AUS.2025.76
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
10. Juli 2025Deutsch14 min
versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 18. November 2024 wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.76
URTEIL
vom 10.
Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 9. Juli 2025
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der unter
verschiedenen Alias-Namen bekannte und aus Marokko stammende A____
(nachfolgend: Beurteilter) stellte am 14. August 2024 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Eurodac) ergeben hatte, dass der Beurteilte am 7. Januar 2024 in den
Niederlanden und am 20. Februar 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,
stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 16. August 2024 zunächst
ein Gesuch an die deutschen Behörden um Übernahme im Rahmen des
Dublin-Verfahrens, welches jedoch am 21. August 2024 abgelehnt wurde. Daraufhin
ersuchte das SEM am 23. August 2024 die niederländischen Behörden um die
Übernahme des Beurteilten im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Diese hiessen das
Ersuchen am 2. September 2024 gut. Mit Entscheid vom 3. September 2024 trat das
SEM nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz in
die Niederlande weg. Der Kanton Basel-Landschaft wurde mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt.
Nachdem der
Beurteilte am 15. November 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im
Zusammenhang mit einem versuchten Diebstahldelikt festgenommen worden war,
versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 18. November 2024 wegen
Verdachts auf Begehung zahlreicher Delikte in strafrechtliche
Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitshaft über den Beurteilten an, nachdem
die Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2025 Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt
erhoben hatte. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2025
wurde der Beurteilte des gewerbsmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der Drohung,
des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung im Sinn des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20), der
rechtswidrigen Einreise, der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen
Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt
zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 375 Tagen sowie einer bedingt zu
vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–. Ausserdem wurde der
Beurteilte für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im
Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Gleichentags wurde der
Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen, vom Migrationsamt
für die Dauer von zwölf Monaten aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt und am
25. April 2025 dem Kantons Basel-Landschaft zugeführt.
Nachdem das
Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2025 in Rechtskraft erwachsen und die
Zuständigkeit der Wegweisung des Beurteilten auf den Kanton Basel-Stadt
übergangen ist, wurde der Beurteilte am 8. Juli 2025 von der Kantonspolizei
Basel-Stadt verhaftet. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt
Basel-Stadt – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – zwecks Sicherstellung des
Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von sechs
Wochen, bis am 19. August 2025 an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine
richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Das vorliegende Urteil ergeht
im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten des Migrationsamts.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige
Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat
allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche
nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135
E. 3.3). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne
weiteres eingehalten.
2.
Aus den Akten
wird ersichtlich, dass die niederländischen Behörden am 2. September 2024 einer
Wiederaufnahme des Beurteilten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der
Europäischen Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO)
zustimmten.
Die Überstellung
im Sinn von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO hat gemäss Art. 29 Abs. 1
Dublin III-VO zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens aber
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des
Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf
oder eine Überprüfung, wenn dieser die aufschiebende Wirkung zukommt. Diese
Frist kann aber gemäss Abs. 2 der Bestimmung auf ein Jahr verlängert werden,
wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen
konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Der Beurteilte
wurde im gegen ihn geführten Strafverfahren am 15. November 2024 in Haft
genommen und befand sich bis zum Urteil des Strafgerichts vom 24. April
2025.
in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
Entsprechend ist aus dem vom Haftrichter eingeholten ZEMIS-Ausdruck zu
entnehmen, dass die Frist zur Wiederaufnahme aufgrund des Strafvollzugs auf 12
Monate verlängert wurde. Nachdem der Beurteilte am 24. April 2025 aus der
strafrechtlich motivierten Haft entlassen und am 25. April 2025 dem dazumal
noch für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton Basel-Landschaft
zugeführt worden war, galt er, wie aus der E-Mail der Sicherheitsdirektion des
Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom
4.
Juni 2025 ersichtlich wird, per 15. Mai 2025 als untergetaucht. Aus dem
vorerwähnten ZEMIS-Ausdruck wird ersichtlich, dass die Frist aufgrund dieses
Umstands auf 18 Monate verlängert wurde (vgl. Eintrag «Unkontrollierte
Ausreise: Frist 18 Monate»). Die Dublin-Überstellung in die Niederlande ist
daher nach wie vor möglich (vgl. auch die E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr
des SEM vom 23. Juni 2025) und kann ordnungs- und fristgemäss erfolgen.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar,
in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022,
Rz 12.149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des
Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal
sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
3.2
3.2.1
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft einerseits auf Art. 76a Abs. 2 lit. d
AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie ein nach Art. 74
AIG ihr zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt.
