AUS.2025.64
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
13. Juni 2025Deutsch15 min
Reisefähigkeit bedürfe. Nachdem der Beurteilte zweimal einen von der Rückkehrberatung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.64
URTEIL
vom 13.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1979, von
Georgien
zur
Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 11. Juni 2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der georgische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1979,
reichte am 5. September 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) trat, nachdem er angegeben hatte,
Georgien verlassen zu haben, um seine kranke Mutter zur medizinischen
Behandlung in die Schweiz zu begleiten, mit Entscheid vom
7. Oktober 2024 auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz
weg mit der Pflicht, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung zu verlassen. Am
23. Januar 2025 meldete der Beurteilte sich erstmals am Schalter des
Migrationsamts. Da er bei dieser Gelegenheit erklärte, nicht ausreisen zu
wollen, wurde der Fall zwecks Vollzug der Wegweisung an die Abteilung Vollzug
übergeben. In seiner Befragung vom 30. Januar 2025 gab der Beurteilte
an, sich in einem Methadonprogramm zu befinden und erst das Ende des
Behandlungsprogramms abwarten zu wollen. In der Folge ersuchte das
Migrationsamt das SEM um Ausstellung eines Laissez passer besorgt zu sein. Am
5. März 2025 meldete das SEM, dass das Laissez passer nun vorliege.
Am 19. März 2025 gab das SEM bekannt, dass für eine Flugbuchung ein
aktueller medizinischer Bericht oder eine unterschriebene Absichtserklärung für
die freiwillige Ausreise benötigt werde. Nachdem er sich unter Hinweis auf die
laufende Behandlung geweigert hatte, diese Absichtserklärung zu unterzeichnen,
teilte die Kantonale Fachstelle Rückkehrberatung, wohin der Beurteilte
verwiesen worden war, am 11. April 2025 mit, dass er die Absichtserklärung
nun unterzeichnet habe, es aber einer ärztlichen Beurteilung seiner
Reisefähigkeit bedürfe. Nachdem der Beurteilte zweimal einen von der Rückkehrberatung
für ihn organisierten Termin in einer ärztlichen Praxis nicht wahrgenommen
hatte, wurde er am 10. Juni 2025 im Auftrag des Migrationsamts durch die
Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Am 11. Juni 2025 ordnete das
Migrationsamt über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis
zum 10. September 2025 an.
Am
13. Juni 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug einer Dolmetscherin und
in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Das vorliegende Urteil
ist mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien
schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist am 10. Juni 2025 im
Auftrag des Migrationsamts durch die Kantonspolizei festgenommen und tags
darauf in Ausschaffungshaft versetzt worden. Mit der heutigen Haftüberprüfung
ist die erwähnte 96 Stunden-Frist eingehalten.
1.2
Der
Beurteilte hat zu Beginn der Verhandlung zu verstehen gegeben, dass er unter
Entzugserscheinungen leidet. Er habe Schmerzen, vor allem Gelenkschmerzen, und
es sei ihm schwindelig (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Nur selten
konnte der Beurteilte aufrecht sitzen bleiben, immer wieder musste er seinen
Kopf auf seine verschränkten Hände auf der Tischplatte legen. Wie aber der
weitere Verlauf der Verhandlung zeigte, war er durchaus in der Lage, kognitiv
der Verhandlung zu folgen und adäquat auf die gestellten Fragen zu antworten.
Die Verhandlung wurde infolgedessen fortgesetzt, ohne dass die
Verhandlungsfähigkeit des Beurteilten nach dem persönlichen Eindruck des
Haftrichters weiter fraglich gewesen wäre.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder
eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit
Nichteintretensentscheid des SEM vom 7. Oktober 2024 aus der Schweiz
weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung seit dem
15.
