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Entscheid

AUS.2025.76

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

10. Juli 2025Deutsch14 min

versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 18. November 2024 wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.76

URTEIL

vom 10.

Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 9. Juli 2025

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der unter

verschiedenen Alias-Namen bekannte und aus Marokko stammende A____

(nachfolgend: Beurteilter) stellte am 14. August 2024 ein Asylgesuch in der

Schweiz. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank

(Eurodac) ergeben hatte, dass der Beurteilte am 7. Januar 2024 in den

Niederlanden und am 20. Februar 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,

stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 16. August 2024 zunächst

ein Gesuch an die deutschen Behörden um Übernahme im Rahmen des

Dublin-Verfahrens, welches jedoch am 21. August 2024 abgelehnt wurde. Daraufhin

ersuchte das SEM am 23. August 2024 die niederländischen Behörden um die

Übernahme des Beurteilten im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Diese hiessen das

Ersuchen am 2. September 2024 gut. Mit Entscheid vom 3. September 2024 trat das

SEM nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz in

die Niederlande weg. Der Kanton Basel-Landschaft wurde mit dem Vollzug der

Wegweisung beauftragt.

Nachdem der

Beurteilte am 15. November 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im

Zusammenhang mit einem versuchten Diebstahldelikt festgenommen worden war,

versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 18. November 2024 wegen

Verdachts auf Begehung zahlreicher Delikte in strafrechtliche

Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitshaft über den Beurteilten an, nachdem

die Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2025 Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt

erhoben hatte. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2025

wurde der Beurteilte des gewerbsmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der Drohung,

des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung im Sinn des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20), der

rechtswidrigen Einreise, der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen

Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt

zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 375 Tagen sowie einer bedingt zu

vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–. Ausserdem wurde der

Beurteilte für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im

Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Gleichentags wurde der

Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen, vom Migrationsamt

für die Dauer von zwölf Monaten aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt und am

25. April 2025 dem Kantons Basel-Landschaft zugeführt.

Nachdem das

Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2025 in Rechtskraft erwachsen und die

Zuständigkeit der Wegweisung des Beurteilten auf den Kanton Basel-Stadt

übergangen ist, wurde der Beurteilte am 8. Juli 2025 von der Kantonspolizei

Basel-Stadt verhaftet. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt

Basel-Stadt – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – zwecks Sicherstellung des

Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von sechs

Wochen, bis am 19. August 2025 an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine

richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Das vorliegende Urteil ergeht

im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten des Migrationsamts.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige

Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat

allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche

nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135

E. 3.3). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne

weiteres eingehalten.

2.

Aus den Akten

wird ersichtlich, dass die niederländischen Behörden am 2. September 2024 einer

Wiederaufnahme des Beurteilten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der

Europäischen Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO)

zustimmten.

Die Überstellung

im Sinn von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO hat gemäss Art. 29 Abs. 1

Dublin III-VO zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens aber

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des

Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf

oder eine Überprüfung, wenn dieser die aufschiebende Wirkung zukommt. Diese

Frist kann aber gemäss Abs. 2 der Bestimmung auf ein Jahr verlängert werden,

wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen

konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Der Beurteilte

wurde im gegen ihn geführten Strafverfahren am 15. November 2024 in Haft

genommen und befand sich bis zum Urteil des Strafgerichts vom 24. April

2025.

in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.

Entsprechend ist aus dem vom Haftrichter eingeholten ZEMIS-Ausdruck zu

entnehmen, dass die Frist zur Wiederaufnahme aufgrund des Strafvollzugs auf 12

Monate verlängert wurde. Nachdem der Beurteilte am 24. April 2025 aus der

strafrechtlich motivierten Haft entlassen und am 25. April 2025 dem dazumal

noch für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton Basel-Landschaft

zugeführt worden war, galt er, wie aus der E-Mail der Sicherheitsdirektion des

Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom

4.

Juni 2025 ersichtlich wird, per 15. Mai 2025 als untergetaucht. Aus dem

vorerwähnten ZEMIS-Ausdruck wird ersichtlich, dass die Frist aufgrund dieses

Umstands auf 18 Monate verlängert wurde (vgl. Eintrag «Unkontrollierte

Ausreise: Frist 18 Monate»). Die Dublin-Überstellung in die Niederlande ist

daher nach wie vor möglich (vgl. auch die E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr

des SEM vom 23. Juni 2025) und kann ordnungs- und fristgemäss erfolgen.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar,

in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022,

Rz 12.149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des

Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal

sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

3.2

3.2.1

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft einerseits auf Art. 76a Abs. 2 lit. d

AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie ein nach Art. 74

AIG ihr zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt.

