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Entscheid

AUS.2025.67

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

14. Juni 2025Deutsch6 min

28. Januar 2025 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Bettelns

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.67

URTEIL

vom 14.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2005, von

Rumänien

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 12. Juni 2025

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____ am

Sachverhalt

28. Januar 2025 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Bettelns

festgenommen wurde und gleichentags vom Migrationsamt Basel-Stadt unter

sofortiger Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen wurde;

dass A____ am 14. März 2025 vom

Migrationsamt erneut aus der Schweiz weggewiesen wurde, nachdem er von der

Kantonspolizei wieder wegen Bettelns angehalten worden war;

dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) in

diesem Zusammenhang am gleichen Tag über A____ ein Einreiseverbot für die

Schweiz mit Gültigkeit bis zum 14. März 2026 verhängte;

dass A____ am 25. März 2025 gemäss

Rapport der Kantonspolizei durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

kontrolliert und festgenommen wurde, woraufhin er durch das Migrationsamt am

26. März 2025 aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet wurde, die

Schweiz bis zum 28. März 2025 zu verlassen;

dass A____ am 30. März 2025 durch die

Kantonspolizei Zürich am Hauptbahnhof kontrolliert wurde, woraufhin er aufgrund

seiner Angabe, sich in Basel aufzuhalten, tags darauf an das Migrationsamt

Basel-Stadt übergeben wurde;

dass das Migrationsamt Basel-Stadt A____ am

31. März 2025 aus der Haft entliess und ihn aufforderte, die Schweiz

zu verlassen;

dass A____ am 9. April 2025 Bahnhof SBB

in Basel von der Kantonspolizei erneut kontrolliert wurde, woraufhin das

Migrationsamt ihn festnahm;

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit

Strafbefehl vom 9. April 2025 des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG, SR 142.20)

schuldig sprach und eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Aufschub des

Vollzugs mit einer Probezeit von fünf Jahren verhängte;

dass A____ am 10. April 2025 erneut am

Bahnhof SBB in Basel betroffen wurde, woraufhin das Migrationsamt seine

Festnahme verfügte, ihn nach Befragung und Hinweis auf seine Pflicht zur

Ausreise aus der Schweiz jedoch ohne Weiterungen wieder aus der Haft entliess;

dass A____ am 11. Juni 2025 erneut von

der Kantonspolizei in Basel anbetroffen wurde, woraufhin das Migrationsamt

seine Festnahme verfügte;

dass das Migrationsamt A____ am

12. Juni 2025 erneut aus der Schweiz, sofort vollstreckbar, wegwies;

dass das Migrationsamt zugleich über A____ eine

Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 23. Juni 2025 angeordnet

hat;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist;

dass A____ unterschriftlich auf die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung

aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76

Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt A____ in der Vergangenheit

mehrfach, zuletzt am 12. Juni 2025, aus der Schweiz weggewiesen hat,

welche Verfügung ihm ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b und

h AIG sowie von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG angeordnet hat;

dass eine ausländische Person nach dem Haftgrund

Erwägungen

der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und

ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG);

dass A____ seit Jahresbeginn wiederholt in Basel

und Zürich anbetroffen worden ist, obwohl er mehrfach aus der Schweiz

weggewiesen und am 14. März 2025 auch ein Einreiseverbot von einem Jahr

über ihn verhängt worden ist;

dass A____ mit seiner renitenten Weigerung, die

Schweiz wie angeordnet zu verlassen, bzw. seiner erneuten Einreise in die

Schweiz trotz bestehenden Einreiseverbots, unmissverständlich zu erkennen gibt,

dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten;

dass A____ mit seinen zahlreichen strafrechtlichen

Verurteilungen – im Strafregisterauszug vom 11. Juni 2025 sind

insgesamt sechs Strafbefehle wegen verschiedenster Delikte verzeichnet –

offenkundig nicht in der Lage oder willens ist, sich an die geltende Rechtsordnung

zu halten;

dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon

auszugehen ist, dass A____ sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und

untertauchen würde, sollte er freigelassen werden, womit der Haftgrund der

Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 gegeben ist;

dass A____ darüber hinaus gemäss

Strafregisterauszug mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

29.

Dezember 2024 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tage, bedingt

vollziehbar (Probezeit 4 Jahre), verurteilt worden ist, womit auch der weitere

vom Migrationsamt angeführte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt

ist;

dass A____ in der Schweiz über kein Beziehungsnetz

verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den

Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag

gegeben worden ist und nunmehr auch die Bestätigung für eine Flugbuchung für

17.

Juni 2025 vorliegt;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für

den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die

Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 23. Juni 2025, 11:24 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Das Migrationsamt Basel-Stadt wird

angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen

Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch

das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift A____:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

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