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Entscheid

AUS.2025.69

Anordnung der Ausschaffungshaft

20. Juni 2025Deutsch17 min

damaligen Bundesamts für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration [SEM])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.69

URTEIL

vom 20.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Benjamin

Appius, Advokat

Clarastrasse 51, 4058 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 18. Juni 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 10. Juli 2011 in die

Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid des

damaligen Bundesamts für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration [SEM])

vom 28. November 2012 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte

aus der Schweiz weggewiesen. Bereits kurz nach seiner Einreise wurde der

Beurteilte straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

17. November 2011 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF

650.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Januar 2012 wegen

geringfügiger Hehlerei zu einer Busse von CHF 1'000.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 29. Juli 2012 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von

CHF 800.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. März 2013 wegen

Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 10. September 2013 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs

zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse

von CHF 300.– sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.

Oktober 2013 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Am 5. März

2015 erhielt der Beurteilte aufgrund des gestellten Gesuchs um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom 16. Dezember 2014

eine Anwesenheitsbestätigung zur Eheschliessung. Am 21. April 2015 heiratete der

Beurteilte in Basel B____ und erhielt gleichentags die Aufenthaltsbewilligung

im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 5. Juli 2015 kam das

gemeinsames Kind, C____, zur Welt.

Mit Verfügung

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde B____ das Getrenntleben

von ihrem Ehemann vorsorglich bewilligt. Gleichzeitig wurde die Obhut über das

Kind C____ vorsorglich der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten unter

Strafandrohung vorsorglich verboten, sich der Ehefrau und der ehelichen Wohnung

auf mehr als 100 Meter anzunähern sowie seine Ehefrau und das Kind C____ in

irgendeiner Form zu kontaktieren. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 22. März 2016 wurde die Verfügung vom 4. März 2016 jedoch

wieder aufgehoben und das Verfahren betreffend Getrenntleben zufolge Rückzugs

als erledigt abgeschrieben. Gemäss dem Einwohnerinformationssystem zogen B____

und C____ am 25. April 2016 aus der gemeinsamen Wohnung aus, wobei sie am 16.

September 2016 in einen anderen Kanton wegzogen. Mit Verfügung des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2016 wurde der Ehefrau das

Getrenntleben erneut superprovisorisch bewilligt, die Obhut über das Kind C____

der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten verboten, sich der Ehefrau auf mehr

als 100 Meter anzunähern sowie die Ehefrau und das Kind in irgendeiner Form zu

kontaktieren, zu bedrohen, zu belästigen oder gar Gewalt gegen sie anzuwenden. Mit

Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2016 wurde das

nach Angaben der Ehegatten seit dem 12. April 2016 bestehende Getrenntleben

bewilligt. Dem Beurteilten wurde verboten, sich der Ehefrau auf mehr als 100

Meter anzunähern sowie in irgendeiner Form zu kontaktieren, vorbehalten blieb

die Kontaktaufnahme im Rahmen des noch zu regelnden Besuchsrechts des Vaters

zur Tochter C____. Die Obhut über das Kind C____ verblieb bei der Mutter. Mit

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. November 2016 erhielt der

Beurteilte ein Besuchsrecht für die Tochter von einem halben Tag pro Woche

jeweils von 12:00 bis 17:00 Uhr, wobei die Übergabe begleitet stattfinden

sollte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 30. November

2016 wurde der Beurteilte wegen Drohung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, davon 20 Tagessätze bedingt vollziehbar,

verurteilt. Aufgrund der Trennung des Beurteilten und seiner Ehefrau sowie der

fehlenden wichtigen Gründe für einen nachehelichen Härtefall verfügte der

Bereich BdM am 17. Mai 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Beurteilten und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Der

dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) vom 29. Oktober 2019

rechtskräftig abgewiesen. Der Beurteilte verliess jedoch trotz rechtskräftiger

Wegweisungsverfügung und einer Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020 die

Schweiz nicht.

Mit Urteil des

Bezirksgerichts Arbon vom 18. November 2019 wurde der Beurteilte rechtskräftig

von B____ geschieden. Es wurde darin festgehalten, dass das Kontaktrecht des

Beurteilten zu seiner Tochter im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts von

zunächst vierzehntäglich, jeweils samstagnachmittags für die Dauer von zwei

Stunden und nach den Weisungen der Beiständin erfolgen solle. Eine schrittweise

Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts bis hin zu unbegleiteten Kontakten sei

frühestens nach zwölf tatsächlich ausgeübten Besuchsrechtskontakten durch die Beiständin

zu prüfen und nur zulässig, soweit es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von

C____ zulasse. Sobald es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von C____

zulasse, gelte ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende,

jeweils ab Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei Wochen im

Jahr. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt Basel-Stadt vom 9. April 2021 wurde der

Beurteilte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse

von CHF 300.– und mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 23. Juli

2021 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt. Am

26. Juli 2024 reichte der Beurteilte beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu seiner Tochter ein. Am

30. Juli 2024 verfügte der Bereich BdM die Ablehnung des Gesuchs. Einen

hiergegen erhobenen Rekurs wies das JSD am 30. September 2024 ab.

Nach Rechtskraft

dieses Entscheids und nachdem der Beurteilte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2025 des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden war, wies das Migrationsamt den

Beurteilten mehrfach eindringlich auf seine Mitwirkungspflicht bei der

Papierbeschaffung hin und forderte ihn am 4. Juni 2025 ultimativ auf, bis zum

nächsten Vorsprachetermin vom 17. Juni 2025 heimatliche Dokumente vorzulegen

oder zumindest diesbezügliche Bemühungen zu dokumentieren, ansonsten er mit

Zwangsmassnahmen zu rechnen habe. Nachdem der Beurteilte solches auch

anlässlich der Vorsprache vom 17. Juni 2025 nicht vorlegen konnte, wurde er

vorläufig festgenommen, woraufhin das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Juni 2025

eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 16. Dezember 2025, verfügte.

Am 20. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe

eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand

(MLaw Benjamin Appius) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der

Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden.

Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

(nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist

mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft

ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts mit der

Haftanordnungsverfügung vom 18. Juni 2025 mehr als drei Monate aufgrund

ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der

Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen

Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ – gemäss Verfügung vom 19. Juni 2025

– für das Verfahren vor dem Haftgericht mit MLaw Benjamin Appius eine

unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält

und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104

vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Dem

Beurteilten wurden in der Vergangenheit bereits zwei Ausreisefristen gesetzt (fünf

Tage nach Rechtskraft des Asylentscheids; 29. Februar 2020), die er jedoch

unbenutzt verstreichen liess. Zudem ist er nach Rechtskraft des Entscheids des

JSD vom 29. Oktober 2019 untergetaucht, hat er sich doch wochenlang nicht mehr

bei der Sozialhilfe gemeldet, sodass der Dauerauftrag für die Miete eingestellt

worden ist. Darüber hinaus hat er sich bis anhin beharrlich geweigert, seiner

Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachzukommen. Er wurde bereits im

Asylverfahren und dann auch nach dem diesbezüglichen Entscheid im Jahr 2013 das

erste Mal aufgefordert, seine ID-Karte beizubringen. Fakt ist jedoch, dass der

Beurteilte bis heute keinerlei Papiere beigebracht hat. Erstaunlicherweise war

es ihm – als es ihm im Rahmen der Heirat im Jahr 2015 einen Nutzen einbrachte –

möglich, einen (abgelaufenen) Reisepass beizubringen bzw. bei den algerischen

Behörden vorzusprechen und die Verlängerung seines Reisepasses zu erwirken.

Dazumals war er auch in der Lage, den Behörden eine schriftliche Bestätigung

der algerischen Behörden betreffend den Verlängerungsvorgang einzureichen. Eine

solche Bestätigung hat der Beurteilte in der jüngeren Vergangenheit – trotz

mehrfacher und unzweideutiger Aufforderungen des Migrationsamts – jedoch nicht

beigebracht. Insofern überzeugt nicht, wenn er angibt, er habe den algerischen

Generalkonsul in Genf aufgesucht und ein Laissez-passer (LP) beantragt, zumal

ein solches nie beim Migrationsamt einging und Letzteres den bereits gebuchten

Flug (auf freiwilliger Basis) stornieren musste. Selbst wenn der Beurteilte

tatsächlich bei den algerischen Behörden vorgesprochen hätte (dass die algerischen

Behörden eine Bestätigung für einen Aufenthalt in der Schweiz verlangt hätten,

kann bei korrekter Information über den Grund für die Ausstellung des LP

ausgeschlossen werden), wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

ein LP ausgestellt worden, hätte der Beurteilte seinen Heimatbehörden

pflichtgemäss mitgeteilt, dass er gestützt auf ein rechtsstaatliches Verfahren

verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen (die Angabe gegenüber dem

Migrationsamt, dass er mit dem Generalkonsulat über das Besuchsrecht betreffend

seine Tochter gesprochen und angegeben habe, seine Tochter zu vermissen bzw.

das angebliche Verlangen für eine Bestätigung für einen Aufenthalt in der

Schweiz, lässt Gegenteiliges vermuten). Die vorgebrachte Erklärung des

Beurteilten, wonach er den Reisepass bei einem Kollegen in Frankreich gelassen

habe, von dem er weder Telefonnummer noch Adresse besitze und mit dem er schon

lange keinen Kontakt mehr habe, ist mit dem Migrationsamt nur schon aufgrund

der Höchstpersönlichkeit des Dokuments als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Schliesslich

ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu

bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Wenn der

Beurteilte vorbringt (auch heute), er sei nur bereit, zusammen mit seiner

Tochter nach Algerien auszureisen, ist darauf hinzuweisen, dass er weder das

Sorge- noch das Obhutsrecht betreffend seine Tochter inne hat und diese seit mehreren

Jahren nicht mehr gesehen hat bzw. sich das JSD in seinen beiden Entscheiden im

Detail mit dem Anspruch auf Familienleben auseinandergesetzt und eine

Verletzung von Art. 8 EMRK verneint hat. Darauf ist nicht zurückzukommen (vgl.

