AUS.2025.73
Verlängerung der Ausschaffungshaft
26. Juni 2025Deutsch34 min
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.73
URTEIL
vom 3.
Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel,
vertreten durch Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002
Zürich
substituiert durch MLaw Daniel
Gmür, Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 25. Juni 2025
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter) wurde am 8. Januar 2024 im Zusammenhang mit
mehreren Ladendiebstählen festgenommen. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn
daraufhin mit Verfügung vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum
16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg
und entliess ihn aus der Haft. Ausserdem sprach das Staatssekretariat für
Migration (SEM) gleichentags ein Einreiseverbot gegen den Beurteilten mit
Gültigkeit ab 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2027 aus. Am 24. Januar 2024
wurde der Beurteilte von Zollbeamten am Bahnhof SBB kontrolliert und
festgenommen. Am 14. Februar 2024 stellte er beim Migrationsamt aus der Haft
ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 2. April 2024 vom SEM abgewiesen
wurde. Mit gleichem Entscheid wurde der Beurteilte aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des
Beurteilten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab.
Seit seiner
Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
24. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Mit Urteil der regionalen
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte
wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen
mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte
wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Busse von CHF 0.– (wohl CHF 100.–). Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 wurde er wegen Diebstahls,
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung
einer Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF
30.– (abzüglich ein Tag ausgestandene Untersuchungshaft) und einer Busse von
CHF 500.–. Dazu kommen laufende Strafverfahren im Kanton Aargau wegen
Diebstahls sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts.
Der Beurteilte
wurde am 9. Januar 2025 erneut inhaftiert und befand sich bis am 6. April
2025 in strafrechtlich motivierter Haft. Am 5. April 2025 ordnete das
Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung
eine Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 6. April 2025 bis zum 5. Juli 2025
an, welche mit Urteil vom 9. April 2025 vom Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) bestätigt wurde.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 verlängert das Migrationsamt, nachdem es dem
Beurteilten das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um drei
Monate bis zum 5. Oktober 2025. Der Haftrichter zog die vom Migrationsamt
übermittelten Akten des ersten Haftprüfungsverfahrens (VGE AUS.2025.35 vom 9.
April 2025) bei. Am 3. Juli 2025 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit
eines Mitarbeiters des Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten,
Advokat Daniel Gmür, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, er sei umgehend aus
der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen.
Subeventualiter sei die Haft auf zwei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt
hat an der verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den
Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung
erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 5. Juli 2025. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag
auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer
2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive
inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner
Inhaftierung, ist dem Beurteilten mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine
unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Diese erteilte Advokat
Daniel Gmür am 1. Juli 2025 für das vorliegende Verfahren eine Substitutionsvollmacht.
Die unentgeltliche Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2025
bewilligt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des
Migrationsamts vom 9. Januar 2024 rechtskräftig aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.). Ausserdem wurde
er mit abschlägigem Asylentscheid des SEM vom 2. April 2024 aus der Schweiz und
dem Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Nachdem die
gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 25. Juni 2024 abgewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 45 ff.),
ist auch dieser Wegweisungsentscheid rechtskräftig.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt
auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug
aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E.
3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.
Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen
Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104
vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.1.2
Das
Vorliegen der vom Migrationsamt angenommenen Haftgründe bestritt der Beurteilte
im Grundsatz nicht. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit wendet er sich mit
seinen Ausführungen dennoch gegen die Annahme von Untertauchensgefahr. Auf
diese Einwände ist daher bereits bei der Prüfung der Untertauchensgefahr
einzugehen.
3.1.3
3.1.3.1
Der
Beurteilte äusserte vor seinem Asylgesuch vom 14. Februar 2024 bereits zwei Mal
den Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. So meldete er sich am
16.
Oktober 2023 beim Bundesasylzentrum Boudry und gab an, dass er ein
Asylgesuch stellen wolle, woraufhin er an das Bundesasylzentrum Basel verwiesen
wurde. Ausserdem wurde ihm hierfür ein Laissez-passer ausgestellt und ein
Zugticket ausgehändigt (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 12). Gemäss Auskunft des SEM
ist er in der Folge indes nie beim Bundesasylzentrum in Basel angekommen (vgl.
Aktenauszug 2, PDF S. 25). Am 22. Dezember 2023 wurde der Beurteilte im
Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl.
