AUS.2025.62
Ausschaffungshaft
5. Juni 2025Deutsch17 min
wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.62
URTEIL
vom 5.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der
Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 4. Juni 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter) wurde in der Nacht vom 2. Dezember 2023 auf den 3.
Dezember 2023 im Zusammenhang mit einem versuchten Tötungsdelikt festgenommen
und in Untersuchungshaft versetzt. Ab dem 2. Februar 2024 befand er sich im
vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
19. September 2024 wurde der Beurteilte der versuchten vorsätzlichen
Tötung, begangen im (nicht entschuldbaren) Notwehrexzess sowie des
rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt
und verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon eineinhalb Jahre mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs. Vom
Vorwurf der rechtswidrigen Einreise wurde er freigesprochen. Der Beurteilte
wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für
fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen wurde.
Mit Schreiben
datiert vom 6. März 2025 stellte der Beurteilte aus dem Strafvollzug ein
Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit
Entscheid vom 23. Mai 2025 abgewiesen. Am 1. Juni 2025 wurde der Beurteilte aus
der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Bereits am 31. Mai 2025 ordnete
das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung
eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten vom 1. Juni 2025 bis zum 1. August 2025
an. Am 2. Juni 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) statt. Mit Urteil
des Haftrichters von gleichem Datum wurde anstelle von Ausschaffungshaft eine
Vorbereitungshaft von drei Monaten bis 1. September 2025 angeordnet. Mit
handschriftlicher Eingabe datiert vom 2. Juni 2025 gelangte der Beurteilte
ans Migrationsamt und gab an, dass er sein Asylgesuch zurückziehen und so
schnell wie möglich zurück in die Türkei wolle. Am 3. Juni 2025 wurde der
Beurteilte vom Migrationsamt auf sein Beschwerderecht gegen den abschlägigen
Asylentscheid des SEM vom 23. Mai 2025 hingewiesen, woraufhin der Beurteilte unterschriftlich
bestätigte, dass er auf die Einreichung einer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 ordnete das
Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen bis am 16. Juni 2025 an.
Am 5. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Haftrichters
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt
worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dies
gilt für auch für die Umwandlung von Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft. Diese
Frist wurde mit der Verhandlung vom 5. Juni 2025 eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
19.
September 2024 in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf Jahre des
Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem
eingetragen wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (vgl.
Aktenauszug, PDF S. 46 ff.).
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.1.2
Der
Beurteilte gab in der Vergangenheit dezidiert an, nicht in die Türkei
zurückzukehren. So stellte er sich zuletzt erst noch anlässlich der Verhandlung
vor dem Haftrichter vom 2. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass er unter keinen
Umständen in die Türkei zurückkehren wolle (vgl. VGE AUS.2025.57 vom 2. Juni
2025.
E. 4.2). Im Zeitpunkt der vorgenannten Verhandlung war bereits ein
Rückflug für den Beurteilten am 4. Juni 2025 gebucht, was ihm anlässlich der
Verhandlung mitgeteilt worden war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 25 f. sowie
Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025). Da die Rechtsmittelfrist gegen den
abschlägigen Asylentscheid vom SEM vom 23. Mai 2025 betreffend den vom
Beurteilten gestellten Asylantrag vom 4. März 2025 noch am Laufen war, wurde
eine Vorbereitungs- anstelle einer Ausschaffungshaft geprüft und für drei
Monate angeordnet (vgl. VGE AUS.2025.57 vom 2. Juni 2025 E. 1.2 und 2 ff.). Im
Nachgang der Verhandlung vom 2. Juni 2025 änderte der Beurteilte seine Meinung
und erklärte schriftlich, dass er auf ein Rechtsmittel gegen den abschlägigen
Asylentscheid verzichten werde und so rasch wie möglich in die Türkei zurückkehren
wolle (vgl. Aktenauszug, PDF S. 17 f.). Dies bestätigte er auch anlässlich der
heutigen Verhandlung. Es mag zwar sein, dass der Beurteilte nun bereit ist, den
Rückflug in die Türkei anzutreten. Es ist auch nachvollziehbar, dass er, wie er
zuletzt auch anlässlich der heutigen Verhandlung ausführte, gerne seine Familie
sehen möchte vor seinem Abflug. Allerdings ist aufgrund der bisherigen Haltung
des Beurteilten zum Vollzug der Landesverweisung zu schliessen, dass er, hätte
er die Wahl, nicht in die Türkei zurückkehren würde. Da der Rückflug nun
unmittelbar bevorsteht, ist nach wie vor davon auszugehen, dass beim
Beurteilten ein grosser Untertauchensanreiz besteht. Die vorliegenden Umstände
im Asylverfahren zeigen zudem, dass es bei ihm offenbar zu raschen Wechsel bei
seinen Entscheidungen kommen kann. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte
angab, sein Vater und seine Verlobte lebten im Raum Basel, und dass sein Vater
und dessen Lebenspartnerin in ihrer E-Mail ans SEM vom 4. Juni 2025
versicherten, dass er nicht abhauen werde. Von seinem Vater dürfte er bereits vor
seiner Einreise in die Schweiz längere Zeit getrennt gelebt haben. Auch über
seine Beziehung zu seiner Verlobten sowie zu ihrer Verwurzelung in Basel ist wenig
bekannt bzw. ist diesbezüglich nichts belegt. Immerhin ergibt sich aus den
Akten, dass die Verlobte des Beurteilten offenbar in [...] (BL) lebt (vgl.
