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Entscheid

AUS.2025.60

Anordnung der Ausschaffungshaft

5. Juni 2025Deutsch14 min

Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.60

URTEIL

vom 5.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti,

Rechtsanwältin,

Asylex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 3. Juni 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) stellte am 20. Februar 2016 in der Schweiz

(Kanton Basel-Landschaft) erstmals ein Asylgesuch. Da er in der Folge

untertauchte (er galt bereits ab dem 10. März 2016 als verschwunden), wurde

sein Gesuch vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. April 2016 intern

abgeschrieben (eine Befragung zur Person und zu den Asylgründen hatte am 1.

März 2016 noch stattfinden können). Am 23. Mai 2016 ersuchte der Beurteilte um

Wiederaufnahme des Asylverfahrens, wobei er ab dem 26. Mai 2016 erneut als

verschwunden bzw. unkontrolliert abgereist galt, woraufhin sein Ersuchen mit

Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 abgelehnt worden ist. Am 26. Februar 2018

tat er gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft erneut kund, er

wolle ein Asylgesuch anhängig machen. Etwas Schriftliches reichte er jedoch –

nach entsprechendem Hinweis – nie ein, weshalb auch dieses Verfahren

abgeschrieben wurde.

Bereits kurz

nach seiner Einreise wurde der A____ straffällig: Mit Strafbefehl vom 14. März

2016 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und mit Strafbefehl

vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen

Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF

30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. September 2018 wurde der Beurteilte sodann

der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der

versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der

Hinderung einer Amtshandlung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der

mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, des rechtswidrigen

Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate mit bedingtem Strafvollzug

(Probezeit zwei Jahre), zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF

400.– verurteilt. Des Weiteren wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen

(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) und es wurde der Vollzug

der mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise

und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45

Tagessätzen zu CHF 30.– verfügt. Nachdem die diesbezügliche Strafhaft am 22.

Oktober 2018 endete, verfügte das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs gleichentags eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat. Mit

Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin)

vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) wurde anstelle der

Durchsetzungshaft eine Vorbereitungshaft bis zum 21. November 2018 angeordnet,

da A____ an der Verhandlung vom 26. Oktober 2018 zum Ausdruck brachte, er

wolle erneut in der Schweiz um Asyl ersuchen. Nachdem das entsprechende Gesuch

um Wiederaufnahme seitens SEM am 1. November 2018 abgelehnt worden war, ordnete

das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft an, welche von der Haftrichterin mit

Urteil vom 16. November 2018 (VGE AUS.2018.100) bis zum 20. Februar 2019 für

rechtmässig und angemessen befunden wurde. Mit Verfügung des Migrationsamts

Basel-Stadt vom 4. Februar 2019 wurde die Ausschaffungshaft über den

Beurteilten bis zum 3. Mai 2019 verlängert, wobei die Haftrichterin A____ mit

Urteil AUS.2019.9 vom 20. Februar 2019 zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebots aus der administrativ-rechtlich motivierten Haft

entliess.

In der Folge

verbrachte der Beurteilte einige Zeit in Freiheit (aus dieser Zeit resultiert ein

Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln)

und meldete sich recht regelmässig beim Migrationsamt. Nachdem er am 17. Juni

2020 als algerischer Staatangehöriger anerkannt wurde, wurde er mit

rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten, der Hehlerei sowie des

gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer (unbedingten)

Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt (als

Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 13. September 2018). Zudem wurde er für zehn

Jahre des Landes verwiesen (ein erneuter Strafbefehl datiert vom 23. November

2021 aufgrund Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls). Da der Vollzug

der beiden Landesverweisungen aufgrund der COVID-19-Pandemie lange Zeit nicht

möglich war und A____anlässlich des «Councelling-Gesprächs» vom 30. November

2022 dem Vertreter des algerischen Generalkonsulats gegenüber behauptet hatte,

verheiratet zu sein und dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen

zu wollen, weshalb die Ausstellung eines Laissez-Passer einstweilen blockiert

war, waren die algerischen Behörden «erst» im Verlauf des Mai 2023 bereit, ein

Laissez-Passer für den Beurteilten auszustellen (nachdem die versprochenen

Unterlagen nie bei den Heimatbehörden eingingen). Am 4. Juli 2023 liess das

Migrationsamt den Beurteilten vorläufig festnehmen und verfügte gleichentags eine

Ausschaffungshaft von zwei Monaten, welche vom Haftrichter am 6. Juli 2023 für

rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2023.32). Am Tag darauf

wurde der Beurteilte nach Algerien zurückgeschafft.