Der Beurteilte
wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Oktober 2024 in Anwendung von
Art. 74 AIG für die Dauer von zwölf Monaten aus dem Kanton Basel-Stadt
ausgegrenzt. Gegen diese Ausgrenzungsverfügung verstiess der Beurteilte in der
Folge mehrfach, wofür er vom Strafgericht mit Urteil vom 24. April 2025 wegen
mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung im Sinn des AIG (rechtskräftig)
verurteilt wurde. Am 24. April 2025 verfügte das Migrationsamt eine weitere
Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt. Aus den Akten wird ersichtlich, dass
der Beurteilte am 8. Juni 2025 (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 8.
Juni 2025) und am 8. Juli 2025 (vgl. Festnahme-Rapport der Kantonspolizei vom
8.
Juli 2025) erneut im Kanton Basel-Stadt festgenommen wurde und somit
abermals gegen eine bestehende Ausgrenzung verstossen hat. Der Haftgrund nach
Art. 76a Abs. 2 lit. d AIG ist damit erfüllt.
3.2.2
Mit
dem vorerwähnten Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2025 wurde der
Beurteilte ausserdem wegen gewerbsmässigen Diebstahls und wegen Hehlerei
schuldig erklärt. Bei beiden Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von
Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Da das Urteil
des Strafgerichts in Rechtskraft erwachsen ist, ist im Einklang mit dem Migrationsamt
damit auch der Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG erfüllt.
3.2.3
Das
Migrationsamt stützt die Haft schliesslich auch auf Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr
Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt.
Mit
Nichteintretensentscheid des SEM vom 3. September 2024 im Asylverfahren wurde
der Beurteilte aus der Schweiz in die für ihn im Dublin-Verfahren zuständigen
Niederlande weggewiesen und der Kanton Basel-Landschaft wurde mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragt. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2 oben), tauchte der
Beurteilte nach seiner Haftentlassung vom 24. April 2025 per 15. Mai 2025 unter
und stand den basellandschaftlichen Behörden, die dazumal noch für den Vollzug
seiner Wegweisung zuständig waren, nicht mehr zur Verfügung. Am 2. Juni 2025
habe er sich gemäss E-Mail der Sicherheitsdirektion des Amts für Migration,
Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Juni 2025 zwar
wieder beim Sozialamt Basel-Landschaft gemeldet, wurde indessen am 8. Juni
2025.
im Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt
festgenommen, wobei aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom
8.
Juni 2025 entnommen werden kann, dass der Beurteilte versuchte, sich der
Polizei durch Flucht zu entziehen. Der Beurteilte wurde gleichentags aus der
Haft entlassen und vom Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des
Kantons Basel-Landschaft für ein Ausreisegespräch am 12. Juni 2025 vorgeladen
(vgl. E-Mail der Sicherheitsdirektion des Amts für Migration, Integration und
Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Juni 2025). Wie aus der
E-Mail der Sicherheitsdirektion des Amts für Migration, Integration und
Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Juli 2025 entnommen werden
kann, blieb der Beurteilte von diesem Termin fern und sein Aufenthalt war
unbekannt. Schliesslich wurde er am 8. Juli 2025 im Kanton Basel-Stadt
verhaftet. Es ist damit festzuhalten, dass der Beurteilte mehrfach
untergetaucht ist. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Juli
2025.
wurde er mit diesem Umstand konfrontiert, wobei er freimütig einräumte,
dass er sich am 12. Juni 2025 nach Frankreich begab und sich seither dort
aufhielt (vgl. S. 5 des Befragungsprotokolls). Nicht nur besitzt der Beurteilte
keine Reisepapiere, welche ihm einen Grenzübertritt erlauben würden, sondern
aus dem IPAS-Register des Bundesamts für Polizei vom 8. Juli 2025 wird zudem
ersichtlich, dass der Beurteilte von Frankreich zwecks Einreiseverweigerung im
Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist. Weder der Umstand, dass er
keine gültigen Reisepapiere besitzt, noch die Tatsache, dass ihm die Einreise
von Frankreich verboten war, kümmerten den Beurteilten offenbar. Seine Ignoranz
behördlichen Anordnungen gegenüber zeigt sich auch aus seinem mehrfachen
Verstoss gegen die vom Migrationsamt ausgesprochenen Ausgrenzungen aus dem
Kanton Basel-Stadt (vgl. dazu E. 3.2 oben). Darüber hinaus ist der Beurteilte
im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter diversen Alias-Namen
erfasst, womit er sich offensichtlich mehrfach Täuschungsmanövern bedient hat.
