AUS.2025.60
Anordnung der Ausschaffungshaft
5. Juni 2025Deutsch14 min
Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.60
URTEIL
vom 5.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Elena Liechti,
Rechtsanwältin,
Asylex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 3. Juni 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) stellte am 20. Februar 2016 in der Schweiz
(Kanton Basel-Landschaft) erstmals ein Asylgesuch. Da er in der Folge
untertauchte (er galt bereits ab dem 10. März 2016 als verschwunden), wurde
sein Gesuch vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. April 2016 intern
abgeschrieben (eine Befragung zur Person und zu den Asylgründen hatte am 1.
März 2016 noch stattfinden können). Am 23. Mai 2016 ersuchte der Beurteilte um
Wiederaufnahme des Asylverfahrens, wobei er ab dem 26. Mai 2016 erneut als
verschwunden bzw. unkontrolliert abgereist galt, woraufhin sein Ersuchen mit
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 abgelehnt worden ist. Am 26. Februar 2018
tat er gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft erneut kund, er
wolle ein Asylgesuch anhängig machen. Etwas Schriftliches reichte er jedoch –
nach entsprechendem Hinweis – nie ein, weshalb auch dieses Verfahren
abgeschrieben wurde.
Bereits kurz
nach seiner Einreise wurde der A____ straffällig: Mit Strafbefehl vom 14. März
2016 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und mit Strafbefehl
vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF
30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. September 2018 wurde der Beurteilte sodann
der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der
versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der
Hinderung einer Amtshandlung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der
mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate mit bedingtem Strafvollzug
(Probezeit zwei Jahre), zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF
400.– verurteilt. Des Weiteren wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen
(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) und es wurde der Vollzug
der mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise
und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu CHF 30.– verfügt. Nachdem die diesbezügliche Strafhaft am 22.
Oktober 2018 endete, verfügte das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs gleichentags eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat. Mit
Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin)
vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) wurde anstelle der
Durchsetzungshaft eine Vorbereitungshaft bis zum 21. November 2018 angeordnet,
da A____ an der Verhandlung vom 26. Oktober 2018 zum Ausdruck brachte, er
wolle erneut in der Schweiz um Asyl ersuchen. Nachdem das entsprechende Gesuch
um Wiederaufnahme seitens SEM am 1. November 2018 abgelehnt worden war, ordnete
das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft an, welche von der Haftrichterin mit
Urteil vom 16. November 2018 (VGE AUS.2018.100) bis zum 20. Februar 2019 für
rechtmässig und angemessen befunden wurde. Mit Verfügung des Migrationsamts
Basel-Stadt vom 4. Februar 2019 wurde die Ausschaffungshaft über den
Beurteilten bis zum 3. Mai 2019 verlängert, wobei die Haftrichterin A____ mit
Urteil AUS.2019.9 vom 20. Februar 2019 zufolge Verletzung des
Beschleunigungsgebots aus der administrativ-rechtlich motivierten Haft
entliess.
In der Folge
verbrachte der Beurteilte einige Zeit in Freiheit (aus dieser Zeit resultiert ein
Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln)
und meldete sich recht regelmässig beim Migrationsamt. Nachdem er am 17. Juni
2020 als algerischer Staatangehöriger anerkannt wurde, wurde er mit
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten, der Hehlerei sowie des
gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer (unbedingten)
Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt (als
Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 13. September 2018). Zudem wurde er für zehn
Jahre des Landes verwiesen (ein erneuter Strafbefehl datiert vom 23. November
2021 aufgrund Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls). Da der Vollzug
der beiden Landesverweisungen aufgrund der COVID-19-Pandemie lange Zeit nicht
möglich war und A____anlässlich des «Councelling-Gesprächs» vom 30. November
2022 dem Vertreter des algerischen Generalkonsulats gegenüber behauptet hatte,
verheiratet zu sein und dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen
zu wollen, weshalb die Ausstellung eines Laissez-Passer einstweilen blockiert
war, waren die algerischen Behörden «erst» im Verlauf des Mai 2023 bereit, ein
Laissez-Passer für den Beurteilten auszustellen (nachdem die versprochenen
Unterlagen nie bei den Heimatbehörden eingingen). Am 4. Juli 2023 liess das
Migrationsamt den Beurteilten vorläufig festnehmen und verfügte gleichentags eine
Ausschaffungshaft von zwei Monaten, welche vom Haftrichter am 6. Juli 2023 für
rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2023.32). Am Tag darauf
wurde der Beurteilte nach Algerien zurückgeschafft.
Am 7. März 2024
wurde A____ im Tram Nummer 3 bei der Ausreise nach Frankreich von einer
Patrouille des Grenzwachtkorps kontrolliert. Bei der Systemabfrage wurde
bekannt, dass der Beurteilte aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung(en)
zur «Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung» ausgeschrieben ist, weshalb
er vorläufig festgenommen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 8. März 2024 wurde A____ des Verweisungsbruchs schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich einem Tag für
bereits ausgestandene Haft) verurteilt und gleichentags zuhanden des
Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Das
Migrationsamt verfügte am 8. März 2024 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten,
welche vom Haftrichter mit Urteil vom 11. März 2024 bestätigt wurde
(VGE AUS.2024.16). Nachdem die algerischen Behörden offenbar aufgrund der
Tatsache, dass die Ehefrau und das gemeinsame Kind in Frankreich leben,
abermals nicht bereit waren, für den Beurteilten ein Laissez-passer
auszustellen, konnte er am 10. Mai 2024 nach Frankreich, überstellt
werden.
Am 5. Mai 2025
wurde der Beurteilte aufgrund des Verdachts des Diebstahls und des
Verweisungsbruchs in Basel erneut verhaftet. Anlässlich der Kontrolle wurde
auch festgestellt, dass die Geldstrafe aus dem vorerwähnten Strafbefehl vom 8.
März 2024 nicht bezahlt und in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde.
Zwecks Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe befand sich der Beurteilte ab dem 6.
Mai 2025 im Untersuchungsgefängnis. Da die Geldstrafe in der Zwischenzeit
beglichen wurde, wurde er am 12. Mai 2025 aus der strafrechtlich motivierten
Haft entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte am 13. Mai 2025
eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 11. November
2025. Mit Urteil vom 15. Mai 2025 bestätigte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die Haft für drei Monate, bis zum 11. August
2025 (VGE AUS.2025.52). Am 23. Mai 2025 teilte das SEM dem Migrationsamt auf
entsprechende Anfrage mit, dass die Ausstellung des Laissez-passer (LP)
«blockiert» sei, solange die Person nicht rückkehrbereit sei. Es gäbe keine
Möglichkeiten, die Ausstellung des blockierten LP zu erzwingen (bloss in
Einzelfällen sei es gelungen, ein LP beim algerischen Generalkonsulat zu deblockieren).
Das LP könne nur dann deblockiert werden, wenn der Beurteilte eine
Freiwilligkeitserklärung unterzeichne und beim Generalkonsulat anrufe und
mitteile, dass er zur Rückkehr nach Algerien bereit sei. Nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs wandelte das Migrationsamt die bestehende
Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 3. Juni 2025 in eine einmonatige
Durchsetzungshaft um. Diese Haft sollte an einer Haftverhandlung vom 5. Juni
2025 überprüft werden, wobei der Haftrichter dem Beurteilten mit Verfügung vom
4. Juni 2025 hierfür antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung mit MLaw
Elena Liechti bewilligte. Am Mittag des 5. Juni 2025 wurde bekannt, dass
die französischen Behörden nun doch bereit sind, den Beurteilten gestützt auf
das Rückübernahmeübereinkommen einreisen zu lassen.
Im Rahmen der am
5. Juni 2025, 16.45 Uhr, stattgefundenen Haftverhandlung informierte der
Vertreter des Migrationsamts darüber, dass der Beurteilte am 10. Juni 2025, um
11:00 Uhr, den französischen Behörden übergeben werden kann und wandelte die
angeordnete Durchsetzungshaft aufgrund dieser neuen Erkenntnisse in eine
zehntägige Ausschaffungshaft um, mithin bis zum 13. Juni 2025. A____ bzw.
seiner Vertreterin wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt und der Beurteilte
ergänzend befragt. Anschliessend gelangten seine unentgeltliche
Rechtsbeiständin und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden.
Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.
dazu Zünd, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
2.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu er-schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241
E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungs-manövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen
Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.
[Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.3
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig
mitunter wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119
AIG schuldig gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt.
2.4
Wie
sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ wegen
gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR
311.0]) und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs.
1.
lit. h AIG erfüllt ist.
2.5
Wie
bereits in den Urteilen vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87), vom 16. November
2018.
(VGE AUS.2018.100), vom 6. Juli 2023 (VGE AUS.2023.32), vom 11. März 2024
(VGE AUS.2024.16) und vom 15. Mai 2025 (VGE AUS.2025.52) festgestellt wurde, liegt
auch Untertauchensgefahr vor: Der mitunter wegen Gewaltdelikten schuldig
gesprochene A____ tauchte im Jahr 2016 zweimal nach Stellung eines Asylgesuchs
in der Schweiz unter, benutzte in der Vergangenheit diverse Aliasidentitäten,
wobei er unter anderem auch behauptete, Libyer zu sein, und machte widersprüchliche
Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere. Aufgrund der Tatsache, dass Frau
und Tochter im grenznahen Ausland leben bzw. das eigentliche Motiv der Rückkehr
nach Europa darstellen, liegt auf der Hand, dass er bei einer Haftentlassung sofort
zu ihnen nach Frankreich zurückkehren würde und eine kontrollierte Übergabe an
die französischen Behörden dergestalt verhindern würde, zumal er gegenüber dem
Migrationsamt am 12. Mai 2025 ausgeführt hat, er brauche eine Stunde, um die
Schweiz zu verlassen. Kommt dazu, dass auf der Übernahmebestätigung der
französischen Behörden darüber informiert wird, dass der Beurteilte wegen eines
Vorkommnisses vom 26. April 2025 («Gewalt mit Waffen») angezeigt werden wird
und seinerseits daher ein Interesse besteht, sich der im Raum stehenden
Strafuntersuchung zu entziehen und eine geordnete Übergabe deshalb zu
verhindern. Ferner hat der Beurteilte mit dem erneuten Aufenthalt in der
Schweiz (trotz zwei mehrjährigen Landesverweisen) eindrücklich gezeigt, dass er
nicht gewillt ist, sich an behörderliche Anordnungen zu halten. Im Übrigen hat
der Beurteilte im Februar und April 2025 in Basel erneut gestohlen und führte
am 5. Mai 2025 anlässlich seiner Anhaltung eine totalgefälschte belgische
Identitätskarte mit sich (lautend auf [...], geboren am [...]), auf der sein
Foto abgebildet war (im Übrigen stimmt auch der Geburtstag mit demjenigen des
Beurteilten überein), was nach dem vorstehend Erwogenen ebenfalls ein Indiz für
Untertauchensgefahr darstellt. Untertauchensgefahr ist damit auch aufgrund der
neusten Entwicklungen offensichtlich gegeben.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug nach Frankreich sichergestellt werden
kann, zumal nach dem vorstehend Erwogenen eine ausgeprägte Untertauchensgefahr
besteht, mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt
hinterlegt werden könnte und der Beurteilte zudem eine Gefahr für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch steht die Überstellung nach
Frankreich kurz bevor, sodass die privaten Interessen des Beurteilten (Frau und
Kind in Frankreich, nahende Geburt eines weiteren Kindes) das als gross
einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden
Landesverweisungen nicht zu überwiegen vermögen. Dass eine Rückführung nach Frankreich
tatsächlich möglich ist, steht ausser Frage. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr dorthin – auch wenn aufgrund der
vorstehend aufgeführten Tatsachen ein Strafverfahren eröffnet würde – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen
weder die in Frankreich herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft für zehn Tage als notwendig und
verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist
kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
4.2
Dem
Beurteilten wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2025 die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt. MLaw Elena Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung
des Aufwands ohne weiteres auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden
kann (zuzüglich 45 Minuten Aufwand für die heutige Verhandlung; der
Stundenansatz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen beträgt gemäss §
20.
Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400] CHF 200.–). Für den genauen
Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für die Dauer von zehn Tagen, bis zum 13. Juni 2025, rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,
MLaw Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1’150.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.