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Entscheid

AUS.2025.73

Verlängerung der Ausschaffungshaft

26. Juni 2025Deutsch34 min

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.73

URTEIL

vom 3.

Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel,

vertreten durch Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002

Zürich

substituiert durch MLaw Daniel

Gmür, Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 25. Juni 2025

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter) wurde am 8. Januar 2024 im Zusammenhang mit

mehreren Ladendiebstählen festgenommen. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn

daraufhin mit Verfügung vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum

16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg

und entliess ihn aus der Haft. Ausserdem sprach das Staatssekretariat für

Migration (SEM) gleichentags ein Einreiseverbot gegen den Beurteilten mit

Gültigkeit ab 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2027 aus. Am 24. Januar 2024

wurde der Beurteilte von Zollbeamten am Bahnhof SBB kontrolliert und

festgenommen. Am 14. Februar 2024 stellte er beim Migrationsamt aus der Haft

ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 2. April 2024 vom SEM abgewiesen

wurde. Mit gleichem Entscheid wurde der Beurteilte aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des

Beurteilten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab.

Seit seiner

Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

24. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu

einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Mit Urteil der regionalen

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte

wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen

mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Busse von CHF 0.– (wohl CHF 100.–). Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 wurde er wegen Diebstahls,

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung

einer Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF

30.– (abzüglich ein Tag ausgestandene Untersuchungshaft) und einer Busse von

CHF 500.–. Dazu kommen laufende Strafverfahren im Kanton Aargau wegen

Diebstahls sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts.

Der Beurteilte

wurde am 9. Januar 2025 erneut inhaftiert und befand sich bis am 6. April

2025 in strafrechtlich motivierter Haft. Am 5. April 2025 ordnete das

Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung

eine Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 6. April 2025 bis zum 5. Juli 2025

an, welche mit Urteil vom 9. April 2025 vom Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) bestätigt wurde.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 verlängert das Migrationsamt, nachdem es dem

Beurteilten das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um drei

Monate bis zum 5. Oktober 2025. Der Haftrichter zog die vom Migrationsamt

übermittelten Akten des ersten Haftprüfungsverfahrens (VGE AUS.2025.35 vom 9.

April 2025) bei. Am 3. Juli 2025 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit

eines Mitarbeiters des Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten,

Advokat Daniel Gmür, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, er sei umgehend aus

der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen.

Subeventualiter sei die Haft auf zwei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt

hat an der verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den

Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung

erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 5. Juli 2025. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag

auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer

2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive

inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner

Inhaftierung, ist dem Beurteilten mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine

unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Diese erteilte Advokat

Daniel Gmür am 1. Juli 2025 für das vorliegende Verfahren eine Substitutionsvollmacht.

Die unentgeltliche Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2025

bewilligt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des

Migrationsamts vom 9. Januar 2024 rechtskräftig aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.). Ausserdem wurde

er mit abschlägigem Asylentscheid des SEM vom 2. April 2024 aus der Schweiz und

dem Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Nachdem die

gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit

Urteil vom 25. Juni 2024 abgewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 45 ff.),

ist auch dieser Wegweisungsentscheid rechtskräftig.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt

auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug

aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E.

3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.

Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,

letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen

Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104

vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2

Das

Vorliegen der vom Migrationsamt angenommenen Haftgründe bestritt der Beurteilte

im Grundsatz nicht. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit wendet er sich mit

seinen Ausführungen dennoch gegen die Annahme von Untertauchensgefahr. Auf

diese Einwände ist daher bereits bei der Prüfung der Untertauchensgefahr

einzugehen.

3.1.3

3.1.3.1

Der

Beurteilte äusserte vor seinem Asylgesuch vom 14. Februar 2024 bereits zwei Mal

den Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. So meldete er sich am

16.

Oktober 2023 beim Bundesasylzentrum Boudry und gab an, dass er ein

Asylgesuch stellen wolle, woraufhin er an das Bundesasylzentrum Basel verwiesen

wurde. Ausserdem wurde ihm hierfür ein Laissez-passer ausgestellt und ein

Zugticket ausgehändigt (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 12). Gemäss Auskunft des SEM

ist er in der Folge indes nie beim Bundesasylzentrum in Basel angekommen (vgl.

Aktenauszug 2, PDF S. 25). Am 22. Dezember 2023 wurde der Beurteilte im

Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl.

Aktenauszug 1, PDF S. 2 ff.), woraufhin er dem Migrationsamt mitteilte, dass er

ein Asylgesuch stellen wolle (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 22). Daraufhin wurde

er am 23. Dezember 2023 aus der Haft entlassen, mit der Weisung, sich bei

der SEM-Empfangsstelle beim Bundesasylzentrum zu melden (vgl. Aktenauszug 1,

PDF S. 21). Ein Asylgesuch stellte er in der Folge nicht. Mit dem Einwand, er

habe das Aslyverfahren nicht verstanden und habe nicht gewusst, wohin er gehen müsse,

ist er nicht zu hören. Im Laissez-passer des SEM, welches dem Beurteilten in

Boudry ausgestellt wurde, wurde die Adresse des Bundesasylzentrums Basel-Stadt vermerkt

und es ist (auf Deutsch, Französisch und Italienisch) festgehalten, dass er

sich innert 24 Stunden dort zu melden habe (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 12).

Auch anlässlich der Haftentlassung vom 23. Dezember 2023 wurde ihm gemäss

Aktennotiz des Migrationsamts zusätzlich ein Laissez-passer ausgestellt (vgl.

Aktenauszug 1, PDF S. 22). Es mag sein, dass der Beurteilte womöglich nicht wusste,

weshalb er sich für das Stellen des Asylgesuchs ans Bundesasylzentrum in

Basel-Stadt wenden musste, aufgrund des Gesagten war ihm aber bestens bekannt,

dass ihm dies angeordnet wurde und wohin er zu gehen hatte. Dass er trotz

dieser Anweisungen nicht beim Bundesasylzentrum Basel-Stadt erschien, spricht

dafür, dass der Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen

zu halten.

Am

8.

Januar 2024 wurde der Beurteilte erneut im Zusammenhang mit einem

Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 2

ff.), woraufhin er mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 mit

einer Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.).

Gleichentags verfügte das SEM ein Einreiseverbot für das schweizerische und

liechtensteinische Gebiet für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar

2027.

(vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 76 ff.). Beide Verfügungen wurden dem

Beurteilten mündlich übersetzt und der Erhalt von ihm unterschriftlich

quittiert (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 64 und S. 75). Trotz dieser ihm

bekannten Einreisesperre wurde der Beurteilte am 24. Januar 2024 von

Zollbeamten im stehenden Zug beim Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen

(vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 3 ff.), wobei er dem Migrationsamt gegenüber

unumwunden einräumte, dass er mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz

eingereist sei (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 61). Dies zeugt von

grosser Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber, zumal der Beurteilte

ausserdem von Frankreich seit August 2023 mit einer «obligation à quitter le

territoire» belegt ist, es ihm also bereits lange vor der Wegweisung aus dem

Schengen-Raum nicht erlaubt war, sich nach Frankreich zu begeben (vgl.

Aktenauszug 5, PDF S. 61). Der Beurteilte behauptete anlässlich der

Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 zwar, dass ihm bis vor kurzem nicht

bewusst gewesen sei, dass er nicht nach Frankreich dürfe. Allerdings scheint

diese Behauptung eher unglaubhaft, konnte er doch später in der Verhandlung

selbst die Wegweisung mit einem Ladendiebstahl in Verbindung bringen (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Anlässlich der heutigen

Verhandlung auf diesen Widerspruch angesprochen, fielen seine Antworten

ausweichend aus. Letztlich wollte oder konnte er die Unstimmigkeit nicht nachvollziehbar

erklären (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Aber unabhängig davon, ob er um

die französische Fernhaltemassnahme wusste, ist festzustellen, dass ihn

zumindest das schweizerische Einreiseverbot offensichtlich schlicht nicht

kümmerte.

Am 14. Februar

2024.

stellte der Beurteilte ein erstes Asylgesuch in der Schweiz (vgl.

Aktenauszug 4, PDF S. 71), als er nach seiner Festnahme am 24. Januar 2024

eine über ihn mit Strafbefehl vom 24. Dezember 2023 verhängte

Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen musste (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 68).

Nachdem sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 2. April 2024 abgewiesen

worden war (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.) und er dagegen am 25.

April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, verfügte das

Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2024, dass der Beurteilte den Ausgang des

Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne (vgl. Aktenauszug 3, PDF S.

22.

f.). Noch während laufendem Beschwerdeverfahren ist der Beurteilte indes

untergetaucht, meldete die Sozialhilfe Basel-Stadt den Beurteilten doch am 6.

Juni 2024 als verschwunden seit dem 19. Mai 2024 (vgl. Aktenauszug 3, PDF

S. 41 ff.). Der Rechtsvertreter weist darauf hin, dass es ausländischen

Personen, denen während dem Asylverfahren der Aufenthalt in der Schweiz gewährt

wird, oftmals nicht bewusst sei, dass sie an einem Ort bleiben und der Behörde

zur Verfügung stehen müssten, weshalb daraus keine Untertauchensgefahr

abgleitet werden könne (vgl. Plädoyer S. 1). Dies erscheint grundsätzlich nicht

völlig abwegig, zumal aus den Akten keine entsprechende explizite Weisung der

Behörden zu entnehmen ist. Dennoch fällt ins Auge, dass selbst der Beurteilte

davon spricht, dass er während dieser Zeit «schwarz» bei einem Kollegen gewohnt

habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Ausserdem kann aus seinen

heutigen Aussagen, wonach er damals illegal in Basel gelebt habe, weil sein

Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), zwar

geschlossen werden, dass er die Erlaubnis des Bundesverwaltungsgerichts, das

Asylverfahren in der Schweiz abzuwarten, falsch oder nicht verstanden hatte,

allerdings zeigen sie auch, dass ihm ein Verbot, sich in der Schweiz

aufzuhalten, offenbar gleichgültig gewesen wäre. Aber selbst wenn diese

Umstände unberücksichtigt blieben, ändert dies mit Verweis auf die vorstehenden

Ausführungen nichts daran, dass der Beurteilte bereits mehrfach behördliche

Anordnungen missachtete. Seine Ignoranz gegenüber Vorschriften zeigt sich jüngst

auch darin, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 9. Mai 2025 freimütig

einräumte, dass er in der Vergangenheit ohne gültige Papiere in Spanien gelebt

und gearbeitet habe (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 36). All diese

Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beurteilte kaum gewillt ist,

behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

3.1.3.2

Der

Beurteilte wurde zuletzt am 9. Januar 2025 von der Kantonspolizei Aargau unter

anderem im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl festgenommen. Aus dem

Polizeirapport vom 14. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass er sich gegenüber

der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes auf seinem

Mobiltelefon auswies (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.). Das Migrationsamt

machte in der Folge beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

die Fotografie des Passes erhältlich, auf der ein Bild des Beurteilten mit dem

Namen [...], geboren am [...] ersichtlich ist (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13

ff.). Die Prüfung des maschinenlesbaren Bereichs (MRZ) durch das Migrationsamt liess

vermuten, dass es sich hierbei um ein Bild eines echten Passes handelt (vgl.

Aktenauszug 6, PDF S. 17). Ausserdem ist aus dem E-Mail des

Regionalgefängnisses Burgdorf vom 24. Februar 2025 zu entnehmen, dass der

Beurteilte auf die Ansprache mit [...] mit «c’est moi» reagiert habe (vgl.

Aktenauszug 6, PDF S. 22). Der Beurteilte stritt sowohl im selbstverfassten

Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März 2025 als auch anlässlich der

Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 ab, dass er tunesischer Staatsangehöriger

sei, und machte geltend, dass es sich um ein Bild eines gefälschten Passes

handle (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Mittlerweile wurde der

Beurteilte unter den Personalien A____, geboren am [...], von den algerischen

Behörden als algerischer Staatsbürger identifiziert (vgl. Aktenauszug ab 9.

April 2025, PDF S. 32), womit seine Abstreitungen als wahr erachtet werden

können. Dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund der Anhaltesituation mit

der Polizei im Kanton Aargau vom 9. Januar 2025 erstellt ist, dass der

Beurteilte in der Schweiz unter Angabe verschiedener Identitäten aufgetreten

ist, was klarerweise für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Kommt

hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom

15.

Mai 2025 einerseits bestätigte, dass er A____ aus Algerien sei,

gleichzeitig aber plötzlich ebenso behauptete, es handle sich um ein Bild eines

von den tunesischen Behörden ausgestellten Passes und die darin ausgewiesene

Identität sei seine richtige (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 27

ff.). Es erscheint evident, dass der Beurteilte durch dieses widersprüchliche Verhalten

den Vollzug der Wegweisung zu erschweren versucht. Entsprechendes gab er

anlässlich der heutigen Verhandlung denn auch unumwunden zu, führte er doch aus,

er habe gelogen, weil er seine richtige Identität nicht offenlegen wolle (vgl.

heutiges Verhandlungsprotokoll). Kommt hinzu, dass er bisher unmissverständlich

klarstellte, dass er bei der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde (vgl.

Aktenauszug 6, PDF S. 36; Befragungsprotoll vom 2. April 2025;

Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025; Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 33

ff.), zuletzt erneut anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 25. Juni

2025.

(vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 4 f.), er sich folglich um

seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG regelrecht foutiert. Der

Einwand des Vertreters des Beurteilten, wonach unterschieden werden müsse

zwischen dem anhaltenden Widerstand, in sein Heimatland zurückgeführt zu

werden, und der Bereitschaft, sich der Behörde zur Verfügung zu halten, ist

unbehelflich, sind die Verweigerung der Mitwirkungspflicht sowie erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben zur Erschwerung der

Vollzugsbemühungen doch gemäss Lehre und Rechtsprechung klare Anhaltspunkte

dafür, dass die betroffene Person versuchen könnte, sich dem Vollzug der

Wegweisung durch Untertauchen zu entziehen (vgl. E. 3.1.1 oben).

3.1.3.3

Der

Beurteilte verfügt in der Schweiz über keine sozialen Bindungen. Er brachte

zudem mehrfach dezidiert zum Ausdruck, dass er nicht in sein Heimatland

zurückkehren möchte, so anlässlich der im Regionalgefängnis Burgdorf

durchgeführten Befragungen vom 20. Januar 2025, 18. März 2025 und 2. April

2025.

(vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 70; Aktenauszug 6, PDF S. 36;

Befragungsprotokoll vom 2. April 2025), im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft am 5. April 2025, anlässlich

der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025, der Befragung durch das

Migrationsamt vom 9. Mai 2025 (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 34

f.), der Befragung durch das Migrationsamt vom 15. Mai 2025 (vgl. Aktenauszug

ab 9. April 2025, PDF S. 29), der Befragung durch das Migrationsamt vom 25.

Juni 2025 (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 4) sowie anlässlich der heutigen

Verhandlung (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Es mag zwar, wie vom

Rechtsvertreter des Beurteilten eingewendet, sein, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprechende Äusserungen für sich alleine keine

Untertauchensgefahr zu begründen vermögen (BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember

2020.

E. 2.2.1). Er verkennt indes, dass seine beharrliche Verweigerung in sein

Heimatland zurückzukehren nur einer von zahlreichen Anhaltspunkten ist, der für

bestehende Untertauchensgefahr spricht.

Hinzu kommt,

dass der Beurteilte mehrfach angab, dass er sich im Fall einer Freilassung ins

Ausland absetzen würde. Während er zunächst noch angegeben hatte, dass er nach

seiner Haftentlassung nach Frankreich zu seiner Familie bzw. zu seiner Freundin

wolle (Aktenauszug 6, PDF S. 36; vgl. ferner das handschriftlich

verfassten Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März 2025 sowie das

Protokoll betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der

Ausschaffungshaft vom 5. April 2025), gab er anlässlich der letzten

Haftprüfungsverhandlung zu Protokoll, dass er seine Zukunft in Spanien sehe; er

wolle nach der Haftentlassung nach Spanien wegziehen (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). An seinem Wunsch, sich nach seiner

Haftentlassung nach Spanien abzusetzen, hielt er auch an den beiden

nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025 und 15. Mai

2025.

fest (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 35 f. und 30). Jüngst gab

er anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 25. Juni 2025 plötzlich

an, dass er im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz bleiben werde (vgl.

Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 5). Auch anlässlich der heutigen

Verhandlung führte er aus, dass er im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz

bleiben und sich den Behörden zur Verfügung halten werde (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll).

Der Beurteilten macht

geltend, dass es ihm erst seit kurzem bekannt sei, dass er nicht in einen

anderen Schengen-Staat dürfe. Mittlerweile habe er dies aber eingesehen und

werde daher in der Schweiz bleiben und dem Migrationsamt zur Verfügung stehen.

Komme hinzu, dass der Beurteilte über keine gültigen Reisepapiere verfüge, was

die Untertauchensgefahr «massiv einschränkt» (vgl. Plädoyer; heutiges

Verhandlungsprotokoll). Und selbst wenn der Beurteilte sich nach Spanien

absetzen würde, wäre aufgrund des Dublin-Systems gewährleistet, dass der

Beurteilte im Fall einer Kontrolle wieder direkt zurück in die Schweiz gebracht

würde (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).

Der Beurteilte

ist nicht nur ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz eingereist, sondern

hielt sich in der Vergangenheit, wie er selbst einräumt, zudem in Spanien und

Frankreich auf. In Spanien sei er gar, ohne über entsprechende Papiere zu

verfügen, einer Arbeit nachgegangen. Fehlende Reisepapiere haben den

Beurteilten daher noch nie von Grenzübertritten abgehalten, weshalb er daraus

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. In der Wegweisungsverfügung des

Migrationsamts vom 9. Januar 2024 wurde der Beurteilte darauf hingewiesen,

dass nicht nur eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde, sondern auch aus

dem Schengen-Raum bzw. aus der Europäischen Union (EU), und er verpflichtet

sei, die Schweiz zu verlassen und in ein Land zu gehen, welches sich ausserhalb

des Schengen-Raums und der Europäischen Union befinde (vgl. Aktenauszug 2, PDF

S. 62). Im Einreiseverbot von gleichem Datum wurde der Beurteilte darauf

hingewiesen, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung zur

Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führe und ein

Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirke (vgl.

Aktenauszug 2, PDF S. 76). Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten auf

Französisch eröffnet (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 64 und 75). Anlässlich der

Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 wurde dem Beurteilten sodann mehrfach

erläutert, dass er auch aus dem Schengen-Raum weggewiesen sei und er nicht nach

Spanien dürfe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Angesichts

dieser Umstände kann – auch wenn ihm die rechtlichen Feinheiten von

migrationsrechtlichen Wegweisungen und Einreiseverbote nicht bekannt sein

dürften – die Behauptung, es sei ihm bis kurz vor seiner Befragung durch das

Migrationsamt am 25. Juni 2025 nicht bewusst gewesen, dass er nicht nach

Frankreich oder Spanien dürfe, nicht aufrecht gehalten werden. Vielmehr zeigte

er sich anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 selbst vom

Hinweis, dass es ihm aufgrund fehlender Papiere, der Fernhaltemassnahme der

französischen Behörden sowie seiner rechtskräftigen Wegweisung aus dem

Schengen-Raum nicht möglich sei, sich im Schengen-Raum niederzulassen, wenig

beeindruckt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Wie vorstehend

erwähnt, hielt er an seinem Vorhaben, nach Spanien weiterzuziehen, auch an den

beiden nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025 und

15.

Mai 2025 fest (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 35 f. und

30). In Anbetracht dieser Umstände erscheint sein Sinneswandel, welcher nun kurz

vor der Verlängerung der Ausschaffungshaft erfolgte, bei welcher insbesondere

die Untertauchensgefahr zu überprüfen ist, rein taktisch motiviert. Im Einklang

mit dem Migrationsamt ist seine Beteuerung aufgrund des bisherigen

Aussageverhaltens sowie seiner anhaltenden Verweigerung, bei der

Papierbeschaffung zu kooperieren, daher als Schutzbehauptung zu werten. Kommt

hinzu, dass der Beurteilte, wie erwähnt, mehrfach dezidiert zum Ausdruck

brachte, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte. Es erscheint

geradezu abwegig, dass sich der Beurteilte bei der bisher offenbarten Haltung dem

Migrationsamt zur Verfügung halten würde. Vielmehr bleibt es dabei, dass es nicht

nur möglich erscheint, dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit gelassen

werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Wegweisung zu

entziehen, sondern ist es naheliegend, dass er sich ins Ausland absetzen würde.

Was schliesslich

den Einwand betrifft, dass er im Fall einer Kontrolle durch die spanischen

Behörden aufgrund des Dublin-Systems ohnehin wieder in die Schweiz rückgeführt

werde, ist nicht nachvollziehbar, was dies an der Annahme von Untertauchensgefahr

ändern soll. Erforderlich für die Annahme von Untertauchensgefahr ist nicht,

dass der Vollzug der Wegweisung auch tatsächlich mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit scheitert. Es genügt, wenn der Vollzug erheblich gefährdet

erscheint (BGE 119 Ib 193 E. 2b). Dass dies bei einem Untertauchen in Spanien

oder einem anderen EU-Staat der Fall wäre, steht ausser Frage, zumal die Gefahr

eines Untertauchens im Inland den Haftgrund ebenso erfüllen kann. Kommt erschwerend

hinzu, dass sich der Beurteilte, wie dargelegt, bei der Polizeikontrolle vom

9.

Januar 2025 mit einem Bild eines gefälschten Passes auswies (vgl. E.

3.1.3.2

oben) und seine heutigen Ausführungen darauf schliessen lassen, dass es

für den Beurteilten relativ normal ist, einen gefälschten Ausweis zu besitzen

(vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).

3.1.3.4

Schliesslich

ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu

bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seit seiner Einreise

in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung

getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

24.

Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts

zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt (Aktenauszug 1, PDF S. 24

ff.). Mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8.

Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher

Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei

Monaten (Aktenauszug 7, PDF S. 15 f.). Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen

mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt

(Aktenauszug 3, PDF S. 57 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 0.– (bzw. wohl CHF

100.–; vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 61). Und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 wurde er schliesslich wegen

Diebstahls, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch

Missachtung einer Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF

30.– (abzüglich ein Tag ausgestandene Untersuchungshaft) und einer Busse von

CHF 500.–.

3.1.4

Nach

dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass

sich der Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde,

zumal der Beurteilte mittlerweile von den algerischen Behörden identifiziert

wurde, er am 26. Juni 2025 bereits das Counselling-Gespräch bei den

algerischen Behörden hatte (vgl. dazu E. 4.3 unten) und die vom

Beurteilten unter keinen Umständen gewollte Ausschaffung in sein Heimatland immer

mehr in die Nähe rückt. Nicht völlig ausgeschlossen werden kann auch, dass er

in der Schweiz untertauchen würde, ist der Beurteilte doch, wie dargelegt, in

verschiedenen Kantonen straffällig geworden.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte

wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023

unter anderem wegen einfachen Diebstahls, mit Strafbefehl der regionalen

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wegen einfachen

Diebstahls und mehrfacher Hehlerei und neuerdings mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 unter anderem wegen

Diebstahls schuldig erklärt (vgl. E. 3.1.2 oben). Sowohl beim Diebstahl als

auch der Hehlerei handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2

StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.3

Das

Migrationsamt nimmt auch in der Verlängerungsverfügung vom 25. Juni 2025

zusätzlich den Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung an.

Nach den

gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. b AIG).

Aus dem

Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der

Beurteilte mit Verfügung vom 6. Januar 2024 mit Gültigkeit bis zum 5. Januar

2026.

aus dem Kanton Aargau ausgegrenzt wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF

S. 17 f.). Am 9. Januar 2025 wurde der Beurteilte in Aarau angetroffen und

polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.). Anlässlich der

Verhandlung vom 9. April 2025 behauptete der Beurteilte noch, dass er

gedacht habe, er sei lediglich für zwei Monate ausgegrenzt worden, da er nicht

lesen könne und die Verfügung nicht richtig verstanden habe. Auf den Vorhalt,

dass ihm die Verfügung aber am 6. Januar 2024 auf Arabisch eröffnet und anschliessend

schriftlich ausgehändigt worden sei (vgl. dazu Aktenauszug 6, PDF S. 10),

meinte er dann plötzlich, dass er aufgrund eines Missverständnisses gedacht

habe, dass die Ausgrenzung nur für zwei Monate ausgesprochen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 9. April 2025). Der Haftrichter erwog bereits im Urteil vom 9. April 2025,

dass die Angaben widersprüchlich sind, sich daher als unglaubhaft erweisen und

als Schutzbehauptungen erachtet werden müssen (VGE AUS.2025.35 vom 9. April 2025

E. 3.3). Mittlerweile wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 hierfür rechtskräftig wegen

(vorsätzlich begangener) Widerhandlung gegen das AIG durch Missachtung einer

Ausgrenzung schuldig erklärt (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF

S. 52 ff.). Es steht damit fest, dass auch dieser Haftgrund gegeben ist.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Der

Beurteilte stellt sich auf den Standpunkt, die Haft sei nicht verhältnismässig,

da es ihr aufgrund seiner Kooperationsbereitschaft, sich den Behörden zur

Verfügung zu halten, an der Notwendigkeit fehle, um den Vollzug der

Landesverweisung sicherzustellen. Mildere Massnahmen seien zudem nicht geprüft

worden. Es gehe nicht an, dass leidglich aufgrund eines früheren Untertauchens

oder der Straffälligkeit die Verhältnismässigkeitsprüfung zu Ungunsten des

Beurteilten ausfalle (vgl. Plädoyer S. 1 f.). Diesen Ausführungen kann

nicht gefolgt werden. Es wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die

jüngsten Beteuerungen des Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind

und bei ihm von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. E. 3.1.3

oben). Es trifft zudem nicht zu, dass das Untertauchen im Asylverfahren der

einzige Anhaltspunkt wäre, der gegen die Anordnung einer milderen Massnahme

sprechen würde. Vielmehr trat er mit verschieden Identitäten auf und hat

mehrfach eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihm behördliche Anordnungen und

Verbote gänzlich gleichgültig sind. Es ist daher auszuschliessen, dass sich der

offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder

an eine Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, zumal er

sich, wie dargelegt, bereits in der jüngsten Vergangenheit nicht an eine

Ausgrenzung gehalten hat (vgl. E. 3.3 oben). Die Inhaftierung stellt

damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt

werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem auch sehr wohl zu

berücksichtigen, dass der Beurteilte bereits mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten ist, ist doch das öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung dadurch höher zu gewichten, als bei Personen mit

unbescholtenem strafrechtlichem Leumund. Dieses öffentliche Interesse überwiegt

dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit vorliegend klar.

Daran ändert nichts, dass sein Rechtsvertreter ausführte, dass der Beurteilte

psychisch angeschlagen sei (vgl. Plädoyer S. 2). Der Beurteilte selbst machte

nie ernsthafte psychische oder andere gesundheitliche Probleme gelten, welche

etwa eine Verlegung in eine Klinik indizieren würden. Er gab bisher lediglich

an, Probleme mit seinen Zähnen zu haben, sich «gestresst» zu fühlen und Medikamente

zum Schlafen zu benötigen, welche er auch erhält (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 69

f.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025 sowie heutiges

Verhandlungsprotokoll). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen

bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl.

dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3

Wie

bereits dargelegt (E. 3.1.3.1 oben), galt der Beurteilte während dem

Beschwerdeverfahren gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM seit dem

19.

Mai 2024 als verschwunden. Anlässlich der strafrechtlich motivierten

Verhaftung im Kanton Aargau am 9. Januar 2025 gab der Beurteilte eine Adresse

in Frankreich als Wohnadresse an, was im Inhaftierungsprotokoll vom

9.

Januar 2025 festgehalten wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 10 ff.) und

woraufhin das Migrationsamt eine Anfrage zur Rückübernahme an die französischen

Behörden stellte. Die Rücknahme wurde indes gleichentags abgelehnt (vgl.

Aktenauszug 5, PDF S. 59 f.). Daraufhin versuchte das Migrationsamt bei den

französischen Behörden sowie beim Regionalgefängnis Burgdorf erfolglos,

Ausweispapiere des Beurteilten erhältlich zu machen (vgl. Aktenauszug 5, PDF S.

61.

f., 66). Es organisierte in der Folge ein Ausreisegespräch im

Regionalgefängnis Burgdorf (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 67 ff.) und stellte am

21.

Januar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die

algerischen Behörden in der Schweiz (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 73 ff.;

Aktenauszug 6, PDF S. 1 f.). Da im Polizeirapport der Kantonspolizei

Aargau vom 14. Februar 2025 betreffend die Verhaftung des Beurteilten vom 9.

Januar 2025 erwähnt wurde, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer

Fotografie eines tunesischen Passes ausgewiesen hatte (vgl. Aktenauszug 6, PDF

S. 3 ff.), machte das Migrationsamt am 19. Februar 2025 die entsprechende

Fotografie des Passes erhältlich (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13 ff.),

unterzog diese am 21. Februar 2025 einer MRZ-Prüfung (vgl. Aktenauszug 6,

PDF S. 17), konfrontierte den Beurteilten mit der Identität des tunesischen

Passes (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 18 ff.) und stellte am 25. Februar 2025

über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die tunesischen Behörden in der

Schweiz (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 28 ff.). Das algerische Generalkonsulat in

Genf identifizierte den Beurteilten am 25. April 2025 unter den Personalien A____,

geboren am [...], und anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen, was dem

Migrationsamt am 13. Mai 2025 vom SEM mitgeteilt wurde (vgl. Aktenauszug ab

9.

April 2025, PDF S. 32). Am 15. Mai 2025 informierte das Migrationsamt den

Beurteilten über die Identifizierung und fragte ihn, ob er einer freiwilligen

Rückkehr zustimmen würde, was der Beurteilte allerdings ablehnte (vgl.

Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 27 ff.). In der Folge teilte das SEM dem

Migrationsamt am 2. Juni 2025 mit, dass die nächsten Counselling-Termine für

algerische Staatsangehörige am 26. Juni 2025 in Planung seien und dem Kanton

Basel-Stadt zwei Plätze zur Verfügung stünden (vgl. Aktenauszug ab 9. April

2025, PDF S. 17 f.), woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten für den Termin

anmeldete (vgl. DZA Convacation councelling au Ct). Das Counselling-Gespräch fand

am 26. Juni 2025 statt, die Antwort der algerischen Behörden ist derzeit indes

noch ausstehend. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das

Beschleunigungsgebot klarerweise, ist das Verfahren doch stets vorangetrieben

worden.

4.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge nach Algier und Tunis

verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten

bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verbotene Strafe oder Behandlung droht. Er führte anlässlich der Verhandlung

vom 9. April 2025 zwar, wie bereits im Asylverfahren, aus, dass ihm in Algerien

wegen einer Beziehung zu einem Mädchen der Tod drohe (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Allerdings wurden diese Umstände

bereits im abschlägigen Asylentscheid beurteilt, worauf verwiesen werden kann

(vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin. Wie bereits erwähnt, der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden

als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und auch das Counselling-Gespräch

fand am 26. Juni 2025 bereits statt. Gemäss Angaben des Migrationsamts dauere

es erfahrungsgemäss etwa ein bis zwei Monate, bis mit einer Rückmeldung der

algerischen Behörden gerechnet werden könne. Die anschliessende Flugbuchung

erfordere sodann eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Arbeitstagen. Entgegen der

Auffassung des Beurteilten, wurde dies bereits in der Verfügung des

Migrationsamts vom 25. Juni 2025 erwähnt (vgl. S. 1 der Verfügung). Die

beantragte Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten erscheint vor

diesem Hintergrund ohne weiteres angemessen, zumal auch auf nie im Detail

vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Im Übrigen handelt es

sich hinsichtlich der Rückmeldung der algerischen Behörden um einen

Erfahrungswert und es steht keineswegs fest, dass die Antwort innert dieser

Frist kommt. Zudem ist aufgrund des bisherigen unkooperativen Verhaltens des

Beurteilten nicht auszuschliessen, dass es zu weiteren Verzögerungen kommt. Der

Beurteilte befindet sich seit drei Monaten in ausländerrechtlich motivierter

Haft und die Haftdauer ist mit der dreimonatigen Verlängerung nicht nur noch

weit entfernt von der Maximaldauer von 18 Monaten, sondern droht derzeit auch

noch keine Haft von mehr als sechs Monaten – wobei die in Art. 79

Abs. 2 AIG statuierten Voraussetzungen ohnehin erfüllt wären. Entgegen der

Auffassung des Beurteilten erscheint es aus all diesen Gründen nicht

gerechtfertigt, die Haftverlängerung auf zwei Monate zu beschränken, einzig für

den Fall, dass die Rückmeldung der algerischen Behörden allenfalls bereits nach

einem Monat erfolgt. Der Beurteilte ist aber darauf hinzuweisen, dass er es weiterhin

selbst in der Hand hat, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten zu verkürzen.

Er wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate

als rechtmässig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2025 die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler, substituiert durch Advokat Daniel Gmür, ist im Rahmen der

unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die

geltend gemachten Aufwandsposten vom 23. Juni 2025 (Korrsp. Vorinstanz), vom

24.

Juni 2025 (Korrespondenz mit Klient) und vom 25. Juni 2025 (Begleitung am

RG bei der Vorinstanz) mangels Konnexes zum Verfahren vor dem Haftgericht nicht

entschädigt werden können (dem Rechtsvertreter wurde hierzu das rechtliche

Gehör gewährt [vgl. heutiges Verhandlungsprotkoll]). Im Übrigen erweist sich

der geltend gemachte Aufwand angemessen. Für die Haftverhandlung (inklusive

Vor- und Nachbesprechung) werden zusätzlich 3 Stunden entschädigt, zuzüglich –

da der Rechtsvertreter unmittelbar vor der heutigen Verhandlung bereits eine

andere Haftprüfungsverhandlung im gleichen Gerichtssaal hatte und der Hinweg in

diesem Verfahren entschädigt wurde – eine viertel Stunde Reisezeit gemäss

§ 22 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der

berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400). Auch

diesbezüglich wurde dem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör gewährt (vgl.

heutiges Verhandlungsprotokoll). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 5. Oktober

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'390.–, zuzüglich Auslagen von CHF 10.–,

insgesamt also CHF 1'400.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per RA Hungerbühler)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.