AUS.2025.72
Verlängerung der Ausschaffungshaft
3. Juli 2025Deutsch20 min
marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.72
URTEIL
vom 3.
Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1995,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Lea Hungerbühler,
Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
substituiert durch MLaw Daniel Gmür,
Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 24. Juni 2025
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,
reiste am 17. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am
gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. April 2023 lehnte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus
der Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab. Am
30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von
Deutschland in die Schweiz überstellt und hier in Basel am selben Tag wegen
eines laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom
18. März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen
mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu
einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten. Zudem wurde er für drei Jahre des
Landes verwiesen. Am 12. Juni 2023 wurde der Beurteilte zu Handen des
zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches
gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über ihn anordnete. Mit
Urteil vom 14. Juni 2024 bestätigte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Anordnung der
Ausschaffungshaft (VGE AUS.2024.29). Am 2. September 2024 verlängerte
das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 12. Dezember 2024.
Der Haftrichter bestätigte die Haftverlängerung mit Urteil vom
10. September 2024 bis zum 11. Dezember 2024 (VGE AUS.2024.48).
Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 bestätigte er eine weitere
Haftverlängerung bis zum 11. März 2025, welche das Migrationsamt am
3. Dezember 2024 verfügt hatte (VGE AUS.2024.72).
Zwischen dem
3. März 2025 und dem 4. April 2025 sass der Beurteilte
zwecks Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen im Strafvollzug. Nach seiner
Entlassung zu Handen des Migrationsamts ordnete dieses am
5. April 2025 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 3.
Juli 2025 an, welche der Haftrichter mit Urteil vom 8. April 2025
bestätigte (VGE AUS.2025.37).
Am
24. Juni 2025 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach
Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um drei Monate bis zum
3. Oktober 2025 verlängert. Am 3. Juli 2025 hat vor dem
Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden und sind die Parteien zum
Vortrag gelangt. Das vorliegende Urteil ist mündlich eröffnet worden. Die
vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 3. Juni 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor
Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Der Beurteilte wurde mit dem
negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig aus
der Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 18. März 2024 (SG.2024.14) rechtskräftig für drei Jahre
des Landes verwiesen.
3.
Der Beurteilte
lässt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. In der
Haftverlängerungsverfügung würden die Voraussetzungen, nach welchen gemäss
Art. 79 Abs. 2 AIG die Haftdauer auf bis zu 18 Monaten
verlängert werden könnten, weder behauptet noch dargelegt (Plädoyernotizen,
S. 1 f.). Dieses Vorbringen geht gänzlich an den Fakten vorbei. In
der hier zu überprüfenden Verfügung legt das Migrationsamt, nachdem es auf
seine früheren Verfügungen verwiesen hat, unter Verweis auf die jüngsten
Befragungen völlig ausreichend dar, dass der Beurteilte unverändert jede
Kooperation bei der Papierbeschaffung verweigert (vgl. Art. 79 Abs. 2
lit. a AIG). Ebenso gibt das Migrationsamt die seit der letzten
Haftüberprüfung durch die schweizerischen Migrationsbehörden erfolgten
Bemühungen wieder, die Identifikation des Beurteilten durch die marokkanischen
Behörden zu erwirken, wenn auch bisher ohne zählbares Ergebnis. Daraus wird
deutlich, dass die bisherigen Verzögerungen nicht durch die schweizerischen,
sondern ausschliesslich durch die marokkanischen Behörden zu vertreten sind
(vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Der Beurteilte stört sich auch
daran, dass das Migrationsamt im Zusammenhang mit der Prüfung milderer Mittel
als eine Haft ausgeführt hat: «Eine mildere Massnahme ist nach Auffassung des
Migrationsamtes Basel-Stadt vorliegend weder angezeigt noch zielführend.» Diese
Darlegung ist zwar kurz. Angesichts dessen, dass das Migrationsamt wie erwähnt
eingangs seiner Verlängerungsverfügung auf seine früheren Verfügungen verwiesen
hat und dass der Haftrichter bereits viermal die Eignung milderer Massnahmen
begründet verneint hat, konnte sich das Migrationsamt mit dieser kurzen
Erwägung begnügen. Dies gilt umso mehr, als der Beurteilte in seiner Befragung
vom 24. Juni 2025 gegenüber dem Migrationsamt eine Antwort auf die Frage,
was er tun würde, wenn man ihn heute freiliesse, verweigerte («Ich antworte
nicht auf diese Frage. Ich habe viel zu erzählen. Das ist mein Leben. Es geht
um mein Leben.» [Befragungsprotokoll vom 24. Juni 2025, S. 2]).
