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Entscheid

AUS.2025.63

Anordnung der Ausschaffungshaft

11. Juni 2025Deutsch14 min

des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit und der Deutschen Bundespolizei einer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.63

URTEIL

vom 11.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1992, von

Ghana,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 6. Juni 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der ghanaische

Staatangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1992,

wurde am 9. Dezember 2024 nächtens bei der Bushaltestelle Bahnhof SBB

an der Meret Oppenheimer-Strasse durch die gemeinsame operative Dienstgruppe

des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit und der Deutschen Bundespolizei einer

Personenkontrolle unterzogen und in der Folge von der Kantonspolizei

Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen.

Am 22. April 2025 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe,

dies unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Dezember 2024, davon

24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von zwei Jahren. Des Weiteren sprach das Strafgericht gegen den Beurteilten

eine Landesverweisung von sieben Jahren aus (mit Eintragung im Schengener

Informationssystem). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach

Verbüssung der unbedingt ausgesprochenen Strafe wurde der Beurteilte am

8. Juni 2025 zuhanden des Migrationsamts aus dem Strafvollzug

entlassen. Das Migrationsamt hatte mit Blick auf die anstehende Entlassung aus

dem Strafvollzug bereits am 6. Juni 2025 nach Befragung und Gewährung

des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten bis zum

7. August 2025 über den Beurteilten verhängt.

Am

11. Juni 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers (und

in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts) eine mündliche

Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt)

überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Anordnung der Ausschaffungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.

78.

Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese

Frist, welche nicht schon mit der Eröffnung der Haftanordnungsverfügung vom

6.

Juni 2025, sondern erst mit der Haftentlassung aus dem Strafvollzug

zuhanden des Migrationsamts am 8. Juni 2025, mithin dem Beginn der

ausländerrechtlich motivierten Haft zu laufen angefangen hat, ist mit der

heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit Urteil des

Strafgerichts vom 22. April 2025 für sieben Jahres des Landes

verwiesen worden. Dieses Urteils ist mangels Anfechtung rechtskräftig.

3.

Das

Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.

3.1

Das

Migrationsamt beruft sich auf die Verurteilung des Beurteilten durch das

Strafgericht vom 22. April 2025 wegen Verstosses gegen Art. 19

Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b

des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG, SR 812.121). Gemäss Art. 76

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h

AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sie wegen eines

Verbrechens verurteilt worden ist. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10

Abs. 2 StGB). Beim erwähnten Straftatbestand des

Betäubungsmittelgesetzes handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der

genannten Bestimmung. Das Strafmass bei Erfüllung der Qualifikationstatbestände

gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem

und zwanzig Jahren (Art. 26 BtmG und Art. 333 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311] in Verbindung mit

Art. 40 StGB). Der vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der

(rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend

erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer (teilbedingten)

Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist

allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe

(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5.

Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Angesichts der

Erfüllung des Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kommt dem vom Migrationsamt ebenfalls

angeführten Haftgrund der strafrechtlichen Verfolgung bzw. Verurteilung wegen

ernsthafter Bedrohung von Personen oder erheblicher Gefährdung von Leib und

Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. g AIG) keine eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 39).

3.2

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung des Weiteren mit der Untertauchensgefahr

begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und

130.

II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,

letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen

Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Der Beurteilte

stammt aus Ghana. In seiner Befragung vom 6. Juni 2025 hat er

angegeben, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Er beruft sich darauf,

in Italien über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Er wolle

deshalb zurück nach Italien und dort Arbeit suchen. An dieser Haltung hält er

heute unbeirrt fest (Verhandlungsprotokoll, S. 3). In den Akten findet

sich neben einem echten, dem Beurteilten zustehenden ghanaischen Reisepass eine

auf seinen Namen lautende italienische Identitätskarte mit Ablaufdatum

(«Scadenza») vom 26. März 2025 sowie ein auf ihn lautender

Aufenthaltsausweises («Permesso di Soggiorno») mit Gültigkeit bis zum

6.

