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Entscheid

AUS.2025.68

Verlängerung Ausschaffungshaft

19. Juni 2025Deutsch10 min

Mit Urteil vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.68

URTEIL

vom 19.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1996, von

Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 13. Juni 2025

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

30. November 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____

(nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1996, von Algerien des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der

mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und

verurteilte ihn zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer

Busse von CHF 2'300.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten

für acht Jahre des Landes unter Eintragung im Schengener Informationssystem.

Mit Urteil vom 1. November 2024 sprach das Appellationsgericht

Basel-Stadt den Beurteilten vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls frei und

reduzierte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. Die Landesverweisung von acht

Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem wurde bestätigt. Nach

Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde der Beurteilte am 24. März 2025

aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags über ihn

eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 23. Juni 2025 an,

welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:

Haftrichter) mit Urteil vom 26. März 2025 bestätigte

(VGE AUS.2025.33). Am 2. Mai 2025 ging beim Verwaltungsgericht ein

(undatiertes) Haftentlassungsgesuch ein, das der Haftrichter mit Urteil vom

13. Mai 2025 abwies (VGE AUS.2025.49). Nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 23. September 2025.

Am

19. Mai 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers

(und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts) eine

mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden.

Die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Der Beurteilte beantragt die umgehende

Haftentlassung, eventualiter seien mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht,

eine Ein- oder Ausgrenzung anzuordnen, subeventualiter sei die Haft auf fünf

Wochen zu verkürzen. Das Mitgrationsamt hält an der Haftverlängerung

vollumfänglich fest. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Haftanordnung gilt noch bis zum 23. Juni 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Bei der

erstmaligen Haftanordnung wurden als Haftgründe unter anderem die Verurteilung

des Gesuchstellers wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG)

und die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG) angeführt. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so

dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE

AUS.2025.33 vom 26. März 2025 E. 3 verwiesen werden kann (vgl.

BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.40).

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

3.2

Wie

der Haftrichter bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat (VGE AUS.2025.33

vom 26. März 2025. E. 4.2), ist die Ausschaffung des Beurteilten

nach Algerien rechtlich und tatsächlich möglich. Weder aus dem Urteil des

Strafgerichts vom 30. November 2023 noch demjenigen des

Appellationsgerichts vom 11. November 2024 ergeben sich Anhaltspunkte, dass ihm

im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht. Der Beurteilte bestätigt heute, zur Rückkehr in seine Heimat bereit zu

sein (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).

Die

schweizerischen Migrationsbehörden haben die Ausschaffung des Beurteilten mit

der gebotenen Beförderlichkeit behandelt. Der Beurteilte ist, nachdem sein

negativer Asylentscheid vom 5. Dezember 2022 rechtskräftig geworden

war, von den algerischen Behörden bereits identifiziert worden (E-Mail SEM vom

13.

April 2023). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nahm er

am 30. April 2025 am obligatorischen Counseling (Ausreisegespräch) teil.

Am 12. Juni 2025 konnte das SEM mitteilen, dass die Bestätigung der

algerischen Behörden eingegangen sei, dass für den Beurteilten ein

Ersatzreisepapier ausgestellt werde. In der Zwischenzeit konnte bereits ein

Flug gebucht werden. Der Beurteilte wird den Heimflug nun am

21.

Juli 2025 antreten können (Flugbestätigung vom 16. Juni

2025).

Eine Freilassung

des Beurteilten bis zum Flugdatum, gegebenenfalls mit Auferlegung einer

regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage, auch wenn er heute wie

erwähnt seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr erklärt hat. Der

Beurteilte gab bei seiner Befragung durch das Migrationsamt nach der Entlassung

aus dem Strafvollzug an, nach Frankreich ausreisen zu wollen

(Befragungsprotokoll vom 24. März 2025, S. 2). In der Haftverhandlung

sagte er in Abkehr davon aus, für fünf bis sechs Monate in der Schweiz bleiben

zu wollen, um sich hier zu «erholen», bevor er dann nach Algerien gehe. Diese

Aussage hat der Haftrichter als unglaubhaft eingestuft (VGE AUS.2025.33 vom

26.

März 2025 E. 3.3). In der Haftentlassungsverhandlung vom

13.