Am 7. März 2024

wurde A____ im Tram Nummer 3 bei der Ausreise nach Frankreich von einer

Patrouille des Grenzwachtkorps kontrolliert. Bei der Systemabfrage wurde

bekannt, dass der Beurteilte aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung(en)

zur «Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung» ausgeschrieben ist, weshalb

er vorläufig festgenommen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 8. März 2024 wurde A____ des Verweisungsbruchs schuldig erklärt

und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich einem Tag für

bereits ausgestandene Haft) verurteilt und gleichentags zuhanden des

Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Das

Migrationsamt verfügte am 8. März 2024 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten,

welche vom Haftrichter mit Urteil vom 11. März 2024 bestätigt wurde

(VGE AUS.2024.16). Nachdem die algerischen Behörden offenbar aufgrund der

Tatsache, dass die Ehefrau und das gemeinsame Kind in Frankreich leben,

abermals nicht bereit waren, für den Beurteilten ein Laissez-passer

auszustellen, konnte er am 10. Mai 2024 nach Frankreich, überstellt

werden.

Am 5. Mai 2025

wurde der Beurteilte aufgrund des Verdachts des Diebstahls und des

Verweisungsbruchs in Basel erneut verhaftet. Anlässlich der Kontrolle wurde

auch festgestellt, dass die Geldstrafe aus dem vorerwähnten Strafbefehl vom 8.

März 2024 nicht bezahlt und in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde.

Zwecks Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe befand sich der Beurteilte ab dem 6.

Mai 2025 im Untersuchungsgefängnis. Da die Geldstrafe in der Zwischenzeit

beglichen wurde, wurde er am 12. Mai 2025 aus der strafrechtlich motivierten

Haft entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte am 13. Mai 2025

eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 11. November

2025. Mit Urteil vom 15. Mai 2025 bestätigte der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die Haft für drei Monate, bis zum 11. August

2025 (VGE AUS.2025.52). Am 23. Mai 2025 teilte das SEM dem Migrationsamt auf

entsprechende Anfrage mit, dass die Ausstellung des Laissez-passer (LP)

«blockiert» sei, solange die Person nicht rückkehrbereit sei. Es gäbe keine

Möglichkeiten, die Ausstellung des blockierten LP zu erzwingen (bloss in

Einzelfällen sei es gelungen, ein LP beim algerischen Generalkonsulat zu deblockieren).

Das LP könne nur dann deblockiert werden, wenn der Beurteilte eine

Freiwilligkeitserklärung unterzeichne und beim Generalkonsulat anrufe und

mitteile, dass er zur Rückkehr nach Algerien bereit sei. Nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs wandelte das Migrationsamt die bestehende

Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 3. Juni 2025 in eine einmonatige

Durchsetzungshaft um. Diese Haft sollte an einer Haftverhandlung vom 5. Juni

2025 überprüft werden, wobei der Haftrichter dem Beurteilten mit Verfügung vom

4. Juni 2025 hierfür antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung mit MLaw

Elena Liechti bewilligte. Am Mittag des 5. Juni 2025 wurde bekannt, dass

die französischen Behörden nun doch bereit sind, den Beurteilten gestützt auf

das Rückübernahmeübereinkommen einreisen zu lassen.

Im Rahmen der am

5. Juni 2025, 16.45 Uhr, stattgefundenen Haftverhandlung informierte der

Vertreter des Migrationsamts darüber, dass der Beurteilte am 10. Juni 2025, um

11:00 Uhr, den französischen Behörden übergeben werden kann und wandelte die

angeordnete Durchsetzungshaft aufgrund dieser neuen Erkenntnisse in eine

zehntägige Ausschaffungshaft um, mithin bis zum 13. Juni 2025. A____ bzw.

seiner Vertreterin wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt und der Beurteilte

ergänzend befragt. Anschliessend gelangten seine unentgeltliche

Rechtsbeiständin und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden.

Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

(§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.

dazu Zünd, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu er-schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241

E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungs-manövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen

Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.

[Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.3

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig

mitunter wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119

AIG schuldig gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt.

2.4

Wie

sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ wegen

gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR

311.0]) und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im

Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der

Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs.

1.

lit. h AIG erfüllt ist.

2.5

Wie

bereits in den Urteilen vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87), vom 16. November

2018.

(VGE AUS.2018.100), vom 6. Juli 2023 (VGE AUS.2023.32), vom 11. März 2024

(VGE AUS.2024.16) und vom 15. Mai 2025 (VGE AUS.2025.52) festgestellt wurde, liegt

auch Untertauchensgefahr vor: Der mitunter wegen Gewaltdelikten schuldig

gesprochene A____ tauchte im Jahr 2016 zweimal nach Stellung eines Asylgesuchs

in der Schweiz unter, benutzte in der Vergangenheit diverse Aliasidentitäten,

wobei er unter anderem auch behauptete, Libyer zu sein, und machte widersprüchliche

Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere. Aufgrund der Tatsache, dass Frau

und Tochter im grenznahen Ausland leben bzw. das eigentliche Motiv der Rückkehr

nach Europa darstellen, liegt auf der Hand, dass er bei einer Haftentlassung sofort

zu ihnen nach Frankreich zurückkehren würde und eine kontrollierte Übergabe an

die französischen Behörden dergestalt verhindern würde, zumal er gegenüber dem

Migrationsamt am 12. Mai 2025 ausgeführt hat, er brauche eine Stunde, um die

Schweiz zu verlassen. Kommt dazu, dass auf der Übernahmebestätigung der

französischen Behörden darüber informiert wird, dass der Beurteilte wegen eines

Vorkommnisses vom 26. April 2025 («Gewalt mit Waffen») angezeigt werden wird

und seinerseits daher ein Interesse besteht, sich der im Raum stehenden

Strafuntersuchung zu entziehen und eine geordnete Übergabe deshalb zu

verhindern. Ferner hat der Beurteilte mit dem erneuten Aufenthalt in der

Schweiz (trotz zwei mehrjährigen Landesverweisen) eindrücklich gezeigt, dass er

nicht gewillt ist, sich an behörderliche Anordnungen zu halten. Im Übrigen hat

der Beurteilte im Februar und April 2025 in Basel erneut gestohlen und führte

am 5. Mai 2025 anlässlich seiner Anhaltung eine totalgefälschte belgische

Identitätskarte mit sich (lautend auf [...], geboren am [...]), auf der sein

Foto abgebildet war (im Übrigen stimmt auch der Geburtstag mit demjenigen des

Beurteilten überein), was nach dem vorstehend Erwogenen ebenfalls ein Indiz für

Untertauchensgefahr darstellt. Untertauchensgefahr ist damit auch aufgrund der

neusten Entwicklungen offensichtlich gegeben.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug nach Frankreich sichergestellt werden

kann, zumal nach dem vorstehend Erwogenen eine ausgeprägte Untertauchensgefahr

besteht, mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt

hinterlegt werden könnte und der Beurteilte zudem eine Gefahr für die

öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch steht die Überstellung nach

Frankreich kurz bevor, sodass die privaten Interessen des Beurteilten (Frau und

Kind in Frankreich, nahende Geburt eines weiteren Kindes) das als gross

einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden

Landesverweisungen nicht zu überwiegen vermögen. Dass eine Rückführung nach Frankreich

tatsächlich möglich ist, steht ausser Frage. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte

dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr dorthin – auch wenn aufgrund der

vorstehend aufgeführten Tatsachen ein Strafverfahren eröffnet würde – mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen

weder die in Frankreich herrschende politische Situation noch andere Gründe

gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft für zehn Tage als notwendig und

verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist

kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

4.2

Dem

Beurteilten wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2025 die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt. MLaw Elena Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen

Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung

des Aufwands ohne weiteres auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden

kann (zuzüglich 45 Minuten Aufwand für die heutige Verhandlung; der

Stundenansatz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen beträgt gemäss §

20.

Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400] CHF 200.–). Für den genauen

Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

ist für die Dauer von zehn Tagen, bis zum 13. Juni 2025, rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,

MLaw Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1’150.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.