Der Beurteilte

wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Oktober 2024 in Anwendung von

Art. 74 AIG für die Dauer von zwölf Monaten aus dem Kanton Basel-Stadt

ausgegrenzt. Gegen diese Ausgrenzungsverfügung verstiess der Beurteilte in der

Folge mehrfach, wofür er vom Strafgericht mit Urteil vom 24. April 2025 wegen

mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung im Sinn des AIG (rechtskräftig)

verurteilt wurde. Am 24. April 2025 verfügte das Migrationsamt eine weitere

Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt. Aus den Akten wird ersichtlich, dass

der Beurteilte am 8. Juni 2025 (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 8.

Juni 2025) und am 8. Juli 2025 (vgl. Festnahme-Rapport der Kantonspolizei vom

8.

Juli 2025) erneut im Kanton Basel-Stadt festgenommen wurde und somit

abermals gegen eine bestehende Ausgrenzung verstossen hat. Der Haftgrund nach

Art. 76a Abs. 2 lit. d AIG ist damit erfüllt.

3.2.2

Mit

dem vorerwähnten Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2025 wurde der

Beurteilte ausserdem wegen gewerbsmässigen Diebstahls und wegen Hehlerei

schuldig erklärt. Bei beiden Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von

Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Da das Urteil

des Strafgerichts in Rechtskraft erwachsen ist, ist im Einklang mit dem Migrationsamt

damit auch der Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG erfüllt.

3.2.3

Das

Migrationsamt stützt die Haft schliesslich auch auf Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr

Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt.

Mit

Nichteintretensentscheid des SEM vom 3. September 2024 im Asylverfahren wurde

der Beurteilte aus der Schweiz in die für ihn im Dublin-Verfahren zuständigen

Niederlande weggewiesen und der Kanton Basel-Landschaft wurde mit dem Vollzug

der Wegweisung beauftragt. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2 oben), tauchte der

Beurteilte nach seiner Haftentlassung vom 24. April 2025 per 15. Mai 2025 unter

und stand den basellandschaftlichen Behörden, die dazumal noch für den Vollzug

seiner Wegweisung zuständig waren, nicht mehr zur Verfügung. Am 2. Juni 2025

habe er sich gemäss E-Mail der Sicherheitsdirektion des Amts für Migration,

Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Juni 2025 zwar

wieder beim Sozialamt Basel-Landschaft gemeldet, wurde indessen am 8. Juni

2025.

im Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt

festgenommen, wobei aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom

8.

Juni 2025 entnommen werden kann, dass der Beurteilte versuchte, sich der

Polizei durch Flucht zu entziehen. Der Beurteilte wurde gleichentags aus der

Haft entlassen und vom Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des

Kantons Basel-Landschaft für ein Ausreisegespräch am 12. Juni 2025 vorgeladen

(vgl. E-Mail der Sicherheitsdirektion des Amts für Migration, Integration und

Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Juni 2025). Wie aus der

E-Mail der Sicherheitsdirektion des Amts für Migration, Integration und

Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Juli 2025 entnommen werden

kann, blieb der Beurteilte von diesem Termin fern und sein Aufenthalt war

unbekannt. Schliesslich wurde er am 8. Juli 2025 im Kanton Basel-Stadt

verhaftet. Es ist damit festzuhalten, dass der Beurteilte mehrfach

untergetaucht ist. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Juli

2025.

wurde er mit diesem Umstand konfrontiert, wobei er freimütig einräumte,

dass er sich am 12. Juni 2025 nach Frankreich begab und sich seither dort

aufhielt (vgl. S. 5 des Befragungsprotokolls). Nicht nur besitzt der Beurteilte

keine Reisepapiere, welche ihm einen Grenzübertritt erlauben würden, sondern

aus dem IPAS-Register des Bundesamts für Polizei vom 8. Juli 2025 wird zudem

ersichtlich, dass der Beurteilte von Frankreich zwecks Einreiseverweigerung im

Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist. Weder der Umstand, dass er

keine gültigen Reisepapiere besitzt, noch die Tatsache, dass ihm die Einreise

von Frankreich verboten war, kümmerten den Beurteilten offenbar. Seine Ignoranz

behördlichen Anordnungen gegenüber zeigt sich auch aus seinem mehrfachen

Verstoss gegen die vom Migrationsamt ausgesprochenen Ausgrenzungen aus dem

Kanton Basel-Stadt (vgl. dazu E. 3.2 oben). Darüber hinaus ist der Beurteilte

im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter diversen Alias-Namen

erfasst, womit er sich offensichtlich mehrfach Täuschungsmanövern bedient hat.