Das bisherige
Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (es bestehen
SIS-Ausschreibungen aus verschiedenen Ländern und gemäss eigenen Angaben
anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2025 hielt der Beurteilte sich in der
Vergangenheit bereits in Spanien, Italien, Frankreich, Deutschland und den
Niederlanden auf) lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf
schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen
bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr
greifbar wäre, zumal bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern
eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig
behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass beim Beurteilten von
ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist, unterstreichen auch seine
Einlassungen anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Juli 2025.
So gab er dezidiert zu Protokoll, dass er nicht in die Niederlande möchte. Vielmehr
würde er – so der Beurteilte – die Schweiz sofort verlassen und nach Frankreich
gehen (vgl. Befragungsprotokoll S. 3 ff.). Auch der Haftgrund nach
Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG ist damit erfüllt.
3.3
Der
Beurteilte hat keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte
deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig)
unterkommen. Angesichts der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des
Beurteilten, sich nicht zur Verfügung der Behörden halten zu wollen, sowie dem
Umstand, dass er bereits mehrfach gegen eine behördlich angeordnete Ausgrenzung
verstossen hat, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung, Zuweisung eines
Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht geeignet, seine
Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Dies umso mehr, als
er, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.3 oben), anlässlich seiner Befragung vom
9.
Juli 2025 ausgesagt hat, im Fall einer Haftentlassung nach Frankreich auszureisen
zu wollen. Es lassen sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen
wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).
3.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht
ersichtlich. Im Formular «Überstellungsmodalitäten» des SEM (vgl. aktuelles
MigA-Dossier, PDF S. 4) wurden zwar Probleme mit Schmerzen am Ellbogen nach
einem Unfall im Jahr 2021 sowie braune und schwarze Flecken auf der Brust
erwähnt, die bisher mit einer Crème behandelt worden seien. Ausserdem erfolgte
der Hinweis, dass möglicherweise ein Arztbericht für die künftige Überstellung
erforderlich werde. Diese Bemerkungen dürften auf die Angaben des Beurteilten
im Asylverfahren zurückzuführen sein, zu denen das SEM hinsichtlich der
Reisefähigkeit erwog, dass deren Prüfung erst kurz vor der Überstellung in die
Niederlande erfolge (vgl. Asylentscheid vom 3. September 2024 S. 5 f.). Anlässlich
der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Juli 2025 liess der Beurteilte
verlauten, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Die früheren Leiden erwähnte er
mit keinem Wort und machte auch nicht geltend, dass der Inhaftierung oder der Überstellung
in die Niederlande sonstige gesundheitliche Probleme entgegenstünden. Er führte
einzig aus, dass er regelmässig einen Arzt in Frankreich aufsuche, der ihm
Pregabalin verschreibe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2). Sollte dies medizinisch
indiziert sein, wäre eine entsprechende Medikation jedoch auch im Gefängnis
sichergestellt (inklusive der medizinischen Betreuung) und würde dieser Umstand
einer Überstellung in die Niederlande nicht entgegenstehen. Es ist davon
auszugehen, dass eine entsprechende medizinische Versorgung auch in den
Niederlanden sichergestellt wäre.
Das Migrationsamt
hat gemäss Angaben in der Verfügung vom 9. Juli 2025 bereits eine Flugbuchung
in Auftrag gegeben, womit die Überführung in die Niederlande bei kooperativem
Verhalten des Beurteilten wohl bereits bald vollzogen werden kann. Dass die
Haft dennoch für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3
lit. c AIG) angeordnet wurde, ist nicht zu beanstanden, da die Vollzugsbehörden
bei einem allfälligen Scheitern der Überführung – was angesichts des bisherigen
Verhaltens des Beurteilten nicht auszuschliessen ist – genügend Zeit benötigen
für die Organisation eines neuen Flugs. Im Übrigen könnte der Beurteilte in
diesem Fall jederzeit auch ein Haftentlassungsgesuch stellen, innerhalb dessen
die Rechtmässigkeit der Haft unter den neuen Umständen wieder zu prüfen wäre. Schliesslich
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht geltend gemacht),
dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten hätten.
3.
Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 8. Juli
2025.
bis zum 19. August 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: