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Entscheid

AUS.2025.61

Ausschaffungshaft

6. Juni 2025Deutsch16 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2018 wurde er wegen rechtswidriger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.61

URTEIL

vom 6.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Ungarn,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. Juni 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter) trat in der Vergangenheit in der Schweiz mehrfach

strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 25. Februar 2016 wurde er wegen Diebstahls, begangen am 24.

Februar 2016, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteil und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 wurde er wegen

Sachbeschädigung und geringfügigem Diebstahl, beides begangen am 22. Oktober

2018, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 500.–

verurteilt. Am 23. Oktober 2018 wurde gegen den Beurteilten eine

Fernhaltemassnahme von drei Jahren verfügt. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2018 wurde er wegen rechtswidriger

Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen am 9. November 2018 bzw. vom

9. bis zum 11. November 2018, zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie zu

einer Busse von CHF 100.– verurteilt und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 16. Januar 2019 wurde er wegen Hausfriedensbruchs und

geringfügigem Diebstahl, begangen am 9. November 2018, zu einer Freiheitsstrafe

von 10 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt.

Ab April 2024 fiel

der Beurteilte wieder in der Schweiz auf. Am 18. April 2024 wurde er von der

Polizei beim Betteln beobachtet und kontrolliert. Ausserdem wurde er darauf

hingewiesen, dass bettelnde Personen aus einem EU/EFTA-Staat ohne gültigen

Aufenthaltstitel die Schweiz verlassen müssen. In der Folge wurde der

Beurteilte mehrfach von der Polizei kontrolliert, wobei er am 24. April

2024, 29. April 2024, 6. Mai 2024 und am 14. März 2025 erneut beim

Betteln beobachtet wurde. Wegen eines Hausfriedensbruchs vom 15. bis 16. Mai

2024 wurde er ausserdem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18.

September 2024 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das Migrationsamt wies den

Beurteilten mit Verfügung vom 15. Mai 2025 aus der Schweiz weg. Gleichentags verfügte

das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot über den

Beurteilten, gültig ab 16. Mai 2025 bis 15. Mai 2028. Am 26. Mai 2025

wurde der Beurteilte einer Polizeikontrolle unterzogen und festgenommen.

Daraufhin wies das Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 27. Mai 2025 mit einer

Ausreisefrist bis zum 27. Mai 2025 um 23.59 Uhr erneut aus der Schweiz weg und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von gleichem Datum wurde er

wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts, Erschleichens einer

Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) und mehrfachen Ungehorsams gegen

Anordnungen eines Sicherheitsorgans im Sinn des Bundesgesetzes über die

Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR

745.2) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2024.

Am Abend des 2.

Juni 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel beim Bahnhof SBB von der Polizei

kontrolliert und festgenommen. Das Migrationsamt verfügte zunächst gleichentags

die vorläufige Festnahme und ordnete am 3. Juni 2025 eine Ausschaffungshaft von

einem Monat bis am 2. Juli 2025, 20.30 Uhr, an. Am 6. Juni 2025 hat eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt

worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt

überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer

mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs

ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen

Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom

Migrationsamt am 3. Juni 2025 angeordnet, in ausländerrechtlich motivierter

Haft befindet sich der Beurteilte allerdings bereits seit der vorläufigen

Festnahme vom 2. Juni 2025. Da diese Verhaftung vom 2. Juni 2025 um 20.30 Uhr

erfolgte (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 27), ist die 96-Stunden-Frist gemäss

Art. 80 Abs. 2 AIG mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung

somit eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt

werden soll. Der Beurteilte wurde erstmals am 15. Mai 2025 (Aktenauszug

27.5.25, PDF S. 32 ff.) und in der Folge erneut am 27. Mai 2025

(Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 23 ff.) vom Migrationsamt aus der Schweiz

weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.1.2

Das

Vorliegen der Untertauchensgefahr ist offenkundig. Aus den Akten wird

ersichtlich, dass der Beurteilte am 18. April 2024 von der Polizei beim Betteln

beobachtet worden war, woraufhin er darauf hingewiesen wurde, dass bettelnde

Personen aus einem EU/EFTA-Staat ohne gültigen Aufenthaltstitel die Schweiz

verlassen müssen (vgl. Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 77). Trotz dieses

Hinweises und der anschliessenden polizeilichen Wegweisung, wurde der

Beurteilte in der Folge im gleichen Monat zwei Mal erneut von der Polizei beim

Betteln beobachtet, und zwar am 24. und am 29. April 2024, wobei er jeweils

abermals auf die ausländerrechtliche Situation betreffend das Betteln

aufmerksam gemacht wurde (vgl. Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 40 und 83).

Bereits am 6. Mai 2024 wurde er erneut beim Betteln angetroffen, wobei er

aufgrund der wiederholten Vorfälle dem Migrationsamt vorgeführt wurde, welches

ihm die Wegweisung eröffnete und ihn auf die ausländerrechtliche Situation

betreffend das Betteln sowie mögliche weitere Massnahmen seitens der Behörden

aufmerksam machte (Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 67). Auch hiervon liess

sich der Beurteilte offenbar nicht beeindrucken, wurde er doch am 14. März

2025.

erneut beim Betteln angetroffen (Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 26).

Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass der Beurteilte kaum gewillt ist,

sich an behördliche Anordnungen zu halten.

Kommt hinzu,

dass sich der Beurteilte selbst von Wegweisungsverfügungen und einem

Einreiseverbot völlig unbeeindruckt zeigte. Mit Verfügung des Migrationsamts

vom 15. Mai 2025 wurde der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Aktenauszug

27.5.25, PDF S. 32 ff.). Gleichentags verfügte das SEM ein dreijähriges

Einreiseverbot vom 16. Mai 2025 bis zum 15. Mai 2028 (vgl. Aktenauszug 27.5.25,

PDF S. 28 ff.). Beide Verfügungen wurden dem Beurteilen eröffnet und

persönlich übergeben (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 31 und 36). Bereits

am 26. Mai 2025 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei erneut in

Basel in der Güterstrasse angehalten und festgenommen (vgl. Aktenauszug

27.5.25, PDF S. 45 ff.). Tags darauf verfügte das Migrationsamt erneut die

Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz, wobei ihm die Wegweisungsverfügung

persönlich ausgehändigt wurde (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 23 ff.).

Ausserdem nahm der Beurteilte unterschriftlich zur Kenntnis, dass gegen ihn ein

gültiges Einreiseverbot für die Schweiz bis zum 15. Mai 2028 besteht und er die

Schweiz bis spätestens am 27. Mai 2025 um 23.59 Uhr verlassen muss. Im selben

Formular wurde der Beurteilte darüber aufgeklärt und hat er unterschriftlich

zur Kenntnis genommen, dass das Migrationsamt weitere Massnahmen, so unter

anderem auch die Anordnung von Ausschaffungshaft, prüfen könne, falls er die

Schweiz nicht fristgerecht verlasse oder während der Dauer des Einreiseverbots

in die Schweiz zurückkehre (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 18). Noch am

gleichen Tag wurde der Beurteilte entlassen (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF

S. 2). Nicht einmal eine Woche danach wurde der Beurteilte am 2. Juni 2025

erneut in Basel beim Bahnhof SBB polizeilich angehalten und in

ausländerrechtlich motivierte Haft versetzt (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF

S. 27 ff.). Diese Umstände zeigen deutlich, dass sich der Beurteilte um

behördliche Anordnungen regelrecht foutiert. Aus dem Einreiseverbot vom 15. Mai

2025.

kann ferner entnommen werden, dass über den Beurteilten bereits am 23. Oktober

2018.

eine dreijährige Fernhaltemassnahme verfügt worden war (vgl. Aktenauszug

27.5.25, PDF S. 29), was er anlässlich der heutigen Verhandlung auch bestätigte.

Auch diese Fernhaltemassnahme hat er offensichtlich missachtet, ist aus dem

Strafregisterauszug vom 3. Juni 2025 doch zu entnehmen, dass der Beurteilte

mit Strafbefehl vom 12. November 2018 wegen rechtswidriger Einreise sowie

rechtswidrigen Aufenthalts begangen zwischen dem 9. November und 11.

November 2018 schuldig erklärt wurde (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 18).

Seine heutigen Ausführungen, dass er nur auf der Durchreise gewesen sei, und

der daraus abzuleitende, sinngemässe Einwand, dass die Einreise versehentlich

geschehen sei, sind als taktisch zu werten, nachdem er zunächst angab, dass er

sich an die Fernhaltemassnahme gehalten habe, und den Einwand erst vorbrachte,

als er mit der Vorstrafe wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem

Aufenthalt konfrontiert worden war.

Es ist aufgrund

dieser Umstände nicht nur evident, dass der Beurteilte sich um jegliche behördliche

Anordnungen foutiert, sondern es liegt auch die Vermutung nahe, dass der

Beurteilte nicht gewillt ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen, zumal eine

Ausreise in ein anderes EU-Land mangels gültiger Ausweispapiere für den

Beurteilten auch als EU Bürger nicht möglich ist (seine Identitätskarte ist mittlerweile

abgelaufen; vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 23). Der Beurteilte gab denn nach

seiner Festnahme vom 26. Mai 2025 gegenüber dem Migrationsamt auch an, dass er

sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhalte (Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 44),

obschon er mehrfach polizeilich weggewiesen worden war, und die Schweiz

spätestens am 15. Mai 2025 definitiv hätte verlassen müssen. Auch anlässlich

der Befragung beim Migrationsamt vom 3. Juni 2025 räumte er unumwunden ein,

dass er die Schweiz seit seiner Einreise im Februar 2024 zu keinem Zeitpunkt

verlassen habe. Er führte zwar ebenso aus, dass er eine Beziehung zu einer in

der Schweiz wohnhaften Frau gehabt habe, von der er sich mittlerweile getrennt

habe und weshalb er die Schweiz nun verlassen wolle. Am liebsten würde er nach

Österreich gehen, wo sein Vater und seine Geschwister leben, oder nach

Deutschland gehen, wo er bereits einmal gearbeitet habe. Er wolle ein neues

Leben anfangen und den Kontakt zu seiner Familie wiederherstellen. Seine

Angaben waren aber nicht sonderlich beständig. So gab er zuvor in der Befragung

(ähnlich wie heute) noch an, dass er mangels Geld und gültigem Reisepass – und

nicht wegen der Beziehung zu der Frau – in der Schweiz geblieben sei. Nach

Ungarn wolle er nicht, er gehe «höchstens» nach Österreich (Aktenauszug 3.6.25,

PDF S. 10 ff.). Heute gab er nun plötzlich an, dass er nach Ungarn

zurückwolle. Auch seine heutigen Angaben zu seiner Freundin waren inkonsistent.

So gab er zunächst an, er wolle in Freiheit zu seiner Freundin, worauf ihm

seine früheren Aussagen vorgehalten wurden. Darauf gab er zunächst an, es

stimme, dass die Beziehung zu Ende sei, nur um später wieder auszuführen, sie

müssten noch über ihre Beziehung miteinander sprechen (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte im

Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Wegweisung vom 27.

Mai 2025 dem Migrationsamt versicherte, dass er mit dem Einreiseverbot

einverstanden sei (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 19 ff.), was sich aber

angesichts seines anerkannten Verbleibs in der Schweiz als reines

Lippenbekenntnis herausstellte. Kommt hinzu, dass es, wie erwähnt, nicht das

erste Mal ist, dass der Beurteilte sich in die Schweiz begab und er sich trotz

einer Ausreisepflicht weiterhin hier aufhielt bzw. wieder illegal einreiste. Seine

heutigen Beteuerungen, dass er sich in Freiheit an eine Meldepflicht halten und

den Rückflug nach Ungarn antreten würde, sind aufgrund des Vorgesagten

unglaubhaft. Vielmehr spricht sein ganzes Aussageverhalten, dagegen, dass er

tatsächlich freiwillig ausreisen würde.

Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten, wie es der

Beurteilte an den Tag legte (vgl. den Strafregisterauszug: Aktenauszug 3.6.25,

PDF S. 16 ff.), zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als

bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

3.1.3

Es

ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beurteilte sich an

behördliche Anordnungen halten und der Wegweisung aus der Schweiz nachkommen

würde. Vielmehr besteht eine erhebliche Gefahr, dass er eine Freilassung dazu

nutzen könnte, in der Schweiz unterzutauchen bzw. um weiterhin flottant zu bleiben,

zumal mittlerweile ein Rückflug für den Beurteilten nach Ungarn gebucht wurde

und die Rückführung kurz bevorsteht.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12). Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl vom 25. Februar 2016

des einfachen Diebstahls und damit eines Verbrechens schuldig erklärt, womit

auch dieser Haftgrund vorliegend erfüllt ist.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Mit

der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung

sichergestellt werden. Da der Beurteilte über kein gültiges Reisedokument

verfügt (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 23), stellte das Migrationsamt am 3.

Juni 2025 über die Abteilung Dublin des SEM ein Rückübernahmeersuchen an die

ungarischen Behörden (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 20 ff.). Bereits am

4.

Juni 2025 erfolgte deren Zustimmung zur Rücknahme des Beurteilten (vgl.

Info Dublin Office Zustimmung), woraufhin das Migrationsamt am 5. Juni

2025.

eine entsprechende Flugbuchung beim SEM in Auftrag gab (vgl.

LF_Fluganmeldung), wobei zu berücksichtigen war, dass die Abteilung Dublin des

SEM die Flugdaten mindestens sieben Tage vor dem Flug benötigt (vgl. Info

Dublin Office Zustimmung). Das SEM erledigte die Buchung noch am gleichen Tag.

Der Rückflug des Beurteilten findet am 17. Juni 2025 statt (vgl.

Flugbuchungsbestätigung; Flugticket 17.6.25). Die Schweizer Behörden sind damit

ohne jeden Verzug ihrer Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen.

Die angeordnete

Dauer der Ausschaffungshaft von einem Monat erscheint angesichts des

Rückflugdatums vom 17. Juni 2025 ohne weiteres als verhältnismässig, zumal auch

noch eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen einzuberechnen ist.

Ein milderes Mittel als die Haft, wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige

Meldepflicht, kommt angesichts der ausgeprägten Untertauchensgerfahr nicht in

Frage. Der Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl.

E. 3.1.2 oben), in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht

gewillt ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten. Die Inhaftierung stellt

damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. die

Überführung nach Ungarn sichergestellt werden kann. Angesichts der mehrfachen

Delinquenz des Beurteilten überwiegt das öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin

regelmässig verneint hat (er gab bisher lediglich an, eine chronische

Darmentzündung zu haben [vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 11 f.; vgl. auch

heutiges Verhandlungsprotokoll]), wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht

entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im

Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell keine körperlichen

Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung auch in dieser Hinsicht möglich

ist.

4.3

Dass die Rückführung nach

Ungarn tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst. Auch ergeben sich keine

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Ungarn mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht. Gegenteiliges wurde vom Beurteilten denn auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht

(vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Schliesslich sprechen auch weder die in Ungarn

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist.

Das vorliegende

Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 2. Juli 2025,

20.30

Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.