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Entscheid

AUS.2025.64

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

13. Juni 2025Deutsch15 min

Reisefähigkeit bedürfe. Nachdem der Beurteilte zweimal einen von der Rückkehrberatung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.64

URTEIL

vom 13.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1979, von

Georgien

zur

Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 11. Juni 2025

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der georgische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1979,

reichte am 5. September 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) trat, nachdem er angegeben hatte,

Georgien verlassen zu haben, um seine kranke Mutter zur medizinischen

Behandlung in die Schweiz zu begleiten, mit Entscheid vom

7. Oktober 2024 auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz

weg mit der Pflicht, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am

Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung zu verlassen. Am

23. Januar 2025 meldete der Beurteilte sich erstmals am Schalter des

Migrationsamts. Da er bei dieser Gelegenheit erklärte, nicht ausreisen zu

wollen, wurde der Fall zwecks Vollzug der Wegweisung an die Abteilung Vollzug

übergeben. In seiner Befragung vom 30. Januar 2025 gab der Beurteilte

an, sich in einem Methadonprogramm zu befinden und erst das Ende des

Behandlungsprogramms abwarten zu wollen. In der Folge ersuchte das

Migrationsamt das SEM um Ausstellung eines Laissez passer besorgt zu sein. Am

5. März 2025 meldete das SEM, dass das Laissez passer nun vorliege.

Am 19. März 2025 gab das SEM bekannt, dass für eine Flugbuchung ein

aktueller medizinischer Bericht oder eine unterschriebene Absichtserklärung für

die freiwillige Ausreise benötigt werde. Nachdem er sich unter Hinweis auf die

laufende Behandlung geweigert hatte, diese Absichtserklärung zu unterzeichnen,

teilte die Kantonale Fachstelle Rückkehrberatung, wohin der Beurteilte

verwiesen worden war, am 11. April 2025 mit, dass er die Absichtserklärung

nun unterzeichnet habe, es aber einer ärztlichen Beurteilung seiner

Reisefähigkeit bedürfe. Nachdem der Beurteilte zweimal einen von der Rückkehrberatung

für ihn organisierten Termin in einer ärztlichen Praxis nicht wahrgenommen

hatte, wurde er am 10. Juni 2025 im Auftrag des Migrationsamts durch die

Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Am 11. Juni 2025 ordnete das

Migrationsamt über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis

zum 10. September 2025 an.

Am

13. Juni 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug einer Dolmetscherin und

in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Das vorliegende Urteil

ist mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien

schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,

SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens

nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist am 10. Juni 2025 im

Auftrag des Migrationsamts durch die Kantonspolizei festgenommen und tags

darauf in Ausschaffungshaft versetzt worden. Mit der heutigen Haftüberprüfung

ist die erwähnte 96 Stunden-Frist eingehalten.

1.2

Der

Beurteilte hat zu Beginn der Verhandlung zu verstehen gegeben, dass er unter

Entzugserscheinungen leidet. Er habe Schmerzen, vor allem Gelenkschmerzen, und

es sei ihm schwindelig (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Nur selten

konnte der Beurteilte aufrecht sitzen bleiben, immer wieder musste er seinen

Kopf auf seine verschränkten Hände auf der Tischplatte legen. Wie aber der

weitere Verlauf der Verhandlung zeigte, war er durchaus in der Lage, kognitiv

der Verhandlung zu folgen und adäquat auf die gestellten Fragen zu antworten.

Die Verhandlung wurde infolgedessen fortgesetzt, ohne dass die

Verhandlungsfähigkeit des Beurteilten nach dem persönlichen Eindruck des

Haftrichters weiter fraglich gewesen wäre.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder

eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit

Nichteintretensentscheid des SEM vom 7. Oktober 2024 aus der Schweiz

weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung seit dem

15.