Oktober 2024 rechtskräftig. Der Beurteilte will zwar sein
Asylgesuch zurückgezogen haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dieses
Vorbringen könnte indessen nur von Bedeutung sein, wenn der Rückzug erfolgt
wäre, bevor der Nichteintretensentscheid mit der Wegweisung ergangen wäre. Eine
Rückzugserklärung findet sich nicht in den Akten. Von einem rechtsgültigen
Rückzug ist angesichts des rechtskräftigen Nichteintretensentscheids auch nicht
auszugehen, ansonsten das SEM das Verfahren mit einer Abschreibung des
Verfahrens infolge Rückzugs des Asylgesuchs abgeschlossen hätte.
3.
Das
Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 lit. b
AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer ein ihm nach Art. 74
AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Gemäss
dem Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom
3.
Juni 2025 ist der Beurteilte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Februar 2025 unter
anderem wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119
Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und rechtskräftig zu einer Geldstrafe von
90.
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 500.–
verurteilt worden. Damit ist der Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder
Ausgrenzung erfüllt.
3.2
Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft des Weiteren mit der Verurteilung
des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in
Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne
von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen,
die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10
Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit dem vorstehend erwähnten
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
27.
Februar 2025 auch wegen einfachen Diebstahls verurteilt worden.
Art. 139 StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung von
bis zu fünf Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen im
Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Grundsätzlich
unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von
CHF 500.– verurteil worden ist (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.3; Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12). Allerdings fällt das geringe Strafmass auf, umso
mehr als die Strafe unter Berücksichtigung der Verwirkung weiterer
Straftatbestände festgelegt wurde. In Lehre und Rechtsprechung wird die Meinung
vertreten, dass Delikte mit Bagatellcharakter für die Bejahung des Haftgrundes
der Verurteilung zu einem Verbrechen nicht genügen (BGer 2C_65/2020 vom
18.
Februar 2020 E. 2.4; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 39). Wie es
sich diesbezüglich vorliegend verhält, kann offenbleiben. Denn im Falle des
Beurteilten ist nicht nur der Haftgrund der Missachtung einer Ein- oder
Ausgrenzung gegeben (vorstehend E. 3.1), sondern besteht auch eine
erhebliche Untertauchensgefahr, wie die nachfolgenden Ausführungen unter
E. 3.3 zeigen.
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies
ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit
Hinweisen; dazu auch Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Das
Migrationsamt hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beurteilte seit
dem 15. Oktober 2024, dem Zeitpunkt der Rechtskraft der gegen ihn
ausgesprochenen Wegweisung, ausreisepflichtig sei. Er sei wiederholt
aufgefordert worden, sich zur Abklärung seiner Flugtauglichkeit bei einem Arzt
zu melden. Dieser Aufforderung sei er jedoch bis anhin nicht nachgekommen.
Angesichts seiner schweren Drogenproblematik werde es ihm auch nicht möglich
sein, selbständig nach Georgien zurückzukehren. Da das Laissez passer am
3.
Juni 2025 abgelaufen sei, habe das Migrationsamt beim SEM ein
neues beantragt. Die Ausstellung eines Laissez passer benötige nach Auskunft
des SEM für georgische Staatsangehörige in der Regel etwa eine Woche. Eine
Flugbuchung sei anschliessend ohne Vorankündigungsfrist, also auf den
nächstmöglichen Flug, möglich. Da der Beurteilte gesundheitlich angeschlagen
sei, werde er in zwei Tagen durch einen Arzt im Gefängnis untersucht.
Anschliessend werde die Flugtauglichkeit bei der Flugbuchung durch das SEM bzw.
die zuständige Behörde überprüft. Es bestehe die Möglichkeit, dass der
Beurteilte aufgrund seiner Suchtproblematik oder aus medizinischen Gründen
durch Fachpersonal oder die Polizei begleitet werden müsse. Dies könne zur
Folge haben, dass ein Flug erst nach Rücksprache mit dem medizinischen
Fachpersonal oder der Polizei gebucht werden könne. Dem Beurteilten dürfte mit
seiner Festnahme bewusst geworden sein, dass eine Rückführung nach Georgien
unmittelbar bevorstehe. Aufgrund seiner Suchtproblematik sei davon auszugehen,
dass er sich nach einer Haftentlassung den Behörden entziehen werde.
