AUS.2025.69
Anordnung der Ausschaffungshaft
20. Juni 2025Deutsch17 min
damaligen Bundesamts für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration [SEM])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.69
URTEIL
vom 20.
Juni 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Benjamin
Appius, Advokat
Clarastrasse 51, 4058 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 18. Juni 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 10. Juli 2011 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid des
damaligen Bundesamts für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration [SEM])
vom 28. November 2012 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte
aus der Schweiz weggewiesen. Bereits kurz nach seiner Einreise wurde der
Beurteilte straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
17. November 2011 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF
650.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Januar 2012 wegen
geringfügiger Hehlerei zu einer Busse von CHF 1'000.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 29. Juli 2012 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von
CHF 800.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. März 2013 wegen
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 10. September 2013 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs
zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse
von CHF 300.– sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.
Oktober 2013 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Am 5. März
2015 erhielt der Beurteilte aufgrund des gestellten Gesuchs um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom 16. Dezember 2014
eine Anwesenheitsbestätigung zur Eheschliessung. Am 21. April 2015 heiratete der
Beurteilte in Basel B____ und erhielt gleichentags die Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 5. Juli 2015 kam das
gemeinsames Kind, C____, zur Welt.
Mit Verfügung
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde B____ das Getrenntleben
von ihrem Ehemann vorsorglich bewilligt. Gleichzeitig wurde die Obhut über das
Kind C____ vorsorglich der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten unter
Strafandrohung vorsorglich verboten, sich der Ehefrau und der ehelichen Wohnung
auf mehr als 100 Meter anzunähern sowie seine Ehefrau und das Kind C____ in
irgendeiner Form zu kontaktieren. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 22. März 2016 wurde die Verfügung vom 4. März 2016 jedoch
wieder aufgehoben und das Verfahren betreffend Getrenntleben zufolge Rückzugs
als erledigt abgeschrieben. Gemäss dem Einwohnerinformationssystem zogen B____
und C____ am 25. April 2016 aus der gemeinsamen Wohnung aus, wobei sie am 16.
September 2016 in einen anderen Kanton wegzogen. Mit Verfügung des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2016 wurde der Ehefrau das
Getrenntleben erneut superprovisorisch bewilligt, die Obhut über das Kind C____
der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten verboten, sich der Ehefrau auf mehr
als 100 Meter anzunähern sowie die Ehefrau und das Kind in irgendeiner Form zu
kontaktieren, zu bedrohen, zu belästigen oder gar Gewalt gegen sie anzuwenden. Mit
Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2016 wurde das
nach Angaben der Ehegatten seit dem 12. April 2016 bestehende Getrenntleben
bewilligt. Dem Beurteilten wurde verboten, sich der Ehefrau auf mehr als 100
Meter anzunähern sowie in irgendeiner Form zu kontaktieren, vorbehalten blieb
die Kontaktaufnahme im Rahmen des noch zu regelnden Besuchsrechts des Vaters
zur Tochter C____. Die Obhut über das Kind C____ verblieb bei der Mutter. Mit
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. November 2016 erhielt der
Beurteilte ein Besuchsrecht für die Tochter von einem halben Tag pro Woche
jeweils von 12:00 bis 17:00 Uhr, wobei die Übergabe begleitet stattfinden
sollte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 30. November
2016 wurde der Beurteilte wegen Drohung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, davon 20 Tagessätze bedingt vollziehbar,
verurteilt. Aufgrund der Trennung des Beurteilten und seiner Ehefrau sowie der
fehlenden wichtigen Gründe für einen nachehelichen Härtefall verfügte der
Bereich BdM am 17. Mai 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beurteilten und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Der
dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) vom 29. Oktober 2019
rechtskräftig abgewiesen. Der Beurteilte verliess jedoch trotz rechtskräftiger
Wegweisungsverfügung und einer Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020 die
Schweiz nicht.
Mit Urteil des
Bezirksgerichts Arbon vom 18. November 2019 wurde der Beurteilte rechtskräftig
von B____ geschieden. Es wurde darin festgehalten, dass das Kontaktrecht des
Beurteilten zu seiner Tochter im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts von
zunächst vierzehntäglich, jeweils samstagnachmittags für die Dauer von zwei
Stunden und nach den Weisungen der Beiständin erfolgen solle. Eine schrittweise
Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts bis hin zu unbegleiteten Kontakten sei
frühestens nach zwölf tatsächlich ausgeübten Besuchsrechtskontakten durch die Beiständin
zu prüfen und nur zulässig, soweit es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von
C____ zulasse. Sobald es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von C____
zulasse, gelte ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende,
jeweils ab Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei Wochen im
Jahr. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt Basel-Stadt vom 9. April 2021 wurde der
Beurteilte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse
von CHF 300.– und mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 23. Juli
2021 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt. Am
26. Juli 2024 reichte der Beurteilte beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu seiner Tochter ein. Am
30. Juli 2024 verfügte der Bereich BdM die Ablehnung des Gesuchs. Einen
hiergegen erhobenen Rekurs wies das JSD am 30. September 2024 ab.
