AUS.2025.67
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
14. Juni 2025Deutsch6 min
28. Januar 2025 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Bettelns
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.67
URTEIL
vom 14.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2005, von
Rumänien
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 12. Juni 2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____ am
Sachverhalt
28. Januar 2025 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Bettelns
festgenommen wurde und gleichentags vom Migrationsamt Basel-Stadt unter
sofortiger Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen wurde;
dass A____ am 14. März 2025 vom
Migrationsamt erneut aus der Schweiz weggewiesen wurde, nachdem er von der
Kantonspolizei wieder wegen Bettelns angehalten worden war;
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) in
diesem Zusammenhang am gleichen Tag über A____ ein Einreiseverbot für die
Schweiz mit Gültigkeit bis zum 14. März 2026 verhängte;
dass A____ am 25. März 2025 gemäss
Rapport der Kantonspolizei durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
kontrolliert und festgenommen wurde, woraufhin er durch das Migrationsamt am
26. März 2025 aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet wurde, die
Schweiz bis zum 28. März 2025 zu verlassen;
dass A____ am 30. März 2025 durch die
Kantonspolizei Zürich am Hauptbahnhof kontrolliert wurde, woraufhin er aufgrund
seiner Angabe, sich in Basel aufzuhalten, tags darauf an das Migrationsamt
Basel-Stadt übergeben wurde;
dass das Migrationsamt Basel-Stadt A____ am
31. März 2025 aus der Haft entliess und ihn aufforderte, die Schweiz
zu verlassen;
dass A____ am 9. April 2025 Bahnhof SBB
in Basel von der Kantonspolizei erneut kontrolliert wurde, woraufhin das
Migrationsamt ihn festnahm;
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Strafbefehl vom 9. April 2025 des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG, SR 142.20)
schuldig sprach und eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Aufschub des
Vollzugs mit einer Probezeit von fünf Jahren verhängte;
dass A____ am 10. April 2025 erneut am
Bahnhof SBB in Basel betroffen wurde, woraufhin das Migrationsamt seine
Festnahme verfügte, ihn nach Befragung und Hinweis auf seine Pflicht zur
Ausreise aus der Schweiz jedoch ohne Weiterungen wieder aus der Haft entliess;
dass A____ am 11. Juni 2025 erneut von
der Kantonspolizei in Basel anbetroffen wurde, woraufhin das Migrationsamt
seine Festnahme verfügte;
dass das Migrationsamt A____ am
12. Juni 2025 erneut aus der Schweiz, sofort vollstreckbar, wegwies;
dass das Migrationsamt zugleich über A____ eine
Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 23. Juni 2025 angeordnet
hat;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist;
dass A____ unterschriftlich auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung
aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76
Abs. 1 AIG);
dass das Migrationsamt A____ in der Vergangenheit
mehrfach, zuletzt am 12. Juni 2025, aus der Schweiz weggewiesen hat,
welche Verfügung ihm ordnungsgemäss eröffnet worden ist;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b und
h AIG sowie von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG angeordnet hat;
dass eine ausländische Person nach dem Haftgrund
Erwägungen
der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und
ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG);
dass A____ seit Jahresbeginn wiederholt in Basel
und Zürich anbetroffen worden ist, obwohl er mehrfach aus der Schweiz
weggewiesen und am 14. März 2025 auch ein Einreiseverbot von einem Jahr
über ihn verhängt worden ist;
dass A____ mit seiner renitenten Weigerung, die
Schweiz wie angeordnet zu verlassen, bzw. seiner erneuten Einreise in die
Schweiz trotz bestehenden Einreiseverbots, unmissverständlich zu erkennen gibt,
dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten;
dass A____ mit seinen zahlreichen strafrechtlichen
Verurteilungen – im Strafregisterauszug vom 11. Juni 2025 sind
insgesamt sechs Strafbefehle wegen verschiedenster Delikte verzeichnet –
offenkundig nicht in der Lage oder willens ist, sich an die geltende Rechtsordnung
zu halten;
dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon
auszugehen ist, dass A____ sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und
untertauchen würde, sollte er freigelassen werden, womit der Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 gegeben ist;
dass A____ darüber hinaus gemäss
Strafregisterauszug mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
29.
Dezember 2024 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tage, bedingt
vollziehbar (Probezeit 4 Jahre), verurteilt worden ist, womit auch der weitere
vom Migrationsamt angeführte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt
ist;
dass A____ in der Schweiz über kein Beziehungsnetz
verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den
Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag
gegeben worden ist und nunmehr auch die Bestätigung für eine Flugbuchung für
17.
Juni 2025 vorliegt;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für
den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;
dass sich die
Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 23. Juni 2025, 11:24 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt Basel-Stadt wird
angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen
Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch
das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift A____:
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Unterschrift
Migrationsamt:
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