Den Darlegungen
des Migrationsamts ist vollumfänglich zu folgen. Der Beurteilte weiss seit rund
acht Monaten, dass er die Schweiz verlassen muss. In dieser Zeit hat er nichts
für seine Rückkehr unternommen. Anfangs Jahr hat er gegenüber dem Migrationsamt
angegeben, in einem Programm zur Behandlung seiner Drogensucht zu sein und erst
zurückkehren zu wollen, wenn dieses abgeschlossen sei. Zwar hat er am 11. April
2025.
bei der Rückkehrberatung der Sozialhilfe eine Absichtserklärung zur freiwilligen
Rückkehr unterschrieben. In der Folge hat er jedoch zweimal einen von der
Rückkehrberatung organisierten Termin in einer Arztpraxis zur medizinischen
Untersuchung seiner Flugtauglichkeit nicht wahrgenommen. Der Beurteilte ist augrund
seiner Drogenabhängigkeit augenscheinlich nicht absprachefähig und nicht in der
Lage, mit den Behörden bei der Organisation seiner Rückkehr mitzuwirken. Infolgedessen
wurde er festgenommen und in Ausschaffungshaft gesetzt. Würde der Beurteilte
nun freigelassen, besteht aufgrund seiner virulenten Drogensucht offensichtlich
die Gefahr, dass er untertaucht und sich auf die Suche nach Drogen macht,
anstatt einen Arzt zur Abklärung seiner Flugtauglichkeit aufzusuchen. Damit
stünde er den hiesigen Behörden nicht mehr für den Vollzug der gegen ihn
ausgesprochenen Wegweisung zur Verfügung. Mit dem Migrationsamt ist daher auch
vom Vorliegen einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG) auszugehen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2
Die
schweizerischen Behörden haben die Organisation der Rückführung des Beurteilten
schon bald aufgenommen, nachdem er zu erkennen gegeben hatte, dass er nicht
bereit sei, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Am
5.
März 2025 konnte das SEM bekannt geben, dass die georgischen
Behörden ein Laissez passer in elektronischer Form ausgestellt hätten.
Allerdings teilte das SEM am 19. März 2025, nachdem das Migrationsamt eine
Flugbuchung in Auftrag gegeben hatte, mit, dass aufgrund der medizinischer
Angaben, dass der Beurteilte an einem Methadonprogramm teilnehme, ein aktueller
medizinischer Bericht beigebracht werden müsse oder der Beurteilte eine
Absichtserklärung für die freiwillige Ausreise, dass aus seiner Sicht keine
medizinischen Probleme bestünden, die gegen eine Flugreise in sein
Herkunfts-/Heimatland sprächen, unterzeichne. Zwar unterschrieb der Beurteilte
am 11. April 2025 diese Erklärung, jedoch forderte das SEM dessen
ungeachtet am gleichen Tag eine ärztliche Abklärung seiner Reisefähigkeit. Der
Beurteilte nahm in der Folge jedoch zweimal ärztliche Konsultationstermine
nicht wahr, die die Rückkehrberatung der Sozialhilfe für ihn vereinbart hatte.
Infolge seiner mangelnden Mitwirkung liess ihn das Migrationsamt, nachdem das
ausgestellte Laissez passer am 3. Juni 2025 ausgelaufen war, am
10.
Juni 2025 durch die Kantonspolizei festnehmen.
