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Entscheid

AUS.2025.72

Verlängerung der Ausschaffungshaft

3. Juli 2025Deutsch20 min

marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.72

URTEIL

vom 3.

Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1995,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler,

Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

substituiert durch MLaw Daniel Gmür,

Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 24. Juni 2025

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,

reiste am 17. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am

gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. April 2023 lehnte

das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus

der Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab. Am

30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von

Deutschland in die Schweiz überstellt und hier in Basel am selben Tag wegen

eines laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom

18. März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen

mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu

einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten. Zudem wurde er für drei Jahre des

Landes verwiesen. Am 12. Juni 2023 wurde der Beurteilte zu Handen des

zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches

gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über ihn anordnete. Mit

Urteil vom 14. Juni 2024 bestätigte der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Anordnung der

Ausschaffungshaft (VGE AUS.2024.29). Am 2. September 2024 verlängerte

das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 12. Dezember 2024.

Der Haftrichter bestätigte die Haftverlängerung mit Urteil vom

10. September 2024 bis zum 11. Dezember 2024 (VGE AUS.2024.48).

Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 bestätigte er eine weitere

Haftverlängerung bis zum 11. März 2025, welche das Migrationsamt am

3. Dezember 2024 verfügt hatte (VGE AUS.2024.72).

Zwischen dem

3. März 2025 und dem 4. April 2025 sass der Beurteilte

zwecks Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen im Strafvollzug. Nach seiner

Entlassung zu Handen des Migrationsamts ordnete dieses am

5. April 2025 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 3.

Juli 2025 an, welche der Haftrichter mit Urteil vom 8. April 2025

bestätigte (VGE AUS.2025.37).

Am

24. Juni 2025 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach

Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um drei Monate bis zum

3. Oktober 2025 verlängert. Am 3. Juli 2025 hat vor dem

Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden und sind die Parteien zum

Vortrag gelangt. Das vorliegende Urteil ist mündlich eröffnet worden. Die

vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 3. Juni 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung

sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Der Beurteilte wurde mit dem

negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig aus

der Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 18. März 2024 (SG.2024.14) rechtskräftig für drei Jahre

des Landes verwiesen.

3.

Der Beurteilte

lässt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. In der

Haftverlängerungsverfügung würden die Voraussetzungen, nach welchen gemäss

Art. 79 Abs. 2 AIG die Haftdauer auf bis zu 18 Monaten

verlängert werden könnten, weder behauptet noch dargelegt (Plädoyernotizen,

S. 1 f.). Dieses Vorbringen geht gänzlich an den Fakten vorbei. In

der hier zu überprüfenden Verfügung legt das Migrationsamt, nachdem es auf

seine früheren Verfügungen verwiesen hat, unter Verweis auf die jüngsten

Befragungen völlig ausreichend dar, dass der Beurteilte unverändert jede

Kooperation bei der Papierbeschaffung verweigert (vgl. Art. 79 Abs. 2

lit. a AIG). Ebenso gibt das Migrationsamt die seit der letzten

Haftüberprüfung durch die schweizerischen Migrationsbehörden erfolgten

Bemühungen wieder, die Identifikation des Beurteilten durch die marokkanischen

Behörden zu erwirken, wenn auch bisher ohne zählbares Ergebnis. Daraus wird

deutlich, dass die bisherigen Verzögerungen nicht durch die schweizerischen,

sondern ausschliesslich durch die marokkanischen Behörden zu vertreten sind

(vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Der Beurteilte stört sich auch

daran, dass das Migrationsamt im Zusammenhang mit der Prüfung milderer Mittel

als eine Haft ausgeführt hat: «Eine mildere Massnahme ist nach Auffassung des

Migrationsamtes Basel-Stadt vorliegend weder angezeigt noch zielführend.» Diese

Darlegung ist zwar kurz. Angesichts dessen, dass das Migrationsamt wie erwähnt

eingangs seiner Verlängerungsverfügung auf seine früheren Verfügungen verwiesen

hat und dass der Haftrichter bereits viermal die Eignung milderer Massnahmen

begründet verneint hat, konnte sich das Migrationsamt mit dieser kurzen

Erwägung begnügen. Dies gilt umso mehr, als der Beurteilte in seiner Befragung

vom 24. Juni 2025 gegenüber dem Migrationsamt eine Antwort auf die Frage,

was er tun würde, wenn man ihn heute freiliesse, verweigerte («Ich antworte

nicht auf diese Frage. Ich habe viel zu erzählen. Das ist mein Leben. Es geht

um mein Leben.» [Befragungsprotokoll vom 24. Juni 2025, S. 2]).

Der Beurteilte kann nun nicht im Nachhinein eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend machen lassen, wenn er die Antwort auf eine entsprechende Frage

nach einer allfälligen Haftentlassung explizit ablehnt. Selbst wenn man eine

ungenügende Begründung der Haftverlängerungsverfügung bejahen würde, wäre diese

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) im Übrigen in der heutigen

Verhandlung geheilt worden. Denn mit der heutigen Befragung des Beurteilten wie

auch des Vertreters des Migrationsamts sind sowohl der Beurteilte bzw. seine

Rechtsvertretung wie auch der Haftrichter in die Lage versetzt worden, sich vollumfänglich

mit den Argumenten des Migrationsamts auseinanderzusetzen (vgl. dazu BGer

2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.4; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 80 N 4).

4.

Das

Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft, genauer deren Verlängerung, auf

mehrere Haftgründe ab, wobei es im Einzelnen auf seine früheren Haftanordnungs-

bzw. –verlängerungsverfügungen vom 12. Juni 2024,

2.

September 2024, 3. Dezember 2025 und 5. April 2025

verweist. In Wiederholung der Erwägungen des Haftrichters in seinen verschiedenen

Haftüberprüfungsurteilen kann festgehalten was folgt:

4.1

Das

Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des

Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in

Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte ist in der

Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen

verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt

worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er mit Urteil des

Strafgerichts vom 18. März 2024 wegen zahlreicher Gesetzesverstössen,

namentlich mehrfachen, teil versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung, zu

einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren

bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim erwähnten

Straftatbeständen des einfachen Diebstahls (Art. 139

Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der

genannten Bestimmung. Die betreffende Strafbestimmung hält eine Strafandrohung

von bis zu fünf Jahren bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte

Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit

vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer

Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist

allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe

(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5.

Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

4.2

Wie

sich aus dem Strafregisterauszug vom 7. April 2025 (in den Akten des

Verfahrens AUS.2025.37) ergibt, wurde der Beurteilte wiederholt rechtskräftig

wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1

AIG verurteilt (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

vom 20. Februar 2023; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft

Oberland vom 14. Juli 2023; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach

vom 6. September 2023). Damit ist auch der zweite vom Migrationsamt

genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

4.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr

begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und

130.

II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Der Haftrichter

sah sich von Anfang an veranlasst, die Untertauchensgefahr zu bejahen. Daran

ändert auch die heutige Haftüberprüfung nichts. Der Beurteilte ist

offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an

behördliche Anordnungen zu halten. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM

vom 21. April 2023 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz

weggewiesen. An diese Anweisung hielt er sich jedoch nicht, sondern tauchte

unter. Ende 2023 wurde der Beurteilte in Deutschland angehalten, woraufhin die

Schweiz seiner Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach

seiner Inhaftierung (Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft) und seiner

Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt am 18. März 2024 wurde

er auf seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen und bei der Beschaffung von

Reisepapieren mitzuwirken, hingewiesen. Der Beurteilte weigert sich jedoch,

unverändert seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen. Er ist

offensichtlich nicht bereit, sich an gesetzliche Regelungen und behördliche

Anordnungen zu halten. Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass er eine

Freilassung dazu nutzen könnte, unterzutauchen und sich ein weiteres Mal ins

Ausland abzusetzen. In der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 gab er an,

in Marokko Probleme zu haben und unter keinen Umständen zurück zu wollen

(Verhandlungsprotokoll vom 10. Dezember 2024, S. 2 f.). Auch

heute hat er unmissverständlich ausgeschlossen, freiwillig in seine Heimat

zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Untertauchensgefahr ist

sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem

straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/

Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 62; Hugi Yar, a.a.O.,

Rz 12.97). Der Beurteilte ist, wie sich aus dem erwähnten

Strafregisterauszug ergibt, verschiedentlich straffällig geworden. Er wurde

wiederholt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie

Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu Freiheits- und Geldstrafen sowie

Bussen verurteilt. Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten

in keiner Weise nachgekommen. Er hat sich nie um die Beschaffung von

Reisepapieren gekümmert oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum

bemüht. Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund einer erheblichen

Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

5.

5.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit

Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im

Entscheid 139 I 206 E. 2.1 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den

Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als

verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im

Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne

dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden

oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit

Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und

2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das

Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte

Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen

zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung

voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu

verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste

oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das

Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,

in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der

Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs

Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom

19.

März 2002 E. 3c-e)".

5.2

5.2.1

Wie

schon in sämtlichen früheren Urteilen des Haftrichters festgehalten worden ist,

ist die Ausschaffung des Beurteilten nach Marokko rechtlich und tatsächlich

möglich. Das SEM hat in seinem abweisenden Asylentscheid vom

21.

April 2023 in eingehender Prüfung verneint, dass dem Beurteilten

bei einer Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben

drohen würde. Die allgemeine schlechte Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht

gegen den Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung und somit gegen eine

Ausschaffung dorthin.

5.2.2

Die

schweizerischen Migrationsbehörden haben in Beachtung ihrer Verpflichtungen aus

dem Beschleunigungsgebot schon früh ihre Ausschaffungsbemühungen aufgenommen. Das

Migrationsamt hat bereits am Tag nach der Verurteilung des Beurteilten durch

das Strafgericht Basel-Stadt am 18. März 2024 beim SEM um

Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM hat daraufhin am 25. März 2024

seinerseits die marokkanische Botschaft um Identifizierung des Beurteilten

ersucht. Am 5. Juni 2024 hat sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge

erkundigt. Das Migrationsamt hat sich seinerseits am

2.

September 2024 beim SEM nach einer Rückmeldung der marokkanischen

Behörden erkundigt. Das SEM hat am 31. Oktober 2024 alle offenen

Identifizierungsanfragen, darunter diejenige des Beurteilten, bei der

marokkanischen Botschaft angemahnt. Weitere Rückfragen erfolgten am

13.

Dezember 2024 und 5. Februar 2025. Am 12. Juni 2025

teilte das SEM mit, dass Mitte Mai sämtliche hängigen Fälle bei der

marokkanischen Botschaft angemahnt worden seien. Dass der

Identifizierungsprozess nicht schneller vorangeht, liegt offensichtlich nicht

an den schweizerischen, sondern an den marokkanischen Behörden (Art. 79

Abs. 2 lit. b AIG). Der Beurteilte hat es freilich selber in der

Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er mit den Behörden seines

Herkunftlandes Kontakt aufnimmt. Das Migrationsamt hat ihm in der Befragung vom

7.

August 2024 die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft in Bern

wie auch der zuständigen Behörden in Rabat/

Marokko (Direction des affaires consulaires et sociales) genannt, um sich ein

Laissez Passer ausstellen zu lassen. Der Beurteilte hat sich auch in allen

weiteren Befragungen jeweils standhaft geweigert, die genannten Stellen

anzurufen oder mit seiner Familie in Marokko Kontakt aufzunehmen, damit sie ihm

helfe (zuletzt in den Befragungen vom 23. April 2025, 6. Juni 2025 sowie

24.

Juni 2025). Auch heute rückt er von seiner Verweigerungshaltung

nicht ab (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es gilt demzufolge die

Antwort der marokkanischen Behörden abzuwarten. Sobald der Beurteilte als

marokkanischer Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist,

werden erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen ein Laissez Passer beschafft

sowie ein Flug gebucht werden können. Angesichts der hierfür noch ben.igten

Zeitspanne erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als

angemessen.

5.2.3

Der

Beurteilte wurde erstmals am 12. Juni 2024 in Ausschaffungshaft

genommen, die in der Folge zweimal verlängert wurde. Nachdem er zwischen dem

3.

März 2025 und 4. April 2025 im Strafvollzug verschiedene

Ersatzfreiheitsstrafen abgesessen hatte, wurde er mit Verfügung des

Migrationsamts vom 5. April 2025 erneut in Ausschaffungshaft

versetzt. Der Beurteilte befindet sich zum heutigen Zeitpunkt somit insgesamt

seit knapp zwölf Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft, was die

Verlängerung der Haft um weitere drei Monate mit Blick auf die gesetzliche

Maximaldauer von 18 Monaten (Art. 79 Abs. 2 AIG) noch als angemessen

erscheint. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass nach Auskunft des SEM

für anstehenden September im Rahmen des bilateralen Migrationsdialogs (Groupe

permanent migratoire mixte, GPMM) ein Treffen in Rabat vorgesehen ist und das

SEM davon ausgeht, dass die Liste der Identifikationen noch vor diesem

Austausch eintreffen wird (E-Mail SEM vom 12. Juni 2025). Der

Beurteilte hält diese Ankündigung für zu vage, als dass die Ausschaffung noch

innert der verbleibenden Frist von rund sechs Monaten noch tatsächlich möglich

wäre, zumal bislang jede Reaktion der marokkanischen Behörden ausgeblieben sei (vgl.

Plädoyernotizen, S. 3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist eine Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der

Entfernungsmassnahme nicht (mehr) geeignet, wenn die Wegweisung trotz der

behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1; BGer 2C_768/2020 vom

21.

Oktober 2020 E. 5.2). Die Haft hat, weil unverhältnismässig,

dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit

des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert

vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss

eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die

Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer

ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_768/2020 vom

21.

Oktober 2020 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden

Fall ist derzeit noch offen, ob der Name des Beurteilten auf der Liste der als

marokkanische Staatsangehörige anerkannten Personen stehen wird. Es ist aber

keineswegs unrealistisch, dass noch vor dem anberaumten Gesprächstermin eine

Liste mit Rückmeldungen zu den hängigen Identifikationsgesuchen eingehen wird.

Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beurteilten sind solche

bilaterale Gespräche auf höherer diplomatischer Ebene beidseits auf konkrete

Ergebnisse gerichtet, so dass durchaus damit gerechnet werden kann, dass

Pendenzen soweit möglich im Vorfeld bereinigt werden, auch um das Terrain für

fruchtbare Kontakte zu bereiten. Insofern erscheint der Vollzug der gegen den

Beurteilten verhängten Landesverweisung immer noch absehbar, dies umso mehr,

als bei einer positiven Identifizierung des Beurteilten und entsprechenden

Zusage eines Ersatzreisepapiers nach Aussage des anwesenden Mitarbeiters des

Migrationsamts binnen weniger Wochen die Rückführung nach Marokko mit einem

Linienflug (sei es unbegleitet oder mit Polizeibegleitung) organisiert werden

könnte (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Sollte der Name des Beurteilten aber

nicht auf dieser Liste erscheinen, wird sich die Frage stellen, ob mangels

jeder weiterer Fortschritte im Geschehen um seine Identifizierung die Haft über

die hier zu bestätigende Haftverlängerung von drei Monaten hinaus noch

aufrechterhalten werden kann.

5.2.4

Eine

mildere Massnahme als die Inhaftierung wie eine Eingrenzung (Art. 74 AIG)

wäre nicht zielführend. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit immer wieder

angegeben, er sei bereit, die Schweiz binnen weniger Stunden zu verlassen, wenn

man ihn freiliesse (Befragungsprotokoll vom 7. August 2024,

S. 2 f.; Befragungsprotokoll vom 20. August 2024, S. 2).

Eine Freilassung unter Auflagen (z.B. regelmässige Meldepflicht) kommt auch darum

nicht in Frage, als der Beurteilte sich in der Vergangenheit schon wiederholt

nicht an derartige Anordnungen der Behörden gehalten hat und in der Folge

deswegen strafrechtlich verurteilt worden ist (Missachtung einer Ein- oder

Ausgrenzung [oben E. 4.2]). Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr

(oben E. 4.3), ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft erforderlich, um

die Wegweisung bzw. Landesverweisung sicherzustellen. Dass der Beurteilte sich

heute auf entsprechende Frage seines Rechtsvertreters hin bereit erklärt hat, sich

bei Zuweisung einer Unterkunft regelmässig beim Migrationsamt zu melden

(Verhandlungsprotokoll, S. 5), ist als angepasstes Aussageverhalten zu

werten, nachdem er zuvor auf die Frage des Haftrichters, was er bei einer

Freilassung machen würde, bloss geantwortet hatte, ein Asylgesuch stellen zu

wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Der Beurteilte hat in der

Vergangenheit immer wieder zum Ausdruck gebracht, unter keinen Umständen in

seine Heimat zurückkehren zu wollen. Nachdem er nach seiner Wegweisung im

Asylverfahren untergetaucht und nach Deutschland gereist ist und damit zu

erkennen gegeben hat, dass er sich nicht um behördliche Anordnungen schert, ist

nicht zu erwarten, dass er sich nun bei einer Haftentlassung an eine regelmässige

Meldepflicht halten wird.

6.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Der Beurteilte

hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei

Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Da der Beurteilte sich schon seit mehr als

drei Monaten in Haft befindet, ist ihm für die gerichtliche Überprüfung der vorliegenden

Haftverlängerung die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Der

Rechtsbeistand des Beurteilten weist eigene Bemühungen von 3.5 Stunden

aus. Hinzukommen weitere 2.5 Stunden für Verhandlung, Vor- und Nachbesprechung

sowie eine halbe Wegpauschale (die zweite Hälfte der Wegpauschale wird dem Rechtsvertreter

mit dem Entscheid im gleich anschliessenden Verfahren AUS.2025.73 vergütet

werden). Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.– zusammen ein

Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen. Nicht

berücksichtigt werden können praxisgemäss im gerichtlichen

Überprüfungsverfahren die unter der Rubrik «Zeit PRA» aufgeführten Bemühungen

eines/r (mutmasslichen) Praktikanten/-in im Verfahren vor Migrationsamt, umso

mehr als für diese/n Praktikantin/en auch gar keine Substitutionsbewilligung

vorliegt.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist bis zum 3. Oktober 2025 rechtmässig und angemessen.

A____ wird die unentgeltliche

Verbeiständung mit RA Lea Hungerbühler, substituiert durch Advokat Daniel Gmür,

bewilligt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____,

MLaw Lea Hungerbühler, substituiert durch Advokat Daniel Gmür, wird ein Honorar

von CHF 1'210.– (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.