AUS.2025.58
Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
10. Juni 2025Deutsch30 min
gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.58
URTEIL
vom 10.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Elena
Liechti, Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 2. Juni 2025
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der unter
verschiedenen Alias-Namen erfasste algerische Staatsangehörige A____
(nachfolgend: Beurteilter) reiste am 5. Januar 2021 in die Schweiz ein und
stellte als marokkanischer Staatsbürger gleichentags ein Asylgesuch. Bereits am
19. Februar 2021 schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM),
Direktionsbereich Asyl, das Asylverfahren gemäss Art. 8 Abs. 3bis Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) ab. Am 5. März 2021 stellte der Beurteilte erneut ein
Asylgesuch, welches vom SEM als sinngemässes Wiederaufnahmeersuchen des
Asylverfahrens entgegengenommen und am 12. März 2021 abgelehnt wurde. Am 19.
März 2021 erhob der Beurteilte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen
den Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021, woraufhin das
Bundesverwaltungsgericht zunächst am 24. März 2021 superprovisorisch die
einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung verfügte und am 30. März
2021 unter anderem verfügte, dass der Beurteilte den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Da der Beurteilte seit dem 10. Juni 2021 als
verschwunden galt und dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechendes Verlangen
das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses nicht mitteilte, schrieb das
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. Januar
2022 als gegenstandslos ab.
Der Beurteilte
wurde gemäss Strafregisterauszug vom 12. März 2025 mit Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft Baselland vom 27. August 2021 wegen unbefugter Benützung
eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, Gewalt oder Drohung
gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
versuchten Diebstahls, mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt),
Tätlichkeit, Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, davon 17 Tage mit bedingtem Vollzug
(Probezeit 18 Monate mit Begleitperson). Mit Urteil vom Strafgericht
Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 wurde der Beurteilte sodann wegen mehrfachen
Diebstahls, versuchter Nötigung und rechtswidriger Einreise im Sinne des AIG
schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Zudem wurde der
Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener
Informationssystem [SIS]).
Dem Beurteilten
war seit dem 12. Juli 2024 strafrechtlich motiviert die Freiheit entzogen. Per
11. März 2025 wurde er zu Händen des Migrationsamts Basel-Stadt (bedingt) aus
der Haft entlassen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von
drei Monaten, bis zum 11. Juni 2025. Mit Urteil vom 14. März 2025 bestätigte
der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)
die angeordnete Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 verlängert
das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten das rechtliche Gehör hierzu
gewähren wollte, dieser eine Teilnahme an der Befragung indes abgelehnt hatte,
die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 11. September 2025, 08.00 Uhr.
Der Haftrichter
zog die vom Migrationsamt übermittelten Akten sowie das Verhandlungsprotokoll
des ersten Haftprüfungsverfahrens (VGE AUS.2025.26 vom 14. März 2025) bei.
Am 10. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters
des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten stattgefunden.
Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der
Beurteilte hat beantragt, der Antrag des Migrationsamts auf Verlängerung der
Ausschaffungshaft sei abzuweisen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei die Haft auf zwei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat
an der verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den
Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung
erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 11. Juni 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch
vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive
inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner
Inhaftierung, ist dem Beurteilten mit MLaw Elena Liechti eine unentgeltliche
Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Die unentgeltliche Verbeiständung wurde
bereits mit Verfügung vom 4. Juni 2025 bewilligt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des
Migrationsamts vom 29. Juli 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum
rechtskräftig weggewiesen. Ausserdem wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom
7.
Februar 2025 rechtskräftig für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag
im SIS).
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.
dazu Zünd, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
Sodann kann ein
Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht
nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II
56.
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020
vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27.
August 2021 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 unter anderem
wiederum des mehrfachen Diebstahls rechtskräftig schuldig erklärt (vgl.
Strafregisterauszug vom 12. März 2025). Ein Diebstahl ist ein Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG damit erfüllt ist.
3.3
Am
30.
Januar 2021 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt in Anwendung von Art. 74
Abs. 1 AIG für sechs Monate aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt (vgl.