Aktenauszug 1, PDF S. 2 ff.), woraufhin er dem Migrationsamt mitteilte, dass er
ein Asylgesuch stellen wolle (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 22). Daraufhin wurde
er am 23. Dezember 2023 aus der Haft entlassen, mit der Weisung, sich bei
der SEM-Empfangsstelle beim Bundesasylzentrum zu melden (vgl. Aktenauszug 1,
PDF S. 21). Ein Asylgesuch stellte er in der Folge nicht. Mit dem Einwand, er
habe das Aslyverfahren nicht verstanden und habe nicht gewusst, wohin er gehen müsse,
ist er nicht zu hören. Im Laissez-passer des SEM, welches dem Beurteilten in
Boudry ausgestellt wurde, wurde die Adresse des Bundesasylzentrums Basel-Stadt vermerkt
und es ist (auf Deutsch, Französisch und Italienisch) festgehalten, dass er
sich innert 24 Stunden dort zu melden habe (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 12).
Auch anlässlich der Haftentlassung vom 23. Dezember 2023 wurde ihm gemäss
Aktennotiz des Migrationsamts zusätzlich ein Laissez-passer ausgestellt (vgl.
Aktenauszug 1, PDF S. 22). Es mag sein, dass der Beurteilte womöglich nicht wusste,
weshalb er sich für das Stellen des Asylgesuchs ans Bundesasylzentrum in
Basel-Stadt wenden musste, aufgrund des Gesagten war ihm aber bestens bekannt,
dass ihm dies angeordnet wurde und wohin er zu gehen hatte. Dass er trotz
dieser Anweisungen nicht beim Bundesasylzentrum Basel-Stadt erschien, spricht
dafür, dass der Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen
zu halten.
Am
8.
Januar 2024 wurde der Beurteilte erneut im Zusammenhang mit einem
Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 2
ff.), woraufhin er mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 mit
einer Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.).
Gleichentags verfügte das SEM ein Einreiseverbot für das schweizerische und
liechtensteinische Gebiet für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar
2027.
(vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 76 ff.). Beide Verfügungen wurden dem
Beurteilten mündlich übersetzt und der Erhalt von ihm unterschriftlich
quittiert (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 64 und S. 75). Trotz dieser ihm
bekannten Einreisesperre wurde der Beurteilte am 24. Januar 2024 von
Zollbeamten im stehenden Zug beim Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen
(vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 3 ff.), wobei er dem Migrationsamt gegenüber
unumwunden einräumte, dass er mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz
eingereist sei (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 61). Dies zeugt von
grosser Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber, zumal der Beurteilte
ausserdem von Frankreich seit August 2023 mit einer «obligation à quitter le
territoire» belegt ist, es ihm also bereits lange vor der Wegweisung aus dem
Schengen-Raum nicht erlaubt war, sich nach Frankreich zu begeben (vgl.
Aktenauszug 5, PDF S. 61). Der Beurteilte behauptete anlässlich der
Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 zwar, dass ihm bis vor kurzem nicht
bewusst gewesen sei, dass er nicht nach Frankreich dürfe. Allerdings scheint
diese Behauptung eher unglaubhaft, konnte er doch später in der Verhandlung
selbst die Wegweisung mit einem Ladendiebstahl in Verbindung bringen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Anlässlich der heutigen
Verhandlung auf diesen Widerspruch angesprochen, fielen seine Antworten
ausweichend aus. Letztlich wollte oder konnte er die Unstimmigkeit nicht nachvollziehbar
erklären (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Aber unabhängig davon, ob er um
die französische Fernhaltemassnahme wusste, ist festzustellen, dass ihn
zumindest das schweizerische Einreiseverbot offensichtlich schlicht nicht
kümmerte.
Am 14. Februar
2024.
stellte der Beurteilte ein erstes Asylgesuch in der Schweiz (vgl.
Aktenauszug 4, PDF S. 71), als er nach seiner Festnahme am 24. Januar 2024
eine über ihn mit Strafbefehl vom 24. Dezember 2023 verhängte
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen musste (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 68).
Nachdem sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 2. April 2024 abgewiesen
worden war (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.) und er dagegen am 25.
April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, verfügte das
Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2024, dass der Beurteilte den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne (vgl. Aktenauszug 3, PDF S.
22.
f.). Noch während laufendem Beschwerdeverfahren ist der Beurteilte indes
untergetaucht, meldete die Sozialhilfe Basel-Stadt den Beurteilten doch am 6.
