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Entscheid

AUS.2025.62

Ausschaffungshaft

5. Juni 2025Deutsch17 min

wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.62

URTEIL

vom 5.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von der

Türkei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 4. Juni 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter) wurde in der Nacht vom 2. Dezember 2023 auf den 3.

Dezember 2023 im Zusammenhang mit einem versuchten Tötungsdelikt festgenommen

und in Untersuchungshaft versetzt. Ab dem 2. Februar 2024 befand er sich im

vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

19. September 2024 wurde der Beurteilte der versuchten vorsätzlichen

Tötung, begangen im (nicht entschuldbaren) Notwehrexzess sowie des

rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt

und verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon eineinhalb Jahre mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs. Vom

Vorwurf der rechtswidrigen Einreise wurde er freigesprochen. Der Beurteilte

wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für

fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen wurde.

Mit Schreiben

datiert vom 6. März 2025 stellte der Beurteilte aus dem Strafvollzug ein

Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit

Entscheid vom 23. Mai 2025 abgewiesen. Am 1. Juni 2025 wurde der Beurteilte aus

der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Bereits am 31. Mai 2025 ordnete

das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung

eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten vom 1. Juni 2025 bis zum 1. August 2025

an. Am 2. Juni 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) statt. Mit Urteil

des Haftrichters von gleichem Datum wurde anstelle von Ausschaffungshaft eine

Vorbereitungshaft von drei Monaten bis 1. September 2025 angeordnet. Mit

handschriftlicher Eingabe datiert vom 2. Juni 2025 gelangte der Beurteilte

ans Migrationsamt und gab an, dass er sein Asylgesuch zurückziehen und so

schnell wie möglich zurück in die Türkei wolle. Am 3. Juni 2025 wurde der

Beurteilte vom Migrationsamt auf sein Beschwerderecht gegen den abschlägigen

Asylentscheid des SEM vom 23. Mai 2025 hingewiesen, woraufhin der Beurteilte unterschriftlich

bestätigte, dass er auf die Einreichung einer Beschwerde beim

Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 ordnete das

Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen bis am 16. Juni 2025 an.

Am 5. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Haftrichters

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt

worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dies

gilt für auch für die Umwandlung von Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft. Diese

Frist wurde mit der Verhandlung vom 5. Juni 2025 eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt

werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

19.

September 2024 in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf Jahre des

Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem

eingetragen wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (vgl.

Aktenauszug, PDF S. 46 ff.).

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.1.2

Der

Beurteilte gab in der Vergangenheit dezidiert an, nicht in die Türkei

zurückzukehren. So stellte er sich zuletzt erst noch anlässlich der Verhandlung

vor dem Haftrichter vom 2. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass er unter keinen

Umständen in die Türkei zurückkehren wolle (vgl. VGE AUS.2025.57 vom 2. Juni

2025.

E. 4.2). Im Zeitpunkt der vorgenannten Verhandlung war bereits ein

Rückflug für den Beurteilten am 4. Juni 2025 gebucht, was ihm anlässlich der

Verhandlung mitgeteilt worden war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 25 f. sowie

Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025). Da die Rechtsmittelfrist gegen den

abschlägigen Asylentscheid vom SEM vom 23. Mai 2025 betreffend den vom

Beurteilten gestellten Asylantrag vom 4. März 2025 noch am Laufen war, wurde

eine Vorbereitungs- anstelle einer Ausschaffungshaft geprüft und für drei

Monate angeordnet (vgl. VGE AUS.2025.57 vom 2. Juni 2025 E. 1.2 und 2 ff.). Im

Nachgang der Verhandlung vom 2. Juni 2025 änderte der Beurteilte seine Meinung

und erklärte schriftlich, dass er auf ein Rechtsmittel gegen den abschlägigen

Asylentscheid verzichten werde und so rasch wie möglich in die Türkei zurückkehren

wolle (vgl. Aktenauszug, PDF S. 17 f.). Dies bestätigte er auch anlässlich der

heutigen Verhandlung. Es mag zwar sein, dass der Beurteilte nun bereit ist, den

Rückflug in die Türkei anzutreten. Es ist auch nachvollziehbar, dass er, wie er

zuletzt auch anlässlich der heutigen Verhandlung ausführte, gerne seine Familie

sehen möchte vor seinem Abflug. Allerdings ist aufgrund der bisherigen Haltung

des Beurteilten zum Vollzug der Landesverweisung zu schliessen, dass er, hätte

er die Wahl, nicht in die Türkei zurückkehren würde. Da der Rückflug nun

unmittelbar bevorsteht, ist nach wie vor davon auszugehen, dass beim

Beurteilten ein grosser Untertauchensanreiz besteht. Die vorliegenden Umstände

im Asylverfahren zeigen zudem, dass es bei ihm offenbar zu raschen Wechsel bei

seinen Entscheidungen kommen kann. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte

angab, sein Vater und seine Verlobte lebten im Raum Basel, und dass sein Vater

und dessen Lebenspartnerin in ihrer E-Mail ans SEM vom 4. Juni 2025

versicherten, dass er nicht abhauen werde. Von seinem Vater dürfte er bereits vor

seiner Einreise in die Schweiz längere Zeit getrennt gelebt haben. Auch über

seine Beziehung zu seiner Verlobten sowie zu ihrer Verwurzelung in Basel ist wenig

bekannt bzw. ist diesbezüglich nichts belegt. Immerhin ergibt sich aus den

Akten, dass die Verlobte des Beurteilten offenbar in [...] (BL) lebt (vgl.

Aktenauszug, PDF S. 42; Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025; heutiges

Verhandlungsprotokoll), auf der Kopie seines Reisepasses, die er anlässlich

seiner Verhaftung am 2. Dezember 2023 auf sich trug, jedoch eine Adresse

in Basel-Stadt notiert war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 147) und er gegenüber

der Polizei angegeben hatte, dass er an dieser Adresse wohnhaft sei

(Aktenauszug, PDF S. 138). Dies spricht zumindest indiziell dafür, dass er im

Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht mit seiner jetzigen Verlobten zusammenlebte.

Anlässlich der heutigen Verhandlung führte er auf entsprechenden Vorhalt, dass

er die Adresse in Basel-Stadt als Wohnadresse angegeben hatte, und nachdem er

angab, in der Schweiz nur in Binningen (BL) und Frenkendorf (BL) gelebt zu

haben, aus, dass an der Rebgasse 1 seine frühere Freundin gewohnt habe (vgl.

heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese Freundin hat er heute aber zum ersten

Mal erwähnt, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen fraglich

erscheint, zumal dann nicht nachvollziehbar ist, wann und wie er seine Verlobte

kennengelernt haben und mit ihr zusammengekommen sein soll. Unabhängig davon,

ist zu berücksichtigen, dass ihn diese beiden Personen nach seiner Einreise in

der Schweiz offensichtlich ohne gültigen Aufenthaltstitel bei sich aufgenommen

haben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass sie ihn von einem Untertauchen

abhalten sollten, zumal, wie erwähnt, die von ihm nicht gewollte Ausschaffung

in die Türkei nun kurz bevorsteht.

Aus dem Urteil

des Strafgerichts vom 19. September 2024 ist zu entnehmen, dass der Beurteilte

im August 2022 einen Visumsantrag für die Schweiz gestellt hatte, welcher

jedoch abgelehnt worden war. Danach reiste der Beurteilte am 1. Januar 2023 in

Polen ein, wo er ein Schengen-Visum Typ D erhielt und mit dem er noch im selben

Monat in die Schweiz einreiste (vgl. Aktenauszug, PDF S. 60 und 62; vgl. ferner

die Anhörung nach Art. 29 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]: Aktenauszug, PDF

S. 68 ff. sowie das Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025; vgl. für das

Schengen-Visum Typ D im Reisepass des Beurteilten: Aktenauszug, PDF S. 67). Die

Einreise in die Schweiz erfolgte daher zwar auf legale Weise, allerdings war

dem Beurteilten der Aufenthalt in der Schweiz nur während 90 Tagen innerhalb von

180.

Tagen erlaubt, was er indessen nicht beachtete und weshalb ihn das

Strafgericht wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärte. Im Einklang

mit den Feststellungen des Strafgerichts, liegt aufgrund des abgelehnten

Visumsantrags sowie der unmittelbaren Weiterreise von Polen in die Schweiz die

Vermutung nahe, dass der Beurteilte nie beabsichtigte, in Polen zu leben,

sondern sein Ziel von Beginn weg die Schweiz war. Entsprechendes gab der

Beurteilte denn auch bei seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG gegenüber dem SEM

unumwunden an (vgl. Aktenauszug, PDF S. 75: «Um hier leben zu können,

beantragte ich ein Visum für die Schweiz, welches abgelehnt wurde. Ich erfuhr

dann von der Möglichkeit gegen Geld ein Arbeitsvisum für Polen zu erhalten.

Somit realisierte ich diese Möglichkeit und kam auf diesem Weg in die

Schweiz»), und bestätigte er dies auch anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni

Dispositiv

2025 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025). Der Beurteilte war demnach

offensichtlich nicht gewillt, den abgelehnten Visumsantrag zu akzeptieren,

sondern umging die Einreise- bzw. insbesondere die Aufenthaltsbestimmungen der

Schweiz mit diesem Manöver. Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der

Beurteilte anlässlich seiner Festnahme vom 2. Dezember 2023 lediglich eine

Kopie seines türkischen Reisepasses ohne Abbild des Schengen-Visums auf sich

trug (vgl. Aktenauszug, PDF S. 147) und er gegenüber der Polizei

wahrheitswidrig angab, erst seit drei Monaten in der Schweiz zu sein (vgl.

Aktenauszug, PDF S. 138). Seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 2.

Juni 2025, wonach er nicht gewusst habe, weshalb er nur eine Kopie des

Reisepasses auf sich trug, sind nicht sonderlich glaubhaft. Anlässlich seiner

Verhaftung hatte der Beurteilte gegenüber der Polizei ausserdem noch angegeben,

dass er nicht wisse, wo das Original seines Reisepasses sei, und er ohne dieses

in die Schweiz eingereist sei (Aktenauszug, PDF S. 138), wogegen er dann im

Asylverfahren aber einräumte, dass sich der Reisepass in der Schweiz befinde,

woraufhin er ihn am 2. Mai 2025 dem SEM einreichte (Aktenauszug, PDF S. 69

und 80). Seine Angaben, wonach sich der Reisepass bei seinem Verteidiger, Herrn

[...], gewesen sei, machen keinen Sinn, wurde das Strafverfahren doch erst nach

seiner Verhaftung eröffnet. Diese gesamten Umstände sprechen klar dafür, dass

der Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, er

solche vielmehr zu umgehen weiss und damit die begründete Befürchtung besteht,

dass er die Freiheit dazu nutzen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Landesverweisung

durch untertauchen zu entziehen. Aus diesen Gründen vermag der Beurteilte auch

nichts von seiner Probezeit abzuleiten, welche ihm mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 19. September 2024 auferlegt worden ist.

Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten, wie es der

Beurteilte an den Tag legte, zu bejahen, zumal bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

3.1.3 Angesichts

der Tatsachen, dass das Migrationsamt über den Reisepass des Beurteilten

verfügt, es dem Beurteilten bereits für den 6. Juni 2025 einen Flug in die

Türkei buchen konnte und die vom Beurteilten unter nicht gewollte Rückführung

in die Türkei nun kurz bevorsteht, ist in Anbetracht der vorstehenden

Erwägungen (vgl. E. 3.1.2 oben) von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr

im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen. Zu

befürchten ist aufgrund seines Aussageverhaltens einerseits konkret, dass der

Beurteilte in der Schweiz untertauchen könnte. Im Asylverfahren und anlässlich

der Verhandlung vom 2. Juni 2025 gab der Beurteilte darüber hinaus an, weitere

Familienangehörige in Europa zu haben, wobei er während seinem Aufenthalt in

der Schweiz seine in Deutschland lebende Tante mehrfach besucht haben will

(vgl. Aktenauszug, PDF S. 47; Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025). Es

besteht demnach auch durchaus die Befürchtung, dass er sich, sollte er aus der

Haft entlassen werden, ins Ausland absetzen würde.

3.2 Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2024 wurde der

versuchten vorsätzlichen Tötung und damit zu einem Verbrechen gemäss Art. 10

Abs. 2 StGB schuldig erklärt. Auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit erfüllt.

