AUS.2025.74
Verlängerung der Ausschaffungshaft
11. Juli 2025Deutsch18 min
gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.74
URTEIL
vom 11.
Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...]
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Elena Liechti, Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 26. Juni 2025
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht
eintrat. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der
Beurteilte in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde,
reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar
2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen.
A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem
Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15
Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde der Beurteilte mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls
und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt
und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einem
siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]) verurteilt.
Am
14. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten
Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte
gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025,
welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom
17. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE
AUS.2024.56). Mit Urteilen vom 9. Januar 2025 (VGE AUS.2024.78) und 11. April
2025 (AUS.2025.39) bestätigte der Haftrichter seitens des Migrationsamts
erfolgte Verlängerungen der Ausschaffungshaft um jeweils weitere drei Monate, letztmals
bis zum 13. Juli 2025. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 hat das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des
rechtlichen Gehörs um weitere fünf Monate, bis zum 13. Dezember 2025,
verlängert. Am 11. Juli 2025 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem
Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin
(Rechtsanwältin Elena Liechti) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der
Antrag der Vorinstanz auf Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuweisen und der
Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen (Ziff. 1). Eventualiter seien
mildere Massnahmen anzuordnen, subeventualiter sei die Haft um maximal zwei
Monate zu verlängern (Ziff. 2). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Elena
Liechti, sei gemäss Kostennote zu entschädigen (Ziff. 3). Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt
mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 13. Juli 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf
der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit neun Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive
inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster
Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss
Verfügung vom 1. Juli 2025 mit Rechtsanwältin Elena Liechti eine unentgeltliche
Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei
rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021)
sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember
2022) vor.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes
Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
3.1.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.
Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022
unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit
erfüllt.
3.3
A____
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der
mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig
schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.4
Darüber
hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der
Beurteilte hat sich bis anhin (seit mehr als zehn Jahren) – trotz Kenntnis
seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen
und damit seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen. A____
ist in der Vergangenheit auch bereits mehrfach untergetaucht. Nachdem ihm am
22.
Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen Ausreise gegeben und er aus der
Haft entlassen wurde, tauchte er unter und galt ab dem 8. August 2013 als verschwunden.
Auch nach der Abweisung des zweiten Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr
auffindbar und galt – selbst wenn in diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen
sein mögen und im November 2021 festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als
untergetaucht gelte – ab dem 9. März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er
bereits zweimal nicht zur Befragung durch eine Delegation aus Sierra Leone
zugeführt werden, weil er sich gegen den Transport wehrte. Auch im April 2016
verhinderte sein Untertauchen einen Termin bei den Behörden von Guinea.
Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem
Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass sich
der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt im Übrigen
der Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im
Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration und die Tatsache, dass er selbst in Haft mehrfach diszipliniert
(wegen Gewalt gegen Mitinsassen oder Nichtbefolgung von Anordnungen oder
neuestens wegen einer erneuten Auseinandersetzung mit gegenseitigen
Beschimpfungen mit einem anderen Inhaftierten) und in der JVA Lenzburg sogar in
den Hochsicherheitstrakt verlegt werden musste.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
4.2
Der
Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Nigeria und
neuerdings nochmals Guinea gestützt auf Befragungen bisher nicht als eigener
Staatsangehöriger anerkannt, wobei er – auch heute – auf seiner
sierra-leonischen Herkunft beharrt. Zwar bestehen neben den konstanten Aussagen
des Beurteilten, gemäss einem Lingua-Gutachten und der mehrfachen Hinweise
anderer Delegationen auf Sierra Leone gewisse Anhaltspunkte für eine Herkunft
aus diesem Land. Indes ist auch darauf hinzuweisen, dass A____ in den Haftrichterverhandlungen
vom 11. April 2025 und 11. Juli 2025 auf Fragen des Vorsitzenden (Name der
Schule, Quartier, in welchem er aufgewachsen sein soll, Sehenswürdigkeiten und Flüsse
bzw. was man als Tourist in Sierra Leone gesehen haben muss) sehr oberflächlich
und wenig konkret antwortete (er konnte bloss die Strasse nennen, in der er
angeblich aufgewachsen sein soll; den Namen der Schule oder Flüsse oder
Sehenswürdigkeiten konnte er nicht benennen; auf die Frage in der heutigen
Verhandlung, was man als Tourist gesehen haben muss, antwortete er wenig
konkret die Berge, die Menschen, die Hauptstadt und «seine Stadt» Kono, dort gebe
es Diamanten; es gebe in Sierra Leone keine Züge, bloss Busse, Schiffe und
Lastwagen; die Dauer vom Flughafen in der Hauptstadt nach Kono sei abhängig vom
Auto, da die Strassen sehr schlecht seien). Dazu kommt, dass der Beurteilte am
11.
April 2025 angab, er sei mit seiner Mutter vor dem Krieg in Sierra Leone nach
Guinea in ein Camp geflüchtet, seinen Bruder hätten sie in Sierra Leone im
Krieg zurückgelassen. Diese Behauptung lässt sich zwar nicht überprüfen,
erscheint aber reichlich unglaubhaft. Darüber hinaus hat der Beurteilte im
Asylverfahren eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone eingereicht, die sich auch
in den vorliegenden Akten befindet. Diese dürfte sich jedoch kaum als echt
erweisen, hat doch das SEM im Entscheid vom 29. April 2013 diesbezüglich
Folgendes erwogen: «Der Gesuchsteller hat den Asylbehörden zum Nachweis der
Identität eine Geburtsurkunde von Sierra Leone eingereicht. Dabei handelt es
sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 lit. b und c
AsylV 1. Abgesehen davon, dass das Dokument kein Foto enthält und eine
Identifikation des Gesuchstellers nicht möglich ist, handelt es sich um eine
Farbkopie. Die Vorlage ist – aufgrund des Vordrucks – für Geburten und
Geburtsbescheinigungen nach dem Jahr 2000 bestimmt. Insofern irritiert, dass
die Vorgabejahre (20..) durchgestrichen und handschriftlich [...] eingefügt
wurde, auch beim angeblichen Ausstellungsdatum». Vor diesem Hintergrund
erscheint eine Herkunft aus Sierra Leone zwar nicht unmöglich, aber doch auch
fraglich. Es liegt gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG am
Beurteilten, hier Klarheit zu schaffen und – sollte er tatsächlich aus Sierra
Leone stammen – mit den (mutmasslichen) Heimatbehörden nachweislich Kontakt
aufzunehmen und bei diesen auf seiner Herkunft zu beharren. Eine zwangsweise
Rückschaffung nach Sierra Leone ist, da eine erneute Vorsprache bei diesen
Behörden gemäss Auskunft des SEM erst in frühestens zwei Jahren stattfinden
kann, aktuell nicht absehbar (auch wenn der Beurteilte offenbar bei der
Vorsprache im Juni 2024 unkooperativ war).
4.3
Gemäss
dem Lingua-Gutachten könnte der Berteilte auch aus Liberia stammen, wobei eine
Befragung bei diesen Behörden bis anhin nicht stattfand. Der Beurteilte ist für
eine Befragung bei den liberianischen Behörden für den Oktober 2025 vorgemerkt.
Dieser Termin ist zwar noch nicht definitiv, indes gibt es Stand heute auch
keine diesem Termin widersprechende Hinweise, sodass darauf abzustellen ist.
Gemäss der vom Haftrichter eingeholten Vollzugsdokumentation beträgt die Frist für
die Papierbeschaffung nach Anerkennung mehrere Wochen (die Vollzugsstufen DEPA
und Sonderflug sind gemäss der Auffassung des SEM «schwierig», man solle vor
einem DEPA zwingend die Ländersektion kontaktieren). Die negativen Resultate
anlässlich der zentralen Befragungen bei den Behörden von Sierra Leone im Juni
2024.
sowie Gambia und Nigeria im Dezember 2024 basieren gemäss der Auskunft des
SEM insbesondere auf dem unkooperativen Verhalten des Beurteilten. Insofern
stellt auch die geplante (erneute) Vorsprache bei den Behörden von Gambia im September/Oktober
2025.
einen tauglichen Identifikationsversuch dar (sofern der Beurteilte
hiergegen nicht obstruiert, was aber nicht in der Verantwortung der Behörden
steht), zumal die Delegation aus Guinea anlässlich der letzten Befragung vom
22.
Mai 2025 eine Abstammung aus Gambia oder Sierra Leone angeregt hat.
Aus der Vollzugsdokumentation «Gambia» ergibt sich, dass die operative
Zusammenarbeit mit diesem Land im Allgemeinen gut funktioniere und die
Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und die Fluganmeldung innert weniger
Wochen bewerkstelligt werden könnten. Es sind alle Vollzugsstufen ausser DEPA
möglich. Insbesondere aufgrund der Hinweise im Lingua-Gutachten, der
zweifelhaften Angaben betreffend Sierra-Leone und der mangelnden Kooperation
bei der letzten Befragung vor den Behörden von Gambia kann im Sinne der
vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gesagt werden, es bestehe
eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung
(nach Gambia oder Liberia) vollzogen werden kann, zumal bei dieser Abwägung –
wie zuvor erwogen – auch zu berücksichtigen ist, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (worum sich der Beurteilte bis
anhin regelrecht foutiert hat). Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist
damit erfüllt. Dasselbe gilt auch für die erst kürzlich in die Wege geleitete,
jedoch «bereits» im August stattfindende Vorsprache bei den Behörden von Senegal.
Dieses Land hatte der Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 12. Juni 2025,
als er beim Migrationsamt ohne jede Veranlassung von sich aus aussagte, er sei
nicht aus dem Senegal, selber ins Spiel gebracht und würde auch seine guten
Französisch-Kenntnisse erklären.
4.4
Anzufügen
bleibt, dass der Beurteilte – selbst wenn er nicht in einem Register in seinem
Heimatland registriert sein sollte – jederzeit kooperieren (Anrufe oder
Vorsprache bei seiner Heimatbehörde mit der Information, dass er freiwillig
zurückkehren möchte, allenfalls mit Hinweisen auf Erlebnisse und Ereignisse aus
seiner Kindheit) und die Dauer seiner Inhaftierung damit verkürzen kann. Dass
der Identifizierungsprozess derart lange dauert, ist nicht dem Verhalten der
Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot bisher immer gewahrt haben,
geschuldet, sondern dem zuvor dargestellten, nicht kooperativen Verhalten des
Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG).
4.5
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen und der
Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch
kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann
(dass der Beurteilte die geplanten Vorsprachetermine bei den zuvor
thematisierten Behörden aus der Freiheit heraus wahrnehmen würde, ist aufgrund
seiner Ablehnung hiergegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen). Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte die von der
Sozialhilfe ausbezahlte Nothilfe nur dann erhält, wenn er sich regelmässig beim
Migrationsamt meldet. Indes hat A____ in der Vergangenheit mehrfach gezeigt,
dass er seinen Bedarf auch deliktisch zu decken vermag (Verurteilungen wegen
Raubs und mehrfach wegen Diebstahls), sodass auch dies die (ausgeprägte)
Untertauchensgefahr nicht wirksam zu bannen vermag. Das als gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs überwiegt dasjenige
des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte
angesichts seiner 15 strafrechtlichen Verurteilungen auch eine grosse Gefahr
für die öffentliche Sicherheit darstellt und er gesundheitliche Probleme heute
verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden,
ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut
doch sichergestellt. Wenn anlässlich der heutigen Verhandlung zur
Verhältnismässigkeit ausgeführt wurde, der Beurteilte habe sich im Rahmen des
Identifikationsprozesses «durchaus kooperativ» gezeigt, trifft dies – obwohl er
sich zu den verschiedenen Terminen bei diversen Botschaften zuführen liess – mit
Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 4.2 und 4.3) nicht zu.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er in der JVA Lenzburg wegen Gewalt gegen
einen Mitinsassen in den Hochsicherheitstrakt verlegt und auch in
Administrativhaft diszipliniert werden musste (Weigerung, Medikamente unter
Sicht einzunehmen bzw. neuestens eine Auseinandersetzung mit einem anderen Inhaftierten
mit gegenseitigen Beschimpfungen). In Bezug auf die Dauer der Haftverlängerung
ist in Erwägung zu ziehen, dass alle drei geplanten Vorsprachetermine (bei den
Behörden von Senegal, Gambia und Liberia) innerhalb von drei Monaten
stattgefunden haben sollten, allenfalls liegen innerhalb des Zeitraums
hinsichtlich Senegal und Gambia bereits Resultate vor. In Bezug auf Liberia
dürfte dies nicht der Fall sein, indes sollte zumindest ein verbindliches
Vorsprachedatum bekannt sein (vgl. dazu schon E. 4.3), sodass es sich
rechtfertigt, die diesbezügliche Entwicklung hinsichtlich des Kriteriums der
Absehbarkeit des Vollzugs im Auge zu behalten und die Haft vorerst um drei
Monate zu bestätigen. Diese Dauer erscheint verhältnismässig. Der Beurteilte
wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.6
Der
Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen
im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch
mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79
Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung
gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat
(BGE 143 II 113 E. 3; Zünd,
a.a.O., Art. 79 AIG N 4).
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie für fünf Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos
(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
5.2
Rechtsanwältin
Elena Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote
geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung
werden zusätzlich 1 ¾ Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 13. Oktober 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,
Elena Liechti, Rechtsanwältin, wird ein Honorar von CHF 1’620.–, zuzüglich
Auslagen in Höhe von CHF 11.10, insgesamt also CHF 1‘631.10, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.