Juni 2024 als verschwunden seit dem 19. Mai 2024 (vgl. Aktenauszug 3, PDF
S. 41 ff.). Der Rechtsvertreter weist darauf hin, dass es ausländischen
Personen, denen während dem Asylverfahren der Aufenthalt in der Schweiz gewährt
wird, oftmals nicht bewusst sei, dass sie an einem Ort bleiben und der Behörde
zur Verfügung stehen müssten, weshalb daraus keine Untertauchensgefahr
abgleitet werden könne (vgl. Plädoyer S. 1). Dies erscheint grundsätzlich nicht
völlig abwegig, zumal aus den Akten keine entsprechende explizite Weisung der
Behörden zu entnehmen ist. Dennoch fällt ins Auge, dass selbst der Beurteilte
davon spricht, dass er während dieser Zeit «schwarz» bei einem Kollegen gewohnt
habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Ausserdem kann aus seinen
heutigen Aussagen, wonach er damals illegal in Basel gelebt habe, weil sein
Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), zwar
geschlossen werden, dass er die Erlaubnis des Bundesverwaltungsgerichts, das
Asylverfahren in der Schweiz abzuwarten, falsch oder nicht verstanden hatte,
allerdings zeigen sie auch, dass ihm ein Verbot, sich in der Schweiz
aufzuhalten, offenbar gleichgültig gewesen wäre. Aber selbst wenn diese
Umstände unberücksichtigt blieben, ändert dies mit Verweis auf die vorstehenden
Ausführungen nichts daran, dass der Beurteilte bereits mehrfach behördliche
Anordnungen missachtete. Seine Ignoranz gegenüber Vorschriften zeigt sich jüngst
auch darin, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 9. Mai 2025 freimütig
einräumte, dass er in der Vergangenheit ohne gültige Papiere in Spanien gelebt
und gearbeitet habe (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 36). All diese
Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beurteilte kaum gewillt ist,
behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
3.1.3.2
Der
Beurteilte wurde zuletzt am 9. Januar 2025 von der Kantonspolizei Aargau unter
anderem im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl festgenommen. Aus dem
Polizeirapport vom 14. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass er sich gegenüber
der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes auf seinem
Mobiltelefon auswies (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.). Das Migrationsamt
machte in der Folge beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
die Fotografie des Passes erhältlich, auf der ein Bild des Beurteilten mit dem
Namen [...], geboren am [...] ersichtlich ist (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13
ff.). Die Prüfung des maschinenlesbaren Bereichs (MRZ) durch das Migrationsamt liess
vermuten, dass es sich hierbei um ein Bild eines echten Passes handelt (vgl.
Aktenauszug 6, PDF S. 17). Ausserdem ist aus dem E-Mail des
Regionalgefängnisses Burgdorf vom 24. Februar 2025 zu entnehmen, dass der
Beurteilte auf die Ansprache mit [...] mit «c’est moi» reagiert habe (vgl.
Aktenauszug 6, PDF S. 22). Der Beurteilte stritt sowohl im selbstverfassten
Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März 2025 als auch anlässlich der
Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 ab, dass er tunesischer Staatsangehöriger
sei, und machte geltend, dass es sich um ein Bild eines gefälschten Passes
handle (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Mittlerweile wurde der
Beurteilte unter den Personalien A____, geboren am [...], von den algerischen
Behörden als algerischer Staatsbürger identifiziert (vgl. Aktenauszug ab 9.
April 2025, PDF S. 32), womit seine Abstreitungen als wahr erachtet werden
können. Dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund der Anhaltesituation mit
der Polizei im Kanton Aargau vom 9. Januar 2025 erstellt ist, dass der
Beurteilte in der Schweiz unter Angabe verschiedener Identitäten aufgetreten
ist, was klarerweise für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Kommt
hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom
15.
Mai 2025 einerseits bestätigte, dass er A____ aus Algerien sei,
gleichzeitig aber plötzlich ebenso behauptete, es handle sich um ein Bild eines
von den tunesischen Behörden ausgestellten Passes und die darin ausgewiesene
Identität sei seine richtige (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 27
ff.). Es erscheint evident, dass der Beurteilte durch dieses widersprüchliche Verhalten
den Vollzug der Wegweisung zu erschweren versucht. Entsprechendes gab er
anlässlich der heutigen Verhandlung denn auch unumwunden zu, führte er doch aus,
er habe gelogen, weil er seine richtige Identität nicht offenlegen wolle (vgl.
heutiges Verhandlungsprotokoll). Kommt hinzu, dass er bisher unmissverständlich
klarstellte, dass er bei der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde (vgl.
