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Entscheid

AUS.2025.59

Verlängerung Ausschaffungshaft

11. Juni 2025Deutsch9 min

Der algerische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.59

URTEIL

vom 11.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1997, von

Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. Juni 2025

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1997,

reiste am 30. Juni 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags

ein Asylgesuch. Am 10. Juli 2024 wurde er wegen Raubs festgenommen.

Nachdem das Migrationsamt Basel-Stadt ihn mit Verfügung vom gleichen Tag auf

das Gebiet des Empfangszentrums eingegrenzt hatte, wurde er aus der vorläufigen

Festnahme entlassen. In der Folge wurde der Beurteilte am 12. Juli 2024

und am 16. Juli 2024 erneut festgenommen, woraufhin er in

Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Entscheid vom 5. September 2024

trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und

wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid blieb in der Folge

unangefochten, so dass er in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil vom

19. November 2024 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten

des versuchten Raubs, des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls,

des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig und verurteilte

ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams

vom 10. Juli 2024 und vom 11.–12. Juli 2024 sowie der

Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 2024). Ausserdem verwies es ihn für

fünf Jahre des Landes (mit Eintrag im Schengener Informationssystem). Am

13. März 2025 wurde der Beurteilte bedingt aus dem Strafvollzug

zuhanden des Migrationsamts entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags

eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 12. Juni 2025 an. Mit

Urteil vom 14. März 2025 bestätigte der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung

(VGE AUS.2025.25). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht nicht ein (BGer 2C_203/2025 vom 30. April 2025).

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

3. Juni 2025 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum

11. September 2025, verlängert.

Am

11. Juni 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers

(und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts) eine

mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden.

Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem

Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem

Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Haftanordnung gilt noch bis zum 12. Juni 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel

66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen

Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Das SEM

hat den Beurteilten mit seinem Entscheid vom 5. September 2024, auf

dessen Asylgesuch nicht einzutreten, auch aus der Schweiz weggewiesen. Dieser

Entscheid ist mangels Anfechtung rechtskräftig. Der Beurteilte ist mit Urteil

des Strafgerichts vom 19. November 2024 darüber hinaus auch

rechtskräftig für fünf Jahres des Landes verwiesen worden.

3.

Das

Migrationsamt stützt sich in seiner Verlängerungsverfügung auf drei Haftgründe

ab: (1) die Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h

AIG), (2) Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung (Art. 76 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) und (3)

Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. lit. b Ziff. 3

und 4 AIG). Das Migrationsamt verweist hierzu auf seine Verfügung vom

13.

März 2025. Der Haftrichter hat die genannten Haftgründe in seinem

Urteil VGE AUS.2025.25 eingehend geprüft, so dass auf die dortigen Ausführungen

unter E. 3 integral verwiesen werden kann.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2

Wie

der Haftrichter bereits in seinem Urteil vom 14. März 2025 unter

E. 4.2 ausgeführt hat, ist die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien

rechtlich und tatsächlich möglich. Wie das SEM in seinem negativen

Asylentscheid vom 5. September 2024 festgestellt hat, ergeben sich aus den

Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Beurteilten im Falle einer Rückkehr in

seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene

Strafe oder Behandlung drohen würde. Die allgemeine schlechte Wirtschaftslage

in Algerien spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung

und damit gegen eine Ausschaffung dorthin. Die schweizerischen

Migrationsbehörden haben in Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits, als

der Beurteilte noch in Untersuchungshaft sass, Bemühungen aufgenommen, seine

Ausschaffung vorzubereiten. Der Beurteilte ist am 26. November 2024 durch

das algerische Generalkonsulat identifiziert worden und hat im Nachgang dazu am

26.

Februar 2025 am sog. Counseling (konsularisches Ausreisegespräch)

teilgenommen. Am 10. April 2025 hat das SEM mitgeteilt, dass die

algerischen Behörden bereit seien, ein Laissez Passer auszustellen. Nachdem der

Beurteilte anfangs in keiner Weise bereit gewesen war, in seine Heimat

zurückzukehren, sondern sich nach Italien oder Spanien absetzen wollte (dazu

VGE AUS.2025.25 vom 14. März 2025 E. 3.3), plante das SEM seine

Rückführung auf einem polizeibegleiteten Linienflug (sog. DEPA). In seiner Befragung

vom 16. April 2025 gab der Beurteilte zwar an, zu einer freiwilligen

Rückkehr nach Algerien bereit zu sein, forderte aber gleichzeitig eine

finanzielle Unterstützung. In der Folge änderte er seine Meinung und erklärte

seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr auch ohne Auszahlung einer

Rückkehrhilfe (Aktennotiz Migrationsamt vom 12. Mai 2025). Das

Migrationsamt erwirkte in der Folge die Annulierung des DEPA-Flugs. Seit dem

14.

Mai 2025 liegt eine Bestätigung von swissREPAT für die

Rückführung des Beurteilten nach Algerien mittels Linienflug ohne

Polizeibegleitung (sog. DEPU) am 26. Juni 2025 vor. Die Rückkehr des

Dispositiv

Beurteilten nach Algerien würde demnach unmittelbar bevorstehen. Der Beurteilte

hat heute indessen wieder die Frage nach Rückkehrhilfe aufgeworfen

(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Nachdem der Haftrichter ihm aber erklären

musste, dass es keine Rückkehrhilfe für straffällige Ausländer gebe, hat der

Beurteilte erkennen lassen, dass er unter diesen Umständen nicht länger bereit

ist, den Heimflug freiwillig anzutreten (Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Angesichts seiner widersprüchlichen Haltung steht zu befürchten, dass er den

Transport zum Flughafen oder das Besteigen des Flugzeugs doch verweigern wird.

Das Migrationsamt wird nun in Rücksprache mit dem SEM entscheiden, ob der

vorgesehene Flug wieder annuliert und stattdessen ein neuer, diesmal

polizeibegleiteter Linienflug organisiert werden muss, was entsprechend längere

Vorlaufzeit benötigt. Nach Auskunft des Migrationsamts könnte ein DEPA-Flug,

wenn alles normal läuft, bis Anfang September organisiert werden

(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Verlängerung der Ausschaffung um drei

Monate erscheint vor dem Hintergrund der heutigen Verhandlung absolut

angemessen. Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung, namentlich eine

Freilassung mit regelmässiger behördlicher Vorsprache, kommt nicht in Frage.

Der Beurteilte hat mit der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzungsverfügung

gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten.

Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen ist zu befürchten, dass er die

Freiheit zum Untertauchen nützen könnte, womit er den Migrationsbehörden nicht

mehr zur Verfügung stehen würde, die den Vollzug der Landesverweisung

sicherzustellen haben. Angesichts dessen, dass der Beurteilte unmittelbar nach

Einreise in die Schweiz zu delinquieren begann, besteht darüber hinaus ein

grosses öffentliches Interesse, dass er die Freiheit nicht dazu nutzt, erneut

Straftaten zu begehen. Die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um

drei Monate erweist sich damit in jeder Hinsicht auch als verhältnismässig.

5.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist bis zum 11. September 2025 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.