Nach Rechtskraft
dieses Entscheids und nachdem der Beurteilte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2025 des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden war, wies das Migrationsamt den
Beurteilten mehrfach eindringlich auf seine Mitwirkungspflicht bei der
Papierbeschaffung hin und forderte ihn am 4. Juni 2025 ultimativ auf, bis zum
nächsten Vorsprachetermin vom 17. Juni 2025 heimatliche Dokumente vorzulegen
oder zumindest diesbezügliche Bemühungen zu dokumentieren, ansonsten er mit
Zwangsmassnahmen zu rechnen habe. Nachdem der Beurteilte solches auch
anlässlich der Vorsprache vom 17. Juni 2025 nicht vorlegen konnte, wurde er
vorläufig festgenommen, woraufhin das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Juni 2025
eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 16. Dezember 2025, verfügte.
Am 20. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe
eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand
(MLaw Benjamin Appius) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der
Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden.
Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
(nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft
ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts mit der
Haftanordnungsverfügung vom 18. Juni 2025 mehr als drei Monate aufgrund
ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der
Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen
Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ – gemäss Verfügung vom 19. Juni 2025
– für das Verfahren vor dem Haftgericht mit MLaw Benjamin Appius eine
unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält
und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104
vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Dem
Beurteilten wurden in der Vergangenheit bereits zwei Ausreisefristen gesetzt (fünf
Tage nach Rechtskraft des Asylentscheids; 29. Februar 2020), die er jedoch
unbenutzt verstreichen liess. Zudem ist er nach Rechtskraft des Entscheids des
JSD vom 29. Oktober 2019 untergetaucht, hat er sich doch wochenlang nicht mehr
bei der Sozialhilfe gemeldet, sodass der Dauerauftrag für die Miete eingestellt
worden ist. Darüber hinaus hat er sich bis anhin beharrlich geweigert, seiner
Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachzukommen. Er wurde bereits im
Asylverfahren und dann auch nach dem diesbezüglichen Entscheid im Jahr 2013 das
erste Mal aufgefordert, seine ID-Karte beizubringen. Fakt ist jedoch, dass der
Beurteilte bis heute keinerlei Papiere beigebracht hat. Erstaunlicherweise war
es ihm – als es ihm im Rahmen der Heirat im Jahr 2015 einen Nutzen einbrachte –
möglich, einen (abgelaufenen) Reisepass beizubringen bzw. bei den algerischen
Behörden vorzusprechen und die Verlängerung seines Reisepasses zu erwirken.
Dazumals war er auch in der Lage, den Behörden eine schriftliche Bestätigung
der algerischen Behörden betreffend den Verlängerungsvorgang einzureichen. Eine
solche Bestätigung hat der Beurteilte in der jüngeren Vergangenheit – trotz
mehrfacher und unzweideutiger Aufforderungen des Migrationsamts – jedoch nicht
beigebracht. Insofern überzeugt nicht, wenn er angibt, er habe den algerischen
Generalkonsul in Genf aufgesucht und ein Laissez-passer (LP) beantragt, zumal
ein solches nie beim Migrationsamt einging und Letzteres den bereits gebuchten
Flug (auf freiwilliger Basis) stornieren musste. Selbst wenn der Beurteilte
tatsächlich bei den algerischen Behörden vorgesprochen hätte (dass die algerischen
Behörden eine Bestätigung für einen Aufenthalt in der Schweiz verlangt hätten,
kann bei korrekter Information über den Grund für die Ausstellung des LP
ausgeschlossen werden), wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ein LP ausgestellt worden, hätte der Beurteilte seinen Heimatbehörden
pflichtgemäss mitgeteilt, dass er gestützt auf ein rechtsstaatliches Verfahren
verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen (die Angabe gegenüber dem
Migrationsamt, dass er mit dem Generalkonsulat über das Besuchsrecht betreffend
seine Tochter gesprochen und angegeben habe, seine Tochter zu vermissen bzw.
das angebliche Verlangen für eine Bestätigung für einen Aufenthalt in der
Schweiz, lässt Gegenteiliges vermuten). Die vorgebrachte Erklärung des
Beurteilten, wonach er den Reisepass bei einem Kollegen in Frankreich gelassen
habe, von dem er weder Telefonnummer noch Adresse besitze und mit dem er schon
lange keinen Kontakt mehr habe, ist mit dem Migrationsamt nur schon aufgrund
der Höchstpersönlichkeit des Dokuments als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Schliesslich
ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu
bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Wenn der
Beurteilte vorbringt (auch heute), er sei nur bereit, zusammen mit seiner
Tochter nach Algerien auszureisen, ist darauf hinzuweisen, dass er weder das
Sorge- noch das Obhutsrecht betreffend seine Tochter inne hat und diese seit mehreren
Jahren nicht mehr gesehen hat bzw. sich das JSD in seinen beiden Entscheiden im
Detail mit dem Anspruch auf Familienleben auseinandergesetzt und eine
Verletzung von Art. 8 EMRK verneint hat. Darauf ist nicht zurückzukommen (vgl.