Der Beurteilte
hat zwar inzwischen seine Bereitschaft zur Rückkehr nach Georgien verlauten
lassen. Heute hat er bestätigt, in seine Heimat zurückkehren zu wollen (Verhandlungsprotokoll,
S. 6). Allerdings war er bislang wie ausgeführt nicht bereit bzw. auch
nicht in der Lage, bei den hierfür notwendigen medizinischen Abklärungen
mitzumachen. Nach Angaben des Vertreters des Migrationsamts hat heute früh vor
der Verhandlung mit Blick auf die Flugfähigkeit bereits eine ärztliche
Untersuchung des Beurteilten stattgefunden, deren Ergebnisse er aber noch nicht
kenne. Eine weitere Untersuchung werde in vier Tagen, d.h. am kommenden
Dienstag, stattfinden. Deren Ergebnisse würden dann an das SEM weitergeleitet,
wo die zuständige Stelle die Reisefähigkeit beurteilen werde (Verhandlungsprotokoll,
S. 3 und 6 f.). Würde die Reisefähigkeit in vier Tagen positiv
beurteilt werden, könne ein Flug ohne Polizeibegleitung innerhalb von ein bis
zwei Wochen organisiert werden. Die Organisation eines Flugs mit medizinischer
Begleitung könne in etwa vier Wochen bewerkstelligt werden. Mit Polizei dauere
es «ab vier Wochen». Wenn der Beurteilte nicht als flugtauglich erachtet würde,
müsste man ihn «nochmals eine Woche behandeln» (Verhandlungsprotokoll,
S. 8). Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft über den Beurteilten
für drei Monate bis zum 10. September 2025 angeordnet. Angesichts der
geschilderten Vorlaufzeiten für die Organisation des Rückflugs für den
Beurteilten von wenigen Wochen erscheint die angeordnete Dauer von drei Monaten
als, da nicht notwendig, zu lange. Angesichts seines heutigen Eindrucks
erscheint es indessen als offen, ob die ärztliche Untersuchung des Beurteilten
in vier Tagen überhaupt ergibt, dass er reisefähig ist. Falls der Arzt bzw. die
Ärztin zum Befund käme, dass sein Gesundheit den Reiseantritt derzeit nicht
erlauben würde, stellte sich die Frage, ob der Gesundheitszustand in absehbarer
Zeit soweit stabilisiert werden könnte, dass der Beurteilte fliegen könnte. Die
Haft könnte indessen in diesem Fall nicht ohne Weiteres über längere Zeit
aufrechterhalten werden, weshalb der Haftanordnung unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten vorderhand nur für zwei Wochen, gerechnet
ab der heutigen Haftüberprüfung, zugestimmt werden kann. Bis dahin sollten die
Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung sowie die Beurteilung der Reisefähigkeit
des Beurteilten durch die zuständigen Instanzen beim SEM vorliegen. Gestützt
hierauf wird auch die Rückführungsstufe festgelegt werden können (ohne oder mit
Polizeibegleitung und/oder medizinischer Begleitung). Mit Blick auf eine
allfällige Haftverlängerungsverhandlung, die binnen der nächsten 14 Tage
stattfinden müsste, ersucht der Haftrichter das Migrationsamt, ihm die
eingehenden Aktenstücke fortlaufend zuzustellen, um ihm dergestalt zeitgerecht den
Entscheid zu ermöglichen, dem Beurteilten für die Haftverlängerungsverhandlung
falls notwendig einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Angesichts der
kurzen Haftzustimmung wird dem Migrationsamt zugesichert, in Abweichung von der
Vorschrift von § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) eine allfällige
Haftverlängerung bis spätestens Mittwochvormittag, 25. Juni 2025
einzureichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr des
Beurteilten nach Georgien abgesehen von der Frage nach seinem derzeitigen
Gesundheitszustand rechtlich und tatsächlich möglich ist, zumal der Beurteilte
selber wünscht, in seine Heimat zurückzukehren. Das Migrationsamt hat das SEM
bereits um Beantragung eines neuen Laissez Passer bei den georgischen Behörden
ersucht. Eine mildere Massnahme, namentlich eine Freilassung mit einer
regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Der Beurteilte hat in der
Vergangenheit zur Genüge gezeigt, dass er nicht willens bzw. nicht in der Lage
ist, bei der Organisation seiner Rückkehr mitzuwirken. Seine verschiedenen
Verurteilungen zeigen im Übrigen auch, dass er sich nicht an behördliche
Anordnungen und die Gesetze hierzulande hält.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis zum 27. Juni 2025 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.