Verfügung des Migrationsamts vom 30. Januar 2021). Bereits am 4. Februar 2021
wurde er anlässlich einer Fusspatrouille der Kantonspolizei im [...] in Basel
einer Kontrolle unterzogen und wegen Missachtung der Ausgrenzung verzeigt (vgl.
Überweisung mit Antrag der Kantonspolizei vom 5. Februar 2021). Weitere
Missachtungen und Anzeigen folgten am 7. Februar 2021, 8. Februar 2021,
13.
Februar 2021, 1. März 2021, 11. März 2021, 16. März 2021, 22.
April 2021, 19. Mai 2021 und am 20. Mai 2021 (vgl. Überweisungen mit
Antrag der Kantonspolizei vom 7. Februar 2021, 12. Februar 2021, 20.
Februar 2021, 12. März 2021, 17. März 2021, 23. April 2021, 19. Mai
2021.
und 21. Mai 2021 sowie Anzeige der Grenzwachpolizei vom 2. März 2021).
Hierfür wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland
vom 27. August 2021 wegen mehrfacher Miss-achtung der Ein- oder Ausgrenzung im
Sinne des AIG schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.4
3.4.1
Das
Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 2. Juni 2025 als dritten Haftgrund
auch bestehende Untertauchensgefahr an.
3.4.2
Das
vom Beurteilten initiierte Asylverfahren wurde am 19. Februar 2021 in Anwendung
von Art. 8 Abs. 3bis AsylG wegen grober Verletzung der
Mitwirkungspflichten als gegenstandslos abgeschrieben. Aus dem
Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass
der Beurteilte mehrfach renitent in Erscheinung getreten ist, indem er sich
mehrfach unerlaubt aus der Unterkunft entfernte, im Bundesasylzentrum
randalierte und aggressiv (tätlich und drohend) gegenüber dem
Betreuungspersonal auftrat, bis er am 9. Februar 2021 unbekannten Aufenthalts
verschwand und vier Tage später am 13. Februar 2021 von der Polizei
aufgegriffen wurde (vgl. die beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren, PDF S.
48.
f.). Zudem ist der Beurteilte im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) per 10. Juni 2021 als unkontrolliert abgereist verzeichnet,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch seine gegen den
Abschreibungsbeschluss gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 7. Januar 2022
als gegenstandslos abschrieb. Am 3. Dezember 2021 und am 17. Oktober 2022
gingen ausserdem zwei Dublin-Rückübernahmegesuche ein
(vgl. ZEMIS-Personen- und Verfahrensdatenauszug vom 13. Juli 2024), was
belegt, dass sich der Beurteilte offenbar an verschiedenen Orten im Ausland
befand, wobei bei ersterem das Schweizerische Asylverfahren noch nicht
abgeschlossen war. All dies zeigt nicht nur, dass der Beurteilte bereits
während dem Asylverfahren hochmobil war, sondern auch, dass er offensichtlich
nicht gewillt war, sich an behördliche Anordnungen zu halten. In diesem
Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass er während laufendem Asylverfahren, wie
bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 oben), mehrfach gegen die gegen ihn
verfügte Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt vom 30. Januar 2021
verstiess. Ausserdem wurde der Beurteilte gemäss Angaben der französischen
Behörden am 25. Oktober 2023 bereits einmal nach Algerien ausgeschafft
(vgl. Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête» der Direction générale
des étrangers en France vom 30. Oktober 2024), was ihn aber offensichtlich
nicht beeindruckte, gelangte er doch wieder (ohne über gültige Ausweispapiere
und über ein Visum zu verfügen) in die Schweiz, wofür er mit Urteil des
Strafgerichts vom 7. Februar 2025 wegen rechtswidriger Einreise schuldig
gesprochen wurde. Diese Umstände zeigen deutlich, dass sich der Beurteilte um
behördliche Anordnungen regelrecht foutiert, und sie stellen klare Hinweise
dafür dar, dass er sich in Freiheit dem Vollzug der Ausschaffung durch
Untertauchen entziehen könnte.
3.4.3
Kommt
hinzu, dass der Beurteilte im ZEMIS mit mehreren Alias-Namen und teils
verschiedenen Nationalitäten (Marokko und Algerien) verzeichnet ist (vgl. den
Auszug vom Bundesamt für Polizei vom 13. Juli 2024), was grundsätzlich ebenso
für eine Untertauchensgefahr spricht (Hugi
Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Wie aus dem ZEMIS-Personen- und
Verfahrensdatenauszug vom 13. Juli 2024 ausserdem zu entnehmen ist, stellte der
Beurteilte das Asylgesuch vom 5. Januar 2021 unter seiner Alias-Identität «[...]»
mit Nationalität Marokko. Nachdem in der zentralen Fingerabdruckdatenbank der
Europäischen Union in Asylangelegenheiten (Eurodac) nebst der Schweizerischen
Erfassung zwei weitere Treffer von Deutschland und Frankreich verzeichnet waren
(vgl. Eurodac-Auszug des SEM vom 14. Oktober 2024) und der Beurteilte am 15.
Oktober 2024 vom Migrationsamt zu allfälligen Asylgesuchen in Frankreich und
Deutschland befragt worden war, leitete das Migrationsamt parallel zum
Identifizierungsprozess ein Dublin Kat. III-Verfahren ein. Dieses wurde von den
französischen Behörden am 30. Oktober 2024 abgelehnt, mit der Begründung, dass
der Beurteilte zwar mehrfach ein Asylgesuch in Frankreich gestellt, diese
jedoch nie formalisiert habe. Ausserdem wurden die Schweizer Behörden
informiert, dass der Beurteilte am 25. Oktober 2023 nach Algerien ausgeschafft
worden sei (vgl. E-Mail des SEM vom 30. Oktober 2024 und Schreiben «Procédure
Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en France vom 30.
Oktober 2024). Das Migrationsamt stellte bereits am 2. August 2024 über das SEM
eine Anfrage zur Identifizierung an das algerische Generalkonsulat. Dieses
identifizierte den Beurteilten am 26. November 2024 als A____ und
anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen (vgl. Antwort SEM vom 3.
Dezember 2024). Der Beurteilte wurde mit dieser Identifizierung mehrfach
konfrontiert, stritt jedoch die längste Zeit ab, algerischer Staatsbürger zu
sein (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Dezember
2024; Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise des Migrationsamts vom 11. März
2025; Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025; neuster Aktenauszug, PDF S. 28).
Dass es sich bei der Identifizierung durch die algerischen Behörden um einen
Fehler handelt, kann ausgeschlossen werden. Wie erwähnt, wurde das
Dublin-Verfahren aufgrund eines Treffers im Eurodac initiiert und aus dem
Antwortschreiben der französischen Behörde ist zu entnehmen, dass ihr die Alias-Identität
[...], geboren am [...], Nationalität Marokko, ebenfalls als weitere Identität
bekannt ist (Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête» der Direction
générale des étrangers en France vom 30. Oktober 2024). Mit anderen Worten
erfolgte die Identifizierung lückenlos und ein Fehler oder eine Verwechslung
erscheint äusserst unwahrscheinlich. Ausserdem erfolgte auch die
Identifizierungsanfrage an das algerische Generalkonsulat unter dem Alias-Namen
[...] (vgl. Identifizierungsanfrage ans algerische Generalkonsulat vom
2.
August 2024). Das bisherige Abstreiten seiner Staatsangehörigkeit und
seine Behauptungen, die Angaben der französischen und algerischen Behörden
seien nicht richtig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025), erweisen
sich daher als unglaubhaft. Anlässlich der heutigen Verhandlung räumte der
Beurteilte nun erstmals ein, dass er algerischer Staatsangehöriger und sein
Name A____ sei (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Hierauf wird noch
zurückzukommen sein (E. 3.4.4 sogleich). Fest steht damit aber, dass der
Beurteilte nicht nur das Asylverfahren unter Angabe falscher Personalien einleitete,
sondern er den Vollzug der Wegweisung bzw. der Ausschaffung mit der
Alias-Identität erheblich erschwerte. So gab er anlässlich der Befragung beim
Migrationsamt vom 30. Juli 2024 zu seiner Identifizierung seinen
Alias-Namen mit Staatsbürgerschaft Marokko an und führte auf entsprechende
Nachfragen ausserdem aus, er sei in Marakkesch aufgewachsen, wobei er gar
Angaben zu Quartier, Strasse und Schule machte (vgl. Befragung betreffend [in
Sachen] Aufenthalt und Papierbeschaffung / Identifikation des Migrationsamts
vom 30. Juli 2024 S. 2 f.). Bei entsprechend täuschendem Verhalten ist
klarerweise von Untertauchensgefahr auszugehen.
