AUS.2025.68
Verlängerung Ausschaffungshaft
19. Juni 2025Deutsch10 min
Mit Urteil vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.68
URTEIL
vom 19.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1996, von
Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 13. Juni 2025
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
30. November 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____
(nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1996, von Algerien des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der
mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und
verurteilte ihn zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer
Busse von CHF 2'300.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten
für acht Jahre des Landes unter Eintragung im Schengener Informationssystem.
Mit Urteil vom 1. November 2024 sprach das Appellationsgericht
Basel-Stadt den Beurteilten vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls frei und
reduzierte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. Die Landesverweisung von acht
Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem wurde bestätigt. Nach
Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde der Beurteilte am 24. März 2025
aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags über ihn
eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 23. Juni 2025 an,
welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:
Haftrichter) mit Urteil vom 26. März 2025 bestätigte
(VGE AUS.2025.33). Am 2. Mai 2025 ging beim Verwaltungsgericht ein
(undatiertes) Haftentlassungsgesuch ein, das der Haftrichter mit Urteil vom
13. Mai 2025 abwies (VGE AUS.2025.49). Nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 23. September 2025.
Am
19. Mai 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers
(und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts) eine
mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden.
Die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Der Beurteilte beantragt die umgehende
Haftentlassung, eventualiter seien mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht,
eine Ein- oder Ausgrenzung anzuordnen, subeventualiter sei die Haft auf fünf
Wochen zu verkürzen. Das Mitgrationsamt hält an der Haftverlängerung
vollumfänglich fest. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Haftanordnung gilt noch bis zum 23. Juni 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor
Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Bei der
erstmaligen Haftanordnung wurden als Haftgründe unter anderem die Verurteilung
des Gesuchstellers wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG)
und die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG) angeführt. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so
dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE
AUS.2025.33 vom 26. März 2025 E. 3 verwiesen werden kann (vgl.
BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.40).
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
3.2
Wie
der Haftrichter bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat (VGE AUS.2025.33
vom 26. März 2025. E. 4.2), ist die Ausschaffung des Beurteilten
nach Algerien rechtlich und tatsächlich möglich. Weder aus dem Urteil des
Strafgerichts vom 30. November 2023 noch demjenigen des
Appellationsgerichts vom 11. November 2024 ergeben sich Anhaltspunkte, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht. Der Beurteilte bestätigt heute, zur Rückkehr in seine Heimat bereit zu
sein (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).
Die
schweizerischen Migrationsbehörden haben die Ausschaffung des Beurteilten mit
der gebotenen Beförderlichkeit behandelt. Der Beurteilte ist, nachdem sein
negativer Asylentscheid vom 5. Dezember 2022 rechtskräftig geworden
war, von den algerischen Behörden bereits identifiziert worden (E-Mail SEM vom
13.
April 2023). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nahm er
am 30. April 2025 am obligatorischen Counseling (Ausreisegespräch) teil.
Am 12. Juni 2025 konnte das SEM mitteilen, dass die Bestätigung der
algerischen Behörden eingegangen sei, dass für den Beurteilten ein
Ersatzreisepapier ausgestellt werde. In der Zwischenzeit konnte bereits ein
Flug gebucht werden. Der Beurteilte wird den Heimflug nun am
21.
Juli 2025 antreten können (Flugbestätigung vom 16. Juni
2025).
Eine Freilassung
des Beurteilten bis zum Flugdatum, gegebenenfalls mit Auferlegung einer
regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage, auch wenn er heute wie
erwähnt seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr erklärt hat. Der
Beurteilte gab bei seiner Befragung durch das Migrationsamt nach der Entlassung
aus dem Strafvollzug an, nach Frankreich ausreisen zu wollen
(Befragungsprotokoll vom 24. März 2025, S. 2). In der Haftverhandlung
sagte er in Abkehr davon aus, für fünf bis sechs Monate in der Schweiz bleiben
zu wollen, um sich hier zu «erholen», bevor er dann nach Algerien gehe. Diese
Aussage hat der Haftrichter als unglaubhaft eingestuft (VGE AUS.2025.33 vom
26.
März 2025 E. 3.3). In der Haftentlassungsverhandlung vom
13.
Mai 2025 gab der Beurteilte sich geläutert, er sei jetzt
kooperativ. Er habe ja auch am kürzlichen Counseling teilgenommen. Der
Haftrichter hat ihm jedoch entgegengehalten, dass die Teilnahme am
Ausreisegespräch nicht aus freien Stücken erfolgt sei. Der Beurteilte sei dem
SEM, wo die Counselings jeweils stattfinden, unter polizeilicher Begleitung
direkt aus der Ausschaffungshaft zugeführt worden (VGE AUS.2025.49 vom
13.
Mai 2025 E. 4.2). In der Befragung durch das Migrationsamt
hat der Beurteilte am 13. Juni 2025 zu Beginn hingegen wieder erklärt,
dies nach Hinweis, dass er aufgrund seines Landesverweises von acht Jahren mit
Eintrag im N-Schengen Informationssystem verpflichtet sei, die Schweiz und den
Schengenraum zu verlassen: «Ich weiss, es ist mir bewusst, aber vielleicht
verlasse ich die Schweiz nicht» (Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025,
S. 2). Auch wenn der Beurteilte im Verlaufe der Befragung wieder eine
gewisse Bereitschaft zur Rückkehr nach Algerien erkennen liess – dies nachdem
der Befrager ihm in Aussicht gestellt hatte, sich um ein Reisegeld zu bemühen
(Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025, S. 4 f.) –, besteht
angesichts seiner wechselhaften Haltung nach wie vor ein Risiko, dass er bei
einer Haftentlassung seine Meinung wieder ändert und die Freiheit dazu nutzen
könnte, untertauchen und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, umso mehr
als nun das Flugdatum feststeht. Die Schweiz hat ein erhebliches Interesse,
dass die Landesverweisung vollzogen werden kann. Im öffentlichen Interesse
liegt es auch sicherzustellen, dass der Beurteilte, der schon kurz nach seiner
Einreise in die Schweiz im August 2022 mit erheblicher krimineller Energie
zu delinquieren begonnen hatte, was er trotz eröffneter Strafverfahren
fortsetzte, nicht wieder eine deliktische Tätigkeit aufnimmt. Im Übrigen kann
bei einem straffällig geworden Ausländer mehr als bei einem unbescholtenen eher
davon ausgegangen werden, dass er behördliche Anordnungen missachtet (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Eine Freilassung unter
Auflagen wie einer regelmässigen Meldepflicht oder Eingrenzung kommt daher
nicht in Frage.
Das
Migrationsamt hat die bestehende Ausschaffungshaft für drei Monate verlängert.
Zum Zeitpunkt der Haftverlängerung war erst die Flugbuchung erfolgt, das genaue
Rückführungsdatum war aber noch nicht bekannt. Inzwischen wurde der Heimflug
für den 21. Juli 2025 festgesetzt. Angesichts der heutigen Aussage
des Beurteilten, bereit zu sein, den nunmehr terminlich bestätigten Heimflug
anzutreten, kann die Verlängerungsdauer entsprechend gekürzt werden. Dabei gilt
es zu berücksichtigen, dass das Migrationsamt im Falle, dass der Beurteilte im
letzten Moment den Flug verweigern würde, eine neue Flugbuchung, diesmal mit
Polizeibegleitung in Auftrag geben und eine neue Haftverlängerung vorbereiten
müsste. Unter Berücksichtigung der Vorschrift von § 9 Abs. 3 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300),
wonach Haftverlängerungen spätestens eine Woche vor Ablauf der bewilligten
Haftdauer der richterlichen Behörde zuzustellen sind, ist die vorliegende
Haftverlängerung bis zum 31. Juli 2025 zu bestätigen.
4.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Der Beurteilte
hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei
Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Da der Beurteilte sich mit Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft seit drei Monaten in Haft befindet, ist ihm für
die gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerung die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren. Die Rechtsbeiständin des Beurteilten weist einen
Aufwand von 5.85 Stunden aus, bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein
Honorar von CHF 1'170.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 12.20.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist bis zum 31. Juli 2025 rechtmässig und angemessen.
A____ wird die unentgeltliche
Verbeiständung mit RA [...] bewilligt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____,
[...], wird ein Honorar von CHF 1'182.20 (einschliesslich Auslagen) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.