Oktober 2024 rechtskräftig. Der Beurteilte will zwar sein

Asylgesuch zurückgezogen haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dieses

Vorbringen könnte indessen nur von Bedeutung sein, wenn der Rückzug erfolgt

wäre, bevor der Nichteintretensentscheid mit der Wegweisung ergangen wäre. Eine

Rückzugserklärung findet sich nicht in den Akten. Von einem rechtsgültigen

Rückzug ist angesichts des rechtskräftigen Nichteintretensentscheids auch nicht

auszugehen, ansonsten das SEM das Verfahren mit einer Abschreibung des

Verfahrens infolge Rückzugs des Asylgesuchs abgeschlossen hätte.

3.

Das

Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 lit. b

AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer ein ihm nach Art. 74

AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Gemäss

dem Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom

3.

Juni 2025 ist der Beurteilte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Februar 2025 unter

anderem wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119

Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und rechtskräftig zu einer Geldstrafe von

90.

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 500.–

verurteilt worden. Damit ist der Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder

Ausgrenzung erfüllt.

3.2

Das

Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft des Weiteren mit der Verurteilung

des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in

Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne

von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen,

die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10

Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit dem vorstehend erwähnten

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

27.

Februar 2025 auch wegen einfachen Diebstahls verurteilt worden.

Art. 139 StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung von

bis zu fünf Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen im

Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Grundsätzlich

unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von

CHF 500.– verurteil worden ist (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.3; Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12). Allerdings fällt das geringe Strafmass auf, umso

mehr als die Strafe unter Berücksichtigung der Verwirkung weiterer

Straftatbestände festgelegt wurde. In Lehre und Rechtsprechung wird die Meinung

vertreten, dass Delikte mit Bagatellcharakter für die Bejahung des Haftgrundes

der Verurteilung zu einem Verbrechen nicht genügen (BGer 2C_65/2020 vom

18.

Februar 2020 E. 2.4; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 39). Wie es

sich diesbezüglich vorliegend verhält, kann offenbleiben. Denn im Falle des

Beurteilten ist nicht nur der Haftgrund der Missachtung einer Ein- oder

Ausgrenzung gegeben (vorstehend E. 3.1), sondern besteht auch eine

erhebliche Untertauchensgefahr, wie die nachfolgenden Ausführungen unter

E. 3.3 zeigen.

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies

ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit

Hinweisen; dazu auch Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Das

Migrationsamt hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beurteilte seit

dem 15. Oktober 2024, dem Zeitpunkt der Rechtskraft der gegen ihn

ausgesprochenen Wegweisung, ausreisepflichtig sei. Er sei wiederholt

aufgefordert worden, sich zur Abklärung seiner Flugtauglichkeit bei einem Arzt

zu melden. Dieser Aufforderung sei er jedoch bis anhin nicht nachgekommen.

Angesichts seiner schweren Drogenproblematik werde es ihm auch nicht möglich

sein, selbständig nach Georgien zurückzukehren. Da das Laissez passer am

3.

Juni 2025 abgelaufen sei, habe das Migrationsamt beim SEM ein

neues beantragt. Die Ausstellung eines Laissez passer benötige nach Auskunft

des SEM für georgische Staatsangehörige in der Regel etwa eine Woche. Eine

Flugbuchung sei anschliessend ohne Vorankündigungsfrist, also auf den

nächstmöglichen Flug, möglich. Da der Beurteilte gesundheitlich angeschlagen

sei, werde er in zwei Tagen durch einen Arzt im Gefängnis untersucht.

Anschliessend werde die Flugtauglichkeit bei der Flugbuchung durch das SEM bzw.

die zuständige Behörde überprüft. Es bestehe die Möglichkeit, dass der

Beurteilte aufgrund seiner Suchtproblematik oder aus medizinischen Gründen

durch Fachpersonal oder die Polizei begleitet werden müsse. Dies könne zur

Folge haben, dass ein Flug erst nach Rücksprache mit dem medizinischen

Fachpersonal oder der Polizei gebucht werden könne. Dem Beurteilten dürfte mit

seiner Festnahme bewusst geworden sein, dass eine Rückführung nach Georgien

unmittelbar bevorstehe. Aufgrund seiner Suchtproblematik sei davon auszugehen,

dass er sich nach einer Haftentlassung den Behörden entziehen werde.

Den Darlegungen

des Migrationsamts ist vollumfänglich zu folgen. Der Beurteilte weiss seit rund

acht Monaten, dass er die Schweiz verlassen muss. In dieser Zeit hat er nichts

für seine Rückkehr unternommen. Anfangs Jahr hat er gegenüber dem Migrationsamt

angegeben, in einem Programm zur Behandlung seiner Drogensucht zu sein und erst

zurückkehren zu wollen, wenn dieses abgeschlossen sei. Zwar hat er am 11. April

2025.

bei der Rückkehrberatung der Sozialhilfe eine Absichtserklärung zur freiwilligen

Rückkehr unterschrieben. In der Folge hat er jedoch zweimal einen von der

Rückkehrberatung organisierten Termin in einer Arztpraxis zur medizinischen

Untersuchung seiner Flugtauglichkeit nicht wahrgenommen. Der Beurteilte ist augrund

seiner Drogenabhängigkeit augenscheinlich nicht absprachefähig und nicht in der

Lage, mit den Behörden bei der Organisation seiner Rückkehr mitzuwirken. Infolgedessen

wurde er festgenommen und in Ausschaffungshaft gesetzt. Würde der Beurteilte

nun freigelassen, besteht aufgrund seiner virulenten Drogensucht offensichtlich

die Gefahr, dass er untertaucht und sich auf die Suche nach Drogen macht,

anstatt einen Arzt zur Abklärung seiner Flugtauglichkeit aufzusuchen. Damit

stünde er den hiesigen Behörden nicht mehr für den Vollzug der gegen ihn

ausgesprochenen Wegweisung zur Verfügung. Mit dem Migrationsamt ist daher auch

vom Vorliegen einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG) auszugehen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2

Die

schweizerischen Behörden haben die Organisation der Rückführung des Beurteilten

schon bald aufgenommen, nachdem er zu erkennen gegeben hatte, dass er nicht

bereit sei, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Am

5.

März 2025 konnte das SEM bekannt geben, dass die georgischen

Behörden ein Laissez passer in elektronischer Form ausgestellt hätten.

Allerdings teilte das SEM am 19. März 2025, nachdem das Migrationsamt eine

Flugbuchung in Auftrag gegeben hatte, mit, dass aufgrund der medizinischer

Angaben, dass der Beurteilte an einem Methadonprogramm teilnehme, ein aktueller

medizinischer Bericht beigebracht werden müsse oder der Beurteilte eine

Absichtserklärung für die freiwillige Ausreise, dass aus seiner Sicht keine

medizinischen Probleme bestünden, die gegen eine Flugreise in sein

Herkunfts-/Heimatland sprächen, unterzeichne. Zwar unterschrieb der Beurteilte

am 11. April 2025 diese Erklärung, jedoch forderte das SEM dessen

ungeachtet am gleichen Tag eine ärztliche Abklärung seiner Reisefähigkeit. Der

Beurteilte nahm in der Folge jedoch zweimal ärztliche Konsultationstermine

nicht wahr, die die Rückkehrberatung der Sozialhilfe für ihn vereinbart hatte.

Infolge seiner mangelnden Mitwirkung liess ihn das Migrationsamt, nachdem das

ausgestellte Laissez passer am 3. Juni 2025 ausgelaufen war, am

10.

Juni 2025 durch die Kantonspolizei festnehmen.