3.4.4
Der
Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach
dezidiert an, nicht in sein Heimatland zurückzuwollen, so im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend seine Identifizierung durch die
algerischen Behörden (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom
13.
Dezember 2024), anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom
11.
März 2025 (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise), anlässlich
der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 14. März 2025 sowie anlässlich der
Befragung vom Migrationsamt vom 28. März 2025 (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S.
28), und verweigerte er bisher jegliche Kooperation bei der Papierbeschaffung.
Im Gegenteil gab er vielmehr ausdrücklich zu Protokoll, dass er nicht mitwirken
werde (vgl. etwa neuster Aktenauszug, PDF S. 28).
Es trifft zwar
zu, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung nun erstmals
einräumte, dass die algerische Identität, unter welcher er von den
französischen und den algerischen Behörden identifiziert worden ist, die
richtige sei. Er sei nun bereit, zurück in sein Heimatland zu reisen. Er
benötige jedoch noch sechs Monate in Freiheit, um seine persönlichen
Gegenstände zu sammeln und Geld einzutreiben, welches er verschiedenen Personen
im Grossraum Basel ausgeliehen habe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Seine
Rechtsvertreterin hält zudem dafür, dass der Beurteilte bereits anlässlich der
Haftprüfungsverhandlung vom 14. März 2025 im Ansatz zu dieser Erkenntnis
gekommen sei, habe er doch erklärt, dass er sich den Behörden an einer ihm
angeordneten Adresse zur Verfügung halten werde (Plädoyer vom 10. Juni 2025,
PDF S. 2). Letzteren Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der
Beurteilte anlässlich der erwähnten Haftprüfungsverhandlung auf die Folgefrage,
was er denn mache, wenn der Rückflug nach Algerien bevorstehe, angab: «Wenn Sie
mich an der Adresse antreffen, dann werden Sie mich festn[e]hmen wollen. Ich
werde aber nicht dort sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025, S. 9).
Von einsetzender Kooperationsbereitschaft, wie von der Rechtsvertreterin geltend
gemacht, kann daher nicht die Rede sein. Im Gegenteil, der Beurteilte stellte
sich anlässlich der fraglichen Haftprüfungsverhandlung, wie bereits erwähnt,
entschieden auf den Standpunkt, dass er nicht algerischer Staatsbürger sei und
er unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren werde (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025). Es mag, wie von seiner
Rechtsvertreterin ferner hervorgehoben, zutreffen, dass der Beurteilte sich
ohne Probleme zum Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden
transportieren liess und er daran teilgenommen hat. Abgesehen davon, dass nicht
bekannt ist, was anlässlich dieses Counselling-Gesprächs tatsächlich besprochen
wurde, ändert dieser Umstand jedoch nichts daran, dass er sich gegenüber dem
Migrationsamt ansonsten bisher stets gänzlich unkooperativ zeigte und er sich
bis zur heutigen Verhandlung nicht im Ansatz willens zeigte, in sein Heimatland
zurückzukehren. Sein anhaltender Widerstand zeigt sich jüngst darin, dass er
sich weigerte, an der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Juni 2025 im
Hinblick auf die vorliegende Verlängerung der Ausschaffungshaft teilzunehmen,
obschon eine Rechtsvertretung anwesend war (vgl. neuster Aktenauszug, PDF
S. 3 f.). Aussergemäss ist der Beurteilte in der Zwischenzeit am
2.