Daran ändert nichts, dass der Beurteilte dieses Verbrechen in einem

Notwehrexzess begangen hat, kam das Strafgericht doch zum Schluss, dass es sich

hierbei um einen nicht entschuldbaren Exzess handelte.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2 Aufgrund

des vorstehend Erwogenen zur Untertauchensgefahr (vgl. E. 3.1.2 f. oben),

insbesondere des Umstands, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beurteilte

sich an behördliche Anordnungen halten und er den Behörden freiwillig für seine

Rückführung zur Verfügung stehen würde, ist auszuschliessen, dass der

Beurteilte sich an eine Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, und zwar

selbst in Verbindung mit einer Hinterlegung seines türkischen Reisepasses

nicht. Wie ebenfalls bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen,

ist aufgrund seines Aussageverhaltens einerseits konkret zu befürchten, dass

der Beurteilte in der Schweiz untertauchen könnte, was eine Hinterlegung des

Reisepasses offensichtlich von vornherein nicht zu verhindern vermag. Aber auch

von einem ebenfalls als möglich zu erachtenden Absetzen ins Ausland könnte ihn

das Fehlen des Reisepasses kaum hindern, ist eine Fortbewegung im Schengen-Raum

doch auch ohne gültige Papiere nicht mit sonderlich grossen Problemen

verbunden. Auch andere zielführende Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die

Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung

sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner Delinquenz als gross

einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt

dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte

ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat (er gab

bisher lediglich an, eine Allergie und Hautprobleme zu haben [vgl. Aktenauszug,

PDF S. 42, 70.; vgl. auch das Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025]), wobei

solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische

Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch

sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass die Ausschaffung

möglich ist (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001

E. 3d; Hugi Yar, a.a.O.,

Rz. 12.214).

4.3 Der

Beurteilte reichte aus der strafrechtlich motivierten Haft am 4. März 2025 ein

Asylgesuch ein. Im Hinblick auf die Verbüssung des unbedingten Teils der

Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts vom 19. September 2024 fragte

das Migrationsamt beim SEM am 12. Mai 2025 erstmals nach, bis wann es mit einem

Asylentscheid rechnen könne. Ausserdem hat es nachgefragt, wo sich der türkische

Reisepass befinde, der im eGov verzeichnet sei, woraufhin das SEM mitteilte,

dass der Pass eingegangen sei und sich im Dossier befinde (vgl. Aktenauszug,

PDF S. 100). Der Asylentscheid erging in der Folge am 23. Mai 2025 (vgl.

Aktenauszug, PDF S. 79 ff.), woraufhin beim SEM unmittelbar die Flugbuchung in

die Türkei in die Wege geleitet wurde (Aktenauszug, PDF S. 29 ff.). Da mit

Urteil des Haftrichters vom 2. Juni 2025 aufgrund der laufenden

Rechtsmittelfrist sowie der Absichten des Beurteilten, Beschwerde gegen den

Asylentscheid einzulegen, eine Vorbereitungshaft angeordnete worden war, wurde

der Flug vom 4. Juni 2025 wieder annulliert (vgl. Aktenauszug, PDF S. 23 f.).

Nachdem der Beurteilte dem Migrationsamt nunmehr bekannt gegeben hatte, dass er

auf ein Rechtsmittel gegen den abschlägigen Asylentscheid verzichte und er so

rasch als möglich in die Türkei zurückkehren wolle, wurde wiederum unmittelbar

einen Flug in die Türkei für am 6. Juni 2025 organisiert (Aktenauszug, PDF S. 8

ff.). Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das

Beschleunigungsgebot klarerweise.

4.4 Die

Rückschaffung des Beurteilten in die Türkei ist tatsächlich und rechtlich

möglich. Das Migrationsamt verfügt über seinen türkischen Reisepass und, wie

vorliegend gesehen, ist der Rückflug bereits organsiert. Sodann sprechen weder

die herrschende politische Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen die

Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte

dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die vom Beurteilten im

Asylverfahren geltend gemachte schikanierende und benachteiligende Behandlung

als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung, seine Nähe zur politischen Partei Halkların

Demokratik Partisi sowie der tätliche Angriff im Jahr 2022 wurden im

abschlägigen Asylentscheid geprüft und beurteilt, worauf verwiesen werden kann

(vgl. Aktenauszug, PDF S. 79 ff.). Diesen Entscheid hat der Beurteilte

inzwischen auch akzeptiert. Der Rückflug findet am 6. Juni 2025 statt,

womit auch die Dauer der angeordneten Haft von 12 Tagen ohne weiteres

verhältnismässig erscheint, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare

Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist, die einem (ersten) Rückführungsflug

entgegenstehen könnten.

5.

5.1 Nach

dem Gesagten erweist sich diese Anordnung von Ausschaffungshaft von zwei

Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist.

5.2 Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.3 Der

Beurteilte beantragte eine unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende

Verfahren. Diesen Antrag hat er aber anlässlich der heutigen Verhandlung

zurückgezogen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____

angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 12 Tagen, bis zum 16. Juni 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.