Der Beurteilte

hat zwar inzwischen seine Bereitschaft zur Rückkehr nach Georgien verlauten

lassen. Heute hat er bestätigt, in seine Heimat zurückkehren zu wollen (Verhandlungsprotokoll,

S. 6). Allerdings war er bislang wie ausgeführt nicht bereit bzw. auch

nicht in der Lage, bei den hierfür notwendigen medizinischen Abklärungen

mitzumachen. Nach Angaben des Vertreters des Migrationsamts hat heute früh vor

der Verhandlung mit Blick auf die Flugfähigkeit bereits eine ärztliche

Untersuchung des Beurteilten stattgefunden, deren Ergebnisse er aber noch nicht

kenne. Eine weitere Untersuchung werde in vier Tagen, d.h. am kommenden

Dienstag, stattfinden. Deren Ergebnisse würden dann an das SEM weitergeleitet,

wo die zuständige Stelle die Reisefähigkeit beurteilen werde (Verhandlungsprotokoll,

S. 3 und 6 f.). Würde die Reisefähigkeit in vier Tagen positiv

beurteilt werden, könne ein Flug ohne Polizeibegleitung innerhalb von ein bis

zwei Wochen organisiert werden. Die Organisation eines Flugs mit medizinischer

Begleitung könne in etwa vier Wochen bewerkstelligt werden. Mit Polizei dauere

es «ab vier Wochen». Wenn der Beurteilte nicht als flugtauglich erachtet würde,

müsste man ihn «nochmals eine Woche behandeln» (Verhandlungsprotokoll,

S. 8). Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft über den Beurteilten

für drei Monate bis zum 10. September 2025 angeordnet. Angesichts der

geschilderten Vorlaufzeiten für die Organisation des Rückflugs für den

Beurteilten von wenigen Wochen erscheint die angeordnete Dauer von drei Monaten

als, da nicht notwendig, zu lange. Angesichts seines heutigen Eindrucks

erscheint es indessen als offen, ob die ärztliche Untersuchung des Beurteilten

in vier Tagen überhaupt ergibt, dass er reisefähig ist. Falls der Arzt bzw. die

Ärztin zum Befund käme, dass sein Gesundheit den Reiseantritt derzeit nicht

erlauben würde, stellte sich die Frage, ob der Gesundheitszustand in absehbarer

Zeit soweit stabilisiert werden könnte, dass der Beurteilte fliegen könnte. Die

Haft könnte indessen in diesem Fall nicht ohne Weiteres über längere Zeit

aufrechterhalten werden, weshalb der Haftanordnung unter

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten vorderhand nur für zwei Wochen, gerechnet

ab der heutigen Haftüberprüfung, zugestimmt werden kann. Bis dahin sollten die

Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung sowie die Beurteilung der Reisefähigkeit

des Beurteilten durch die zuständigen Instanzen beim SEM vorliegen. Gestützt

hierauf wird auch die Rückführungsstufe festgelegt werden können (ohne oder mit

Polizeibegleitung und/oder medizinischer Begleitung). Mit Blick auf eine

allfällige Haftverlängerungsverhandlung, die binnen der nächsten 14 Tage

stattfinden müsste, ersucht der Haftrichter das Migrationsamt, ihm die

eingehenden Aktenstücke fortlaufend zuzustellen, um ihm dergestalt zeitgerecht den

Entscheid zu ermöglichen, dem Beurteilten für die Haftverlängerungsverhandlung

falls notwendig einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Angesichts der

kurzen Haftzustimmung wird dem Migrationsamt zugesichert, in Abweichung von der

Vorschrift von § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) eine allfällige

Haftverlängerung bis spätestens Mittwochvormittag, 25. Juni 2025

einzureichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr des

Beurteilten nach Georgien abgesehen von der Frage nach seinem derzeitigen

Gesundheitszustand rechtlich und tatsächlich möglich ist, zumal der Beurteilte

selber wünscht, in seine Heimat zurückzukehren. Das Migrationsamt hat das SEM

bereits um Beantragung eines neuen Laissez Passer bei den georgischen Behörden

ersucht. Eine mildere Massnahme, namentlich eine Freilassung mit einer

regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Der Beurteilte hat in der

Vergangenheit zur Genüge gezeigt, dass er nicht willens bzw. nicht in der Lage

ist, bei der Organisation seiner Rückkehr mitzuwirken. Seine verschiedenen

Verurteilungen zeigen im Übrigen auch, dass er sich nicht an behördliche

Anordnungen und die Gesetze hierzulande hält.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist bis zum 27. Juni 2025 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.