Mai 2025 in einen Hungerstreik getreten, um seinen Unmut über «die
allgemeinen Regeln der Migration, sowie der Gefängnisregeln» kundzutun (vgl.
neuster Aktenauszug, PDF S. 14), nachdem er zusammen mit anderen Insassen
des Gefängnisses Bässlergut am 30. April 2025 mit verschiedenen
Forderungen ans Migrationsamt gelangt war (vgl. neuster Aktenauszug, PDF
S. 24). Zwar beendete der Beurteilte den Hungerstreik noch am gleichen Tag
(vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 13), dieses Verhalten unterstreicht aber
seine durchwegs unkooperative Haltung.
Wie bereits erwähnt,
der Beurteilte wurde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und
mittlerweile hat auch das Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden
stattgefunden. Die Rückführung nach Algerien rückt damit immer näher.
Angesichts des bisherigen unkooperativen und vom Widerstand gegen die
Rückführung getragenen Verhaltens sowie in Anbetracht der Tatsache, dass der
Beurteilte erst anlässlich der heutigen Verhandlung, bei welcher es um die
Verlängerung der Ausschaffungshaft zur Sicherstellung seiner Rückführung nach
Algerien geht, erstmals angibt, er wolle kooperieren und freiwillig in sein
Heimatland zurückkehren, sind seine Beteuerungen rein taktisch zu werten. Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beurteilte sich von seinem heutigen Aussageverhalten
einzig verspricht, die Haft zu beenden, und es sich nicht um eine ernsthafte
Kooperationsbereitschaft handelt.
3.4.5
Zu
berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte mehrfach unumwunden ausführte,
dass er sich im Fall seiner Freilassung unvermittelt nach Frankreich zu seiner
Familie (Tanten und Onkel) absetzen würde, so zuletzt wieder anlässlich der
Befragung beim Migrationsamt vom 28. März 2025 (vgl. neuster Aktenauszug, PDF
S. 27). Anlässlich der heutigen Verhandlung liess er ausführen, dass er das
Dublin-System nie wirklich verstanden habe. Hätte er realistisch einschätzen
können, was ihn erwarte, wenn er nach Frankreich oder einen anderen
Schengen-Mitgliedstaat reist, würde er die Schweiz wohl kaum in Richtung
Frankreich oder einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verlassen. Er kenne die
Gesetzgebung nicht und habe nicht verstanden, dass er nicht legal nach
Frankreich reisen und dort um eine Aufenthaltsbewilligung bemühen dürfe (vgl. Plädoyer
vom 10. Juni 2025, S. 1). Es mag, wie von seiner Rechtsvertreterin
vorgebracht, zutreffen, dass der Beurteilte anlässlich der Verhandlung vor dem
Haftrichter vom 14. März 2025 fragte, ob Frankreich ebenfalls zum Schengen-Raum
gehöre (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025). Dies ändert aber nichts
daran, dass er mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er nicht auf legale
Weise nach Frankreich gelangen, sondern eine entsprechende Einreise nur auf
rechtswidrige Weise erfolgen könne. Von seiner Absicht, im Fall einer
Haftentlassung zu seiner in Frankreich lebenden Familie abzureisen, nahm er aber
selbst auf entsprechenden Hinweis zu keinem Zeitpunkt Abstand, sondern gestand
zu, dass er die Einreise in Frankreich ohne entsprechende Reisedokumente vornehmen
würde (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11. März 2025 S.
2.
f.; vgl. auch die Aussagen anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 28. März
2025, neuster Aktenauszug, PDF S. 27). Auch anlässlich der Verhandlung vom
14.
März 2025 hielt der Beurteilte an diesem Standpunkt fest, und zwar
selbst nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass Frankreich zum Schengen-Raum
gehört (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025). Auch wenn er die
rechtlichen Feinheiten nicht kennen dürfte, kann nach dem Gesagten die
Behauptung, er habe nicht gewusst, dass er nicht legal nach Frankreich gehen
und sich dort aufhalten dürfe, nicht aufrecht gehalten werden. Im Übrigen ist daran
zu erinnern, dass der Beurteilte gemäss Auskunft der französischen Behörden am
25.
Oktober 2023 aus Frankreich nach Algerien ausgeschafft worden sei (vgl.
dazu E. 3.4.2 und 3.4.3 oben), was seine Behauptung, er habe nicht gewusst,
dass er nicht nach Frankreich dürfe, umso unglaubhafter erscheinen lässt. Vielmehr
ist zu konstatieren, dass ihn geltende Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen offensichtlich
wenig interessieren.
3.4.6
Schliesslich
ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten, wie es
der Beurteilte an den Tag legte (vgl. Strafregisterauszug vom 12. März 2025) – zu
bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, Zürich/
St. Gallen 2022, Rz. 62).
3.4.7
Es
ist nach dem Gesagten von ausgeprägter Untertauchensgefahr beim Beurteilten
auszugehen. Es erscheint naheliegend, dass er, sollte er in Freiheit gelassen
werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner
Landesverweisung entweder durch Untertauchen in der Schweiz, oder – was viel
eher anzunehmen ist – durch Absetzen ins Ausland zu entziehen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Der
Beurteilte stellt sich auf den Standpunkt, die Haft sei nicht mehr
verhältnismässig, da es ihr aufgrund seiner Bereitschaft, mit den Behörden zu
kooperieren und der Landesverweisung nachzukommen, an der Notwendigkeit fehle,
um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. Dem kann jedoch mit
Verweis auf die eingehenden Ausführungen betreffend die Untertauchensgefahr
nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.4 oben). Es wurde dargelegt, dass die heutigen
Beteuerungen des Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind und bei
ihm von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist. Aufgrund der Erwägungen
zur Untertauchensgefahr ist zudem auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch
mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine
Meldepflicht im Sinn einer milderen Massnahme halten würde. Die Behauptung des
Beurteilten, er habe bisher nie die Möglichkeit erhalten, zu beweisen, dass er
sich an eine mildere Massnahme halten könne (vgl. Plädoyer vom 10. Juni 2025,
S. 2), ist unbeheflich, nachdem feststeht, dass ihn in der Vergangenheit weder
der Umstand, dass er über keine Reisedokumente zum Grenzübertritt verfügt, noch
die Tatsache, dass ihm eine Handlung durch behördliche Anordnung (Auflagen im
Asylverfahren, eine bestehende Ausgrenzung, Landesverweis mit SIS-Eintrag aus
der Schweiz) verboten ist, in irgendeiner Weise beeindruckten (vgl. E. 3.4.2
und 3.4.5 oben). Eine Inhaftierung stellt mitunter das einzige Mittel dar, mit
dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sichergestellt werden
kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt
hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht
daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen). Das angesichts seiner
Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung
der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit, zumal er regelmässig angegeben hatte, in guter
gesundheitlicher Verfassung zu sein (vgl. Befragung betreffend [in Sachen]
Aufenthalt und Papierbeschaffung / Identifikation des Migrationsamts vom 30.
Juli 2024 S. 2; Befragung betreffend [in Sachen] Aufenthalt in der Schweiz vom
15.
Oktober 2024 S. 1; Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11.
März 2025 S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025; heutiges
Verhandlungsprotokoll), wobei selbst gesundheitliche Probleme einer
Inhaftierung nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),
im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Dass die fortbestehende
Inhaftierung den Beurteilten psychisch belastet, wie aus seiner Antwort der
Befragung vom Migrationsamt vom 28. März 2025 entnommen werden kann (vgl.
neuster Aktenauszug, PDF S. 27), ist nachvollziehbar, damit unterscheidet er
sich jedoch nicht von anderen Personen, die sich in einer ähnlichen Lage
befinden. Jedenfalls steht ein solches Leiden der Verlängerung der vorliegenden
Haft nicht entgegen. Den kurzzeitigen Hungerstreik beendete der Beurteilte
bereits am 2. Mai 2025 wieder, wobei ein solcher ohnehin keinen
Haftentlassungsgrund darstellt, soweit – wie vorliegend – alle erforderlichen
medizinischen Massnahmen (es wurde eine «Checkliste Hungerstreik» geführt und
ein «Beobachtungs-Protokoll» ausgelöst [vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 14])
getroffen werden (vgl. Hugi Yar,
a.a.O., Rz. 12.214).
