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Entscheid

AUS.2025.79

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

21. Juli 2025Deutsch7 min

Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2005,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.79

URTEIL

vom 21.

Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2005, von

Marokko,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 18. Juli 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der (nach seinen

Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2005,

wurde am 17. Juli 2025 wegen Verdachts auf Ladendiebstahl am

Marktplatz von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Nachdem die

Kontrolle ergeben hatte, dass er ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz

eingereist war, verfügte der kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts

Basel-Stadt die Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthalts. Nachdem sich im

Rahmen weiterer Abklärungen ergeben hatte, dass der Beurteilte am

7. November 2022 in Düsseldorf (D) ein Asylgesuch gestellt hat,

ordnete das Migrationsamt am 18. Juli 2025 eine Dublin-Vorbereitungshaft

von sieben Wochen bis zum 4. September 2025 über ihn an. Der

Beurteilte hat um gerichtliche Haftüberprüfung ersucht. Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat

allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche

nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1

S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen

Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

2.

In Anwendung von

Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur

Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung

einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine Rückübernahme

in Frage kommende Dublin-Staat Deutschland noch anzufragen, ob einer

Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 3.4). Das Vorliegen eines

Wegweisungstitels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb

nicht notwendig.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen

Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.

a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert

Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person

werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche

Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken

sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und

Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des

Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 81). Ob eine

erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im

Einzelfall (Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a

AIG N 3; Bau-mann/Göksu, a.a.O.,

Rz 80; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.151). Die

betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die

Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur

Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat,

dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O., S. 2702; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 76; AGE

AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen

werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist

zuzustimmen. Der Beurteilte ist nach eigenen Angaben der Befragung vom

18.

Juli 2024 im Jahre 2019 über Spanien in den Schengenraum

eingereist. Gemäss den Akten hat er am 7. November 2022 in

Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Dort will er aber nur zwei Monate

geblieben sein, bevor er nach Luxemburg gegangen sei. Dort sei es zu einem

«Vorfall» gekommen, in dessen Gefolge er auch im Gefängnis gewesen sei.

Anschliessend sei er nach Belgien gereist, von wo er immer wieder nach

Luxemburg, aber auch nach Frankreich gereist sei. Nach Deutschland sei er nie

wieder zurück. In Belgien sei er bis vor zwei Tagen gewesen, als er sich über

Frankreich auf den Weg in die Schweiz gemacht habe. Über gültige Reisepapiere verfüge

er nicht. In Luxemburg, Frankreich und Belgien könne man aber auch ohne

Dokumente reisen. Es sei dort nicht so streng wie hier in der Schweiz oder

Deutschland. Die rege Reisetätigkeit des Beurteilten zeigt, dass er äusserst

mobil ist. An behördliche Anordnungen hält er sich offensichtlich nicht.

Insbesondere hat er es nicht für nötig befunden, nach Stellung eines

Asylgesuchs in Deutschland zu bleiben und sich damit den dortigen Behörden für

einen geordneten Gang seines Asylverfahrens zur Verfügung zu halten. Er reist

nach Belieben ohne gültige Reisepapiere zwischen verschiedenen Ländern im

Schengenraum hin und her. Es besteht somit eine erhebliche Gefahr, dass der

Beurteilte im Falle seiner Freilassung untertauchen und sich damit der

Überstellung an Deutschland bzw. dem Vollzug der anstehenden Wegweisung durch

die hiesigen Behörden entziehen würde (Art. 76a Abs. 1 lit. a

AIG). Unter diesen Umständen erübrigt sich zu prüfen, ob die

Untertauchensgefahr auch nach Art. 76a Abs. 2 lit. c und f

AIG zu bejahen ist, auf welche Bestimmungen sich das Migrationsamt ebenfalls stützt.

Der Beurteilte hat anfänglich bekundet, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen

zu wollen, diese Absicht indessen am 18. Juli 2025 jedoch

unterschriftlich widerrufen.

3.3

Aufgrund

seines über Jahre demonstrierten Verhaltens, sich nicht um behördliche

Anordnungen und Vorschriften zu scheren, ist nicht ersichtlich, wie eine

mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons

und/oder eine engmaschige Meldepflicht den Beurteilten dazu bringen könnte,

sich zwecks Rückführung nach dem (mutmasslich) zuständigen Dublin-Staat

Deutschland in Freiheit den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten. Er ist

ohne jegliche Bezüge zur Schweiz. Es steht deshalb ernsthaft zu befürchten,

dass der Beurteilte bei einer Freilassung ohne Weiteres die Schweiz wieder

verlassen würde, was er mangels gültiger Reisepapiere jedoch nicht auf legalem

Weg machen könnte.

3.4

Die

Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen

(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur

Abklärung der Überstellung des Beurteilten nach Deutschland und zur Sicherung

der späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Das Migrationsamt

hat in der Haftanordnungsverfügung erklärt, die zuständige Bundesbehörde

(Dublin-Office) umgehend zu informieren, damit die notwendigen Abklärungen für

die Überstellung in den (mutmasslich) zuständigen Dublin-Staat Deutschland und

die entsprechende Wegweisung aus der Schweiz in die Wege geleitetet werden

könnten. Das Migrationsamt wird in Befolgung des Beschleunigungsgebots in

Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden für eine beförderliche Behandlung der

Angelegenheit zu sorgen haben, damit das Übernahmeverfahren sobald wie möglich

abgeschlossen werden kann.

4.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordente Dublin-Vorbereitungshaft

vom 17. Juli 2025, 16:34 Uhr, bis 4. September 2025 ist rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer

kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter: