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Entscheid

AUS.2025.71

Ausschaffungshaft

23. Juni 2025Deutsch5 min

21. Juni 2025 (erneut) per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.71

URTEIL

vom 23.

Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1981, von

Rumänien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 21. Juni 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:

Beurteilter) am 20. Juni 2025 in Basel wegen eines Ladendiebstahls im [...]-Warenhaus

an der [...] von der Kantonspolizei Basel-Stadt angehalten wurde und sich dabei

herausstellte, dass er mit einem bis zum 12. Oktober 2028 gültigen Einreiseverbot

belegt ist;

dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des

Migrationsamts gleichentags die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;

dass das Migrationsamt den Beurteilten am

Sachverhalt

21. Juni 2025 (erneut) per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig

eine Ausschaffungshaft von acht Tagen bis zum 28. Juni 2025 anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich

begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind,

wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig

ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer

gültigen Identitätskarte ist, sondern der Flug nach Bukarest bereits am 25.

Juni 2025 stattfinden wird;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche

Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76

Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt den Beurteilten am

21. Juni 2025 (abermals) aus der Schweiz weggewiesen hat, wobei die

entsprechende Verfügung ihm auch ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,

wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort

weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass der Beurteilte bei seiner Befragung vom 20. Juni

2025 angab, am gleichen Tag in die Schweiz eingereist zu sein, womit er ein

weiteres Mal wissentlich gegen ein Einreiseverbot verstossen hat, auch wenn er

in der Befragung vom 21. Juni 2025 angab, getrunken zu haben, weshalb

er selber nicht wisse, wie er «hierhergekommen» sei, was jedoch unglaubwürdig

erscheint;

dass eine ausländische Person des Weiteren nach

dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der Beurteilte bereits mehrfach aus der

Schweiz weggewiesen werden musste, das am 13. August 2015 ursprünglich

verfügte Einreiseverbot deshalb immer wieder verlängert wurde und der

Beurteilte in der Folge trotzdem zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses

Einreiseverbot in der Schweiz festgenommen worden ist (in neuester Zeit unter

anderem am 4. März 2023, 24. Oktober 2023, 2. Februar 2024, 11. Februar

2024, 16. Februar 2024, 3. Juli 2024 und 20. Mai 2025);

dass der Beurteilte gemäss ZEMIS zwischen den

Erwägungen

Jahren 2016 und 2025 bereits sieben Mal in seine Heimat zurückgeführt wurde,

indes trotz Einreiseverbots jeweils wieder in die Schweiz eingereist ist;

dass der Beurteilte im Strafregister mit 22

Urteilen, meist aufgrund von Verstössen gegen das AIG, verzeichnet ist;

dass der Beurteilte mit seinem renitenten

Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an

behördliche Anordnung zu halten;

dass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass

der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen

würde, sollte er freigelassen werden;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt und durch den Kanton Zürich auch rechtskräftig wegen

Missachtung einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung verurteilt worden ist,

weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug

der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal der Flug nach Bukarest bereits übermorgen

Mittwoch stattfinden wird;

dass die Anordnung von acht Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine (kleine) Reservefrist

für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig

erweist;

dass das

Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

für acht Tage bis zum 28. Juni 2025, 11:45 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2025.71 wurde A____

durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

______________________