AUS.2025.59
Verlängerung Ausschaffungshaft
11. Juni 2025Deutsch9 min
Der algerische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.59
URTEIL
vom 11.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1997, von
Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 3. Juni 2025
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1997,
reiste am 30. Juni 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Am 10. Juli 2024 wurde er wegen Raubs festgenommen.
Nachdem das Migrationsamt Basel-Stadt ihn mit Verfügung vom gleichen Tag auf
das Gebiet des Empfangszentrums eingegrenzt hatte, wurde er aus der vorläufigen
Festnahme entlassen. In der Folge wurde der Beurteilte am 12. Juli 2024
und am 16. Juli 2024 erneut festgenommen, woraufhin er in
Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Entscheid vom 5. September 2024
trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und
wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid blieb in der Folge
unangefochten, so dass er in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil vom
19. November 2024 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten
des versuchten Raubs, des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls,
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig und verurteilte
ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 10. Juli 2024 und vom 11.–12. Juli 2024 sowie der
Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 2024). Ausserdem verwies es ihn für
fünf Jahre des Landes (mit Eintrag im Schengener Informationssystem). Am
13. März 2025 wurde der Beurteilte bedingt aus dem Strafvollzug
zuhanden des Migrationsamts entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags
eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 12. Juni 2025 an. Mit
Urteil vom 14. März 2025 bestätigte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung
(VGE AUS.2025.25). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht nicht ein (BGer 2C_203/2025 vom 30. April 2025).
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom
3. Juni 2025 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum
11. September 2025, verlängert.
Am
11. Juni 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers
(und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts) eine
mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden.
Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem
Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem
Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Haftanordnung gilt noch bis zum 12. Juni 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor
Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen
Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Das SEM
hat den Beurteilten mit seinem Entscheid vom 5. September 2024, auf
dessen Asylgesuch nicht einzutreten, auch aus der Schweiz weggewiesen. Dieser
Entscheid ist mangels Anfechtung rechtskräftig. Der Beurteilte ist mit Urteil
des Strafgerichts vom 19. November 2024 darüber hinaus auch
rechtskräftig für fünf Jahres des Landes verwiesen worden.
3.
Das
Migrationsamt stützt sich in seiner Verlängerungsverfügung auf drei Haftgründe
ab: (1) die Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG), (2) Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung (Art. 76 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) und (3)
Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. lit. b Ziff. 3
und 4 AIG). Das Migrationsamt verweist hierzu auf seine Verfügung vom
13.
März 2025. Der Haftrichter hat die genannten Haftgründe in seinem
Urteil VGE AUS.2025.25 eingehend geprüft, so dass auf die dortigen Ausführungen
unter E. 3 integral verwiesen werden kann.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2
Wie
der Haftrichter bereits in seinem Urteil vom 14. März 2025 unter
E. 4.2 ausgeführt hat, ist die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien
rechtlich und tatsächlich möglich. Wie das SEM in seinem negativen
Asylentscheid vom 5. September 2024 festgestellt hat, ergeben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Beurteilten im Falle einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde. Die allgemeine schlechte Wirtschaftslage
in Algerien spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung
und damit gegen eine Ausschaffung dorthin. Die schweizerischen
Migrationsbehörden haben in Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits, als
der Beurteilte noch in Untersuchungshaft sass, Bemühungen aufgenommen, seine
Ausschaffung vorzubereiten. Der Beurteilte ist am 26. November 2024 durch
das algerische Generalkonsulat identifiziert worden und hat im Nachgang dazu am
26.
Februar 2025 am sog. Counseling (konsularisches Ausreisegespräch)
teilgenommen. Am 10. April 2025 hat das SEM mitgeteilt, dass die
algerischen Behörden bereit seien, ein Laissez Passer auszustellen. Nachdem der
Beurteilte anfangs in keiner Weise bereit gewesen war, in seine Heimat
zurückzukehren, sondern sich nach Italien oder Spanien absetzen wollte (dazu
VGE AUS.2025.25 vom 14. März 2025 E. 3.3), plante das SEM seine
Rückführung auf einem polizeibegleiteten Linienflug (sog. DEPA). In seiner Befragung
vom 16. April 2025 gab der Beurteilte zwar an, zu einer freiwilligen
Rückkehr nach Algerien bereit zu sein, forderte aber gleichzeitig eine
finanzielle Unterstützung. In der Folge änderte er seine Meinung und erklärte
seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr auch ohne Auszahlung einer
Rückkehrhilfe (Aktennotiz Migrationsamt vom 12. Mai 2025). Das
Migrationsamt erwirkte in der Folge die Annulierung des DEPA-Flugs. Seit dem
14.
Mai 2025 liegt eine Bestätigung von swissREPAT für die
Rückführung des Beurteilten nach Algerien mittels Linienflug ohne
Polizeibegleitung (sog. DEPU) am 26. Juni 2025 vor. Die Rückkehr des
Dispositiv
Beurteilten nach Algerien würde demnach unmittelbar bevorstehen. Der Beurteilte
hat heute indessen wieder die Frage nach Rückkehrhilfe aufgeworfen
(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Nachdem der Haftrichter ihm aber erklären
musste, dass es keine Rückkehrhilfe für straffällige Ausländer gebe, hat der
Beurteilte erkennen lassen, dass er unter diesen Umständen nicht länger bereit
ist, den Heimflug freiwillig anzutreten (Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Angesichts seiner widersprüchlichen Haltung steht zu befürchten, dass er den
Transport zum Flughafen oder das Besteigen des Flugzeugs doch verweigern wird.
Das Migrationsamt wird nun in Rücksprache mit dem SEM entscheiden, ob der
vorgesehene Flug wieder annuliert und stattdessen ein neuer, diesmal
polizeibegleiteter Linienflug organisiert werden muss, was entsprechend längere
Vorlaufzeit benötigt. Nach Auskunft des Migrationsamts könnte ein DEPA-Flug,
wenn alles normal läuft, bis Anfang September organisiert werden
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Verlängerung der Ausschaffung um drei
Monate erscheint vor dem Hintergrund der heutigen Verhandlung absolut
angemessen. Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung, namentlich eine
Freilassung mit regelmässiger behördlicher Vorsprache, kommt nicht in Frage.
Der Beurteilte hat mit der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzungsverfügung
gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten.
Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen ist zu befürchten, dass er die
Freiheit zum Untertauchen nützen könnte, womit er den Migrationsbehörden nicht
mehr zur Verfügung stehen würde, die den Vollzug der Landesverweisung
sicherzustellen haben. Angesichts dessen, dass der Beurteilte unmittelbar nach
Einreise in die Schweiz zu delinquieren begann, besteht darüber hinaus ein
grosses öffentliches Interesse, dass er die Freiheit nicht dazu nutzt, erneut
Straftaten zu begehen. Die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um
drei Monate erweist sich damit in jeder Hinsicht auch als verhältnismässig.
5.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist bis zum 11. September 2025 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.