dazu E. 3.2). Die Behauptung illustriert vielmehr eindrücklich, dass der Beurteilte
unter keinen Umständen bereit ist, die Schweiz zu verlassen. Insofern muss
befürchtet werden, dass er – insbesondere da er nun weiss, dass seine
Rückschaffung unmittelbar bevorsteht – untertauchen und daher für die Behörden
nicht mehr greifbar wäre. Die bereits seit einiger Zeit vorgetragene
Behauptung, dass er sich neuerlich in einem Heiratsverfahren befinden soll, ist
ohne einen einzigen Beleg geblieben und anlässlich der heutigen Verhandlung
auch nicht spontan vorgebracht worden, sodass es sich um eine weitere, der
Täuschung der Behörden dienende Behauptung handeln dürfte. Auch dies
unterstreicht die Untertauchensgefahr.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Der
durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139
Ziff. 1 StGB) stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar,
weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist. Dass die Schuldsprüche
wegen Diebstahls mittlerweile nicht mehr im Strafregister ersichtlich sind,
schadet entgegen der Ansicht des Beurteilten nicht (vgl. dazu BGer 2C.477/2008
vom 24. Februar 2009 E. 3.2, 2C.148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.3; Arnold/Gruber, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 369 StGB N 11).
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Das
Migrationsamt wandte über Jahre hinweg eine mildere Massnahme im Sinne einer Meldepflicht
an. Indes konnte diese den Beurteilten nicht motivieren, bei der (nicht in
seinem Belieben stehenden) Papierbeschaffung mitzuwirken, wobei er die
Meldetermine ohnehin oft verspätet oder zufolge Krankheit unentschuldigt gar
nicht wahrnahm. Insofern war die Massnahme zur Sicherung des Vollzugs der
Wegweisungsentscheide – wie man heute weiss – ungeeignet, sodass sie nicht
erneut angeordnet werden kann und eine Inhaftierung das einzige Mittel
darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisungen sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte. Das auch aufgrund der bestehenden Verlustscheine (im Umfang von
CHF 11'000.–) und des beträchtlichen Sozialhilfesaldos (CHF 210'000.– für die
Zeit, als er mit seiner Ex-Frau und der gemeinsamen Tochter zusammenwohnte und
CHF 166'000.–, als er alleine wohnte) als gross einzustufende öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Wegweisungen überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal dem Beurteilten
Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden, er aufgrund seiner Delinquenz als
Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und mit Hinweis
auf den überzeugenden Entscheid des JSD vom 30. September 2024 auch
aufgrund der nicht gelebten Vaterschaft zu C____ nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Auf Letzteres ist im vorliegenden Verfahren mangels Kognition
des Haftrichters nicht zurückzukommen (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17). Im Übrigen ist seine
medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Eine Rückkehr
nach Algerien mit der Tochter steht nach dem Gesagten offensichtlich nicht zur
Diskussion. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist
das Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der
Papierbeschaffung im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten mit Augenmass zügig
vorangetrieben worden.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den
Asylentscheid vom 28. November 2012 und die Tatsache, dass der Beurteilte beim
Migrationsamt mehrfach Rückkehrvisa für Heimatbesuche beantragt hat, keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
Zwar ist der Beurteilte bereits im Juli 2014 als algerischer Staatsangehöriger
identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch
an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden
teilnehmen (angemeldet ist er hierfür bereits seit März 2025). Wie das
Migrationsamt nachvollziehbar dargelegt hat, ist frühestens im August 2025 mit
einem Counselling-Termin zu rechnen und nach zwei weiteren Monaten mit einer Antwort
der algerischen Behörden, wobei dann noch eine Vorlaufzeit von mindestens 30
Tagen für die Flugbuchung und eine kurze zeitliche Reserve einberechnet werden muss,
weshalb die vom Migrationsamt für die Dauer von sechs Monaten angeordnete Haft
angemessen erscheint, zumal der Beurteilte bereits in der Haftanordnung
unentgeltlich verbeiständet wurde (vgl. dazu E. 1.2, 4.2) und auch in der
heutigen Haftverhandlung trotz mehrfacher Thematisierung keinerlei das
Verfahren beschleunigende Kooperationsansätze ersichtlich wurden. Der
Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck
angetönt – in der Hand, seine Zeit in Haft massiv zu verkürzen, indem er mit
den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, (gestützt auf ein
rechtsstaatliches Verfahren durchlaufene Entscheidungen) freiwillig ausreisen
zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen
umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Dem
Beurteilten wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 die unentgeltliche Verbeiständung
bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). MLaw Benjamin Appius ist im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für
die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf seine Honorarnote vom 20. Juni
2025.
abgestellt werden kann. Für die Haftverhandlung werden zusätzlich zwei
Stunden entschädigt. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 16. Dezember
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Benjamin Appius, wird ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen in Höhe
von CHF 36.– und 8.1 % Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 1‘336.10, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.