Aktenauszug 6, PDF S. 36; Befragungsprotoll vom 2. April 2025;
Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025; Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 33
ff.), zuletzt erneut anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 25. Juni
2025.
(vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 4 f.), er sich folglich um
seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG regelrecht foutiert. Der
Einwand des Vertreters des Beurteilten, wonach unterschieden werden müsse
zwischen dem anhaltenden Widerstand, in sein Heimatland zurückgeführt zu
werden, und der Bereitschaft, sich der Behörde zur Verfügung zu halten, ist
unbehelflich, sind die Verweigerung der Mitwirkungspflicht sowie erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben zur Erschwerung der
Vollzugsbemühungen doch gemäss Lehre und Rechtsprechung klare Anhaltspunkte
dafür, dass die betroffene Person versuchen könnte, sich dem Vollzug der
Wegweisung durch Untertauchen zu entziehen (vgl. E. 3.1.1 oben).
3.1.3.3
Der
Beurteilte verfügt in der Schweiz über keine sozialen Bindungen. Er brachte
zudem mehrfach dezidiert zum Ausdruck, dass er nicht in sein Heimatland
zurückkehren möchte, so anlässlich der im Regionalgefängnis Burgdorf
durchgeführten Befragungen vom 20. Januar 2025, 18. März 2025 und 2. April
2025.
(vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 70; Aktenauszug 6, PDF S. 36;
Befragungsprotokoll vom 2. April 2025), im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft am 5. April 2025, anlässlich
der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025, der Befragung durch das
Migrationsamt vom 9. Mai 2025 (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 34
f.), der Befragung durch das Migrationsamt vom 15. Mai 2025 (vgl. Aktenauszug
ab 9. April 2025, PDF S. 29), der Befragung durch das Migrationsamt vom 25.
Juni 2025 (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 4) sowie anlässlich der heutigen
Verhandlung (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Es mag zwar, wie vom
Rechtsvertreter des Beurteilten eingewendet, sein, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprechende Äusserungen für sich alleine keine
Untertauchensgefahr zu begründen vermögen (BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember
2020.
E. 2.2.1). Er verkennt indes, dass seine beharrliche Verweigerung in sein
Heimatland zurückzukehren nur einer von zahlreichen Anhaltspunkten ist, der für
bestehende Untertauchensgefahr spricht.
Hinzu kommt,
dass der Beurteilte mehrfach angab, dass er sich im Fall einer Freilassung ins
Ausland absetzen würde. Während er zunächst noch angegeben hatte, dass er nach
seiner Haftentlassung nach Frankreich zu seiner Familie bzw. zu seiner Freundin
wolle (Aktenauszug 6, PDF S. 36; vgl. ferner das handschriftlich
verfassten Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März 2025 sowie das
Protokoll betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der
Ausschaffungshaft vom 5. April 2025), gab er anlässlich der letzten
Haftprüfungsverhandlung zu Protokoll, dass er seine Zukunft in Spanien sehe; er
wolle nach der Haftentlassung nach Spanien wegziehen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). An seinem Wunsch, sich nach seiner
Haftentlassung nach Spanien abzusetzen, hielt er auch an den beiden
nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025 und 15. Mai
2025.
fest (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 35 f. und 30). Jüngst gab
er anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 25. Juni 2025 plötzlich
an, dass er im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz bleiben werde (vgl.
Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 5). Auch anlässlich der heutigen
Verhandlung führte er aus, dass er im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz
bleiben und sich den Behörden zur Verfügung halten werde (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll).
Der Beurteilten macht
geltend, dass es ihm erst seit kurzem bekannt sei, dass er nicht in einen
anderen Schengen-Staat dürfe. Mittlerweile habe er dies aber eingesehen und
werde daher in der Schweiz bleiben und dem Migrationsamt zur Verfügung stehen.
Komme hinzu, dass der Beurteilte über keine gültigen Reisepapiere verfüge, was
die Untertauchensgefahr «massiv einschränkt» (vgl. Plädoyer; heutiges
Verhandlungsprotokoll). Und selbst wenn der Beurteilte sich nach Spanien
absetzen würde, wäre aufgrund des Dublin-Systems gewährleistet, dass der
Beurteilte im Fall einer Kontrolle wieder direkt zurück in die Schweiz gebracht
würde (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).