dazu E. 3.2). Die Behauptung illustriert vielmehr eindrücklich, dass der Beurteilte

unter keinen Umständen bereit ist, die Schweiz zu verlassen. Insofern muss

befürchtet werden, dass er – insbesondere da er nun weiss, dass seine

Rückschaffung unmittelbar bevorsteht – untertauchen und daher für die Behörden

nicht mehr greifbar wäre. Die bereits seit einiger Zeit vorgetragene

Behauptung, dass er sich neuerlich in einem Heiratsverfahren befinden soll, ist

ohne einen einzigen Beleg geblieben und anlässlich der heutigen Verhandlung

auch nicht spontan vorgebracht worden, sodass es sich um eine weitere, der

Täuschung der Behörden dienende Behauptung handeln dürfte. Auch dies

unterstreicht die Untertauchensgefahr.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Der

durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139

Ziff. 1 StGB) stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar,

weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist. Dass die Schuldsprüche

wegen Diebstahls mittlerweile nicht mehr im Strafregister ersichtlich sind,

schadet entgegen der Ansicht des Beurteilten nicht (vgl. dazu BGer 2C.477/2008

vom 24. Februar 2009 E. 3.2, 2C.148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.3; Arnold/Gruber, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 369 StGB N 11).

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Das

Migrationsamt wandte über Jahre hinweg eine mildere Massnahme im Sinne einer Meldepflicht

an. Indes konnte diese den Beurteilten nicht motivieren, bei der (nicht in

seinem Belieben stehenden) Papierbeschaffung mitzuwirken, wobei er die

Meldetermine ohnehin oft verspätet oder zufolge Krankheit unentschuldigt gar

nicht wahrnahm. Insofern war die Massnahme zur Sicherung des Vollzugs der

Wegweisungsentscheide – wie man heute weiss – ungeeignet, sodass sie nicht

erneut angeordnet werden kann und eine Inhaftierung das einzige Mittel

darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisungen sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte. Das auch aufgrund der bestehenden Verlustscheine (im Umfang von

CHF 11'000.–) und des beträchtlichen Sozialhilfesaldos (CHF 210'000.– für die

Zeit, als er mit seiner Ex-Frau und der gemeinsamen Tochter zusammenwohnte und

CHF 166'000.–, als er alleine wohnte) als gross einzustufende öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Wegweisungen überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal dem Beurteilten

Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden, er aufgrund seiner Delinquenz als

Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und mit Hinweis

auf den überzeugenden Entscheid des JSD vom 30. September 2024 auch

aufgrund der nicht gelebten Vaterschaft zu C____ nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann. Auf Letzteres ist im vorliegenden Verfahren mangels Kognition

des Haftrichters nicht zurückzukommen (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17). Im Übrigen ist seine

medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Eine Rückkehr

nach Algerien mit der Tochter steht nach dem Gesagten offensichtlich nicht zur

Diskussion. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist

das Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der

Papierbeschaffung im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten mit Augenmass zügig

vorangetrieben worden.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den

Asylentscheid vom 28. November 2012 und die Tatsache, dass der Beurteilte beim

Migrationsamt mehrfach Rückkehrvisa für Heimatbesuche beantragt hat, keine

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

Zwar ist der Beurteilte bereits im Juli 2014 als algerischer Staatsangehöriger

identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch

an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden

teilnehmen (angemeldet ist er hierfür bereits seit März 2025). Wie das

Migrationsamt nachvollziehbar dargelegt hat, ist frühestens im August 2025 mit

einem Counselling-Termin zu rechnen und nach zwei weiteren Monaten mit einer Antwort

der algerischen Behörden, wobei dann noch eine Vorlaufzeit von mindestens 30

Tagen für die Flugbuchung und eine kurze zeitliche Reserve einberechnet werden muss,

weshalb die vom Migrationsamt für die Dauer von sechs Monaten angeordnete Haft

angemessen erscheint, zumal der Beurteilte bereits in der Haftanordnung

unentgeltlich verbeiständet wurde (vgl. dazu E. 1.2, 4.2) und auch in der

heutigen Haftverhandlung trotz mehrfacher Thematisierung keinerlei das

Verfahren beschleunigende Kooperationsansätze ersichtlich wurden. Der

Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck

angetönt – in der Hand, seine Zeit in Haft massiv zu verkürzen, indem er mit

den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, (gestützt auf ein

rechtsstaatliches Verfahren durchlaufene Entscheidungen) freiwillig ausreisen

zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen

umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Dem

Beurteilten wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 die unentgeltliche Verbeiständung

bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). MLaw Benjamin Appius ist im Rahmen der

unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für

die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf seine Honorarnote vom 20. Juni

2025.

abgestellt werden kann. Für die Haftverhandlung werden zusätzlich zwei

Stunden entschädigt. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 16. Dezember

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Benjamin Appius, wird ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen in Höhe

von CHF 36.– und 8.1 % Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 1‘336.10, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.