Mai 2025 gab der Beurteilte sich geläutert, er sei jetzt

kooperativ. Er habe ja auch am kürzlichen Counseling teilgenommen. Der

Haftrichter hat ihm jedoch entgegengehalten, dass die Teilnahme am

Ausreisegespräch nicht aus freien Stücken erfolgt sei. Der Beurteilte sei dem

SEM, wo die Counselings jeweils stattfinden, unter polizeilicher Begleitung

direkt aus der Ausschaffungshaft zugeführt worden (VGE AUS.2025.49 vom

13.

Mai 2025 E. 4.2). In der Befragung durch das Migrationsamt

hat der Beurteilte am 13. Juni 2025 zu Beginn hingegen wieder erklärt,

dies nach Hinweis, dass er aufgrund seines Landesverweises von acht Jahren mit

Eintrag im N-Schengen Informationssystem verpflichtet sei, die Schweiz und den

Schengenraum zu verlassen: «Ich weiss, es ist mir bewusst, aber vielleicht

verlasse ich die Schweiz nicht» (Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025,

S. 2). Auch wenn der Beurteilte im Verlaufe der Befragung wieder eine

gewisse Bereitschaft zur Rückkehr nach Algerien erkennen liess – dies nachdem

der Befrager ihm in Aussicht gestellt hatte, sich um ein Reisegeld zu bemühen

(Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025, S. 4 f.) –, besteht

angesichts seiner wechselhaften Haltung nach wie vor ein Risiko, dass er bei

einer Haftentlassung seine Meinung wieder ändert und die Freiheit dazu nutzen

könnte, untertauchen und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, umso mehr

als nun das Flugdatum feststeht. Die Schweiz hat ein erhebliches Interesse,

dass die Landesverweisung vollzogen werden kann. Im öffentlichen Interesse

liegt es auch sicherzustellen, dass der Beurteilte, der schon kurz nach seiner

Einreise in die Schweiz im August 2022 mit erheblicher krimineller Energie

zu delinquieren begonnen hatte, was er trotz eröffneter Strafverfahren

fortsetzte, nicht wieder eine deliktische Tätigkeit aufnimmt. Im Übrigen kann

bei einem straffällig geworden Ausländer mehr als bei einem unbescholtenen eher

davon ausgegangen werden, dass er behördliche Anordnungen missachtet (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Eine Freilassung unter

Auflagen wie einer regelmässigen Meldepflicht oder Eingrenzung kommt daher

nicht in Frage.

Das

Migrationsamt hat die bestehende Ausschaffungshaft für drei Monate verlängert.

Zum Zeitpunkt der Haftverlängerung war erst die Flugbuchung erfolgt, das genaue

Rückführungsdatum war aber noch nicht bekannt. Inzwischen wurde der Heimflug

für den 21. Juli 2025 festgesetzt. Angesichts der heutigen Aussage

des Beurteilten, bereit zu sein, den nunmehr terminlich bestätigten Heimflug

anzutreten, kann die Verlängerungsdauer entsprechend gekürzt werden. Dabei gilt

es zu berücksichtigen, dass das Migrationsamt im Falle, dass der Beurteilte im

letzten Moment den Flug verweigern würde, eine neue Flugbuchung, diesmal mit

Polizeibegleitung in Auftrag geben und eine neue Haftverlängerung vorbereiten

müsste. Unter Berücksichtigung der Vorschrift von § 9 Abs. 3 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300),

wonach Haftverlängerungen spätestens eine Woche vor Ablauf der bewilligten

Haftdauer der richterlichen Behörde zuzustellen sind, ist die vorliegende

Haftverlängerung bis zum 31. Juli 2025 zu bestätigen.

4.

Das vorliegende

Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Der Beurteilte

hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei

Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Da der Beurteilte sich mit Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft seit drei Monaten in Haft befindet, ist ihm für

die gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerung die unentgeltliche

Verbeiständung zu gewähren. Die Rechtsbeiständin des Beurteilten weist einen

Aufwand von 5.85 Stunden aus, bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein

Honorar von CHF 1'170.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 12.20.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist bis zum 31. Juli 2025 rechtmässig und angemessen.

A____ wird die unentgeltliche

Verbeiständung mit RA [...] bewilligt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____,

[...], wird ein Honorar von CHF 1'182.20 (einschliesslich Auslagen) aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.