Das bisherige

Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (es bestehen

SIS-Ausschreibungen aus verschiedenen Ländern und gemäss eigenen Angaben

anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2025 hielt der Beurteilte sich in der

Vergangenheit bereits in Spanien, Italien, Frankreich, Deutschland und den

Niederlanden auf) lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf

schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen

bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr

greifbar wäre, zumal bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern

eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig

behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass beim Beurteilten von

ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist, unterstreichen auch seine

Einlassungen anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Juli 2025.

So gab er dezidiert zu Protokoll, dass er nicht in die Niederlande möchte. Vielmehr

würde er – so der Beurteilte – die Schweiz sofort verlassen und nach Frankreich

gehen (vgl. Befragungsprotokoll S. 3 ff.). Auch der Haftgrund nach

Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG ist damit erfüllt.

3.3

Der

Beurteilte hat keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte

deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig)

unterkommen. Angesichts der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des

Beurteilten, sich nicht zur Verfügung der Behörden halten zu wollen, sowie dem

Umstand, dass er bereits mehrfach gegen eine behördlich angeordnete Ausgrenzung

verstossen hat, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung, Zuweisung eines

Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht geeignet, seine

Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Dies umso mehr, als

er, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.3 oben), anlässlich seiner Befragung vom

9.

Juli 2025 ausgesagt hat, im Fall einer Haftentlassung nach Frankreich auszureisen

zu wollen. Es lassen sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen

wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).

3.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht

ersichtlich. Im Formular «Überstellungsmodalitäten» des SEM (vgl. aktuelles

MigA-Dossier, PDF S. 4) wurden zwar Probleme mit Schmerzen am Ellbogen nach

einem Unfall im Jahr 2021 sowie braune und schwarze Flecken auf der Brust

erwähnt, die bisher mit einer Crème behandelt worden seien. Ausserdem erfolgte

der Hinweis, dass möglicherweise ein Arztbericht für die künftige Überstellung

erforderlich werde. Diese Bemerkungen dürften auf die Angaben des Beurteilten

im Asylverfahren zurückzuführen sein, zu denen das SEM hinsichtlich der

Reisefähigkeit erwog, dass deren Prüfung erst kurz vor der Überstellung in die

Niederlande erfolge (vgl. Asylentscheid vom 3. September 2024 S. 5 f.). Anlässlich

der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Juli 2025 liess der Beurteilte

verlauten, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Die früheren Leiden erwähnte er

mit keinem Wort und machte auch nicht geltend, dass der Inhaftierung oder der Überstellung

in die Niederlande sonstige gesundheitliche Probleme entgegenstünden. Er führte

einzig aus, dass er regelmässig einen Arzt in Frankreich aufsuche, der ihm

Pregabalin verschreibe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2). Sollte dies medizinisch

indiziert sein, wäre eine entsprechende Medikation jedoch auch im Gefängnis

sichergestellt (inklusive der medizinischen Betreuung) und würde dieser Umstand

einer Überstellung in die Niederlande nicht entgegenstehen. Es ist davon

auszugehen, dass eine entsprechende medizinische Versorgung auch in den

Niederlanden sichergestellt wäre.

Das Migrationsamt

hat gemäss Angaben in der Verfügung vom 9. Juli 2025 bereits eine Flugbuchung

in Auftrag gegeben, womit die Überführung in die Niederlande bei kooperativem

Verhalten des Beurteilten wohl bereits bald vollzogen werden kann. Dass die

Haft dennoch für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3

lit. c AIG) angeordnet wurde, ist nicht zu beanstanden, da die Vollzugsbehörden

bei einem allfälligen Scheitern der Überführung – was angesichts des bisherigen

Verhaltens des Beurteilten nicht auszuschliessen ist – genügend Zeit benötigen

für die Organisation eines neuen Flugs. Im Übrigen könnte der Beurteilte in

diesem Fall jederzeit auch ein Haftentlassungsgesuch stellen, innerhalb dessen

die Rechtmässigkeit der Haft unter den neuen Umständen wieder zu prüfen wäre. Schliesslich

sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht geltend gemacht),

dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten hätten.

3.

Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 8. Juli

2025.

bis zum 19. August 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: