AUS.2025.63
Anordnung der Ausschaffungshaft
11. Juni 2025Deutsch14 min
des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit und der Deutschen Bundespolizei einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.63
URTEIL
vom 11.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1992, von
Ghana,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 6. Juni 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der ghanaische
Staatangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1992,
wurde am 9. Dezember 2024 nächtens bei der Bushaltestelle Bahnhof SBB
an der Meret Oppenheimer-Strasse durch die gemeinsame operative Dienstgruppe
des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit und der Deutschen Bundespolizei einer
Personenkontrolle unterzogen und in der Folge von der Kantonspolizei
Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen.
Am 22. April 2025 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe,
dies unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Dezember 2024, davon
24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von zwei Jahren. Des Weiteren sprach das Strafgericht gegen den Beurteilten
eine Landesverweisung von sieben Jahren aus (mit Eintragung im Schengener
Informationssystem). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach
Verbüssung der unbedingt ausgesprochenen Strafe wurde der Beurteilte am
8. Juni 2025 zuhanden des Migrationsamts aus dem Strafvollzug
entlassen. Das Migrationsamt hatte mit Blick auf die anstehende Entlassung aus
dem Strafvollzug bereits am 6. Juni 2025 nach Befragung und Gewährung
des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten bis zum
7. August 2025 über den Beurteilten verhängt.
Am
11. Juni 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers (und
in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts) eine mündliche
Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt)
überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Anordnung der Ausschaffungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.
78.
Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese
Frist, welche nicht schon mit der Eröffnung der Haftanordnungsverfügung vom
6.
Juni 2025, sondern erst mit der Haftentlassung aus dem Strafvollzug
zuhanden des Migrationsamts am 8. Juni 2025, mithin dem Beginn der
ausländerrechtlich motivierten Haft zu laufen angefangen hat, ist mit der
heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit Urteil des
Strafgerichts vom 22. April 2025 für sieben Jahres des Landes
verwiesen worden. Dieses Urteils ist mangels Anfechtung rechtskräftig.
3.
Das
Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.
3.1
Das
Migrationsamt beruft sich auf die Verurteilung des Beurteilten durch das
Strafgericht vom 22. April 2025 wegen Verstosses gegen Art. 19
Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b
des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG, SR 812.121). Gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sie wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10
Abs. 2 StGB). Beim erwähnten Straftatbestand des
Betäubungsmittelgesetzes handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der
genannten Bestimmung. Das Strafmass bei Erfüllung der Qualifikationstatbestände
gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem
und zwanzig Jahren (Art. 26 BtmG und Art. 333 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311] in Verbindung mit
Art. 40 StGB). Der vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der
(rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend
erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer (teilbedingten)
Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist
allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe
(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5.
Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Angesichts der
Erfüllung des Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kommt dem vom Migrationsamt ebenfalls
angeführten Haftgrund der strafrechtlichen Verfolgung bzw. Verurteilung wegen
ernsthafter Bedrohung von Personen oder erheblicher Gefährdung von Leib und
Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. g AIG) keine eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 39).
3.2
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung des Weiteren mit der Untertauchensgefahr
begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130.
II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen
Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Der Beurteilte
stammt aus Ghana. In seiner Befragung vom 6. Juni 2025 hat er
angegeben, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Er beruft sich darauf,
in Italien über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Er wolle
deshalb zurück nach Italien und dort Arbeit suchen. An dieser Haltung hält er
heute unbeirrt fest (Verhandlungsprotokoll, S. 3). In den Akten findet
sich neben einem echten, dem Beurteilten zustehenden ghanaischen Reisepass eine
auf seinen Namen lautende italienische Identitätskarte mit Ablaufdatum
(«Scadenza») vom 26. März 2025 sowie ein auf ihn lautender
Aufenthaltsausweises («Permesso di Soggiorno») mit Gültigkeit bis zum
6.
Dezember 2025. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass der
Beurteilte grundsätzlich auf legalem Weg nach Italien ausreisen könnte.
Allerdings ist die mit dem Urteil des Strafgerichts vom
22.
April 2025 ausgesprochene Landesverweisung mit einem Eintrag ins
Schengener Informationssystem verbunden worden. Das Migrationsamt hat den
Beurteilten zu Recht darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden seiner
Ausreise zuerst förmlich zustimmen müssten und das Migrationsamt ihn nicht
einfach an die Grenze stellen kann. Es hat deshalb bereits die notwendigen
Schritte für eine ordnungsgemässe Überstellung an die italienischen Behörden
eingeleitet (dazu nachfolgend E. 4.2). Sollten die italienischen Behörden
eine Übernahme aus welchen Gründen auch immer ablehnen, bliebe nur die
Rückführung des Beurteilten nach Ghana, die er jedoch ablehnt. Würde er nun
freigelassen, besteht die Gefahr, dass der Beurteilte die Freiheit zum
Untertauchen und zur unkontrollierten Ausreise nach Italien nutzen würde. Er
hat heute ausdrücklich angegeben, bei einer Freilassung sich ein Busticket für
die Rückkehr nach Italien kaufen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 5).
Damit würde er den schweizerischen Behörden nicht mehr für den Vollzug der
Landesverweisung zur Verfügung stehen. Mit seinem Betäubungsdelikt der Einfuhr
einer grösseren, die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar gefährdenden
Menge an Heroin hat der Beurteilte gezeigt, dass er sich nicht an behördliche
Anordnungen hält. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten kann von einer
Untertauchensgehr ausgegangen werden, da bei einem straffälligen Ausländer – eher
als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der
Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,
rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden
kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;
BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die
Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer
der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der
gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).
Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125
II 369 E. 3a).
4.2
Mit
der vorliegenden Haft soll der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt
werden. Der Beurteilte, der ghanaischer Bürger ist, scheint über einen
geregelten Aufenthalt in Italien zu verfügen, wohin er nun zurückkehren will
(oben E. 3.2). Gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG kann das
Migrationsamt den Ausländer, der die Möglichkeit hat, rechtmässig in mehrere
Staaten auszureisen, in das Land seiner Wahl ausschaffen. Wie sich aus der
Kann-Formulierung ergibt, sind die zuständigen Migrationsbehörden dem Willen
des Betroffenen indessen nicht absolut verpflichtet. Die Wahlmöglichkeit setzt
eine rechtlich zulässige und tatsächlich durchführbare Ausreise vor-aus. Den
Behörden ist nicht zuzumuten, weitere Abklärungen für ein anderes Reiseziel zu
treffen, wenn eine Ausreisemöglichkeit gegeben ist (Bensegger, in: Caroni/
Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 69 N 22; BGer 2C_393/2009 E. 3.4).
Das
Migrationsamt hat bereits die für eine ordnungsgemässe Ausreise nach Italien nötigen
Vorkehrungen eingeleitet, wie sie durch das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die
Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen
Italien, SR 0.142.114.549) vorgegeben sind. Es hat bereits am 1. März 2025,
also noch während der Beurteile in Untersuchungshaft sass, ein
Rückübernahmegesuch an das hierfür grundsätzlich zuständige Centro competenze
flussi migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung geschickt. Das CCFM
antwortete darauf, dass die Wegweisungsmassnahme, welche zu einem illegalen
Aufenthalt der betroffenen Person hierzulande führe, rechtskräftig sein müsse.
Nur in diesem Fall könne das Gesuch an die italienischen Behörden
weitergeleitet werden (E-Mail vom 3. März 2025). Nachdem das Migrationsamt
am 8. Mai 2025 dem CCFM auf dessen Nachfrage mitgeteilt hatte, dass
der Beurteilte sich derzeit im Strafvollzug befinde und man «noch kein Urteil
und kein Entlassungsdatum» habe, beschied das CCFM, dass der Antrag aufgrund
des Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen definitiv nicht weitergeleitet
werde. Am 16. Mai 2025 gelangte das Migrationsamt mit einem neuen
Übernahmegesuch an das CCFM mit dem Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts
mit einer Landesverweisung von sieben Jahren und der bevorstehenden
Haftentlassung des Beurteilten am 8. Juni 2025. Das CCFM antwortete
postwendend, dass seiner Einschätzung nach der Beurteilte über einen gültigen
Reisepass und eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfüge, was ihm einen
regulären Aufenthaltstatus im Schengenraum verschaffe (E-Mail vom
16.
Mai 2025). Nach dieser erneuten Rückweisung durch das CCFM
ersuchte das Migrationsamt am 5. Juni 2025 das Staatssekretariat für
Migration (SEM) direkt um Unterstützung bei der Überstellung des Beurteilten
nach Italien. Am 6. Juni 2025 teilte das SEM mit, dass man das
Rückübernahmegesuch an Italien weitergeleitet habe. Dieses Geschehen zeigt,
dass die schweizerischen Behörden schon früh Bemühungen für die Überstellung
des Beurteilten nach Italien aufgenommen haben, ihnen aber insofern die Hände
gebunden waren, als zuerst noch die Rechtskraft des Strafgerichtsurteils vom
22.
April 2025 abgewartet werden musste. Die schweizerischen Behörden
sind ihren Verpflichtungen aus dem Beschleunigungsgebot somit zeitnah nachgekommen.
Wie der
E-Mail-Nachricht des SEM vom 6. Juni 2025 zu entnehmen ist, dauert
das Rückübernahmeverfahren ungefähr 10 Tage. Bei einer Zusicherung der
italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beurteilten wäre die Überstellung
drei Tage im Voraus anzukündigen. Sollte Italien innert gesetzter Frist die
Rückübernahme indessen ablehnen, wäre eine Ausreise des Beurteilten nach
Italien auf legalem Weg nicht möglich. In diesem Fall bliebe alleine noch die
Ausschaffung in seine Heimat. Nach Auskunft des Migrationsamts heute wäre für
die Organisation der Rückführung nach Ghana mit ein bis zwei Wochen (bei
freiwilliger Rückkehr) bzw. drei bis vier Wochen (bei einem polizeibegleitetem
Rückflug) zu rechnen (Verhandlungsprotokoll, S. 5). An-gesichts dieser
Vorlaufzeit erscheint die Anordnung der Ausschaffungshaft für zwei Monate bis
zum 7. August 2025 als angemessen, zumal auch noch eine
Sicherheitsmarge für unvorhergesehene Verzögerungen zu berücksichtigen ist. Die
Ausschaffung des Beurteilten nach Ghana wäre im Übrigen rechtlich und
tatsächlich möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Jahresfrist in einem
asylrechtlichen Urteil unter Verweis auf Anhang 2 der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) festgehalten,
dass Ghana zu den sog. Safe Countries und somit zu den Ländern gehört, von
denen zu vermuten ist, dass dort keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame
staatliche Verfolgung stattfindet und behördlicher Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet ist. (BVwGer D-3658/2024 vom 20. Juni 2024
E. 6.2). Die Rückkehr in ein «Safe Country» ist grundsätzlich zumutbar
(Art. 83 Abs. 5 AIG). Der Beurteilte hat heute nichts vorgetragen,
was diese Regelvermutung umstossen würde.
Ein milderes
Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht
kommt nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne jeglichen Bezug zur Schweiz. Er
war, als er festgenommen wurde, erklärtermassen nur auf der Durchreise durch
die Schweiz. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr (oben E. 3.2)
gilt es, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, was nur mit einer
Haft möglich ist. Die Haftanordnung erscheint somit in jeder Hinsicht als
verhältnismässig.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis
7.
August 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.