4.3
Der
Beurteilte wurde, nachdem er nach seiner unkontrollierten Ausreise lange Zeit
unbekannten Aufenthalts war, am 12. Juli 2024 von der Kantonspolizei im
Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt festgenommen. Wie das Migrationsamt in
der Verfügung vom 11. März 2025 erwähnt, hatte der Beurteilte in der Vergangenheit
noch von keiner Behörde eine Wegweisung erhalten, weshalb es noch während
laufendem Strafverfahren am 29. Juli 2024 die Wegweisung aus der Schweiz und
dem Schengenraum verfügte, damit die Identifizierung und die Papierbeschaffung
in die Wege geleitet werden konnte. Bereits am 30. Juli 2024 stellte das
Migrationsamt ein Gesuch um Rückkehrunterstützung ans SEM, welches am 31. Juli
2024.
(Postausgang SEM am 2. August 2024) – wohl unter anderem aufgrund der bis
dahin bekannten (Falsch-)Angaben betreffend Identität des Beurteilten – eine
Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden stellte. Ausserdem
stellte das Migrationsamt am 2. August 2024 über das SEM eine
Identifizierungsanfrage an das algerische Generalkonsulat. Wie bereits ausgeführt,
leitete das Migrationsamt aufgrund der Eurodac-Treffer am 16. Oktober 2024
parallel zum laufenden Identifizierungsprozess ein Dublin Kat. III-Verfahren
ein, welches von den französischen Behörden am 30. Oktober 2024 abgelehnt
wurde, wobei sie mitteilten, dass der Beurteilte am 25. Oktober 2023
bereits einmal nach Algerien ausgeschafft worden sei (vgl. dazu E. 3.4
oben). Am 26. November 2024 identifizierte das algerische Generalkonsulat den
Beurteilten als algerischen Staatsangehörigen. Anlässlich der ersten
Haftprüfungsverhandlung am 14. März 2025 war der Beurteilte für das nächste Counselling-Gespräch
(dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen
Behörden angemeldet, wobei das Datum noch ausstehend war (vgl. VGE AUS.2025.26
vom 14. März 2025 E. 4.3). Dieses fand nun in der Zwischenzeit am
30.
April 2025 statt (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 17 und 34 f.). Die
Rückmeldung des algerischen Generalkonsulats ist derzeit noch ausstehend. Dass
das Verfahren in dieser Hinsicht aktuell nicht vorangetrieben werden kann,
liegt nicht im Verantwortungsbereich der Schweizer Behörden. Diese wahrten das
Beschleunigungsgebot vielmehr klarerweise. Wie das Migrationsamt in der
Verfügung vom 2. Juni 2025 zu Recht ausführt, hätte es der Beurteilte selbst in
den Händen gehabt, den Vollzug der Landesverweisung mit kooperativem Verhalten
voranzutreiben, was er aber, wie erwogen, bisher stets verweigerte.
4.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht – entsprechendes hat
der Beurteilte auch nie geltend gemacht (vgl. etwa das Verhandlungsprotokoll
vom 14. März 2025 sowie das heutige Verhandlungsprotokoll). Zudem sprechen
weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
4.5
Der
Beurteilte beantragt eventualiter, dass die Verlängerung der Haft auf zwei
Monate zu beschränken sei (vgl. Plädoyer vom 10. Juni 2025). Es trifft zwar zu,
dass der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und
auch das Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden bereits am 30. April 2025 stattgefunden
hat, wobei gemäss Angaben des Migrationsamts etwa innert zwei Monaten mit einer
Antwort gerechnet werden könne. Ebenfalls trifft es zu, dass das Migrationsamt
heute angab, dass nach der Rückmeldung der algerischen Behörden innerhalb von
einem Monat ein Rückflug organsiert werden könnte. Zu berücksichtigen ist aber,
dass es sich hinsichtlich der Rückmeldung der algerischen Behörden um einen
Erfahrungswert handelt und keineswegs feststeht, dass die Antwort innert dieser
Frist kommt. Wie das Migrationsamt heute ausserdem nachvollziehbar ausführte,
ist derzeit noch nicht klar, ob für den Beurteilten ein unbegleiteter Flug gebucht
werden kann, oder ob von vornherein nur ein begleiteter Flug in Frage kommt,
was mit mehr Vorbereitungszeit verbunden wäre. Aber selbst wenn ein
unbegleiteter Flug in Frage kommt, besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens
des Beurteilten – wie vom Migrationsamt heute zu Recht dagegengehalten – die
begründete Sorge, dass ein solcher Erstversuch scheitern könnte.
