AUS.2025.61
Ausschaffungshaft
6. Juni 2025Deutsch16 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2018 wurde er wegen rechtswidriger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.61
URTEIL
vom 6.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Ungarn,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 3. Juni 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter) trat in der Vergangenheit in der Schweiz mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 25. Februar 2016 wurde er wegen Diebstahls, begangen am 24.
Februar 2016, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteil und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 wurde er wegen
Sachbeschädigung und geringfügigem Diebstahl, beides begangen am 22. Oktober
2018, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 500.–
verurteilt. Am 23. Oktober 2018 wurde gegen den Beurteilten eine
Fernhaltemassnahme von drei Jahren verfügt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2018 wurde er wegen rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen am 9. November 2018 bzw. vom
9. bis zum 11. November 2018, zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie zu
einer Busse von CHF 100.– verurteilt und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 16. Januar 2019 wurde er wegen Hausfriedensbruchs und
geringfügigem Diebstahl, begangen am 9. November 2018, zu einer Freiheitsstrafe
von 10 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt.
Ab April 2024 fiel
der Beurteilte wieder in der Schweiz auf. Am 18. April 2024 wurde er von der
Polizei beim Betteln beobachtet und kontrolliert. Ausserdem wurde er darauf
hingewiesen, dass bettelnde Personen aus einem EU/EFTA-Staat ohne gültigen
Aufenthaltstitel die Schweiz verlassen müssen. In der Folge wurde der
Beurteilte mehrfach von der Polizei kontrolliert, wobei er am 24. April
2024, 29. April 2024, 6. Mai 2024 und am 14. März 2025 erneut beim
Betteln beobachtet wurde. Wegen eines Hausfriedensbruchs vom 15. bis 16. Mai
2024 wurde er ausserdem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18.
September 2024 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das Migrationsamt wies den
Beurteilten mit Verfügung vom 15. Mai 2025 aus der Schweiz weg. Gleichentags verfügte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot über den
Beurteilten, gültig ab 16. Mai 2025 bis 15. Mai 2028. Am 26. Mai 2025
wurde der Beurteilte einer Polizeikontrolle unterzogen und festgenommen.
Daraufhin wies das Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 27. Mai 2025 mit einer
Ausreisefrist bis zum 27. Mai 2025 um 23.59 Uhr erneut aus der Schweiz weg und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von gleichem Datum wurde er
wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts, Erschleichens einer
Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) und mehrfachen Ungehorsams gegen
Anordnungen eines Sicherheitsorgans im Sinn des Bundesgesetzes über die
Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR
745.2) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2024.
Am Abend des 2.
Juni 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel beim Bahnhof SBB von der Polizei
kontrolliert und festgenommen. Das Migrationsamt verfügte zunächst gleichentags
die vorläufige Festnahme und ordnete am 3. Juni 2025 eine Ausschaffungshaft von
einem Monat bis am 2. Juli 2025, 20.30 Uhr, an. Am 6. Juni 2025 hat eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt
worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt
überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs
ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen
Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom
Migrationsamt am 3. Juni 2025 angeordnet, in ausländerrechtlich motivierter
Haft befindet sich der Beurteilte allerdings bereits seit der vorläufigen
Festnahme vom 2. Juni 2025. Da diese Verhaftung vom 2. Juni 2025 um 20.30 Uhr
erfolgte (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 27), ist die 96-Stunden-Frist gemäss
Art. 80 Abs. 2 AIG mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung
somit eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Der Beurteilte wurde erstmals am 15. Mai 2025 (Aktenauszug
27.5.25, PDF S. 32 ff.) und in der Folge erneut am 27. Mai 2025
(Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 23 ff.) vom Migrationsamt aus der Schweiz
weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.1.2
Das
Vorliegen der Untertauchensgefahr ist offenkundig. Aus den Akten wird
ersichtlich, dass der Beurteilte am 18. April 2024 von der Polizei beim Betteln
beobachtet worden war, woraufhin er darauf hingewiesen wurde, dass bettelnde
Personen aus einem EU/EFTA-Staat ohne gültigen Aufenthaltstitel die Schweiz
verlassen müssen (vgl. Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 77). Trotz dieses
Hinweises und der anschliessenden polizeilichen Wegweisung, wurde der
Beurteilte in der Folge im gleichen Monat zwei Mal erneut von der Polizei beim
Betteln beobachtet, und zwar am 24. und am 29. April 2024, wobei er jeweils
abermals auf die ausländerrechtliche Situation betreffend das Betteln
aufmerksam gemacht wurde (vgl. Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 40 und 83).
Bereits am 6. Mai 2024 wurde er erneut beim Betteln angetroffen, wobei er
aufgrund der wiederholten Vorfälle dem Migrationsamt vorgeführt wurde, welches
ihm die Wegweisung eröffnete und ihn auf die ausländerrechtliche Situation
betreffend das Betteln sowie mögliche weitere Massnahmen seitens der Behörden
aufmerksam machte (Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 67). Auch hiervon liess
sich der Beurteilte offenbar nicht beeindrucken, wurde er doch am 14. März
2025.
erneut beim Betteln angetroffen (Aktenauszug 10.4.25, PDF S. 26).
Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass der Beurteilte kaum gewillt ist,
sich an behördliche Anordnungen zu halten.
Kommt hinzu,
dass sich der Beurteilte selbst von Wegweisungsverfügungen und einem
Einreiseverbot völlig unbeeindruckt zeigte. Mit Verfügung des Migrationsamts
vom 15. Mai 2025 wurde der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Aktenauszug
27.5.25, PDF S. 32 ff.). Gleichentags verfügte das SEM ein dreijähriges
Einreiseverbot vom 16. Mai 2025 bis zum 15. Mai 2028 (vgl. Aktenauszug 27.5.25,
PDF S. 28 ff.). Beide Verfügungen wurden dem Beurteilen eröffnet und
persönlich übergeben (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 31 und 36). Bereits
am 26. Mai 2025 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei erneut in
Basel in der Güterstrasse angehalten und festgenommen (vgl. Aktenauszug
27.5.25, PDF S. 45 ff.). Tags darauf verfügte das Migrationsamt erneut die
Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz, wobei ihm die Wegweisungsverfügung
persönlich ausgehändigt wurde (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 23 ff.).
Ausserdem nahm der Beurteilte unterschriftlich zur Kenntnis, dass gegen ihn ein
gültiges Einreiseverbot für die Schweiz bis zum 15. Mai 2028 besteht und er die
Schweiz bis spätestens am 27. Mai 2025 um 23.59 Uhr verlassen muss. Im selben
Formular wurde der Beurteilte darüber aufgeklärt und hat er unterschriftlich
zur Kenntnis genommen, dass das Migrationsamt weitere Massnahmen, so unter
anderem auch die Anordnung von Ausschaffungshaft, prüfen könne, falls er die
Schweiz nicht fristgerecht verlasse oder während der Dauer des Einreiseverbots
in die Schweiz zurückkehre (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 18). Noch am
gleichen Tag wurde der Beurteilte entlassen (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF
S. 2). Nicht einmal eine Woche danach wurde der Beurteilte am 2. Juni 2025
erneut in Basel beim Bahnhof SBB polizeilich angehalten und in
ausländerrechtlich motivierte Haft versetzt (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF
S. 27 ff.). Diese Umstände zeigen deutlich, dass sich der Beurteilte um
behördliche Anordnungen regelrecht foutiert. Aus dem Einreiseverbot vom 15. Mai
2025.
kann ferner entnommen werden, dass über den Beurteilten bereits am 23. Oktober
2018.
eine dreijährige Fernhaltemassnahme verfügt worden war (vgl. Aktenauszug
27.5.25, PDF S. 29), was er anlässlich der heutigen Verhandlung auch bestätigte.
Auch diese Fernhaltemassnahme hat er offensichtlich missachtet, ist aus dem
Strafregisterauszug vom 3. Juni 2025 doch zu entnehmen, dass der Beurteilte
mit Strafbefehl vom 12. November 2018 wegen rechtswidriger Einreise sowie
rechtswidrigen Aufenthalts begangen zwischen dem 9. November und 11.
November 2018 schuldig erklärt wurde (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 18).
Seine heutigen Ausführungen, dass er nur auf der Durchreise gewesen sei, und
der daraus abzuleitende, sinngemässe Einwand, dass die Einreise versehentlich
geschehen sei, sind als taktisch zu werten, nachdem er zunächst angab, dass er
sich an die Fernhaltemassnahme gehalten habe, und den Einwand erst vorbrachte,
als er mit der Vorstrafe wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem
Aufenthalt konfrontiert worden war.
Es ist aufgrund
dieser Umstände nicht nur evident, dass der Beurteilte sich um jegliche behördliche
Anordnungen foutiert, sondern es liegt auch die Vermutung nahe, dass der
Beurteilte nicht gewillt ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen, zumal eine
Ausreise in ein anderes EU-Land mangels gültiger Ausweispapiere für den
Beurteilten auch als EU Bürger nicht möglich ist (seine Identitätskarte ist mittlerweile
abgelaufen; vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 23). Der Beurteilte gab denn nach
seiner Festnahme vom 26. Mai 2025 gegenüber dem Migrationsamt auch an, dass er
sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhalte (Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 44),
obschon er mehrfach polizeilich weggewiesen worden war, und die Schweiz
spätestens am 15. Mai 2025 definitiv hätte verlassen müssen. Auch anlässlich
der Befragung beim Migrationsamt vom 3. Juni 2025 räumte er unumwunden ein,
dass er die Schweiz seit seiner Einreise im Februar 2024 zu keinem Zeitpunkt
verlassen habe. Er führte zwar ebenso aus, dass er eine Beziehung zu einer in
der Schweiz wohnhaften Frau gehabt habe, von der er sich mittlerweile getrennt
habe und weshalb er die Schweiz nun verlassen wolle. Am liebsten würde er nach
Österreich gehen, wo sein Vater und seine Geschwister leben, oder nach
Deutschland gehen, wo er bereits einmal gearbeitet habe. Er wolle ein neues
Leben anfangen und den Kontakt zu seiner Familie wiederherstellen. Seine
Angaben waren aber nicht sonderlich beständig. So gab er zuvor in der Befragung
(ähnlich wie heute) noch an, dass er mangels Geld und gültigem Reisepass – und
nicht wegen der Beziehung zu der Frau – in der Schweiz geblieben sei. Nach
Ungarn wolle er nicht, er gehe «höchstens» nach Österreich (Aktenauszug 3.6.25,
PDF S. 10 ff.). Heute gab er nun plötzlich an, dass er nach Ungarn
zurückwolle. Auch seine heutigen Angaben zu seiner Freundin waren inkonsistent.