Aktenauszug, PDF S. 42; Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025; heutiges
Verhandlungsprotokoll), auf der Kopie seines Reisepasses, die er anlässlich
seiner Verhaftung am 2. Dezember 2023 auf sich trug, jedoch eine Adresse
in Basel-Stadt notiert war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 147) und er gegenüber
der Polizei angegeben hatte, dass er an dieser Adresse wohnhaft sei
(Aktenauszug, PDF S. 138). Dies spricht zumindest indiziell dafür, dass er im
Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht mit seiner jetzigen Verlobten zusammenlebte.
Anlässlich der heutigen Verhandlung führte er auf entsprechenden Vorhalt, dass
er die Adresse in Basel-Stadt als Wohnadresse angegeben hatte, und nachdem er
angab, in der Schweiz nur in Binningen (BL) und Frenkendorf (BL) gelebt zu
haben, aus, dass an der Rebgasse 1 seine frühere Freundin gewohnt habe (vgl.
heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese Freundin hat er heute aber zum ersten
Mal erwähnt, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen fraglich
erscheint, zumal dann nicht nachvollziehbar ist, wann und wie er seine Verlobte
kennengelernt haben und mit ihr zusammengekommen sein soll. Unabhängig davon,
ist zu berücksichtigen, dass ihn diese beiden Personen nach seiner Einreise in
der Schweiz offensichtlich ohne gültigen Aufenthaltstitel bei sich aufgenommen
haben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass sie ihn von einem Untertauchen
abhalten sollten, zumal, wie erwähnt, die von ihm nicht gewollte Ausschaffung
in die Türkei nun kurz bevorsteht.
Aus dem Urteil
des Strafgerichts vom 19. September 2024 ist zu entnehmen, dass der Beurteilte
im August 2022 einen Visumsantrag für die Schweiz gestellt hatte, welcher
jedoch abgelehnt worden war. Danach reiste der Beurteilte am 1. Januar 2023 in
Polen ein, wo er ein Schengen-Visum Typ D erhielt und mit dem er noch im selben
Monat in die Schweiz einreiste (vgl. Aktenauszug, PDF S. 60 und 62; vgl. ferner
die Anhörung nach Art. 29 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]: Aktenauszug, PDF
S. 68 ff. sowie das Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025; vgl. für das
Schengen-Visum Typ D im Reisepass des Beurteilten: Aktenauszug, PDF S. 67). Die
Einreise in die Schweiz erfolgte daher zwar auf legale Weise, allerdings war
dem Beurteilten der Aufenthalt in der Schweiz nur während 90 Tagen innerhalb von
180.
Tagen erlaubt, was er indessen nicht beachtete und weshalb ihn das
Strafgericht wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärte. Im Einklang
mit den Feststellungen des Strafgerichts, liegt aufgrund des abgelehnten
Visumsantrags sowie der unmittelbaren Weiterreise von Polen in die Schweiz die
Vermutung nahe, dass der Beurteilte nie beabsichtigte, in Polen zu leben,
sondern sein Ziel von Beginn weg die Schweiz war. Entsprechendes gab der
Beurteilte denn auch bei seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG gegenüber dem SEM
unumwunden an (vgl. Aktenauszug, PDF S. 75: «Um hier leben zu können,
beantragte ich ein Visum für die Schweiz, welches abgelehnt wurde. Ich erfuhr
dann von der Möglichkeit gegen Geld ein Arbeitsvisum für Polen zu erhalten.