Der Beurteilte
befindet sich seit dem 11. März 2025 und damit seit drei Monaten in
ausländerrechtlich motivierter Haft. Mit der vorliegenden Verlängerung ist die
Haftdauer nicht nur noch weit entfernt von der Maximaldauer von 18 Monaten,
sondern droht auch noch keine Haft von mehr als sechs Monaten, wobei die in
Art. 79 Abs. 2 AIG statuierten Voraussetzungen ohnehin erfüllt wären.
Insgesamt
erscheint die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um drei Monate
daher angemessen, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten
Rücksicht zu nehmen ist. Der Beurteilte wird allerdings auf die Möglichkeit
eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.6
Der
Beurteilte ist schliesslich der Auffassung, der Vollzug der Wegweisung bzw. des
Landesverweises wäre nicht mehr absehbar, wenn die Rückmeldung der algerischen
Behörden nicht innert zwei Monaten erfolge, woraus er schliesst, auch aus
diesem Grund sei die Verlängerung der Ausschaffungshaft auf zwei Monate zu
beschränken (vgl. Plädoyer vom 10. Juni 2025, S. 2 unten und S. 3 oben).
Die Ausschaffungshaft
soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft
geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn
die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem
konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung
hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige
Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich
der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem
Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
Diese hohen
Anforderungen für die Annahme fehlender Absehbarkeit wären, entgegen der
Auffassung des Beurteilten, selbst bei einer Verzögerung der algerischen
Behörde, welche über die Dauer von weiteren zwei Monaten Haft hinausginge, noch
längst nicht erfüllt. Dass es bei unkooperativem Verhalten der betroffenen
Person im Identifizierungsprozess und bei der Beschaffung der Reisepapiere bei
den Behörden des Heimatstaats zu gewissen Wartezeiten kommt, ist nichts
Aussergewöhnliches, und vermag für sich die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht in Frage zu stellen. Dies ist vorliegend nicht anders. Im Gegenteil, es
ist aufgrund der bereits positiven Identifikation durch die algerischen
Behörden nicht zu erwarten, dass eine negative Rückmeldung des
Counselling-Gesprächs ergehen wird. Für eine gegenteilige Annahme liegen
derzeit keine Anhaltspunkte vor. Der Vollzug der Landesverweisung ist damit
äusserst wahrscheinlich und es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dieser
auch in vernünftiger Frist realisiert werden kann.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als
rechtmässig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2025 die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). MLaw Elena Liechti ist im
Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt
werden kann. Einzig der Stundenansatz von CHF 220.– fällt zu hoch aus und ist
zu kürzen; dieser beträgt gemäss § 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar
und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR,
SG 291.400) CHF 200.–. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wurde hierzu
das rechtliche Gehör gewährt. Hinzukommen eine halbe Stunde Reisezeit (§ 22 Abs. 2 HoR) sowie eine Stunde für die heutige Verhandlung (eine Stunde Verhandlung
sowie der Aufwand für die Vor- und Nachbesprechung wurden bereits in der
Honorarnote eingesetzt), nicht jedoch, da nicht geltend gemacht, die
Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11. September
2025, 08.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw
Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1'400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 7.20,
insgesamt also CHF 1'407.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per RA Elena Liechti)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.