Der Beurteilte
ist nicht nur ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz eingereist, sondern
hielt sich in der Vergangenheit, wie er selbst einräumt, zudem in Spanien und
Frankreich auf. In Spanien sei er gar, ohne über entsprechende Papiere zu
verfügen, einer Arbeit nachgegangen. Fehlende Reisepapiere haben den
Beurteilten daher noch nie von Grenzübertritten abgehalten, weshalb er daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. In der Wegweisungsverfügung des
Migrationsamts vom 9. Januar 2024 wurde der Beurteilte darauf hingewiesen,
dass nicht nur eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde, sondern auch aus
dem Schengen-Raum bzw. aus der Europäischen Union (EU), und er verpflichtet
sei, die Schweiz zu verlassen und in ein Land zu gehen, welches sich ausserhalb
des Schengen-Raums und der Europäischen Union befinde (vgl. Aktenauszug 2, PDF
S. 62). Im Einreiseverbot von gleichem Datum wurde der Beurteilte darauf
hingewiesen, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führe und ein
Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirke (vgl.
Aktenauszug 2, PDF S. 76). Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten auf
Französisch eröffnet (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 64 und 75). Anlässlich der
Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 wurde dem Beurteilten sodann mehrfach
erläutert, dass er auch aus dem Schengen-Raum weggewiesen sei und er nicht nach
Spanien dürfe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Angesichts
dieser Umstände kann – auch wenn ihm die rechtlichen Feinheiten von
migrationsrechtlichen Wegweisungen und Einreiseverbote nicht bekannt sein
dürften – die Behauptung, es sei ihm bis kurz vor seiner Befragung durch das
Migrationsamt am 25. Juni 2025 nicht bewusst gewesen, dass er nicht nach
Frankreich oder Spanien dürfe, nicht aufrecht gehalten werden. Vielmehr zeigte
er sich anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 selbst vom
Hinweis, dass es ihm aufgrund fehlender Papiere, der Fernhaltemassnahme der
französischen Behörden sowie seiner rechtskräftigen Wegweisung aus dem
Schengen-Raum nicht möglich sei, sich im Schengen-Raum niederzulassen, wenig
beeindruckt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Wie vorstehend
erwähnt, hielt er an seinem Vorhaben, nach Spanien weiterzuziehen, auch an den
beiden nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025 und
15.
Mai 2025 fest (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 35 f. und
30). In Anbetracht dieser Umstände erscheint sein Sinneswandel, welcher nun kurz
vor der Verlängerung der Ausschaffungshaft erfolgte, bei welcher insbesondere
die Untertauchensgefahr zu überprüfen ist, rein taktisch motiviert. Im Einklang
mit dem Migrationsamt ist seine Beteuerung aufgrund des bisherigen
Aussageverhaltens sowie seiner anhaltenden Verweigerung, bei der
Papierbeschaffung zu kooperieren, daher als Schutzbehauptung zu werten. Kommt
hinzu, dass der Beurteilte, wie erwähnt, mehrfach dezidiert zum Ausdruck
brachte, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte. Es erscheint
geradezu abwegig, dass sich der Beurteilte bei der bisher offenbarten Haltung dem
Migrationsamt zur Verfügung halten würde. Vielmehr bleibt es dabei, dass es nicht
nur möglich erscheint, dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit gelassen
werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Wegweisung zu
entziehen, sondern ist es naheliegend, dass er sich ins Ausland absetzen würde.
Was schliesslich
den Einwand betrifft, dass er im Fall einer Kontrolle durch die spanischen
Behörden aufgrund des Dublin-Systems ohnehin wieder in die Schweiz rückgeführt
werde, ist nicht nachvollziehbar, was dies an der Annahme von Untertauchensgefahr
ändern soll. Erforderlich für die Annahme von Untertauchensgefahr ist nicht,
dass der Vollzug der Wegweisung auch tatsächlich mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit scheitert. Es genügt, wenn der Vollzug erheblich gefährdet
erscheint (BGE 119 Ib 193 E. 2b). Dass dies bei einem Untertauchen in Spanien
oder einem anderen EU-Staat der Fall wäre, steht ausser Frage, zumal die Gefahr
eines Untertauchens im Inland den Haftgrund ebenso erfüllen kann. Kommt erschwerend
hinzu, dass sich der Beurteilte, wie dargelegt, bei der Polizeikontrolle vom
9.
Januar 2025 mit einem Bild eines gefälschten Passes auswies (vgl. E.
3.1.3.2
oben) und seine heutigen Ausführungen darauf schliessen lassen, dass es
für den Beurteilten relativ normal ist, einen gefälschten Ausweis zu besitzen
(vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).
3.1.3.4
Schliesslich
ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu
bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seit seiner Einreise
in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
24.
Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts
zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt (Aktenauszug 1, PDF S. 24
ff.). Mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8.
Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher
Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei
Monaten (Aktenauszug 7, PDF S. 15 f.). Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen
mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt
(Aktenauszug 3, PDF S. 57 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 0.– (bzw. wohl CHF
100.–; vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 61). Und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 wurde er schliesslich wegen
Diebstahls, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch
Missachtung einer Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF
30.– (abzüglich ein Tag ausgestandene Untersuchungshaft) und einer Busse von
CHF 500.–.
3.1.4
Nach
dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass
sich der Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde,
zumal der Beurteilte mittlerweile von den algerischen Behörden identifiziert
wurde, er am 26. Juni 2025 bereits das Counselling-Gespräch bei den
algerischen Behörden hatte (vgl. dazu E. 4.3 unten) und die vom
Beurteilten unter keinen Umständen gewollte Ausschaffung in sein Heimatland immer
mehr in die Nähe rückt. Nicht völlig ausgeschlossen werden kann auch, dass er
in der Schweiz untertauchen würde, ist der Beurteilte doch, wie dargelegt, in
verschiedenen Kantonen straffällig geworden.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023
unter anderem wegen einfachen Diebstahls, mit Strafbefehl der regionalen
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wegen einfachen
Diebstahls und mehrfacher Hehlerei und neuerdings mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 unter anderem wegen
Diebstahls schuldig erklärt (vgl. E. 3.1.2 oben). Sowohl beim Diebstahl als
auch der Hehlerei handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2
StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
3.3
Das
Migrationsamt nimmt auch in der Verlängerungsverfügung vom 25. Juni 2025
zusätzlich den Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung an.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. b AIG).
Aus dem
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der
Beurteilte mit Verfügung vom 6. Januar 2024 mit Gültigkeit bis zum 5. Januar
2026.
aus dem Kanton Aargau ausgegrenzt wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF
S. 17 f.). Am 9. Januar 2025 wurde der Beurteilte in Aarau angetroffen und
polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.). Anlässlich der
Verhandlung vom 9. April 2025 behauptete der Beurteilte noch, dass er
gedacht habe, er sei lediglich für zwei Monate ausgegrenzt worden, da er nicht
lesen könne und die Verfügung nicht richtig verstanden habe. Auf den Vorhalt,
dass ihm die Verfügung aber am 6. Januar 2024 auf Arabisch eröffnet und anschliessend
schriftlich ausgehändigt worden sei (vgl. dazu Aktenauszug 6, PDF S. 10),
meinte er dann plötzlich, dass er aufgrund eines Missverständnisses gedacht
habe, dass die Ausgrenzung nur für zwei Monate ausgesprochen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 9. April 2025). Der Haftrichter erwog bereits im Urteil vom 9. April 2025,
dass die Angaben widersprüchlich sind, sich daher als unglaubhaft erweisen und
als Schutzbehauptungen erachtet werden müssen (VGE AUS.2025.35 vom 9. April 2025
E. 3.3). Mittlerweile wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 hierfür rechtskräftig wegen
(vorsätzlich begangener) Widerhandlung gegen das AIG durch Missachtung einer
Ausgrenzung schuldig erklärt (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF
S. 52 ff.). Es steht damit fest, dass auch dieser Haftgrund gegeben ist.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Der
Beurteilte stellt sich auf den Standpunkt, die Haft sei nicht verhältnismässig,
da es ihr aufgrund seiner Kooperationsbereitschaft, sich den Behörden zur
Verfügung zu halten, an der Notwendigkeit fehle, um den Vollzug der
Landesverweisung sicherzustellen. Mildere Massnahmen seien zudem nicht geprüft
worden. Es gehe nicht an, dass leidglich aufgrund eines früheren Untertauchens
oder der Straffälligkeit die Verhältnismässigkeitsprüfung zu Ungunsten des
Beurteilten ausfalle (vgl. Plädoyer S. 1 f.). Diesen Ausführungen kann
nicht gefolgt werden. Es wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die
jüngsten Beteuerungen des Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind
und bei ihm von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. E. 3.1.3
oben). Es trifft zudem nicht zu, dass das Untertauchen im Asylverfahren der
einzige Anhaltspunkt wäre, der gegen die Anordnung einer milderen Massnahme
sprechen würde. Vielmehr trat er mit verschieden Identitäten auf und hat
mehrfach eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihm behördliche Anordnungen und
Verbote gänzlich gleichgültig sind. Es ist daher auszuschliessen, dass sich der
offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder
an eine Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, zumal er
sich, wie dargelegt, bereits in der jüngsten Vergangenheit nicht an eine
Ausgrenzung gehalten hat (vgl. E. 3.3 oben). Die Inhaftierung stellt
damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt
werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem auch sehr wohl zu
berücksichtigen, dass der Beurteilte bereits mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist, ist doch das öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung dadurch höher zu gewichten, als bei Personen mit
unbescholtenem strafrechtlichem Leumund. Dieses öffentliche Interesse überwiegt
dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit vorliegend klar.
Daran ändert nichts, dass sein Rechtsvertreter ausführte, dass der Beurteilte
psychisch angeschlagen sei (vgl. Plädoyer S. 2). Der Beurteilte selbst machte
nie ernsthafte psychische oder andere gesundheitliche Probleme gelten, welche
etwa eine Verlegung in eine Klinik indizieren würden. Er gab bisher lediglich
an, Probleme mit seinen Zähnen zu haben, sich «gestresst» zu fühlen und Medikamente
zum Schlafen zu benötigen, welche er auch erhält (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 69
f.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025 sowie heutiges
Verhandlungsprotokoll). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen
bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl.
dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
4.3
Wie
bereits dargelegt (E. 3.1.3.1 oben), galt der Beurteilte während dem
Beschwerdeverfahren gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM seit dem
19.
Mai 2024 als verschwunden. Anlässlich der strafrechtlich motivierten
Verhaftung im Kanton Aargau am 9. Januar 2025 gab der Beurteilte eine Adresse
in Frankreich als Wohnadresse an, was im Inhaftierungsprotokoll vom
9.
Januar 2025 festgehalten wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 10 ff.) und
woraufhin das Migrationsamt eine Anfrage zur Rückübernahme an die französischen
Behörden stellte. Die Rücknahme wurde indes gleichentags abgelehnt (vgl.
Aktenauszug 5, PDF S. 59 f.). Daraufhin versuchte das Migrationsamt bei den
französischen Behörden sowie beim Regionalgefängnis Burgdorf erfolglos,
Ausweispapiere des Beurteilten erhältlich zu machen (vgl. Aktenauszug 5, PDF S.
61.
f., 66). Es organisierte in der Folge ein Ausreisegespräch im
Regionalgefängnis Burgdorf (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 67 ff.) und stellte am
21.
Januar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die
algerischen Behörden in der Schweiz (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 73 ff.;
Aktenauszug 6, PDF S. 1 f.). Da im Polizeirapport der Kantonspolizei
Aargau vom 14. Februar 2025 betreffend die Verhaftung des Beurteilten vom 9.
Januar 2025 erwähnt wurde, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer
Fotografie eines tunesischen Passes ausgewiesen hatte (vgl. Aktenauszug 6, PDF
S. 3 ff.), machte das Migrationsamt am 19. Februar 2025 die entsprechende
Fotografie des Passes erhältlich (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13 ff.),
unterzog diese am 21. Februar 2025 einer MRZ-Prüfung (vgl. Aktenauszug 6,
PDF S. 17), konfrontierte den Beurteilten mit der Identität des tunesischen
Passes (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 18 ff.) und stellte am 25. Februar 2025
über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die tunesischen Behörden in der
Schweiz (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 28 ff.). Das algerische Generalkonsulat in
Genf identifizierte den Beurteilten am 25. April 2025 unter den Personalien A____,
geboren am [...], und anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen, was dem
Migrationsamt am 13. Mai 2025 vom SEM mitgeteilt wurde (vgl. Aktenauszug ab
9.
April 2025, PDF S. 32). Am 15. Mai 2025 informierte das Migrationsamt den
Beurteilten über die Identifizierung und fragte ihn, ob er einer freiwilligen
Rückkehr zustimmen würde, was der Beurteilte allerdings ablehnte (vgl.
Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 27 ff.). In der Folge teilte das SEM dem
Migrationsamt am 2. Juni 2025 mit, dass die nächsten Counselling-Termine für
algerische Staatsangehörige am 26. Juni 2025 in Planung seien und dem Kanton
Basel-Stadt zwei Plätze zur Verfügung stünden (vgl. Aktenauszug ab 9. April
2025, PDF S. 17 f.), woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten für den Termin
anmeldete (vgl. DZA Convacation councelling au Ct). Das Counselling-Gespräch fand
am 26. Juni 2025 statt, die Antwort der algerischen Behörden ist derzeit indes
noch ausstehend. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das
Beschleunigungsgebot klarerweise, ist das Verfahren doch stets vorangetrieben
worden.
4.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge nach Algier und Tunis
verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten
bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Er führte anlässlich der Verhandlung
vom 9. April 2025 zwar, wie bereits im Asylverfahren, aus, dass ihm in Algerien
wegen einer Beziehung zu einem Mädchen der Tod drohe (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Allerdings wurden diese Umstände
bereits im abschlägigen Asylentscheid beurteilt, worauf verwiesen werden kann
(vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin. Wie bereits erwähnt, der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden
als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und auch das Counselling-Gespräch
fand am 26. Juni 2025 bereits statt. Gemäss Angaben des Migrationsamts dauere
es erfahrungsgemäss etwa ein bis zwei Monate, bis mit einer Rückmeldung der
algerischen Behörden gerechnet werden könne. Die anschliessende Flugbuchung
erfordere sodann eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Arbeitstagen. Entgegen der
Auffassung des Beurteilten, wurde dies bereits in der Verfügung des
Migrationsamts vom 25. Juni 2025 erwähnt (vgl. S. 1 der Verfügung). Die
beantragte Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten erscheint vor
diesem Hintergrund ohne weiteres angemessen, zumal auch auf nie im Detail
vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Im Übrigen handelt es
sich hinsichtlich der Rückmeldung der algerischen Behörden um einen
Erfahrungswert und es steht keineswegs fest, dass die Antwort innert dieser
Frist kommt. Zudem ist aufgrund des bisherigen unkooperativen Verhaltens des
Beurteilten nicht auszuschliessen, dass es zu weiteren Verzögerungen kommt. Der
Beurteilte befindet sich seit drei Monaten in ausländerrechtlich motivierter
Haft und die Haftdauer ist mit der dreimonatigen Verlängerung nicht nur noch
weit entfernt von der Maximaldauer von 18 Monaten, sondern droht derzeit auch
noch keine Haft von mehr als sechs Monaten – wobei die in Art. 79
Abs. 2 AIG statuierten Voraussetzungen ohnehin erfüllt wären. Entgegen der
Auffassung des Beurteilten erscheint es aus all diesen Gründen nicht
gerechtfertigt, die Haftverlängerung auf zwei Monate zu beschränken, einzig für
den Fall, dass die Rückmeldung der algerischen Behörden allenfalls bereits nach
einem Monat erfolgt. Der Beurteilte ist aber darauf hinzuweisen, dass er es weiterhin
selbst in der Hand hat, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten zu verkürzen.
Er wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate
als rechtmässig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2025 die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler, substituiert durch Advokat Daniel Gmür, ist im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die
geltend gemachten Aufwandsposten vom 23. Juni 2025 (Korrsp. Vorinstanz), vom
24.
Juni 2025 (Korrespondenz mit Klient) und vom 25. Juni 2025 (Begleitung am
RG bei der Vorinstanz) mangels Konnexes zum Verfahren vor dem Haftgericht nicht
entschädigt werden können (dem Rechtsvertreter wurde hierzu das rechtliche
Gehör gewährt [vgl. heutiges Verhandlungsprotkoll]). Im Übrigen erweist sich
der geltend gemachte Aufwand angemessen. Für die Haftverhandlung (inklusive
Vor- und Nachbesprechung) werden zusätzlich 3 Stunden entschädigt, zuzüglich –
da der Rechtsvertreter unmittelbar vor der heutigen Verhandlung bereits eine
andere Haftprüfungsverhandlung im gleichen Gerichtssaal hatte und der Hinweg in
diesem Verfahren entschädigt wurde – eine viertel Stunde Reisezeit gemäss
§ 22 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der
berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400). Auch
diesbezüglich wurde dem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör gewährt (vgl.
heutiges Verhandlungsprotokoll). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 5. Oktober
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'390.–, zuzüglich Auslagen von CHF 10.–,
insgesamt also CHF 1'400.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per RA Hungerbühler)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.