Somit realisierte ich diese Möglichkeit und kam auf diesem Weg in die
Schweiz»), und bestätigte er dies auch anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni
Dispositiv
2025 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025). Der Beurteilte war demnach
offensichtlich nicht gewillt, den abgelehnten Visumsantrag zu akzeptieren,
sondern umging die Einreise- bzw. insbesondere die Aufenthaltsbestimmungen der
Schweiz mit diesem Manöver. Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der
Beurteilte anlässlich seiner Festnahme vom 2. Dezember 2023 lediglich eine
Kopie seines türkischen Reisepasses ohne Abbild des Schengen-Visums auf sich
trug (vgl. Aktenauszug, PDF S. 147) und er gegenüber der Polizei
wahrheitswidrig angab, erst seit drei Monaten in der Schweiz zu sein (vgl.
Aktenauszug, PDF S. 138). Seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 2.
Juni 2025, wonach er nicht gewusst habe, weshalb er nur eine Kopie des
Reisepasses auf sich trug, sind nicht sonderlich glaubhaft. Anlässlich seiner
Verhaftung hatte der Beurteilte gegenüber der Polizei ausserdem noch angegeben,
dass er nicht wisse, wo das Original seines Reisepasses sei, und er ohne dieses
in die Schweiz eingereist sei (Aktenauszug, PDF S. 138), wogegen er dann im
Asylverfahren aber einräumte, dass sich der Reisepass in der Schweiz befinde,
woraufhin er ihn am 2. Mai 2025 dem SEM einreichte (Aktenauszug, PDF S. 69
und 80). Seine Angaben, wonach sich der Reisepass bei seinem Verteidiger, Herrn
[...], gewesen sei, machen keinen Sinn, wurde das Strafverfahren doch erst nach
seiner Verhaftung eröffnet. Diese gesamten Umstände sprechen klar dafür, dass
der Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, er
solche vielmehr zu umgehen weiss und damit die begründete Befürchtung besteht,
dass er die Freiheit dazu nutzen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Landesverweisung
durch untertauchen zu entziehen. Aus diesen Gründen vermag der Beurteilte auch
nichts von seiner Probezeit abzuleiten, welche ihm mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 19. September 2024 auferlegt worden ist.
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten, wie es der
Beurteilte an den Tag legte, zu bejahen, zumal bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
3.1.3 Angesichts
der Tatsachen, dass das Migrationsamt über den Reisepass des Beurteilten
verfügt, es dem Beurteilten bereits für den 6. Juni 2025 einen Flug in die
Türkei buchen konnte und die vom Beurteilten unter nicht gewollte Rückführung
in die Türkei nun kurz bevorsteht, ist in Anbetracht der vorstehenden
Erwägungen (vgl. E. 3.1.2 oben) von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr
im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen. Zu
befürchten ist aufgrund seines Aussageverhaltens einerseits konkret, dass der
Beurteilte in der Schweiz untertauchen könnte. Im Asylverfahren und anlässlich
der Verhandlung vom 2. Juni 2025 gab der Beurteilte darüber hinaus an, weitere
Familienangehörige in Europa zu haben, wobei er während seinem Aufenthalt in
der Schweiz seine in Deutschland lebende Tante mehrfach besucht haben will
(vgl. Aktenauszug, PDF S. 47; Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025). Es
besteht demnach auch durchaus die Befürchtung, dass er sich, sollte er aus der
Haft entlassen werden, ins Ausland absetzen würde.
3.2 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2024 wurde der
versuchten vorsätzlichen Tötung und damit zu einem Verbrechen gemäss Art. 10
Abs. 2 StGB schuldig erklärt. Auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit erfüllt.
