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Entscheid

AUS.2025.74

Verlängerung der Ausschaffungshaft

11. Juli 2025Deutsch18 min

gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.74

URTEIL

vom 11.

Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...]

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Elena Liechti, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 26. Juni 2025

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz ein und stellte

gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht

eintrat. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der

Beurteilte in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde,

reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar

2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das

SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen.

A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem

Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15

Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde der Beurteilte mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls

und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt

und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einem

siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

[SIS]) verurteilt.

Am

14. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten

Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte

gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025,

welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom

17. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE

AUS.2024.56). Mit Urteilen vom 9. Januar 2025 (VGE AUS.2024.78) und 11. April

2025 (AUS.2025.39) bestätigte der Haftrichter seitens des Migrationsamts

erfolgte Verlängerungen der Ausschaffungshaft um jeweils weitere drei Monate, letztmals

bis zum 13. Juli 2025. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 hat das

Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des

rechtlichen Gehörs um weitere fünf Monate, bis zum 13. Dezember 2025,

verlängert. Am 11. Juli 2025 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem

Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin

(Rechtsanwältin Elena Liechti) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der

Antrag der Vorinstanz auf Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuweisen und der

Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen (Ziff. 1). Eventualiter seien

mildere Massnahmen anzuordnen, subeventualiter sei die Haft um maximal zwei

Monate zu verlängern (Ziff. 2). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Elena

Liechti, sei gemäss Kostennote zu entschädigen (Ziff. 3). Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt

mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 13. Juli 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf

der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit neun Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive

inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster

Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss

Verfügung vom 1. Juli 2025 mit Rechtsanwältin Elena Liechti eine unentgeltliche

Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei

rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021)

sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember

2022) vor.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes

Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h

AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.1.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.

Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,

letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

3.2

Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022

unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss

Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit

erfüllt.

3.3

A____

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der

mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig

schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4

Darüber

hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der

Beurteilte hat sich bis anhin (seit mehr als zehn Jahren) – trotz Kenntnis

seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der

Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen

und damit seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen. A____

ist in der Vergangenheit auch bereits mehrfach untergetaucht. Nachdem ihm am

22.

Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen Ausreise gegeben und er aus der

Haft entlassen wurde, tauchte er unter und galt ab dem 8. August 2013 als verschwunden.

Auch nach der Abweisung des zweiten Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr

auffindbar und galt – selbst wenn in diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen

sein mögen und im November 2021 festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als

untergetaucht gelte – ab dem 9. März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er

bereits zweimal nicht zur Befragung durch eine Delegation aus Sierra Leone

zugeführt werden, weil er sich gegen den Transport wehrte. Auch im April 2016

verhinderte sein Untertauchen einen Termin bei den Behörden von Guinea.

Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem

Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass sich

der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt im Übrigen

der Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im

Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration und die Tatsache, dass er selbst in Haft mehrfach diszipliniert

(wegen Gewalt gegen Mitinsassen oder Nichtbefolgung von Anordnungen oder

neuestens wegen einer erneuten Auseinandersetzung mit gegenseitigen

Beschimpfungen mit einem anderen Inhaftierten) und in der JVA Lenzburg sogar in

den Hochsicherheitstrakt verlegt werden musste.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

4.2

Der

Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Nigeria und

neuerdings nochmals Guinea gestützt auf Befragungen bisher nicht als eigener

Staatsangehöriger anerkannt, wobei er – auch heute – auf seiner

sierra-leonischen Herkunft beharrt. Zwar bestehen neben den konstanten Aussagen

des Beurteilten, gemäss einem Lingua-Gutachten und der mehrfachen Hinweise

anderer Delegationen auf Sierra Leone gewisse Anhaltspunkte für eine Herkunft

aus diesem Land. Indes ist auch darauf hinzuweisen, dass A____ in den Haftrichterverhandlungen

vom 11. April 2025 und 11. Juli 2025 auf Fragen des Vorsitzenden (Name der

Schule, Quartier, in welchem er aufgewachsen sein soll, Sehenswürdigkeiten und Flüsse

bzw. was man als Tourist in Sierra Leone gesehen haben muss) sehr oberflächlich

und wenig konkret antwortete (er konnte bloss die Strasse nennen, in der er

angeblich aufgewachsen sein soll; den Namen der Schule oder Flüsse oder

Sehenswürdigkeiten konnte er nicht benennen; auf die Frage in der heutigen

Verhandlung, was man als Tourist gesehen haben muss, antwortete er wenig

konkret die Berge, die Menschen, die Hauptstadt und «seine Stadt» Kono, dort gebe

es Diamanten; es gebe in Sierra Leone keine Züge, bloss Busse, Schiffe und

Lastwagen; die Dauer vom Flughafen in der Hauptstadt nach Kono sei abhängig vom

Auto, da die Strassen sehr schlecht seien). Dazu kommt, dass der Beurteilte am

11.

April 2025 angab, er sei mit seiner Mutter vor dem Krieg in Sierra Leone nach

Guinea in ein Camp geflüchtet, seinen Bruder hätten sie in Sierra Leone im

Krieg zurückgelassen. Diese Behauptung lässt sich zwar nicht überprüfen,

erscheint aber reichlich unglaubhaft. Darüber hinaus hat der Beurteilte im

Asylverfahren eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone eingereicht, die sich auch

in den vorliegenden Akten befindet. Diese dürfte sich jedoch kaum als echt

erweisen, hat doch das SEM im Entscheid vom 29. April 2013 diesbezüglich

Folgendes erwogen: «Der Gesuchsteller hat den Asylbehörden zum Nachweis der

Identität eine Geburtsurkunde von Sierra Leone eingereicht. Dabei handelt es

sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 lit. b und c

AsylV 1. Abgesehen davon, dass das Dokument kein Foto enthält und eine

Identifikation des Gesuchstellers nicht möglich ist, handelt es sich um eine

Farbkopie. Die Vorlage ist – aufgrund des Vordrucks – für Geburten und

Geburtsbescheinigungen nach dem Jahr 2000 bestimmt. Insofern irritiert, dass

die Vorgabejahre (20..) durchgestrichen und handschriftlich [...] eingefügt

wurde, auch beim angeblichen Ausstellungsdatum». Vor diesem Hintergrund

erscheint eine Herkunft aus Sierra Leone zwar nicht unmöglich, aber doch auch

fraglich. Es liegt gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG am

Beurteilten, hier Klarheit zu schaffen und – sollte er tatsächlich aus Sierra

Leone stammen – mit den (mutmasslichen) Heimatbehörden nachweislich Kontakt

aufzunehmen und bei diesen auf seiner Herkunft zu beharren. Eine zwangsweise

Rückschaffung nach Sierra Leone ist, da eine erneute Vorsprache bei diesen

Behörden gemäss Auskunft des SEM erst in frühestens zwei Jahren stattfinden

kann, aktuell nicht absehbar (auch wenn der Beurteilte offenbar bei der

Vorsprache im Juni 2024 unkooperativ war).

4.3

Gemäss

dem Lingua-Gutachten könnte der Berteilte auch aus Liberia stammen, wobei eine

Befragung bei diesen Behörden bis anhin nicht stattfand. Der Beurteilte ist für

eine Befragung bei den liberianischen Behörden für den Oktober 2025 vorgemerkt.

Dieser Termin ist zwar noch nicht definitiv, indes gibt es Stand heute auch

keine diesem Termin widersprechende Hinweise, sodass darauf abzustellen ist.

Gemäss der vom Haftrichter eingeholten Vollzugsdokumentation beträgt die Frist für

die Papierbeschaffung nach Anerkennung mehrere Wochen (die Vollzugsstufen DEPA

und Sonderflug sind gemäss der Auffassung des SEM «schwierig», man solle vor

einem DEPA zwingend die Ländersektion kontaktieren). Die negativen Resultate

anlässlich der zentralen Befragungen bei den Behörden von Sierra Leone im Juni

2024.

sowie Gambia und Nigeria im Dezember 2024 basieren gemäss der Auskunft des

SEM insbesondere auf dem unkooperativen Verhalten des Beurteilten. Insofern

stellt auch die geplante (erneute) Vorsprache bei den Behörden von Gambia im September/Oktober

2025.

einen tauglichen Identifikationsversuch dar (sofern der Beurteilte

hiergegen nicht obstruiert, was aber nicht in der Verantwortung der Behörden

steht), zumal die Delegation aus Guinea anlässlich der letzten Befragung vom

22.

Mai 2025 eine Abstammung aus Gambia oder Sierra Leone angeregt hat.

Aus der Vollzugsdokumentation «Gambia» ergibt sich, dass die operative

Zusammenarbeit mit diesem Land im Allgemeinen gut funktioniere und die

Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und die Fluganmeldung innert weniger

Wochen bewerkstelligt werden könnten. Es sind alle Vollzugsstufen ausser DEPA

möglich. Insbesondere aufgrund der Hinweise im Lingua-Gutachten, der

zweifelhaften Angaben betreffend Sierra-Leone und der mangelnden Kooperation

bei der letzten Befragung vor den Behörden von Gambia kann im Sinne der

vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gesagt werden, es bestehe

eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung

(nach Gambia oder Liberia) vollzogen werden kann, zumal bei dieser Abwägung –

wie zuvor erwogen – auch zu berücksichtigen ist, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (worum sich der Beurteilte bis

anhin regelrecht foutiert hat). Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist

damit erfüllt. Dasselbe gilt auch für die erst kürzlich in die Wege geleitete,

jedoch «bereits» im August stattfindende Vorsprache bei den Behörden von Senegal.