So gab er zunächst an, er wolle in Freiheit zu seiner Freundin, worauf ihm
seine früheren Aussagen vorgehalten wurden. Darauf gab er zunächst an, es
stimme, dass die Beziehung zu Ende sei, nur um später wieder auszuführen, sie
müssten noch über ihre Beziehung miteinander sprechen (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Wegweisung vom 27.
Mai 2025 dem Migrationsamt versicherte, dass er mit dem Einreiseverbot
einverstanden sei (vgl. Aktenauszug 27.5.25, PDF S. 19 ff.), was sich aber
angesichts seines anerkannten Verbleibs in der Schweiz als reines
Lippenbekenntnis herausstellte. Kommt hinzu, dass es, wie erwähnt, nicht das
erste Mal ist, dass der Beurteilte sich in die Schweiz begab und er sich trotz
einer Ausreisepflicht weiterhin hier aufhielt bzw. wieder illegal einreiste. Seine
heutigen Beteuerungen, dass er sich in Freiheit an eine Meldepflicht halten und
den Rückflug nach Ungarn antreten würde, sind aufgrund des Vorgesagten
unglaubhaft. Vielmehr spricht sein ganzes Aussageverhalten, dagegen, dass er
tatsächlich freiwillig ausreisen würde.
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten, wie es der
Beurteilte an den Tag legte (vgl. den Strafregisterauszug: Aktenauszug 3.6.25,
PDF S. 16 ff.), zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als
bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
3.1.3
Es
ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beurteilte sich an
behördliche Anordnungen halten und der Wegweisung aus der Schweiz nachkommen
würde. Vielmehr besteht eine erhebliche Gefahr, dass er eine Freilassung dazu
nutzen könnte, in der Schweiz unterzutauchen bzw. um weiterhin flottant zu bleiben,
zumal mittlerweile ein Rückflug für den Beurteilten nach Ungarn gebucht wurde
und die Rückführung kurz bevorsteht.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12). Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl vom 25. Februar 2016
des einfachen Diebstahls und damit eines Verbrechens schuldig erklärt, womit
auch dieser Haftgrund vorliegend erfüllt ist.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Mit
der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung
sichergestellt werden. Da der Beurteilte über kein gültiges Reisedokument
verfügt (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 23), stellte das Migrationsamt am 3.
Juni 2025 über die Abteilung Dublin des SEM ein Rückübernahmeersuchen an die
ungarischen Behörden (vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 20 ff.). Bereits am
4.
Juni 2025 erfolgte deren Zustimmung zur Rücknahme des Beurteilten (vgl.
Info Dublin Office Zustimmung), woraufhin das Migrationsamt am 5. Juni
2025.
eine entsprechende Flugbuchung beim SEM in Auftrag gab (vgl.
LF_Fluganmeldung), wobei zu berücksichtigen war, dass die Abteilung Dublin des
SEM die Flugdaten mindestens sieben Tage vor dem Flug benötigt (vgl. Info
Dublin Office Zustimmung). Das SEM erledigte die Buchung noch am gleichen Tag.
Der Rückflug des Beurteilten findet am 17. Juni 2025 statt (vgl.
Flugbuchungsbestätigung; Flugticket 17.6.25). Die Schweizer Behörden sind damit
ohne jeden Verzug ihrer Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen.
Die angeordnete
Dauer der Ausschaffungshaft von einem Monat erscheint angesichts des
Rückflugdatums vom 17. Juni 2025 ohne weiteres als verhältnismässig, zumal auch
noch eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen einzuberechnen ist.
Ein milderes Mittel als die Haft, wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige
Meldepflicht, kommt angesichts der ausgeprägten Untertauchensgerfahr nicht in
Frage. Der Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl.
E. 3.1.2 oben), in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht
gewillt ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten. Die Inhaftierung stellt
damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. die
Überführung nach Ungarn sichergestellt werden kann. Angesichts der mehrfachen
Delinquenz des Beurteilten überwiegt das öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin
regelmässig verneint hat (er gab bisher lediglich an, eine chronische
Darmentzündung zu haben [vgl. Aktenauszug 3.6.25, PDF S. 11 f.; vgl. auch
heutiges Verhandlungsprotokoll]), wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht
entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im
Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell keine körperlichen
Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung auch in dieser Hinsicht möglich
ist.
4.3
Dass die Rückführung nach
Ungarn tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst. Auch ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Ungarn mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht. Gegenteiliges wurde vom Beurteilten denn auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht
(vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Schliesslich sprechen auch weder die in Ungarn
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 2. Juli 2025,
20.30
Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.