Dezember 2025. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass der

Beurteilte grundsätzlich auf legalem Weg nach Italien ausreisen könnte.

Allerdings ist die mit dem Urteil des Strafgerichts vom

22.

April 2025 ausgesprochene Landesverweisung mit einem Eintrag ins

Schengener Informationssystem verbunden worden. Das Migrationsamt hat den

Beurteilten zu Recht darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden seiner

Ausreise zuerst förmlich zustimmen müssten und das Migrationsamt ihn nicht

einfach an die Grenze stellen kann. Es hat deshalb bereits die notwendigen

Schritte für eine ordnungsgemässe Überstellung an die italienischen Behörden

eingeleitet (dazu nachfolgend E. 4.2). Sollten die italienischen Behörden

eine Übernahme aus welchen Gründen auch immer ablehnen, bliebe nur die

Rückführung des Beurteilten nach Ghana, die er jedoch ablehnt. Würde er nun

freigelassen, besteht die Gefahr, dass der Beurteilte die Freiheit zum

Untertauchen und zur unkontrollierten Ausreise nach Italien nutzen würde. Er

hat heute ausdrücklich angegeben, bei einer Freilassung sich ein Busticket für

die Rückkehr nach Italien kaufen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 5).

Damit würde er den schweizerischen Behörden nicht mehr für den Vollzug der

Landesverweisung zur Verfügung stehen. Mit seinem Betäubungsdelikt der Einfuhr

einer grösseren, die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar gefährdenden

Menge an Heroin hat der Beurteilte gezeigt, dass er sich nicht an behördliche

Anordnungen hält. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten kann von einer

Untertauchensgehr ausgegangen werden, da bei einem straffälligen Ausländer – eher

als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der

Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,

rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden

kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;

BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die

Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer

der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der

gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125

II 369 E. 3a).

4.2

Mit

der vorliegenden Haft soll der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt

werden. Der Beurteilte, der ghanaischer Bürger ist, scheint über einen

geregelten Aufenthalt in Italien zu verfügen, wohin er nun zurückkehren will

(oben E. 3.2). Gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG kann das

Migrationsamt den Ausländer, der die Möglichkeit hat, rechtmässig in mehrere

Staaten auszureisen, in das Land seiner Wahl ausschaffen. Wie sich aus der

Kann-Formulierung ergibt, sind die zuständigen Migrationsbehörden dem Willen

des Betroffenen indessen nicht absolut verpflichtet. Die Wahlmöglichkeit setzt

eine rechtlich zulässige und tatsächlich durchführbare Ausreise vor-aus. Den

Behörden ist nicht zuzumuten, weitere Abklärungen für ein anderes Reiseziel zu

treffen, wenn eine Ausreisemöglichkeit gegeben ist (Bensegger, in: Caroni/

Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 69 N 22; BGer 2C_393/2009 E. 3.4).

Das

Migrationsamt hat bereits die für eine ordnungsgemässe Ausreise nach Italien nötigen

Vorkehrungen eingeleitet, wie sie durch das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die

Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen

Italien, SR 0.142.114.549) vorgegeben sind. Es hat bereits am 1. März 2025,

also noch während der Beurteile in Untersuchungshaft sass, ein

Rückübernahmegesuch an das hierfür grundsätzlich zuständige Centro competenze

flussi migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung geschickt. Das CCFM

antwortete darauf, dass die Wegweisungsmassnahme, welche zu einem illegalen

Aufenthalt der betroffenen Person hierzulande führe, rechtskräftig sein müsse.

Nur in diesem Fall könne das Gesuch an die italienischen Behörden

weitergeleitet werden (E-Mail vom 3. März 2025). Nachdem das Migrationsamt

am 8. Mai 2025 dem CCFM auf dessen Nachfrage mitgeteilt hatte, dass

der Beurteilte sich derzeit im Strafvollzug befinde und man «noch kein Urteil

und kein Entlassungsdatum» habe, beschied das CCFM, dass der Antrag aufgrund

des Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen definitiv nicht weitergeleitet

werde. Am 16. Mai 2025 gelangte das Migrationsamt mit einem neuen

Übernahmegesuch an das CCFM mit dem Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts

mit einer Landesverweisung von sieben Jahren und der bevorstehenden

Haftentlassung des Beurteilten am 8. Juni 2025. Das CCFM antwortete

postwendend, dass seiner Einschätzung nach der Beurteilte über einen gültigen

Reisepass und eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfüge, was ihm einen

regulären Aufenthaltstatus im Schengenraum verschaffe (E-Mail vom

16.

Mai 2025). Nach dieser erneuten Rückweisung durch das CCFM

ersuchte das Migrationsamt am 5. Juni 2025 das Staatssekretariat für

Migration (SEM) direkt um Unterstützung bei der Überstellung des Beurteilten

nach Italien. Am 6. Juni 2025 teilte das SEM mit, dass man das

Rückübernahmegesuch an Italien weitergeleitet habe. Dieses Geschehen zeigt,

dass die schweizerischen Behörden schon früh Bemühungen für die Überstellung

des Beurteilten nach Italien aufgenommen haben, ihnen aber insofern die Hände

gebunden waren, als zuerst noch die Rechtskraft des Strafgerichtsurteils vom

22.

April 2025 abgewartet werden musste. Die schweizerischen Behörden

sind ihren Verpflichtungen aus dem Beschleunigungsgebot somit zeitnah nachgekommen.

Wie der

E-Mail-Nachricht des SEM vom 6. Juni 2025 zu entnehmen ist, dauert

das Rückübernahmeverfahren ungefähr 10 Tage. Bei einer Zusicherung der

italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beurteilten wäre die Überstellung

drei Tage im Voraus anzukündigen. Sollte Italien innert gesetzter Frist die

Rückübernahme indessen ablehnen, wäre eine Ausreise des Beurteilten nach

Italien auf legalem Weg nicht möglich. In diesem Fall bliebe alleine noch die

Ausschaffung in seine Heimat. Nach Auskunft des Migrationsamts heute wäre für

die Organisation der Rückführung nach Ghana mit ein bis zwei Wochen (bei

freiwilliger Rückkehr) bzw. drei bis vier Wochen (bei einem polizeibegleitetem

Rückflug) zu rechnen (Verhandlungsprotokoll, S. 5). An-gesichts dieser

Vorlaufzeit erscheint die Anordnung der Ausschaffungshaft für zwei Monate bis

zum 7. August 2025 als angemessen, zumal auch noch eine

Sicherheitsmarge für unvorhergesehene Verzögerungen zu berücksichtigen ist. Die

Ausschaffung des Beurteilten nach Ghana wäre im Übrigen rechtlich und

tatsächlich möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Jahresfrist in einem

asylrechtlichen Urteil unter Verweis auf Anhang 2 der

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) festgehalten,

dass Ghana zu den sog. Safe Countries und somit zu den Ländern gehört, von

denen zu vermuten ist, dass dort keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame

staatliche Verfolgung stattfindet und behördlicher Schutz vor nichtstaatlicher

Verfolgung gewährleistet ist. (BVwGer D-3658/2024 vom 20. Juni 2024

E. 6.2). Die Rückkehr in ein «Safe Country» ist grundsätzlich zumutbar

(Art. 83 Abs. 5 AIG). Der Beurteilte hat heute nichts vorgetragen,

was diese Regelvermutung umstossen würde.

Ein milderes

Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht

kommt nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne jeglichen Bezug zur Schweiz. Er

war, als er festgenommen wurde, erklärtermassen nur auf der Durchreise durch

die Schweiz. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr (oben E. 3.2)

gilt es, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, was nur mit einer

Haft möglich ist. Die Haftanordnung erscheint somit in jeder Hinsicht als

verhältnismässig.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis

7.

August 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.