Der Beurteilte kann nun nicht im Nachhinein eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend machen lassen, wenn er die Antwort auf eine entsprechende Frage
nach einer allfälligen Haftentlassung explizit ablehnt. Selbst wenn man eine
ungenügende Begründung der Haftverlängerungsverfügung bejahen würde, wäre diese
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) im Übrigen in der heutigen
Verhandlung geheilt worden. Denn mit der heutigen Befragung des Beurteilten wie
auch des Vertreters des Migrationsamts sind sowohl der Beurteilte bzw. seine
Rechtsvertretung wie auch der Haftrichter in die Lage versetzt worden, sich vollumfänglich
mit den Argumenten des Migrationsamts auseinanderzusetzen (vgl. dazu BGer
2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.4; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 80 N 4).
4.
Das
Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft, genauer deren Verlängerung, auf
mehrere Haftgründe ab, wobei es im Einzelnen auf seine früheren Haftanordnungs-
bzw. –verlängerungsverfügungen vom 12. Juni 2024,
2.
September 2024, 3. Dezember 2025 und 5. April 2025
verweist. In Wiederholung der Erwägungen des Haftrichters in seinen verschiedenen
Haftüberprüfungsurteilen kann festgehalten was folgt:
4.1
Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des
Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in
Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte ist in der
Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen
verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt
worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er mit Urteil des
Strafgerichts vom 18. März 2024 wegen zahlreicher Gesetzesverstössen,
namentlich mehrfachen, teil versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung, zu
einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.
Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim erwähnten
Straftatbeständen des einfachen Diebstahls (Art. 139
Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der
genannten Bestimmung. Die betreffende Strafbestimmung hält eine Strafandrohung
von bis zu fünf Jahren bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte
Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit
vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer
Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist
allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe
(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5.
Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
4.2
Wie
sich aus dem Strafregisterauszug vom 7. April 2025 (in den Akten des
Verfahrens AUS.2025.37) ergibt, wurde der Beurteilte wiederholt rechtskräftig
wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1
AIG verurteilt (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 20. Februar 2023; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft
Oberland vom 14. Juli 2023; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach
vom 6. September 2023). Damit ist auch der zweite vom Migrationsamt
genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
4.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr
begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130.
II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Der Haftrichter
sah sich von Anfang an veranlasst, die Untertauchensgefahr zu bejahen. Daran
ändert auch die heutige Haftüberprüfung nichts. Der Beurteilte ist
offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an
behördliche Anordnungen zu halten. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM
vom 21. April 2023 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz
weggewiesen. An diese Anweisung hielt er sich jedoch nicht, sondern tauchte
unter. Ende 2023 wurde der Beurteilte in Deutschland angehalten, woraufhin die
Schweiz seiner Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach
seiner Inhaftierung (Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft) und seiner
Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt am 18. März 2024 wurde
er auf seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen und bei der Beschaffung von
Reisepapieren mitzuwirken, hingewiesen. Der Beurteilte weigert sich jedoch,
unverändert seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen. Er ist
offensichtlich nicht bereit, sich an gesetzliche Regelungen und behördliche
Anordnungen zu halten. Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass er eine
Freilassung dazu nutzen könnte, unterzutauchen und sich ein weiteres Mal ins
Ausland abzusetzen. In der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 gab er an,
in Marokko Probleme zu haben und unter keinen Umständen zurück zu wollen
(Verhandlungsprotokoll vom 10. Dezember 2024, S. 2 f.). Auch
heute hat er unmissverständlich ausgeschlossen, freiwillig in seine Heimat
zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Untertauchensgefahr ist
sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem
straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/
Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 62; Hugi Yar, a.a.O.,
Rz 12.97). Der Beurteilte ist, wie sich aus dem erwähnten
Strafregisterauszug ergibt, verschiedentlich straffällig geworden. Er wurde
wiederholt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie
Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu Freiheits- und Geldstrafen sowie
Bussen verurteilt. Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten
in keiner Weise nachgekommen. Er hat sich nie um die Beschaffung von
Reisepapieren gekümmert oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum
bemüht. Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund einer erheblichen
Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
Zum
Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im
Entscheid 139 I 206 E. 2.1 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als
verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im
Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne
dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden
oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit
Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und
2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das
Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte
Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen
zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung
voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu
verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste
oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das
Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,
in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der
Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs
Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom
19.
März 2002 E. 3c-e)".
5.2
5.2.1
Wie
schon in sämtlichen früheren Urteilen des Haftrichters festgehalten worden ist,
ist die Ausschaffung des Beurteilten nach Marokko rechtlich und tatsächlich
möglich. Das SEM hat in seinem abweisenden Asylentscheid vom
21.
April 2023 in eingehender Prüfung verneint, dass dem Beurteilten
bei einer Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben
drohen würde. Die allgemeine schlechte Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht
gegen den Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung und somit gegen eine
Ausschaffung dorthin.
5.2.2
Die
schweizerischen Migrationsbehörden haben in Beachtung ihrer Verpflichtungen aus
dem Beschleunigungsgebot schon früh ihre Ausschaffungsbemühungen aufgenommen. Das
Migrationsamt hat bereits am Tag nach der Verurteilung des Beurteilten durch
das Strafgericht Basel-Stadt am 18. März 2024 beim SEM um
Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM hat daraufhin am 25. März 2024
seinerseits die marokkanische Botschaft um Identifizierung des Beurteilten
ersucht. Am 5. Juni 2024 hat sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge
erkundigt. Das Migrationsamt hat sich seinerseits am
2.
September 2024 beim SEM nach einer Rückmeldung der marokkanischen
Behörden erkundigt. Das SEM hat am 31. Oktober 2024 alle offenen
Identifizierungsanfragen, darunter diejenige des Beurteilten, bei der
marokkanischen Botschaft angemahnt. Weitere Rückfragen erfolgten am
13.
Dezember 2024 und 5. Februar 2025. Am 12. Juni 2025
teilte das SEM mit, dass Mitte Mai sämtliche hängigen Fälle bei der
marokkanischen Botschaft angemahnt worden seien. Dass der
Identifizierungsprozess nicht schneller vorangeht, liegt offensichtlich nicht
an den schweizerischen, sondern an den marokkanischen Behörden (Art. 79
Abs. 2 lit. b AIG). Der Beurteilte hat es freilich selber in der
Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er mit den Behörden seines
Herkunftlandes Kontakt aufnimmt. Das Migrationsamt hat ihm in der Befragung vom
7.
August 2024 die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft in Bern
wie auch der zuständigen Behörden in Rabat/
Marokko (Direction des affaires consulaires et sociales) genannt, um sich ein
Laissez Passer ausstellen zu lassen. Der Beurteilte hat sich auch in allen
weiteren Befragungen jeweils standhaft geweigert, die genannten Stellen
anzurufen oder mit seiner Familie in Marokko Kontakt aufzunehmen, damit sie ihm
helfe (zuletzt in den Befragungen vom 23. April 2025, 6. Juni 2025 sowie
24.
Juni 2025). Auch heute rückt er von seiner Verweigerungshaltung
nicht ab (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es gilt demzufolge die
Antwort der marokkanischen Behörden abzuwarten. Sobald der Beurteilte als
marokkanischer Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist,
werden erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen ein Laissez Passer beschafft
sowie ein Flug gebucht werden können. Angesichts der hierfür noch ben.igten
Zeitspanne erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als
angemessen.
5.2.3
Der
Beurteilte wurde erstmals am 12. Juni 2024 in Ausschaffungshaft
genommen, die in der Folge zweimal verlängert wurde. Nachdem er zwischen dem
3.
März 2025 und 4. April 2025 im Strafvollzug verschiedene
Ersatzfreiheitsstrafen abgesessen hatte, wurde er mit Verfügung des
Migrationsamts vom 5. April 2025 erneut in Ausschaffungshaft
versetzt. Der Beurteilte befindet sich zum heutigen Zeitpunkt somit insgesamt
seit knapp zwölf Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft, was die
Verlängerung der Haft um weitere drei Monate mit Blick auf die gesetzliche
Maximaldauer von 18 Monaten (Art. 79 Abs. 2 AIG) noch als angemessen
erscheint. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass nach Auskunft des SEM
für anstehenden September im Rahmen des bilateralen Migrationsdialogs (Groupe
permanent migratoire mixte, GPMM) ein Treffen in Rabat vorgesehen ist und das
SEM davon ausgeht, dass die Liste der Identifikationen noch vor diesem
Austausch eintreffen wird (E-Mail SEM vom 12. Juni 2025). Der
Beurteilte hält diese Ankündigung für zu vage, als dass die Ausschaffung noch
innert der verbleibenden Frist von rund sechs Monaten noch tatsächlich möglich
wäre, zumal bislang jede Reaktion der marokkanischen Behörden ausgeblieben sei (vgl.
Plädoyernotizen, S. 3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist eine Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der
Entfernungsmassnahme nicht (mehr) geeignet, wenn die Wegweisung trotz der
behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1; BGer 2C_768/2020 vom
21.
Oktober 2020 E. 5.2). Die Haft hat, weil unverhältnismässig,
dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit
des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert
vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss
eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die
Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer
ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_768/2020 vom
21.
Oktober 2020 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden
Fall ist derzeit noch offen, ob der Name des Beurteilten auf der Liste der als
marokkanische Staatsangehörige anerkannten Personen stehen wird. Es ist aber
keineswegs unrealistisch, dass noch vor dem anberaumten Gesprächstermin eine
Liste mit Rückmeldungen zu den hängigen Identifikationsgesuchen eingehen wird.
Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beurteilten sind solche
bilaterale Gespräche auf höherer diplomatischer Ebene beidseits auf konkrete
Ergebnisse gerichtet, so dass durchaus damit gerechnet werden kann, dass
Pendenzen soweit möglich im Vorfeld bereinigt werden, auch um das Terrain für
fruchtbare Kontakte zu bereiten. Insofern erscheint der Vollzug der gegen den
Beurteilten verhängten Landesverweisung immer noch absehbar, dies umso mehr,
als bei einer positiven Identifizierung des Beurteilten und entsprechenden
Zusage eines Ersatzreisepapiers nach Aussage des anwesenden Mitarbeiters des
Migrationsamts binnen weniger Wochen die Rückführung nach Marokko mit einem
Linienflug (sei es unbegleitet oder mit Polizeibegleitung) organisiert werden
könnte (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Sollte der Name des Beurteilten aber
nicht auf dieser Liste erscheinen, wird sich die Frage stellen, ob mangels
jeder weiterer Fortschritte im Geschehen um seine Identifizierung die Haft über
die hier zu bestätigende Haftverlängerung von drei Monaten hinaus noch
aufrechterhalten werden kann.
5.2.4
Eine
mildere Massnahme als die Inhaftierung wie eine Eingrenzung (Art. 74 AIG)
wäre nicht zielführend. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit immer wieder
angegeben, er sei bereit, die Schweiz binnen weniger Stunden zu verlassen, wenn
man ihn freiliesse (Befragungsprotokoll vom 7. August 2024,
S. 2 f.; Befragungsprotokoll vom 20. August 2024, S. 2).
Eine Freilassung unter Auflagen (z.B. regelmässige Meldepflicht) kommt auch darum
nicht in Frage, als der Beurteilte sich in der Vergangenheit schon wiederholt
nicht an derartige Anordnungen der Behörden gehalten hat und in der Folge
deswegen strafrechtlich verurteilt worden ist (Missachtung einer Ein- oder
Ausgrenzung [oben E. 4.2]). Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr
(oben E. 4.3), ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft erforderlich, um
die Wegweisung bzw. Landesverweisung sicherzustellen. Dass der Beurteilte sich
heute auf entsprechende Frage seines Rechtsvertreters hin bereit erklärt hat, sich
bei Zuweisung einer Unterkunft regelmässig beim Migrationsamt zu melden
(Verhandlungsprotokoll, S. 5), ist als angepasstes Aussageverhalten zu
werten, nachdem er zuvor auf die Frage des Haftrichters, was er bei einer
Freilassung machen würde, bloss geantwortet hatte, ein Asylgesuch stellen zu
wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Der Beurteilte hat in der
Vergangenheit immer wieder zum Ausdruck gebracht, unter keinen Umständen in
seine Heimat zurückkehren zu wollen. Nachdem er nach seiner Wegweisung im
Asylverfahren untergetaucht und nach Deutschland gereist ist und damit zu
erkennen gegeben hat, dass er sich nicht um behördliche Anordnungen schert, ist
nicht zu erwarten, dass er sich nun bei einer Haftentlassung an eine regelmässige
Meldepflicht halten wird.
6.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Der Beurteilte
hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei
Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Da der Beurteilte sich schon seit mehr als
drei Monaten in Haft befindet, ist ihm für die gerichtliche Überprüfung der vorliegenden
Haftverlängerung die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Der
Rechtsbeistand des Beurteilten weist eigene Bemühungen von 3.5 Stunden
aus. Hinzukommen weitere 2.5 Stunden für Verhandlung, Vor- und Nachbesprechung
sowie eine halbe Wegpauschale (die zweite Hälfte der Wegpauschale wird dem Rechtsvertreter
mit dem Entscheid im gleich anschliessenden Verfahren AUS.2025.73 vergütet
werden). Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.– zusammen ein
Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen. Nicht
berücksichtigt werden können praxisgemäss im gerichtlichen
Überprüfungsverfahren die unter der Rubrik «Zeit PRA» aufgeführten Bemühungen
eines/r (mutmasslichen) Praktikanten/-in im Verfahren vor Migrationsamt, umso
mehr als für diese/n Praktikantin/en auch gar keine Substitutionsbewilligung
vorliegt.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist bis zum 3. Oktober 2025 rechtmässig und angemessen.
A____ wird die unentgeltliche
Verbeiständung mit RA Lea Hungerbühler, substituiert durch Advokat Daniel Gmür,
bewilligt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____,
MLaw Lea Hungerbühler, substituiert durch Advokat Daniel Gmür, wird ein Honorar
von CHF 1'210.– (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.