Daran ändert nichts, dass der Beurteilte dieses Verbrechen in einem
Notwehrexzess begangen hat, kam das Strafgericht doch zum Schluss, dass es sich
hierbei um einen nicht entschuldbaren Exzess handelte.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2 Aufgrund
des vorstehend Erwogenen zur Untertauchensgefahr (vgl. E. 3.1.2 f. oben),
insbesondere des Umstands, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beurteilte
sich an behördliche Anordnungen halten und er den Behörden freiwillig für seine
Rückführung zur Verfügung stehen würde, ist auszuschliessen, dass der
Beurteilte sich an eine Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, und zwar
selbst in Verbindung mit einer Hinterlegung seines türkischen Reisepasses
nicht. Wie ebenfalls bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen,
ist aufgrund seines Aussageverhaltens einerseits konkret zu befürchten, dass
der Beurteilte in der Schweiz untertauchen könnte, was eine Hinterlegung des
Reisepasses offensichtlich von vornherein nicht zu verhindern vermag. Aber auch
von einem ebenfalls als möglich zu erachtenden Absetzen ins Ausland könnte ihn
das Fehlen des Reisepasses kaum hindern, ist eine Fortbewegung im Schengen-Raum
doch auch ohne gültige Papiere nicht mit sonderlich grossen Problemen
verbunden. Auch andere zielführende Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die
Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung
sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner Delinquenz als gross
einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt
dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte
ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat (er gab
bisher lediglich an, eine Allergie und Hautprobleme zu haben [vgl. Aktenauszug,
PDF S. 42, 70.; vgl. auch das Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2025]), wobei
solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische
Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch
sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass die Ausschaffung
möglich ist (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001
E. 3d; Hugi Yar, a.a.O.,
Rz. 12.214).
4.3 Der
Beurteilte reichte aus der strafrechtlich motivierten Haft am 4. März 2025 ein
Asylgesuch ein. Im Hinblick auf die Verbüssung des unbedingten Teils der
Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts vom 19. September 2024 fragte
das Migrationsamt beim SEM am 12. Mai 2025 erstmals nach, bis wann es mit einem
Asylentscheid rechnen könne. Ausserdem hat es nachgefragt, wo sich der türkische
Reisepass befinde, der im eGov verzeichnet sei, woraufhin das SEM mitteilte,
dass der Pass eingegangen sei und sich im Dossier befinde (vgl. Aktenauszug,
PDF S. 100). Der Asylentscheid erging in der Folge am 23. Mai 2025 (vgl.
Aktenauszug, PDF S. 79 ff.), woraufhin beim SEM unmittelbar die Flugbuchung in
die Türkei in die Wege geleitet wurde (Aktenauszug, PDF S. 29 ff.). Da mit
Urteil des Haftrichters vom 2. Juni 2025 aufgrund der laufenden
Rechtsmittelfrist sowie der Absichten des Beurteilten, Beschwerde gegen den
Asylentscheid einzulegen, eine Vorbereitungshaft angeordnete worden war, wurde
der Flug vom 4. Juni 2025 wieder annulliert (vgl. Aktenauszug, PDF S. 23 f.).
Nachdem der Beurteilte dem Migrationsamt nunmehr bekannt gegeben hatte, dass er
auf ein Rechtsmittel gegen den abschlägigen Asylentscheid verzichte und er so
rasch als möglich in die Türkei zurückkehren wolle, wurde wiederum unmittelbar
einen Flug in die Türkei für am 6. Juni 2025 organisiert (Aktenauszug, PDF S. 8
ff.). Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das
Beschleunigungsgebot klarerweise.
4.4 Die
Rückschaffung des Beurteilten in die Türkei ist tatsächlich und rechtlich
möglich. Das Migrationsamt verfügt über seinen türkischen Reisepass und, wie
vorliegend gesehen, ist der Rückflug bereits organsiert. Sodann sprechen weder
die herrschende politische Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die vom Beurteilten im
Asylverfahren geltend gemachte schikanierende und benachteiligende Behandlung
als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung, seine Nähe zur politischen Partei Halkların
Demokratik Partisi sowie der tätliche Angriff im Jahr 2022 wurden im
abschlägigen Asylentscheid geprüft und beurteilt, worauf verwiesen werden kann
(vgl. Aktenauszug, PDF S. 79 ff.). Diesen Entscheid hat der Beurteilte
inzwischen auch akzeptiert. Der Rückflug findet am 6. Juni 2025 statt,
womit auch die Dauer der angeordneten Haft von 12 Tagen ohne weiteres
verhältnismässig erscheint, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare
Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist, die einem (ersten) Rückführungsflug
entgegenstehen könnten.
5.
5.1 Nach
dem Gesagten erweist sich diese Anordnung von Ausschaffungshaft von zwei
Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist.
5.2 Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.3 Der
Beurteilte beantragte eine unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende
Verfahren. Diesen Antrag hat er aber anlässlich der heutigen Verhandlung
zurückgezogen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____
angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 12 Tagen, bis zum 16. Juni 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.