AUS.2025.79
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
21. Juli 2025Deutsch7 min
Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2005,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.79
URTEIL
vom 21.
Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2005, von
Marokko,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 18. Juli 2025
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der (nach seinen
Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2005,
wurde am 17. Juli 2025 wegen Verdachts auf Ladendiebstahl am
Marktplatz von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Nachdem die
Kontrolle ergeben hatte, dass er ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz
eingereist war, verfügte der kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts
Basel-Stadt die Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthalts. Nachdem sich im
Rahmen weiterer Abklärungen ergeben hatte, dass der Beurteilte am
7. November 2022 in Düsseldorf (D) ein Asylgesuch gestellt hat,
ordnete das Migrationsamt am 18. Juli 2025 eine Dublin-Vorbereitungshaft
von sieben Wochen bis zum 4. September 2025 über ihn an. Der
Beurteilte hat um gerichtliche Haftüberprüfung ersucht. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat
allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche
nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1
S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen
Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.
2.
In Anwendung von
Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur
Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung
einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine Rückübernahme
in Frage kommende Dublin-Staat Deutschland noch anzufragen, ob einer
Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 3.4). Das Vorliegen eines
Wegweisungstitels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb
nicht notwendig.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.
a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 81). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a
AIG N 3; Bau-mann/Göksu, a.a.O.,
Rz 80; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.151). Die
betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur
Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat,
dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O., S. 2702; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 76; AGE
AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen
werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist
zuzustimmen. Der Beurteilte ist nach eigenen Angaben der Befragung vom
18.
Juli 2024 im Jahre 2019 über Spanien in den Schengenraum
eingereist. Gemäss den Akten hat er am 7. November 2022 in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Dort will er aber nur zwei Monate
geblieben sein, bevor er nach Luxemburg gegangen sei. Dort sei es zu einem
«Vorfall» gekommen, in dessen Gefolge er auch im Gefängnis gewesen sei.
Anschliessend sei er nach Belgien gereist, von wo er immer wieder nach
Luxemburg, aber auch nach Frankreich gereist sei. Nach Deutschland sei er nie
wieder zurück. In Belgien sei er bis vor zwei Tagen gewesen, als er sich über
Frankreich auf den Weg in die Schweiz gemacht habe. Über gültige Reisepapiere verfüge
er nicht. In Luxemburg, Frankreich und Belgien könne man aber auch ohne
Dokumente reisen. Es sei dort nicht so streng wie hier in der Schweiz oder
Deutschland. Die rege Reisetätigkeit des Beurteilten zeigt, dass er äusserst
mobil ist. An behördliche Anordnungen hält er sich offensichtlich nicht.
Insbesondere hat er es nicht für nötig befunden, nach Stellung eines
Asylgesuchs in Deutschland zu bleiben und sich damit den dortigen Behörden für
einen geordneten Gang seines Asylverfahrens zur Verfügung zu halten. Er reist
nach Belieben ohne gültige Reisepapiere zwischen verschiedenen Ländern im
Schengenraum hin und her. Es besteht somit eine erhebliche Gefahr, dass der
Beurteilte im Falle seiner Freilassung untertauchen und sich damit der
Überstellung an Deutschland bzw. dem Vollzug der anstehenden Wegweisung durch
die hiesigen Behörden entziehen würde (Art. 76a Abs. 1 lit. a
AIG). Unter diesen Umständen erübrigt sich zu prüfen, ob die
Untertauchensgefahr auch nach Art. 76a Abs. 2 lit. c und f
AIG zu bejahen ist, auf welche Bestimmungen sich das Migrationsamt ebenfalls stützt.
Der Beurteilte hat anfänglich bekundet, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen
zu wollen, diese Absicht indessen am 18. Juli 2025 jedoch
unterschriftlich widerrufen.
3.3
Aufgrund
seines über Jahre demonstrierten Verhaltens, sich nicht um behördliche
Anordnungen und Vorschriften zu scheren, ist nicht ersichtlich, wie eine
mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons
und/oder eine engmaschige Meldepflicht den Beurteilten dazu bringen könnte,
sich zwecks Rückführung nach dem (mutmasslich) zuständigen Dublin-Staat
Deutschland in Freiheit den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten. Er ist
ohne jegliche Bezüge zur Schweiz. Es steht deshalb ernsthaft zu befürchten,
dass der Beurteilte bei einer Freilassung ohne Weiteres die Schweiz wieder
verlassen würde, was er mangels gültiger Reisepapiere jedoch nicht auf legalem
Weg machen könnte.
3.4
Die
Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur
Abklärung der Überstellung des Beurteilten nach Deutschland und zur Sicherung
der späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Das Migrationsamt
hat in der Haftanordnungsverfügung erklärt, die zuständige Bundesbehörde
(Dublin-Office) umgehend zu informieren, damit die notwendigen Abklärungen für
die Überstellung in den (mutmasslich) zuständigen Dublin-Staat Deutschland und
die entsprechende Wegweisung aus der Schweiz in die Wege geleitetet werden
könnten. Das Migrationsamt wird in Befolgung des Beschleunigungsgebots in
Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden für eine beförderliche Behandlung der
Angelegenheit zu sorgen haben, damit das Übernahmeverfahren sobald wie möglich
abgeschlossen werden kann.
4.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordente Dublin-Vorbereitungshaft
vom 17. Juli 2025, 16:34 Uhr, bis 4. September 2025 ist rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer
kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter: