Zudem sprechen

weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen

die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

4.5

Der

Beurteilte beantragt eventualiter, dass die Verlängerung der Haft auf zwei

Monate zu beschränken sei (vgl. Plädoyer vom 10. Juni 2025). Es trifft zwar zu,

dass der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und

auch das Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden bereits am 30. April 2025 stattgefunden

hat, wobei gemäss Angaben des Migrationsamts etwa innert zwei Monaten mit einer

Antwort gerechnet werden könne. Ebenfalls trifft es zu, dass das Migrationsamt

heute angab, dass nach der Rückmeldung der algerischen Behörden innerhalb von

einem Monat ein Rückflug organsiert werden könnte. Zu berücksichtigen ist aber,

dass es sich hinsichtlich der Rückmeldung der algerischen Behörden um einen

Erfahrungswert handelt und keineswegs feststeht, dass die Antwort innert dieser

Frist kommt. Wie das Migrationsamt heute ausserdem nachvollziehbar ausführte,

ist derzeit noch nicht klar, ob für den Beurteilten ein unbegleiteter Flug gebucht

werden kann, oder ob von vornherein nur ein begleiteter Flug in Frage kommt,

was mit mehr Vorbereitungszeit verbunden wäre. Aber selbst wenn ein

unbegleiteter Flug in Frage kommt, besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens

des Beurteilten – wie vom Migrationsamt heute zu Recht dagegengehalten – die

begründete Sorge, dass ein solcher Erstversuch scheitern könnte.

Der Beurteilte

befindet sich seit dem 11. März 2025 und damit seit drei Monaten in

ausländerrechtlich motivierter Haft. Mit der vorliegenden Verlängerung ist die

Haftdauer nicht nur noch weit entfernt von der Maximaldauer von 18 Monaten,

sondern droht auch noch keine Haft von mehr als sechs Monaten, wobei die in

Art. 79 Abs. 2 AIG statuierten Voraussetzungen ohnehin erfüllt wären.

Insgesamt

erscheint die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um drei Monate

daher angemessen, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten

Rücksicht zu nehmen ist. Der Beurteilte wird allerdings auf die Möglichkeit

eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.6

Der

Beurteilte ist schliesslich der Auffassung, der Vollzug der Wegweisung bzw. des

Landesverweises wäre nicht mehr absehbar, wenn die Rückmeldung der algerischen

Behörden nicht innert zwei Monaten erfolge, woraus er schliesst, auch aus

diesem Grund sei die Verlängerung der Ausschaffungshaft auf zwei Monate zu

beschränken (vgl. Plädoyer vom 10. Juni 2025, S. 2 unten und S. 3 oben).

Die Ausschaffungshaft

soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft

geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn

die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem

konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung

hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige

Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich

der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem

Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

Diese hohen

Anforderungen für die Annahme fehlender Absehbarkeit wären, entgegen der

Auffassung des Beurteilten, selbst bei einer Verzögerung der algerischen

Behörde, welche über die Dauer von weiteren zwei Monaten Haft hinausginge, noch

längst nicht erfüllt. Dass es bei unkooperativem Verhalten der betroffenen

Person im Identifizierungsprozess und bei der Beschaffung der Reisepapiere bei

den Behörden des Heimatstaats zu gewissen Wartezeiten kommt, ist nichts

Aussergewöhnliches, und vermag für sich die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs

nicht in Frage zu stellen. Dies ist vorliegend nicht anders. Im Gegenteil, es

ist aufgrund der bereits positiven Identifikation durch die algerischen

Behörden nicht zu erwarten, dass eine negative Rückmeldung des

Counselling-Gesprächs ergehen wird. Für eine gegenteilige Annahme liegen

derzeit keine Anhaltspunkte vor. Der Vollzug der Landesverweisung ist damit

äusserst wahrscheinlich und es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dieser

auch in vernünftiger Frist realisiert werden kann.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als

rechtmässig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2025 die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). MLaw Elena Liechti ist im

Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt

werden kann. Einzig der Stundenansatz von CHF 220.– fällt zu hoch aus und ist

zu kürzen; dieser beträgt gemäss § 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar

und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR,

SG 291.400) CHF 200.–. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wurde hierzu

das rechtliche Gehör gewährt. Hinzukommen eine halbe Stunde Reisezeit (§ 22 Abs. 2 HoR) sowie eine Stunde für die heutige Verhandlung (eine Stunde Verhandlung

sowie der Aufwand für die Vor- und Nachbesprechung wurden bereits in der

Honorarnote eingesetzt), nicht jedoch, da nicht geltend gemacht, die

Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11. September

2025, 08.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw

Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1'400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 7.20,

insgesamt also CHF 1'407.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per RA Elena Liechti)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.