Dieses Land hatte der Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 12. Juni 2025,

als er beim Migrationsamt ohne jede Veranlassung von sich aus aussagte, er sei

nicht aus dem Senegal, selber ins Spiel gebracht und würde auch seine guten

Französisch-Kenntnisse erklären.

4.4

Anzufügen

bleibt, dass der Beurteilte – selbst wenn er nicht in einem Register in seinem

Heimatland registriert sein sollte – jederzeit kooperieren (Anrufe oder

Vorsprache bei seiner Heimatbehörde mit der Information, dass er freiwillig

zurückkehren möchte, allenfalls mit Hinweisen auf Erlebnisse und Ereignisse aus

seiner Kindheit) und die Dauer seiner Inhaftierung damit verkürzen kann. Dass

der Identifizierungsprozess derart lange dauert, ist nicht dem Verhalten der

Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot bisher immer gewahrt haben,

geschuldet, sondern dem zuvor dargestellten, nicht kooperativen Verhalten des

Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG).

4.5

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen und der

Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch

kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann

(dass der Beurteilte die geplanten Vorsprachetermine bei den zuvor

thematisierten Behörden aus der Freiheit heraus wahrnehmen würde, ist aufgrund

seiner Ablehnung hiergegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

auszuschliessen). Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte die von der

Sozialhilfe ausbezahlte Nothilfe nur dann erhält, wenn er sich regelmässig beim

Migrationsamt meldet. Indes hat A____ in der Vergangenheit mehrfach gezeigt,

dass er seinen Bedarf auch deliktisch zu decken vermag (Verurteilungen wegen

Raubs und mehrfach wegen Diebstahls), sodass auch dies die (ausgeprägte)

Untertauchensgefahr nicht wirksam zu bannen vermag. Das als gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs überwiegt dasjenige

des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte

angesichts seiner 15 strafrechtlichen Verurteilungen auch eine grosse Gefahr

für die öffentliche Sicherheit darstellt und er gesundheitliche Probleme heute

verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden,

ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut

doch sichergestellt. Wenn anlässlich der heutigen Verhandlung zur

Verhältnismässigkeit ausgeführt wurde, der Beurteilte habe sich im Rahmen des

Identifikationsprozesses «durchaus kooperativ» gezeigt, trifft dies – obwohl er

sich zu den verschiedenen Terminen bei diversen Botschaften zuführen liess – mit

Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 4.2 und 4.3) nicht zu.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er in der JVA Lenzburg wegen Gewalt gegen

einen Mitinsassen in den Hochsicherheitstrakt verlegt und auch in

Administrativhaft diszipliniert werden musste (Weigerung, Medikamente unter

Sicht einzunehmen bzw. neuestens eine Auseinandersetzung mit einem anderen Inhaftierten

mit gegenseitigen Beschimpfungen). In Bezug auf die Dauer der Haftverlängerung

ist in Erwägung zu ziehen, dass alle drei geplanten Vorsprachetermine (bei den

Behörden von Senegal, Gambia und Liberia) innerhalb von drei Monaten

stattgefunden haben sollten, allenfalls liegen innerhalb des Zeitraums

hinsichtlich Senegal und Gambia bereits Resultate vor. In Bezug auf Liberia

dürfte dies nicht der Fall sein, indes sollte zumindest ein verbindliches

Vorsprachedatum bekannt sein (vgl. dazu schon E. 4.3), sodass es sich

rechtfertigt, die diesbezügliche Entwicklung hinsichtlich des Kriteriums der

Absehbarkeit des Vollzugs im Auge zu behalten und die Haft vorerst um drei

Monate zu bestätigen. Diese Dauer erscheint verhältnismässig. Der Beurteilte

wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.6

Der

Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen

im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch

mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79

Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung

gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat

(BGE 143 II 113 E. 3; Zünd,

a.a.O., Art. 79 AIG N 4).

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie für fünf Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos

(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

5.2

Rechtsanwältin

Elena Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote

geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung

werden zusätzlich 1 ¾ Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 13. Oktober 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,

Elena Liechti, Rechtsanwältin, wird ein Honorar von CHF 1’620.–, zuzüglich

Auslagen in Höhe von CHF 11.10, insgesamt also CHF 1‘631.10, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.